4. Klassische Rangfolge von Gesetzen und Rechtsnormen
Gesetze unterliegen einer Hierarchie, d.h.
Bundesrecht bricht Landesrecht, und
1. Grundsatz
Landesrecht bricht Kommunalrecht
Das Spezialgesetz hat Vorrang vor dem
2. Grundsatz
Generalgesetz, und
die spezielle Regel hat Vorrang vor der
allgemeinen Regel
Staatliches Recht bricht Privatrecht, und
3. Grundsatz
Staatliches Recht bricht autonomes
Satzungsrecht
Alle drei Prämissen müssen bei der Auswahl der „richtigen“ Vorschrift
erfüllt werden!
5. § 3 MBO Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu
halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.
7. § 38 MVStättV
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung
und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber
oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wen
dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte
und deren Einrichtungen vertraut ist.
Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
11. Unternehmerpflichten nach ArbSchG und BetrSichVO
Schaffung einer geeigneten
Übertragung von
Arbeitsschutzorganisation und
Unternehmerpflichten
oder
Bereitstellung geeigneter Arbeits-
§ 13 ArbSchG / §9 OWiG
mittel §3 ArbSchG
Auswahl und Bennung der
verantwortlichen Person nach
§7 und 13 ArbSchG
Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß-
nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO
Auswahl des Personales ( §7ArbSchG) anhand der Ergebnisse
der Gefährdungsanalyse
Bereitstellung von ausreichenden Mitteln
zur Auftragserfüllung ( Personal, Geld)
12. Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß-
Schritt 1 nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO
Anhand der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse Auswahl von
Schritt 2 Schritt 3
Auswahl und Bennung der
verantwortlichen Person
§ 7 / 13 ArbSchG
Unterrichtung und Unterweisung
Arbeitsverfahren Gerät und Material
der Beschäftigten §9 BetrSichVO
Befähigten
Personen Prüfung der Arbeitsmittel nach §10
und Dokumentation nach §11
Betriebsicherheitsverordnung
BetrSichVO
13. Übertragung von Unternehmerpflichten nach ArbSchG und BetrSichVO
Aufgabe des Geschäftsführers /
Schaffung einer geeigneten
Unternehmers
Arbeitsschutzorganisation und
Bereitstellung geeigneter Arbeits-
mittel ist eine Pflichtaufgabe nach
Pflichtenübertragung z.B. auf
§3 ArbSchG den Technischen Leiter
Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß-
FaSi
nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO
Auswahl der befähigten Personen für die Prüfung der Arbeitsmittel
anhand der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse
Beauftragung der Prüfung der
Arbeitsmittel nach §10
und Dokumentation nach §11
BetrSichVO
14. Übertragung von
Unternehmerpflichten
§ 13 ArbSchG / §9 OWiG
Auswahl und Bennung der
verantwortlichen Person
§13 ArbSchG
Trotz der ordnungsgemäßen
Schaffung einer geeigneten Delegation ist die betriebliche
Arbeitsschutzorganisation und Aufsicht immer ausreichend
Bereitstellung geeigneter Arbeits- wahrzunehmen! §130 OWiG
mittel §3 ArbSchG
Bereitstellung von ausreichenden Mitteln
zur Auftragserfüllung ( Personal, Geld)
15. § 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio-
und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der
Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit,
insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen
von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben
müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet
und beaufsichtigt werden.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder
in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben
nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
16. Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und
beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist,
genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigentechnischen Betriebes
eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener
Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.
(5) 1. Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht
bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den
technischen Einrichtungen vertraut ist.
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer
Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungs-
technischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
17. Delegationskriterien nach Arbeitsschutzregeln
Legt man die Auswahlkriterien der BGI 810 als den derzeitigen Stand der Technik
zugrunde, so wird sofort klar, dass es kaum eine Veranstaltung gibt,
die nicht der Leitung durch eine befähigte / qualifizierte Person bedarf.
Die Auswahlkriterien der VStättV klein – mittel – groß
tragen der realen Situation niemals wirklich Rechnung,
da sie die Gefährdungen die sich durch die Technik,
die Szenerie oder die Inszenierung ergeben nicht berücksichtigen.
Die eingesetzte Technik muss nach dem anteiligen Umfang der verwendeten
maschinentechnischen Einrichtungen beziehungsweise beleuchtungstechnischen
Einrichtungen bewertet werden.
18. T = Eingesetzte Technik
B = Bühnen beziehungsweise Szenenbau
Auswahlkriterien sind:
P = Mitwirkende Personen und Zuschauer
T = Eingesetzte Technik
T1 geringfügig - zum Beispiel vorhandene stationäre Technik/Stativleuchten
T2 umfangreich - zum Beispiel Beleuchtungsgitter/Punktzüge/Kamerakran
B = Bühnen beziehungsweise Szenenbau
B1 geringfügig - zum Beispiel Standtafeln/abgehängte Transparente
B2 umfangreich - zum Beispiel Wechseldekoration/bewegte Teile/Tribünen
P = Mitwirkende Personen und Zuschauer
P1 - getrennter Bereich von Aktion und Technik
P2 - Personen in Aktionen mit einbezogen/ Technik im Zuschauerbereich
Nur die Berücksichtigung aller drei Kriterien ergibt die richtige Personalauswahl
19. Erfahrene Fachkraft Befähigungszeugnis Ingenieur für
Bühnen- für oder Meister für Veranstaltungstechnik Veranstaltungstechnik
Veranstaltungs-
arbeiter
technik Bühne/Studio Beleuchtung
A1 BGV C1 kleine
oder
Veranstaltung
P oder
1
B
1
oder
P
2
T
1
P
1
B
2
P
2
P
1
B
1
P
2
T
2 P
und
1
B
2
und
P
2
Aufgaben und Pflichten nach §40 MVSTättV
A2 BGV C1 In
Verbindung mit VStättV
20. Bei umfangreichem Einsatz maschinentechnischer Einrichtungen ist
ein Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne
einzusetzen und bei umfangreichem Einsatz an Beleuchtungstechnik ist
zweiter ein Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung
Beleuchtung einzusetzen.
Treffen beide Kriterien für das Projekt zu, so sind zwei Meister
unabhängig von der Größe der Szenenfläche einzusetzen.
Dabei ist die Größe der Szenenfläche für die Gesamtbeurteilung je nach der
Gesamtsituation unwesentlich !