3. Impressum:
Stand Mai 2011
Medieninhaber und Herausgeber:
Procurement Services GmbH
1030 Wien, Am Heumarkt 4
Erbrechtlicher Teil:
durchgesehen und überarbeitet von Univ.-Lektor MMag. Dr. Arno Weigand,
Notarsubstitut im Notariat Bieber, Brix & Partner, 1010 Wien.
Steuerlicher Teil:
mit besonderer Sorgfalt zusammengestellt von:
WP Dr. Dieter Ehart, 1010 Wien. Ohne Gewähr.
Weitere aktuelle Informationen finden Sie auf
www.help.gv.at und www.notar.at (Suchbegriff „Erben“).
Die Informationen stammen aus Quellen, die wir als verlässlich und vollständig
ansehen. Wir haben sie sehr sorgfältig recherchiert und nach bestem Wissen und
Gewissen zusammengestellt, die Weitergabe erfolgt jedoch ohne Gewähr und wir
können keine Garantie auf Vollständigkeit oder Richtigkeit übernehmen.
-2-
4. INHALTSVERZEICHNIS
VORWORT ............................................................................ 1
WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT? ...................... 2
BEGRIFFSERKLÄRUNGEN .................................................. 2
WAS IST VERERBBAR? ....................................................... 3
WAS IST NICHT VERERBBAR? ........................................... 3
Besonderes gilt für die Lebensversicherung ............ 4
WER IST ERBBERECHTIGT? ................................................ 4
GESETZLICHE ERBFOLGE .................................................. 6
Allgemeines .............................................................. 6
Beispiele ................................................................... 9
Uneheliche Verwandtschaft ...................................... 9
Annahme an Kindes statt (Adoption) ........................ 10
Ehegattenerbrecht .................................................... 10
Gesetzliches Vorausvermächtnis .............................. 11
GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL . 12
GESETZLICHE SONDERERBFOLGE ................................... 15
a) Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht ................... 15
b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen ............... 16
GEWILLKÜRTE ERBFOLGE ................................................. 17
Der Erbvertrag .......................................................... 17
Das Vermächtnis ...................................................... 18
Schenkung auf den Todesfall ................................... 18
Das Testament .......................................................... 18
Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes 19
Eigenhändiges Testament ......................................... 20
Fremdhändiges Testament ........................................ 22
Mündliches Testament .............................................. 26
Testamentszeugen .................................................... 26
Hinterlegung eines Testamentes .............................. 27
Widerruf und Änderung eines Testamentes ............. 27
Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen . 28
ERBUNWÜRDIGKEIT ............................................................ 30
ERBVERZICHT ..................................................................... 31
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5. PFLICHTTEILSRECHT........................................................... 32
Pflichtteilsquote ........................................................ 33
Schenkungspflichtteil ................................................ 35
ENTERBUNG ........................................................................ 35
ERBSCHAFTSERWERB ........................................................ 37
Die Vermögensübernahme durch den Erben ............ 37
BERUFUNG ZUR ERBFOLGE .............................................. 39
DAS SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008........................... 40
Inkrafttreten .............................................................. 40
Neue Meldepflichten bei Schenkungen ................... 41
Befreiung von der Anzeigepflicht ............................. 41
Anzeigefrist ............................................................... 43
Nichtmeldung ........................................................... 43
Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken ....... 43
Steuersatz bei Erwerb .............................................. 44
Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG) .................. 45
WITWER- BZW. WITWENPENSION ...................................... 46
Anspruchsvoraussetzungen ...................................... 46
Höhe der Transferleistung ......................................... 46
Bezugsdauer ............................................................. 48
Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung
eines Pensionisten/einer Pensionistin ...................... 49
Antragstellung ........................................................... 50
Frist ........................................................................... 50
Zuständige Behörde ................................................. 50
WAISENPENSION ................................................................. 51
Anspruchsvoraussetzungen ...................................... 51
Höhe der Transferleistung ......................................... 51
Bezugsdauer ............................................................. 52
Antragstellung ........................................................... 52
Frist ........................................................................... 52
Zuständige Behörde ................................................. 53
MUSTER ................................................................................ 54
Muster für eine Ablebensmitteilung .......................... 54
Parten ........................................................................ 55
STICHWORTVERZEICHNIS .................................................. 57
- II -
6. Handbuch zum
ERBRECHT
VORWORT
Sein Leben lang schöpft und arbeitet der Mensch für sich
und seine Kinder bzw. Nachkommen. Es wäre schade, wenn
eines Tages sein Lebenswerk verloren ginge bzw. es jemand
übernehmen würde, der dies nicht zu schätzen vermag oder
die Voraussetzung nicht mitbringt.
So empfiehlt es sich, seine Verlassenschaft zu gegebener Zeit
zu regeln. Man erspart sich und seinen Angehörigen viele Prob-
leme, Ärgernisse und Familienzwistigkeiten.
Wir möchten Ihnen bei der Beantwortung wichtiger Erbrechts-
fragen behilflich sein, dieses „Handbuch zum ERBRECHT“
kann und soll aber die ausführliche Beratung durch einen Notar
oder Anwalt nicht ersetzen.
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7. WAS VERSTEHT MAN UNTER ERBRECHT?
Es ist das ausschließliche Recht, den ganzen Nachlass (Ver-
lassenschaft) oder einen Teil desselben nach dem Tode des
Erblassers in Besitz zu nehmen.
BEGRIFFSERKLÄRUNGEN
ERBEN bedeutet den Übergang durch
Gesamtrechtsnachfolge von
Rechten und Pflichten beim Tode
einer Person auf eine oder
mehrere andere.
ERBLASSER ist jene Person, deren vererbliche
Rechte und Pflichten mit dem
Ableben übergehen (Der Erb-
lasser hinterlässt den Nachlass).
ERBE ist jene Person, die ein Recht auf
den ganzen Nachlass oder einen
quotenmäßig bestimmten Teil
des Nachlasses hat (Der Erbe
erbt die Erbschaft).
VERMÄCHTNISNEHMER (Legatar) ist jene Person, der der
Erblasser letztwillig Vorteile
(Legate) zugewendet hat.
Der Vermächtnisnehmer hat
einen schuldrechtlichen
Anspruch gegen den Nachlass
und nach der Einantwortung
gegen die/den Erben.
NACHLASS bzw. ist die Gesamtheit der Vermö-
VERLASSENSCHAFT gensrechte und Verbindlich-
keiten des Verstorbenen, die
im Wege der Gesamtrechts-
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8. nachfolge auf den/die Erben
übergehen.
„RUHENDEN NACHLASS“ nennt man die Gesamtheit der
Vermögenswerte und Verbindlich-
keiten des Erblassers von seinem
Tod bis zur Beendigung des
Verlassenschaftsverfahrens.
ERBSCHAFT ist die Gesamtheit von Rechten
(§ 532 ABGB) und Pflichten, die übergehen –
vom Standpunkt des Erben aus
gesehen.
WAS IST VERERBBAR?
Grundsätzlich sind alle vermögenswerten Rechte (Aktiva) und
Pflichten (Verbindlichkeiten/Passiva) vererbbar.
WAS IST NICHT VERERBBAR?
Mit dem Tode des Erblassers erlischt der Anspruch auf
– den Bezug von Unterhalt
– Ausstattung und Heiratsgut
– das Ausgedinge
– die Leibrente, wenn auf das Leben des Berechtigten
abgestellt
– das Wiederkaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht
sowie das Belastungs- und Veräußerungsverbot
– im Zweifel persönliche Dienstbarkeiten (z. B. Wohnrecht)
– öffentliche Rechte wie Titel, Auszeichnungen und
Gewerbeberechtigungen
(AUSNAHME: Fortbetriebsrecht des Ehegatten und
der Kinder bis zu einem bestimmten Alter)
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9. Besonderes gilt für die Lebensversicherung
Ist die Lebensversicherung auf das Ableben des Erblassers aus-
gestellt und nennt sie einen Begünstigten (z. B. den Ehegatten),
so entsteht der Leistungsanspruch mit Eintritt des Versiche-
rungsfalles (= Tod). In diesem Fall gehört die Versicherungs-
summe n i c h t zum Nachlass.
Nur die auf „Überbringer“ lautende Polizze gehört in den
Nachlass, wenn diese im Nachlass gefunden wurde. Ansonsten
ist jeder bezugsberechtigt, der die Inhaber-Polizze in Händen
hält.
Die Versicherungssumme muss gegebenenfalls zur Pflichtteils-
abdeckung verwendet werden.
WER IST ERBBERECHTIGT?
Erbfähig ist, wer rechtsfähig ist, d. h., wer Person nach dem
ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) ist. Hier unter-
scheidet man zwischen NATÜRLICHEN und JURISTISCHEN
Personen.
a) NATÜRLICHE Personen sind alle Menschen vom Zeitpunkt
ihrer Geburt bis zu ihrem Tod.
Daher kann nicht jemand Erbe werden, der beim Tod des
Erblassers noch nicht lebt bzw. nicht mehr lebt. Dem bereits
gezeugten Ungeborenen fällt die Erbschaft unter der Bedin-
gung seiner Lebendgeburt wie einem Geborenen an. Wer
nicht mehr lebt, kann nicht erben. Stirbt der zum Erbrecht
Berufene vor dem Erblasser, ist seine Erbaussicht und die
seiner Erben vereitelt. Außer im Fall der gesetzlichen Erbfolge,
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10. wo der vorverstorbene Erbe durch seine Nachkommen
repräsentiert wird. Hat der Erbe den Erbfall jedoch erlebt
und stirbt er vor Antritt oder Einantwortung des Nachlasses,
geht sein Erbrecht auf seine Erben über, außer es wurde bei
testamentarischer Erbfolge ein Ersatzerbe eingesetzt und
der Erbe hat noch keine Erbantrittserklärung abgegeben.
b) JURISTISCHE Personen sind Personenvereinigungen oder
Vermögensgemeinschaften, die durch die Rechtsordnung
im Wesentlichen mit gleichen Rechten und Pflichten ausge-
stattet worden sind wie die natürlichen Personen.
