Dr. Pick, Geschäftsführer MDS, referierte am 17.09.2015 beim 7. Niederrheinischen Pflegekongress im Agnes Karll Saal der Stadthalle Neuss.
Die neue Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs erfordert ein neues Begutachtungsassessment (NBA). Durch diese neuen Kriterien werden neue Pflegegrade definiert und die Leistungsbeträge angepasst.
NPK2012 - Patricia Drube: Kontrolle ist gut. Vertrauen ist besser!
NPK2015 - Dr.Pick: Das neue Begutachtungsassssment
1.
Dr.
Peter
Pick,
MDS
Das
neue
Begutachtungsassessment
-‐
Was
ändert
sich
für
die
Pflege?
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
2.
Gliederung
1.
Einführung
2.
Neuer
Pflegebedür@igkeitsbegriff
und
neues
Begutachtungsverfahren
(NBA)
3.
Die
Überleitung
der
Pflegebedür@igen
4.
Die
Vorbereitung
der
neuen
Begutachtung
5.
Die
weitere
Umsetzung
des
neuen
Pflegebedür@igkeitsbegriffs
6.
Fazit
und
Zusammenfassung
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
2
3.
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
3
4.
Gliederung
1.
Einführung
2.
Neuer
Pflegebedür@igkeitsbegriff
und
neues
Begutachtungsverfahren
(NBA)
3.
Die
Überleitung
der
Pflegebedür@igen
4.
Die
Vorbereitung
der
neuen
Begutachtung
5.
Die
weitere
Umsetzung
des
neuen
Pflegebedür@igkeitsbegriffs
6.
Fazit
und
Zusammenfassung
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
4
5.
Neue
DefiniBon
des
neuen
PflegebedürEigkeit
➞ pflegebedürEig
sind
Personen,
die
gesundheitlich
bedingte
BeeinträchBgungen
der
Selbstständigkeit
und
Fähigkeiten
aufweisen
und
deshalb
der
Hilfe
durch
andere
bedürfen
➞ es
muss
sich
um
Personen
handeln,
die
körperliche,
kogniWve
oder
psychische
Belastungen
oder
gesundheitlich
bedingte
Belastungen
oder
Anforderungen
nicht
selbstständig
kompensieren
oder
bewälWgen
können
➞ Die
Pflegebedür@igkeit
muss
auf
Dauer,
voraussichtlich
für
mindestens
6
Monate
bestehen
Quelle:
BMG,
KabineMsentwurf
eines
Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes,
August
2015
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
5
6.
Neuer
Maßstab
für
PflegebedürEigkeit
➞ Grad
der
Selbstständigkeit
bei
der
Durchführung
von
AkWvitäten
oder
Gestaltung
von
Lebensbereichen
➞ Abhängigkeit
von
personeller
Hilfe
➞ nicht
nur
bei
einigen
Verrichtungen
der
Grundpflege
➞ sondern
in
allen
relevanten
Bereichen
der
elementaren
Lebensführung
➞ Grad
der
Selbstständigkeit
sta^
Zeitaufwand
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
6
7.
Das
neue
Begutachtungs-‐Assessment
(NBA)
Module/
Lebensbereiche
und
deren
Gewichtung
Module
und
deren
Gewichtung
1.
Mobilität
10
2.
KogniBve
und
kommunikaBve
Fähigkeiten
3.
Verhaltensweisen
und
deren
Problemlagen
15
4.
Selbstversorgung
40
5.
Umgang
mit
krankheits-‐/therapiebedingten
Anforderungen
20
6.
Gestaltung
des
Alltagslebens
und
soziale
Kontakte
15
7.
Außerhäusliche
AkWvitäten
-‐
8.
Haushaltsführung
-‐
Seite
7
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
8.
Das
neue
Begutachtungs-‐Assessment
(NBA)
Modul
1:
Mobilität
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
8
selbstständig
überwiegend
selbstständig
überwiegend
unselbstständig
unselbstständig
4.1.1 PosiBonswechsel
im
BeM 0
1
2
3
4.1.2 Halten
einer
stabilen
SitzposiBon
0
1
2
3
4.1.3 Umsetzen
0
1
2
3
4.1.4 Fortbewegen
innerhalb
des
Wohnbereichs 0
1
2
3
4.1.5 Treppensteigen
0
1
2
3
9.
Beispiel:
Mobilität
(Gewichtung:
10%)
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
9
Grad der Beeinträchtigung
der Selbstständigkeit
Punktwert
Modul
Skala
Modul
Punktwert
für
Pflegestufe
keine 0 – 1 0 0
gering 2 – 3 1 2,5
erheblich 4 – 5 2 5
schwer 6 – 9 3 7,5
Selbstständigkeitsverlust 10 – 15 4 10
Quelle:
BMG,
KabineMsentwurf
eines
Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes,
August
2015
10.
