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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht 
Verhandlungsverfahren 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de
Thomas Ferber 
Ich habe an der Technischen UniversitÀt Darmstadt Mathematik studiert und 
1989 mit Diplom abgeschlossen. 
Seit 2004 beschÀftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als 
langjĂ€hriger Key-Account-Manager fĂŒr den GeschĂ€ftsbereich Forschung und 
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, 
Wettbewerbsrecht und KorruptionsprÀvention betraut. 
Mit dem 2010 gegrĂŒndeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich FachbĂŒcher 
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der 
Vorbereitung und DurchfĂŒhrung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und 
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht 
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und 
realitÀtsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen 
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. 
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent fĂŒr 
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim 
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tÀtig. 
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und 
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. 
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag 
in Köln und Singer PreisprĂŒfung in Hamburg zusammen. 
Ich besitze langjÀhrige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des 
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein 
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der UniversitÀt des 
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. 
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Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte 
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Verhandlungsverfahren 
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Verhandlungsverfahren 
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind 
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder 
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme 
an ausgewÀhlte Unternehmen wendet, um mit einem 
oder mehreren ĂŒber die Auftragsbedingungen zu 
verhandeln.“ 
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Verhandlungsverfahren 
● Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen 
Teilnahmewettbewerb 
● Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen 
Teilnahmewettbewerb 
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Verhandlungsverfahren 
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§ 101 Abs. 7 GWB 
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren 
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas 
anderes gestattet. 
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der 
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tÀtig 
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das 
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur VerfĂŒgung. 
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten 
AuftrÀgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem 
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren 
wÀhlen. 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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Beispiele 
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VOB/A 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs.1 Nr. 3 VOB/A: „im Verhandlungsverfahren; 
beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche 
Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber 
an ausgewÀhlte Unternehmen und verhandelt mit einem 
oder mehreren dieser Unternehmen ĂŒber die von diesen 
unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in 
der Bekanntmachung, den Vergabe-unterlagen und 
etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen 
Anforderungen anzupassen,“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 2 VOB/A: „Das offene Verfahren hat 
Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss 
angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der 
Leistung oder besondere UmstÀnde eine Abweichung 
rechtfertigen.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: „Der öffentliche 
Auftraggeber trĂ€gt dafĂŒr Sorge, dass alle Bieter bei den 
Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere 
enthÀlt er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von 
Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenĂŒber 
anderen begĂŒnstigt werden könnten.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Der Auftraggeber kann 
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in 
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen 
durchgefĂŒhrt wird. In jeder Verhandlungsphase kann 
die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, auf der 
Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den 
Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien 
verringert werden. In der Schlussphase mĂŒssen noch so 
viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb 
gewĂ€hrleistet ist.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A: „Beim 
Verhandlungsverfahren mit öffentlicher 
Vergabebekanntmachung und beim wettbewerblichen 
Dialog mĂŒssen bei einer hinreichenden Anzahl 
geeigneter Bewerber mindestens drei Bewerber zu 
Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden.“ 
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VOB/A - Verhandlungsverfahren 
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A: 
Will der Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer im 
nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren 
oder im wettbewerblichen Dialog begrenzen, so gibt 
er in der Bekanntmachung Folgendes an: 
a) die von ihm vorgesehenen objektiven, nicht 
diskriminierenden und auftragsbezogenen 
Kriterien und 
b) die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls 
auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber. 
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VOL/A 
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VOL/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 1 VOL/A: „Die Vergabe von AuftrĂ€gen 
erfolgt im offenen Verfahren. In begrĂŒndeten 
AusnahmefÀllen ist ein nicht offenes Verfahren, ein 
Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher 
Dialog zulĂ€ssig.“ 
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VOL/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber 
einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im 
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so 
können sie eine Höchstzahl von Unternehmen 
bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert 
werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzu-geben. 
Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter 
fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-bewerb 
nicht unter drei liegen.“ 
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VOL/A - Verhandlungsverfahren 
§ 3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können 
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in ver-schiedenen 
aufeinander folgenden Phasen abgewickelt 
wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt 
wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vor-gegebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die 
Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekannt-machung 
oder in den Vergabeunterlagen an. In der 
Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele Angebote 
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewÀhrleistet ist, 
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten 
Bewerbern vorhanden ist.“ 
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SektVO 
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SektVO - Verhandlungsverfahren 
§ 6 SektVO: „Auftraggeber können bei der Vergabe 
öffentlicher AuftrÀge zwischen offenem Verfahren, nicht 
offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Ver-handlungsverfahren 
mit Bekanntmachung wĂ€hlen.“ 
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VSVgV 
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§ 11 Abs. 1 VSVgV 
Die Vergabe von Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen erfolgt im nicht offenen 
Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In 
begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen ist ein Verhandlungsverfahren ohne 
Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulÀssig. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§ 11 Abs. 3 VSVgV: 
Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit 
Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen 
abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, 
anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen 
angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. 
Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung 
oder den Vergabeunterlagen an. 
In der Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele Angebote vorliegen, 
dass ein echter Wettbewerb gewÀhrleistet ist, sofern eine ausreichende 
Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist. 
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§ 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber mĂŒssen die Anwendung des 
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der 
Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ § 35 begrĂŒnden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
VOF 
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§ 3 Abs. 1 VOF 
AuftrÀge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger 
öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) 
vergeben. 
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§ 3 Abs. 2 VOF 
Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in 
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um 
so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, anhand der in der 
Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den 
Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch 
genommen wird. 
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Lieferungen und Dienstleistungen 
VOL/A 
ZulÀssigkeit des Verhandlungsverfahrens 
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber können AuftrÀge im Verhandlungs-verfahren 
mit vorheriger öffentlicher Aufforderung 
zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, 
wenn 
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Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 3 lit. a VOL/A: „In einem offenen oder einem nicht 
offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur 
Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden, 
sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht 
grundlegend geÀndert werden; 
die Auftraggeber können in diesen FÀllen von einem 
Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das 
Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche 
die Voraussetzungen an Fachkunde, LeistungsfÀhigkeit und 
ZuverlĂ€ssigkeit erfĂŒllen und form- und fristgerechte Angebote 
abgegeben haben,“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 3 lit. b VOL/A: „es sich um AuftrĂ€ge handelt, die ihrer 
Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die 
vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 3 lit. c VOL/A: „die zu erbringenden 
DienstleistungsauftrÀge, insbesondere geistig-schöpferische 
Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs A, dergestalt sind, 
dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau 
festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des 
besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften ĂŒber 
offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.“ 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber können AuftrÀge im Verhandlungs-verfahren 
ohne Teilnahmewettbewerb vergeben: 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit a) VOL/A: „wenn in einem offenen 
oder einem nicht offenen Verfahren keine oder 
keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben 
worden sind, sofern die ursprĂŒnglichen 
Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend 
geĂ€ndert werden;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit b) VOL/A: „wenn es sich um die 
Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke 
von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, 
Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt 
werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine 
Serienfertigung zum Nachweis der MarktfÀhigkeit des 
Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und 
Entwicklungskosten fĂ€llt;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit c) VOL/A: „wenn der Auftrag wegen 
seiner technischen oder kĂŒnstlerischen 
Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von 
Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht) 
nur von einem bestimmten Unternehmen durchgefĂŒhrt 
werden kann;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: „soweit dies unbedingt 
erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden 
GrĂŒnden, die die Auftraggeber nicht voraussehen 
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht 
eingehalten werden können. Die UmstÀnde, die die 
zwingende Dringlichkeit begrĂŒnden, dĂŒrfen auf 
keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber 
zuzuschreiben sein;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit e) VOL/A: „bei zusĂ€tzlichen Lieferungen des 
ursprĂŒnglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen 
Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur 
laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder 
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des 
Unternehmens dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass die Auftraggeber Waren 
mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen mĂŒssten 
und dies eine technische Unvereinbarkeit oder 
unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, 
Betrieb oder Wartung mit sich bringen wĂŒrde. Die Laufzeit dieser 
AuftrÀge sowie die der DauerauftrÀge darf in der Regel drei Jahre 
nicht ĂŒberschreiten;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit f) VOL/A: „fĂŒr zusĂ€tzliche Dienstleistungen, die weder 
in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst 
geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines 
unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin 
beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der 
Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung 
erbringt, wenn sich die zusÀtzlichen Dienstleistungen in technischer 
und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr 
den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese 
Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des ursprĂŒnglichen 
Auftrags getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung 
unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die 
zusÀtzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des 
Wertes des Hauptauftrags nicht ĂŒberschreiten;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit g) VOL/A: „bei neuen Dienstleistungen, die in der 
Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den 
gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das 
den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf 
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, 
der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. 
Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss 
bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; 
der fĂŒr die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene 
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des 
Auftragswertes berĂŒcksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch 
nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags 
angewandt werden;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit h) VOL/A: „wenn im Anschluss an einen 
Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach 
den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder 
an einen der PreistrÀger vergeben werden muss. Im letzteren 
Fall mĂŒssen alle PreistrĂ€ger des Wettbewerbs zur Teilnahme an 
den Verhandlungen aufgefordert werden;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit i) VOL/A. „bei auf einer Warenbörse 
notierten und gekauften Ware;“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 lit j) VOL/A: „wenn Waren zu besonders 
gĂŒnstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre GeschĂ€fts-tĂ€tigkeit 
endgĂŒltig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern 
oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs-oder 
Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines 
anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Ver-fahrens 
erworben werden.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen 
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine 
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe 
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der 
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen 
Verfahren nicht unter fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren mit 
Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen 
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine 
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe 
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der 
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen 
Verfahren nicht unter fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren 
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
Verhandlungsverfahren - Ablauf 
§3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das 
Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden 
Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die 
verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen 
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies 
vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen 
an. In der Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele 
Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewÀhrleistet ist, 
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden 
ist.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Bauleistungen 
VOB/A 
ZulÀssigkeit des Verhandlungsverfahrens 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit 
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren 
wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und 
die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend 
geÀndert worden sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit 
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, 
Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgefĂŒhrt werden 
und nicht mit dem Ziel der RentabilitÀt oder der Deckung von 
Entwicklungskosten, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit 
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang 
oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig 
und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine 
einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen 
VergĂŒtung möglich ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen 
Verfahren 
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und 
b) die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend 
geÀndert werden und 
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem 
vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die 
fachkundig, leistungsfÀhig sowie gesetzestreu und zuverlÀssig 
sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen 
Verfahren 
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden 
sind oder 
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 
EG Absatz 1 auszuschließen sind, 
und die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend 
geÀndert werden, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
3. wenn die Arbeiten aus technischen oder kĂŒnstlerischen 
GrĂŒnden oder auf Grund des Schutzes von 
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten 
Unternehmen ausgefĂŒhrt werden können, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne 
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden 
GrĂŒnden infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht 
verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG 
Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht 
eingehalten werden können, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche 
Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
5. wenn an einen Auftragnehmer zusÀtzliche Leistungen vergeben werden 
sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im 
ursprĂŒnglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines 
unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin beschriebenen 
Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen 
a) ich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen GrĂŒnden nicht ohne 
wesentliche Nachteile fĂŒr den Auftraggeber vom ursprĂŒnglichen Auftrag 
trennen lassen oder 
b) fĂŒr die Vollendung der im ursprĂŒnglichen Auftrag beschriebenen Leistung 
unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden 
könnten; 
Voraussetzung dafĂŒr ist, dass der geschĂ€tzte Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die 
zusĂ€tzlichen Bauleistungen die HĂ€lfte des Wertes des ursprĂŒnglichen 
Auftrages nicht ĂŒberschreitet, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche 
Vergabebekanntmachung ist zulÀssig, 
6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben 
Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den 
ursprĂŒnglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf 
entsprechen und dieser Gegenstand des ursprĂŒnglichen Auftrags war, der 
nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die 
Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der 
Bekanntmachung der Ausschreibung fĂŒr das erste Vorhaben angegeben 
werden; der fĂŒr die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte 
Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der 
Anwendung von § 1 EG berĂŒcksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur 
innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt 
werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§3 EG Abs. 5 letzter Satz VOB/A: 
Die FĂ€lle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der 
Vergabe von AuftrÀgen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz 
2 Nummer 2. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
SektVO 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger 
Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine 
Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprĂŒnglichen 
Auftragsbedingungen nicht grundlegend geÀndert werden; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, 
Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit 
dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und 
Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen 
Vergabe von FolgeauftrÀgen, die diese Ziele verfolgen, nicht 
vorgreift; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn der Auftrag aus technischen oder kĂŒnstlerischen GrĂŒnden 
oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von 
einem bestimmten Unternehmen ausgefĂŒhrt werden kann; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
soweit zwingend erforderlich, weil es bei Ă€ußerster Dringlichkeit im 
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht 
vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den 
nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit 
Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, im 
Fall von LieferauftrĂ€gen fĂŒr zusĂ€tzliche, vom ursprĂŒnglichen 
Lieferanten durchzufĂŒhrende Lieferungen, die entweder zur 
teilweisen Erneuerung von gÀngigen Lieferungen oder 
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder 
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des 
Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material 
unterschiedlicher technischer Merkmale zwÀnge und dies eine 
technische Unvereinbarkeit oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige technische 
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brÀchte; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, bei 
zusÀtzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der 
Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprĂŒnglich 
vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines 
unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung dieses Auftrags 
erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben 
wird, das den ursprĂŒnglichen Auftrag ausfĂŒhrt, 
a) wenn sich diese zusÀtzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und 
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr den Auftraggeber 
vom ursprĂŒnglichen Auftrag trennen lassen oder 
b) wenn diese zusĂ€tzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des 
ursprĂŒnglichen Auftrags getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung 
unbedingt erforderlich sind; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, bei 
neuen BauauftrÀgen, die in der Wiederholung gleichartiger 
Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den 
Auftragnehmer des ursprĂŒnglichen Auftrags vergeben werden, 
sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und 
dieser Entwurf Gegenstand des ursprĂŒnglichen Auftrags war, der 
nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der 
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung 
muss bereits bei der Bekanntmachung fĂŒr den ersten Bauabschnitt 
angegeben werden; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen 
notiert und gekauft werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn AuftrÀge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) 
vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den 
Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn Waren auf Grund einer besonders gĂŒnstigen Gelegenheit, die 
sich fĂŒr einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis 
beschafft werden können, der erheblich unter den marktĂŒblichen 
Preisen liegt; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn Waren zu besonders gĂŒnstigen Bedingungen von einem 
Lieferanten, der seine GeschĂ€ftstĂ€tigkeit endgĂŒltig aufgibt oder bei 
Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, 
Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen; 
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Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, 
wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der 
Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten 
Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des 
Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall 
mĂŒssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an 
den Verhandlungen aufgefordert werden. 
