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H Versicherungsrecht


H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




Tipps für die Ausfallversicherung in der
Praxis
Risiken kennen und gestalten – eine Vertiefung des Beitrags
„Alles versichert? Teil 2“ (H 1.2)


Wolf-Dietmar Schoepe
Rechtsanwalt in München mit Tätigkeitsschwerpunkt Unterhaltungsbranche
(Rechtsanwälte Schoepe Fette Pennartz Reinke)


Inhalt                                                            Seite


1.    Warum eine Ausfallversicherung abschließen?                     2
1.1   Risiko: Vertrag mit örtlichen Veranstalter                      2
1.2   Verantwortlichkeit für Verschulden Dritter                      3
1.3   Wirkung von Ansprüche gegen Dritte                              4
1.4   Höhere Gewalt                                                   5
2.    Vermeidung von Risiken durch Vertragsgestaltung                 7
2.1   Gage trotz Krankheit                                            7
2.2   Tiere und anderes Gefahrenpotential                             7
2.3   Sicherung von Vergütungsansprüchen im Vertrag                   8
2.4   Sponsoren, Gastronomiepartner und andere                        9
3.    Schadensermittlung                                              9
3.1   Bemühung um Schadensminderung                                  10
3.2   Kosten und entgangener Gewinn                                  10
3.3   Kosten der Schadensermittlung                                  10    H
3.4   Sofortige Meldung                                              10    1.4
                                                                           S. 1




                                             36 Kultur & Recht März 2007
H Versicherungsrecht


       H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




       1.     Warum eine Ausfallversicherung
              abschließen?
       Karl Valentin wird folgendes Zitat zugeschrieben:
       „Eine Versicherung ist etwas, das man eigentlich nie brauchen müsste, aber doch
       wollen muss, weil man sie immer brauchen könnte“

       Jeder Veranstalter kennt den Angstschweiß, wenn eine erfolgreich beworbene und
       verkaufte Veranstaltung auszufallen droht. Das Risiko eines Ausfalls kann nie
       ausgeschlossen werden. Ein Ausfall kann die unterschiedlichsten Gründe haben.
       Auch wenn jeder an einer Veranstaltung Beteiligte angefangen vom Veranstalter
       selbst über einen etwaigen örtlichen Partner, die Künstler, Techniker und die
       vielen helfenden Hände alles tun werden, um einen drohenden Ausfall zu vermei-
       den, gibt es sie doch: Die unvermeidliche Absage.

       Entgegen der landläufigen Meinung, dass man zumindest bei Lloyds jedes denk-
       bare Risiko versichern könne, tritt die Ausfallversicherung aber nicht bei jedem
       Ausfall ein. So ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Versicherung nicht für
       eigene Unzulänglichkeiten des Veranstalters einstehen kann, weil der Veranstalter
       beispielsweise Genehmigungen nicht eingeholt hat, Feiertagsregelungen in einem
       Bundesland, in dem der Veranstalter nicht zu Hause und damit auch nicht
       zwangsläufig mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, übersah oder
       schlichtweg nicht in der Lage ist, den Künstler zu zahlen, der daraufhin nicht
       auftritt. All dies sind Fälle, in denen der Veranstalter den Ausfall selbst durch
       eigenes Verschulden herbeigeführt hat. Andererseits bedeutet das nicht automa-
       tisch, dass immer dann eine bestehende Ausfallversicherung eintritt, wenn die
       Veranstaltung ausfällt, ohne dass dem Veranstalter etwas vorzuwerfen wäre.
H
1.4    1.1    Risiko: Vertrag mit dem örtlichen Veranstalter
S. 2
       Wenn beispielsweise ein Tourneeveranstalter einen Vertrag mit einem örtlichen
       Veranstalter abgeschlossen hat und der örtliche Veranstalter die vereinbarte Ver-
       gütung nicht zahlen kann, ist der Tourneeveranstalter regelmäßig auf Grund ent-
       sprechender Regelungen in den geschlossenen Verträgen berechtigt, die Veran-
       staltung abzusagen. Selbst wenn der Vertrag zwischen Tourneeveranstalter und
       örtlichem Partner eine solche Regelung nicht enthält oder – was nicht selten
       passiert – ein solcher Vertrag nur durch bestätigten Briefwechsel oder in ähnli-
       cher Weise formlos zustande gekommen ist, kann der Veranstalter gemäß § 323
       BGB in einem solchem Fall vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen
       Nichterfüllung geltend machen. Dieser Schadenersatzanspruch wird häufig ins
       Leere gehen, da die Absage der Veranstaltung ja gerade auf der Unfähigkeit des
       örtlichen Partners beruhte, seine Zahlungspflichten zu erfüllen.




