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Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
mit Verkündung
des Gesetzes
(30.10.2012)
hälftiges Pflegegeld bei
Kurzzeit- und
Verhinderungspflege
Stärkung neuer Wohn-
und Betreuungsformen
Sicherstellung einer
frühzeitigen Beratung
Stärkung der
Dienstleistungsorientierung
(Recht auf Übermittlung des
Pflegegutachtens und der Reha-
Empfehlung) Entlastung der pflegenden
Angehörigen
(Kurzzeitpflege)Wegfall des Eigenanteils für
wohnumfeldverbessernde
Maßnahmen
Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG)
01.01.2013
Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
durch mehr Wahlmöglichkeiten bei der
Zusammenstellung der Leistungen
Verbesserung der
medizinischen
Versorgung in
Pflegeheimen
Leistungsverbesserung für
Menschen mit erheblich
eingeschränkter
Alltagskompetenz
Stärkung der
Dienstleistungsorientierung
bei der Begutachtung
(ab 01.06.2013)
Rentenbeiträge für die
Pflege von mehreren
Pflegebedürftigen
Beitragssatzerhöhung
von 1,95 % auf 2,05 %
Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung
• Pflegekassen haben innerhalb von zwei Wochen nach erstmaligem
Antragseingang eine Beratung anzubieten und durchzuführen
• Beratung hat auf Wunsch in der Häuslichkeit zu erfolgen
• Beratungsgutscheine für neutrale dritte Beratungsstellen sind möglich, wenn
Kassen nicht selbst beraten können
• Pflegestützpunkte sind keine dritten Beratungsstellen, Träger sind u.a. die
Kranken- und Pflegekassen ⇒ Beratung durch Pflegestützpunkte = Beratung
durch Pflegekasse
Vom Pflegeantrag bis zur Leistung
Stärkung der Dienstleistungsorientierung
Stärkung der Dienstleistungsorientierung
• der Antragssteller hat ein Recht auf Übermittlung des Gutachtens
⇒ bei der Begutachtung gibt er dies gegenüber dem Gutachter an
⇒ er hat auch die Möglichkeit, das Gutachten später zu verlangen
• Gutachter hat Rehabilitationsmöglichkeiten zu prüfen und zu empfehlen
• Zahlung einer sogenannten „Verzögerungsgebühr“ durch die Pflegekasse an
Antragssteller, wenn Bearbeitungsfrist nicht eingehalten wird
(70,00 EUR für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung)
⇒ keine Verzögerungsgebühr:
- wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht verschuldet hat
(z.B. wegen Terminverschiebung des Versicherten)
oder
- wenn der Versicherte bereits Leistungen der Pflegestufe I, II oder
III bezieht und vollstationär gepflegt wird
⇒ kein Antrag erforderlich
Hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege
• während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird Pflegegeld zur Hälfte
weitergezahlt
• dies gilt auch für anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistung
• für den ersten und letzten Tag der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird
weiterhin das volle Pflegegeld gezahlt
• bei stundenweise Verhinderungspflege weiterhin volles Pflegegeld
Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen
Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI)
• Pflegebedürftige (Stufe 1 bis 3-Härtefall) in ambulant betreuten Wohngruppen
erhalten einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200,00 EUR
monatlich, wenn:
1. es sich um eine ambulant betreute Wohngruppe in einer gemeinsamen
Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt
2. die Sach-, Geld- oder Kombileistung bezogen wird
3. in der Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende
oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet
4. es sich um gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei
Pflegebedürftigen handelt, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten
pflegerischen Versorgung
• eine ambulant betreute Wohngruppe liegt nicht vor, wenn die freie Wählbarkeit
der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist
Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen
Anschubfinanzierung ambulant betreute Wohngruppen (§45 e SGB XI)
• einmalige Zuwendung für Gründungsmitglieder einer ambulanten Wohngruppe zur
altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung in Höhe von 2.500,00 EUR zusätzlich zu
den Leistungen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI)
