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Rechtsfragen im Web
- Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im
                             Internet und Web 2.0 -

     Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise
Urheberrecht

                                  Einleitung
    Mehr denn je ist heute Online = Alltag


    V. a. im Web 2.0 kann jeder Inhalte und Informationen online stellen.
     Jeder soll „mitmachen“, soll sich vernetzen, kreativ werden,
     kommunizieren


    Jeder kann so Produzent und „Medium“ werden und mit Informationen
     und Inhalten an die Öffentlichkeit treten


                                                         Till Kreutzer, i.e.   Seite 2
Urheberrecht

                                 Einleitung
    Gerade bei jungen Menschen ist es heute völlig üblich, im Netz aktiv zu
     sein. D.h. zum Bsp.:
        Fotos oder Videos von Partys machen und in Social Communities
         einstellen
        Musik aus dem Netz oder Tauschbörsen „saugen“
        Intime Informationen über sich und andere veröffentlichen
        Fremde Inhalte (Fotos, Stadtplanausschnitte, Texte, Musik) auf
         eigene Webseiten, Blogs oder in Foren übernehmen


                                                         Till Kreutzer, i.e.   Seite 3
Urheberrecht

                                 Einleitung


    Dass hiermit auch eine Verantwortung für die Rechte Dritter
     einhergeht, ist Vielen nicht bewusst


    Ebenso wenig, dass bei Missachtung der mit der Verantwortung
     verbundenen gesetzlichen Pflichten rechtliche Probleme drohen


    Umso weniger, wie Rechtsfragen im Internet zu beantworten sind

                                                        Till Kreutzer, i.e.   Seite 4
AGENDA
1   Urheberrechte im Netz
    Fallbeispiel: Nutzung von geschützten Inhalten beim Filesharing und auf Content-Plattformen



    Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0
2
    Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange




    Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0
3
    Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange




    Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0
4
    Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (z. B. User-Generated-Content)


                                                                              Till Kreutzer, i.e.   Seite 5
Urheberrecht




         Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz




                                     Till Kreutzer, i.e.   Seite 6
Urheberrecht

                   Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz
      Problembeschreibung:
           Digitale Informationstechnologien ermöglichen jedem, vielerlei
            urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen vorzunehmen
           Beispiele:
               o    Kopien ohne Qualitätsverlust anfertigen
               o    Kopien in alle Welt versenden oder zum Abruf bereitstellen
               o    Erstellen von Remixes, Cut-Ups, (Film-)Collagen, Datenbanken u.V.m.
               o    Verwendung fremden Materials beim E-Learning, auf eigenen Webseiten, Blogs usw.

           Aber: Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!
           Urheberrecht ist dabei schwer zu vermitteln und zu verstehen



                                                                                 Till Kreutzer, i.e.   Seite 7
Urheberrecht

         Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      Über Online-Tauschbörsen (z.B. eDonkey, BitTorrent) und Content-Plattformen (z.B.
       YouTube, MySpace) kann jeder geschützte Inhalte verbreiten


      Nutzer sind nur anhand ihrer IP-Adresse (wenn überhaupt) zu identifizieren


      Große Zahl der Nutzer im In- und Ausland und Rechtsdurchsetzungsaufwand macht
       direktes Vorgehen bei P2P aufwändig und ineffektiv




                                                                   Till Kreutzer, i.e.   Seite 8
Urheberrecht

         Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      Vorgehensweise: Abmahnwellen, Klagen gegen einzelne Nutzer von Filesharing, da
       kein zentraler Betreiber vorhanden


      Massives Vorgehen gegen Plattformbetreiber (z.B. YouTube, MySpace), teilweise
       Einigungen




                                                                Till Kreutzer, i.e.   Seite 9
Urheberrecht

        Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      Bislang: Tauschbörsennutzer werden bei der Staatsanwaltschaft vom Rechtsinhaber
       (z. B. Plattenfirma) angezeigt. Nur über diesen Weg konnte Rechtsinhaber über die
       IP-Adresse an die persönlichen Daten des Nutzers gelangen


      Staatsanwaltschaft ermittelt Nutzer, Rechtsinhaber nimmt Akteneinsicht und mahnt
       ab


      Weigert sich der Abgemahnte, wird er ggf. verklagt




                                                                  Till Kreutzer, i.e.   Seite 10
Urheberrecht

          Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      9/2008: Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen ISP


      Daher Möglichkeit der Rechtsinhaber Daten direkt herauszuverlangen


      Aber: Über Herausgabe von personenbezogenen Daten vom Access-Provider muss
       ein Richter entscheiden


      Datenschutzrechtliche Frage ungeklärt




                                                                  Till Kreutzer, i.e.   Seite 11
Urheberrecht

        Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen




                        Rechtsfrage:
       Ist die Nutzung von Tauschbörsen oder Content-
                     Plattformen wirklich illegal?



                                            Till Kreutzer, i.e.   Seite 12
Urheberrecht

      Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen

    Urheberrechtliche Lösungsansätze: Unterschied zwischen Anbieten
     und Downloaden
    1. Anbieten von Dateien über P2P, Plattformen:
          Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Recht)
           durch den „1. Korb“ (2003)
          Werke dürfen nur vom Inhaber der Rechte online zugänglich gemacht werden
          Keine Schrankenbestimmungen einschlägig. Öffentliche Zugänglichmachung
           von Kopien untersagt!