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Lieferungen und Dienstleistungen 
VSVgV 
ZulÀssigkeit des Verhandlungsverfahrens 
ohne Teilnahmewettbewerb 
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§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig 
1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen, 
a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit 
Teilnahmewettbewerb oder in einem wettbewerblichen Dialog 
aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen 
abgegeben worden sind, sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des 
Auftrags nicht grundlegend geÀndert werden; 
bb) keine ordnungsgemĂ€ĂŸen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden 
sind, die nach dem geltenden Vergaberecht oder nach den im 
Vergabeverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften unannehmbar sind, 
sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend 
geÀndert werden und wenn alle und nur die Bieter einbezogen werden, die 
die Eignungskriterien erfĂŒllen und im Verlauf des vorangegangenen 
Vergabeverfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen 
Voraussetzungen fĂŒr das Vergabeverfahren entsprechen; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig 
1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen, 
b) wenn die Fristen, auch die verkĂŒrzten Fristen gemĂ€ĂŸ § 20 Absatz 2 Satz 2 und 
Absatz 3 Satz 2, die fĂŒr das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren 
mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten 
werden können, weil 
aa) dringliche GrĂŒnde im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder 
bb) dringliche, zwingende GrĂŒnde im Zusammenhang mit Ereignissen, die die 
Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. UmstÀnde, die 
die zwingende Dringlichkeit begrĂŒnden, dĂŒrfen nicht dem Verhalten der 
Auftraggeber zuzuschreiben sein; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig 
1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen, 
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund 
des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent-oder 
Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgefĂŒhrt 
werden kann; 
d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt; 
e) wenn es sich um GĂŒter handelt, die ausschließlich zum Zwecke von Forschung 
und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht fĂŒr Serienfertigungen zum 
Nachweis der MarktfÀhigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und 
Entwicklungskosten; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig 
2. bei LieferauftrÀgen 
a) ĂŒber zusĂ€tzliche Lieferungen eines Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen 
Erneuerung von gelieferten marktĂŒblichen GĂŒtern oder zur Erweiterung von 
Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des 
Unternehmers dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass der Auftraggeber GĂŒter mit 
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen mĂŒsste und dies zu einer 
technischen Unvereinbarkeit oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen technischen Schwierigkeiten 
bei Gebrauch und Wartung fĂŒhren wĂŒrde. Die Laufzeit solcher AuftrĂ€ge oder 
DauerauftrĂ€ge darf fĂŒnf Jahre nicht ĂŒberschreiten, abgesehen von AusnahmefĂ€llen, 
die unter BerĂŒcksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter GĂŒter, 
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens 
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; 
b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware; 
c) wenn GĂŒter zu besonders gĂŒnstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre 
GeschĂ€ftstĂ€tigkeit endgĂŒltig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen 
eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen 
Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig 
3. bei DienstleistungsauftrÀgen 
a) fĂŒr zusĂ€tzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden 
Entwurf noch im ursprĂŒnglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber 
wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin 
beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den 
Unternehmer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der 
Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die zusĂ€tzlichen Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes 
des ursprĂŒnglichen Auftrags nicht ĂŒberschreitet und 
aa) sich diese zusÀtzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher 
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr den Auftraggeber vom 
ursprĂŒnglichen Auftrag trennen lassen oder 
bb) diese Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des ursprĂŒnglichen Auftrags 
getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig 
3. bei DienstleistungsauftrÀgen 
b) bei neuen DienstleistungsauftrÀgen, welche Dienstleistungen wiederholen, die durch 
denselben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer vergeben wurden, sofern sie 
einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des 
ursprĂŒnglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem 
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog 
vergeben wurde. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit der Anwendung dieses 
Verfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb fĂŒr das erste Vorhaben angeben; der 
fĂŒr die FortfĂŒhrung der Dienstleistungen in Aussicht genommene 
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2 
berĂŒcksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fĂŒnf Jahren nach Abschluss des 
ursprĂŒnglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von AusnahmefĂ€llen, die 
durch die BerĂŒcksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter GĂŒter, 
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens 
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
§ 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig 
4. fĂŒr AuftrĂ€ge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und 
Seeverkehrsdienstleistungen fĂŒr die Streit- oder SicherheitskrĂ€fte, die im Ausland 
eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste 
bei Unternehmen beschaffen muss, die die GĂŒltigkeit ihrer Angebote nur fĂŒr so kurze Zeit 
garantieren, dass auch die verkĂŒrzte Frist fĂŒr das nicht offene Verfahren oder das 
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschließlich der verkĂŒrzten Fristen 
gemĂ€ĂŸ § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht eingehalten werden kann. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
§ 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
Die Auftraggeber mĂŒssen die Anwendung des 
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der 
Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ § 35 begrĂŒnden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
Warte- und Informationsfrist 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB 
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren 
Angebote nicht berĂŒcksichtigt werden sollen, 
● ĂŒber den Namen des Unternehmens, dessen Angebot 
angenommen werden soll, 
● ĂŒber die GrĂŒnde der vorgesehenen 
NichtberĂŒcksichtigung ihres Angebots und ĂŒber den 
● frĂŒhesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
unverzĂŒglich in Textform zu informieren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB 
Dies gilt auch fĂŒr Bewerber, denen keine Information 
ĂŒber die Ablehnung ihrer Bewerbung zur VerfĂŒgung 
gestellt wurde, bevor die Mitteilung ĂŒber die 
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter 
ergangen ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB 
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung 
der Information nach den SĂ€tzen 1 und 2 geschlossen 
werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
Informations- und Wartepflicht – per Post 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB 
