Ringvorlesung Medien und Bildung: Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0
1. Rechtsfragen im Web
- Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im
Internet und Web 2.0 -
Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise
2. Urheberrecht
Einleitung
Mehr denn je ist heute Online = Alltag
V. a. im Web 2.0 kann jeder Inhalte und Informationen online stellen.
Jeder soll „mitmachen“, soll sich vernetzen, kreativ werden,
kommunizieren
Jeder kann so Produzent und „Medium“ werden und mit Informationen
und Inhalten an die Öffentlichkeit treten
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3. Urheberrecht
Einleitung
Gerade bei jungen Menschen ist es heute völlig üblich, im Netz aktiv zu
sein. D.h. zum Bsp.:
Fotos oder Videos von Partys machen und in Social Communities
einstellen
Musik aus dem Netz oder Tauschbörsen „saugen“
Intime Informationen über sich und andere veröffentlichen
Fremde Inhalte (Fotos, Stadtplanausschnitte, Texte, Musik) auf
eigene Webseiten, Blogs oder in Foren übernehmen
Till Kreutzer, i.e. Seite 3
4. Urheberrecht
Einleitung
Dass hiermit auch eine Verantwortung für die Rechte Dritter
einhergeht, ist Vielen nicht bewusst
Ebenso wenig, dass bei Missachtung der mit der Verantwortung
verbundenen gesetzlichen Pflichten rechtliche Probleme drohen
Umso weniger, wie Rechtsfragen im Internet zu beantworten sind
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5. AGENDA
1 Urheberrechte im Netz
Fallbeispiel: Nutzung von geschützten Inhalten beim Filesharing und auf Content-Plattformen
Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0
2
Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange
Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0
3
Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange
Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0
4
Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (z. B. User-Generated-Content)
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6. Urheberrecht
Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz
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7. Urheberrecht
Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz
Problembeschreibung:
Digitale Informationstechnologien ermöglichen jedem, vielerlei
urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen vorzunehmen
Beispiele:
o Kopien ohne Qualitätsverlust anfertigen
o Kopien in alle Welt versenden oder zum Abruf bereitstellen
o Erstellen von Remixes, Cut-Ups, (Film-)Collagen, Datenbanken u.V.m.
o Verwendung fremden Materials beim E-Learning, auf eigenen Webseiten, Blogs usw.
Aber: Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!
Urheberrecht ist dabei schwer zu vermitteln und zu verstehen
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8. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Über Online-Tauschbörsen (z.B. eDonkey, BitTorrent) und Content-Plattformen (z.B.
YouTube, MySpace) kann jeder geschützte Inhalte verbreiten
Nutzer sind nur anhand ihrer IP-Adresse (wenn überhaupt) zu identifizieren
Große Zahl der Nutzer im In- und Ausland und Rechtsdurchsetzungsaufwand macht
direktes Vorgehen bei P2P aufwändig und ineffektiv
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9. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Vorgehensweise: Abmahnwellen, Klagen gegen einzelne Nutzer von Filesharing, da
kein zentraler Betreiber vorhanden
Massives Vorgehen gegen Plattformbetreiber (z.B. YouTube, MySpace), teilweise
Einigungen
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10. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Bislang: Tauschbörsennutzer werden bei der Staatsanwaltschaft vom Rechtsinhaber
(z. B. Plattenfirma) angezeigt. Nur über diesen Weg konnte Rechtsinhaber über die
IP-Adresse an die persönlichen Daten des Nutzers gelangen
Staatsanwaltschaft ermittelt Nutzer, Rechtsinhaber nimmt Akteneinsicht und mahnt
ab
Weigert sich der Abgemahnte, wird er ggf. verklagt
Till Kreutzer, i.e. Seite 10
11. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
9/2008: Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen ISP
Daher Möglichkeit der Rechtsinhaber Daten direkt herauszuverlangen
Aber: Über Herausgabe von personenbezogenen Daten vom Access-Provider muss
ein Richter entscheiden
Datenschutzrechtliche Frage ungeklärt
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12. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Rechtsfrage:
Ist die Nutzung von Tauschbörsen oder Content-
Plattformen wirklich illegal?
Till Kreutzer, i.e. Seite 12
13. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Urheberrechtliche Lösungsansätze: Unterschied zwischen Anbieten
und Downloaden
1. Anbieten von Dateien über P2P, Plattformen:
Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Recht)
durch den „1. Korb“ (2003)
Werke dürfen nur vom Inhaber der Rechte online zugänglich gemacht werden
Keine Schrankenbestimmungen einschlägig. Öffentliche Zugänglichmachung
von Kopien untersagt!
