SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  20
Betreiberpflichten- Übertragung von Pflichten nach
Baurecht und nach den Arbeitsschutzvorschriften
Ordnungsr.          OWIG             Gewerberecht                                   Umweltrecht       Verkehrsanlagen-
                                                               Baurecht
                                                                                                            recht
                                                                                     BImSchG
 GefAbwGst                        Arbeitsschutz-
                Ordnungs-
                                                         BauGB (Bundesgesetz)
                                                                                      EnergieeinspG   
                                   gesetz ArbSchG                                                          StraßenG
                Widrigkeiten-
Feuerwerks-                                                                          WasserhaushR
                                                         Baunutzungsvo                                    WasserstrG
                gesetz
                                   Betriebssicher-                                    AbfalllG
 verordnung                                                                                               EisenbahnG
                                                         Bauordnungen der             BodenschG
                                   heitsVO                                                                LuftverkG
                                                         Länder LBauO
                                                                                     NaturschutzG
                                   ArbStättVO            Vorlagenvo.
                                                         VStättVO
                                   GastStGst.
                                                         Fliegende Bauten VO/RL .
                                   GewO
                                                         IndustriebauRL.
                                                         DenkmalschG
                                                         SpielplatzG




                                           Verwaltungsverfahrensg.
                      Strafgesetzbuch
 Bürgerliches                                                                       BGV –BGG               Sozial GB
                                                                                    BGR -BGI
                      StGB                 VerVG
 Gesetzbuch                                                                                                SGB
                      Strafprozeßord.      Verwaltungsgerichtsord.
 BGB
                                           VerWGO
                      StPO



                                                                                 Autonomes             Sozialrecht
 Privatrecht             Strafrecht        Verwaltungsrecht
                                                                                Satzungsrecht



                                                    Grundgesetz
                                                   Landesverfassungen
Die Europäische
   Gemeinschaft als
     Gesetzgeber

              Der Bundestag als
                Gesetzgeber



                                                              Die Landtage als
                                    Gewerberecht
   Privatrecht
                                                                Gesetzgeber
                                    Arbeitsschutzgesetz
    Strafrecht                      ArbStättVO
                                    BetriebssicherheitsV
Verwaltungsrecht
                                    GefahrstoffV
VerwVerfG
                                                                  Baurecht
 VerwGO                            GPSG                   LBauO
                                    Sprengstoffrecht       Ortssatzungen
Raumordnung BBauG
                                                            VO zur LBau O
BauNV
                                                             DenkmalschG
                                                             SpielplatzG
                                    Umweltrecht
   Sozialrecht
                                                             VStättVO
                                    BImSchG                 Fliegende Bauten
   Autonomes                        EnergieeinspG
   Satzungsrecht                    WasserhaushR
                                    AbfalllG
   der BG                                                   Ordnungsr.
                                    BodenschG
   BGV –BGG
                                                             GefAbw Gst
                                    NaturschutzG
   BGR -BGI
                                                             PolizeiVO
              © Hartmut H. Starke
Klassische Rangfolge von Gesetzen und Rechtsnormen

        Gesetze unterliegen einer Hierarchie, d.h.

                      Bundesrecht bricht Landesrecht, und
1. Grundsatz
                      Landesrecht bricht Kommunalrecht

                      Das Spezialgesetz hat Vorrang vor dem
2. Grundsatz
                      Generalgesetz, und
                      die spezielle Regel hat Vorrang vor der
                      allgemeinen Regel

                      Staatliches Recht bricht Privatrecht, und
3. Grundsatz
                      Staatliches Recht bricht autonomes
                      Satzungsrecht


Alle drei Prämissen müssen bei der Auswahl der „richtigen“ Vorschrift
erfüllt werden!
§ 3 MBO Allgemeine Anforderungen



Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1
Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu
halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben,
Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.
Verantwortlichkeiten im Bauantragsverfahren und
                bei der Bauausführung nach Bauordnung

                    BAUHERR

                                              bestellt


     beauftragt        bescheidet
                                        ENTWURFSVERFASSER


                                              beantragt
 UNTERNEHMER                                 unterrichtet
                                               zeigt an


                                       BAUAUFSICHT
     Führt die
   Baumaßnahme
       aus
                           ordnet an            überwacht



          Baugrundstück und bauliche Anlagen

Der Bauherr als der jenige, der die Verfügungsgewalt hat, bleibt
                      endverantwortlich!