                                                                Till Kreutzer, i.e.   Seite 13
Urheberrecht

      Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen




                     Mit anderen Worten:
       TV-Sendungen bei MyVideo einstellen, Songs zum
          Download in Tauschbörse anbieten ist nicht legal!
                    (außer man „klärt“ Rechte)




                                                    Till Kreutzer, i.e.   Seite 14
Urheberrecht

          Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      2. Download von Dateien (z.B. Musikfiles)


      Bloßer Download wird i. d. R. nicht verfolgt


      Möglicher Grund: Generell Privatkopieregelung einschlägig (Download wie
       Aufnahme von Fernsehfilmen, Fotokopie)


      Streaming (Ansehen, Anhören) i. d. R. vollständig urheberrechtsfrei




                                                                   Till Kreutzer, i.e.   Seite 15
Urheberrecht

       Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      Aber: Beschränkung der Privatkopie durch 1. und 2. Korb


      Download unzulässig, wenn von „offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder
       öffentlich zugänglich gemachter Vorlage“


      Heißt das nach Ihrer Meinung, ein Stück von Linkin‘ Park dürfen Sie über BitTorrent
       nicht herunterladen?


      Was bedeutet offensichtlich rechtswidrig?



                                                                    Till Kreutzer, i.e.   Seite 16
Urheberrecht

         Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      Vorstellung des Gesetzgebers: Wenn eindeutig erkennbar ist, dass nicht der
       Rechtsinhaber selbst für das Online-Angebot verantwortlich ist oder es autorisiert
       hat, darf man nicht downloaden


      Vorstellung 2: Jeder weiß, dass Rechtsinhaber (Filmkonzerne, Plattenfirmen) ihre
       Werke nicht in Tauschbörsen/ Web 2.0 einstellen, d.h., alles was kostenlos online zu
       finden ist, ist offensichtlich rechtswidrig




                                                                     Till Kreutzer, i.e.   Seite 17
Urheberrecht

       Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
      Aber: Neue Vermarktungswege werden erschlossen, immer mehr Rechtsinhaber (v.
       a. selbst vermarktende Künstler) verwenden Filesharing/Social Networks usw. zur
       Distribution/Vermarktung/Bewerbung


      Viele autorisiert kostenlose Contents im Netz (Bsp: YouTube-Deals mit Labels und
       GEMA) – Geltungsbereich unübersichtlich


      Nutzung von kino.to und ähnlichen – ungeklärt. Quellen zweifellos illegal, teils
       Downloadmöglichkeit, teils Streams (im Zweifel unterschiedliche Beurteilung)




                                                                     Till Kreutzer, i.e.   Seite 18
Urheberrecht

        Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen




                           Mit anderen Worten:
      Ob und in welchen Fällen kostenlose Downloads aus Online-Quellen
                  rechtswidrig sind, ist nach wie vor wenig eindeutig!




                                                      Till Kreutzer, i.e.   Seite 19
Urheberrecht

       Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen
    Erkenntnis: Selbst wenn rechtliche Handhabe theoretisch vorhanden, ist
     Rechtsdurchsetzung bei Filesharing und Plattformen problematisch
    Das Recht allein ist nicht geeignet, massenhafte Rechtsverletzungen im
     Internet zu unterbinden
    Notwendig wäre vielmehr, die Akzeptanz der Nutzer in Bezug auf das
     Urheberrecht zu fördern, statt sie zu kriminalisieren (à la „Raubkopierer sind
     Verbrecher“)
    Besser legale Angebote ausbauen. Häufig nicht vorhanden, (keine attraktiven
     Download-, Online-Dienste v. a. für Film, Literatur)


                                                               Till Kreutzer, i.e.   Seite 20
Urheberrecht




          Problemfeld 2: Persönlichkeits- und
                Datenschutz im Web 2.0
          Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange




                                                        Till Kreutzer, i.e.   Seite 21
Urheberrecht
           Problemfeld 2: Persönlichkeits- und Datenschutz
                             im Web 2.0
    Persönlichkeitsrechtliche Belange im Netz
           Das Bewusstsein für Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte ist bei Jugendlichen und
            jungen Erwachsenen häufig sehr gering ausgeprägt
           Das Empfinden für Privatsphäre scheint sich gerade bei Jugendlichen zu wandeln –
            „normales“ Verhalten (v. a. in social communities) beinhaltet unsensiblen Umgang
            mit persönlichen Daten, Informationen und Inhalten
           Die Einstellung gegenüber der Veröffentlichung von Fotos oder intimen Details dürfte
            sich bei den heute jungen Leuten später noch wandeln (Bsp: Fotos mit
            „Jugendsünden“ im Netz, sensible personenbezogene Daten und Informationen in
            öffentlich zugänglichen Foren)
           Problem: Das Netz vergisst nicht! Inhalte, die einmal online sind, können - wenn
            überhaupt - nur mit großem Aufwand entfernt werden

                                                                         Till Kreutzer, i.e.   Seite 22
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
    Rechtslage bei Personenabbildungen im Netz
      Grundsätzlich dürfen Bilder (Fotos, Videos etc.) von Personen nur mit deren
       Einwilligung veröffentlicht werden
      Was für Pressefotos gilt, gilt auch für Online-Datenbanken, Social Networks,
       Webseiten usw.
      Es gibt nur wenige Ausnahmen:
            Personen der Zeitgeschichte
            Personen als Beiwerk
            Personen bei Versammlungen etc. (nur wenn in Öffentlichkeit und bei
             Berichterstattungsinteresse)


                                                                         Till Kreutzer, i.e.   Seite 23
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
    Rechtslage bei personenbezogenen Informationen und Daten im Netz


      Ähnliche Praktiken wie bei Fotos: Ständig werden in social communities, Blogs,
       Foren usw. persönliche Details (Wer mit wem; ... ist krank, hat ...; hat neuen
       Freund... usw.) oder Daten (xy hat eine neue Telefonnummer, yz ist umgezogen...)
       über andere veröffentlicht


      Solche Informationen fallen unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des
       Betroffenen




                                                                    Till Kreutzer, i.e.   Seite 24
Urheberrecht
       Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                           im Web 2.0



        Gerade im Spannungsfeld öffentlicher Meinungsäußerung,
         Tatsachenbehauptungen und Nutzung und Veröffentlichung
       personenbezogener Daten im Internet ist die Rechtslage häufig
       unklar. Vieles ist hier noch im Fluss, Gerichte tendieren dahin,
      Entscheidungen nach individueller Abwägung in jedem Einzelfall
                                   zu treffen!
           (Anschauliche Beispiele: Bewertungsportale MeinProf, SpickMich, „Ärzte-TÜV“ usw.)