Till Kreutzer, i.e. Seite 13
14. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Mit anderen Worten:
TV-Sendungen bei MyVideo einstellen, Songs zum
Download in Tauschbörse anbieten ist nicht legal!
(außer man „klärt“ Rechte)
Till Kreutzer, i.e. Seite 14
15. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
2. Download von Dateien (z.B. Musikfiles)
Bloßer Download wird i. d. R. nicht verfolgt
Möglicher Grund: Generell Privatkopieregelung einschlägig (Download wie
Aufnahme von Fernsehfilmen, Fotokopie)
Streaming (Ansehen, Anhören) i. d. R. vollständig urheberrechtsfrei
Till Kreutzer, i.e. Seite 15
16. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Aber: Beschränkung der Privatkopie durch 1. und 2. Korb
Download unzulässig, wenn von „offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder
öffentlich zugänglich gemachter Vorlage“
Heißt das nach Ihrer Meinung, ein Stück von Linkin‘ Park dürfen Sie über BitTorrent
nicht herunterladen?
Was bedeutet offensichtlich rechtswidrig?
Till Kreutzer, i.e. Seite 16
17. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Vorstellung des Gesetzgebers: Wenn eindeutig erkennbar ist, dass nicht der
Rechtsinhaber selbst für das Online-Angebot verantwortlich ist oder es autorisiert
hat, darf man nicht downloaden
Vorstellung 2: Jeder weiß, dass Rechtsinhaber (Filmkonzerne, Plattenfirmen) ihre
Werke nicht in Tauschbörsen/ Web 2.0 einstellen, d.h., alles was kostenlos online zu
finden ist, ist offensichtlich rechtswidrig
Till Kreutzer, i.e. Seite 17
18. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Aber: Neue Vermarktungswege werden erschlossen, immer mehr Rechtsinhaber (v.
a. selbst vermarktende Künstler) verwenden Filesharing/Social Networks usw. zur
Distribution/Vermarktung/Bewerbung
Viele autorisiert kostenlose Contents im Netz (Bsp: YouTube-Deals mit Labels und
GEMA) – Geltungsbereich unübersichtlich
Nutzung von kino.to und ähnlichen – ungeklärt. Quellen zweifellos illegal, teils
Downloadmöglichkeit, teils Streams (im Zweifel unterschiedliche Beurteilung)
Till Kreutzer, i.e. Seite 18
19. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Mit anderen Worten:
Ob und in welchen Fällen kostenlose Downloads aus Online-Quellen
rechtswidrig sind, ist nach wie vor wenig eindeutig!
Till Kreutzer, i.e. Seite 19
20. Urheberrecht
Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
Erkenntnis: Selbst wenn rechtliche Handhabe theoretisch vorhanden, ist
Rechtsdurchsetzung bei Filesharing und Plattformen problematisch
Das Recht allein ist nicht geeignet, massenhafte Rechtsverletzungen im
Internet zu unterbinden
Notwendig wäre vielmehr, die Akzeptanz der Nutzer in Bezug auf das
Urheberrecht zu fördern, statt sie zu kriminalisieren (à la „Raubkopierer sind
Verbrecher“)
Besser legale Angebote ausbauen. Häufig nicht vorhanden, (keine attraktiven
Download-, Online-Dienste v. a. für Film, Literatur)
Till Kreutzer, i.e. Seite 20
21. Urheberrecht
Problemfeld 2: Persönlichkeits- und
Datenschutz im Web 2.0
Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange
Till Kreutzer, i.e. Seite 21
22. Urheberrecht
Problemfeld 2: Persönlichkeits- und Datenschutz
im Web 2.0
Persönlichkeitsrechtliche Belange im Netz
Das Bewusstsein für Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte ist bei Jugendlichen und
jungen Erwachsenen häufig sehr gering ausgeprägt
Das Empfinden für Privatsphäre scheint sich gerade bei Jugendlichen zu wandeln –
„normales“ Verhalten (v. a. in social communities) beinhaltet unsensiblen Umgang
mit persönlichen Daten, Informationen und Inhalten
Die Einstellung gegenüber der Veröffentlichung von Fotos oder intimen Details dürfte
sich bei den heute jungen Leuten später noch wandeln (Bsp: Fotos mit
„Jugendsünden“ im Netz, sensible personenbezogene Daten und Informationen in
öffentlich zugänglichen Foren)
Problem: Das Netz vergisst nicht! Inhalte, die einmal online sind, können - wenn
überhaupt - nur mit großem Aufwand entfernt werden
Till Kreutzer, i.e. Seite 22
23. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Rechtslage bei Personenabbildungen im Netz
Grundsätzlich dürfen Bilder (Fotos, Videos etc.) von Personen nur mit deren
Einwilligung veröffentlicht werden
Was für Pressefotos gilt, gilt auch für Online-Datenbanken, Social Networks,
Webseiten usw.
