1. Spruchverfahren aktuell
Recht & Praxis bei Squeeze-out-Fällen, Delisting,
Organverträgen und Fusionen
Nr. 5/2013 vom 6. März 2013 ISSN 2195-7274
Inhaltsübersicht
Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und Folgeänderungen anlässlich der
Aktienrechtsnovelle 2012“:
SPD-Bundestagsfraktion: Koalition plant massive Einschränkungen von
Aktionärsrechten, S. 95
Entscheidungen zu Spruchverfahren:
OLG Düsseldorf: Keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses und der
Anordnung einer Vorschusszahlung für ein Sachverständigengutachten im
Spruchverfahren, S. 96
Abgeschlossene, laufende und anstehende Spruchverfahren:
Squeeze-out AXA Versicherung AG, S. 102
Delisting GeneScan Europe AG, S. 104; Squeeze-out Knürr AG
Squeeze-out Holcim (Deutschland) AG, S. 105; Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei
Bayreuth AG, S. 106; Squeeze-out Ventegis Capital AG, S. 107
Die Zeitschrift „Spruchverfahren aktuell“ (kurz: SpruchZ) wird per E-mail verteilt und
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2. Vorschlag „Änderungen im Umwandlungsrecht und
Folgeänderungen anlässlich der Aktienrechtsnovelle
2012“
SPD-Bundestagsfraktion: Koalition plant massive Einschränkungen
von Aktionärsrechten
Pressemitteilung der SDP-Bundestagsfraktion vom 15. Februar 2013
Anlässlich der anstehenden Beratungen der Aktienrechtsnovelle im Rechtsauschuss
erklärt der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion Ingo Egloff:
Die Koalition will die Rechte der Aktionäre massiv einschränken. Das ergibt sich aus
Regelungsvorschlägen, die die Berichterstatter von CDU und FDP im Rechtsausschuss
zur Aktienrechtsnovelle eingebracht haben.
Danach sollen Unternehmen Gebäude mit Millionenwert, wichtige Patente oder
Marken auf neugegründete Töchter übertragen können, ohne dass die Aktionäre
gefragt werden müssen. Das würde dem Missbrauch Tür und Tor öffnen.
Außerdem soll der Rechtsschutz für Aktionäre verkürzt werden. Spruchverfahren
sollen nach dem Willen der Koalitionäre künftig in erster und letzter Instanz beim
Oberlandesgericht entschieden werden. Das Landgericht als Eingangsinstanz soll
entfallen. Bei diesen Spruchverfahren geht es um Abfindungs- und
Entschädigungsansprüche von Aktionären, wenn zum Beispiel Verschmelzungen
gegen ihren Willen vorgenommen wurden. Obwohl es um Millionen Euro gehen
kann, soll es nur eine Gerichtsinstanz ohne Überprüfungsmöglichkeit geben. Das ist
systemwidrig und nicht überzeugend.
Schließlich sollen Entschädigungen statt in Geld auch in Aktien gewährt werden
können, wenn das Unternehmen dies möchte. Die zusätzlichen Aktien sollen in einem
vereinfachten Verfahren ohne Wertprüfung und ohne wirklich Zuführung von
frischem Kapital geschaffen werden können. Der Deutsche Notarverein hat zu Recht
erklärt, die „so mögliche Ausgabe von nur durch heiße Luft gedeckten Aktien“ sei
„schlicht abenteuerlich“.
Wir brauchen abgewogene Regelungen, die die Handlungsfähigkeit der
Unternehmen sichern, aber auch die Rechte der Anteilseigner wahren. Die
Vorschläge sind von einseitigen Interessen geleitet.