                                                                             Till Kreutzer, i.e.   Seite 25
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
      Rechtslage bei der Veröffentlichung personenbezogener Informationen:
      Grundsätzlich gilt das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ – jeder hat
       ein Recht darüber zu entscheiden, welche Informationen von wem über seine
       Person veröffentlicht werden


      Auch „unsensible“ (Name, Adresse) Daten fallen neben sensiblen/intimen
       Informationen (Angaben über Krankheiten, sexuelle Vorlieben, Religion, persönliche
       Eigenschaften, Kontodaten usw.) in den Schutzbereich


      Bei der Zulässigkeit ist zwischen Tatsachenmitteilungen und
       Meinungsäußerungen zu unterscheiden
                                                                     Till Kreutzer, i.e.   Seite 26
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
      Zulässigkeit von öffentlichen Meinungsäußerungen


      Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig, auch in der Öffentlichkeit, auch
       anonym


      Bei Meinungsäußerungen ist Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (bei
       Berichterstattungsinteresse auch: Pressefreiheit) und den Persönlichkeitsrechten des
       Betroffenen vorzunehmen


      Absolute Grenze: Äußerungen, die nicht der Auseinandersetzung, sondern reiner
       Beleidigung oder „Schmähkritik“ dienen
                                                                    Till Kreutzer, i.e.   Seite 27
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
      Ansonsten Grundsatz: Je intimer die Information, desto weit reichender der
       Persönlichkeitsrechtsschutz


      Bei wenig sensiblen Informationen grundsätzlich Vorrang der Meinungsfreiheit. Jeder
       ist Teil einer Gemeinschaft, muss grundsätzlich hinnehmen, dass man sich über ihn
       äußert (auch öffentlich)
      Abgrenzung von „Sphären“ mit unterschiedlichem Schutzumfang: Sozialsphäre
       (beruflich o. ä.), Privatsphäre (Informationen aus privatem Umfeld), Intimsphäre
       (Gesundheit, sexuelle Vorlieben, Religion etc.)




                                                                     Till Kreutzer, i.e.   Seite 28
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
      Zulässigkeit von öffentlichen Tatsachenbehauptungen, Veröffentlichung und
       Nutzung personenbezogener Daten


      Grundsätzlich gilt auch hier Recht auf informationelle Selbstbestimmung


      Aber: Als Mitglied einer sozialen Gemeinschaft hat der Einzelne nicht
       uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (OLG Köln – Spick Mich)




                                                                    Till Kreutzer, i.e.   Seite 29
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
      Auch hier: Abwägung zwischen Interesse an der Tatsachenmitteilung und
       Persönlichkeitsrecht erforderlich


      Sensibilität der Daten von Bedeutung


      Wenig sensible Daten, die bereits mit Zustimmung des Betroffenen öffentlich
       zugänglich sind, dürfen anderweitig veröffentlicht werden (Spick Mich)




                                                                   Till Kreutzer, i.e.   Seite 30
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
      Ergänzender Schutz: Datenschutzrecht


      Gestattet Nutzung von personenbezogen Informationen v. a., wenn es für die
       Durchführung von Vertragsverhältnissen erforderlich ist (z. B. Nutzung von
       Kontodaten bei Online-Käufen, Speicherung und Verarbeitung von
       Abrechnungsdaten bei TK-Verträgen usw.)


      Kann auch für Werturteile gelten, wenn diese personenbezogene Daten enthalten




                                                                  Till Kreutzer, i.e.   Seite 31
Urheberrecht
         Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                             im Web 2.0
      Ansonsten: Grundsätzlich keine Verwendung personenbezogener Daten zulässig,
       außer wenn gesetzlich gestattet oder individuelle Einwilligung erklärt


      Gesetzliche Erlaubnis z. B. bei bereits veröffentlichten Daten (umso mehr ist Obacht
       geboten, was man von sich freiwillig preisgibt!) oder wenn für die Belange des
       Datennutzers erforderlich (Interessenabwägung!)




                                                                     Till Kreutzer, i.e.   Seite 32
Urheberrecht
        Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                            im Web 2.0
    Was kann man (rechtlich) gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen
     tun?
    Wer ohne Einwilligung/gesetzliche Befugnis Fotos oder Videos, bzw.
     personenbezogene Daten von anderen veröffentlicht, kann rechtlich in
     Anspruch genommen werden




                                                            Till Kreutzer, i.e.   Seite 33
Urheberrecht
          Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten
                              im Web 2.0
    Vorgehensweise:
          In weniger gravierenden Fällen: Verantwortlichen informell auffordern/bitten, die
           Information/Fotos zu entfernen. Plattformanbieter auf Rechtsverletzung
           aufmerksam machen und Entfernung verlangen


          In Extremfällen (eilig, besonders gravierend): Abmahnung durch Anwalt, durch
           einstweilige Verfügung bei Gericht Löschung beantragen – Problem bei
           ausländischen Verletzern


          Ggf.: Schadensersatz (Schmerzensgeld) verlangen


                                                                     Till Kreutzer, i.e.   Seite 34
Urheberrecht




          Problemfeld 2: Persönlichkeits- und
                Datenschutz im Web 2.0
          Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange




                                                        Till Kreutzer, i.e.   Seite 35
Urheberrecht
               Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und
           personenbezogenen Informationen auf den eigenen
                                 Seiten
    Einholung von Einwilligungen für Bildveröffentlichungen, Datennutzung


    Kann Einwilligung eingeholt werden, stets vorzugswürdig


    Ansonsten: Bilder anonymisieren, Abwägung bei personenbezogenen
     Informationen treffen, ggf. nicht erheben, nur anonymisiert veröffentlichen