• der Gesamtbetrag ist pro Wohngruppe auf 10.000,00 EUR begrenzt und wird bei mehr als
vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die beteiligten Pflegekassen aufgeteilt
• nur für Neugründungen
• Anspruch haben nur Pflegebedürftige, die einen Anspruch nach § 38a SGB XI
(Wohngruppenzuschlag) haben
• Antrag ist innerhalb eines Jahres zu stellen
• Gesamtförderung ist bundesweit auf 30 Mio. EUR begrenzt, längstens bis
31.12.2015
• nähere Einzelheiten regelt der GKV-Spitzenverband
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
• der Eigenanteil in Abhängigkeit vom Einkommen fällt weg
• leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die
Zuschüsse einen Betrag von 2.557,00 EUR je Pflegebedürftigen nicht
übersteigen
⇒ der Gesamtbetrag einer Maßnahme ist auf 10.228,00 EUR begrenzt und
wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten auf die Versicherungsträger
aufgeteilt
Entlastung von pflegenden Angehörige (Kurzzeitpflege)
• ist die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen
Pflegeeinrichtung nicht möglich, kann Kurzzeitpflege für Kinder bis zur Voll-
endung des 25. Lebensjahres auch in anderen geeigneten Einrichtungen
erfolgen (vorher 18. Lebensjahr)
• befindet sich die Pflegeperson zur stationären medizinischen Rehabilitation, so
kann die Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen als Kurzzeitpflege in
der gleichen Einrichtung erfolgen
Weiteres
• Konkretisierung der gesetzlichen Grundlage für Verträge mit
Einzelpflegekräften (§ 77 SGB XI)
• der amb. Pflegevertrag kann vom Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden (§ 120 SGB XI)
Leistungsverbesserung für Menschen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz (in Kraft seit dem 01.01.2013)
• Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzerkrankte, geistig Behinderte o.
psychisch Erkrankte) haben seit dem 01.01.2013 höhere Ansprüche auf Pflegeleistungen:
Leistungen wie
bisher – 1.550 €
1.250,00 EUR665,00 EUR225,00 EURSachleistung
Leistungen wie
bisher - 700 EUR
525,00 EUR305,00 EUR120,00 EURGeldleistung
Pflegestufe 3Pflegestufe 2Pflegestufe 1
ohne
Pflegestufe
(sog. „Stufe 0“)
• Versicherte ohne Pflegestufe („Stufe 0“) haben zusätzlich Ansprüche auf Kombi-
nationsleistung (§ 38 SGB XI), Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) sowie auf
Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI)
• dies gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
Leistungsverbesserung für Menschen mit erheblich
eingeschränkter Alltagskompetenz
• Betreuungsschlüssel im stationären Bereich auf 1 zu 24 verbessert
• zusätzliche Betreuungskräfte nun auch für die teilstationäre Pflege
• zur Finanzierung dieser zusätzlichen Betreuungskräfte zahlt die Pflegekasse
einen Vergütungszuschlag (§ 87b SGB XI)
Wie wird eine erhebliche Einschränkung der
Alltagskompetenz definiert?
Ein Kriterienkatalog mit 13 Einzelaspekten gibt Aufschluss darüber, ob ein erheblicher allgemeiner
Betreuungsbedarf vorliegt:
1. Unkontrolliertes Verlassen der Wohnung
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. Kein sachgerechter Umgang mit gefährlichen Dingen
4. Aggressives Verhalten (mit Worten und Taten)
5. Kein angemessenes situatives Verhalten
6. Eigene körperliche und seelische Bedürfnisse werden nicht erkannt
7. Therapeutische und schützende Maßnahmen werden nicht angenommen
8. Keine soziale Bewältigung von Alltagssituationen wegen gestörter Hirnfunktion
9. Störung des Tag-/Nachtrhythmus
10. Tagesablauf kann nicht geplant und strukturiert werden
11. Kein Erkennen von Alltagssituationen und unpassende Reaktion
12. Der Betroffene ist starken Gefühlsschwankungen ausgesetzt
13. Der Betroffene ist verzagt, niedergeschlagen, hilflos und hoffnungslos (therapieresistente
Depression)
 Anspruch auf den Grundbetrag von 100 EUR monatlich, wenn in zwei Bereichen, davon
mindestens 1 x aus den Bereichen 1 - 9 dauerhafte Einschränkungen vorliegen
 Den erhöhten Betreuungsbedarf erhalten Antragsteller, wenn zusätzlich in den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5,
9 oder 11 ein „ja“ angezeigt wird.
 Die Feststellung trifft jeweils der MDK.