              © Hartmut H. Starke
§ 38 MVStättV
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten


(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung
und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.


(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber
oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.



(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wen
dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte
und deren Einrichtungen vertraut ist.




            Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
Verantwortlichkeiten bei der Durchführung von Veranstaltungen
                nach Bauordnung und VStättV

           Bauherr als Betreiber eines

                                                         bestellt einen


     beauftragt ein          bescheidet
                                                  Technischen Leiter, dieser


 Veranstaltungsunter                                  Beantragt,
                                  überwacht das
      nehmen                                          unterrichtet
                                                      zeigt das Vorhaben an


                                             BAUAUFSICHT
    Dies führt die
    Veranstaltung
        durch




    Baugrundstückes mit einer Versammlungsstätte

        Der Bauherr als der Betreiber der VStätte, der die
        Verfügungsgewalt hat, bleibt endverantwortlich!



                 © Hartmut H. Starke
Rechtliche Herleitung von Regelungen für die Übertragung von Betreiberpflichten ( VStättV )

    Landesbauordnung §3


    VStättVO §§ 38 , 39, 40 – Betreiberpflichten und
    Pflichtenübertragung



   Auswahl von Leitungspersonal / befähigten Personen
   Auswahl von Verfahren und Prüfungen
   Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen anhand von:



                                                §40 VStättV – bis 50m2 Szenenfläche wird keine
           Typifizierungen
                                                qualifizierte Fachkraft gefordert.

                                                §40 VStättV –von 50m2 bis 200m2 Szenenfläche und
                                                >5000 Besuchern wird eine qualifizierte Fachkraft VT
                                                gefordert.

                                                §40 VStättV – 200m2 Szenenfläche wird mindestens
                                                ein Meister f. VT gefordert.


    Dies steht im Widerspruch zu den Arbeitsschutzgesetzen, da hier die Gefährdungslage als
    Grundlage für die Auswahl von Führungspersonal nicht berücksichtigt wird !
                       © Hartmut H. Starke
Rechtliche Herleitung von Regelungen für die Betriebsvorschriften


Rechtsvorschriften der EU


                                                                               Länderverfassungen
    Bundesgesetzgebung


    Arbeitsschutzgesetze                         Sozialgesetzbuch               Landesbauordnung


BaustellenVO                                Autonomes Satzungsrecht            VStättVO
Arbeitsschutzgesetz                         BG Vorschriften z.B. BGV C1        Fliegende Bauten
BetriebssicherheitsVO                       BG Regeln BGR                      Industriebaurl.
ArbeitsstättenVO                            BG Grundsätze BGG                  Kaufhausbaurl.
GefahrstoffVO                               BG Informationen BGI
Sprengstoffgst.


                                                Auswahl von Leitungspersonal / befähigten Personen
                                                Auswahl von Verfahren und Prüfungen
                                                Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen anhand von:
Nationale Konsenspapiere
z.B. Leitfaden AMS, sowie
Standards der Fachverbände                      Gefährdungsanalysen              Typifizierungen
z.B. VPLT SR 1.0 / 2.0 / 3.0/4.0                  im Arbeitsschutz                 im Baurecht
                      © Hartmut H. Starke
Unternehmerpflichten nach ArbSchG und BetrSichVO


Schaffung einer geeigneten
                                                Übertragung von
Arbeitsschutzorganisation und
                                                Unternehmerpflichten
                                       oder
Bereitstellung geeigneter Arbeits-
                                                § 13 ArbSchG / §9 OWiG
mittel §3 ArbSchG



Auswahl und Bennung der
verantwortlichen Person nach
§7 und 13 ArbSchG


Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß-
nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO


Auswahl des Personales ( §7ArbSchG) anhand der Ergebnisse
der Gefährdungsanalyse

Bereitstellung von ausreichenden Mitteln
zur Auftragserfüllung ( Personal, Geld)
Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß-
  Schritt 1        nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO


                   Anhand der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse Auswahl von
  Schritt 2                                                         Schritt 3


                                                 Auswahl und Bennung der
                                                 verantwortlichen Person
                                                 § 7 / 13 ArbSchG



                                                  Unterrichtung und Unterweisung
Arbeitsverfahren      Gerät und Material
                                                  der Beschäftigten §9 BetrSichVO


Befähigten
Personen                                         Prüfung der Arbeitsmittel nach §10
                                                 und Dokumentation nach §11
    Betriebsicherheitsverordnung
                                                 BetrSichVO
Übertragung von Unternehmerpflichten nach ArbSchG und BetrSichVO

                                                   Aufgabe des Geschäftsführers /
Schaffung einer geeigneten
                                                   Unternehmers
Arbeitsschutzorganisation und
Bereitstellung geeigneter Arbeits-
mittel ist eine Pflichtaufgabe nach
                                                    Pflichtenübertragung z.B. auf
§3 ArbSchG                                          den Technischen Leiter




     Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß-
                                                                               FaSi
     nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO


     Auswahl der befähigten Personen für die Prüfung der Arbeitsmittel
     anhand der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse


     Beauftragung der Prüfung der
     Arbeitsmittel nach §10
     und Dokumentation nach §11
     BetrSichVO
Übertragung von
  Unternehmerpflichten
  § 13 ArbSchG / §9 OWiG




Auswahl und Bennung der
verantwortlichen Person
§13 ArbSchG

                                           Trotz der ordnungsgemäßen
Schaffung einer geeigneten                 Delegation ist die betriebliche
Arbeitsschutzorganisation und              Aufsicht immer ausreichend
Bereitstellung geeigneter Arbeits-         wahrzunehmen! §130 OWiG
mittel §3 ArbSchG


Bereitstellung von ausreichenden Mitteln
zur Auftragserfüllung ( Personal, Geld)
§ 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio-
und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der
Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit,
 insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.


(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen
 von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
 Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben
müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet
und beaufsichtigt werden.


(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder
in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben
nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und
 beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist,
 genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigentechnischen Betriebes
 eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener
 Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.

(5) 1. Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht
bewegt oder sonst verändert werden,

3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den
 technischen Einrichtungen vertraut ist.

 Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer
 Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn

 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungs-
    technischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
Delegationskriterien nach Arbeitsschutzregeln



 Legt man die Auswahlkriterien der BGI 810 als den derzeitigen Stand der Technik
 zugrunde, so wird sofort klar, dass es kaum eine Veranstaltung gibt,
 die nicht der Leitung durch eine befähigte / qualifizierte Person bedarf.

          Die Auswahlkriterien der VStättV klein – mittel – groß
          tragen der realen Situation niemals wirklich Rechnung,
          da sie die Gefährdungen die sich durch die Technik,
          die Szenerie oder die Inszenierung ergeben nicht berücksichtigen.


Die eingesetzte Technik muss nach dem anteiligen Umfang der verwendeten
maschinentechnischen Einrichtungen beziehungsweise beleuchtungstechnischen
Einrichtungen bewertet werden.
T = Eingesetzte Technik
                                 B = Bühnen beziehungsweise Szenenbau
 Auswahlkriterien sind:
                                 P = Mitwirkende Personen und Zuschauer



   T = Eingesetzte Technik
       T1 geringfügig - zum Beispiel vorhandene stationäre Technik/Stativleuchten
       T2 umfangreich - zum Beispiel Beleuchtungsgitter/Punktzüge/Kamerakran

   B = Bühnen beziehungsweise Szenenbau
       B1 geringfügig - zum Beispiel Standtafeln/abgehängte Transparente
        B2 umfangreich - zum Beispiel Wechseldekoration/bewegte Teile/Tribünen

    P = Mitwirkende Personen und Zuschauer
        P1 - getrennter Bereich von Aktion und Technik
        P2 - Personen in Aktionen mit einbezogen/ Technik im Zuschauerbereich