Dazu zählen alle juristischen Personen wie Vereine, Anstal-
ten und Stiftungen, aber z. B. auch der „ruhende Nach-
lass“. Die juristischen Personen sind entweder solche des
ö f f e n t l i c h e n oder des p r i v a t e n Rechts, je nach-
dem, ob sie durch einen öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt
(Gesetz, Verordnung) oder durch einen Gesellschaftsvertrag
(Satzung, Statuten) geschaffen werden.
Zu den juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehö-
ren vor allem der Bund, die Länder, die Gemeinden (die
sogenannten Gebietskörperschaften), die Sozialversiche-
rungsträger und zahlreiche Interessenvertretungen (Kam-
mern).
Zu den juristischen Personen des privaten Rechts zählen
z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, Genossenschaften und Vereine.
Diese juristischen Personen sind vermögens- und somit
auch erbfähig. Grundsätzlich gilt: Sie müssen zur Zeit des
Erbfalles schon bzw. noch existieren (bestehen).
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11. GESETZLICHE ERBFOLGE
Allgemeines
Die österreichische Rechtsordnung zwingt niemanden dazu,
sich über den Verbleib seines Vermögens Gedanken zu
machen. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
enthält detaillierte Vorschriften für den Fall, dass jemand ohne
letztwillige Verfügung über sein Hab und Gut verstirbt. Das
gesetzliche Erbrecht folgt dem Prinzip der Familienerbfolge,
d. h. Erbfolge der Verwandten und des Ehegatten. Verschwägerte
(z. B. Schwager, Schwägerin, Schwiegermutter, Schwiegersohn,
Stiefvater) erben dabei n i c h t . Auch der Lebensgefährte
hat kein gesetzliches Erbrecht, kann also nur mit einer letzt-
willigen Anordnung bedacht werden. Ausgenommen ist dies im
M i e t r e c h t . Nach dem Tod des Hauptmieters treten be-
stimmte Personen, zu denen auch der Lebensgefährte zählt,
von Gesetzes wegen in den Mietvertrag ein.
Als Lebensgefährte im Sinne des Mietrechtsgesetzes gilt, wer
mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod mindestens
d r e i Jahre lang in der Wohnung in einer Hausgemeinschaft
gelebt hat, die in wirtschaftlicher Hinsicht der Ehe entspricht
(§ 14 Mietrechtsgesetz), sofern diese Personen ein dringendes
Wohnbedürfnis haben.
Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es nur dann, wenn:
– keine gültige letztwillige Verfügung (Testa-
ment) vorliegt
– oder sich die gültige letztwillige Verfügung nicht
auf den ganzen Nachlass bezieht
– oder die in einer letztwilligen Anordnung bedach-
ten Personen die ihnen zugedachte Zuwen-
dung nicht annehmen können oder wollen.
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12. Das gesetzliche Verwandtenerbrecht ist nach dem sogenann-
ten Parentelen-System (Linien, Grade) geregelt.
1. Parentel (Linie): die Kinder des Erblassers und deren
Nachkommen
2. Parentel (Linie): die Eltern des Erblassers und deren
Nachkommen
3. Parentel (Linie): die Großeltern des Erblassers und
deren Nachkommen
4. Parentel (Linie): die Urgroßeltern des Erblassers
(jedoch nicht mehr deren
Nachkommen = Erbrechtsgrenze)
Die sogenannten Parentelen kommen nacheinander an die
Reihe. Daher können Angehörige der 2. Linie nur dann erben,
wenn aus der ersten Parentel niemand vorhanden ist. Ange-
hörige der 3. Linie werden durch die 2. Linie ausgeschlossen
usw.
Gelangt ein Kind nicht zur Erbschaft, weil es z. B. erbunfähig
bzw. bereits verstorben ist, so fällt sein Anteil wiederum sei-
nen Nachkommen zu = R e p r ä s e n t a t i o n s r e c h t
(§§ 732 f. ABGB). Ein Erbverzicht wirkt sich im Zweifel jedoch
auch zu Lasten der Nachkommen der Verzichtenden aus
(§ 551).
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13. Stammbaum
Urgroßeltern (Vaterseite) Urgroßeltern (Mutterseite)
4. Parentel
Großeltern Großeltern
(Vaterseite) (Mutterseite)
3. Parentel
Geschwister Geschwister
d. Vaters d. Mutter
Eltern des
Vater Erblassers Mutter
2. Parentel
Geschwister Geschwister
des Erblassers des Erblassers
Sohn Tochter 1. Parentel
Enkel Enkel
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14. Beispiele:
Der Erblasser hinterlässt zwei Töchter (A und B) und einen
Sohn (C).
A, B und C erhalten je ein Drittel.
Der Erblasser hat zwei Töchter (A und B) und einen Sohn (C);
B ist bereits verstorben, hat jedoch einen Sohn (Enkel des
Erblassers).
A und C und Enkel erhalten je ein Drittel.
Der Erblasser hat keine Nachkommen. Seine Eltern (V und
M) leben noch. Zusätzlich leben noch seine Geschwister
(A und B).
V und M (Eltern) erhalten je die Hälfte. Ist V verstorben,
so fällt seine Hälfte an A und B, d. h., M erhält die Hälfte,
A und B je ein Viertel. Sind V und M verstorben, so erhalten
A und B je die Hälfte.
Uneheliche Verwandtschaft
Seit 1.1.1991 sind die unehelichen Verwandten des Verstor-
benen (des Erblassers) seinen ehelichen Nachkommen gleich-
gestellt.
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15. Annahme an Kindes statt (Adoption)
Durch die Annahme an Kindes statt entstehen zwischen dem
Annehmenden und dessen Nachkommen einerseits und dem
Wahlkind und dessen zum Zeitpunkt der Adoption minderjäh-
rigen Nachkommen andererseits die gleichen Rechte, wie sie
durch eheliche Abstammung begründet werden (§ 182 ABGB).
Darüber hinaus bleibt das Erbrecht zwischen dem Adoptivkind
und seinen leiblichen Eltern aufrecht, wobei aber beim Tode
des Wahlkindes die Wahleltern den leiblichen Eltern vorgehen.
Ehegattenerbrecht
Ein gesetzliches Erbrecht hat der Ehegatte, welcher mit dem
Erblasser zum Zeitpunkt des Todes in g ü I t i g e r Ehe lebt.
Die Höhe der Erbquote richtet sich danach, welche anderen
Verwandten (der 1., 2. oder 3. Parentel) neben dem Ehegatten
noch vorhanden sind.
Sie beträgt
– 1/3 des Nachlasses neben (der 1. Parentel) den Kin-
dern des Erblassers und deren Nachkommen (Enkel
usw.)
– 2/3 des Nachlasses neben (der 2. Parentel) den Eltern
und den Geschwistern des Erblassers oder neben (der
3. Parentel) den Großeltern. Wenn neben Großeltern
Nachkommen verstorbener Großeltern (Onkel, Tanten)
vorhanden sind, so erhält der Ehegatte vom restlichen
Drittel überdies auch den Teil, der den Nachkommen
der verstorbenen Großeltern zufallen würde (die Groß-
eltern sind hier die Erbrechtsgrenze). Gleiches gilt seit
1.1.2005 auch für jene Erbteile, die den Nachkom-
men verstorbener Geschwister (Neffen, Nichten)
zufallen würden.
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16. – Sind also weder Eltern noch Geschwister oder Großel-
tern des Verstorbenen am Leben, erhält der Ehegatte
den ganzen Nachlass.
Gesetzliches Vorausvermächtnis:
Dem Ehegatten gebührt zusätzlich das „Gesetzliche Voraus-
vermächtnis“. Das Vorausvermächtnis besteht aus zwei Tei-
len: aus den Haushaltssachen und (manchmal) aus einem
Wohnrecht. Dem Ehegatten gebühren die zum ehelichen Haus-
halt gehörenden beweglichen Sachen, soweit sie zu dessen
Fortführung entsprechend den bisherigen Lebensverhältnissen
erforderlich sind. Außerdem kann er in der Ehewohnung weiter
wohnen, wenn diese nachlasszugehörig ist. Aber auch das
Mietrechtsgesetz und das Wohnungseigentumsgesetz schüt-
zen das Wohnbedürfnis des überlebenden Ehegatten.
Einfluss der Scheidung auf die gesetzliche Erbfolge:
Ist die Ehe beim Tod des Erblassers geschieden, so hat sein
früherer Ehegatte kein Erbrecht.
Ein aus einer Scheidung gegen den Erblasser bestehender
Unterhaltsanspruch richtet sich nach dessen Tod gegen die
Erben. Der Berechtigte muss sich jedoch die Herabsetzung auf
einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Ver-
hältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses
der Billigkeit entspricht.
Außerdem muss sich der geschiedene Ehegatte gegenüber
den Erben des Unterhaltspflichtigen alles einrechnen lassen,
was er an sonstigen Leistungen erhält.