Auswirkungen des PNG auf die teilstationären
Pflegeleistungen
• Keine Anhebung der gesetzlichen Höchstbeträge im Rahmen der teilstationären
Pflege (§ 41 SGB XI)
• Es gelten weiterhin folgende monatliche Höchstbeträge
Pflegestufe I: 450 EUR, Pflegestufe II: 1.100 EUR, Pflegestufe III: 1.550 EUR
• Für Versicherte der „Pflegestufe 0“ sind keine teilstationären Pflegeleistungen im
Rahmen der Regelleistung nach § 41 SGB XI vorgesehen; die Finanzierung von
teilstationären Pflegeleistungen kann insofern weiterhin nur unter Nutzung der
zusätzlichen Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI) erfolgen.
• Bei der Inanspruchnahme der Kombinationsleistung ist jedoch von den erhöhten
Leistungsbeträgen auszugehen, wenn beim Pflegebedürftigen gleichzeitig eine
erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt (150 % - Regelung).
Auswirkung:
Da der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege nicht erhöht wurde, werden in der
Verhältnisrechnung nie 100 v.H. erreicht.
Beispiel Pflegestufe II: Tages- und Nachtpflege max. 1.100 EUR = 88 % von 1.250
EUR
Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme
• ambulante Pflegedienste erbringen neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher
Versorgung auch häusliche Betreuung
⇒ dazu gehören z.B. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld
und Maßnahmen zur Orientierung und Gestaltung des Alltags
⇒ Änderung der Verträge mit ambulanten Vertragspflegediensten erforderlich
⇒ der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI) bleibt
bestehen
⇒ dies gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
• Pflegedienste werden verpflichtet, Hilfeleistungen als zeitabhängige und zeitun-
abhänge Preise anzubieten
⇒ ein Mix der Vergütungssysteme ist möglich
⇒ neue vertragliche Vergütungsregelungen erforderlich
Rentenrechtliche Berücksichtigung
• Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson,
wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14
Stunden wöchentlich pflegt
⇒ eine Addition der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen
wird ermöglicht
⇒ der MDK hat bei der Begutachtung zu erfragen, ob die Pflegeperson
weitere Pflegebedürftige pflegt
Stärkung der Dienstleistungsorientierung bei der
Begutachtung
• die Pflegekassen haben ab 01.06.2013 die Möglichkeit, neben dem MDK auch
andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung der Voraussetzungen zum
Vorliegen von Pflegebedürftigkeit zu beauftragen
• die Pflegekassen sind verpflichtet, einen unabhängigen Gutachter zu
beauftragen, wenn innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung keine
Begutachtung durch den MDK erfolgt ist
⇒ mindestens drei unabhängige Gutachter sind zur Auswahl zu benennen
Näheres dazu muss erst in Richtlinien vom GKV-Spitzenverband geregelt
werden (sollten ursprünglich bis 31.03.2013 erscheinen, bisher liegt aber nur
Entwurf vor).
Zulagenförderung für private Pflegevorsorge
• es werden ausschließlich sog. Pflege-Tagegeld-Versicherungen vom Staat gefördert
 Versicherte erhalten einen vertraglich vereinbarten festen Betrag, abhängig von der
Pflegestufe
 das Geld kann nach freiem Ermessen verwendet werden
• Zahlung einer Versicherungsprämie von mind. 10,00 Euro/Monat (ohne Anrechnung der
Förderung)
• Höhe der Förderung: 5,00 Euro pro Monat bzw. 60,00 Euro im Jahr
(einkommensunabhängig)
• Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit
(Pflegestufen I bis III)  mind. 600,00 Euro in der Pflegestufe III, sowie bei Vorliegen einer
erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne des § 45 a SGB XI
• die im Vertrag vorgesehenen Leistungen dürfen zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses
die im Rahmen der Pflegeversicherung geltenden Höchstbeträge nicht überschreiten 
Überversicherung soll vermieden werden
• Wartezeit max. 5 Jahre
• Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht, auf Risikoprüfung und Vereinbarung von
Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen des Versicherungsunternehmens
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Ihre Ansprechpartnerin:
Aileen Naumann
Pflegeberaterin
Pflegestützpunkt Frankfurt (Oder)
Logenstr. 1
15230 Frankfurt (Oder)
Tel.: 0335 50096964