Verhaltensweisen
und
psychische
Problemlagen
nie
oder
sehr
selten
selten
(ein-‐
bis
dreimal
innerhalb
von
zwei
Wochen)
häufig
(zweimal
bis
mehrmals
wöchentlich,
aber
nicht
täglich)
täglich
1 Motorisch
geprägte
Verhaltensauffälligkeiten 0
1
3
5
2 Nächtliche
Unruhe 0
1
3
5
3 Selbstschädigendes
und
autoaggressives
Verhalten 0
1
3
5
4 Beschädigen
von
Gegenständen 0
1
3
5
5 Physisch
aggressives
Verhalten
gegenüber
anderen
Personen
0
1
3
5
6 Verbale
Aggression 0
1
3
5
7 Andere
pflegerelevante
vokale
Auffälligkeiten 0
1
3
5
8 Abwehr
pflegerischer
oder
anderer
unterstützender
Maßnahmen
0
1
3
5
9 Wahnvorstellungen 0
1
3
5
10 Ängste 0
1
3
5
11 Antriebslosigkeit
bei
depressiver
SBmmungslage 0
1
3
5
12 Sozial
inadäquate
Verhaltensweisen 0
1
3
5
13 SonsBge
pflegerelevante
inadäquate
Handlungen 0
1
3
5
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
10
11.
5
Grade
der
PflegebedürEigkeit
(Pflegegrade)
• PG
1
-‐
geringe
BeeinträchWgung
der
Selbstständigkeit
•
PG
2
-‐
erhebliche
BeeinträchWgung
der
Selbstständigkeit
•
PG
3
-‐
schwere
BeeinträchWgung
der
Selbstständigkeit
•
PG
4
-‐
schwerste
BeeinträchWgung
der
Selbstständigkeit
•
PG
5
-‐
schwerste
BeeinträchWgung
der
Selbstständigkeit
mit
besonderen
Anforderungen
an
die
pflegerische
Versorgung
0 12,5 27 47,5 70 90 100
P1 P2 P3 P4 P5
Quelle:
BMG,
KabineMsentwurf
eines
Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes,
August
2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
17.09.2015
Seite
11
12.
Bewertung
➞ Das
NBA
führt
zu
einer
„gerechteren“
Einstufung
des
Pflegebedür@igen
➞ Das
NBA
ist
einfacher
strukturiert
und
vermeidet
das
Nebeneinander
von
engem
Pflegebedür@igkeitsbegriff
und
Einschränkungen
in
den
Alltagskompetenzen
➞ Das
NBA
verzichtet
auf
die
Pflegeminuten
➞ Das
NBA
ist
leichter
nachvollziehbar
und
erhöht
damit
die
Transparenz
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
12
13.
Gliederung
1.
Einführung
2.
Neuer
Pflegebedür@igkeitsbegriff
und
neues
Begutachtungsverfahren
(NBA)
3.
Die
Überleitung
der
Pflegebedür@igen
4.
Die
Vorbereitung
der
neuen
Begutachtung
5.
Die
weitere
Umsetzung
des
neuen
Pflegebedür@igkeitsbegriffs
6.
Fazit
und
Zusammenfassung
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
13
14.
Überleitung
in
das
neue
System
I
➞ alle
Leistungsempfänger
der
Pflegeversicherung
werden
nach
einer
Überleitungsregel
in
die
neuen
Pflegegrade
übergeleitet
➞ für
die
Leistungsempfänger
ist
ein
umfassender
Schutz
des
Besitzstands
vorgesehen
➞ Anträge
auf
Begutachtung
nach
dem
neuen
System
können
nur
zu
einer
Verbesserung
des
Pflegegrads
führen
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
14
15.
Überleitungsregelungen
des
PSG
II
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Quelle:
BMG,
KabineMsentwurf
eines
Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes,
August
2015
GülBges
Verfahren
Überleitung
NBA
Keine
Pflegestufe
mit
EA
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
2
Pflegestufe
1
ohne
EA
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
2
Pflegestufe
1
mit
EA
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
3
Pflegestufe
2
ohne
EA
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
3
Pflegestufe
2
mit
EA
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
4
Pflegestufe
3
ohne
EA
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
4
Pflegestufe
3
mit
EA
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
5
Härtefälle
werden
übergeleitet
in
à
Pflegegrad
5
17.09.2015
Seite
15
16.
