Der Vortrag wurde im Rahmen der Web-Seminare Praxisratgeber Vergaberecht gehalten und beschÀftigt sich mit den Besonderheiten des Verhandlungsverfahrens.
2. Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen UniversitÀt Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschÀftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjĂ€hriger Key-Account-Manager fĂŒr den GeschĂ€ftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und KorruptionsprÀvention betraut.
Mit dem 2010 gegrĂŒndeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich FachbĂŒcher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und DurchfĂŒhrung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitÀtsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent fĂŒr
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tÀtig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
AuĂerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer PreisprĂŒfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjÀhrige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der UniversitÀt des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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3. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
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5. Verhandlungsverfahren
§ 101 Abs. 3 GWB: âVerhandlungsverfahren sind
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme
an ausgewÀhlte Unternehmen wendet, um mit einem
oder mehreren ĂŒber die Auftragsbedingungen zu
verhandeln.â
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6. Verhandlungsverfahren
â Verhandlungsverfahren mit vorherigem öffentlichen
Teilnahmewettbewerb
â Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen
Teilnahmewettbewerb
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8. § 101 Abs. 7 GWB
â Ăffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
â Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tÀtig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur VerfĂŒgung.
â Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
AuftrÀgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wÀhlen.
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20. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs.1 Nr. 3 VOB/A: âim Verhandlungsverfahren;
beim Verhandlungsverfahren mit oder ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung wendet sich der Auftraggeber
an ausgewÀhlte Unternehmen und verhandelt mit einem
oder mehreren dieser Unternehmen ĂŒber die von diesen
unterbreiteten Angebote, um diese entsprechend den in
der Bekanntmachung, den Vergabe-unterlagen und
etwaigen sonstigen Unterlagen angegebenen
Anforderungen anzupassen,â
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21. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 2 VOB/A: âDas offene Verfahren hat
Vorrang vor den anderen Verfahren, es muss
angewendet werden, wenn nicht die Eigenart der
Leistung oder besondere UmstÀnde eine Abweichung
rechtfertigen.â
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22. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 1 VOB/A: âDer öffentliche
Auftraggeber trĂ€gt dafĂŒr Sorge, dass alle Bieter bei den
Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere
enthÀlt er sich jeder diskriminierenden Weitergabe von
Informationen, durch die bestimmte Bieter gegenĂŒber
anderen begĂŒnstigt werden könnten.â
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23. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 Nr. 2 VOB/A: âDer Auftraggeber kann
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen
durchgefĂŒhrt wird. In jeder Verhandlungsphase kann
die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, auf der
Grundlage der in der Bekanntmachung oder in den
Vertragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien
verringert werden. In der Schlussphase mĂŒssen noch so
viele Angebote vorliegen, dass ein Wettbewerb
gewĂ€hrleistet ist.â
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24. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 3 VOB/A: âBeim
Verhandlungsverfahren mit öffentlicher
Vergabebekanntmachung und beim wettbewerblichen
Dialog mĂŒssen bei einer hinreichenden Anzahl
geeigneter Bewerber mindestens drei Bewerber zu
Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden.â
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25. VOB/A - Verhandlungsverfahren
§ 6 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A:
Will der Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer im
nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren
oder im wettbewerblichen Dialog begrenzen, so gibt
er in der Bekanntmachung Folgendes an:
a) die von ihm vorgesehenen objektiven, nicht
diskriminierenden und auftragsbezogenen
Kriterien und
b) die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls
auch die Höchstzahl der einzuladenden Bewerber.
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27. VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 1 VOL/A: âDie Vergabe von AuftrĂ€gen
erfolgt im offenen Verfahren. In begrĂŒndeten
AusnahmefÀllen ist ein nicht offenes Verfahren, ein
Verhandlungsverfahren oder ein wettbewerblicher
Dialog zulĂ€ssig.â
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28. VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 5 VOL/A: âVergeben die Auftraggeber
einen Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, so
können sie eine Höchstzahl von Unternehmen
bestimmen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert
werden. Die Zahl ist in der Bekanntmachung anzu-geben.