Fax: 0335 50096965
E-Mail: frankfurt-oder@pflegestuetzpunkte-brandenburg.de
Datum: 15.05.2013

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Fachvortrag „Pflegeneuausrichtungsgesetz und dessen Umsetzung”

  • 2. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) mit Verkündung des Gesetzes (30.10.2012) hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung Stärkung der Dienstleistungsorientierung (Recht auf Übermittlung des Pflegegutachtens und der Reha- Empfehlung) Entlastung der pflegenden Angehörigen (Kurzzeitpflege)Wegfall des Eigenanteils für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • 3. Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) 01.01.2013 Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme durch mehr Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung der Leistungen Verbesserung der medizinischen Versorgung in Pflegeheimen Leistungsverbesserung für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz Stärkung der Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung (ab 01.06.2013) Rentenbeiträge für die Pflege von mehreren Pflegebedürftigen Beitragssatzerhöhung von 1,95 % auf 2,05 %
  • 4. Sicherstellung einer frühzeitigen Beratung • Pflegekassen haben innerhalb von zwei Wochen nach erstmaligem Antragseingang eine Beratung anzubieten und durchzuführen • Beratung hat auf Wunsch in der Häuslichkeit zu erfolgen • Beratungsgutscheine für neutrale dritte Beratungsstellen sind möglich, wenn Kassen nicht selbst beraten können • Pflegestützpunkte sind keine dritten Beratungsstellen, Träger sind u.a. die Kranken- und Pflegekassen ⇒ Beratung durch Pflegestützpunkte = Beratung durch Pflegekasse
  • 5. Vom Pflegeantrag bis zur Leistung Stärkung der Dienstleistungsorientierung
  • 6. Stärkung der Dienstleistungsorientierung • der Antragssteller hat ein Recht auf Übermittlung des Gutachtens ⇒ bei der Begutachtung gibt er dies gegenüber dem Gutachter an ⇒ er hat auch die Möglichkeit, das Gutachten später zu verlangen • Gutachter hat Rehabilitationsmöglichkeiten zu prüfen und zu empfehlen • Zahlung einer sogenannten „Verzögerungsgebühr“ durch die Pflegekasse an Antragssteller, wenn Bearbeitungsfrist nicht eingehalten wird (70,00 EUR für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung) ⇒ keine Verzögerungsgebühr: - wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht verschuldet hat (z.B. wegen Terminverschiebung des Versicherten) oder - wenn der Versicherte bereits Leistungen der Pflegestufe I, II oder III bezieht und vollstationär gepflegt wird ⇒ kein Antrag erforderlich
  • 7. Hälftiges Pflegegeld bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege • während der Kurzzeit- und Verhinderungspflege wird Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt • dies gilt auch für anteiliges Pflegegeld bei Kombinationsleistung • für den ersten und letzten Tag der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege wird weiterhin das volle Pflegegeld gezahlt • bei stundenweise Verhinderungspflege weiterhin volles Pflegegeld
  • 8. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Wohngruppenzuschlag (§ 38 a SGB XI) • Pflegebedürftige (Stufe 1 bis 3-Härtefall) in ambulant betreuten Wohngruppen erhalten einen pauschalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 200,00 EUR monatlich, wenn: 1. es sich um eine ambulant betreute Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung mit häuslicher pflegerischer Versorgung handelt 2. die Sach-, Geld- oder Kombileistung bezogen wird 3. in der Wohngruppe eine Pflegekraft tätig ist, die organisatorische, verwaltende oder pflegerische Tätigkeiten verrichtet 4. es sich um gemeinschaftliches Wohnen von regelmäßig mindestens drei Pflegebedürftigen handelt, zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung • eine ambulant betreute Wohngruppe liegt nicht vor, wenn die freie Wählbarkeit der Pflege- und Betreuungsleistungen rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist
  • 9. Stärkung neuer Wohn- und Betreuungsformen Anschubfinanzierung ambulant betreute Wohngruppen (§45 e SGB XI) • einmalige Zuwendung für Gründungsmitglieder einer ambulanten Wohngruppe zur altersgerechten oder barrierearmen Umgestaltung in Höhe von 2.500,00 EUR zusätzlich zu den Leistungen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen (§ 40 Abs. 4 SGB XI) • der Gesamtbetrag ist pro Wohngruppe auf 10.000,00 EUR begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die beteiligten Pflegekassen aufgeteilt • nur für Neugründungen • Anspruch haben nur Pflegebedürftige, die einen Anspruch nach § 38a SGB XI (Wohngruppenzuschlag) haben • Antrag ist innerhalb eines Jahres zu stellen • Gesamtförderung ist bundesweit auf 30 Mio. EUR begrenzt, längstens bis 31.12.2015 • nähere Einzelheiten regelt der GKV-Spitzenverband
  • 10. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen • der Eigenanteil in Abhängigkeit vom Einkommen fällt weg • leben mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung, dürfen die Zuschüsse einen Betrag von 2.557,00 EUR je Pflegebedürftigen nicht übersteigen ⇒ der Gesamtbetrag einer Maßnahme ist auf 10.228,00 EUR begrenzt und wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten auf die Versicherungsträger aufgeteilt
  • 11. Entlastung von pflegenden Angehörige (Kurzzeitpflege) • ist die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich, kann Kurzzeitpflege für Kinder bis zur Voll- endung des 25. Lebensjahres auch in anderen geeigneten Einrichtungen erfolgen (vorher 18. Lebensjahr) • befindet sich die Pflegeperson zur stationären medizinischen Rehabilitation, so kann die Unterbringung und Pflege des Pflegebedürftigen als Kurzzeitpflege in der gleichen Einrichtung erfolgen
  • 12. Weiteres • Konkretisierung der gesetzlichen Grundlage für Verträge mit Einzelpflegekräften (§ 77 SGB XI) • der amb. Pflegevertrag kann vom Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden (§ 120 SGB XI)
  • 13. Leistungsverbesserung für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (in Kraft seit dem 01.01.2013) • Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzerkrankte, geistig Behinderte o. psychisch Erkrankte) haben seit dem 01.01.2013 höhere Ansprüche auf Pflegeleistungen: Leistungen wie bisher – 1.550 € 1.250,00 EUR665,00 EUR225,00 EURSachleistung Leistungen wie bisher - 700 EUR 525,00 EUR305,00 EUR120,00 EURGeldleistung Pflegestufe 3Pflegestufe 2Pflegestufe 1 ohne Pflegestufe (sog. „Stufe 0“) • Versicherte ohne Pflegestufe („Stufe 0“) haben zusätzlich Ansprüche auf Kombi- nationsleistung (§ 38 SGB XI), Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI) sowie auf Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI) • dies gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
  • 14. Leistungsverbesserung für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz • Betreuungsschlüssel im stationären Bereich auf 1 zu 24 verbessert • zusätzliche Betreuungskräfte nun auch für die teilstationäre Pflege • zur Finanzierung dieser zusätzlichen Betreuungskräfte zahlt die Pflegekasse einen Vergütungszuschlag (§ 87b SGB XI)
  • 15. Wie wird eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz definiert? Ein Kriterienkatalog mit 13 Einzelaspekten gibt Aufschluss darüber, ob ein erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf vorliegt: 1. Unkontrolliertes Verlassen der Wohnung 2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen 3. Kein sachgerechter Umgang mit gefährlichen Dingen 4. Aggressives Verhalten (mit Worten und Taten) 5. Kein angemessenes situatives Verhalten 6. Eigene körperliche und seelische Bedürfnisse werden nicht erkannt 7. Therapeutische und schützende Maßnahmen werden nicht angenommen 8. Keine soziale Bewältigung von Alltagssituationen wegen gestörter Hirnfunktion 9. Störung des Tag-/Nachtrhythmus 10. Tagesablauf kann nicht geplant und strukturiert werden 11. Kein Erkennen von Alltagssituationen und unpassende Reaktion 12. Der Betroffene ist starken Gefühlsschwankungen ausgesetzt 13. Der Betroffene ist verzagt, niedergeschlagen, hilflos und hoffnungslos (therapieresistente Depression)  Anspruch auf den Grundbetrag von 100 EUR monatlich, wenn in zwei Bereichen, davon mindestens 1 x aus den Bereichen 1 - 9 dauerhafte Einschränkungen vorliegen  Den erhöhten Betreuungsbedarf erhalten Antragsteller, wenn zusätzlich in den Bereichen 1, 2, 3, 4, 5, 9 oder 11 ein „ja“ angezeigt wird.  Die Feststellung trifft jeweils der MDK.
