1. Sportwettenrecht aktuell
Newsletter zum Recht der Sportwetten, Glücksspiele
und Gewinnspiele
Nr. 124 vom 25. Oktober 2011
Inhaltsübersicht
Showdown in Lübeck: Ministerpräsidentenkonferenz berät zum
Glücksspielrecht, S. 2
Glücksspielstaatsvertrag: Initiative Profisport Deutschland für
praxistaugliches Modell bei Sportwetten, S. 5
BITKOM: Unzeitgemäßer Reformentwurf für Glücksspielmarkt , S. 6
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Sportwetten als sog. 50-Cent-
Gewinnspiele im Internet sind unzulässig, S. 7
Horak spricht zu „Zukunft/Neugestaltung des staatlichen
Glücksspielmonopols“, S. 8
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Sportwettenrecht aktuell - Nr. 124 ISSN 1613-4222 Seite 1
2. Showdown in Lübeck: Ministerpräsidentenkonferenz
berät zum Glücksspielrecht
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die in den nächsten Tagen, vom 26. bis 28. Oktober 2012, auf Einladung von
Schleswig-Holstein in Lübeck tagende Jahreskonferenz der Regierungschefs der
Länder, die Konferenz der Ministerpräsidenten (MPK), darf sich erneut mit dem
Glücksspielrecht beschäftigen. Nachdem der erste Entwurf einer Neuregelung des
Glücksspielrechts unter der sperrigen Bezeichnung „Erster
Glücksspieländerungsstaatsvertrag“ als unter mehreren Gesichtspunkten
europarechtswidrig durchgefallen ist, soll nur erheblich verzögert mit einer
überarbeiteten Fassung Einvernehmen erreicht werden. Das Vorsitzland Schleswig-
Holstein, dessen Parlament kürzlich ein eigenes, deutlich liberaleres
Glücksspielgesetz verabschiedet hatte (mit einem wettbewerbsfähigen
Konzessionssystem für Sportwetten), will bislang allerdings nicht einlenken. Auch
zwischen denen anderen Ländern gibt es erhebliche Meinungsunterschiede und
zwar nicht nur zwischen den sog. A- und B-Ländern (d.h. den SPD- bzw. CDU/CSU-
geführten Bundesländern). Es bleibt daher abzuwarten, ob sich nicht wenigstens ein
Formelkompromiss finden lässt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte im Herbst 2010 die Regelungen
des deutschen Glücksspielrechts in mehreren Urteilen zu Vorlageverfahren aus
Deutschland als nicht kohärent und damit europarechtlich nicht haltbar beurteilt
(Urteile vom 8. September 2010 in den Rechtssachen Markus Stoß, Carmen Media
und Winner Wetten). Nach den Feststellungen des EuGH ist das von den deutschen
Ländern beanspruchte Monopol für Glücksspiele und Sportwetten in der derzeitigen
Ausgestaltung rechtlich nicht haltbar. Insoweit bestand - unabhängig von dem zum
Jahresende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatvertrag - erheblicher
Handlungsbedarf für eine umgehende Neuregelung, da die europarechtswidrigen
nationalen Regelungen nicht angewandt werden dürfen.
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3. Die nach den EuGH-Urteilen vor allem intern geführte Diskussion beschränkte sich
jedoch unter der Vorgabe „Zukunftsperspektiven des Lotteriemonopols“ und unter
fiskalischen Gesichtspunkten (Lotto-Milliardeneinnahmen für die Länder) auf einer
möglichst weitgehenden Beibehaltung des Status quo. So sprachen sich die
Ministerpräsidenten im Frühjahr 2011 für eine Liberalisierung des Sportwettenmarktes
im Rahmen eines sog. „Experimentierklausel“ aus, während ansonsten das staatliche
Monopol, insbesondere für die Lotterieprodukte, beibehalten werden sollte. Mit dem
als „Experiment“ vorgesehenen Konzessionssystem für Wettanbieter sollte eine
Marktöffnung in der Praxis möglichst verhindert werden. So waren eine Beschränkung
der Anzahl der Lizenzen auf sieben und ein im internationalen Maßstab nicht
wettbewerbsfähiger Steuersatz („Konzessionsabgabe“) von 16,66% vorgesehen.