Es gibt nur wenige Ausnahmen:
Personen der Zeitgeschichte
Personen als Beiwerk
Personen bei Versammlungen etc. (nur wenn in Öffentlichkeit und bei
Berichterstattungsinteresse)
Till Kreutzer, i.e. Seite 23
24. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Rechtslage bei personenbezogenen Informationen und Daten im Netz
Ähnliche Praktiken wie bei Fotos: Ständig werden in social communities, Blogs,
Foren usw. persönliche Details (Wer mit wem; ... ist krank, hat ...; hat neuen
Freund... usw.) oder Daten (xy hat eine neue Telefonnummer, yz ist umgezogen...)
über andere veröffentlicht
Solche Informationen fallen unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Betroffenen
Till Kreutzer, i.e. Seite 24
25. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Gerade im Spannungsfeld öffentlicher Meinungsäußerung,
Tatsachenbehauptungen und Nutzung und Veröffentlichung
personenbezogener Daten im Internet ist die Rechtslage häufig
unklar. Vieles ist hier noch im Fluss, Gerichte tendieren dahin,
Entscheidungen nach individueller Abwägung in jedem Einzelfall
zu treffen!
(Anschauliche Beispiele: Bewertungsportale MeinProf, SpickMich, „Ärzte-TÜV“ usw.)
Till Kreutzer, i.e. Seite 25
26. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Rechtslage bei der Veröffentlichung personenbezogener Informationen:
Grundsätzlich gilt das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ – jeder hat
ein Recht darüber zu entscheiden, welche Informationen von wem über seine
Person veröffentlicht werden
Auch „unsensible“ (Name, Adresse) Daten fallen neben sensiblen/intimen
Informationen (Angaben über Krankheiten, sexuelle Vorlieben, Religion, persönliche
Eigenschaften, Kontodaten usw.) in den Schutzbereich
Bei der Zulässigkeit ist zwischen Tatsachenmitteilungen und
Meinungsäußerungen zu unterscheiden
Till Kreutzer, i.e. Seite 26
27. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Zulässigkeit von öffentlichen Meinungsäußerungen
Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig, auch in der Öffentlichkeit, auch
anonym
Bei Meinungsäußerungen ist Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (bei
Berichterstattungsinteresse auch: Pressefreiheit) und den Persönlichkeitsrechten des
Betroffenen vorzunehmen
Absolute Grenze: Äußerungen, die nicht der Auseinandersetzung, sondern reiner
Beleidigung oder „Schmähkritik“ dienen
Till Kreutzer, i.e. Seite 27
28. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Ansonsten Grundsatz: Je intimer die Information, desto weit reichender der
Persönlichkeitsrechtsschutz
Bei wenig sensiblen Informationen grundsätzlich Vorrang der Meinungsfreiheit. Jeder
ist Teil einer Gemeinschaft, muss grundsätzlich hinnehmen, dass man sich über ihn
äußert (auch öffentlich)
Abgrenzung von „Sphären“ mit unterschiedlichem Schutzumfang: Sozialsphäre
(beruflich o. ä.), Privatsphäre (Informationen aus privatem Umfeld), Intimsphäre
(Gesundheit, sexuelle Vorlieben, Religion etc.)
Till Kreutzer, i.e. Seite 28
29. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Zulässigkeit von öffentlichen Tatsachenbehauptungen, Veröffentlichung und
Nutzung personenbezogener Daten
Grundsätzlich gilt auch hier Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Aber: Als Mitglied einer sozialen Gemeinschaft hat der Einzelne nicht
uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (OLG Köln – Spick Mich)
Till Kreutzer, i.e. Seite 29
30. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Auch hier: Abwägung zwischen Interesse an der Tatsachenmitteilung und
Persönlichkeitsrecht erforderlich
Sensibilität der Daten von Bedeutung
Wenig sensible Daten, die bereits mit Zustimmung des Betroffenen öffentlich
zugänglich sind, dürfen anderweitig veröffentlicht werden (Spick Mich)
Till Kreutzer, i.e. Seite 30
31. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Ergänzender Schutz: Datenschutzrecht
Gestattet Nutzung von personenbezogen Informationen v. a., wenn es für die
Durchführung von Vertragsverhältnissen erforderlich ist (z. B. Nutzung von
Kontodaten bei Online-Käufen, Speicherung und Verarbeitung von
Abrechnungsdaten bei TK-Verträgen usw.)