Nur die Berücksichtigung aller drei Kriterien ergibt die richtige Personalauswahl
Erfahrene   Fachkraft            Befähigungszeugnis                       Ingenieur für
                         Bühnen-     für                  oder Meister für Veranstaltungstechnik   Veranstaltungstechnik
                                     Veranstaltungs-
                         arbeiter
                                     technik               Bühne/Studio            Beleuchtung

 A1 BGV C1 kleine
                                                                            oder
 Veranstaltung


                    P                                                       oder
                    1
          B
          1
                                                                            oder
                    P
                    2
 T
 1
                    P
                    1
          B
          2
                    P
                    2

                    P
                    1

          B
          1
                    P
                    2
 T
 2                  P
                                                                            und
                    1
          B
          2
                                                                            und
                    P
                    2

                                                       Aufgaben und Pflichten nach §40 MVSTättV
A2 BGV C1 In
Verbindung mit VStättV
Bei umfangreichem Einsatz maschinentechnischer Einrichtungen ist
 ein Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne
 einzusetzen und bei umfangreichem Einsatz an Beleuchtungstechnik ist
 zweiter ein Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung
 Beleuchtung einzusetzen.



 Treffen beide Kriterien für das Projekt zu, so sind zwei Meister
 unabhängig von der Größe der Szenenfläche einzusetzen.



Dabei ist die Größe der Szenenfläche für die Gesamtbeurteilung je nach der
Gesamtsituation unwesentlich !

Contenu connexe

Plus de Kay Schönewerk

j&c - next generation content
j&c - next generation contentj&c - next generation content
j&c - next generation contentKay Schönewerk
 
Nichtraucherschutzgesetz
NichtraucherschutzgesetzNichtraucherschutzgesetz
NichtraucherschutzgesetzKay Schönewerk
 
Akustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und Konzertsälen
Akustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und KonzertsälenAkustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und Konzertsälen
Akustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und KonzertsälenKay Schönewerk
 
Vortrag TREND agentur FUTURIZe
Vortrag TREND agentur FUTURIZeVortrag TREND agentur FUTURIZe
Vortrag TREND agentur FUTURIZeKay Schönewerk
 
Praesentation Verpackung
Praesentation  VerpackungPraesentation  Verpackung
Praesentation VerpackungKay Schönewerk
 
Infrarot Audioübertragung in öffentlichen Versammlungsstätten
Infrarot Audioübertragung in öffentlichen VersammlungsstättenInfrarot Audioübertragung in öffentlichen Versammlungsstätten
Infrarot Audioübertragung in öffentlichen VersammlungsstättenKay Schönewerk
 
Recht und Haftung bei Gehörschäden
Recht und Haftung bei GehörschädenRecht und Haftung bei Gehörschäden
Recht und Haftung bei GehörschädenKay Schönewerk
 
Wellenfeldsynthese für einen großen Hörsaal
Wellenfeldsynthese für einen großen HörsaalWellenfeldsynthese für einen großen Hörsaal
Wellenfeldsynthese für einen großen HörsaalKay Schönewerk
 
Verständliche Sprachuebertragung in widriger Raumakustik
Verständliche Sprachuebertragung in widriger RaumakustikVerständliche Sprachuebertragung in widriger Raumakustik
Verständliche Sprachuebertragung in widriger RaumakustikKay Schönewerk
 
Grundlagen der Kabeltechnik,
Grundlagen der Kabeltechnik,Grundlagen der Kabeltechnik,
Grundlagen der Kabeltechnik,Kay Schönewerk
 
Grundlagen der IP Kommunikation
Grundlagen der IP KommunikationGrundlagen der IP Kommunikation
Grundlagen der IP KommunikationKay Schönewerk
 
Signalübertragung - Übersicht über die verschiedenen Übertragungsarten
Signalübertragung - Übersicht über die verschiedenen ÜbertragungsartenSignalübertragung - Übersicht über die verschiedenen Übertragungsarten
Signalübertragung - Übersicht über die verschiedenen ÜbertragungsartenKay Schönewerk
 
Versammlungstättenverordnung 2005
Versammlungstättenverordnung 2005Versammlungstättenverordnung 2005
Versammlungstättenverordnung 2005Kay Schönewerk
 