Sie darf im nicht offenen Verfahren nicht unter
fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewett-bewerb
nicht unter drei liegen.â
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29. VOL/A - Verhandlungsverfahren
§ 3 EG Abs. 6 VOL/A: âDie Auftraggeber können
vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in ver-schiedenen
aufeinander folgenden Phasen abgewickelt
wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt
wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vor-gegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die
Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekannt-machung
oder in den Vergabeunterlagen an. In der
Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele Angebote
vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewÀhrleistet ist,
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten
Bewerbern vorhanden ist.â
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31. SektVO - Verhandlungsverfahren
§ 6 SektVO: âAuftraggeber können bei der Vergabe
öffentlicher AuftrÀge zwischen offenem Verfahren, nicht
offenem Verfahren mit Bekanntmachung und Ver-handlungsverfahren
mit Bekanntmachung wĂ€hlen.â
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33. § 11 Abs. 1 VSVgV
Die Vergabe von Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen erfolgt im nicht offenen
Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. In
begrĂŒndeten AusnahmefĂ€llen ist ein Verhandlungsverfahren ohne
Teilnahmewettbewerb oder ein wettbewerblicher Dialog zulÀssig.
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34. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§ 11 Abs. 3 VSVgV:
Auftraggeber können vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb in verschiedenen aufeinanderfolgenden Phasen
abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird,
anhand der in der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern.
Wenn Auftraggeber dies vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung
oder den Vergabeunterlagen an.
In der Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele Angebote vorliegen,
dass ein echter Wettbewerb gewÀhrleistet ist, sofern eine ausreichende
Anzahl geeigneter Bewerber vorhanden ist.
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35. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber mĂŒssen die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der
Bekanntmachung gemÀà § 35 begrĂŒnden.
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37. § 3 Abs. 1 VOF
AuftrÀge werden im Verhandlungsverfahren mit vorheriger
öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb)
vergeben.
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38. § 3 Abs. 2 VOF
Der Auftraggeber kann vorsehen, dass das Verhandlungsverfahren in
verschiedenen aufeinander folgenden Phasen abgewickelt wird, um
so die Zahl der Angebote, ĂŒber die verhandelt wird, anhand der in der
Bekanntmachung oder in den Vertragsunterlagen angegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung oder in den
Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob diese Möglichkeit in Anspruch
genommen wird.
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39. Lieferungen und Dienstleistungen
VOL/A
ZulÀssigkeit des Verhandlungsverfahrens
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40. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber können AuftrÀge im Verhandlungs-verfahren
mit vorheriger öffentlicher Aufforderung
zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben,
wenn
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41. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. a VOL/A: âIn einem offenen oder einem nicht
offenen Verfahren oder einem wettbewerblichen Dialog nur
Angebote abgegeben worden sind, die ausgeschlossen wurden,
sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht
grundlegend geÀndert werden;
die Auftraggeber können in diesen FÀllen von einem
Teilnahmewettbewerb absehen, wenn sie in das
Verhandlungsverfahren alle Unternehmen einbeziehen, welche
die Voraussetzungen an Fachkunde, LeistungsfÀhigkeit und
ZuverlĂ€ssigkeit erfĂŒllen und form- und fristgerechte Angebote
abgegeben haben,â
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42. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. b VOL/A: âes sich um AuftrĂ€ge handelt, die ihrer
Natur nach oder wegen der damit verbundenen Risiken die
vorherige Festlegung eines Gesamtpreises nicht zulassen,â
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43. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 3 lit. c VOL/A: âdie zu erbringenden
DienstleistungsauftrÀge, insbesondere geistig-schöpferische
Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhangs A, dergestalt sind,
dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau
festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des
besten Angebots in Ăbereinstimmung mit den Vorschriften ĂŒber
offene und nicht offene Verfahren vergeben zu können.â
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44. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber können AuftrÀge im Verhandlungs-verfahren
ohne Teilnahmewettbewerb vergeben:
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45. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit a) VOL/A: âwenn in einem offenen
oder einem nicht offenen Verfahren keine oder
keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben
worden sind, sofern die ursprĂŒnglichen
Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend
geĂ€ndert werden;â
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46. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit b) VOL/A: âwenn es sich um die
Lieferung von Waren handelt, die nur zum Zwecke
von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen,
Entwicklungen oder Verbesserungen hergestellt
werden, wobei unter diese Bestimmung nicht eine
Serienfertigung zum Nachweis der MarktfÀhigkeit des
Produktes oder zur Deckung der Forschungs- und
Entwicklungskosten fĂ€llt;â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
47. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit c) VOL/A: âwenn der Auftrag wegen
seiner technischen oder kĂŒnstlerischen
Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von
AusschlieĂlichkeitsrechten (z. B. Patent-, Urheberrecht)
nur von einem bestimmten Unternehmen durchgefĂŒhrt
werden kann;â
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48. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit d) VOL/A: âsoweit dies unbedingt
erforderlich ist, wenn aus dringlichen zwingenden
GrĂŒnden, die die Auftraggeber nicht voraussehen
konnten, die vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können. Die UmstÀnde, die die
zwingende Dringlichkeit begrĂŒnden, dĂŒrfen auf
keinen Fall dem Verhalten der Auftraggeber
zuzuschreiben sein;â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
49. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit e) VOL/A: âbei zusĂ€tzlichen Lieferungen des
ursprĂŒnglichen Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen
Erneuerung von gelieferten Waren oder Einrichtungen zur
laufenden Benutzung oder zur Erweiterung von Lieferungen oder
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des
Unternehmens dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass die Auftraggeber Waren
mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen mĂŒssten
und dies eine technische Unvereinbarkeit oder
unverhĂ€ltnismĂ€Ăige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch,
Betrieb oder Wartung mit sich bringen wĂŒrde. Die Laufzeit dieser
AuftrÀge sowie die der DauerauftrÀge darf in der Regel drei Jahre
nicht ĂŒberschreiten;â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
50. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit f) VOL/A: âfĂŒr zusĂ€tzliche Dienstleistungen, die weder
in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im zuerst
geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin
beschriebenen Dienstleistungen erforderlich sind, sofern der
Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das diese Dienstleistung
erbringt, wenn sich die zusÀtzlichen Dienstleistungen in technischer
und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr
den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen oder wenn diese
Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des ursprĂŒnglichen
Auftrags getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung
unbedingt erforderlich sind. Der Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die
zusÀtzlichen Dienstleistungen darf jedoch 50 vom Hundert des
Wertes des Hauptauftrags nicht ĂŒberschreiten;â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
51. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit g) VOL/A: âbei neuen Dienstleistungen, die in der
Wiederholung gleichartiger Leistungen bestehen, die durch den
gleichen Auftraggeber an das Unternehmen vergeben werden, das
den ersten Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf
entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrags war,
der entweder im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde.
Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens muss
bereits in der Ausschreibung des ersten Vorhabens angegeben werden;
der fĂŒr die nachfolgenden Dienstleistungen in Aussicht genommene
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Berechnung des
Auftragswertes berĂŒcksichtigt. Das Verhandlungsverfahren darf jedoch
nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags
angewandt werden;â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
52. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit h) VOL/A: âwenn im Anschluss an einen
Wettbewerb im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 der Auftrag nach
den Bedingungen dieses Wettbewerbs an den Gewinner oder
an einen der PreistrÀger vergeben werden muss. Im letzteren
Fall mĂŒssen alle PreistrĂ€ger des Wettbewerbs zur Teilnahme an
den Verhandlungen aufgefordert werden;â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
53. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit i) VOL/A. âbei auf einer Warenbörse
notierten und gekauften Ware;â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
54. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 lit j) VOL/A: âwenn Waren zu besonders
gĂŒnstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre GeschĂ€fts-tĂ€tigkeit
endgĂŒltig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern
oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs-oder
Ausgleichsverfahrens oder eines in den Vorschriften eines
anderen Mitgliedstaates vorgesehenen gleichartigen Ver-fahrens
erworben werden.â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
55. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: âVergeben die Auftraggeber einen
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen
Verfahren nicht unter fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
56. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 5 VOL/A: âVergeben die Auftraggeber einen
Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb, so können sie eine
Höchstzahl von Unternehmen bestimmen, die zur Ange-botsabgabe
aufgefordert werden. Die Zahl ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Sie darf im nicht offenen
Verfahren nicht unter fĂŒnf, im Verhandlungsverfahren
mit Teilnahmewettbewerb nicht unter drei liegen.â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
57. Verhandlungsverfahren - Ablauf
§3 EG Abs. 6 VOL/A: âDie Auftraggeber können vorsehen, dass das
Verhandlungsverfahren in verschiedenen aufeinander folgenden
Phasen abgewickelt wird, um so die Zahl der Angebote, ĂŒber die
verhandelt wird, oder die zu erörternden Lösungen anhand der vorge-gebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. Wenn die Auftraggeber dies
vorsehen, geben sie dies in der Bekanntmachung oder in den Vergabe-unterlagen
an. In der Schlussphase des Verfahrens mĂŒssen so viele
Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb gewÀhrleistet ist,
sofern eine ausreichende Anzahl von geeigneten Bewerbern vorhanden
ist.â
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
59. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
1. wenn ein offenes Verfahren oder nicht offenes Verfahren
wegen nicht annehmbarer Angebote aufgehoben wurde und
die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geÀndert worden sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
60. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
2. wenn die betroffenen Bauvorhaben nur zu Forschungs-,
Versuchs- oder Entwicklungszwecken durchgefĂŒhrt werden
und nicht mit dem Ziel der RentabilitÀt oder der Deckung von
Entwicklungskosten,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
61. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 4 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren mit
öffentlicher Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
3. wenn im Ausnahmefall die Leistung nach Art und Umfang
oder wegen der damit verbundenen Wagnisse nicht eindeutig
und nicht so erschöpfend beschrieben werden kann, dass eine
einwandfreie Preisermittlung zur Vereinbarung einer festen
VergĂŒtung möglich ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
62. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
1. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen
Verfahren
a) keine wirtschaftlichen Angebote abgegeben worden sind und
b) die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geÀndert werden und
c) in das Verhandlungsverfahren alle Bieter aus dem
vorausgegangenen Verfahren einbezogen werden, die
fachkundig, leistungsfÀhig sowie gesetzestreu und zuverlÀssig
sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
63. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
2. wenn bei einem offenen Verfahren oder bei einem nicht offenen
Verfahren
a) keine Angebote oder keine Bewerbungen abgegeben worden
sind oder
b) nur solche Angebote abgegeben worden sind, die nach § 16
EG Absatz 1 auszuschlieĂen sind,
und die ursprĂŒnglichen Vertragsunterlagen nicht grundlegend
geÀndert werden,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
64. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
3. wenn die Arbeiten aus technischen oder kĂŒnstlerischen
GrĂŒnden oder auf Grund des Schutzes von
AusschlieĂlichkeitsrechten nur von einem bestimmten
Unternehmen ausgefĂŒhrt werden können,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
65. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne
öffentliche Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
4. wenn wegen der Dringlichkeit der Leistung aus zwingenden
GrĂŒnden infolge von Ereignissen, die der Auftraggeber nicht
verursacht hat und nicht voraussehen konnte, die in § 10 EG
Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 vorgeschriebenen Fristen nicht
eingehalten werden können,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
66. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
5. wenn an einen Auftragnehmer zusÀtzliche Leistungen vergeben werden
sollen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im
ursprĂŒnglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin beschriebenen
Leistung erforderlich sind, sofern diese Leistungen
a) ich entweder aus technischen oder wirtschaftlichen GrĂŒnden nicht ohne
wesentliche Nachteile fĂŒr den Auftraggeber vom ursprĂŒnglichen Auftrag
trennen lassen oder
b) fĂŒr die Vollendung der im ursprĂŒnglichen Auftrag beschriebenen Leistung
unbedingt erforderlich sind, auch wenn sie getrennt vergeben werden
könnten;
Voraussetzung dafĂŒr ist, dass der geschĂ€tzte Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die
zusĂ€tzlichen Bauleistungen die HĂ€lfte des Wertes des ursprĂŒnglichen
Auftrages nicht ĂŒberschreitet,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
67. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 VOB/A: Das Verhandlungsverfahren ohne öffentliche
Vergabebekanntmachung ist zulÀssig,
6. wenn gleichartige Bauleistungen wiederholt werden, die durch denselben
Auftraggeber an den Auftragnehmer vergeben werden, der den
ursprĂŒnglichen Auftrag erhalten hat, und wenn sie einem Grundentwurf
entsprechen und dieser Gegenstand des ursprĂŒnglichen Auftrags war, der
nach einem offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben wurde. Die