SPD-Bundestagsfraktion
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Deutschland
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3. DSW-Newsletter zu dem Berichterstattergespräch
Die geplante Gesetzesänderung wurde im Februar 2013 bei einem erweiterten
„Berichterstattergespräch“ im Rechtsausschuss des Bundestages erörtert. An diesem
nahm neben Rechtsanwalt Dreier auch der Hauptgeschäftsführer der DSW
(Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.), Herr Marc Tüngler, teil. Dieser
kritisierte die geplante Reduzierung des Instanzenzugs als „nicht hinnehmbar“. Als
Fazit hält Tüngler in dem DSW-Newsletter 03/2013 fest:
„Unbestritten wünschen sich auch wir Anleger, dass die endlosen Spruch-
verfahren schneller abgeschlossen werden. Genau dafür wurde vor zehn
Jahren das Spruchverfahrensgesetz ins Leben gerufen. Anstatt den Anlegern
zwei Instanzen zu nehmen, wäre es sinnvoller, aus den Erfahrungen der letzten
zehn Jahre zu lernen. Warum kann ein einziger Antragsteller ein Verfahren
heute um Jahre verzögern, obwohl alle anderen Antragsteller und sogar die
Antragsgegner für ein Ende bereit sind? Und weshalb brauchen
Sachverständige im Spruchverfahren Jahre für ihre Gutachten, die sie der
Industrie in wenigen Monaten vorlegen können? Diese Fragen sollte man
klären und nicht mit den gebeutelten Anlegern kurzen Prozess machen.“
Entscheidungen zu Spruchverfahren
OLG Düsseldorf: Keine isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses und der
Anordnung einer Vorschusszahlung für ein Sachverständigengutachten im
Spruchverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. Dezember 2012, Az. I-26 W 19/12 (AktE)
vorgehend LG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Juli 2012, Az. 39 O 1/10 (AktE)
Leitsatz:
Die in einem aktienrechtlichen Spruchverfahren eingelegte Beschwerde gegen
einen Beweisbeschluss und die Anordnung einer Vorschusszahlung für die Einholung
eines Sachverständigengutachtens ist unzulässig. Beschwerdefähig ist nur eine den
Rechtszug abschließende Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 SpruchG, nicht jedoch
eine Zwischenentscheidung.
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4. Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Umfang der
Beweiserhebungen sowie die Höhe des angeforderten Kostenvorschusses im
Beweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2012. (…)
Mit Beschluss vom 09.07.2012 hat die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Düsseldorf einen Beweisbeschluss erlassen, um die Angemessenheit der nach dem
Übertragungsbeschluss zu gewährenden Barabfindung in Höhe von € 4,70 zum
Stichtag 10.08.2009 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens
klären zu lassen (Ziffer I.). Zur Beantwortung der Frage hat das Landgericht den
Sachverständigen darauf hingewiesen, dass eine Neubewertung der Gesellschaft
erfolgen solle, wobei auf einzelne Bewertungsbestandteile des Übertragungsberichts
und/oder des sachverständigen Prüfers zurückgegriffen werden könne, soweit diese
von der Antragstellerin nicht beanstandet worden seien und der Sachverständige
die Angaben für plausibel halte. Ansonsten seien die Werte anhand der Buchführung
der Gesellschaft zu ermitteln bzw. zu überprüfen (Ziffer II.1.). Soweit für die Ermittlung
des Werts am Stichtag relevant, solle der Sachverständige die zur Beantwortung der
Fragen des Beschlusses zur Sonderprüfung vom 03.08.2009 erforderlichen Prüfungen
und Recherchen vornehmen und das Ergebnis bei der Unternehmensbewertung be-
rücksichtigen (Ziffer II.2.). Ferner solle der Sachverständige zu weiteren - konkret auf-
geführten - Fragen ausdrücklich Stellung nehmen (Ziffer II.3.) betreffend (Wert-
ansätze, Planung etc.).
Unter Ziffer III. des Beschlusses hat das Landgericht dem Antragsgegner aufgegeben,
einen Auslagenvorschuss in Höhe von € 119.000,- einzuzahlen. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Beweisbeschluss vom 09.07.2012 (Bl. 258ff GA) Bezug
genommen. (…)
Der Antragsgegner meint, die Beschwerde sei vorliegend zulässig. Der Beweis-
beschluss gehe erheblich über das nach dem SpruchG zulässige Maß hinaus, indem
er ohne jegliche Begründung und unzulässigerweise eine komplette Neubewertung
der A. anordne, statt zunächst einfachere und weniger kostenintensive Mittel
heranzuziehen oder sich auf die von der Antragstellerin gerügten Tatsachen zu
beschränken. Zudem liege der angeforderte Kostenvorschuss ohne jegliche
Spezifizierung mehr als das 6-fache über den Kosten der bereits in der gleichen
Sache erstellten Gutachten und belaste ihn daher in unverhältnismäßiger Weise
finanziell. Diese gravierenden Mängel, seine Belastung und die erhebliche zeitliche
Verzögerung des Verfahrens aufgrund des Beschlusses führten dazu, dass gegen ihn
die Beschwerde statthaft sei.
Die Beschwerde sei auch begründet. Bereits die Zielbestimmung in Ziffer I des
Beschlusses, wonach der Sachverständige ermitteln solle, welcher Wert der
Barabfindung zum Stichtag angemessen gewesen wäre, verstoße gegen die
Grundsätze des Spruchverfahrensgesetzes. Die Ermittlung und Festsetzung der
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 97
5. angemessenen Barabfindung obliege dem Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO unter
Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Die Angemessenheit und vor
allem die Höhe der Barabfindung könne daher als solche nicht Gegenstand einer
Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten sein.