Der von den „Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien“ (kurz: CdS) bei
seiner vorbereitenden Konferenz am 22. und 23. September 2011 abgesegnete
neue Entwurf (bei Enthaltung von Schleswig-Holstein) sieht zu diesen beiden kritischen
Punkten ein sehr pragmatische Lösung vor: Sowohl bei der Anzahl der Lizenzen wie
auch bei der Konzessionsabgabe steht einfach ein „X“. Bei der Anzahl der Lizenzen
wurden im Vorfeld Zahlen zwischen sieben und 25 kolportiert (wobei problematisch
bleibt, wie eine derartige Begrenzung sachlich zu begründen ist). Bei der
Konzessionsabgabe wurde gerüchteweise ein Satz von 5% bis 10% auf den Umsatz
(Spieleinsatz) genannt.
Die CdS hatten bereits früher empfohlen, auf die von der Europäischen Kommission
kritisierten Websperren zu verzichten. Ansonsten geht der nunmehr vorliegende
Entwurf eines „Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrags zum
Glücksspielwesen in Deutschland“ (Erster GlüÄndStV) auf die schwerwiegenden
Bedenken der Europäischen Kommission erstaunlicherweise nicht näher ein. Der im
April 2011 der Kommission notifizierte erste Entwurf war glatt durchgefallen. Als eine
Art „Pflichtenheft“ hatte die Kommission in ihrer Stellungnahme insbesondere
Verstöße gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit kritisiert und eine
ganze Reihe kritischer Punkte aufgeführt. Beanstandet worden waren u. a. das
vorgesehene Genehmigungsverfahren, Übergangsfristen zugunsten der
Landeslotteriegesellschaften und die weiterhin fehlende Kohärenz und Systematik.
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4. In seinem Gutachten vom 24. Oktober 2012 beurteilt Prof. Dr. Bernd Grzeszick daher
auch den aktuellen Entwurf als europarechtswidrig. Es hält in seiner in Auftrag der
Wettbörse Betfair erstellten Stellungnahme fest, dass sich „an den Kernkritikpunkten
der Kommission nichts ändert“. Insbesondere sei eine feste Begrenzung der Zahl der
Anbieter nicht gerechtfertigt. Gleiches gelte für das Konzept einer festen Obergrenze
der monatlichen Einsätze der Spielteilnehmer. Durch das europarechtskonforme
Glücksspielgesetz Schleswig-Holstein seien im Übrigen die Kohärenzanforderungen
gestiegen. So sei auch der neue Entwurf „zum Scheitern verurteilt“.
Lediglich hinsichtlich Spielautomaten und Pferdewetten ist teilweise eine
Angleichung vorgesehen. So soll das Internetverbot zukünftig auch für Pferdewetten
gelten (mit der Feststellung „§ 4 Abs. 4 ist anwendbar.“ in § 27 Abs. 2 des Entwurfs,
allerdings mit einer Erlaubnismöglichkeit). Pferdewetten dürfen nur noch dann
vermittelt werden, wenn für den Abschluss oder den Betrieb eines Totalisators „im
Inland“ eine Erlaubnis vorliegt. Auch Spielhallen werden restriktiver geregelt und
benötigen nach dem Entwurf eine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag.
Durch das Vorschreiben eines Mindestabstands sollen Mehrfachkonzessionen
verboten werden (§ 25 Abs. 1).
Zeitlich ist die geplante Änderung der Glücksspielstaatsvertrags erheblich in
Rückstand geraten. Bis zum Jahresende wird eine Änderung nicht mehr von den
Länderparlamenten verabschiedet werden können. Auch dürfte wohl eine erneute
Notifizierung der nunmehr geplanten Änderungen bei der Europäischen Kommission
erforderlich sein. Daher dürfte der derzeitige Glücksspielstaatvertrag entsprechend §
28 Abs. 1 Satz 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft treten. Bis zu einer
Neuregelungen gelten die Vorschriften jedoch entsprechend den jeweiligen
Zustimmungsgesetzen als Landesrecht fort (wobei derzeit höchst strittig ist, welchen
Regelungen angesichts des Vorrangs des Europarechts überhaupt noch anwendbar
sind). Als Übergangslösung soll die Vereinbarung über die Zusammenarbeit der
Länder bei der Glücksspielaufsicht und die Einrichtung eines Fachbeirats bis zum 31.
Dezember 2012 fortgelten.
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5. Pressemitteilungen
Glücksspielstaatsvertrag: Initiative Profisport Deutschland für
praxistaugliches Modell bei Sportwetten
Pressemitteilung vom 18.10.2011
Die Initiative Profisport Deutschland (IPD) plädiert vor den finalen Beratungen der
Ministerpräsidentenkonferenz über einen neuen Glückspielstaatsvertrag für eine
kontrollierte und praxistaugliche Öffnung des Marktes für Sportwetten.