Kann auch für Werturteile gelten, wenn diese personenbezogene Daten enthalten
Till Kreutzer, i.e. Seite 31
32. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Ansonsten: Grundsätzlich keine Verwendung personenbezogener Daten zulässig,
außer wenn gesetzlich gestattet oder individuelle Einwilligung erklärt
Gesetzliche Erlaubnis z. B. bei bereits veröffentlichten Daten (umso mehr ist Obacht
geboten, was man von sich freiwillig preisgibt!) oder wenn für die Belange des
Datennutzers erforderlich (Interessenabwägung!)
Till Kreutzer, i.e. Seite 32
33. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Was kann man (rechtlich) gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen
tun?
Wer ohne Einwilligung/gesetzliche Befugnis Fotos oder Videos, bzw.
personenbezogene Daten von anderen veröffentlicht, kann rechtlich in
Anspruch genommen werden
Till Kreutzer, i.e. Seite 33
34. Urheberrecht
Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
im Web 2.0
Vorgehensweise:
In weniger gravierenden Fällen: Verantwortlichen informell auffordern/bitten, die
Information/Fotos zu entfernen. Plattformanbieter auf Rechtsverletzung
aufmerksam machen und Entfernung verlangen
In Extremfällen (eilig, besonders gravierend): Abmahnung durch Anwalt, durch
einstweilige Verfügung bei Gericht Löschung beantragen – Problem bei
ausländischen Verletzern
Ggf.: Schadensersatz (Schmerzensgeld) verlangen
Till Kreutzer, i.e. Seite 34
35. Urheberrecht
Problemfeld 2: Persönlichkeits- und
Datenschutz im Web 2.0
Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange
Till Kreutzer, i.e. Seite 35
36. Urheberrecht
Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und
personenbezogenen Informationen auf den eigenen
Seiten
Einholung von Einwilligungen für Bildveröffentlichungen, Datennutzung
Kann Einwilligung eingeholt werden, stets vorzugswürdig
Ansonsten: Bilder anonymisieren, Abwägung bei personenbezogenen
Informationen treffen, ggf. nicht erheben, nur anonymisiert veröffentlichen
Till Kreutzer, i.e. Seite 36
37. Urheberrecht
Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und
personenbezogenen Informationen auf den eigenen
Seiten
Einwilligung kann auch mündlich oder stillschweigend erteilt werden
(schriftlich - wenn möglich - vorzugswürdig)
Achtung bei Minderjährigen:
Bei Kindern bis 7: Einwilligung (nur) der Eltern erforderlich
Bei Kindern zwischen 7 und 14: Einwilligung von Eltern und Kindern gegebenenfalls
erforderlich
Bei Kindern ab 14: Einwilligung von Eltern und Kindern generell erforderlich
Till Kreutzer, i.e. Seite 37
38. Urheberrecht
Problemfeld 2: Persönlichkeits- und
Datenschutz im Web 2.0
Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte
(z. B. User-Generated-Content)
Till Kreutzer, i.e. Seite 38
39. Urheberrecht
Variante 2: Von Dritten auf den eigenen Seiten
eingestellte Fotos und personenbezogene Informationen
Rechtsprobleme als Anbieter
Beispiel: Sie betreiben ein Blog (oder ein Forum). In den Kommentaren
stellen Nutzer Fotos von Personen ein/veröffentlichen intime oder
falsche Informationen über Dritte
Haften Sie als Dienstanbieter für die Handlungen der Nutzer?