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Die
neuen
Leistungsbeträge
der
Pflegeversicherung
-‐
Pflegegeld
Quelle:
BMG,
KabineMsentwurf
eines
Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes,
Juni
2015
Pflegegeld:
Betrag
Betrag
Pflegegrad
1
Pflegegrad
2
316,00
€
Pflegestufe
0+PEA
125,00
€
Pflegestufe
I
244,00
€
Pflegegrad
3
545,00
€
Pflegestufe
I+PEA
316,00
€
Pflegestufe
II
458,00
€
Pflegegrad
4
728,00
€
Pflegestufe
II+PEA
545,00
€
Pflegestufe
III
728,00
€
Pflegegrad
5
901,00
€
Pflegestufe
III+PEA
728,00
€
17.09.2015
Seite
16
17.
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Die
neuen
Leistungsbeträge
der
Pflegeversicherung
-‐
ambulante
Sachleistungen
Quelle:
BMG,
KabineMsentwurf
eines
Zweiten
Pflegestärkungsgesetzes,
August
2015
Sachleistungen:
Betrag
Betrag
Pflegegrad
1
Pflegegrad
2
689,00
€
Pflegestufe
0+PEA
231,00
€
Pflegestufe
I
468,00
€
Pflegegrad
3
1.298,00
€
Pflegestufe
I+PEA
689,00
€
Pflegestufe
II
1.144,00
€
Pflegegrad
4
1.612,00
€
Pflegestufe
II+PEA
1.298,00
€
Pflegestufe
III
1.612,00
€
Pflegegrad
5
1.995,00
€
Pflegestufe
III+PEA
1.612,00
Härtefälle
17.09.2015
Seite
17
18.
Beispiel
1
für
die
Überleitung
➞ Pflegebedür@iger
mit
Pflegestufe
1
und
Einschränkung
der
Alltagskompetenz
erhält
316,-‐
€
Pflegegeld
oder
689,-‐
€
Sachleistungen
und
bis
zu
208,-‐
€
Betreuungs-‐
und
Entlastungsleistungen
➞ Pflegebedür@iger
wird
ab
01.01.2017
in
den
Pflegegrad
3
eingestu@
und
erhält
545,-‐
€
Pflegegeld
oder
1.298,-‐
€
Sachleistungen
und
bis
zu
125,-‐
€
Betreuungs-‐
und
Entlastungsleistungen
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
18
19.
Beispiel
2
für
die
Überleitung
➞ Pflegebedür@iger
mit
Pflegestufe
I
ohne
Einschränkung
der
Alltagskompetenz
erhält
244,-‐
€
Pflegegeld
oder
468,-‐
€
Sachleistungen
und
bis
zu
104,-‐
€
Entlastungsleistungen
➞ Pflegebedür@iger
wird
ab
01.01.2017
in
den
Pflegegrad
2
eingestu@
und
erhält
316,-‐
€
Pflegegeld
oder
689,-‐
€
Sachleistungen
und
bis
zu
125,-‐
€
Entlastungsleistungen
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
19
20.
Bewertung
➞ Überleitung
gewährleistet
einen
nahtlosen
Übergang
in
das
neue
System
➞ Überleitungsregel
führt
bei
einem
Großteil
der
Leistungsempfänger
zu
einem
erhöhten
Leistungsanspruch
➞ trotz
der
großzügigen
Ausgestaltung
der
Überleitungs-‐
und
Besitzstandsregelung
ist
mit
einem
deutlichen
AnsWeg
der
Begutachtungsau@räge
zu
rechnen
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
20
21.
Gliederung
1.
Einführung
2.
Neuer
Pflegebedür@igkeitsbegriff
und
neues
Begutachtungsverfahren
(NBA)
3.
Die
Überleitung
der
Pflegebedür@igen
4.
Die
Vorbereitung
der
neuen
Begutachtung
5.
Die
weitere
Umsetzung
des
neuen
Pflegebedür@igkeitsbegriffs
6.
Fazit
und
Zusammenfassung
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
21
22.
Vorbereitung
der
neuen
Begutachtung
1. Erarbeitung
der
neuen
Begutachtungs-‐Richtlinien
2. Anhörung,
Beschlussfassung
und
Genehmigung
der
Richtlinien
3. Entwicklung,
Erprobung
und
Einführung
der
neuen
Begutachtungsso@ware
4. Entwicklung
eines
Schulungskonzeptes
und
Schulung
der
Gutachter
5. Entwicklung
von
zielgruppenspezifischen
InformaWonen
zum
NBA
6. Einleitung
von
Maßnahmen
zur
BewälWgung
des
erhöhten
Begutachtungsauiommens
an
all
diesen
Projekten
wird
bereits
von
den
Medizinischen
Diensten
in
enger
Zusammenarbeit
mit
den
Pflegekassen
und
anderen
Akteuren
gearbeitet
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
22
23.
Gliederung
1.
Einführung
2.
Neuer
Pflegebedür@igkeitsbegriff
und
neues
Begutachtungsverfahren
(NBA)
3.
Die
Überleitung
der
Pflegebedür@igen
4.