       36 Kultur & Recht März 2007
H Versicherungsrecht


H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




Erfahrungsgemäß lässt in einem solchen Fall dann auch die Insolvenz des örtli-
chen Veranstalters nicht lange auf sich warten, so dass der Tourneeveranstalter
tatsächlich auf dem Schaden sitzen bleibt.

Dies ist gleichwohl von der Ausfallversicherung nicht gedeckt. Der Veranstalter
hätte ja schließlich trotz der Nichtzahlung seitens des örtlichen Partners die Ver-
anstaltung durchziehen können und hätte die örtlichen Kosten, soweit sie vom
örtlichen Partner noch nicht bezahlt waren, dann selbst übernehmen müssen. Für
den Veranstalter ist dies eine missliche Situation, nimmt doch der örtliche Veran-
stalter in der Regel die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten ein, d.h. der
Tourneeveranstalter ist unter Umständen gezwungen, die vom örtlichen Veran-
stalter noch nicht entrichtete Miete an die Halle aus eigener Tasche zu begleichen,
damit die Veranstaltung überhaupt stattfinden kann. Der Tourneeveranstalter hat
dann die Wahl zwischen „Pest und Cholera“, d.h. er muss sich überlegen, ob er
die Veranstaltung mit eigenen Mitteln durchführt und auf dem Schaden sitzen
bleibt oder ob er die Veranstaltung absagt. Dabei muss er berücksichtigen, dass
auch im letztgenannten Fall die Ausfallversicherung nicht eintreten wird, da es
hierbei um die Regulierung eines Schadens ginge, der durch finanzielle Verluste
des Veranstalters bei der Durchführung der versicherten Veranstaltung entstanden
wäre. Solche Schäden sind in der Regel in Versicherungsverträgen ausgeschlos-
sen (siehe auch Grischke/Hagemann-Böthern, Abschnitt H 1.2, S. 27).

Damit bleiben im Wesentlichen vom Anwendungsbereich der Ausfallversiche-
rung die Fälle umfasst, in denen die Veranstaltung schlichtweg nicht stattfinden
kann, ohne dass der Veranstalter oder eine dem Veranstalter zurechenbare Person
wie insbesondere dessen Vertragspartner und Mitarbeiter den Grund für die
Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung zu vertreten hätte.


1.2    Verantwortlichkeit für das Verschulden Dritter                                 H
                                                                                      1.4
Der Veranstalter ist häufig eine sogenannte juristische Person (d.h. eine Gesell-
                                                                                      S. 3
schaft), die natürlich nicht eigenhändig agieren kann, sondern sich ihrer Vertreter
bedient, insbesondere ihres Geschäftsführers. Es versteht sich von selbst, dass der
Veranstalter, wenn es sich um eine juristische Person handelt, für Handlungen
seines Geschäftsführers einstehen muss. Darüber hinaus muss der Veranstalter
gemäß § 278 BGB auch für alle anderen Personen einstehen, „deren er sich zur
Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“. Das bedeutet, dass der Veranstalter für
Verfehlungen aller Personen, die im Auftrag des Veranstalters tätig werden, haf-
ten muss, sofern die jeweiligen Personen schuldhaft gehandelt haben.

Schuldhaftes Handeln setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 276 BGB). Von
Vorsatz spricht man, wenn der Betreffende genau weiß, was er tut und dass sein
Handeln rechtswidrig ist, d.h. auch der Schadenseintritt muss von dem Vorsatz
mit umfasst sein. Problematischer ist der Begriff der Fahrlässigkeit. Hier wird
zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit unterschieden.


                                                      36 Kultur & Recht März 2007
H Versicherungsrecht


       H1 Versicherungsrecht der Veranstalter




       Dies kann schon deshalb von Bedeutung sein, weil regelmäßig eine Haftung für
       vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln vertraglich nicht ausgeschlossen
       werden kann. Vertragsklauseln, durch die zumindest eine Haftung für einfache
       Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, sind möglich. Ebenso ist es denkbar, die
       Haftung auf einen vorhersehbaren Schadensumfang zu beschränken, so dass für
       völlig groteske Schadensabläufe nicht mehr in vollem Umfang gehaftet werden
       muss.