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17. GEMEINSAMES WOHNUNGSEIGENTUM IM TODESFALL
Das neue Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) brachte
insbesondere für den gemeinsamen Erwerb einer Eigen-
tumswohnung durch zwei natürliche Personen erhebliche
Änderungen: War bis einschließlich 30.6.2002 der Erwerb einer
Eigentumswohnung nur durch eine Person oder durch Ehegat-
ten möglich, so können nunmehr auch zwei beliebige natür-
liche Personen als eine sogenannte Eigentümerpartnerschaft
eine Eigentumswohnung, einen Kfz-Abstellplatz oder eine
sonstige selbstständige Räumlichkeit (z. B. Geschäftsraum,
Einzelgarage) zu gleichen Teilen – das heißt jeweils einen
halben Mindestanteil – erwerben. Dabei ist es weder erforder-
lich, dass die beiden Eigentümerpartner verheiratet, verwandt
oder unterschiedlichen Geschlechts sind, noch dass sie beide
auch tatsächlich in der Wohnung leben. Durch diese neue
Öffnung des gemeinsamen Wohnungseigentums an einem
Wohnungseigentumsobjekt ergeben sich aber auch ver-
schiedene erbrechtliche Konsequenzen, die im § 14 WEG 2002
geregelt sind. Erwirbt beim Tod des einen Partners der über-
lebende Partner den Anteil des Verstorbenen nicht ohnedies
als Erbe oder Vermächtnisnehmer allein, so gilt – vorbehaltlich
einer abweichenden Vereinbarung zwischen den Eigentümer-
partnern – Folgendes:
– Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und
dem gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Ge-
setzes wegen unmittelbar in das Eigentum des über-
lebenden Partners über (ANWACHSUNG).
– Dieser Eigentumserwerb tritt jedoch nicht ein, wenn
der überlebende Partner innerhalb einer vom Ver-
lassenschaftsgericht festzusetzenden angemessenen
Frist entweder auf ihn verzichtet (VERZICHT) und so
eine öffentliche Feilbietung des gesamten Mindestan-
teils durch das Verlassenschaftsgericht bewirkt oder
gemeinsam mit den Erben des Verstorbenen unter
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18. Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten eine Verein-
barung schließt, aufgrund derer der Anteil des Verstor-
benen einer anderen Person zukommt.
Abweichend zu diesen Fällen können die Partner auch durch
eine vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung
geschlossene schriftliche Vereinbarung bestimmen, dass
anstelle des gesetzlichen Eigentümerübergangs an den Über-
lebenden der Anteil des Verstorbenen einer anderen natürlichen
Person zukommt, die dann diesen Anspruch auf Übereignung
gegen den Nachlass geltend zu machen hat. Unterlässt der
durch diese Vereinbarung Begünstigte jedoch die fristgerechte
Verfolgung seines Anspruchs, so tritt der Eigentumsübergang
auf den überlebenden Partner ein. Gleiches gilt, wenn der
Begünstigte den Erbfall nicht erlebt oder vor seiner Eintragung
in das Grundbuch stirbt.
AUSGLEICHSZAHLUNGEN:
Grundsätzlich gilt, dass der überlebende Partner, der den An-
teil des Verstorbenen durch Zuwachs erhält, an die Verlassen-
schaft oder später an die Erben die Hälfte des Verkehrswerts
des Mindestanteils als Übernahmspreis zu bezahlen hat
(§ 14 Abs. 2 WEG 2002). Diese zumeist beträchtliche finanzielle
Belastung für den Überlebenden ist nur dann gemildert, wenn
die Höhe der Zahlungspflicht des überlebenden Partners an
die Verlassenschaft einvernehmlich bestimmt wird; dies setzt
voraus, dass kein Inventar zu errichten ist und dass dadurch
nicht in die Rechte von Gläubigern oder Pflichtteilsberechtigten
des Verstorbenen eingegriffen wird.
Das Gesetz macht jedoch eine wichtige Ausnahme von dieser
Zahlungspflicht des überlebenden Partners gemäß § 14
Abs. 2 WEG 2002. Diese Zahlungspflicht gilt gemäß § 14
Abs. 3 WEG 2002 dann nicht, wenn:
– der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter
nach dem verstorbenen Partner ist,
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19. – Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums-
rechts eine Wohnung war (also kein Pkw-Abstellplatz,
kein Geschäftslokal),
– die dem überlebenden Partner zur Befriedigung seines
dringenden Wohnbedürfnisses dient,
– kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist
– und die Verlassenschaft nicht überschuldet wäre.
Wenn aber neben dem überlebenden Partner noch ein anderer
Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, so hat der überlebende
Partner ein Viertel des Verkehrswertes des Mindestanteils an
die Verlassenschaft zu bezahlen. Gleiches gilt auch im Falle
einer überschuldeten Verlassenschaft nach dem verstorbenen
Partner.
Bei unzumutbar hohen Übernahmspreisen kann auf Antrag die
Zahlungspflicht bis auf fünf Jahre hinausgeschoben werden
oder es können vom Verlassenschaftsgericht Teilzahlungen
bewilligt werden.
Achtung:
Eine Erlassung der Zahlungspflicht des überlebenden Partners
kann seit 1. Oktober 2006 nur mehr erbrechtlich (in Testaments-
form oder Schenkung auf den Todesfall) erfolgen, nicht mehr
durch eine sonstige Vereinbarung der Eigentümerpartner.
Pflichtteilsberechtigte und Gläubiger des verstorbenen Eigen-
tümerpartners gehen jedoch den Ansprüchen des überleben-
den Eigentümerpartners hinsichtlich ihrer Forderungen durch
das allgemeine Erbrecht vor!
Aufgrund der Komplexität der Rechtslage und der finanziellen
Konsequenzen sollte anlässlich des gemeinsamen Erwerbs
eines Wohnungseigentumsobjekts und der Begründung einer
Eigentümerpartnerschaft die Beratung durch einen Notar oder
Rechtsanwalt in Anspruch genommen werden.
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20. GESETZLICHE SONDERERBFOLGE
Sonderregelungen bestehen nur noch im bäuerlichen Erbrecht.
a) Anerbenrecht – bäuerliches Erbrecht
Das Anerbenrecht dient der Sicherung eines wirtschaftlich
gesunden und leistungsfähigen Bauernstandes. Es sollen die
Zerstückelung des „ E r b h o f e s “ und die Entstehung
von Zwergwirtschaften verhindert und durch Ausschluss der
Zivilteilung das Bauerngut der Stammfamilie erhalten wer-
den (Anerbengesetz 1958, in der Fassung BGBI. 1989/659). In
Kärnten und Tirol sind auch noch besondere H ö f e -
r e c h t e in Kraft (Tiroler Höfegesetz 1990, in der Fassung
BGBI. 1989/657, Kärntner Erbhöfe-Gesetz 1990, in der Fassung
BGBI. 1989/658).
Begriffe:
– Erbhöfe: mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirt-
schaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen
Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines
Kindes stehen und mindestens einen zur angemessenen
Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden
Durchschnittsertrag haben, der jedoch das Zwanzigfache
dieses Ausmaßes nicht übersteigt.
Für die Definition eines Erbhofes gem. § 2 und 3 Kärntner
Erbhöfe-Gesetz ist ebenfalls eine wirtschaftliche Betrach-
tungsweise ausschlaggebend, während nach § 1 Tiroler
Höfegesetz als „geschlossener Hof“ jede landwirtschaftliche
mit einem Wohnhaus versehene Besitzung gilt, die in der
Höfeabteilung des Grundbuches eingetragen ist.
– Anerbe: Aus dem Kreis der Miterben wird ein Anerbe be-
stimmt, der den Erbhof übernimmt und die übrigen Miterben
(„weichende Erben“) mit einem Übernahmspreis abfinden
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21. muss. In Tirol und in Kärnten gelten zum Teil andere Be-
stimmungen zur Ermittlung von Anerben als nach dem
(Bundes-)Anerbengesetz.
– Übernahmspreis: Dieser kann im Einvernehmen der Mit-
erben festgelegt werden; kommt es zu keiner Einigung,
bestimmt das Verlassenschaftsgericht aufgrund von zwei
Sachverständigengutachten dessen Höhe nach Billigkeit.
Als Grundsatz gilt, dass der Anerbe „wohl bestehen kann“.
– Nachtragserbteilung: Überträgt der Anerbe innerhalb von
zehn Jahren nach dem Tod des Erblassers oder, falls er
minderjährig ist, nach Eintritt der Volljährigkeit das Eigentum
am ganzen Hof oder an Teilen davon auf einen anderen,
so hat er jenen Betrag, um den der bei einem Verkauf er-
zielbare Erlös den Übernahmswert (das ist der Ertragswert,
nicht der Verkehrswert) übersteigt, an die Miterben heraus-
zugeben.
Für Detailfragen sollte ein Notar zu Rate gezogen werden.
b) Gesetzliches Erbrecht nach Geistlichen
Ein eigenes gesetzliches Erbrecht besteht nunmehr nach dem
Inkrafttreten des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes mit
1.1.2000 für diese nicht mehr; es gilt auch hier die allgemeine
gesetzliche Erbfolge.
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22. GEWILLKÜRTE ERBFOLGE
Der Erblasser kann von der gesetzlichen Erbfolge abweichen,
– entweder einseitig oder
– durch Mitwirkung des durch die Verfügung
Betroffenen.
L e t z t w i l l i g e V e r f ü g u n g e n bzw. Anordnungen sind
einseitige Erklärungen, da der Erbe bzw. Vermächtnisnehmer
nicht mitwirkt. Sie sind daher auch jederzeit einseitig widerruf-
lich.
Der Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Sonderform der letztwilligen Verfügung,
kann nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden und
bedarf eines Notariatsaktes, da es sich um einen Ehepakt han-
delt. Im Erbvertrag setzt entweder ein Gatte den anderen oder
es setzen beide einander zu Erben ein. Der Erbvertrag muss
aber dem Erblasser mindestens ein „reines Viertel“ des Nach-
lasses zu seiner freien Verfügung lassen, so dass er sich nur auf
drei Viertel erstrecken kann. Über dieses freie Viertel können
die Ehegatten ein (nur ihnen gestattetes) gemeinschaftliches
Testament errichten.
Der Erbvertrag bindet den Erblasser. Einer einvernehmlichen
Aufhebung steht allerdings nichts im Wege. Der Erbvertrag
hindert den Erblasser genauso wenig wie ein Testament, über
sein Vermögen unter Lebenden zu verfügen.