Die nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - Technik
Die nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - TechnikDie nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - Technik
Die nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - TechnikKay Schönewerk
 
Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3
Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3
Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3Kay Schönewerk
 
Lösung komplexer Beschallungsaufgaben durch Hybridsysteme
Lösung komplexer Beschallungsaufgaben durch HybridsystemeLösung komplexer Beschallungsaufgaben durch Hybridsysteme
Lösung komplexer Beschallungsaufgaben durch HybridsystemeKay Schönewerk
 
Konvergenz der Medien - IP, AV und der ganze Rest
Konvergenz der Medien - IP, AV und der ganze RestKonvergenz der Medien - IP, AV und der ganze Rest
Konvergenz der Medien - IP, AV und der ganze RestKay Schönewerk
 
Normen für den Bereich elektroakustische Notfallwarnsysteme
Normen für den Bereich elektroakustische NotfallwarnsystemeNormen für den Bereich elektroakustische Notfallwarnsysteme
Normen für den Bereich elektroakustische NotfallwarnsystemeKay Schönewerk
 

Plus de Kay Schönewerk (20)

j&c - next generation content
j&c - next generation contentj&c - next generation content
j&c - next generation content
 
Referenzen j&c
Referenzen j&cReferenzen j&c
Referenzen j&c
 
Nichtraucherschutzgesetz
NichtraucherschutzgesetzNichtraucherschutzgesetz
Nichtraucherschutzgesetz
 
Akustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und Konzertsälen
Akustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und KonzertsälenAkustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und Konzertsälen
Akustik und Sprachverständlichkeit in Kirchen und Konzertsälen
 
Vortrag TREND agentur FUTURIZe
Vortrag TREND agentur FUTURIZeVortrag TREND agentur FUTURIZe
Vortrag TREND agentur FUTURIZe
 
Praesentation Verpackung
Praesentation  VerpackungPraesentation  Verpackung
Praesentation Verpackung
 
Infrarot Audioübertragung in öffentlichen Versammlungsstätten
Infrarot Audioübertragung in öffentlichen VersammlungsstättenInfrarot Audioübertragung in öffentlichen Versammlungsstätten
Infrarot Audioübertragung in öffentlichen Versammlungsstätten
 
Recht und Haftung bei Gehörschäden
Recht und Haftung bei GehörschädenRecht und Haftung bei Gehörschäden
Recht und Haftung bei Gehörschäden
 
Wellenfeldsynthese für einen großen Hörsaal
Wellenfeldsynthese für einen großen HörsaalWellenfeldsynthese für einen großen Hörsaal
Wellenfeldsynthese für einen großen Hörsaal
 
Verständliche Sprachuebertragung in widriger Raumakustik
Verständliche Sprachuebertragung in widriger RaumakustikVerständliche Sprachuebertragung in widriger Raumakustik
Verständliche Sprachuebertragung in widriger Raumakustik
 
Grundlagen der Kabeltechnik,
Grundlagen der Kabeltechnik,Grundlagen der Kabeltechnik,
Grundlagen der Kabeltechnik,
 
Raumakustik - Basics
Raumakustik - BasicsRaumakustik - Basics
Raumakustik - Basics
 
Grundlagen der IP Kommunikation
Grundlagen der IP KommunikationGrundlagen der IP Kommunikation
Grundlagen der IP Kommunikation
 
Signalübertragung - Übersicht über die verschiedenen Übertragungsarten
Signalübertragung - Übersicht über die verschiedenen ÜbertragungsartenSignalübertragung - Übersicht über die verschiedenen Übertragungsarten
Signalübertragung - Übersicht über die verschiedenen Übertragungsarten
 
Versammlungstättenverordnung 2005
Versammlungstättenverordnung 2005Versammlungstättenverordnung 2005
Versammlungstättenverordnung 2005
 
Die nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - Technik
Die nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - TechnikDie nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - Technik
Die nächste Generation von Werbelösungen am Point of Sale - Technik
 
Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3
Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3
Nahtlose Mehrfeldprojektion durch vernetzte Computer Teil 3
 
Lösung komplexer Beschallungsaufgaben durch Hybridsysteme
Lösung komplexer Beschallungsaufgaben durch HybridsystemeLösung komplexer Beschallungsaufgaben durch Hybridsysteme
Lösung komplexer Beschallungsaufgaben durch Hybridsysteme
 