  • 16. Auswirkungen des PNG auf die teilstationären Pflegeleistungen • Keine Anhebung der gesetzlichen Höchstbeträge im Rahmen der teilstationären Pflege (§ 41 SGB XI) • Es gelten weiterhin folgende monatliche Höchstbeträge Pflegestufe I: 450 EUR, Pflegestufe II: 1.100 EUR, Pflegestufe III: 1.550 EUR • Für Versicherte der „Pflegestufe 0“ sind keine teilstationären Pflegeleistungen im Rahmen der Regelleistung nach § 41 SGB XI vorgesehen; die Finanzierung von teilstationären Pflegeleistungen kann insofern weiterhin nur unter Nutzung der zusätzlichen Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI) erfolgen. • Bei der Inanspruchnahme der Kombinationsleistung ist jedoch von den erhöhten Leistungsbeträgen auszugehen, wenn beim Pflegebedürftigen gleichzeitig eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz vorliegt (150 % - Regelung). Auswirkung: Da der Anspruch auf Tages- und Nachtpflege nicht erhöht wurde, werden in der Verhältnisrechnung nie 100 v.H. erreicht. Beispiel Pflegestufe II: Tages- und Nachtpflege max. 1.100 EUR = 88 % von 1.250 EUR
  • 17. Flexibilisierung der Leistungsinanspruchnahme • ambulante Pflegedienste erbringen neben Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung auch häusliche Betreuung ⇒ dazu gehören z.B. Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld und Maßnahmen zur Orientierung und Gestaltung des Alltags ⇒ Änderung der Verträge mit ambulanten Vertragspflegediensten erforderlich ⇒ der Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen (§ 45 b SGB XI) bleibt bestehen ⇒ dies gilt bis zum Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs • Pflegedienste werden verpflichtet, Hilfeleistungen als zeitabhängige und zeitun- abhänge Preise anzubieten ⇒ ein Mix der Vergütungssysteme ist möglich ⇒ neue vertragliche Vergütungsregelungen erforderlich
  • 18. Rentenrechtliche Berücksichtigung • Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 SGB XI erhält eine Pflegeperson, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt ⇒ eine Addition der Pflegezeiten von zwei oder mehreren Pflegebedürftigen wird ermöglicht ⇒ der MDK hat bei der Begutachtung zu erfragen, ob die Pflegeperson weitere Pflegebedürftige pflegt
  • 19. Stärkung der Dienstleistungsorientierung bei der Begutachtung • die Pflegekassen haben ab 01.06.2013 die Möglichkeit, neben dem MDK auch andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung der Voraussetzungen zum Vorliegen von Pflegebedürftigkeit zu beauftragen • die Pflegekassen sind verpflichtet, einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, wenn innerhalb von vier Wochen nach Antragsstellung keine Begutachtung durch den MDK erfolgt ist ⇒ mindestens drei unabhängige Gutachter sind zur Auswahl zu benennen Näheres dazu muss erst in Richtlinien vom GKV-Spitzenverband geregelt werden (sollten ursprünglich bis 31.03.2013 erscheinen, bisher liegt aber nur Entwurf vor).
  • 20. Zulagenförderung für private Pflegevorsorge • es werden ausschließlich sog. Pflege-Tagegeld-Versicherungen vom Staat gefördert  Versicherte erhalten einen vertraglich vereinbarten festen Betrag, abhängig von der Pflegestufe  das Geld kann nach freiem Ermessen verwendet werden • Zahlung einer Versicherungsprämie von mind. 10,00 Euro/Monat (ohne Anrechnung der Förderung) • Höhe der Förderung: 5,00 Euro pro Monat bzw. 60,00 Euro im Jahr (einkommensunabhängig) • Anspruch auf Auszahlung von Geldleistungen bei Vorliegen von Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen I bis III)  mind. 600,00 Euro in der Pflegestufe III, sowie bei Vorliegen einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz im Sinne des § 45 a SGB XI • die im Vertrag vorgesehenen Leistungen dürfen zum Zeitpunkt des Vertrags-abschlusses die im Rahmen der Pflegeversicherung geltenden Höchstbeträge nicht überschreiten  Überversicherung soll vermieden werden • Wartezeit max. 5 Jahre • Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht, auf Risikoprüfung und Vereinbarung von Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen des Versicherungsunternehmens
  • 21. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihre Ansprechpartnerin: Aileen Naumann Pflegeberaterin Pflegestützpunkt Frankfurt (Oder) Logenstr. 1 15230 Frankfurt (Oder) Tel.: 0335 50096964 Fax: 0335 50096965 E-Mail: frankfurt-oder@pflegestuetzpunkte-brandenburg.de Datum: 15.05.2013

Notes de l'éditeur

  1. Dem Versicherten soll spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der Pflegekasse die Leistungsentscheidung schriftlich mitgeteilt werden (§ 18 SGB XI). Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus, in einer stationären Rehabilitationseinrichtung oder in einem Hospiz, gelten kürzere Begutachtungsfristen (eine Woche). Dies gilt auch bei Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Rund ein Drittel der Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen des Gesetzes.