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23. Das Vermächtnis (Legat)
Darunter versteht man eine letztwillige Verfügung, bei der eine
oder mehrere Personen – genannt Vermächtnisnehmer –
bestimmte Gegenstände des Nachlasses (z. B. Briefmarken-
sammlung, Münzen, Bilder, aber auch Geldbeträge) erhalten
sollen. Dies kann in einem Testament erfolgen oder auch in
einer letztwilligen Anordnung, die keine Erbeinsetzung enthält
(Kodizill). Ein Vermächtnisnehmer (Legatar) ist somit nur Nach-
lassgläubiger, d . h., er übernimmt den ihm vermachten Gegen-
stand und ist daher mit seinem persönlichen Vermögen für
Nachlassverbindlichkeiten nicht haftbar. Seine Forderung ist
gegenüber Forderungen der Nachlassgläubiger, Pflichtteils-
berechtigten und Unterhaltsberechtigten nachrangig.
Schenkung auf den Todesfall
Die Schenkung auf den Todesfall ist eine Schenkung, deren
Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll.
Der Beschenkte muss das Schenkungsversprechen annehmen.
Durch den Schenkungsvertrag ist der Geschenkgeber (spätere
Erblasser) gebunden. Dieser Vertrag muss in Form eines Nota-
riatsaktes errichtet werden, in welchem der Schenkende aus-
drücklich auf sein Widerrufsrecht verzichten muss.
Das Testament
Beim Testament ist, wie bei jeder anderen letztwilligen Ver-
fügung, jegliche Art der Vertretung (sowohl durch den gesetz-
lichen Vertreter, wie etwa durch einen Elternteil oder einen
Sachwalter, als auch durch einen gewillkürten Vertreter,
z. B. durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter) aus-
geschlossen.
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24. Das Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der ein Erbe
eingesetzt wird. Der Bedachte ist Erbe, wenn er den ganzen
Nachlass oder einen quotenmäßig bestimmten Teil erhalten
soll. Erbt jemand den gesamten Nachlass allein, spricht man
von einem Universalerben.
Voraussetzung für die Gültigkeit eines Testamentes
a) Testierfähigkeit
Voll testierfähig sind:
– Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
denen der Testiervorgang und der Inhalt der Verfügung
bewusst sind.
Beschränkt testierfähig sind:
– Minderjährige zwischen dem 14. und 18. Lebensjahr;
– psychisch kranke und geistig behinderte Personen,
denen ein Sachwalter bestellt worden ist, unter der
Voraussetzung, dass sie das Bewusstsein haben, eine
letztwillige Verfügung zu treffen, und wissen, was ihr
Inhalt ist.
Letztwillige Anordnungen von beschränkt testierfähigen
Personen sind nur dann gültig, wenn sie mündlich vor
Gericht oder mündlich vor einem Notar errichtet wurden
(öffentliches Testament).
Mündige Minderjährige haben jedoch die Möglichkeit, ein
wirksames Nottestament zu errichten (§ 597 ABGB).
Testierunfähig sind:
– Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben (vor dem 14. Geburtstag);
– Geisteskranke und Geistesschwache;
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25. – Personen, die aus sonstigen Gründen den Gebrauch
der Vernunft nicht haben oder bewusstseinsgestört
sind (z. B. infolge von Drogenmissbrauch wie Alkohol,
Medikamente oder Rauschgift) und daher den Tes-
tiervorgang und den Inhalt der Verfügung nicht be-
greifen können.
b) Formvorschriften
Die FORMVORSCHRIFTEN zur Testamentserstellung sind
gesetzlich geregelt, um unter anderem zu verhindern, dass
ein von dritten Personen vorverfasstes Testament dem Erb-
lasser zur Unterfertigung untergeschoben wird.
Eigenhändiges Testament
Die wahrscheinlich am häufigsten verwendete Form zur
Erstellung eines Testamentes ist die eigenhändig schrift-
liche Form. Bei dieser Form müssen allerdings einige wich-
tige Regeln befolgt werden, da ansonsten ein derartiges
Testament ungültig ist und dann doch die gesetzliche Erb-
folge, die man vielleicht nicht wünscht, grundsätzlich zum
Tragen kommt.
– Das eigenhändige Testament muss eigenhändig hand-
schriftlich, am Ende des Textes mit Datum und Unter-
schrift (mit vollem Namen) versehen, geschrieben wer-
den. In diesem Fall sind keine Testamentszeugen nötig.
Etwaige Ergänzungen müssen nochmals, unter Beiset-
zung des Datums, unterschrieben werden. Das Fehlen
des Datums macht ein Testament nicht unwirksam, die
Wirksamkeitsvoraussetzungen sind lediglich, dass das
eigenhändige Testament handschriftlich geschrieben und
handschriftlich unterschrieben ist.
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26. Muster für ein einfaches eigenhändiges Testament
Testament
Ich setze hiermit meine Gattin Rosa
als Universalerbin für mein gesamtes
Vermögen ein.
Meine Kinder Resi und Rudi sollen
den Pflichtteil erhalten.
Salzburg, am 01.09.2002 Fritz Müller
WICHTIG:
Versehen Sie das Testament auch mit Ort und Datum. Dies ist zwar kein
Gültigkeitserfordernis, wird aber vom Gesetz selbst empfohlen, um spätere
Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, wenn mehrere (einander widerspre-
chende) Testamente auftauchen.
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27. Fremdhändiges Testament
– Wird das Testament mit der Schreibmaschine, dem Com-
puter oder von einer anderen Person handschriftlich für
den Erblasser (Testator) geschrieben, dann müssen der
Erblasser selbst und d r e i fähige Testamentszeugen
das Testament eigenhändig unterschreiben. Der Erb-
lasser muss den Zeugen erklären, dass der Text seinen
letzten Willen enthält. Zwei der drei Zeugen müssen
gleichzeitig anwesend sein. Die Zeugen müssen neben
der Unterschrift einen auf ihre Zeugeneigenschaft hin-
weisenden Zusatz anbringen (z. B. Gerhard Mair als er-
suchter Testamentszeuge). Den Inhalt müssen sie nicht
kennen.
Falls Sie Zweifel bei der Errichtung eines gültigen Testamentes
haben, lassen Sie Ihre letztwillige Verfügung von einem Notar
oder Anwalt errichten oder prüfen.
Die dabei anfallenden Kosten sind gering und somit auf alle
Fälle gerechtfertigt.
Hinweis:
Ein Testament, das die gesetzlichen Formvorschriften nicht er-
füllt, ist ungültig!
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28. Muster für ein fremdhändiges Testament
(mit Schreibmaschine)
TESTAMENT
Max Schreiber
Bartl Bucher als Testamentszeuge
Hans Hauser als Testamentszeuge
Alois Auer als Testamentszeuge
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29. Muster für ein fremdhändiges Testament
(handschriftlich von fremder Person)
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31. Mündliches Testament
Seit 1.1.2005 kann man nur mehr dann, wenn unmittelbare
Lebensgefahr droht oder die Gefahr des Verlustes der
Testierfähigkeit besteht, vor zwei gleichzeitig anwesenden
fähigen Zeugen, die nicht selbst erbberechtigt sind, ein
mündliches Testament errichten. Zum Beispiel knapp vor einer
Notoperation mit einem Arzt und einer Krankenschwester als
Zeugen oder in Bergnot durch Zuruf an zwei Bergkameraden.
Eine solche mündliche letzte Anordnung muss auf Verlangen
eines jeden, dem daran gelegen ist, durch die übereinstimmende
Aussage der zwei Zeugen bestätigt werden, widrigenfalls diese
Erklärung des letzten Willens ungültig ist. Ein derartiges Testa-
ment verliert zudem drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine
Gültigkeit und sollte daher umgehend durch ein schriftliches
Testament ersetzt werden.
Ein solches Nottestament kann auch fremdschriftlich unter Bei-
ziehung von nur zwei fähigen Zeugen, welche zugleich gegen-
wärtig sind, errichtet werden. Der Testamentserrichter muss
dieses aber eigenhändig unterschreiben.
Testamentszeugen
Bei fremdhändigen und mündlichen Testamenten dürfen die er-
forderlichen Zeugen nicht von der Zeugenschaft ausgeschlos-
sen sein.
Untauglich als Zeugen sind:
absolut
– Personen unter achtzehn Jahren,
– Personen, denen aufgrund einer Behinderung die
Fähigkeit fehlt, entsprechend der jeweiligen Testa-
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32. mentsform den letzten Willen des Erblassers zu
bezeugen,
– Personen, welche die Sprache des Erblassers nicht
verstehen;
relativ
– ein Erbe oder Legatar hinsichtlich des ihm zuge-
dachten Nachlasses,
– der/die Gatte/Gattin, Eltern, Kinder, Geschwister
oder in eben dem Grad verschwägerte Personen von
Erben oder Legataren.
Die letztwillige Verfügung kann auch n o t a r i e l l oder
g e r i c h t I i c h durch mündliche Erklärung (Protokoll) oder
durch Übergabe einer Urkunde errichtet werden.
Hinterlegung eines Testamentes
Eine letztwillige Anordnung sollte bei einem Notar hinterlegt
werden. Diese wird im sogenannten „Österreichischen Zentra-
len Testamentsregister (ÖZTR)“ per Computer registriert. Das
Register wird von der Österr. Notariatskammer zentral geführt
und beaufsichtigt. Der Computer kennt den Inhalt des Testa-
ments n i c h t . Auskünfte werden nur dem Verlassen-
schaftsgericht bzw. dem zuständigen Notar als Gerichtskom-
missär erteilt.
Widerruf und Änderung eines Testamentes
Das Testament kann im Gegensatz zum Erbvertrag jederzeit
aufgehoben werden. Im Allgemeinen hebt ein Testament mit
neuerem Datum das frühere auf. Umgekehrt lebt die alte (schrift-
liche) letztwillige Verfügung wieder auf, wenn der Erblasser
die jüngere vernichtet. Für eine Änderung gelten die Form-
- 27 -
33. vorschriften, welche ganz allgemein auch für die Erstellung
letztwilliger Verfügungen maßgeblich sind.