Soweit der Beschluss zudem eine komplette Neubewertung der Gesellschaft
anordne, sei er ebenfalls mit den Grundsätzen des Spruchverfahrensgesetzes sowie
der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Beweiserhebung in Spruchverfahren nicht
vereinbar. Die Pflicht zur Amtsermittlung gelte im Spruchverfahren nur noch
eingeschränkt und könne daher nicht „ins Blaue hinein“ bestehen. Auch aus dem
Wortlaut der §§ 18 Abs. 1 SpruchG, 127 FamFG ergebe sich, dass der Umfang der
von Amts wegen gebotenen Ermittlungen auf das „erforderliche Maß“ zu
beschränken sei. (…)
Der unter Ziffer III. des Beschlusses angeordnete Kostenvorschuss sei seiner Höhe nach
völlig überzogen und stelle für ihn eine unverhältnismäßige Belastung dar. Zu den
Gründen für die immense Höhe gebe es in dem Beschluss keinerlei Spezifizierung. (…)
II.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 9. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorfs vom 09.07.2012 ist unzulässig.
1. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die isolierte Anfechtung eines Beweisbeschlusses
sowie der Anordnung einer Vorschusszahlung ist im Spruchverfahren ausgeschlossen.
Beschwerdefähig i.S. von § 12 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist nur eine den Rechtszug
abschließende Entscheidung gemäß § 11 Abs. 1 SpruchG. Um eine solche handelt es
sich bei dem angegriffenen Beschluss jedoch unzweifelhaft nicht. Vielmehr stellen
Beweisbeschlüsse sowie Vorschussanforderungen lediglich Zwischenentscheidungen
dar. Zwischenentscheidungen sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar.
Die Beschwerde ist auch nicht gemäß §§ 17 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 58 Abs. 1
FamFG, der vorliegend nach Art. 111 Satz 1 FGG-ReformG Anwendung findet,
statthaft. § 58 Abs. 1 FamFG sieht grundsätzlich nur Beschwerden gegen die im
ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amts- und Landgerichte vor.
Zwischenentscheidungen können nur dann - nach §§ 567ff ZPO - selbständig
angefochten werden, wenn dies ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist. Hieraus folgt
mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelungen zur Beschwerdefähigkeit von
Beweisbeschlüssen und Vorschussanforderungen für die Einholung eines
Sachverständigengutachtens im Spruchverfahrensgesetz oder dem Gesetz über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit (FamFG), dass eine Beschwerde gegen diese nicht gegeben ist. Für
die Vorschussanforderung schließt § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG sogar ausdrücklich die
Anwendung des § 8 KostO und damit die in § 8 Abs. 3 KostO vorgesehene
Beschwerdemöglichkeit gegen die Anordnung der Zahlung eines Kostenvorschusses
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 98
6. aus. Damit wollte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Antragsgegner, der im
gerichtlichen Verfahren günstigstenfalls eine Bestätigung der zur gerichtlichen
Überprüfung gestellten Kompensation erwarten kann, das Verfahren durch die
Unterlassung einer Vorschusszahlung blockieren kann (vgl. BT-Drs. 15/371 vom
29.01.2003, S. 17). Nicht selbständig anfechtbare Zwischenentscheidungen unter-
liegen gemäß § 58 Abs. 2 FamFG erst dann der Beurteilung durch das
Beschwerdegericht, wenn gegen die Endentscheidung Beschwerde eingelegt wird
(vgl. Kubis in: MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG RN 10; Klöcker in:
Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG RN 3; Tewes in: Heidel, Aktienrecht und
Kapitalmarktrecht, 3. Aufl., § 12 SpruchG RN 1).
Dass Beweisbeschlüsse sowie Vorschussanforderungen nicht selbständig anfechtbar
sind, entspricht im Übrigen auch der für die bisherigen Regelungen nach § 17 Abs. 1
i.V.m. den Vorschriften des FGG vertretenen einhelligen Ansicht in Rechtsprechung
und Literatur (vgl. nur OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2004, 217; OLG Frankfurt, NZG
2009, 428; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2007, 3 W 189/07; Drescher in
Spindler/Stilz, § 15 SpruchG, Rdnr. 19). Auch die von dem Antragsgegner
angeführten Rechtsprechungszitate gehen von einer grundsätzlichen Unan-
fechtbarkeit von Zwischenentscheidungen aus (OLG München, Beschluss vom
10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40 zu einem Hinweis- und Beweisbeschluss im
Spruchverfahren; BayObLG, Beschluss vom 21.12.2000, 2Z BR 135/00, NJW-RR 2002, 13;
Beschluss vom 11.01.1996, 2Z BR 147/95, NJW-RR 1996, 782; OLG Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 11.11.1992, 20 W 430/92, FamRZ 1993, 442 jeweils zur Anordnung der
Vorlage eines nervenärztlichen Gutachtens zum Nachweis der Geschäftsfähigkeit).
