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Konsumenteninformation
Einbau von 30 mA Fehlerstromschutzschalter (FI-Schutzschalter)
Beim Austausch von FI-Schutzschaltern in elektrischen Anlagen ist von Konsumenten
generell zu beachten:
Auf Grund von in der heutigen Zeit eingesetzten modernen Verbrauchsmittel (wie z.B.
Waschmaschine, Geschirrspüler, u.a.) kann es notwendig sein, Fehlerstromschutzeinrich-
tungen der Type A, Type B oder der Type B+ zu verwenden. In einigen Gebrauchsanwei-
sungen der Gerätehersteller wird dies teilweise als Voraussetzung für den sicheren Betrieb
des Verbrauchsmittels zwingend vorgeschrieben.
Weiters ist zu beachten, dass ein Fehlerstromschutzschalter der Type AC, wie heute
noch weitgehend eingesetzt, keinen ausreichenden Schutz vor eventuell auftretenden
Gleichfehlerströmen bieten kann.
Ebenso ist nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei einem Mieterwechsel in
Hauptmietwohnungen vorgeschrieben, dass die elektrische Anlage einer Wohnung den
Vorgaben des österreichischen Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992) zu entsprechen hat,
weshalb auf den Gebrauch von 30 mA FI-Schutzschaltern hingewiesen wird. Im Hinblick
auf § 7a ETV0 2002/A2 sind bei einem Mieterwechsel bei Hauptmiete (Mietvertrag gem.
§ 2 Abs. 1 MRG) folgende Schritte erforderlich:
 Sicherstellung, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestim-
mungen des ETG 1992 entspricht (Notwendigkeit eines wirksamen
Fehlerschutzes) – Prüfung der elektrischen Anlage durch einen zur
rechtmäßigen Gewerbeausübung befugten und niedergelassenen
Elektrotechniker (Haftung im Rahmen des Prüfberichts!),
 Gewährleistung des Personen- und Sachschutzes im Hinblick auf die
Sicherheit der elektrischen Anlage – Einbau eines 30 mA
FI-Schutzschalters (wenn vorhanden, unmittelbar vor den in der
Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen),
 Liegt über den sicheren Zustand der elektrischen Anlage und den An-
forderungen entsprechend §7a ETVO 2002/A2 keine geeignete
Dokumentation (Prüfbericht) vor, so kann der Mieter einer Wohnung
nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage der Mietwohnung
den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und ist berechtigt, diese
vom Vermieter zu fordern. Für die Umsetzung der gesetzlichen Vor-
schriften ist der Vermieter der Wohnung verantwortlich, in der sich
die betreffende Anlage befindet.
Betreffend den ArbeitnehmerInnenschutz sieht der Gesetzgeber weitergehende
Maßnahmen vor, die in der Elektroschutzverordnung (ESV 2012) geregelt sind. Nur für zwei
Einzelbestimmungen (§ 5 Z 3/§ 9 Abs. 1 Z 2 ESV) galt eine Übergangsfrist bis 1.März 2013.
Zusatzschutz durch FI-Schutzeinrichtungen bei ortsveränderlichen elektrischen
Betriebsmitteln (§ 5 Z 3 ESV)
Ortsveränderliche Maschinen der Schutzklasse I (mit Schutzkontaktstecker) aller Gewerke
(also z.B.: Bohrmaschinen, Staubsauger, Handhobel u.a.), die Arbeitnehmer/innen, auf
Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zur Verfügung gestellt werden, dürfen NUR dann
betrieben werden, wenn
1. die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehler-
strom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder
2. ein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit
einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird.
Auswirkungen auf
- Baustellen: die Einhaltung dieser Bestimmung stellt kein Problem dar, weil für
Baustromanlagen ohnehin ein Zusatzschutz vorgeschrieben ist
- auswärtige Arbeitsstelle: eine Elektrofachkraft stellt fest, dass durch entsprechen-
de Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen geschützte Steckdosenkreise vorhanden sind
oder Verwendung von ortsveränderliche Adapter mit 30mA FI
- eigene Betriebsstätten: es ist kein ortsveränderlicher Adapter mit 30mA FI erlaubt,
d.h. Stromkreise sind entweder umzubauen bzw. nachzurüsten oder die ortsverän-
derlichen Betriebsmittel der Schutzklasse I sind wiederkehrenden regelmäßigen Prü-
fungen zu unterziehen
Bestandsschutz gilt grundsätzlich - auch in der ESV 2012 für ältere Anlagen - allerdings nur
im vollem Umfang, wenn:
 zum Errichtungszeitpunkt die Anlage den Bestimmungen entsprochen hat
UND
 die Anlage heute mit vergleichbaren Anforderungen betrieben wird UND
 sich heute noch in einem sicheren Zustand befindet UND
 keine wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden.
© Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker Stand: August 2013

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  • 1. Konsumenteninformation Einbau von 30 mA Fehlerstromschutzschalter (FI-Schutzschalter) Beim Austausch von FI-Schutzschaltern in elektrischen Anlagen ist von Konsumenten generell zu beachten: Auf Grund von in der heutigen Zeit eingesetzten modernen Verbrauchsmittel (wie z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, u.a.) kann es notwendig sein, Fehlerstromschutzeinrich- tungen der Type A, Type B oder der Type B+ zu verwenden. In einigen Gebrauchsanwei- sungen der Gerätehersteller wird dies teilweise als Voraussetzung für den sicheren Betrieb des Verbrauchsmittels zwingend vorgeschrieben. Weiters ist zu beachten, dass ein Fehlerstromschutzschalter der Type AC, wie heute noch weitgehend eingesetzt, keinen ausreichenden Schutz vor eventuell auftretenden Gleichfehlerströmen bieten kann. Ebenso ist nach geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei einem Mieterwechsel in Hauptmietwohnungen vorgeschrieben, dass die elektrische Anlage einer Wohnung den Vorgaben des österreichischen Elektrotechnikgesetzes (ETG 1992) zu entsprechen hat, weshalb auf den Gebrauch von 30 mA FI-Schutzschaltern hingewiesen wird. Im Hinblick auf § 7a ETV0 2002/A2 sind bei einem Mieterwechsel bei Hauptmiete (Mietvertrag gem. § 2 Abs. 1 MRG) folgende Schritte erforderlich:  Sicherstellung, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestim- mungen des ETG 1992 entspricht (Notwendigkeit eines wirksamen Fehlerschutzes) – Prüfung der elektrischen Anlage durch einen zur rechtmäßigen Gewerbeausübung befugten und niedergelassenen Elektrotechniker (Haftung im Rahmen des Prüfberichts!),  Gewährleistung des Personen- und Sachschutzes im Hinblick auf die Sicherheit der elektrischen Anlage – Einbau eines 30 mA FI-Schutzschalters (wenn vorhanden, unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen),  Liegt über den sicheren Zustand der elektrischen Anlage und den An- forderungen entsprechend §7a ETVO 2002/A2 keine geeignete Dokumentation (Prüfbericht) vor, so kann der Mieter einer Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage der Mietwohnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und ist berechtigt, diese vom Vermieter zu fordern. Für die Umsetzung der gesetzlichen Vor- schriften ist der Vermieter der Wohnung verantwortlich, in der sich die betreffende Anlage befindet.
  • 2. Betreffend den ArbeitnehmerInnenschutz sieht der Gesetzgeber weitergehende Maßnahmen vor, die in der Elektroschutzverordnung (ESV 2012) geregelt sind. Nur für zwei Einzelbestimmungen (§ 5 Z 3/§ 9 Abs. 1 Z 2 ESV) galt eine Übergangsfrist bis 1.März 2013. Zusatzschutz durch FI-Schutzeinrichtungen bei ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln (§ 5 Z 3 ESV) Ortsveränderliche Maschinen der Schutzklasse I (mit Schutzkontaktstecker) aller Gewerke (also z.B.: Bohrmaschinen, Staubsauger, Handhobel u.a.), die Arbeitnehmer/innen, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen zur Verfügung gestellt werden, dürfen NUR dann betrieben werden, wenn 1. die Steckdose durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehler- strom von maximal 0,03 Ampere geschützt ist oder 2. ein ortsveränderlicher Adapter mit eingebauter Fehlerstrom-Schutzeinrichtung mit einem Nennfehlerstrom von maximal 0,03 Ampere verwendet wird. Auswirkungen auf - Baustellen: die Einhaltung dieser Bestimmung stellt kein Problem dar, weil für Baustromanlagen ohnehin ein Zusatzschutz vorgeschrieben ist - auswärtige Arbeitsstelle: eine Elektrofachkraft stellt fest, dass durch entsprechen- de Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen geschützte Steckdosenkreise vorhanden sind oder Verwendung von ortsveränderliche Adapter mit 30mA FI - eigene Betriebsstätten: es ist kein ortsveränderlicher Adapter mit 30mA FI erlaubt, d.h. Stromkreise sind entweder umzubauen bzw. nachzurüsten oder die ortsverän- derlichen Betriebsmittel der Schutzklasse I sind wiederkehrenden regelmäßigen Prü- fungen zu unterziehen Bestandsschutz gilt grundsätzlich - auch in der ESV 2012 für ältere Anlagen - allerdings nur im vollem Umfang, wenn:  zum Errichtungszeitpunkt die Anlage den Bestimmungen entsprochen hat UND  die Anlage heute mit vergleichbaren Anforderungen betrieben wird UND  sich heute noch in einem sicheren Zustand befindet UND  keine wesentlichen Änderungen oder Erweiterungen vorgenommen wurden. © Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker Stand: August 2013