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0001_UW_1.3_ADR_2022_05.pptx

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  1. 1. Begleitpapiere
  2. 2. Überblick Übersicht nach 8.1.2 ADR und nach GGVSEB Beförderungspapier (Absender) Schriftliche Weisungen (Beförderer) ADR-Schulungsbescheinigung (IHK) Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge zur Beförderung bestimmter gefährlicher Güter Container-/Fahrzeug-packzertifikat (Im Seeverkehr gefordert) Ausnahmegenehmigungen nach § 5 GGVSEB Verlagerung und Fahrwegbestimmung nach §§ 35 ff. GGVSEB Tankprüfbescheinigung für Aufsetztanks § 19 Abs. 2 Nr. 5a GGVSEB Beförderungsgenehmigungen für bestimmte Gefahrgüter der Klassen 1, 5.2, 7 Lichtbildausweis der Fahrzeugbesatzung Zusätzliche nationale Begleitpapiere, soweit zutreffend
  3. 3. Schriftliche Weisungen – Straße 4-seitiger Aufbau nach 5.4.3 ADR  Sind vom Beförderer den Fahrer/n, bzw. dem Triebfahrzeugführer zu übergeben.  In der Sprache die der/die Fahrer/Triebfahr- zeugführer lesen und verstehen können.  Die geforderten Maßnahmen müssen von den Fahrern umgesetzt bzw. richtig angewendet werden können. Dafür ist der Beförderer ver- antwortlich. Seite 4 beinhaltet eine Aufstellung der erforderlichen mitzuführenden Ausrüstung Seite 1 Seiten 2 und 3
  4. 4. ADR-Schulungsbescheinigung Erlaubte Beförderungen gemäß Kursart Basiskurs (Pflichtkurs ) Aufbaukurs Tank (soweit erforderlich) 1. Gefährliche Güter in Versandstücken der Klassen 1 (Nur 1.4S), 2 – 6.2, 8 und 9 in kennzeichnungspflichtiger Menge (über 1 000 Punkte) 1. Gefährliche Güter in Tankfahrzeugen (festverbundene Tanks) der Klassen 2 – 6.2, 8 und 9 2. Gefährliche Güter in loser Schüttung der Klassen 2 – 6.2, 8 und 9 2. Gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC über 3 000 L Fassungsvermögen der Klassen 2 – 6.2, 8 und 9 3. Gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbewegliche Tanks und MEGC mit einem Einzelfassungsvermögen bis zu 3 000 L 3. Gefährliche Güter in Aufsetztanks und Batterie- Fahrzeugen über 1 000 L Fassungsvermögen der Klassen 2 – 6.2, 8 und 9 4. Gefährliche Güter in Aufsetztanks und Batteriefahrzeugen bis 1 000 L Fassungsvermögen • Für freigestellte Beförderungen (1.1.3 ADR/RID, 3.4 u. 3.5 ARD) ist keine ADR-Schulungsbescheinigung erforderlich. • Für Klasse 1– bzw. Klasse 7-Beförderungen ist jeweils ein entsprechender Aufbaukurs erforderlich. Jeder Aufbaukurs hat nochmals eine Dauer von einem Tag mit Prüfung. 2,5 Tage mit Prüfung Zusätzlich 1,5 Tage mit Prüfung
  5. 5. ADR-Schulungsbescheinigung Kartenformat ADR-SCHULUNGSBESCHEINIGUNG FÜR FAHRZEUGFÜHRER ** Vorderseite Rückseite 1. Nr. der Bescheinigung 2. Name 3. Vorname 4. Geburtsdatum TT/MM/JJJJ 5. Staatsangehörigkeit 6. Unterschrift des Fahrzeugführers 7. Ausstellende Behörde 8. Gültig bis (TT/MM/JJJJ) ** = Länderkennzeichen (Foto des Fahrzeug-führers einfügen) GÜLTIG FÜR KLASSE(N) ODER UN-NUMMERN: 9. (Klasse oder UN-Nummer(n) ein- fügen)* 10. (Klasse(n) oder UN-Nummer(n) ein- fügen)* AUSGENOMMEN IN TANKS IN TANKS * = Angaben einfügen