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem 
Weg versendet, verkĂŒrzt sich die Frist auf zehn 
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
Informations- und Wartepflicht - elektronisch 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB 
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der 
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des 
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt 
es nicht an. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
§ 101a Abs. 2 GWB 
Die Informationspflicht entfÀllt in FÀllen, in denen das 
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung 
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt 
ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
§ 101b Abs. 1 GWB 
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der 
Auftraggeber 
1. gegen § 101a verstoßen hat oder 
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein 
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen 
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass 
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist 
und dieser Verstoß in einem NachprĂŒfungsverfahren 
nach Absatz 2 festgestellt worden ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB 
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt 
werden, wenn sie im NachprĂŒfungsverfahren innerhalb 
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, 
jedoch nicht spÀter als sechs Monate nach 
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB 
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt 
der EuropÀischen Union bekannt gemacht, endet die 
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung 
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der 
EuropÀischen Union. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
Web-Seminare zum Vergaberecht 
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
Web-Seminare zum Vergaberecht 
Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog 
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts 
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO 
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A 
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A 
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF 
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV 
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und FristverkĂŒrzungen bei VOL/A-Ausschreibungen 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
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Seminare 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 108
Seminare im September und Oktober 2014 
Oktober: 
09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe 
14.10.2014 Darmstadt: EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen 
November: 
04.11.2014 Dortmund: EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 
11.11.2014 MĂŒnchen: EinfĂŒhrung 
12.11.2014 MĂŒnchen: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen 
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminĂŒbersicht.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
Seminare im Dezember 2014 
Dezember: 
09.12.2014 in Stuttgart, EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 
16.12.2014 in Darmstadt, EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe 
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html 
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminĂŒbersicht.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
Praxisratgeber Vergaberecht - BĂŒcher 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
ISBN 978-3-942766-03-6 
Praxisratgeber Vergaberecht 
Fristen im Vergabeverfahren 
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen 
Hardcover 
69,- Euro (inkl. MwSt.) 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
Fristen im Vergabeverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 114
Vielen Dank! 
http://www.fachverlag-ferber.de 
http://vergaberecht-schulung.de 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de 
https://twitter.com/t_ferber
Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und IrrtĂŒmer nicht vollstĂ€ndig ausgeschlossen 
werden. Verlag und Autor ĂŒbernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung fĂŒr inhaltliche oder 
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung 
zu prĂŒfen. 
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu 
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dĂŒrfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene 
Warenzeichen oder sonstige geschĂŒtzte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Verhandlungsverfahren

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Verhandlungsverfahren Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Ich habe an der Technischen UniversitĂ€t Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Seit 2004 beschĂ€ftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjĂ€hriger Key-Account-Manager fĂŒr den GeschĂ€ftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und KorruptionsprĂ€vention betraut. Mit dem 2010 gegrĂŒndeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich FachbĂŒcher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und DurchfĂŒhrung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitĂ€tsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent fĂŒr Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tĂ€tig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer PreisprĂŒfung in Hamburg zusammen. Ich besitze langjĂ€hrige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der UniversitĂ€t des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 5. Verhandlungsverfahren § 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewĂ€hlte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren ĂŒber die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. Verhandlungsverfahren ● Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen Teilnahmewettbewerb ● Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 8. § 101 Abs. 7 GWB ● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. ● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tĂ€tig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur VerfĂŒgung. ● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten AuftrĂ€gen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wĂ€hlen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 20. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs.1 Nr. 3 VOB/A: „im Verhandlungsverfahren; beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber an ausgewĂ€hlte Unternehmen und verhandelt mit einem oder mehreren dieser Unternehmen ĂŒber die von diesen unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in der Bekanntmachung, den Vergabe-unterlagen und etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen Anforderungen anzupassen,“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 2 VOB/A: „Das offene Verfahren hat Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der Leistung oder besondere UmstĂ€nde eine Abweichung rechtfertigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: „Der öffentliche Auftraggeber trĂ€gt dafĂŒr Sorge, dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere enthĂ€lt er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenĂŒber anderen begĂŒnstigt werden könnten.