Der Widerruf setzt Testierfähigkeit voraus. Er kann entweder
ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen.
Im Unterschied zum Erbvertrag und zur Schenkung auf den
Todesfall kann der Erblasser die Erbeinsetzung, ein Vermächt-
nis oder sonstige Anordnungen jederzeit widerrufen. Dies gilt
sogar dann, wenn der Erblasser in der letztwilligen Verfügung
auf den Widerruf verzichtet oder erklärt hat, dass jede spä-
tere Anordnung oder Änderung ungültig sei. Auch die Zurück-
stellung und der Widerruf von im ÖZTR erfassten letztwilligen
Anordnungen werden in diesem eingetragen. Sollte ein privat
verwahrtes Testament in mehreren Gleichschriften errichtet
worden sein, müssen alle Originale vernichtet werden. Da hierbei
leicht auf eine Gleichschrift vergessen werden kann, sollte man
von der Erstellung von Gleichschriften und deren Ausfolgungen
tunlichst Abstand nehmen. Der letzte Wille sollte auch immer in
einer einzigen Testamentsurkunde zusammengefasst sein. Der
sicherste Weg des Widerrufs eines Testaments ist der Widerruf
in Testamentsform. Dies ist vor allem zu empfehlen, wenn sich
das zu widerrufende Testament in Händen des Erben befindet,
der nun durch einen anderen Erben ersetzt werden soll.
Klauseln, Bedingungen, Befristungen und Auflagen
Der Erblasser kann seinen letzten Willen durch Bedingungen
oder Auflagen einschränken.
Durch eine Bedingung kann der Erblasser die letztwillige
Zuwendung von einem ungewissen Ereignis abhängig machen,
eine Auflage verpflichtet den Bedachten zu einem bestimmten
Verhalten.
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34. Folgende Beispiele sollen dies verdeutlichen:
– gültige Bedingung: „Mein Sohn erhält mein beim
Institut ... (Name, Adresse) geführtes
Wertpapierdepot Nr. ..., wenn er
sein Medizinstudium abschließt.“
– gültige Befristung: „Meine Tochter erhält mit der Vollen-
dung ihres 20. Lebensjahres meinen
gesamten Schmuck.“
– gültige Auflage: „Mein Erbe hat für die Erhaltung des
Familiengrabs am Kalksburger
Friedhof aufzukommen.“
Bei Nichterfüllung der Auflage verliert der Bedachte die
Zuwendung.
Es gibt aber auch unmögliche oder ungültige Bedingungen:
Letztwillige Anordnungen, die unter einer aufschiebenden
unmöglichen oder aufschiebenden unerlaubten Bedingung
stehen, sind ungültig:
Beispiele sind:
– eine bestimmte kinderlose Person darf nicht heiraten,
oder
– eine bestimmte Person darf nur einen bestimmten
Partner heiraten.
Eine derartige Bedingung macht die letztwillige Anordnung,
der sie beigesetzt ist, zur Gänze unwirksam und es tritt die ge-
setzliche Erbfolge ein. Gänzlich unverständliche oder sinnlose
Bedingungen gelten als nicht beigesetzt, das Testament bleibt
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35. gültig. Es empfiehlt sich, den Rat eines Notars oder Anwaltes
einzuholen, da bei unüberlegt beigesetzten Klauseln leicht die
Gültigkeit des letzten Willens vereitelt werden kann.
ERBUNWÜRDIGKEIT
Erbunwürdig ist beispielsweise,
– wer den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens
gezwungen oder in betrügerischer Weise verleitet hat,
– wer den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung
des letzten Willens gehindert hat,
– wer einen vom Erblasser bereits errichteten letzten
Willen unterdrückt hat,
– wer auf andere Weise versucht, den Willen des
Erblassers zu vereiteln,
– wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare
Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann
und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist, begangen hat und
– wer seine sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen
Eltern und Kindern ergebenden Pflichten (Obsorge,
Unterhalt) dem Erblasser gegenüber gröblich
vernachlässigt hat.
Wäre der Erbunwürdige aufgrund des Gesetzes berufen ge-
wesen, so fällt die Erbschaft seinen Nachkommen zu. Erb-
unwürdigkeit beruht auf dem vermuteten letzten Willen des
Erblassers, Verzeihung hebt daher die Erbunwürdigkeit auf.
Personen, die des Ehebruches oder der Blutschande gerichtlich
geständig oder überführt sind, sind unfähig, sich gegenseitig
letztwillig zu bedenken.
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36. ERBVERZICHT
Zu einem Erbverzicht kommt es meistens dann, wenn der
Wunsch besteht, die Vermögensnachfolge schon zu Lebzeiten
des Erblassers durch Zuwendungen an den Verzichtenden
herbeizuführen oder zumindest bindend zu regeln.
Der Erbverzicht kommt durch einen Vertrag zwischen dem Erb-
lasser und dessen potenziellen Erben zustande. Er bedarf zu
seiner Gültigkeit eines N o t a r i a t s a k t e s oder eines
gerichtlichen Protokolles.
Ein Erbverzicht kann vom Verzichtenden nicht mehr einseitig,
sondern nur im Einvernehmen mit dem Erblasser widerrufen
werden, der Erblasser jedoch kann den Verzichtenden dennoch
zum Erben einsetzen.
– Der Erbverzicht wirkt sich im Zweifel (wenn nichts ande-
res vereinbart) auch zu Lasten der Nachkommen der Ver-
zichtenden aus.
– Der Erbverzicht schließt im Zweifel (mangels gegenteiliger
Vereinbarung) nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern
auch das Pflichtteilsrecht aus. Wird hingegen auf das Pflicht-
teilsrecht verzichtet, so bleibt das gesetzliche Erbrecht ge-
wahrt.
Beispiel:
Der Erblasser hat ein Haus und möchte, dass es nach seinem
Tod ausschließlich von der Tochter A übernommen wird. Er
bewegt daher die Tochter B dazu, auf ihr Erbrecht, allenfalls
gegen Zahlung einer Abfindung, zu verzichten.
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37. PFLICHTTEILSRECHT
Bestimmten Personen kommt unabhängig vom Inhalt einer
etwa bestehenden letztwilligen Verfügung der sogenannte
Pflichtteil zu. Voraussetzung ist, dass diese Personen aufgrund
des Gesetzes im konkreten Fall erbberechtigt wären und
dem pflichtteilsberechtigten Personenkreis angehören. Diese
Personen nennt man auch „Noterben“. Ausgenommen sind
daher auch erbunfähige, erbunwürdige Personen und solche,
die auf das Erbrecht oder auf den Pflichtteil verzichtet haben.
Die pflichtteilsberechtigten Personen sind:
– die Nachkommen (sofern sie konkret gesetzlich erb-
berechtigt wären);
– der Ehegatte;
– die Vorfahren (aber nur dann, wenn keine Nachkom-
men des Erblassers vorhanden sind).
Wichtiger Hinweis:
Geschwister des Erblassers und ihre Nachkommen sind daher
niemals pflichtteilsberechtigt.
Dem Pflichtteilsberechtigten steht kein Erbrecht, sondern nur
ein Forderungsrecht gegen den Nachlass (später nach der
Einantwortung gegen die Erben) zu. Daher besteht grundsätz-
lich auch kein Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegen-
stände, sondern nur auf eine bestimmte Geldsumme.
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38. Pflichtteilsquote
Die Pflichtteilsquote richtet sich jeweils danach, was die pflicht-
teilsberechtigten Personen als gesetzliche Erbquote erhalten
hätten, und beträgt:
– bei Nachkommen und Ehegatten die Hälfte der
gesetzlichen Erbquote;
– bei Vorfahren ein Drittel der gesetzlichen Erbquote.
Beispiele:
A hinterlässt seine Gattin B und seine Kinder C und D. Wie
hoch ist der Pflichtteil von C und D?
Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt ein Sechstel.
A verstirbt kinderlos und hinterlässt seine Gattin B, seinen Vater
V und seine Mutter M. Wie hoch ist der Pflichtteil von V und M?
Der Pflichtteil beträgt je ein Achtzehntel.
A hinterlässt seine Eltern M und V. Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt je ein Sechstel.
Wenn der Erblasser mit einem Elternteil oder einem Kind zu
keiner Zeit ein Naheverhältnis hatte, wie es in der Familie
zwischen Eltern und Kindern gewöhnlich besteht, so kann er
den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Eine solche Pflichtteils-
minderung wird v. a. zwischen dem unehelichen Kind und
seinem Vater in Betracht kommen. Das Recht auf Pflichtteils-
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39. minderung steht nicht zu, wenn der Erblasser die Ausübung
des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Pflichtteils-
berechtigten grundlos abgelehnt hat.
Beispiel:
Ein uneheliches Kind lebt ausschließlich bei der Mutter und in
der von ihr neu gegründeten Familie (Mutter und Stiefvater),
unterhält keinerlei Kontakt zum leiblichen Vater, und es be-
stand auch zu keiner Zeit (das ist wichtig) ein „familiäres“
Naheverhältnis.
Eine Pflichtteilsminderung auf die Hälfte tritt nicht automatisch
(von Gesetzes wegen) ein, sie muss sich vielmehr aus einer
vom Erblasser errichteten letztwilligen Verfügung ergeben.
Pflichtteilsberechtigte Personen haben das Recht, die Schät-
zung und Inventarisierung (Aufnahme eines Bestandsverzeich-
nisses) des Nachlasses zu verlangen sowie dass unter Um-
ständen zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen des Erblassers
(vor allem an andere pflichtteilsberechtigte Personen) bei der
Berechnung ihres Pflichtteiles berücksichtigt werden („Schen-
kungsanrechnung“).