2. Ein Ausnahmefall, in dem die Anfechtbarkeit einer Zwischenentscheidung im
Beschwerdeverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bejaht wird, liegt ebenfalls nicht
vor. Voraussetzung hierfür wäre, dass durch die Zwischenentscheidung unmittelbar in
erheblichem Maß in die Rechte eines Beteiligten eingegriffen wird (vgl. OLG
München, Beschluss vom 10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40; BayObLG, Beschluss
vom 21.12.2000, 2Z BR 135/00, NJW-RR 2002, 13; Beschluss vom 11.01.1996, 2Z BR
147/95, NJW-RR 1996, 782; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2007, 3 W 189/07;
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.11.1992, 20 W 430/92, FamRZ 1993, 442;
Keidel/Kahl, FGG 15. Aufl. § 19 RN 9). Dies ist hier nicht der Fall.
Ein unmittelbarer, erheblicher Eingriff in die Rechte des Antragsgegners liegt nicht
vor. Durch den angefochtenen Beweisbeschluss wird dem Antragsgegner keine
Rechtsposition genommen, die sich nicht im Rechtsmittelverfahren gegen die
spätere Endentscheidung wiederherstellen ließe, falls sich die Beweiserhebungen
überhaupt zum Nachteil des Antragsgegners auswirken. Der Antragsgegner ist nicht
mehr belastet als jede andere Partei, die mit dem vom Gericht einem
Sachverständigen vorgegebenen Umfang der Begutachtung nicht einverstanden ist
(OLG München, Beschluss vom 10.11.2008, 31 Wx 87/08, NZG 2009, 40). Auch die
Tatsache, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens eine gewisse Zeit in
Anspruch nimmt, belastet den Antragsgegner nicht in unzumutbarer Weise.
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7. Die Verpflichtung zur Zahlung des angeforderten Auslagenvorschusses stellt auch
dann keinen unmittelbaren Eingriff in ein Recht des Antragsgegners dar, wenn davon
ausgegangen wird, dass der Antragsgegner bei Beendigung des Verfahrens
Schuldner der Gerichtskosten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SpruchG sein wird (OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 14.02.2007, 3 W 189/07, juris RN 2). Die kostenpflichtige
Partei kann eine gerichtliche Überprüfung der Sachverständigenentschädigung im
Verfahren über die Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz erreichen,
in dem die Sachverständigenentschädigung enthalten ist, §§ 5 GKG, 14 KostO.
Insoweit nimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG auf die Kostenordnung Bezug.
3. Das Rechtsmittel ist auch nicht ausnahmsweise wegen greifbarer Gesetzes-
widrigkeit als außerordentliche Beschwerde eröffnet.
Es ist bereits sehr fraglich, ob eine solche Beschwerde - auch vor dem Hintergrund
des § 321a ZPO - überhaupt (noch) zulässig ist (vgl. zum Streitstand: Heßler in: Zöller,
ZPO, 28. Auflage, vor § 567, RN 7 ff.; Bumiller in: Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 58
RN 22; vgl. zu § 15 Abs. 3 Satz 2 SpruchG: OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf, 2004, 217;
vgl. zum Verhältnis zu § 321a ZPO: Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 57, Rdnr. 10
f.). Jedenfalls ist hier keine „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ erkennbar.
Ausnahmsweise soll in Fällen einer „greifbaren Gesetzwidrigkeit“ eine Beschwerde
zulässig sei, wenn eine Entscheidung ergangen ist, die jeder gesetzlichen Grundlage
entbehrt und dem Gesetz fremd ist, etwa der Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt, die Hinweispflicht nicht beachtet worden oder eine offenkundig fehlerhafte
Rechtsanwendung erfolgt ist.
Eine solche „greifbare Gesetzeswidrigkeit“ liegt hier nicht vor. Vielmehr hat das Land-
gericht die Anordnung der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigen-
gutachtens über den Unternehmenswert der A. im Hinblick auf die von der
Antragstellerin vorgetragenen Bewertungsrügen und die damit streitigen
Bewertungsgrundlagen begründet. Ein solches Vorgehen entbehrt weder einer
gesetzlichen Grundlage noch ist es dem Gesetz inhaltlich fremd.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umfang der Beweisanordnungen.
