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M9




Domain-Check
Eine kurze „Domainkunde“ für die eigene Domain


Dr. Rutger von der Horst
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmedienrechtler, Fredricks & von der Horst (Los Ange-
les, Köln) kanzlei@vonderhorst.de, Tätigkeitsschwerpunkt: Wirtschaftsmedien-
recht (Urheber, Marken, E-Commerce, Werbung, Wettbewerb), Mitbegründer von
MAI – MedienAnwälte International, www.mai-law.com


Inhalt                                                                 Seite


1.   Einleitung                                                            2
2.   Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen                             4
3.   Grundsätze                                                           22
4.   Sub-Level-Domain, E-Mail- und andere Adressen                        23
5.   Kollisionen: Gebot der Rücksichtnahme                                23
6.   Fazit                                                                23




                                                                                M
                                                                                9
                                                                                S. 1


                                               47 Kultur & Recht Oktober 2009
M Recht der neuen Medien


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       1.     Einleitung
       Derzeit werden folgende Top-Level-Domains vergeben:

       arpa      ARPANET, laut IANA (= Internet Assigned Numbers Organisation,
                 regelt die Vergabe von IP-Adressen, Top-Level-Domains und IP-
                 Protokollnummern) „Infrastrukturdomain“

       aero      Luftverkehr

       asia      Region Asien

       biz       Unternehmen

       cat       Region Katalonien

       com       commercial

       coop      genossenschaftlich organisierte Unternehmen

       edu       Bildungsorganisationen

       gov       US-Regierung

       info      Informationsdienste

       int       Internationale Organisationen

       jobs      Internationaler Bereich des Human Ressource Managements

       mil       US-Militär

       mobi      Mobilfunkanbieter bzw. Inhalte, die durch mobile Endgeräte genutzt
                 werden können

       museum    Museen

       name      natürliche Personen oder Familien

       net       Angebote mit Internetbezug

       org       nicht kommerzielle Organisationen
M
9      pro       bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Ingeni-
                 eure in USA, Kanada, Deutschland und Großbritannien
S. 2


       47 Kultur & Recht Oktober 2009
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name       individuelle Nutzer mit ihrem Namen

tel        vereinfachtes Anrufen bei Firmen und Unternehmen

travel     Reiseanbieter

Darüber hinaus gibt es noch 200 Länderdomains. Die gebräuchlichsten sind:

at         Österreich

ch         Schweiz

de         Deutschland

es         Spanien

fr         Frankreich

jp         Japan

nl         Niederlande

no         Norwegen

uk         Großbritannien

Die Länderdomain „us“ existiert zwar für die USA, sie ist jedoch nicht gebräuch-
lich. Seit 2005 gibt es eine eigene „eu“-Domain. Über die Einrichtung weiterer
Domains, z. B. Regio-Domains wie „bayern“, „berlin“ oder „nrw“, wird seit
Langem diskutiert, ebenso wie über die völlige Freigabe der Gestaltung der Top-
Level-Domains.

Für die Einrichtung einer deutschen Domain unterhalb der Top-Level-Domain
„de“, nebst ihrer Anbindung an das Internet, ist seit dem 17.12.1996 die DENIC
eG. zuständig.

Zahlreiche Domainstreitigkeiten haben mittlerweile eines gezeigt: Die vorherige
Überprüfung des gewünschten Domainnamens ist ein unbedingtes Muss. Sonst
heißt es nämlich nicht „Bezahlen Sie mit Ihrem guten Namen“, sondern „Bezah-
len Sie für unseren guten Namen!“. Denn kaum ist die Domain registriert, flattert
oftmals auch schon die anwaltliche Abmahnung ins Haus und dann wird’s teuer!

Nachfolgend finden Sie eine kurze Domain-Systematik, die zwar keinen An-
                                                                                     M
spruch auf Vollständigkeit erhebt, Ihnen aber möglicherweise als „erste Hilfe“ bei
der Findung Ihres eigenen Domainnamens dienen kann.
                                                                                     9
                                                                                     S. 3


                                                  47 Kultur & Recht Oktober 2009
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       M9




       Empfehlung
       Soweit nachfolgend Domains genannt werden, erfolgt dies nur beispielhaft zur
       Veranschaulichung. Eine Nennung ohne Hinweis auf etwaige Berechtigte bedeu-
       tet nicht, dass die Bezeichnungen frei von Rechten Dritter sind und anderweitig
       genutzt werden können.