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: „Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen durchgefĂŒhrt wird. In jeder Verhandlungsphase kann die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, auf der Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien verringert werden. In der Schlussphase mĂŒssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb gewĂ€hrleistet ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 6 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A: „Beim Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung und beim wettbewerblichen Dialog mĂŒssen bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter Bewerber mindestens drei Bewerber zu Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. VOB/A - Verhandlungsverfahren § 6 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A: Will der Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog begrenzen, so gibt er in der Bekanntmachung Folgendes an: a) die von ihm vorgesehenen objektiven, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen Kriterien und b) die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 27. VOL/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 1 VOL/A: „Die Vergabe von AuftrĂ€gen erfolgt im offenen Verfahren. In begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen ist ein nicht offenes Verfahren, ein Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher Dialog zulĂ€ssig.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. VOL/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzu-geben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-bewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. VOL/A - Verhandlungsverfahren § 3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in ver-schiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vor-gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekannt-machung oder in den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewĂ€hrleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 31. SektVO - Verhandlungsverfahren § 6 SektVO: „Auftraggeber können bei der Vergabe öffentlicher AuftrĂ€ge zwischen offenem Verfahren, nicht offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Ver-handlungsverfahren mit Bekanntmachung wĂ€hlen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 33. § 11 Abs. 1 VSVgV Die Vergabe von Liefer- und DienstleistungsauftrĂ€gen erfolgt im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen ist ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulĂ€ssig. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. Verhandlungsverfahren - Ablauf § 11 Abs. 3 VSVgV: Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewĂ€hrleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber mĂŒssen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ § 35 begrĂŒnden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 37. § 3 Abs. 1 VOF AuftrĂ€ge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. § 3 Abs. 2 VOF Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, anhand der in der Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch genommen wird. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Lieferungen und Dienstleistungen VOL/A ZulĂ€ssigkeit des Verhandlungsverfahrens http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber können AuftrĂ€ge im Verhandlungs-verfahren mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben, wenn http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 3 lit. a VOL/A: „In einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden, sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geĂ€ndert werden; die Auftraggeber können in diesen FĂ€llen von einem Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche die Voraussetzungen an Fachkunde, LeistungsfĂ€higkeit und ZuverlĂ€ssigkeit erfĂŒllen und form- und fristgerechte Angebote abgegeben haben,“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 42. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 3 lit. b VOL/A: „es sich um AuftrĂ€ge handelt, die ihrer Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 43. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 3 lit. c VOL/A: „die zu erbringenden DienstleistungsauftrĂ€ge, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs A, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebots in Übereinstimmung mit den Vorschriften ĂŒber offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber können AuftrĂ€ge im Verhandlungs-verfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben: http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit a) VOL/A: „wenn in einem offenen oder einem nicht offenen Verfahren keine oder keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geĂ€ndert werden;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 46. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit b) VOL/A: „wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen, Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine Serienfertigung zum Nachweis der MarktfĂ€higkeit des Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten fĂ€llt;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
  • 47. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit c) VOL/A: „wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder kĂŒnstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht) nur von einem bestimmten Unternehmen durchgefĂŒhrt werden kann;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 48. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: „soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden GrĂŒnden, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können. Die UmstĂ€nde, die die zwingende Dringlichkeit begrĂŒnden, dĂŒrfen auf keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit e) VOL/A: „bei zusĂ€tzlichen Lieferungen des ursprĂŒnglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmens dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass die Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen mĂŒssten und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch, Betrieb oder Wartung mit sich bringen wĂŒrde. Die Laufzeit dieser AuftrĂ€ge sowie die der DauerauftrĂ€ge darf in der Regel drei Jahre nicht ĂŒberschreiten;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit f) VOL/A: „fĂŒr zusĂ€tzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung erbringt, wenn sich die zusĂ€tzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des ursprĂŒnglichen Auftrags getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die zusĂ€tzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des Wertes des Hauptauftrags nicht ĂŒberschreiten;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit g) VOL/A: „bei neuen Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war, der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden; der fĂŒr die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des Auftragswertes berĂŒcksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit h) VOL/A: „wenn im Anschluss an einen Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder an einen der PreistrĂ€ger vergeben werden muss. Im letzteren Fall mĂŒssen alle PreistrĂ€ger des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 53. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit i) VOL/A. „bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 lit j) VOL/A: „wenn Waren zu besonders gĂŒnstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre GeschĂ€fts-tĂ€tigkeit endgĂŒltig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs-oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Ver-fahrens erworben werden.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 55. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
  • 56. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 5 VOL/A: „Vergeben die Auftraggeber einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe aufgefordert werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 57. Verhandlungsverfahren - Ablauf §3 EG Abs. 6 VOL/A: „Die Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen an. In der Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewĂ€hrleistet ist, sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden ist.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
  • 58. Bauleistungen VOB/A ZulĂ€ssigkeit des Verhandlungsverfahrens http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 59. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geĂ€ndert worden sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