Bei der Ermittlung des Pflichtteiles ist vom „reinen Nachlass“
auszugehen, das ist das um die Schulden des Erblassers und
Begräbniskosten bereinigte Vermögen.
Wichtiger Hinweis:
Für die Pflichtteilsberechnung wird bei Liegenschaften nicht
der Einheitswert, sondern der V e r k e h r s w e r t he-
rangezogen.
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40. Schenkungspflichtteil
Der Erblasser soll die Pflichtteilsansprüche nicht dadurch ver-
eiteln, dass er vor seinem Tod sein Vermögen verschenkt. Diese
Ansprüche gingen ins Leere, wenn kein Nachlass mehr vor-
handen ist. Das soll durch die sogenannte Schenkungs-
anrechnung verhindert werden. Im Einzelfall sind diese
Anrechnungen recht kompliziert. Da die hiebei zu beachtenden
(Verjährungs-)Fristen zwischen Schenkung und Todesfall gege-
benenfalls unterschiedlich zu bemessen sind, wobei u. a. auf
den Zweck der Schenkung, die Person des Beschenkten, die
Höhe der Schenkung (Relation zum Gesamtvermögen) Bedacht
zu nehmen ist, erscheint die Kontaktierung eines Rechts-
anwalts oder Notars für die Behandlung dieser auf den kon-
kreten Einzelfall bezogenen Frage zweckmäßig und ratsam.
ENTERBUNG
Unter Enterbung versteht man die Entziehung des Pflichtteiles
durch letztwillige Verfügung.
Die Entziehung des gesetzlichen Erbteiles liegt in der
Verfügungsfreiheit des Erblassers und
bedarf keiner Begründung.
Die Entziehung des Pflichtteiles („Enterbung“) ist jedoch
nur aus einem der im Gesetz (§§ 768 ff.
ABGB) angeführten Enterbungsgründe
zulässig und muss, außer in den Fällen,
bei denen es sich um allgemeine Erb-
unwürdigkeitsgründe handelt, im Tes-
tament ausdrücklich ausgesprochen
und begründet werden. Im Falle von
Streitigkeiten muss der Erbe die Enter-
bung der Pflichtteilsberechtigten und
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41. das Vorliegen eines Enterbungsgrun-
des (Rechtmäßigkeit der Enterbung)
beweisen. Achtung: Die Nachkommen
eines rechtmäßig enterbten Kindes
haben Anspruch auf den Pflichtteil.
Ein Pflichtteilsberechtigter kann enterbt werden, wenn er
– den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat
(dies wurde von der Rechtsprechung bei der
Vernachlässigung eines kranken Vaters und bei grob
schuldhafter Verletzung der Unterhaltspflicht bejaht.
Notstand kann auch bei finanzieller oder psychischer
Hilfsbedürftigkeit bestehen);
– wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangenen
strafbaren Handlung/en zu einer lebenslangen oder
zwanzigjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
– beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit
verstoßende Lebensart führt;
– hoch verschuldet und verschwenderisch ist.
Der Ehegatte kann überdies enterbt werden, wenn er seine
Beistandspflicht gröblich vernachlässigt hat.
Alle Erbunwürdigkeitsgründe sind zugleich Enterbungsgründe.
Wenn bei einem „sehr verschuldeten oder verschwenderischen“
Noterben die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflicht-
teil seinen Kindern ganz oder zum größten Teil entgehen würde,
so kann der Erblasser veranlassen, dass der Pflichtteil direkt
den Kindern des Noterben zugewendet wird. Man spricht in
diesem Fall von „Enterbung in guter Absicht“.
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42. ERBSCHAFTSERWERB
Die Vermögensübernahme durch den Erben
Zunächst kommt es zum sogenannten Erbanfall (Tod des Erb-
lassers oder Todeserklärung), wobei der zuständige Notar als
Gerichtskommissär die Verlassenschaftsabhandlung durch-
führt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus der Verteilungsordnung,
die am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende
Kalenderjahr vom Landesgericht aufgestellt wird.
Den ersten Schritt im Verlassenschaftsverfahren stellt die To-
desfallaufnahme dar, die der Gerichtskommissär vornimmt. Sie
hat im Wesentlichen Informations- und Sicherungszweck, dient
zur Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse des Erblassers und zur Vorprüfung der Zuständigkeiten
und der Frage, ob das Verfahren fortgesetzt werden soll.
Der Erbe darf sich allerdings nicht einfach der Verlassenschaft
bemächtigen, sondern er muss seine Rechtsposition im Ver-
lassenschaftsverfahren durch Abgabe einer bedingten oder
unbedingten Erbantrittserklärung geltend machen.
Für Todesfälle nach dem 31.12.2004 gelten die Bestimmungen
des neuen Außerstreitgesetzes (BGBl I 2003/111):
Demnach kann der Gerichtskommissär die zur Berichtigung der
Kosten eines einfachen Begräbnisses erforderlichen Beträge
(ohne erforderliche Genehmigung des Gerichts) ausfolgen oder
entsprechende (betraglich beschränkte, mit seinem Amtssiegel
versehene) Kontofreigaben erteilen, welche keiner gerichtlichen
Genehmigung bedürfen. Ist unbestritten oder durch unbedenk-
liche Urkunden nachgewiesen, dass einem Dritten an Gegen-
ständen, die anscheinend zur Verlassenschaft zählen (vom Ver-
storbenen lediglich verwahrte Sachen), ein Recht zusteht, so
kann er dieses auch während des Verlassenschaftsverfahrens
ausüben. Der Erbe eines nach dem 31.12.2004 Verstorbenen,
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43. der bei Antritt der Erbschaft sein Erbrecht hinreichend aus-
weist, hat nach dem ebenfalls neu gefassten § 810 ABGB
das Recht, das Verlassenschaftsvermögen zu benützen, zu
verwalten und die Verlassenschaft zu vertreten, solange das
Verlassenschaftsgericht nichts anderes anordnet. Trifft dies auf
mehrere Personen zu, so üben sie dieses Recht gemeinsam
aus, soweit sie nichts anderes vereinbaren. Verwaltungs- und
Vertretungshandlungen vor Abgabe von Erbantrittserklärungen
zur gesamten Verlassenschaft sowie alle Veräußerungen von
Gegenständen aus dem Verlassenschaftsvermögen bedürfen
der Genehmigung des Verlassenschaftsgerichts, wenn sie nicht
zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören. Auf Verlangen hat
der Gerichtskommissär den Berechtigten eine Amtsbestätigung
über ihre Vertretungsbefugnis auszustellen (§ 172 AußStrG nF),
die jedoch bei Änderung der Vertretungsverhältnisse vom
Gerichtskommissär wieder abzufordern ist.
Schließlich erfolgt die eigentliche Vermögensübernahme durch
einen Beschluss des Gerichtes (Einantwortung), der den Über-
gang des Nachlasses in das Eigentum des Erben bewirkt.
Eine Verlassenschaftsabhandlung unterbleibt,
– wenn kein oder ein den Betrag von ca. EUR 4.000,–
nicht übersteigendes Nachlassvermögen (ohne Abzug
von Schulden) vorhanden ist, keine Liegenschaften zum
Nachlass gehören und somit kein Verlassenschaftsver-
fahren stattfindet,
– wenn das Gericht die Aktiva einer überschuldeten Ver-
lassenschaft auf Antrag den Gläubigern überlässt, weil
nicht schon eine unbedingte Erbantrittserklärung ab-
gegeben oder ein Antrag auf Überlassung als erblos
gestellt und kein Verlassenschaftskonkurs eröffnet wurde
(sogenannte „Überlassung an Zahlungs statt“); sind
mehrere Gläubiger vorhanden, so ist im Wesentlichen
- 38 -
44. nach den Vorschriften der Konkursordnung zu verteilen
(„kridamäßige Verteilung“), wobei vorrangig die Masse-
kosten (Verfahrenskosten, Kosten des Verlassenschafts-
kurators, dann die Kosten für ein einfaches Begräbnis)
berichtigt werden,
– oder der Nachlasskonkurs (nach der KO) eröffnet wird,
ferner
– bei einem sogenannten Ausfolgungsverfahren, bei dem
das im Inland befindliche Vermögen den Erben von
ausländischen Staatsbürgern in einem vereinfachten
Verfahren überlassen wird, wenn der/die Verstorbene
ihren letzten gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland hatte
und die Rechtsdurchsetzung im Ausland für die Erben
möglich ist.
Für Todesfälle ab dem 1.1.2005 wurde ein besonders wichtiges
Reformziel des neuen Außerstreitgesetzes verwirklicht, nämlich
die Umgestaltung des Verlassenschaftsverfahrens zur Feststel-
lung des Erbrechtes; musste nach dem alten Außerstreitgesetz
das Verlassenschaftsverfahren unterbrochen werden, bis über
die Erbrechtsklage im Zivilprozess entschieden worden ist,
wird nunmehr darüber im Verlassenschaftsverfahren selbst
entschieden.
BERUFUNG ZUR ERBFOLGE
Der Erbe wird durch GESETZLICHE oder GEWILLKÜRTE
ERBFOLGE bestimmt.
- 39 -
45. DAS SCHENKUNGSMELDEGESETZ 2008
Das Schenkungsmeldegesetz wurde am 6. Juni 2008 im Parla-
ment beschlossen:
„Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988,
das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das
Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung,
das Finanzstrafgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008
geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlas-
sen wird (SchenkMG 2008).“
Inkrafttreten
Aufgrund der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes
vom Frühjahr 2007 entfällt die Erbschafts- und Schenkungs-
steuer für unentgeltliche Erwerbe ab dem 1. August 2008.
Durch das SchenkMG 2008 wurden Meldebestimmungen ein-
geführt, die dazu beitragen sollen, Missbrauch aufgrund der
geänderten Gesetzeslage hintanzuhalten.