       Der Anwendungsbereich einer solchen Haftung ist recht groß. Hierunter fällt
       jeder vom Tourneeveranstalter beauftragte Stagehand ebenso wie ein Truck- und
       Busfahrer und natürlich der Tourleiter. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweils
       handelnden Personen angestellt sind oder als freie Mitarbeiter agieren.

       Neben dieser sogenannten Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB, die
       immer dann zum Tragen kommt, wenn bei der Erfüllung eines Vertrages ein
       Schaden eintritt, muss der Veranstalter auch für einen Schaden einstehen, der
       nicht im Zusammenhang mit einer Vertragserfüllung von einem Mitarbeiter des
       Veranstalters verursacht wird. Diese Haftung richtet sich dann nach § 831 BGB.
       Hier spricht man nicht vom Erfüllungsgehilfen, sondern vom Verrichtungsgehil-
       fen. Ein häufiger Anwendungsbereich ist die Verursachung eines Schadens durch
       Kraftfahrzeuge, z.B. der Truckfahrer beschädigt beim Rangieren das Tor der
       Halle. Diese Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn der Veranstalter darlegen
       kann, dass er bei der Auswahl der Personen sorgfältig gehandelt hat und die von
       ihm beauftragten Personen auch angemessen anleitete.

       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausfallversicherung nicht eintritt,
       wenn der Ausfall auf einem Verschulden eines Mitarbeiters des Veranstalters
       beruht, welches dem Veranstalter entweder über § 278 BGB oder über § 831
H      BGB zugerechnet werden muss.
1.4
       Die Hauptanwendungsfälle sind neben witterungsbedingten Ausfällen, insbeson-
S. 4   dere bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, die Verhinderung von Künstlern,
       ohne deren Mitwirkung der Auftritt nicht durchgeführt werden kann oder die
       nicht bis zum Auftrittsbeginn ersetzt werden können.


       1.3    Berücksichtung von Ansprüchen gegen Dritte

       Die Ausfallversicherung ist eine reine Schadensversicherung, d.h. sie ersetzt dem
       Veranstalter die Schäden, die ihm „durch Ausfall, Abbruch oder die Änderung in
       der Durchführung einer angesetzten, versicherten Veranstaltung entstehen“. Da-
       mit muss man sich überlegen, wann ein versicherbarer Schaden entstehen kann.
       Solange der Veranstalter noch Ansprüche gegen Dritte hat, ist insoweit – d.h. in
       Höhe dieser Ansprüche – noch kein Schaden entstanden.




       36 Kultur & Recht März 2007

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Schoepe: Tipps für die Ausfallversicherung in der Praxis