Möglichkeit, dieses Verfahren anzuwenden, muss bereits bei der
Bekanntmachung der Ausschreibung fĂŒr das erste Vorhaben angegeben
werden; der fĂŒr die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht gestellte
Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der
Anwendung von § 1 EG berĂŒcksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur
innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des ersten Auftrags angewandt
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
68. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§3 EG Abs. 5 letzter Satz VOB/A:
Die FĂ€lle der Nummern 5 und 6 sind nur anzuwenden bei der
Vergabe von AuftrÀgen mit einem Auftragswert nach § 1 EG Absatz
2 Nummer 2.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
70. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine
Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprĂŒnglichen
Auftragsbedingungen nicht grundlegend geÀndert werden;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
71. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung,
Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit
dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und
Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen
Vergabe von FolgeauftrÀgen, die diese Ziele verfolgen, nicht
vorgreift;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
72. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn der Auftrag aus technischen oder kĂŒnstlerischen GrĂŒnden
oder auf Grund des Schutzes von AusschlieĂlichkeitsrechten nur von
einem bestimmten Unternehmen ausgefĂŒhrt werden kann;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
73. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
soweit zwingend erforderlich, weil es bei Ă€uĂerster Dringlichkeit im
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht
vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den
nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit
Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
74. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, im
Fall von LieferauftrĂ€gen fĂŒr zusĂ€tzliche, vom ursprĂŒnglichen
Lieferanten durchzufĂŒhrende Lieferungen, die entweder zur
teilweisen Erneuerung von gÀngigen Lieferungen oder
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des
Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material
unterschiedlicher technischer Merkmale zwÀnge und dies eine
technische Unvereinbarkeit oder unverhĂ€ltnismĂ€Ăige technische
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brÀchte;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
75. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, bei
zusÀtzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der
Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprĂŒnglich
vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung dieses Auftrags
erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben
wird, das den ursprĂŒnglichen Auftrag ausfĂŒhrt,
a) wenn sich diese zusÀtzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr den Auftraggeber
vom ursprĂŒnglichen Auftrag trennen lassen oder
b) wenn diese zusĂ€tzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des
ursprĂŒnglichen Auftrags getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung
unbedingt erforderlich sind;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
76. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig, bei
neuen BauauftrÀgen, die in der Wiederholung gleichartiger
Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den
Auftragnehmer des ursprĂŒnglichen Auftrags vergeben werden,
sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und
dieser Entwurf Gegenstand des ursprĂŒnglichen Auftrags war, der
nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung
muss bereits bei der Bekanntmachung fĂŒr den ersten Bauabschnitt
angegeben werden;
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77. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen
notiert und gekauft werden;
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78. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn AuftrÀge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9)
vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den
Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde;
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79. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn Waren auf Grund einer besonders gĂŒnstigen Gelegenheit, die
sich fĂŒr einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis
beschafft werden können, der erheblich unter den marktĂŒblichen
Preisen liegt;
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80. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn Waren zu besonders gĂŒnstigen Bedingungen von einem
Lieferanten, der seine GeschĂ€ftstĂ€tigkeit endgĂŒltig aufgibt oder bei
Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-,
Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen;
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81. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulÀssig,
wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der
Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten
Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des
Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall
mĂŒssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an
den Verhandlungen aufgefordert werden.
