40. Fragmentarische RechtsetzungskompetenzenBund darf nur gewisse Teilbereiche des betreffenden Sachgebiets regeln. Typische Bezeichnung: „ im Rahmen seiner Zuständigkeit“. Als Beispiel sind die Steuern zu erwähnen. Hier darf der Bund nur einzelne genau umschriebene Steuern erheben, z.B. die Mehrwertsteuer Art. 130 Abs. 1 BV.
41. GrundsatzgesetzgebungskompetenzenBund darf nur Grundzüge des Sachgebiets regeln; Einzelheiten regeln die Kantone. Typische Bezeichnungen: „Der Bund erlässt Mindestvorschriften“, „legt Grundsätze fest“.
42.
43.
44. BK mit ursprünglicher derogatorischer Wirkung Ausschliessliche Bundeskompetenz: Die Kantone haben im betreffenden Sachgebiet von Anfang an keine Zuständigkeit. Sie dürfen also auch dann keine Norm erlassen, wenn der Bund von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Diese Kompetenzen sind sehr selten. Bsp. Art. 99 Abs. 1 BV; Art. 58 Abs. 3 BV.
45. BK mit nachträglich derogatorischer WirkungKonkurrierende Bundeskompetenz: die Kantone bleiben zuständig, solange und soweit der Bund von seiner Kompetenz keinen Gebrauch macht. Diese Kompetenzen stellen den Regelfall dar.
54. Gleicher Regelungsbereich und gleichlautende Regelung:Keine Normkollision sondern Kompetenzkollision. Folge: Ungültigkeit des kantonalen Rechts kann angenommen werden. Eine Ausnahme stellen die inhaltlich übereinstimmenden kantonalen Grundrechte dar.
55. Gleicher Regelungsbereich und widersprechende RegelungHier liegt eine Normkollision vor. Das Bundesrecht ist anzuwenden, unbeachtet davon, ob sich der Bund auf eine Kompetenzzuweisung der BV stützt. Dies resultiert explizit aus dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV. Sowohl kompetenzwidriges als auch kompetenzkonformes Bundesrecht ist vor kantonalem Recht anzuwenden.
56. Unterschiedlicher RegelungsbereichWenn das Bundesrecht und das kantonale Recht kompetenzmässig unterschiedliche Bereiche regeln, sich jedoch eine Normkollision ergibt, so können die Kantone im öffentlichen Interesse Vorschriften aufstellen, welche die zivilrechtliche Ordnung ergänzen und diese unter Umständen einschränken. Dies ist jedoch nur unter den folgenden drei Voraussetzungen gültig, welche kumulativ erfüllt sein müssen:
61. BundesexekutionVerletzt ein Kanton seine Bundespflichten trotz Mahnung und Zwangsandrohung des Bundes, kann der Bund zum Mittel der Bundesexekution greifen.