                                                               Till Kreutzer, i.e.   Seite 36
Urheberrecht
                Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und
            personenbezogenen Informationen auf den eigenen
                                  Seiten
    Einwilligung kann auch mündlich oder stillschweigend erteilt werden
     (schriftlich - wenn möglich - vorzugswürdig)


    Achtung bei Minderjährigen:
           Bei Kindern bis 7: Einwilligung (nur) der Eltern erforderlich
           Bei Kindern zwischen 7 und 14: Einwilligung von Eltern und Kindern gegebenenfalls
            erforderlich
           Bei Kindern ab 14: Einwilligung von Eltern und Kindern generell erforderlich




                                                                            Till Kreutzer, i.e.   Seite 37
Urheberrecht




          Problemfeld 2: Persönlichkeits- und
                Datenschutz im Web 2.0
               Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte
                      (z. B. User-Generated-Content)




                                                        Till Kreutzer, i.e.   Seite 38
Urheberrecht
            Variante 2: Von Dritten auf den eigenen Seiten
       eingestellte Fotos und personenbezogene Informationen

    Rechtsprobleme als Anbieter


    Beispiel: Sie betreiben ein Blog (oder ein Forum). In den Kommentaren
     stellen Nutzer Fotos von Personen ein/veröffentlichen intime oder
     falsche Informationen über Dritte


    Haften Sie als Dienstanbieter für die Handlungen der Nutzer?



                                                       Till Kreutzer, i.e.   Seite 39
Urheberrecht
               Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
                              eigenen Blog
    Ob und inwieweit Anbieter von Online- (z. B. Web 2.0) Diensten für die
     Handlungen ihrer Nutzer haften, ist sehr umstritten


    Gesetz enthält für wichtige Aspekte (v. a. Unterlassungsansprüche, Forums-,
     Suchmaschinen- oder Linkhaftung) keine klaren Vorgaben


    Führt zu uneinheitlicher Rechtsprechung




                                                             Till Kreutzer, i.e.   Seite 40
Urheberrecht
               Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
                              eigenen Blog
    1. Frage: Haftet der Anbieter für fremde Inhalte überhaupt?


    Antwort: Ja, aber im Vergleich zu eigenen Inhalten nur eingeschränkt


    Grundsätzlich keine Haftung auf Schadensersatz, nur Unterlassung,
     Anwaltsgebühren (≠ Schadensersatzanspruch) u. U.


    Haftung nicht für eigene (Urheber- oder Persönlichkeitsrechts-)Verletzung,
     sondern nur wegen Verletzung von Prüfungspflichten („Störerhaftung“)

                                                              Till Kreutzer, i.e.   Seite 41
Urheberrecht
               Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
                              eigenen Blog
    2. Frage: Ab wann haftet der Anbieter? Muss er ständig alle Nutzerinhalte auf
     Rechtsverletzungen überprüfen (lassen)?
    Antwort: Grundsätzlich erst ab Kenntnis vom konkreten Rechtsverstoß
    Frage ist von großer Bedeutung für Verantwortlichkeitsumfang und
     Kostenfolge.
        Wenn Anbieter schon vor Kenntnis (im Zweifel: Hinweis durch den
         Rechteinhaber) haftet, kann er kostenpflichtig abgemahnt werden, muss
         Unterlassungserklärung abgeben
        Ansonsten: Nur „notice-and-take-down“, Unterlassungsaufforderung
         (notice) kostenfrei, bei sofortiger Abhilfe keine weiteren Folgen,
         Unterlassungserklärung kann nicht gefordert werden
                                                             Till Kreutzer, i.e.   Seite 42
Urheberrecht
               Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
                              eigenen Blog
    Rechtsprechung uneinheitlich
    Beispiele:
         LG Hamburg – Niggemeier-Blog. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
          bei „gefahrgeneigtem Artikel“ sehr weit gehend (grundsätzliche Pflicht,
          Rechtsverstöße zu verhindern)
         OLG Hamburg – Bundesliga-Forum: Keine weitergehende Haftung bei
          Urheberrechtsverletzungen, „wenn so etwas nicht zu erwarten war“ (keine
          grundsätzliche Pflicht, Rechtsverstöße zu verhindern)
         Unterschiedliche Entscheidungen bei Link-Haftung,
          Wettbewerbsrechtsverletzungen, Suchmaschinen, W-LAN usw.
         Gesetzesänderung dringend erforderlich!
                                                                 Till Kreutzer, i.e.   Seite 43
Urheberrecht
               Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
                              eigenen Blog

    3. Frage: Inwiefern haftet man, zu was ist man verpflichtet?


    Nach wohl inzwischen herrschender Rechtsprechung: Keine Haftung bei
     notice und (sofortigem) „take-down“


    Wenn Haftung, nur auf Unterlassung


    Dann aber Kostenfolge (Abmahn- ggf. Gerichtskosten) und Entstehung von
     Prüfpflichten, Vertragsstrafeversprechen oder Ordnungsmittelandrohung

                                                          Till Kreutzer, i.e.   Seite 44
Urheberrecht
               Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im
                              eigenen Blog
    Welche Prüfungspflichten verhängt werden können, wird wiederum
     uneinheitlich beurteilt


       Manche Gerichte: „pro-aktive“ Prüfungspflichten auf „solche“ Verstöße
        (würde im Prinzip erfordern, jeden Inhalt vor Veröffentlichung rechtlich zu
        prüfen – meist unmöglich, so LG Hamburg – Heise Forum)


       Alt.: Prüfung nur, wenn angemessen und zumutbar, v. a. wenn
        technische Präventionsmaßnahmen möglich sind (so BGH – Rolex)