       2.     Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen
        Kategorie        Beispiel             Rechtliche Anmerkung

        Top-Level-       http://www.          Dem Bestandteil „http://www.“ allein
        Domain-          beispiel.de          und der Top-Level-Domain (hier: de)
        Bestandteile                          allein kommt innerhalb einer URL
                                              (Universal-Ressource-Locator) keine
                                              eigenständige Bedeutung zur Unter-
                                              scheidung von individualisierbaren
                                              Internetadressen zu.
        First-Level-     beispiel.de          Bei der Beurteilung, ob ein Domainname
        Domain                                in ein fremdes Kennzeichenrecht ein-
        (= Top-Level-    beispiel.com         greift, ist die First-Level-Domain nach
        Domain)                               derzeitiger Rechtsprechung unbeachtlich.
                         beispiel.org         Anders aber wohl, wenn der First Level-
                                              Bestandteil Teil eines Wortspiels ist, an
                         beispiel.net         dem Dritte Rechte besitzen, z. B.: „Er.de“
                                              oder „Du.com“. Doch können dann
                                              „Er.org“ oder „Du.org“ meines Erachtens
                                              keine verletzenden Eingriffe sein. Anders
                                              evtl. „d-u-com“, da Kürzel für Fa. Data
                                              Unlimited Communication.
        First-Level-     buecherde.com        Die Verwendung einer Top-Level-
        Domain in                             Domain in einem Firmennamen ist –
        einer Second-                         anders als in einem Domainnamen –
        Level-Domain                          ungewöhnlich und kann einer im Übri-
        integriert                            gen beschreibenden Angabe außerhalb
                                              des Internets Kennzeichnungskraft ver-
                                              leihen. Wird der auf diese Weise kenn-
                                              zeichnungskräftige Firmenbestandteil
                                              von einem Konkurrenten in eine Second-
                                              Level-Domain übernommen, liegt darin
                                              eine Verletzung des Firmenrechts.
M
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       47 Kultur & Recht Oktober 2009