"Wir begrüßen sehr, dass sich die Ministerpräsidenten auf eine kontrollierte
bundesweite Öffnung des Marktes für private Sportwettanbieter verständigen wollen.
Ob Millionen von Sportfans zukünftig bei staatlich lizenzierten Anbietern wetten,
hängt allerdings wesentlich davon ab, wie deren Angebote aussehen werden.
Deshalb muss eine Öffnung auch praxistauglich ausgestaltet sein, wenn sie eine
wirksame Kanalisierung des vorhandenen Wettinteresses hin zu legalen und
kontrollierten Angeboten sicherstellen soll. Dazu gehören eine ausreichende Anzahl
von Lizenzen ebenso wie ein marktgerechter Abgabensatz und ein
Gestaltungsspielraum des Angebotes, das sich am realen Interesse von Sportfans
orientiert", sagt IPD-Sprecher Christian Seifert nach der heutigen turnusgemäßen
Sitzung in Köln.
In diesem Zusammenhang verweist die IPD noch einmal auf das Modell aus
Schleswig-Holstein, das allen Markteilnehmern gerecht würde und eine
wettbewerbsfähige Abgabe für Wettanbieter vorsieht. Bei der von den anderen 15
Bundesländern bisher vorgesehene Abgabe von 16,66 Prozent und strikten
Begrenzung der Lizenzen ist zu befürchten, dass Wettanbieter weiterhin ihre Wetten
aus dem Ausland auf dem deutschen Markt anbieten. Zudem hat die Europäische
Kommission diesen Entwurf als europarechtswidrig bewertet. "Es ist daher an der Zeit,
dass die Länder einen vernünftigen, rechtssicheren und markttauglichen Ansatz
verfolgen. Dazu gehört auch, dass die Inhaber einer Lizenz ihre Angebote
angemessen bewerben dürfen", sagt Gernot Tripcke, stellvertretender Sprecher der
IPD.
Die Initiative Profisport Deutschland wurde im November 2009 als Interessen-
Vertretung der vier größten deutschen Profi-Ligen (DFL Deutsche Fußball Liga, Beko
Basketball Bundesliga, Deutsche Eishockey Liga und TOYOTA Handball-Bundesliga)
gegründet. Ziel der Vereinigung ist es, den Anliegen des Profisports ein gemeinsames
Sprachrohr zu geben.
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6. BITKOM: Unzeitgemäßer Reformentwurf für Glücksspielmarkt
- BITKOM: Länder wollen Monopol aus finanziellen Gründen retten
- Ministerpräsidenten beraten diese Woche
- Neues Gutachten nennt verfassungsrechtliche Probleme
Berlin, 25. Oktober 2011 - Der Hightech-Verband BITKOM hat den neuen
Reformentwurf der Bundesländer zum Glücksspiel-Staatsvertrag als unzeitgemäß
kritisiert. Der Entwurf sieht vor, das Verbot von Online-Glücksspielen im Wesentlichen
beizubehalten. Online-Sportwetten privater Anbieter bleiben grundsätzlich untersagt
und sollen nur für eine begrenzte Anzahl von Konzessionsinhabern erlaubt werden.
BITKOM-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder sagte dazu: „Die Hürden für private
Anbieter werden wieder einmal grundlos hoch gesetzt. Die Bundesländer versuchen,
aus finanziellen Gründen ihr Lotto-Monopol weitestmöglich zu retten.“ Das
Staatsmonopol werde lediglich aufgeweicht, aber nicht aufgegeben.
Vom 26. bis zum 28. Oktober beraten die Ministerpräsidenten unter anderem über
dieses Thema. Rohleder: „Die Länder sollten jetzt die Chance annehmen, klare
Regeln für einen freien Glücksspiel-Markt festzulegen – inklusive der Bedingungen zur
Gefahrenprävention.“ BITKOM befürwortet eine Marktfreigabe mit gleichzeitig hohen
Anforderungen an die Seriosität der Anbieter, um den stetig wachsenden
Schwarzmarkt einzudämmen. Auch der neueste Entwurf verfehle dieses Ziel.