Soweit das Landgericht mit der Beweisfrage I die Angemessenheit der Barabfindung
durch Sachverständigengutachten klären lassen möchte, ist dies im Lichte der
nachfolgenden Beweisfragen zu sehen, die den Beweisgegenstand in tatsächlicher
Hinsicht konkretisieren und deren Beantwortung die vom Landgericht zu treffende
Entscheidung über die Angemessenheit vorbereiten sollen. Es ist nichts dafür
ersichtlich, dass das Landgericht die Beantwortung der Rechtsfrage der
Angemessenheit dem Sachverständigen überlassen möchte. Entgegen der Ansicht
des Antragsgegners wird unter Ziffer II.1. des angegriffenen Beschlusses auch keine
unzulässige Neubewertung des Unternehmens gefordert, sondern ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass der Sachverständige auf einzelne Bewertungsbestandteile
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8. des Übertragungsberichts und/oder des sachverständigen Prüfers zurückgreifen
kann, soweit diese von der Antragstellerin nicht beanstandet worden sind und der
Sachverständige die Angaben für plausibel hält. Dies wird auch durch die unter Ziffer
II.2. und 3. angeführten Vorgaben deutlich, die sich auf die konkreten
Bewertungsrügen der Antragstellerin beziehen. Inwieweit die Bewertungsrügen die
entsprechenden Beweiserhebungen im Hinblick auf die Ermittlung des
Unternehmenswertes rechtfertigen, kann hingegen nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Diese Frage ist - soweit die Rügen in die
Unternehmensbewertung eingehen - der Überprüfung der Endentscheidung
vorbehalten.
Das Landgericht ist auch nicht gehalten, zunächst den sachverständigen Prüfer
anzuhören. Ein solches Vorrangverhältnis sieht weder § 7 Abs. 6 SpruchG noch § 8
Abs. 2 SpruchG vor. § 7 Abs. 6 SpruchG bezieht sich auf die Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung und die Klärung von Vorfragen. § 8 Abs. 2 SpruchG sieht
die Anhörung des Prüfers als sachverständigen Zeugen zur Aufklärung des
Sachverhalts und in geeigneten Fällen zur Beantwortung von einzelnen Fragen, die
sich aus der Antragsbegründung und -erwiderung ergeben, vor. Der angegriffene
Beweisbeschluss bezieht sich demgegenüber nicht auf Vorfragen, sondern auf die
Ermittlung des konkreten Unternehmenswerts, die sich angesichts der von der
Antragstellerin vorgetragenen Bewertungsrügen zudem nicht nur auf einzelne Fragen
beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
von der Anhörung des sachverständigen Prüfers abgesehen hat. Dem steht auch
nicht entgegen, dass es insgesamt drei Gutachten gibt, die ähnliche Unter-
nehmenswerte festgestellt haben. Denn die Antragstellerin rügt gerade die
ungeprüfte Übernahme der Bewertungsansätze im C.-Gutachten durch den
sachverständigen Prüfer. Ferner hat sie auch die Bewertungsansätze des Gutachters
Dipl.-Ing. E. im Einzelnen angegriffen. Darüber hinaus bezieht sich letzteres ohnehin
auf einen hier nicht relevanten Stichtag.
Der Umstand, dass der angeforderte Vorschuss hoch ist, führt ebenfalls nicht zu einer
greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Wie das Landgericht in dem Nichtabhilfebeschluss
vom 09.08.2012 ausgeführt hat, beruht dieser auf der Schätzung, die der vom Gericht
vorgeschlagene Sachverständige bei der Befragung, ob die Begutachtung in sein
Fachgebiet fällt, abgegeben hat. Sachverständigenkosten in Höhe von mehreren
100.000 € sind in Spruchverfahren nicht ungewöhnlich (vgl. nur: OLG Stuttgart, DB
2001, 1926: Kostenaufwand Bewertungsgutachten 3,36 Millionen DM). Die Unter-
nehmensbewertung ist aufwändig und zeitintensiv. Es ist unbestritten, dass zu den
Vergütungssätzen des JVEG qualifizierte Gerichtsgutachter praktisch nicht zu finden
sind.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 101
9. Abgeschlossene Spruchverfahren
Bekanntmachung zur Nachbesserung an die im Rahmen des Squeeze-out
2005 ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG, Köln
(Ergänzung zu der am 25. Januar 2013 im Bundesanzeiger
veröffentlichten Bekanntmachung gemäß § 14 Nr. 3 Spruchverfahrensgesetz)
In dem Spruchverfahren gemäß § 327 f Satz 2 AktG i.V. mit § 1 Nr. 3 SpruchG zur
gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit
dem Übertragungsbeschluss der ordentlichen Hauptversammlung der AXA
Versicherung AG vom 12. Juli 2005 ist der Beschluss des Landgerichts Köln (Az.: 82 O
241/05) vom 25.02.2011 rechtskräftig geworden. Zu den Einzelheiten wird auf die
Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 25. Januar 2013 verwiesen.