Till Kreutzer, i.e. Seite 39
40. Urheberrecht
Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
eigenen Blog
Ob und inwieweit Anbieter von Online- (z. B. Web 2.0) Diensten für die
Handlungen ihrer Nutzer haften, ist sehr umstritten
Gesetz enthält für wichtige Aspekte (v. a. Unterlassungsansprüche, Forums-,
Suchmaschinen- oder Linkhaftung) keine klaren Vorgaben
Führt zu uneinheitlicher Rechtsprechung
Till Kreutzer, i.e. Seite 40
41. Urheberrecht
Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
eigenen Blog
1. Frage: Haftet der Anbieter für fremde Inhalte überhaupt?
Antwort: Ja, aber im Vergleich zu eigenen Inhalten nur eingeschränkt
Grundsätzlich keine Haftung auf Schadensersatz, nur Unterlassung,
Anwaltsgebühren (≠ Schadensersatzanspruch) u. U.
Haftung nicht für eigene (Urheber- oder Persönlichkeitsrechts-)Verletzung,
sondern nur wegen Verletzung von Prüfungspflichten („Störerhaftung“)
Till Kreutzer, i.e. Seite 41
42. Urheberrecht
Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
eigenen Blog
2. Frage: Ab wann haftet der Anbieter? Muss er ständig alle Nutzerinhalte auf
Rechtsverletzungen überprüfen (lassen)?
Antwort: Grundsätzlich erst ab Kenntnis vom konkreten Rechtsverstoß
Frage ist von großer Bedeutung für Verantwortlichkeitsumfang und
Kostenfolge.
Wenn Anbieter schon vor Kenntnis (im Zweifel: Hinweis durch den
Rechteinhaber) haftet, kann er kostenpflichtig abgemahnt werden, muss
Unterlassungserklärung abgeben
Ansonsten: Nur „notice-and-take-down“, Unterlassungsaufforderung
(notice) kostenfrei, bei sofortiger Abhilfe keine weiteren Folgen,
Unterlassungserklärung kann nicht gefordert werden
Till Kreutzer, i.e. Seite 42
43. Urheberrecht
Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
eigenen Blog
Rechtsprechung uneinheitlich
Beispiele:
LG Hamburg – Niggemeier-Blog. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
bei „gefahrgeneigtem Artikel“ sehr weit gehend (grundsätzliche Pflicht,
Rechtsverstöße zu verhindern)
OLG Hamburg – Bundesliga-Forum: Keine weitergehende Haftung bei
Urheberrechtsverletzungen, „wenn so etwas nicht zu erwarten war“ (keine
grundsätzliche Pflicht, Rechtsverstöße zu verhindern)
Unterschiedliche Entscheidungen bei Link-Haftung,
Wettbewerbsrechtsverletzungen, Suchmaschinen, W-LAN usw.
Gesetzesänderung dringend erforderlich!
Till Kreutzer, i.e. Seite 43
44. Urheberrecht
Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
eigenen Blog
3. Frage: Inwiefern haftet man, zu was ist man verpflichtet?
Nach wohl inzwischen herrschender Rechtsprechung: Keine Haftung bei
notice und (sofortigem) „take-down“
Wenn Haftung, nur auf Unterlassung
Dann aber Kostenfolge (Abmahn- ggf. Gerichtskosten) und Entstehung von
Prüfpflichten, Vertragsstrafeversprechen oder Ordnungsmittelandrohung
Till Kreutzer, i.e. Seite 44
45. Urheberrecht
Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
eigenen Blog
Welche Prüfungspflichten verhängt werden können, wird wiederum
uneinheitlich beurteilt
Manche Gerichte: „pro-aktive“ Prüfungspflichten auf „solche“ Verstöße
(würde im Prinzip erfordern, jeden Inhalt vor Veröffentlichung rechtlich zu
prüfen – meist unmöglich, so LG Hamburg – Heise Forum)
Alt.: Prüfung nur, wenn angemessen und zumutbar, v. a. wenn
technische Präventionsmaßnahmen möglich sind (so BGH – Rolex)
Till Kreutzer, i.e. Seite 45
46. Informationen im Internet
www.irights.info (Das Portal zum Urheberrecht in der digitalen Welt für Nutzer und
Urheber)
http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-
Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf (Praxisleitfaden Rechtsfragen bei E-
Learning, aktualisiert 10/2008)
http://www.bpb.de/themen/0GNUL9,0,0,Urheberrecht.html (Online-Dossier zum
Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung)
http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm
(Informationen zum Urheber- und „Internetrecht“, umfangreiches, regelmäßig
aktualisiertes Skript)
http://irights.info/fileadmin/texte/material/broschuere_klicksafe_irights_urheberrecht_inter
net.pdf (Broschüre von iRights und Klicksafe „Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!)
www.ie-online.de (über uns)
Till Kreutzer, i.e. Seite 46