  6. 6. Zulassungsbescheinigung Bestimmte Fahrzeuge - Gültigkeit 1 Jahr - Stoffzulassung bei Tankfahrzeugen und Batterie-Fahrzeugen (namentlich benannt oder über Tankcodierung zu ermitteln (Nr. 9 und 10 der Bescheinigung) - Fahrzeugtyp (EX/II oder EX/III, FL, AT, MEMU) - Prüfung und Verlängerung durch Fahrzeugsachverständige Hinweis: Unabhängig davon sind die Tanks selbst durch Tanksachverständige zu prüfen. Prüffristen siehe Kapitel 6.7 bis 6.10
  7. 7. Verlagerung und Fahrwegbestimmung Verlagerung und Fahrweg nach §§ 35, 35a, 35b und 35c der GGVSEB Diese Regelungen der GGVSEB sind auch von ausländischen Unternehmen einzuhalten. National sind Ausnahmen über GGAV Nr. 13 und 14 möglich  Im § 35b werden in einer Tabelle die Stoffe und Gefahrklassen benannt, auf die §§ 35 und 35a anzuwenden sind.  Es wird unterschieden, ob die Beförderung in Versandstücken oder in Tanks durchgeführt werden soll.  Häufig sind diese Regelungen bei Tankbeförderungen anzuwenden.  Es wird in dieser Tabelle für die Stoffe auch eine Mengenangabe gemacht, ab wann diese Regelungen zu beachten sind. Im § 35c werden dann die Ausnahmen beschrieben, wann man von diesen Regelungen befreit ist. Auszug aus der Tabelle § 35b Lfd. Nr. Klasse Stoffe oder Gegenstand Geltung §§ 35 und 35a Beförderung in Tanks Beförderung in Versand-stücken Bemerkung 8 4.3 UN 1928 und 3399 35 und 35a ab 3000 L entfällt Nur bei Tank 10 6.1 Giftige flüssige Stoffe der VG I 35 und 35a ab 3000 L entfällt Nur bei Tank
  8. 8. Verantwortlichkeiten Übersicht Art des Begleitpapiers Verantwortlich für Bemerkungen Erstellen Übergabe Mitführen Beförderungspapier Absender Beförderer Fahrer Schriftliche Weisung nicht benannt (Ersteller) Beförderer Sprache des Fahrers ADR-Schulungs- bescheinigung IHK nach bestandener Prüfung § 14 GGVSEB IHK Beförderer darf nur Fahrer mit gültiger ADR- Besch. einsetzen, soweit erforderlich - Container-/ Fahrzeugpackzertifikat der für das Packen und Laden / Beladen Verantwortliche Beförderer Verlader im Zulauf zu Seehäfen nach § 18 der GGVSee ADR-Zulassungs- bescheinigung Sachverständige § 14 GGVSEB Beförderer Fahrzeughalter Fahrwegbestimmung § 35 GGVSEB zuständige Behörde Beförderer Antragsteller können Verschiedene sein Prüfbescheinigung für Aufsetztanks Sachverständige § 14 GGVSEB Beförderer Nur national gefordert Ausnahmegenehmigung § 5 GGVSEB zuständige Behörde Beförderer Antragsteller können Verschiedene sein Beförderungsgenehmigung zuständige Behörde Beförderer
  9. 9. Beförderungspapier
  10. 10. Beförderungspapier Form & Inhalt Das Beförderungspapier ist an keine besondere Form gebunden. Es können freie Formulare oder Formulare aus anderen Rechtsbe- reichen verwendet werden, z.B. Abfallbegleitscheine oder inter- nationale Frachtbriefe Hinweis: International Frachtbriefzwang (CMR-Frachtbrief im Straßenverkehr, bzw. CIM-Frachtbrief im Eisenbahnverkehr) Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers UN 1340 Phosphorpentasulfid, 4.3 (4.1), II, (D/E), „umweltgefährdend” 15 Fässer, 2 250 kg Beispiel nur ADR