Hiermit geben wir die Einzelheiten zu der Abwicklung der sich aus dem Beschluss des
Landgerichts Köln ergebenden Zahlungsansprüche bekannt.
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA
Versicherung AG, die nach wie vor bei dem Kreditinstitut ein Konto unterhalten, über
das seinerzeit die Zahlung der Barabfindung und des zeitanteiligen Ausgleichs
abgewickelt wurde, brauchen hinsichtlich der Entgegennahme der Nachzahlung - €
18,86 je Stammaktie bzw. von € 14,50 je Vorzugsaktie zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe
von 2 %-Punkte bzw. 5 %-Punkte (ab 01.09.2009) über dem jeweiligen Basiszinssatz für
die Zeit ab dem 22.12.2005 - nichts zu veranlassen. Sie erhalten eine entsprechende
Benachrichtigung mit gleichzeitiger Geldgutschrift durch ihr jeweiliges Kreditinstitut.
Diejenigen nachzahlungsberechtigten ehemaligen Minderheitsaktionäre der AXA
Versicherung AG, die inzwischen ihre Bankverbindung gewechselt oder aus
sonstigen Gründen bis zum 31. Mai 2013 keine Gutschrift der Nachzahlung erhalten
haben, werden gebeten, sich schnellstmöglichst an dasjenige Kreditinstitut zu
wenden, über das seinerzeit die Barabfindung abgewickelt wurde.
Nicht nachzahlungsberechtigt sind die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der
AXA Versicherung AG, die seinerzeit gegen den Verzicht auf Ansprüche aus diesem
Spruchverfahren die erhöhte Barabfindung von € 96,00 je Stamm- bzw. Vorzugsaktie
entgegengenommen haben.
Als Abwicklungsstelle fungiert die Deutsche Bank AG.
Die Entgegennahme der Nachzahlung zzgl. der Abfindungszinsen ist für die nach-
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 102
10. zahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung
AG provisions- und spesenfrei.
Die Nachbesserung und die Zinsen gelangen ohne Abzug von Steuern zur
Auszahlung, die Zinsen sind jedoch steuerpflichtig. Die jeweilige steuerrechtliche
Behandlung richtet sich nach den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen.
Hinweise für die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, die noch effektive Aktien-
urkunden der AXA Versicherung AG besitzen und diese Aktienurkunden nicht
innerhalb der ursprünglichen, am 24. April 2006 abgelaufenen Abfindungsfrist im
Rahmen des Squeeze-out eingereicht haben:
Die ursprüngliche Barabfindung von € 77,21 zzgl. eine Ausgleichszahlung für 2005 von
€ 4,66 je Stammaktie bzw. von € 4,72 je Vorzugsaktie – jeweils unter Abzug von 20 %
Kapitalertragsteuer sowie 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Kapitalertragsteuer -
insgesamt somit € 3,68 je Stammaktie bzw. € 3,72 je Vorzugsaktie, die den
Berechtigten nicht vergütet werden konnte, wurde beim Amtsgericht -
Hinterlegungsstelle - Köln, 81 HL 325/06 Köln, - AZ: HL 81 HL 327/06 - unter Verzicht auf
die Rücknahme hinterlegt.
Die AXA Konzern AG beabsichtigt, gegebenenfalls auch den Differenzbetrag von €
18,86 je Stammaktie bzw. € 14,50 je Vorzugsaktie jeweils nebst Zinsen beim
Amtsgericht - Hinterlegungsstelle - Köln zu hinterlegen, und zwar voraussichtlich bis
spätestens zum 25. März 2013.
Zur Entgegennahme der hinterlegten Geldbeträge müssen sich diese
ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der AXA Versicherung AG unter Vorlage ihrer
Aktienurkunden, jeweils mit Gewinnanteilscheinbogen, enthaltend die Gewinn-
anteilscheine Nr. 7 bis 20 und Erneuerungsschein, an das Amtsgericht Köln -
Hinterlegungsstelle - wenden.
Die nachzahlungsberechtigten ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre, denen
zwischenzeitlich die ihnen zustehende Barabfindung über die Gerichtskasse Köln
ausgezahlt wurde, werden gebeten, sich umgehend, spätestens jedoch bis zum 25.