                                                              Till Kreutzer, i.e.   Seite 45
Informationen im Internet
 www.irights.info (Das Portal zum Urheberrecht in der digitalen Welt für Nutzer und
  Urheber)
 http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E-
  Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf (Praxisleitfaden Rechtsfragen bei E-
  Learning, aktualisiert 10/2008)
 http://www.bpb.de/themen/0GNUL9,0,0,Urheberrecht.html (Online-Dossier zum
  Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung)
 http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm
  (Informationen zum Urheber- und „Internetrecht“, umfangreiches, regelmäßig
  aktualisiertes Skript)
 http://irights.info/fileadmin/texte/material/broschuere_klicksafe_irights_urheberrecht_inter
  net.pdf (Broschüre von iRights und Klicksafe „Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!)
 www.ie-online.de (über uns)


                                                                      Till Kreutzer, i.e.   Seite 46

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Ringvorlesung Medien und Bildung: Till Kreutzer, Rechtsfragen im Web – Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0

  • 1. Rechtsfragen im Web - Urheberrecht, Persönlichkeits- und Datenschutz im Internet und Web 2.0 - Rechtsanwalt Dr. Till Kreutzer, i.e. - Büro für informationsrechtliche Expertise
  • 2. Urheberrecht Einleitung  Mehr denn je ist heute Online = Alltag  V. a. im Web 2.0 kann jeder Inhalte und Informationen online stellen. Jeder soll „mitmachen“, soll sich vernetzen, kreativ werden, kommunizieren  Jeder kann so Produzent und „Medium“ werden und mit Informationen und Inhalten an die Öffentlichkeit treten Till Kreutzer, i.e. Seite 2
  • 3. Urheberrecht Einleitung  Gerade bei jungen Menschen ist es heute völlig üblich, im Netz aktiv zu sein. D.h. zum Bsp.:  Fotos oder Videos von Partys machen und in Social Communities einstellen  Musik aus dem Netz oder Tauschbörsen „saugen“  Intime Informationen über sich und andere veröffentlichen  Fremde Inhalte (Fotos, Stadtplanausschnitte, Texte, Musik) auf eigene Webseiten, Blogs oder in Foren übernehmen Till Kreutzer, i.e. Seite 3
  • 4. Urheberrecht Einleitung  Dass hiermit auch eine Verantwortung für die Rechte Dritter einhergeht, ist Vielen nicht bewusst  Ebenso wenig, dass bei Missachtung der mit der Verantwortung verbundenen gesetzlichen Pflichten rechtliche Probleme drohen  Umso weniger, wie Rechtsfragen im Internet zu beantworten sind Till Kreutzer, i.e. Seite 4
  • 5. AGENDA 1 Urheberrechte im Netz Fallbeispiel: Nutzung von geschützten Inhalten beim Filesharing und auf Content-Plattformen Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 2 Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 3 Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 4 Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (z. B. User-Generated-Content) Till Kreutzer, i.e. Seite 5
  • 6. Urheberrecht Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz Till Kreutzer, i.e. Seite 6
  • 7. Urheberrecht Problemfeld 1: Urheberrechte im Netz  Problembeschreibung:  Digitale Informationstechnologien ermöglichen jedem, vielerlei urheberrechtlich relevante Nutzungshandlungen vorzunehmen  Beispiele: o Kopien ohne Qualitätsverlust anfertigen o Kopien in alle Welt versenden oder zum Abruf bereitstellen o Erstellen von Remixes, Cut-Ups, (Film-)Collagen, Datenbanken u.V.m. o Verwendung fremden Materials beim E-Learning, auf eigenen Webseiten, Blogs usw.  Aber: Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!  Urheberrecht ist dabei schwer zu vermitteln und zu verstehen Till Kreutzer, i.e. Seite 7
  • 8. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Über Online-Tauschbörsen (z.B. eDonkey, BitTorrent) und Content-Plattformen (z.B. YouTube, MySpace) kann jeder geschützte Inhalte verbreiten  Nutzer sind nur anhand ihrer IP-Adresse (wenn überhaupt) zu identifizieren  Große Zahl der Nutzer im In- und Ausland und Rechtsdurchsetzungsaufwand macht direktes Vorgehen bei P2P aufwändig und ineffektiv Till Kreutzer, i.e. Seite 8
  • 9. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Vorgehensweise: Abmahnwellen, Klagen gegen einzelne Nutzer von Filesharing, da kein zentraler Betreiber vorhanden  Massives Vorgehen gegen Plattformbetreiber (z.B. YouTube, MySpace), teilweise Einigungen Till Kreutzer, i.e. Seite 9
  • 10. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Bislang: Tauschbörsennutzer werden bei der Staatsanwaltschaft vom Rechtsinhaber (z. B. Plattenfirma) angezeigt. Nur über diesen Weg konnte Rechtsinhaber über die IP-Adresse an die persönlichen Daten des Nutzers gelangen  Staatsanwaltschaft ermittelt Nutzer, Rechtsinhaber nimmt Akteneinsicht und mahnt ab  Weigert sich der Abgemahnte, wird er ggf. verklagt Till Kreutzer, i.e. Seite 10
  • 11. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  9/2008: Einführung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs gegen ISP  Daher Möglichkeit der Rechtsinhaber Daten direkt herauszuverlangen  Aber: Über Herausgabe von personenbezogenen Daten vom Access-Provider muss ein Richter entscheiden  Datenschutzrechtliche Frage ungeklärt Till Kreutzer, i.e. Seite 11
  • 12. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen Rechtsfrage: Ist die Nutzung von Tauschbörsen oder Content- Plattformen wirklich illegal? Till Kreutzer, i.e. Seite 12