  • 1. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter Tipps für die Ausfallversicherung in der Praxis Risiken kennen und gestalten – eine Vertiefung des Beitrags „Alles versichert? Teil 2“ (H 1.2) Wolf-Dietmar Schoepe Rechtsanwalt in München mit Tätigkeitsschwerpunkt Unterhaltungsbranche (Rechtsanwälte Schoepe Fette Pennartz Reinke) Inhalt Seite 1. Warum eine Ausfallversicherung abschließen? 2 1.1 Risiko: Vertrag mit örtlichen Veranstalter 2 1.2 Verantwortlichkeit für Verschulden Dritter 3 1.3 Wirkung von Ansprüche gegen Dritte 4 1.4 Höhere Gewalt 5 2. Vermeidung von Risiken durch Vertragsgestaltung 7 2.1 Gage trotz Krankheit 7 2.2 Tiere und anderes Gefahrenpotential 7 2.3 Sicherung von Vergütungsansprüchen im Vertrag 8 2.4 Sponsoren, Gastronomiepartner und andere 9 3. Schadensermittlung 9 3.1 Bemühung um Schadensminderung 10 3.2 Kosten und entgangener Gewinn 10 3.3 Kosten der Schadensermittlung 10 H 3.4 Sofortige Meldung 10 1.4 S. 1 36 Kultur & Recht März 2007
  • 2. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter 1. Warum eine Ausfallversicherung abschließen? Karl Valentin wird folgendes Zitat zugeschrieben: „Eine Versicherung ist etwas, das man eigentlich nie brauchen müsste, aber doch wollen muss, weil man sie immer brauchen könnte“ Jeder Veranstalter kennt den Angstschweiß, wenn eine erfolgreich beworbene und verkaufte Veranstaltung auszufallen droht. Das Risiko eines Ausfalls kann nie ausgeschlossen werden. Ein Ausfall kann die unterschiedlichsten Gründe haben. Auch wenn jeder an einer Veranstaltung Beteiligte angefangen vom Veranstalter selbst über einen etwaigen örtlichen Partner, die Künstler, Techniker und die vielen helfenden Hände alles tun werden, um einen drohenden Ausfall zu vermei- den, gibt es sie doch: Die unvermeidliche Absage. Entgegen der landläufigen Meinung, dass man zumindest bei Lloyds jedes denk- bare Risiko versichern könne, tritt die Ausfallversicherung aber nicht bei jedem Ausfall ein. So ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Versicherung nicht für eigene Unzulänglichkeiten des Veranstalters einstehen kann, weil der Veranstalter beispielsweise Genehmigungen nicht eingeholt hat, Feiertagsregelungen in einem Bundesland, in dem der Veranstalter nicht zu Hause und damit auch nicht zwangsläufig mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist, übersah oder schlichtweg nicht in der Lage ist, den Künstler zu zahlen, der daraufhin nicht auftritt. All dies sind Fälle, in denen der Veranstalter den Ausfall selbst durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat. Andererseits bedeutet das nicht automa- tisch, dass immer dann eine bestehende Ausfallversicherung eintritt, wenn die Veranstaltung ausfällt, ohne dass dem Veranstalter etwas vorzuwerfen wäre. H 1.4 1.1 Risiko: Vertrag mit dem örtlichen Veranstalter S. 2 Wenn beispielsweise ein Tourneeveranstalter einen Vertrag mit einem örtlichen Veranstalter abgeschlossen hat und der örtliche Veranstalter die vereinbarte Ver- gütung nicht zahlen kann, ist der Tourneeveranstalter regelmäßig auf Grund ent- sprechender Regelungen in den geschlossenen Verträgen berechtigt, die Veran- staltung abzusagen. Selbst wenn der Vertrag zwischen Tourneeveranstalter und örtlichem Partner eine solche Regelung nicht enthält oder – was nicht selten passiert – ein solcher Vertrag nur durch bestätigten Briefwechsel oder in ähnli- cher Weise formlos zustande gekommen ist, kann der Veranstalter gemäß § 323 BGB in einem solchem Fall vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend machen. Dieser Schadenersatzanspruch wird häufig ins Leere gehen, da die Absage der Veranstaltung ja gerade auf der Unfähigkeit des örtlichen Partners beruhte, seine Zahlungspflichten zu erfüllen. 36 Kultur & Recht März 2007
  • 3. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter Erfahrungsgemäß lässt in einem solchen Fall dann auch die Insolvenz des örtli- chen Veranstalters nicht lange auf sich warten, so dass der Tourneeveranstalter tatsächlich auf dem Schaden sitzen bleibt. Dies ist gleichwohl von der Ausfallversicherung nicht gedeckt. Der Veranstalter hätte ja schließlich trotz der Nichtzahlung seitens des örtlichen Partners die Ver- anstaltung durchziehen können und hätte die örtlichen Kosten, soweit sie vom örtlichen Partner noch nicht bezahlt waren, dann selbst übernehmen müssen. Für den Veranstalter ist dies eine missliche Situation, nimmt doch der örtliche Veran- stalter in der Regel die Erlöse aus dem Verkauf der Eintrittskarten ein, d.h. der Tourneeveranstalter ist unter Umständen gezwungen, die vom örtlichen Veran- stalter noch nicht entrichtete Miete an die Halle aus eigener Tasche zu begleichen, damit die Veranstaltung überhaupt stattfinden kann. Der Tourneeveranstalter hat dann die Wahl zwischen „Pest und Cholera“, d.h. er muss sich überlegen, ob er die