Die
Vorbereitung
der
neuen
Begutachtung
5.
Die
weitere
Umsetzung
des
neuen
Pflegebedür@igkeitsbegriffs
6.
Fazit
und
Zusammenfassung
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
23
24.
Weitere
Umsetzung
des
neuen
PflegebedürEigkeitsbegriffs
1.
Weiterentwicklung
der
Leistungen
➞ Leistungen
sind
stärker
auf
Stärkung
der
Ressourcen
pflegebedür@iger
Menschen
auszurichten
➞ Pflegestärkungsgesetze
sehen
einen
verbesserten
Zugang
zu
den
Leistungen
und
einen
flexibleren
Einsatz
der
Leistungen
vor
➞ PrävenWon,
RehabilitaWon,
Beratung
und
Schulung
sollen
stärkeres
Gewicht
erhalten
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
24
25.
Weitere
Umsetzung
des
neuen
PflegebedürEigkeitsbegriffs
2.
Weiterentwicklung
der
Versorgung
➞ Pflegeeinrichtungen
haben
sich
auf
die
neue
ganzheitliche
Sicht
von
Pflege,
Betreuung
und
Entlastungen
auszurichten
➞ es
werden
neue
Versorgungsangebote
der
Alltagsbegleitung
und
Entlastung
entstehen
➞ PrävenWon,
RehabilitaWon,
Beratung
der
Pflegebedür@igen
und
ihrer
Angehörigen
ist
zu
stärken
➞ neues
Pflegegutachten
als
Ausgangspunkt
für
die
Pflegeplanung
nutzen
➞
neue
entbürokraWsierte
PflegedokumentaWon
und
NBA
sind
anschlussfähig
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
25
26.
Weitere
Umsetzung
des
neuen
PflegebedürEigkeitsbegriffs
3.
Weiterentwicklung
der
Vergütungsregelungen
➞ Vergütungsregelungen
sind
an
die
neue
Einstufung
und
die
Ausweitung
der
Leistungen
anzupassen
-‐
im
staWonären
Bereich
sind
neue
Vergütungsvereinbarungen
zu
treffen
-‐
im
ambulanten
Bereich
ist
zu
prüfen,
welche
Änderungen
der
Vergütungsregelungen
zur
Neuausrichtung
der
Leistungen
beitragen
➞ es
soll
ein
neues
System
der
Personalbemessung
eingeführt
werden
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
26
27.
Weitere
Umsetzung
des
neuen
PflegebedürEigkeitsbegriffs
4.
Weiterentwicklung
der
Beratung
➞ Beratung
hat
sich
auf
die
erweiterte
Sichtweise
der
Pflege,
Betreuung
und
Entlastung
auszurichten
➞ Pflegebedür@ige
und
ihre
Angehörigen
sind
dabei
zu
unterstützen,
eine
ressourcenstärkende
Inanspruchnahme
der
Leistungen
und
Durchführung
der
Pflege
zu
organisieren
➞ Dabei
sind
auch
andere
Lebensbereiche
wie
Wohnen,
Leben
im
QuarWer
und
Teilhabe
an
gesellscha@lichen
AkWvitäten
einzubeziehen
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
27
28.
Gliederung
1.
Einführung
2.
Neuer
Pflegebedür@igkeitsbegriff
und
neues
Begutachtungsverfahren
(NBA)
3.
Die
Überleitung
der
Pflegebedür@igen
4.
Die
Vorbereitung
der
neuen
Begutachtung
5.
Die
weitere
Umsetzung
des
neuen
Pflegebedür@igkeitsbegriffs
6.
Fazit
und
Zusammenfassung
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
28
29.
Fazit
und
Zusammenfassung
1. Das
Zweite
Pflegestärkungsgesetz
schao
mit
der
Einführung
des
neuen
Pflegebedür@igkeitsbegriffs
die
Grundlage
für
einen
Systemwechsel
in
der
Pflege
2. Der
neue
Pflegebedür@igkeitsbegriff
ändert
nicht
nur
die
Begutachtung
und
Einstufung
der
Pflegebedür@igen,
er
wird
auch
die
Leistungsdarbietung
und
die
pflegerische
Versorgung
verändern
3. Entscheidend
ist,
dass
der
Übergang
von
einer
verrichtungsbezogenen
Pflege
auf
eine
ganzheitliche
Gestaltung
von
Pflege
und
Betreuung
gelingt
4. In
der
Umsetzung
des
Pflegestärkungsgesetzes
sind
alle
Akteure
gefordert,
diesen
Systemwechsel
einzuleiten
17.09.2015
7.
Niederrheinischer
Pflegekongress
am
17.
September
2015
in
Neuss
-‐
Dr.
Peter
Pick
Seite
29