  • 60. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgefĂŒhrt werden und nicht mit dem Ziel der RentabilitĂ€t oder der Deckung von Entwicklungskosten, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
  • 61. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen VergĂŒtung möglich ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
  • 62. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und b) die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geĂ€ndert werden und c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die fachkundig, leistungsfĂ€hig sowie gesetzestreu und zuverlĂ€ssig sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
  • 63. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen Verfahren a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind oder b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16 EG Absatz 1 auszuschließen sind, und die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend geĂ€ndert werden, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
  • 64. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 3. wenn die Arbeiten aus technischen oder kĂŒnstlerischen GrĂŒnden oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgefĂŒhrt werden können, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
  • 65. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden GrĂŒnden infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht eingehalten werden können, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 66. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 5. wenn an einen Auftragnehmer zusĂ€tzliche Leistungen vergeben werden sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprĂŒnglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin beschriebenen Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen a) ich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen GrĂŒnden nicht ohne wesentliche Nachteile fĂŒr den Auftraggeber vom ursprĂŒnglichen Auftrag trennen lassen oder b) fĂŒr die Vollendung der im ursprĂŒnglichen Auftrag beschriebenen Leistung unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden könnten; Voraussetzung dafĂŒr ist, dass der geschĂ€tzte Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die zusĂ€tzlichen Bauleistungen die HĂ€lfte des Wertes des ursprĂŒnglichen Auftrages nicht ĂŒberschreitet, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
  • 67. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulĂ€ssig, 6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprĂŒnglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Gegenstand des ursprĂŒnglichen Auftrags war, der nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der Bekanntmachung der Ausschreibung fĂŒr das erste Vorhaben angegeben werden; der fĂŒr die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der Anwendung von § 1 EG berĂŒcksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
  • 68. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §3 EG Abs. 5 letzter Satz VOB/A: Die FĂ€lle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der Vergabe von AuftrĂ€gen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz 2 Nummer 2. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
  • 70. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprĂŒnglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geĂ€ndert werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
  • 71. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von FolgeauftrĂ€gen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
  • 72. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn der Auftrag aus technischen oder kĂŒnstlerischen GrĂŒnden oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgefĂŒhrt werden kann; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
  • 73. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, soweit zwingend erforderlich, weil es bei Ă€ußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
  • 74. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, im Fall von LieferauftrĂ€gen fĂŒr zusĂ€tzliche, vom ursprĂŒnglichen Lieferanten durchzufĂŒhrende Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gĂ€ngigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwĂ€nge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brĂ€chte; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
  • 75. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, bei zusĂ€tzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprĂŒnglich vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ursprĂŒnglichen Auftrag ausfĂŒhrt, a) wenn sich diese zusĂ€tzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr den Auftraggeber vom ursprĂŒnglichen Auftrag trennen lassen oder b) wenn diese zusĂ€tzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des ursprĂŒnglichen Auftrags getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
  • 76. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, bei neuen BauauftrĂ€gen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprĂŒnglichen Auftrags vergeben werden, sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprĂŒnglichen Auftrags war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung muss bereits bei der Bekanntmachung fĂŒr den ersten Bauabschnitt angegeben werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
  • 77. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
  • 78. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn AuftrĂ€ge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
  • 79. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn Waren auf Grund einer besonders gĂŒnstigen Gelegenheit, die sich fĂŒr einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktĂŒblichen Preisen liegt; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
  • 80. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn Waren zu besonders gĂŒnstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine GeschĂ€ftstĂ€tigkeit endgĂŒltig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
  • 81. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulĂ€ssig, wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall mĂŒssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
  • 82. Lieferungen und Dienstleistungen VSVgV ZulĂ€ssigkeit des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
  • 83. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulĂ€ssig 1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrĂ€gen, a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder in einem wettbewerblichen Dialog aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden sind, sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geĂ€ndert werden; bb) keine ordnungsgemĂ€ĂŸen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden sind, die nach dem geltenden Vergaberecht oder nach den im Vergabeverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften unannehmbar sind, sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geĂ€ndert werden und wenn alle und nur die Bieter einbezogen werden, die die Eignungskriterien erfĂŒllen und im Verlauf des vorangegangenen Vergabeverfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen Voraussetzungen fĂŒr das Vergabeverfahren entsprechen; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
  • 84. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulĂ€ssig 1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrĂ€gen, b) wenn die Fristen, auch die verkĂŒrzten Fristen gemĂ€ĂŸ § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, die fĂŒr das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten werden können, weil aa) dringliche GrĂŒnde im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder bb) dringliche, zwingende GrĂŒnde im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. UmstĂ€nde, die die zwingende Dringlichkeit begrĂŒnden, dĂŒrfen nicht dem Verhalten der Auftraggeber zuzuschreiben sein; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