März 2013 bei der vorgenannten Abwicklungsstelle unter Vorlage der
Herausgabeverfügung des Amtsgerichts Köln oder sonstiger geeigneter Nachweise
ihrer Berechtigung und unter Angabe ihrer Kontoverbindung zu melden. Nach
erfolgter Prüfung der Nachweise erhalten diese ehemaligen Minderheitsaktionäre die
Nachzahlung auf die ursprüngliche Barabfindung zzgl. Zinsen auf die Nachzahlung
für die Zeit vom 22.12.2005, längstens bis zum Tag der Hinterlegung des
Nachzahlungsbetrages bei der Hinterlegungsstelle, vergütet.
Köln, im Januar 2013
AXA Konzern AG
Quelle: Bundesanzeiger vom 25. Januar 2013
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 103
11. Laufende Spruchverfahren
Gerichtliches Sachverständigengutachten zur GeneScan Europe AG:
Verdoppelung der Barabfindung?
In dem Spruchverfahren zu dem 2009 beschlossenen Delisting der Aktien der
GeneScan Europe AG, Freiburg i. Br., hat der von dem Landgericht Mannheim im
August 2010 bestellte gerichtliche Sachverständige nunmehr sein Gutachten
vorgelegt. Der Sachverständige WP/StB Prof. Dr. Georg Heni kommt darin zu einem
Unternehmenswert von rd. EUR 1.140,- je GeneScan-Aktie. Die Hauptaktionärin, die
Eurofins Ventures B.V., hatte deutlich weniger, nämlich lediglich EUR 577,19 je Aktie
angeboten.
Zwischenzeitlich hat die außerordentliche Hauptversammlung der GeneScan Europe
AG am 29. März 2011 auf Verlangen der Hauptaktionärin einen Squeeze-out
beschlossen, der am 12. Mai 2011 in das Handelsregister der Gesellschaft
(Amtsgericht Freiburg) eingetragen wurde. Im Rahmen des Squeeze-out hatte die
Eurofins Ventures B.V. den von ihr angebotenen Barabfindungsbetrag etwas
nachgebessert und EUR 900,00 je GeneScan-Aktie geboten. Auch insoweit läuft ein
Spruchverfahren, in dem aufgrund des Sachverständigengutachtens nunmehr
ebenfalls eine Erhöhung der Barabfindung zu erwarten ist.
Spruchverfahren Delisting: LG Mannheim, Az. 24 AktE 15/09
_____________________________________
Gerichtliches Gutachten im Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der Knürr
AG
In dem Spruchverfahren zu dem 2006 beschlossenen und am 9. Oktober 2008
eingetragenen Squeeze-out der Minderheitsaktionäre bei der Knürr AG, Arnstorf, hat
der von dem Landgericht München I im August 2011 bestellte gerichtliche
Sachverständige nunmehr sein Gutachten vorgelegt. Der Sachverständige WP/StB
Dipl.-Kfm. Wolfgang Deitmer kommt darin zu einem Unternehmenswert von EUR 83,84
je Knürr-Aktie (ohne Unterscheidung zwischen Vorzugs- und Stammaktie). Die
Hauptaktionärin, die Emerson Electric Nederland B.V., Amsterdam/Niederlande,
hatte dagegen deutlich differenziert und eine Barabfindung in Höhe von EUR 82,00 je
Stammaktie und EUR 55,00 je Vorzugsaktie geboten.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 104
12. Die inzwischen als Knürr GmbH firmierende Gesellschaft hatte dem Sachver-
ständigen viele der von ihm angeforderten Unterlagen nur deutlich verspätet und
zum Teil gar nicht zur Verfügung gestellt. Angesichts "zahlreicher Personalwechsel in
den Leitungsfunktionen" gebe es keine Planungsdaten "aus den Jahren des
Betrachtungszeitraums". Aufgrund der "grundlegenden Umstrukturierung" sei keiner
der seinerzeit für die Unternehmensplanung Verantwortlichen mehr "in unserem
Hause" tätig. Der Gutachter schloss daraus, dass die ihm vorliegenden Unterlagen
qualitativ und quantitativ "nicht den gewohnten Umfang" einnähmen.
LG München I, Az. 5HK O 18925/08
Anstehende Spruchverfahren
Holcim (Deutschland) AG: Eintragung des Squeeze-out im Handelsregister
Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG
Der von der außerordentlichen Hauptversammlung der Holcim (Deutschland) AG am
29.November2012 gefasste Beschluss zur Übertragung der Aktien der
Minderheitsaktionäre der Holcim (Deutschland) AG auf die Hauptaktionärin Holcim
Beteiligungs GmbH (Deutschland) gegen Gewährung einer von der Holcim
Beteiligungs GmbH (Deutschland) zu zahlenden angemessenen Barabfindung von
EUR 20,99 je Stückaktie der Holcim (Deutschland) AG gemäß §§327 a ff. AktG wurde
heute, am 26. Februar 2013, in das Handelsregister beim Amtsgericht Hamburg
eingetragen. Damit sind alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Holcim
(Deutschland) AG auf die Holcim Beteiligungs GmbH (Deutschland) übergegangen.