Die neuen Meldebestimmungen sind auf Schenkungen und
Zweckzuwendungen unter Lebenden anzuwenden, bei denen
die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entsteht.
Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden
und Zweckzuwendungen, für die die Steuerschuld vor dem
1.8.2008 entsteht, unterliegen weiterhin den Bestimmungen
des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955.
Beachte: Bei Erwerben aufgrund einer Schenkung auf den
Todesfall entsteht die Steuerschuld mit dem Tod des Geschenk-
gebers.
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46. Neue Meldepflichten bei Schenkungen
Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden sind
dem Finanzamt anzuzeigen, wenn
– Bargeld,
– Kapitalforderungen,
– Unternehmensanteile,
– Betriebe (Teilbetriebe),
– bewegliches körperliches Vermögen oder
– immaterielle Vermögensgegenstände
erworben werden und der Erwerber, Geschenkgeber, Zuwen-
dende bei freigiebiger Zuwendung, Beschwerte bei Zweck-
zuwendung im Zeitpunkt des Erwerbes einen Wohnsitz, den
gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder die Geschäftsleitung
im Inland hatte.
Befreiung von der Anzeigepflicht
– Angehörige
Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanz-
behörde ab einer Wertgrenze von EUR 50.000,– pro Jahr
gemeldet werden. Schenkungen innerhalb eines Jahres
zwischen denselben Personen sind dabei zusammen-
zurechnen (1-Jahres-Betrachtung). Als Angehörige gelten
neben dem Ehegatten Verwandte in gerader Linie sowie bis
zum vierten Grad in der Seitenlinie, ebenso nah Verschwä-
gerte sowie Lebensgefährten und deren Deszendenten.
– Nicht-Angehörige
Für Schenkungen zwischen anderen Personen besteht die
Meldepflicht bereits bei Übersteigen einer Wertgrenze von
EUR 15.000,–. Hier gilt eine 5-Jahres-Betrachtung.
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47. Wird durch einen anzeigepflichtigen Vorgang die Betragsgrenze
überschritten, so sind in der Anzeige alle von der Zusammen-
rechnung erfassten Erwerbe anzuführen.
Ausgenommen von der Anzeigeverpflichtung sind Grund-
stücke, da diese in Hinkunft der Grunderwerbsteuer unter-
liegen (siehe unterhalb) und der Vermögensübergang der
Finanzverwaltung somit ohnehin bekannt ist.
Von der Anzeigepflicht befreit sind außerdem die üblichen
Gelegenheitsgeschenke, soweit der gemeine Wert EUR 1.000,–
nicht übersteigt, und Hausrat einschließlich Wäsche und Klei-
dungsstücke.
Daneben entfällt die Meldepflicht in einigen Fällen, die schon
bisher von der Schenkungssteuer befreit waren, z. B. Schen-
kungen zwischen Ehegatten zum Zwecke der gleichteiligen
Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit maximal
150 m2 Wohnnutzfläche, Gewinne aus Preisausschreiben,
Spenden etc.
Das Schenkungsmeldesystem soll der Finanzverwaltung die
Aufdeckung von Abgabenhinterziehungen erleichtern. Die Mel-
dung von Schenkungen löst keine Steuerpflicht aus, sie ist eine
reine Information der Finanzverwaltung.
Die Anzeigeverpflichtung trifft sowohl den Zuwendenden als
auch den Erwerber, wenn zumindest einer von beiden einen
Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz oder
die Geschäftsleitung im Inland hat. Die Anzeigepflicht betrifft
alle, die am Schenkungsvorgang mitgewirkt haben, z. B. auch
Rechtsanwälte und Notare.
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48. Anzeigefrist
Die Anzeige hat binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfol-
gen. Wird die Anzeigepflicht durch Zusammenrechnen meh-
rerer Erwerbe ausgelöst, ist der Erwerb für die Anzeigepflicht
maßgeblich, mit dem die Betragsgrenzen (EUR 50.000,– bzw.
EUR 15.000,–) erstmals überschritten werden.
Anzeigen sind grundsätzlich auf elektronischem Weg zu über-
mitteln. Betreffend genauen Inhalt und Form der Anzeige ist
eine Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für
Finanzen vorgesehen. Die Anzeige kann jedem Finanzamt mit
allgemeinem Aufgabenkreis übermittelt werden.
Nichtmeldung
Die Unterlassung der Meldung anzeigepflichtiger Vorgänge stellt
eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldstrafe
bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht ange-
zeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet.
Wer die Frist für die abgabenrechtliche Anzeige versäumt, hat
innerhalb eines Jahres ab dem Ende der Anzeigefrist die Mög-
lichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige.
Wegen der hohen drohenden Strafen ist zu erwarten, dass in
Zukunft jede wertvollere Schenkung vorsorglich gemeldet wird.
Unentgeltliche Übertragung von Grundstücken
Durch die Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer
entfällt auch das bisher im Erbschafts- und Schenkungssteu-
ergesetz geregelte Grunderwerbsteueräquivalent. Ab 1.8.2008
unterliegen daher unentgeltliche Grundstücksübertragungen
der Grunderwerbsteuer nach dem Grunderwerbsteuergesetz.
- 43 -
49. Die Grunderwerbsteuer erfasst die Übertragung des Eigentums
an inländischen Grundstücken (Grund und Boden, Gebäude
samt Zubehör). Als Grundstücke gelten auch Baurechte und
Superädifikate.
Steuersatz bei Erwerb
– durch den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, Enkel-,
Stief- oder Schwiegerkind des Übergebers 2%
– durch den Ehegatten von dem anderen Ehegatten bei
Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und
ehelicher Ersparnisse anlässlich der Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe 2%
– durch andere Personen (auch Verwandte wie Tanten,
Onkel, Geschwister) 3,5 %
Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer wird die
allfällige Gegenleistung, mindestens jedoch der dreifache Ein-
heitswert, herangezogen.
Das Gesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen Befrei-
ungen von der Grunderwerbsteuer vor, z. B. beim Erwerb eines
Grundstückes im Rahmen eines Betriebes oder Teilbetriebes.
Befreit sind auch Erwerbe eines Grundstückes unter Lebenden
durch den Ehegatten unmittelbar zum Zwecke der gleichteili-
gen Anschaffung oder Errichtung einer Wohnstätte mit höchs-
tens 150 m2 Wohnnutzfläche zur Befriedigung des dringenden
Wohnbedürfnisses der Ehegatten.
Wird ein vermietetes Gebäude unentgeltlich erworben, ist
künftig die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgän-
gers fortzusetzen. Der (bisher wahlweise) Ansatz der fiktiven
Anschaffungskosten in Fällen des unentgeltlichen Erwerbes
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50. schuf durch die Möglichkeit der immer wiederkehrenden Auf-
wertung ungerechtfertigte Steuervorteile. Ab 2008 soll die
Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers (hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und des AfA-Betrages) – nach Art
einer Buchwertfortführung im betrieblichen Bereich – auch im
außerbetrieblichen Bereich bis zur Vollabschreibung fortgesetzt
werden.
Im Gegenzug dazu darf bei jeder Form der unentgeltlichen
Übertragung ab 1.8.2008 der Rechtsnachfolger die Zehntel-
absetzungen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbei-
ten sowie die noch nicht geltend gemachten Fünfzehntel- bzw.
Zehntelabsetzungen aus begünstigten Herstellungsaufwen-
dungen des Rechtsvorgängers im Rahmen der Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung fortsetzen.
Stiftungseingangssteuergesetz (StiftEG)
Der Stiftungseingangssteuer nach diesem Bundesgesetz unter-
liegen unentgeltliche Zuwendungen an eine privatrechtliche
Stiftung oder auch damit vergleichbare Vermögensmassen.
Die Steuer beträgt 2,5 % der Zuwendungen. Diese Steuer
erhöht sich bei Zuwendungen inländischer Grundstücke um
3,5 % des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen
Grundstücke (Grunderwerbsteueräquivalent). Für die Ein-
hebung der Abgabe sind die Finanzämter mit erweitertem Auf-
gabenkreis zuständig. Der Steuerschuldner hat die Abgabe
selbst zu berechnen und abzuführen. Es besteht elektronische
Steuererklärungspflicht.
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51. WITWER- BZW. WITWENPENSION
(Vollinhaltlich übernommen von www.help.gv.at, abgenommen durch Bundesminis-
terium für Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stand 15.11.2004.)
Die Witwer- bzw. Witwenpension ist eine Leistung, die dem
hinterbliebenen Ehemann bzw. der hinterbliebenen Ehefrau
eine soziale Absicherung garantieren soll.
Anspruchsvoraussetzungen:
Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten bzw. eines Pensions-
beziehers/einer Pensionsbezieherin gebührt dem Witwer/der
Witwe eine Pension.
Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine Mindest-
versicherungszeit des/der Verstorbenen in der Pensionsver-
sicherung in Abhängigkeit vom Alter vorliegen.
Höhe der Transferleistung:
Achtung:
Die bisherige Berechnungsweise der Witwer- bzw. Witwenpen-
sion wurde mit 1.7.2004 aufgehoben.
Maßgebend für die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension soll
in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen
Ehepartners/der verstorbenen Ehepartnerin und des überle-
benden Ehepartners/der überlebenden Ehepartnerin in den
letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des/
der Versicherten sein. Dadurch soll die Versorgungslage zum
Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden, als dies bisher
der Fall war.
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52. Für die Ermittlung des individuellen Prozentsatzes ist es vor-
erst erforderlich, das Einkommen des/der Verstorbenen
und des/der Hinterbliebenen in den letzten beiden Jah-
ren festzustellen, wobei folgende Formel gilt:
Berechnungsgrundlage des/der Hinterbliebenen
70 – (30 x --------------------------------------------------------)
Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen
Die Höhe der Witwer- bzw. Witwenpension beträgt ab dem
Stichtag 1. Oktober 2000 (Todestag 2. September 2000
oder später) zwischen 0 % und 60 % der Pension des/
der Verstorbenen. Der Prozentsatz hängt zunächst von der
Berechnungsgrundlage (Einkommen in den letzten zwei Jahren
vor dem Stichtag) des Ehepartners/der Ehepartnerin ab:
– Bei gleich hohen Berechnungsgrundlagen des/der Ver-
storbenen und des/der Hinterbliebenen gebührt eine
40%ige Pension.