  • 85. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulĂ€ssig 1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrĂ€gen, c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent-oder Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgefĂŒhrt werden kann; d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt; e) wenn es sich um GĂŒter handelt, die ausschließlich zum Zwecke von Forschung und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht fĂŒr Serienfertigungen zum Nachweis der MarktfĂ€higkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
  • 86. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulĂ€ssig 2. bei LieferauftrĂ€gen a) ĂŒber zusĂ€tzliche Lieferungen eines Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktĂŒblichen GĂŒtern oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass der Auftraggeber GĂŒter mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen mĂŒsste und dies zu einer technischen Unvereinbarkeit oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung fĂŒhren wĂŒrde. Die Laufzeit solcher AuftrĂ€ge oder DauerauftrĂ€ge darf fĂŒnf Jahre nicht ĂŒberschreiten, abgesehen von AusnahmefĂ€llen, die unter BerĂŒcksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter GĂŒter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware; c) wenn GĂŒter zu besonders gĂŒnstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre GeschĂ€ftstĂ€tigkeit endgĂŒltig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
  • 87. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulĂ€ssig 3. bei DienstleistungsauftrĂ€gen a) fĂŒr zusĂ€tzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprĂŒnglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die zusĂ€tzlichen Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes des ursprĂŒnglichen Auftrags nicht ĂŒberschreitet und aa) sich diese zusĂ€tzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr den Auftraggeber vom ursprĂŒnglichen Auftrag trennen lassen oder bb) diese Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des ursprĂŒnglichen Auftrags getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
  • 88. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulĂ€ssig 3. bei DienstleistungsauftrĂ€gen b) bei neuen DienstleistungsauftrĂ€gen, welche Dienstleistungen wiederholen, die durch denselben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer vergeben wurden, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprĂŒnglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog vergeben wurde. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb fĂŒr das erste Vorhaben angeben; der fĂŒr die FortfĂŒhrung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2 berĂŒcksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fĂŒnf Jahren nach Abschluss des ursprĂŒnglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von AusnahmefĂ€llen, die durch die BerĂŒcksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter GĂŒter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
  • 89. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulĂ€ssig 4. fĂŒr AuftrĂ€ge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen fĂŒr die Streit- oder SicherheitskrĂ€fte, die im Ausland eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste bei Unternehmen beschaffen muss, die die GĂŒltigkeit ihrer Angebote nur fĂŒr so kurze Zeit garantieren, dass auch die verkĂŒrzte Frist fĂŒr das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschließlich der verkĂŒrzten Fristen gemĂ€ĂŸ § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht eingehalten werden kann. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
  • 90. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb Die Auftraggeber mĂŒssen die Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der Bekanntmachung gemĂ€ĂŸ § 35 begrĂŒnden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
  • 93. Warte- und Informationsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
  • 94. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berĂŒcksichtigt werden sollen, ● ĂŒber den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ● ĂŒber die GrĂŒnde der vorgesehenen NichtberĂŒcksichtigung ihres Angebots und ĂŒber den ● frĂŒhesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzĂŒglich in Textform zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
  • 95. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB Dies gilt auch fĂŒr Bewerber, denen keine Information ĂŒber die Ablehnung ihrer Bewerbung zur VerfĂŒgung gestellt wurde, bevor die Mitteilung ĂŒber die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
  • 96. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den SĂ€tzen 1 und 2 geschlossen werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
  • 97. Informations- und Wartepflicht – per Post http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
  • 98. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkĂŒrzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
  • 99. Informations- und Wartepflicht - elektronisch http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
  • 100. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
  • 101. § 101a Abs. 2 GWB Die Informationspflicht entfĂ€llt in FĂ€llen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
  • 102. § 101b Abs. 1 GWB Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem NachprĂŒfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
  • 103. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im NachprĂŒfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht spĂ€ter als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
  • 104. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropĂ€ischen Union. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
  • 105. Seminare Praxisratgeber Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
  • 106. Web-Seminare zum Vergaberecht www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
  • 107. Web-Seminare zum Vergaberecht Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und FristverkĂŒrzungen bei VOL/A-Ausschreibungen Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
  • 109. Seminare im September und Oktober 2014 Oktober: 09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe 14.10.2014 Darmstadt: EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen November: 04.11.2014 Dortmund: EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 11.11.2014 MĂŒnchen: EinfĂŒhrung 12.11.2014 MĂŒnchen: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminĂŒbersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
  • 110. Seminare im Dezember 2014 Dezember: 09.12.2014 in Stuttgart, EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 16.12.2014 in Darmstadt, EinfĂŒhrung in das Vergaberecht 17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminĂŒbersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
  • 111. Praxisratgeber Vergaberecht - BĂŒcher http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
  • 112. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
  • 113. Fristen im Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
  • 115. Vielen Dank! http://www.fachverlag-ferber.de http://vergaberecht-schulung.de Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de https://twitter.com/t_ferber
  • 116. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und IrrtĂŒmer nicht vollstĂ€ndig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor ĂŒbernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung fĂŒr inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prĂŒfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dĂŒrfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschĂŒtzte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.