Die Einstellung der Börsennotierung der Aktien der Holcim (Deutschland) AG wird in
Kürze erwartet. Die Modalitäten der Auszahlung der Barabfindung wird die Holcim
Beteiligungs GmbH Deutschland) gesondert im Bundesanzeiger veröffentlichen.
Hamburg, den 26. Februar 2013
Holcim (Deutschland) AG
Der Vorstand
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 105
13. Bekanntmachung über die Abfindung der ausgeschlossenen
Minderheitsaktionäre der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei Bayreuth AG,
Bayreuth
ISIN DE0006585094 / WKN 658 509
Die außerordentliche Hauptversammlung der Mech. Baumwoll-Spinnerei & Weberei
Bayreuth AG, Bayreuth („Mech. AG“) vom 19. Dezember 2012 hat die Übertragung
der Aktien der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Mech. AG auf die
Hauptaktionärin, die Daun & Cie. AG, Rastede („Daun AG“) gegen Gewährung
einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG beschlossen.
Der Übertragungsbeschluss wurde am 30. Januar 2013 in das Handelsregister der
Mech. AG beim Amtsgericht Bayreuth unter HRB 4 eingetragen. Mit der Eintragung
des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien
der Minderheitsaktionäre der Mech. AG in das Eigentum der Daun AG über-
gegangen. Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Aktionäre
der Mech. AG eine von der Daun AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR
77,27 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Mech. AG mit einem anteiligen
Betrag des Grundkapitals in Höhe von rd. EUR 25,56. Die Barabfindung ist von der
gerichtlichen Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das
Handelsregister in dem von der Landesjustizverwaltung bestimmten elektronischen
Informations- und Kommunikationssystem unter www.registerbekanntmachungen.de
an mit jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB
zu verzinsen.
Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch die MKM Menke & Kollegen
GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bloherfelder Straße 130, 26129 Oldenburg, als
vom Landgericht Nürnberg-Fürth ausgewählten und bestellten sachverständigen
Prüfer geprüft und bestätigt.
Die Auszahlung der Barabfindung an die aufgrund der Eintragung des
Übertragungsbeschlusses ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG erfolgt Zug um
Zug gegen Ausbuchung der Aktien der Mech. AG nach Eintragung des
Übertragungsbeschlusses durch die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, über die
jeweilige Depotbank. Die Auszahlung der Barabfindung und die Ausbuchung der
Aktien werden ohne besonderen Auftrag des Depotkunden durchgeführt und sind
für die ausgeschiedenen Aktionäre der Mech. AG provisions- und spesenfrei.
Für den Fall, dass in einem gerichtlichen Spruchverfahren gemäß § 327 f AktG, §§ 1 ff.
SpruchG rechtskräftig eine höhere als die festgelegte Barabfindung festgesetzt wird,
wird diese höhere Barabfindung allen gemäß §§ 327a ff. AktG ausgeschlossenen
Minderheitsaktionären der Mech. AG gewährt werden.
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 106
14. Rastede, im Februar 2013
Daun & Cie. AG
Der Vorstand
Quelle: Bundesanzeiger vom 8. Februar 2013
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Ventegis Capital AG: Geplanter Squeeze-Out auf Verlangen der Berliner
Effektengesellschaft AG
Pressemitteilung der Ventegis Capital AG
Berlin - Die Berliner Effektengesellschaft AG, Berlin, hat dem Vorstand der Ventegis
Capital AG (WKN: 330433 / ISIN: DE0003304333), Berlin, heute das förmliche
Verlangen gemäß § 327a AktG übermittelt, die Hauptversammlung der Ventegis
Capital AG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Berliner Effektengesellschaft AG gegen Gewährung einer angemessenen
Barabfindung beschließen zu lassen (sogenannter Squeeze-Out).
Der Berliner Effektengesellschaft AG gehören Aktien in Höhe von mehr als 98,86 % des
Grundkapitals der Ventegis Capital Aktiengesellschaft. Sie ist damit Hauptaktionärin
im Sinne von § 327 a Abs. 1 AktG.
Der Übertragungsbeschluss soll in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung
gefasst werden, die am 19.06.2013 stattfinden wird.
Berlin, den 26.02.2013
Der Vorstand Ventegis Capital AG
Spruchverfahren aktuell - Nr. 5/2013 SpruchZ 2013 Seite 107