  • 13. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Urheberrechtliche Lösungsansätze: Unterschied zwischen Anbieten und Downloaden  1. Anbieten von Dateien über P2P, Plattformen:  Einführung des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung (Online-Recht) durch den „1. Korb“ (2003)  Werke dürfen nur vom Inhaber der Rechte online zugänglich gemacht werden  Keine Schrankenbestimmungen einschlägig. Öffentliche Zugänglichmachung von Kopien untersagt! Till Kreutzer, i.e. Seite 13
  • 14. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen Mit anderen Worten: TV-Sendungen bei MyVideo einstellen, Songs zum Download in Tauschbörse anbieten ist nicht legal! (außer man „klärt“ Rechte) Till Kreutzer, i.e. Seite 14
  • 15. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  2. Download von Dateien (z.B. Musikfiles)  Bloßer Download wird i. d. R. nicht verfolgt  Möglicher Grund: Generell Privatkopieregelung einschlägig (Download wie Aufnahme von Fernsehfilmen, Fotokopie)  Streaming (Ansehen, Anhören) i. d. R. vollständig urheberrechtsfrei Till Kreutzer, i.e. Seite 15
  • 16. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Aber: Beschränkung der Privatkopie durch 1. und 2. Korb  Download unzulässig, wenn von „offensichtlich rechtswidrig hergestellter oder öffentlich zugänglich gemachter Vorlage“  Heißt das nach Ihrer Meinung, ein Stück von Linkin‘ Park dürfen Sie über BitTorrent nicht herunterladen?  Was bedeutet offensichtlich rechtswidrig? Till Kreutzer, i.e. Seite 16
  • 17. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Vorstellung des Gesetzgebers: Wenn eindeutig erkennbar ist, dass nicht der Rechtsinhaber selbst für das Online-Angebot verantwortlich ist oder es autorisiert hat, darf man nicht downloaden  Vorstellung 2: Jeder weiß, dass Rechtsinhaber (Filmkonzerne, Plattenfirmen) ihre Werke nicht in Tauschbörsen/ Web 2.0 einstellen, d.h., alles was kostenlos online zu finden ist, ist offensichtlich rechtswidrig Till Kreutzer, i.e. Seite 17
  • 18. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Aber: Neue Vermarktungswege werden erschlossen, immer mehr Rechtsinhaber (v. a. selbst vermarktende Künstler) verwenden Filesharing/Social Networks usw. zur Distribution/Vermarktung/Bewerbung  Viele autorisiert kostenlose Contents im Netz (Bsp: YouTube-Deals mit Labels und GEMA) – Geltungsbereich unübersichtlich  Nutzung von kino.to und ähnlichen – ungeklärt. Quellen zweifellos illegal, teils Downloadmöglichkeit, teils Streams (im Zweifel unterschiedliche Beurteilung) Till Kreutzer, i.e. Seite 18
  • 19. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen Mit anderen Worten: Ob und in welchen Fällen kostenlose Downloads aus Online-Quellen rechtswidrig sind, ist nach wie vor wenig eindeutig! Till Kreutzer, i.e. Seite 19
  • 20. Urheberrecht Fallbeispiel: Filesharing und Web 2.0-Plattformen  Erkenntnis: Selbst wenn rechtliche Handhabe theoretisch vorhanden, ist Rechtsdurchsetzung bei Filesharing und Plattformen problematisch  Das Recht allein ist nicht geeignet, massenhafte Rechtsverletzungen im Internet zu unterbinden  Notwendig wäre vielmehr, die Akzeptanz der Nutzer in Bezug auf das Urheberrecht zu fördern, statt sie zu kriminalisieren (à la „Raubkopierer sind Verbrecher“)  Besser legale Angebote ausbauen. Häufig nicht vorhanden, (keine attraktiven Download-, Online-Dienste v. a. für Film, Literatur) Till Kreutzer, i.e. Seite 20
  • 21. Urheberrecht Problemfeld 2: Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 Teil 1: Wahrung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange Till Kreutzer, i.e. Seite 21
  • 22. Urheberrecht Problemfeld 2: Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0  Persönlichkeitsrechtliche Belange im Netz  Das Bewusstsein für Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte ist bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen häufig sehr gering ausgeprägt  Das Empfinden für Privatsphäre scheint sich gerade bei Jugendlichen zu wandeln – „normales“ Verhalten (v. a. in social communities) beinhaltet unsensiblen Umgang mit persönlichen Daten, Informationen und Inhalten  Die Einstellung gegenüber der Veröffentlichung von Fotos oder intimen Details dürfte sich bei den heute jungen Leuten später noch wandeln (Bsp: Fotos mit „Jugendsünden“ im Netz, sensible personenbezogene Daten und Informationen in öffentlich zugänglichen Foren)  Problem: Das Netz vergisst nicht! Inhalte, die einmal online sind, können - wenn überhaupt - nur mit großem Aufwand entfernt werden Till Kreutzer, i.e. Seite 22
  • 23. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Rechtslage bei Personenabbildungen im Netz  Grundsätzlich dürfen Bilder (Fotos, Videos etc.) von Personen nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden  Was für Pressefotos gilt, gilt auch für Online-Datenbanken, Social Networks, Webseiten usw.  Es gibt nur wenige Ausnahmen:  Personen der Zeitgeschichte  Personen als Beiwerk  Personen bei Versammlungen etc. (nur wenn in Öffentlichkeit und bei Berichterstattungsinteresse) Till Kreutzer, i.e. Seite 23
  • 24. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Rechtslage bei personenbezogenen Informationen und Daten im Netz  Ähnliche Praktiken wie bei Fotos: Ständig werden in social communities, Blogs, Foren usw. persönliche Details (Wer mit wem; ... ist krank, hat ...; hat neuen Freund... usw.) oder Daten (xy hat eine neue Telefonnummer, yz ist umgezogen...) über andere veröffentlicht  Solche Informationen fallen unter das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen Till Kreutzer, i.e. Seite 24