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Von der Horst: Domain-Check

  • 1. M Recht der neuen Medien M9 Domain-Check Eine kurze „Domainkunde“ für die eigene Domain Dr. Rutger von der Horst Rechtsanwalt, Wirtschaftsmedienrechtler, Fredricks & von der Horst (Los Ange- les, Köln) kanzlei@vonderhorst.de, Tätigkeitsschwerpunkt: Wirtschaftsmedien- recht (Urheber, Marken, E-Commerce, Werbung, Wettbewerb), Mitbegründer von MAI – MedienAnwälte International, www.mai-law.com Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen 4 3. Grundsätze 22 4. Sub-Level-Domain, E-Mail- und andere Adressen 23 5. Kollisionen: Gebot der Rücksichtnahme 23 6. Fazit 23 M 9 S. 1 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 2. M Recht der neuen Medien M9 1. Einleitung Derzeit werden folgende Top-Level-Domains vergeben: arpa ARPANET, laut IANA (= Internet Assigned Numbers Organisation, regelt die Vergabe von IP-Adressen, Top-Level-Domains und IP- Protokollnummern) „Infrastrukturdomain“ aero Luftverkehr asia Region Asien biz Unternehmen cat Region Katalonien com commercial coop genossenschaftlich organisierte Unternehmen edu Bildungsorganisationen gov US-Regierung info Informationsdienste int Internationale Organisationen jobs Internationaler Bereich des Human Ressource Managements mil US-Militär mobi Mobilfunkanbieter bzw. Inhalte, die durch mobile Endgeräte genutzt werden können museum Museen name natürliche Personen oder Familien net Angebote mit Internetbezug org nicht kommerzielle Organisationen M 9 pro bestimmte Berufsgruppen wie Anwälte, Steuerberater, Ärzte, Ingeni- eure in USA, Kanada, Deutschland und Großbritannien S. 2 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 3. M Recht der neuen Medien M9 name individuelle Nutzer mit ihrem Namen tel vereinfachtes Anrufen bei Firmen und Unternehmen travel Reiseanbieter Darüber hinaus gibt es noch 200 Länderdomains. Die gebräuchlichsten sind: at Österreich ch Schweiz de Deutschland es Spanien fr Frankreich jp Japan nl Niederlande no Norwegen uk Großbritannien Die Länderdomain „us“ existiert zwar für die USA, sie ist jedoch nicht gebräuch- lich. Seit 2005 gibt es eine eigene „eu“-Domain. Über die Einrichtung weiterer Domains, z. B. Regio-Domains wie „bayern“, „berlin“ oder „nrw“, wird seit Langem diskutiert, ebenso wie über die völlige Freigabe der Gestaltung der Top- Level-Domains. Für die Einrichtung einer deutschen Domain unterhalb der Top-Level-Domain „de“, nebst ihrer Anbindung an das Internet, ist seit dem 17.12.1996 die DENIC eG. zuständig. Zahlreiche Domainstreitigkeiten haben mittlerweile eines gezeigt: Die vorherige Überprüfung des gewünschten Domainnamens ist ein unbedingtes Muss. Sonst heißt es nämlich nicht „Bezahlen Sie mit Ihrem guten Namen“, sondern „Bezah- len Sie für unseren guten Namen!“. Denn kaum ist die Domain registriert, flattert oftmals auch schon die anwaltliche Abmahnung ins Haus und dann wird’s teuer! Nachfolgend finden Sie eine kurze Domain-Systematik, die zwar keinen An- M spruch auf Vollständigkeit erhebt, Ihnen aber möglicherweise als „erste Hilfe“ bei der Findung Ihres eigenen Domainnamens dienen kann. 9 S. 3 47 Kultur & Recht Oktober 2009
  • 4. M Recht der neuen Medien M9 Empfehlung Soweit nachfolgend Domains genannt werden, erfolgt dies nur beispielhaft zur Veranschaulichung. Eine Nennung ohne Hinweis auf etwaige Berechtigte bedeu- tet nicht, dass die Bezeichnungen frei von Rechten Dritter sind und anderweitig genutzt werden können. 2. Beispielfälle und rechtlichen Anmerkungen Kategorie Beispiel Rechtliche Anmerkung Top-Level- http://www. Dem Bestandteil „http://www.“ allein Domain- beispiel.de und der Top-Level-Domain (hier: de) Bestandteile allein kommt innerhalb einer URL (Universal-Ressource-Locator) keine eigenständige Bedeutung zur Unter- scheidung von individualisierbaren Internetadressen zu. First-Level- beispiel.de Bei der Beurteilung, ob ein Domainname Domain in ein fremdes Kennzeichenrecht ein- (= Top-Level- beispiel.com greift, ist die First-Level-Domain nach Domain) derzeitiger Rechtsprechung unbeachtlich. beispiel.org Anders aber wohl, wenn der First Level- Bestandteil Teil eines Wortspiels ist, an beispiel.net dem Dritte Rechte besitzen, z. B.: „Er.de“ oder „Du.com“. Doch können dann „Er.org“ oder „Du.org“ meines Erachtens keine verletzenden Eingriffe sein. Anders evtl. „d-u-com“, da Kürzel für Fa. Data Unlimited Communication. First-Level- buecherde.com Die Verwendung einer Top-Level- Domain in Domain in einem Firmennamen ist – einer Second- anders als in einem Domainnamen – Level-Domain ungewöhnlich und kann einer im Übri- integriert gen beschreibenden Angabe außerhalb des Internets Kennzeichnungskraft ver- leihen. Wird der auf diese Weise kenn- zeichnungskräftige Firmenbestandteil von einem Konkurrenten in eine Second- Level-Domain übernommen, liegt darin eine Verletzung des Firmenrechts. M 9 S. 4 47 Kultur & Recht Oktober 2009