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82. Lieferungen und Dienstleistungen
VSVgV
ZulÀssigkeit des Verhandlungsverfahrens
ohne Teilnahmewettbewerb
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83. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig
1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen,
a) wenn in einem nicht offenen Verfahren, in einem Verhandlungsverfahren mit
Teilnahmewettbewerb oder in einem wettbewerblichen Dialog
aa) keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Bewerbungen
abgegeben worden sind, sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des
Auftrags nicht grundlegend geÀndert werden;
bb) keine ordnungsgemĂ€Ăen Angebote oder nur Angebote abgegeben worden
sind, die nach dem geltenden Vergaberecht oder nach den im
Vergabeverfahren zu beachtenden Rechtsvorschriften unannehmbar sind,
sofern die ursprĂŒnglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend
geÀndert werden und wenn alle und nur die Bieter einbezogen werden, die
die Eignungskriterien erfĂŒllen und im Verlauf des vorangegangenen
Vergabeverfahrens Angebote eingereicht haben, die den formalen
Voraussetzungen fĂŒr das Vergabeverfahren entsprechen;
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84. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig
1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen,
b) wenn die Fristen, auch die verkĂŒrzten Fristen gemÀà § 20 Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2, die fĂŒr das nicht offene Verfahren und das Verhandlungs-verfahren
mit Teilnahmewettbewerb vorgeschrieben sind, nicht eingehalten
werden können, weil
aa) dringliche GrĂŒnde im Zusammenhang mit einer Krise es nicht zulassen oder
bb) dringliche, zwingende GrĂŒnde im Zusammenhang mit Ereignissen, die die
Auftraggeber nicht voraussehen konnten, dies nicht zulassen. UmstÀnde, die
die zwingende Dringlichkeit begrĂŒnden, dĂŒrfen nicht dem Verhalten der
Auftraggeber zuzuschreiben sein;
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85. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig
1. bei Liefer- und DienstleistungsauftrÀgen,
c) wenn der Auftrag wegen seiner technischen Besonderheiten oder aufgrund
des Schutzes von AusschlieĂlichkeitsrechten wie zum Beispiel des Patent-oder
Urheberrechts nur von einem bestimmten Unternehmen durchgefĂŒhrt
werden kann;
d) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt;
e) wenn es sich um GĂŒter handelt, die ausschlieĂlich zum Zwecke von Forschung
und Entwicklung hergestellt werden; dies gilt nicht fĂŒr Serienfertigungen zum
Nachweis der MarktfÀhigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und
Entwicklungskosten;
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86. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig
2. bei LieferauftrÀgen
a) ĂŒber zusĂ€tzliche Lieferungen eines Auftragnehmers, die entweder zur teilweisen
Erneuerung von gelieferten marktĂŒblichen GĂŒtern oder zur Erweiterung von
Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des
Unternehmers dazu fĂŒhren wĂŒrde, dass der Auftraggeber GĂŒter mit
unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen mĂŒsste und dies zu einer
technischen Unvereinbarkeit oder unverhĂ€ltnismĂ€Ăigen technischen Schwierigkeiten
bei Gebrauch und Wartung fĂŒhren wĂŒrde. Die Laufzeit solcher AuftrĂ€ge oder
DauerauftrĂ€ge darf fĂŒnf Jahre nicht ĂŒberschreiten, abgesehen von AusnahmefĂ€llen,
die unter BerĂŒcksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter GĂŒter,
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;
b) bei auf einer Warenbörse notierten und gekauften Ware;
c) wenn GĂŒter zu besonders gĂŒnstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre
GeschĂ€ftstĂ€tigkeit endgĂŒltig einstellen, oder bei Insolvenzverwaltern im Rahmen
eines Insolvenzverfahrens oder eines in den Vorschriften eines anderen
Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens erworben werden;
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87. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig
3. bei DienstleistungsauftrÀgen
a) fĂŒr zusĂ€tzliche Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden
Entwurf noch im ursprĂŒnglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, die aber
wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur AusfĂŒhrung der darin
beschriebenen Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den
Unternehmer vergeben wird, der diese Dienstleistung erbringt, wenn der
Gesamtwert der AuftrĂ€ge fĂŒr die zusĂ€tzlichen Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes
des ursprĂŒnglichen Auftrags nicht ĂŒberschreitet und
aa) sich diese zusÀtzlichen Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil fĂŒr den Auftraggeber vom
ursprĂŒnglichen Auftrag trennen lassen oder
bb) diese Dienstleistungen zwar von der AusfĂŒhrung des ursprĂŒnglichen Auftrags
getrennt werden können, aber fĂŒr dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind;
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88. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig
3. bei DienstleistungsauftrÀgen
b) bei neuen DienstleistungsauftrÀgen, welche Dienstleistungen wiederholen, die durch
denselben Auftraggeber an denselben Auftragnehmer vergeben wurden, sofern sie
einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des
ursprĂŒnglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb oder im wettbewerblichen Dialog
vergeben wurde. Der Auftraggeber muss die Möglichkeit der Anwendung dieses