  • 25. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0 Gerade im Spannungsfeld öffentlicher Meinungsäußerung, Tatsachenbehauptungen und Nutzung und Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet ist die Rechtslage häufig unklar. Vieles ist hier noch im Fluss, Gerichte tendieren dahin, Entscheidungen nach individueller Abwägung in jedem Einzelfall zu treffen! (Anschauliche Beispiele: Bewertungsportale MeinProf, SpickMich, „Ärzte-TÜV“ usw.) Till Kreutzer, i.e. Seite 25
  • 26. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Rechtslage bei der Veröffentlichung personenbezogener Informationen:  Grundsätzlich gilt das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“ – jeder hat ein Recht darüber zu entscheiden, welche Informationen von wem über seine Person veröffentlicht werden  Auch „unsensible“ (Name, Adresse) Daten fallen neben sensiblen/intimen Informationen (Angaben über Krankheiten, sexuelle Vorlieben, Religion, persönliche Eigenschaften, Kontodaten usw.) in den Schutzbereich  Bei der Zulässigkeit ist zwischen Tatsachenmitteilungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden Till Kreutzer, i.e. Seite 26
  • 27. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Zulässigkeit von öffentlichen Meinungsäußerungen  Meinungsäußerungen sind grundsätzlich zulässig, auch in der Öffentlichkeit, auch anonym  Bei Meinungsäußerungen ist Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit (bei Berichterstattungsinteresse auch: Pressefreiheit) und den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen vorzunehmen  Absolute Grenze: Äußerungen, die nicht der Auseinandersetzung, sondern reiner Beleidigung oder „Schmähkritik“ dienen Till Kreutzer, i.e. Seite 27
  • 28. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Ansonsten Grundsatz: Je intimer die Information, desto weit reichender der Persönlichkeitsrechtsschutz  Bei wenig sensiblen Informationen grundsätzlich Vorrang der Meinungsfreiheit. Jeder ist Teil einer Gemeinschaft, muss grundsätzlich hinnehmen, dass man sich über ihn äußert (auch öffentlich)  Abgrenzung von „Sphären“ mit unterschiedlichem Schutzumfang: Sozialsphäre (beruflich o. ä.), Privatsphäre (Informationen aus privatem Umfeld), Intimsphäre (Gesundheit, sexuelle Vorlieben, Religion etc.) Till Kreutzer, i.e. Seite 28
  • 29. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Zulässigkeit von öffentlichen Tatsachenbehauptungen, Veröffentlichung und Nutzung personenbezogener Daten  Grundsätzlich gilt auch hier Recht auf informationelle Selbstbestimmung  Aber: Als Mitglied einer sozialen Gemeinschaft hat der Einzelne nicht uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (OLG Köln – Spick Mich) Till Kreutzer, i.e. Seite 29
  • 30. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Auch hier: Abwägung zwischen Interesse an der Tatsachenmitteilung und Persönlichkeitsrecht erforderlich  Sensibilität der Daten von Bedeutung  Wenig sensible Daten, die bereits mit Zustimmung des Betroffenen öffentlich zugänglich sind, dürfen anderweitig veröffentlicht werden (Spick Mich) Till Kreutzer, i.e. Seite 30
  • 31. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Ergänzender Schutz: Datenschutzrecht  Gestattet Nutzung von personenbezogen Informationen v. a., wenn es für die Durchführung von Vertragsverhältnissen erforderlich ist (z. B. Nutzung von Kontodaten bei Online-Käufen, Speicherung und Verarbeitung von Abrechnungsdaten bei TK-Verträgen usw.)  Kann auch für Werturteile gelten, wenn diese personenbezogene Daten enthalten Till Kreutzer, i.e. Seite 31
  • 32. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Ansonsten: Grundsätzlich keine Verwendung personenbezogener Daten zulässig, außer wenn gesetzlich gestattet oder individuelle Einwilligung erklärt  Gesetzliche Erlaubnis z. B. bei bereits veröffentlichten Daten (umso mehr ist Obacht geboten, was man von sich freiwillig preisgibt!) oder wenn für die Belange des Datennutzers erforderlich (Interessenabwägung!) Till Kreutzer, i.e. Seite 32
  • 33. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Was kann man (rechtlich) gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen tun?  Wer ohne Einwilligung/gesetzliche Befugnis Fotos oder Videos, bzw. personenbezogene Daten von anderen veröffentlicht, kann rechtlich in Anspruch genommen werden Till Kreutzer, i.e. Seite 33
  • 34. Urheberrecht Fallbeispiel: Fotos und personenbezogene Daten im Web 2.0  Vorgehensweise:  In weniger gravierenden Fällen: Verantwortlichen informell auffordern/bitten, die Information/Fotos zu entfernen. Plattformanbieter auf Rechtsverletzung aufmerksam machen und Entfernung verlangen  In Extremfällen (eilig, besonders gravierend): Abmahnung durch Anwalt, durch einstweilige Verfügung bei Gericht Löschung beantragen – Problem bei ausländischen Verletzern  Ggf.: Schadensersatz (Schmerzensgeld) verlangen Till Kreutzer, i.e. Seite 34
  • 35. Urheberrecht Problemfeld 2: Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 Teil 2: Wahrung fremder persönlichkeitsrechtlicher Belange Till Kreutzer, i.e. Seite 35
  • 36. Urheberrecht Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und personenbezogenen Informationen auf den eigenen Seiten  Einholung von Einwilligungen für Bildveröffentlichungen, Datennutzung  Kann Einwilligung eingeholt werden, stets vorzugswürdig  Ansonsten: Bilder anonymisieren, Abwägung bei personenbezogenen Informationen treffen, ggf. nicht erheben, nur anonymisiert veröffentlichen Till Kreutzer, i.e. Seite 36