  11. 11. Beförderungspapier Berechnung der Grenzmenge nach 1.1.3.6.3 ADR An- zahl Art der Versand -stücke UN-Nr Technische Bezeichnung Gefahr- zettel Verp.-Gruppe (TBC) Einzel- menge (Netto) Gesamt menge (Netto) Fak- tor 2 Flasche UN 1072 Sauerstoff, verdichtet 2.2 (5.1) -, (E) 20 L 40 L x 1 5 Kanister UN 1203 Benzin, umweltgefährdend 3 II, (D/E) 20 L 100 L x 3 1 Kanister UN 1202 Dieselkraftstoff, umweltgefährdend 3 III, (D/E) 20 L 20 L x 1 1 Kanister UN 1238 Methylchlorformiat, umweltgefährdend 6.1 (3, 8) I, (C/D) 10 L 10 L x 50 4 Kanister UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (......./.......) 9 III, (E) 5 L 20 L x 1 Name und Anschrift des Absenders Name und Anschrift des Empfängers Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR Beispiel Beförderungskategorie I: 10 L = 500 Punkte Beförderungskategorie II: 100 L = 300 Punkte Beförderungskategorie III: 80 L = 80 Punkte = Gesamt 880 Punkte ^ ^ ^
  12. 12. GGAV Ausnahmen Zusätzliche notwendige Angaben § 5 GGVSEB 1.5.1 ADR Angabe im Beförderungspapier, z.B. Ausnahme 18 Nationale Abweichung von einzelnen Bestimmungen des ADR/RID/ADN und IMDG-Codes Abweichung vom ADR Angabe im Beförderungspapier, zum Beispiel Ausnahme Nr. 07/12 NRW Übereinkunft verschiedener ADR- Staaten zu Abweichungen vom ADR Angabe im Beförderungspapier, z.B. Beförderung vereinbart nach Abschnitt 1.5.1 des ADR (M296) Nationale Ausnahmen nach der GGAV Einzelausnahmen auf Antrag Internationale Ausnahmen Bi- oder multilaterale Vereinbarungen
  13. 13. Beförderungspapier Beförderungen ohne Beförderungspapier ADR/RID Kein Beförderungspapier ist nach ADR/RID erforderlich für: - Art der Beförderungsdurchführung (1.1.3.1) - Beförderung von Gasen (1.1.3.2) - Beförderung von flüssigen Kraftstoffen (1.1.3.3) - Sondervorschriften oder in freigestellten oder begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4/3.5 - ungereinigten leeren Verpackungen ohne Gefahren (1.1.3.5) oder Lithiumbatterien (1.1.3.7) 1. Freistellungen nach Unterabschnitt 1.1.3.1. – 1.1.3.5 im Zusammenhang mit 2. Zusätzliche nationale Freistellung nach GGAV 18 (S) für Straßenverkehr – Voraussetzungen: • Beförderung in Versandstücken - Sie werden für den Transport nicht an Dritte übergeben. - Höchstzulässige Menge je Beförderungseinheit nach Tabelle 1.1.3.6.3 (bis 1 000 Punkte) wird nicht überschritten. - Es wird keine Ausnahme nach § 5 GGVSEB und keine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR angewendet. - Stoffe der Beförderungskategorie 4 der Tabelle (unbegrenzte Menge) werden nur bis max. 1 000 L oder kg befördert. • für leere ungereinigte Tanks und Container - Beförderungspapier des zuletzt darin enthaltenen Gutes wird mitgeführt.

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