Der bisherige, Ende 2011 auslaufende Glücksspiel-Staatsvertrag verbietet deutschen
Unternehmen, Lotto und Sportwetten online anzubieten. Wegen dieses Verbots
betreibt die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die
Bundesrepublik. Das Verbot ist nach Ansicht von BITKOM auch in sich
widersprüchlich: So dürfen deutsche Firmen zwar stationäre Automatenspiele oder
Online-Pferdewetten anbieten, aber keine anderen Internet-Sportwetten. Schleswig-
Holstein ist inzwischen einen eigenen Weg gegangen und hat im September ein
liberaleres Glückspielgesetz verabschiedet, das von der EU-Kommission als
europarechtskonform angesehen wird.
In einem neuen Rechtsgutachten kommt der Heidelberger Verfassungsrechtler Prof.
Dr. Bernd Grzeszick zu dem Ergebnis, dass eine Begrenzung der Anbieterzahl für
Sportwetten und die Beibehaltung des staatlichen Lotteriemonopols mit der
Berufsfreiheit privater Anbieter voraussichtlich nicht zu vereinbaren ist. Eine
verfassungsrechtliche Rechtfertigung sei sehr zweifelhaft. Der Entwurf für den
Staatsvertrag verstoße zudem in zentralen Bereichen gegen EU-Recht. Die
Stellungnahme wurde im Auftrag des Anbieters Betfair Limited erstellt, um die
Rechtslage weiter zu klären.
„Das staatliche Glücksspiel-Monopol hat in der digitalen Welt ausgedient“, sagt
BITKOM-Hauptgeschäftsführer Rohleder. „Wir sollten uns nicht an verstaubte Gesetze
aus der Vorkriegszeit klammern, sondern dafür sorgen, dass sich junge Internet-Firmen
in Deutschland ansiedeln. Wenn wir Anbietern in Deutschland den Strom abdrehen
oder durch Bürokratie wirtschaftlich unattraktiv machen, spielt die Musik im Ausland.“
Andere EU-Länder wie Frankreich, Italien und Dänemark haben entschieden, den
Markt für private Anbieter zu öffnen. Rohleder: „Statt die Kunden zu ausländischen
Anbietern zu treiben, sollten die Länder praxisnahe Regeln für den deutschen Markt
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7. aufstellen.“ Dann sei auch die Prävention gegen Spielsucht leichter zu
bewerkstelligen.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Sportwetten als sog. 50-Cent-
Gewinnspiele im Internet sind unzulässig
Pressemitteilung vom 7. Oktober 2011
Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 25. August 2011 hat der Bayerische
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass über das Internet in der Form
sog. 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten dem Internetverbot des
Glücksspielstaatsvertrags unterfallen und nicht durch den Rundfunkstaatsvertrag
allgemein zugelassen sind.
Die Klägerin bietet über ihre Internetplattform unter anderem Sportwetten
(insbesondere Fußball) an. Dabei gibt der Teilnehmer auf der Internetseite die von
ihm vorausgesagten Ergebnisse der Spiele ein. Sein Wetttipp wird durch ein
eingesetztes Programm in einen Zahlencode umgewandelt (sog. Tippcode). Dieser
Tippcode wird dann über einen mehrwertgebührenpflichtigen Telefonanruf bei einer
auf der Internetseite angegebenen „Tipp-Hotline“ übermittelt; pro Telefonanruf bei
dieser Hotline werden – dauerunabhängig – 50 Cent fällig. Je nach Anzahl der richtig
getippten Ergebnisse sind pro Tipp Gewinne von 30 Euro bis maximal 10.000 Euro
möglich.
Mit seinem jetzt bekannt gewordenen Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts München, das bereits in erster Instanz die durch die
Regierung von Mittelfranken verfügte Untersagung der Veranstaltung oder
Vermittlung dieser Gewinnspiele durch die Klägerin für rechtens erachtet hatte. Zwar
enthalte der Rundfunkstaatsvertrag eine nachträglich eingefügte Bestimmung,
wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Telemedien, die
an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei
aber auf den Fall der Klägerin nicht anzuwenden. Sie lasse bei richtigem Verständnis
im Rundfunk und den Telemedien veranstaltete Gewinnspiele bis zu einem
maximalen Teilnehmerentgelt in Höhe von 0,50 Euro nicht zu, wenn sie als
Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien. Damit
verbleiben für den Anwendungsbereich der rundfunkstaatsvertraglichen Regelung
neben unentgeltlichen Gewinnspielen nur noch entgeltliche Geschicklichkeitsspiele
mit einem Teilnahmeentgelt bis zu 50 Cent.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde zum
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25. August 2011, Az. 10 BV 10.1176)
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