– Beträgt die Berechnungsgrundlage des Witwers/der
Witwe lediglich 1/3 der Berechnungsgrundlage des/
der Verstorbenen, gebührt eine 60%ige Pension.
– Ist die Berechnungsgrundlage des Witwers/der Witwe
um mehr als 21/3-mal höher als die des/der Verstor-
benen, beträgt die Witwer- bzw. Witwenpension null.
– Ist bei einer Hinterbliebenenpension unter 60 % das
Gesamteinkommen des/der Überlebenden niedriger
als EUR 1.716,63, wird die Hinterbliebenenpension
auf 60 % erhöht, höchstens aber so weit, dass das
Gesamteinkommen EUR 1.716,63 erreicht (60 %
dürfen aber dabei keinesfalls überschritten werden).
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53. – Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbs-
ersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchst-
beitragsgrundlage überschreitet (derzeit monatlich
EUR 8.400,–), erhalten keine Witwer- bzw. Witwen-
pension.
Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein,
jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und September wird
die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung)
angewiesen.
Die angegebenen Regelungen inkl. der Wertgrenzen entsprechen dem Stand
per 01.01.2011.
Achtung:
Die Höhe der Pension darf bei geschiedenen Ehepartnern in der
Regel nicht höher sein als die Höhe der Unterhaltsverpflichtung
bzw. der tatsächlichen Unterhaltsleistung.
Bezugsdauer:
Die Witwer- bzw. Witwenpension gebührt ab dem Tag nach
dem Todestag des/der Verstorbenen.
Sie gebührt grundsätzlich ohne zeitliche Befristung, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
– Aus der Ehe stammt ein Kind oder
– der Witwer/die Witwe hat zum Zeitpunkt des Todes
des Ehepartners/der Ehepartnerin das 35. Lebensjahr
vollendet oder
– der Witwer/die Witwe ist zum Zeitpunkt des Todes des
Ehepartners/der Ehepartnerin invalid oder
– die Ehe dauerte mindestens zehn Jahre.
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54. Ansonsten gebührt eine befristete Witwer- bzw. Witwenpension
für die Dauer von 30 Monaten.
War der/die Verstorbene bei der Eheschließung bereits
Pensionsbezieher/in, gebührt grundsätzlich ebenfalls nur eine
befristete Witwer- bzw. Witwenpension von 30 Monaten.
Nur wenn die Ehe – in Abhängigkeit vom Altersunterschied
der Ehepartner – eine bestimmte Zeit gedauert hat oder aus
der Ehe ein Kind stammt, wird eine unbefristete Witwer- bzw.
Witwenpension gewährt.
Erforderliche Ehedauer bei Eheschließung
eines Pensionisten/einer Pensionistin:
Altersunterschied der erforderliche Ehedauer für den
Ehegatten Anspruch auf Witwenpension
bis 20 Jahre 3 Jahre
20 bis 25 Jahre 5 Jahre
über 25 Jahre 10 Jahre
Hinweis: Bei zu kurzer Ehedauer wird die befristete Witwer-/
Witwenpension für 30 Monate ausbezahlt.
Kommt es während des Bezugs einer unbefristeten Witwer-
bzw. Witwenpension zu einer neuerlichen Eheschließung, wird
die Pension mit einem 35-fachen Pensionsbezug abgefertigt,
während eine befristete Pension mit Ende des Monats der
Eheschließung einfach wegfällt. Ist die Wartezeit nicht erfüllt
und wurde von dem/der Verstorbenen aber mindestens ein
Beitragsmonat erworben, so gebührt dem Witwer/der Witwe
eine Abfindung als einmalige Leistung.
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55. Antragstellung:
Die Witwer- bzw. Witwenpension muss beim Pensionsver-
sicherungsträger beantragt werden. Hierfür ist ein eigenes
Antragsformular vorgesehen. Es wird jedoch auch ein formloses
Schreiben als Antrag gewertet.
Frist:
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/
der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit
dem auf den Todestag folgenden Tag zu erhalten.
Achtung:
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension erst mit
dem Tag der Antragstellung.
Zuständige Behörde:
Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei
dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend
versichert war.
In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen
sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner Pensionsver-
sicherungsträger.
Informationen zur Witwer- bzw. Witwenpension erhalten Sie u. a.
beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung.
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56. WAISENPENSION
(Vollinhaltlich übernommen von www.help.gv.at, abgenommen durch Bundesminis-
terium für Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Stand 15.11.2004.)
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterbliebenen
Kindern nach dem Tod eines versicherten Elternteiles eine
soziale Absicherung garantiert.
Anspruchsvoraussetzungen:
– Bei Tod eines/einer Pensionsversicherten muss eine
Mindestversicherungszeit des/der Verstorbenen in der
Pensionsversicherung in Abhängigkeit vom Alter vor-
liegen.
– Kindeseigenschaft im Sinne des ASVG muss gegeben
sein.
Höhe der Transferleistung:
Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine
60%ige Witwer-/Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw.
in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt.
Die Waisenpension beträgt bei Tod
– eines Elternteils: 40 %,
– beider Elternteile: 60 %
der Witwer-/Witwenpension.
Von der Bruttopension wird nur die Lohnsteuer abgezogen.
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57. Die Auszahlung der Pension erfolgt monatlich im Nachhinein,
jeweils am 1. des Folgemonats. Im April und September wird
die Pension in doppelter Höhe (Pensionssonderzahlung) ange-
wiesen.
Bezugsdauer:
Ein Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich
ab dem Tod des/der Versicherten bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres des Kindes.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gebührt die Waisen-
pension unter folgenden Voraussetzungen:
– Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die
Arbeitskraft des/der Waisen überwiegend beansprucht,
gebührt die Waisenpension bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres. Das Studium muss ernsthaft und
zielstrebig betrieben werden.
– Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisen-
pension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen wer-
den. Das Gebrechen muss allerdings vor Vollendung
des 18. Lebensjahres oder während der Schul- oder
Berufsausbildung eingetreten sein.
Antragstellung:
Die Waisenpension muss beantragt werden.
Frist:
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des/
der Versicherten einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit
dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben.
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58. Hinweis: Die Frist von sechs Monaten verlängert sich um
die Dauer eines eventuellen Verfahrens zur Feststellung der
Vaterschaft beziehungsweise zur Bestellung einer mit der
Obsorge betrauten Person.
Achtung:
Bei einer späteren Antragstellung gebührt die Pension in der
Regel erst mit dem Tag der Antragstellung.
Ist die Wartezeit nicht erfüllt und wurde von dem/der Verstor-
benen aber mindestens ein Beitragsmonat erworben, so
gebührt eine Abfindung als einmalige Leistung.
Zuständige Behörde:
Der Antrag ist bei jenem Versicherungsträger einzubringen, bei
dem der/die Versicherte in den letzten 15 Jahren überwiegend
versichert war.
In den Bundesländern gibt es dafür Landes- und Außenstellen
sowie in einigen Gemeinden Sprechtage einzelner Pensionsver-
sicherungsträger.
Informationen zur Waisenpension erhalten Sie u. a. beim Haupt-
verband der österreichischen Sozialversicherung.
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59. MUSTER
Muster für eine Ablebensmitteilung
Kurt Havlecek, Sohn
(Kurt Havlecek, 1100 Wien, Laxenburgerstr. 27c)
Beilage: 1 Sterbeurkunde in Kopie
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60. Wir haben Dich im Leben geliebt
und werden Dich im Tod nicht vergessen.
In Gottes heiligem Willen ist es gelegen, meinen lieben
Gatten, guten Bruder, unseren Schwager, Onkel und Paten,
Herrn
Josef Müller
am 9. Dezember 2002 im Alter von 72 Jahren nach
geduldig ertragener Krankheit, versehen mit den hl. Sterbe-
sakramenten, in die Ewigkeit abzuberufen.
Die hl. Seelenmesse feiern wir am Donnerstag, dem
14. Dezember 2002, um 15.00 Uhr in der Pfarrkirche
St. Nikolaus. Wir betten unseren lieben Verstorbenen
anschließend um 16.00 Uhr auf dem Friedhof zur letzten
Ruhestätte.
Innsbruck, Seefeld, Mils, Absam, am 11. Dezember 2002
In Liebe und Trauer:
MARIA MÜLLER, geb. Maier, Gattin
DANIEL, Bruder, mit Familie
EDITH, MARLIS, Schwägerinnen, mit Familie
KATJA mit THOMAS
im Namen aller Verwandten
Den Rosenkranz beten wir am Mittwoch um 19.30 Uhr in der
Aufbahrungskapelle St. Nikolaus.
Es ist uns ein Herzensbedürfnis, den Schwestern und dem Pflege-
personal des Malfatiheimes für ihre Betreuung zu danken.
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61. In stiller Trauer nehmen wir Abschied von Frau
Magdalena Stockhammer
geb. Kufner
die am 20. Dezember 2002 völlig unerwartet im
78. Lebensjahr sanft entschlafen ist.
Die feierliche Urnenbeisetzung findet am Freitag,
dem 5. Jänner 2003, um 14.30 Uhr auf dem
Städtischen Zentralfriedhof, Feuerhalle, statt.
Wien, Baden, Mödling, am 2. Jänner 2003
In liebem Gedenken und Dankbarkeit
Heinrich Fußegger, Lebensgefährte
Robert Kufner mit Familie
im Namen der Familie Partl und aller Verwandten
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