Veranstaltung mit eigenen Mitteln durchführt und auf dem Schaden sitzen bleibt oder ob er die Veranstaltung absagt. Dabei muss er berücksichtigen, dass auch im letztgenannten Fall die Ausfallversicherung nicht eintreten wird, da es hierbei um die Regulierung eines Schadens ginge, der durch finanzielle Verluste des Veranstalters bei der Durchführung der versicherten Veranstaltung entstanden wäre. Solche Schäden sind in der Regel in Versicherungsverträgen ausgeschlos- sen (siehe auch Grischke/Hagemann-Böthern, Abschnitt H 1.2, S. 27). Damit bleiben im Wesentlichen vom Anwendungsbereich der Ausfallversiche- rung die Fälle umfasst, in denen die Veranstaltung schlichtweg nicht stattfinden kann, ohne dass der Veranstalter oder eine dem Veranstalter zurechenbare Person wie insbesondere dessen Vertragspartner und Mitarbeiter den Grund für die Nichtdurchführbarkeit der Veranstaltung zu vertreten hätte. 1.2 Verantwortlichkeit für das Verschulden Dritter H 1.4 Der Veranstalter ist häufig eine sogenannte juristische Person (d.h. eine Gesell- S. 3 schaft), die natürlich nicht eigenhändig agieren kann, sondern sich ihrer Vertreter bedient, insbesondere ihres Geschäftsführers. Es versteht sich von selbst, dass der Veranstalter, wenn es sich um eine juristische Person handelt, für Handlungen seines Geschäftsführers einstehen muss. Darüber hinaus muss der Veranstalter gemäß § 278 BGB auch für alle anderen Personen einstehen, „deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient“. Das bedeutet, dass der Veranstalter für Verfehlungen aller Personen, die im Auftrag des Veranstalters tätig werden, haf- ten muss, sofern die jeweiligen Personen schuldhaft gehandelt haben. Schuldhaftes Handeln setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus (§ 276 BGB). Von Vorsatz spricht man, wenn der Betreffende genau weiß, was er tut und dass sein Handeln rechtswidrig ist, d.h. auch der Schadenseintritt muss von dem Vorsatz mit umfasst sein. Problematischer ist der Begriff der Fahrlässigkeit. Hier wird zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit unterschieden. 36 Kultur & Recht März 2007
  • 4. H Versicherungsrecht H1 Versicherungsrecht der Veranstalter Dies kann schon deshalb von Bedeutung sein, weil regelmäßig eine Haftung für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Vertragsklauseln, durch die zumindest eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird, sind möglich. Ebenso ist es denkbar, die Haftung auf einen vorhersehbaren Schadensumfang zu beschränken, so dass für völlig groteske Schadensabläufe nicht mehr in vollem Umfang gehaftet werden muss. Der Anwendungsbereich einer solchen Haftung ist recht groß. Hierunter fällt jeder vom Tourneeveranstalter beauftragte Stagehand ebenso wie ein Truck- und Busfahrer und natürlich der Tourleiter. Dabei spielt es keine Rolle, ob die jeweils handelnden Personen angestellt sind oder als freie Mitarbeiter agieren. Neben dieser sogenannten Haftung für Erfüllungsgehilfen gemäß § 278 BGB, die immer dann zum Tragen kommt, wenn bei der Erfüllung eines Vertrages ein Schaden eintritt, muss der Veranstalter auch für einen Schaden einstehen, der nicht im Zusammenhang mit einer Vertragserfüllung von einem Mitarbeiter des Veranstalters verursacht wird. Diese Haftung richtet sich dann nach § 831 BGB. Hier spricht man nicht vom Erfüllungsgehilfen, sondern vom Verrichtungsgehil- fen. Ein häufiger Anwendungsbereich ist die Verursachung eines Schadens durch Kraftfahrzeuge, z.B. der Truckfahrer beschädigt beim Rangieren das Tor der Halle. Diese Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn der Veranstalter darlegen kann, dass er bei der Auswahl der Personen sorgfältig gehandelt hat und die von ihm beauftragten Personen auch angemessen anleitete. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausfallversicherung nicht eintritt, wenn der Ausfall auf einem Verschulden eines Mitarbeiters des Veranstalters beruht, welches dem Veranstalter entweder über § 278 BGB oder über § 831 H BGB zugerechnet werden muss. 1.4 Die Hauptanwendungsfälle sind neben witterungsbedingten Ausfällen, insbeson- S. 4 dere bei Veranstaltungen unter freiem Himmel, die Verhinderung von Künstlern, ohne deren Mitwirkung der Auftritt nicht durchgeführt werden kann oder die nicht bis zum Auftrittsbeginn ersetzt werden können. 1.3 Berücksichtung von Ansprüchen gegen Dritte Die Ausfallversicherung ist eine reine Schadensversicherung, d.h. sie ersetzt dem Veranstalter die Schäden, die ihm „durch Ausfall, Abbruch oder die Änderung in der Durchführung einer angesetzten, versicherten Veranstaltung entstehen“. Da- mit muss man sich überlegen, wann ein versicherbarer Schaden entstehen kann. Solange der Veranstalter noch Ansprüche gegen Dritte hat, ist insoweit – d.h. in Höhe dieser Ansprüche – noch kein Schaden entstanden. 36 Kultur & Recht März 2007