  • 37. Urheberrecht Variante 1: Nutzung von fremden Fotos und personenbezogenen Informationen auf den eigenen Seiten  Einwilligung kann auch mündlich oder stillschweigend erteilt werden (schriftlich - wenn möglich - vorzugswürdig)  Achtung bei Minderjährigen:  Bei Kindern bis 7: Einwilligung (nur) der Eltern erforderlich  Bei Kindern zwischen 7 und 14: Einwilligung von Eltern und Kindern gegebenenfalls erforderlich  Bei Kindern ab 14: Einwilligung von Eltern und Kindern generell erforderlich Till Kreutzer, i.e. Seite 37
  • 38. Urheberrecht Problemfeld 2: Persönlichkeits- und Datenschutz im Web 2.0 Teil 3: Verantwortlichkeit für fremde Inhalte (z. B. User-Generated-Content) Till Kreutzer, i.e. Seite 38
  • 39. Urheberrecht Variante 2: Von Dritten auf den eigenen Seiten eingestellte Fotos und personenbezogene Informationen  Rechtsprobleme als Anbieter  Beispiel: Sie betreiben ein Blog (oder ein Forum). In den Kommentaren stellen Nutzer Fotos von Personen ein/veröffentlichen intime oder falsche Informationen über Dritte  Haften Sie als Dienstanbieter für die Handlungen der Nutzer? Till Kreutzer, i.e. Seite 39
  • 40. Urheberrecht Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog  Ob und inwieweit Anbieter von Online- (z. B. Web 2.0) Diensten für die Handlungen ihrer Nutzer haften, ist sehr umstritten  Gesetz enthält für wichtige Aspekte (v. a. Unterlassungsansprüche, Forums-, Suchmaschinen- oder Linkhaftung) keine klaren Vorgaben  Führt zu uneinheitlicher Rechtsprechung Till Kreutzer, i.e. Seite 40
  • 41. Urheberrecht Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog  1. Frage: Haftet der Anbieter für fremde Inhalte überhaupt?  Antwort: Ja, aber im Vergleich zu eigenen Inhalten nur eingeschränkt  Grundsätzlich keine Haftung auf Schadensersatz, nur Unterlassung, Anwaltsgebühren (≠ Schadensersatzanspruch) u. U.  Haftung nicht für eigene (Urheber- oder Persönlichkeitsrechts-)Verletzung, sondern nur wegen Verletzung von Prüfungspflichten („Störerhaftung“) Till Kreutzer, i.e. Seite 41
  • 42. Urheberrecht Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog  2. Frage: Ab wann haftet der Anbieter? Muss er ständig alle Nutzerinhalte auf Rechtsverletzungen überprüfen (lassen)?  Antwort: Grundsätzlich erst ab Kenntnis vom konkreten Rechtsverstoß  Frage ist von großer Bedeutung für Verantwortlichkeitsumfang und Kostenfolge.  Wenn Anbieter schon vor Kenntnis (im Zweifel: Hinweis durch den Rechteinhaber) haftet, kann er kostenpflichtig abgemahnt werden, muss Unterlassungserklärung abgeben  Ansonsten: Nur „notice-and-take-down“, Unterlassungsaufforderung (notice) kostenfrei, bei sofortiger Abhilfe keine weiteren Folgen, Unterlassungserklärung kann nicht gefordert werden Till Kreutzer, i.e. Seite 42
  • 43. Urheberrecht Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog  Rechtsprechung uneinheitlich  Beispiele:  LG Hamburg – Niggemeier-Blog. Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen bei „gefahrgeneigtem Artikel“ sehr weit gehend (grundsätzliche Pflicht, Rechtsverstöße zu verhindern)  OLG Hamburg – Bundesliga-Forum: Keine weitergehende Haftung bei Urheberrechtsverletzungen, „wenn so etwas nicht zu erwarten war“ (keine grundsätzliche Pflicht, Rechtsverstöße zu verhindern)  Unterschiedliche Entscheidungen bei Link-Haftung, Wettbewerbsrechtsverletzungen, Suchmaschinen, W-LAN usw.  Gesetzesänderung dringend erforderlich! Till Kreutzer, i.e. Seite 43
  • 44. Urheberrecht Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog  3. Frage: Inwiefern haftet man, zu was ist man verpflichtet?  Nach wohl inzwischen herrschender Rechtsprechung: Keine Haftung bei notice und (sofortigem) „take-down“  Wenn Haftung, nur auf Unterlassung  Dann aber Kostenfolge (Abmahn- ggf. Gerichtskosten) und Entstehung von Prüfpflichten, Vertragsstrafeversprechen oder Ordnungsmittelandrohung Till Kreutzer, i.e. Seite 44
  • 45. Urheberrecht Fallbeispiel: Haftung für fremde Inhalte im eigenen Blog  Welche Prüfungspflichten verhängt werden können, wird wiederum uneinheitlich beurteilt  Manche Gerichte: „pro-aktive“ Prüfungspflichten auf „solche“ Verstöße (würde im Prinzip erfordern, jeden Inhalt vor Veröffentlichung rechtlich zu prüfen – meist unmöglich, so LG Hamburg – Heise Forum)  Alt.: Prüfung nur, wenn angemessen und zumutbar, v. a. wenn technische Präventionsmaßnahmen möglich sind (so BGH – Rolex) Till Kreutzer, i.e. Seite 45
  • 46. Informationen im Internet  www.irights.info (Das Portal zum Urheberrecht in der digitalen Welt für Nutzer und Urheber)  http://www.mmkh.de/upload/dokumente/Leitfaden_E- Learning_und_Recht_creativecommons_MMKH.pdf (Praxisleitfaden Rechtsfragen bei E- Learning, aktualisiert 10/2008)  http://www.bpb.de/themen/0GNUL9,0,0,Urheberrecht.html (Online-Dossier zum Urheberrecht der Bundeszentrale für politische Bildung)  http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/lehre/lehrematerialien.htm (Informationen zum Urheber- und „Internetrecht“, umfangreiches, regelmäßig aktualisiertes Skript)  http://irights.info/fileadmin/texte/material/broschuere_klicksafe_irights_urheberrecht_inter net.pdf (Broschüre von iRights und Klicksafe „Nicht alles was geht, ist auch erlaubt!)  www.ie-online.de (über uns) Till Kreutzer, i.e. Seite 46