Verfahrens bereits beim Aufruf zum Wettbewerb fĂŒr das erste Vorhaben angeben; der
fĂŒr die FortfĂŒhrung der Dienstleistungen in Aussicht genommene
Gesamtauftragswert wird vom Auftraggeber bei der Anwendung des § 1 Absatz 2
berĂŒcksichtigt. Dieses Verfahren darf nur binnen fĂŒnf Jahren nach Abschluss des
ursprĂŒnglichen Auftrags angewandt werden, abgesehen von AusnahmefĂ€llen, die
durch die BerĂŒcksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter GĂŒter,
Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Unternehmens
entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden;
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89. § 12 Abs. 1 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist zulÀssig
4. fĂŒr AuftrĂ€ge im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und
Seeverkehrsdienstleistungen fĂŒr die Streit- oder SicherheitskrĂ€fte, die im Ausland
eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, wenn der Auftraggeber diese Dienste
bei Unternehmen beschaffen muss, die die GĂŒltigkeit ihrer Angebote nur fĂŒr so kurze Zeit
garantieren, dass auch die verkĂŒrzte Frist fĂŒr das nicht offene Verfahren oder das
Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb einschlieĂlich der verkĂŒrzten Fristen
gemÀà § 20 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 nicht eingehalten werden kann.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
90. § 12 Abs. 2 VSVgV Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
Die Auftraggeber mĂŒssen die Anwendung des
Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb in der
Bekanntmachung gemÀà § 35 begrĂŒnden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
94. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berĂŒcksichtigt werden sollen,
â ĂŒber den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
â ĂŒber die GrĂŒnde der vorgesehenen
NichtberĂŒcksichtigung ihres Angebots und ĂŒber den
â frĂŒhesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzĂŒglich in Textform zu informieren.
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95. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB
Dies gilt auch fĂŒr Bewerber, denen keine Information
ĂŒber die Ablehnung ihrer Bewerbung zur VerfĂŒgung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung ĂŒber die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist.
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96. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach den SĂ€tzen 1 und 2 geschlossen
werden.
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98. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem
Weg versendet, verkĂŒrzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage.
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100. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt
es nicht an.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
101. § 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfÀllt in FÀllen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt
ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
102. § 101b Abs. 1 GWB
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoĂen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser VerstoĂ in einem NachprĂŒfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
103. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im NachprĂŒfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des VerstoĂes,
jedoch nicht spÀter als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
104. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der EuropÀischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
EuropÀischen Union.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
106. Web-Seminare zum Vergaberecht
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
107. Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 26.09.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Wettbewerblicher Dialog
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und FristverkĂŒrzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
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109. Seminare im September und Oktober 2014
Oktober:
09.10.2014 Berlin: IT-Vergabe
14.10.2014 Darmstadt: EinfĂŒhrung in das Vergaberecht
15.10.2014 Darmstadt: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
November:
04.11.2014 Dortmund: EinfĂŒhrung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 MĂŒnchen: EinfĂŒhrung
12.11.2014 MĂŒnchen: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminĂŒbersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
110. Seminare im Dezember 2014
Dezember:
09.12.2014 in Stuttgart, EinfĂŒhrung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, EinfĂŒhrung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminĂŒbersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
112. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
115. Vielen Dank!
http://www.fachverlag-ferber.de
http://vergaberecht-schulung.de
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
https://twitter.com/t_ferber
116. Dieses Vortrag wurde mit groĂer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und IrrtĂŒmer nicht vollstĂ€ndig ausgeschlossen
werden. Verlag und Autor ĂŒbernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung fĂŒr inhaltliche oder
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung
zu prĂŒfen.
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dĂŒrfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene
Warenzeichen oder sonstige geschĂŒtzte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.