Konvergenz der Medien - IP, AV und der ganze Rest
Konvergenz der Medien - IP, AV und der ganze RestKonvergenz der Medien - IP, AV und der ganze Rest
Konvergenz der Medien - IP, AV und der ganze Rest
 
Normen für den Bereich elektroakustische Notfallwarnsysteme
Normen für den Bereich elektroakustische NotfallwarnsystemeNormen für den Bereich elektroakustische Notfallwarnsysteme
Normen für den Bereich elektroakustische Notfallwarnsysteme
 

Betreiberpflichten - Übertragung von Pflichten nach Baurecht und Arbeitsschutz

  • 1. Betreiberpflichten- Übertragung von Pflichten nach Baurecht und nach den Arbeitsschutzvorschriften
  • 2. Ordnungsr. OWIG Gewerberecht Umweltrecht Verkehrsanlagen- Baurecht recht BImSchG  GefAbwGst Arbeitsschutz- Ordnungs- BauGB (Bundesgesetz)  EnergieeinspG  gesetz ArbSchG StraßenG Widrigkeiten- Feuerwerks-  WasserhaushR Baunutzungsvo  WasserstrG gesetz Betriebssicher-  AbfalllG verordnung  EisenbahnG Bauordnungen der  BodenschG heitsVO  LuftverkG Länder LBauO NaturschutzG ArbStättVO Vorlagenvo. VStättVO GastStGst. Fliegende Bauten VO/RL . GewO IndustriebauRL. DenkmalschG SpielplatzG Verwaltungsverfahrensg. Strafgesetzbuch Bürgerliches BGV –BGG Sozial GB BGR -BGI StGB VerVG Gesetzbuch SGB Strafprozeßord. Verwaltungsgerichtsord. BGB VerWGO StPO Autonomes Sozialrecht Privatrecht Strafrecht Verwaltungsrecht Satzungsrecht Grundgesetz Landesverfassungen
  • 3. Die Europäische Gemeinschaft als Gesetzgeber Der Bundestag als Gesetzgeber Die Landtage als Gewerberecht Privatrecht Gesetzgeber Arbeitsschutzgesetz Strafrecht ArbStättVO BetriebssicherheitsV Verwaltungsrecht GefahrstoffV VerwVerfG Baurecht  VerwGO GPSG LBauO Sprengstoffrecht Ortssatzungen Raumordnung BBauG VO zur LBau O BauNV  DenkmalschG  SpielplatzG Umweltrecht Sozialrecht  VStättVO BImSchG  Fliegende Bauten Autonomes EnergieeinspG Satzungsrecht WasserhaushR AbfalllG der BG Ordnungsr. BodenschG BGV –BGG  GefAbw Gst NaturschutzG BGR -BGI  PolizeiVO © Hartmut H. Starke
  • 4. Klassische Rangfolge von Gesetzen und Rechtsnormen Gesetze unterliegen einer Hierarchie, d.h. Bundesrecht bricht Landesrecht, und 1. Grundsatz Landesrecht bricht Kommunalrecht Das Spezialgesetz hat Vorrang vor dem 2. Grundsatz Generalgesetz, und die spezielle Regel hat Vorrang vor der allgemeinen Regel Staatliches Recht bricht Privatrecht, und 3. Grundsatz Staatliches Recht bricht autonomes Satzungsrecht Alle drei Prämissen müssen bei der Auswahl der „richtigen“ Vorschrift erfüllt werden!
  • 5. § 3 MBO Allgemeine Anforderungen Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet wird.
  • 6. Verantwortlichkeiten im Bauantragsverfahren und bei der Bauausführung nach Bauordnung BAUHERR bestellt beauftragt bescheidet ENTWURFSVERFASSER beantragt UNTERNEHMER unterrichtet zeigt an BAUAUFSICHT Führt die Baumaßnahme aus ordnet an überwacht Baugrundstück und bauliche Anlagen Der Bauherr als der jenige, der die Verfügungsgewalt hat, bleibt endverantwortlich! © Hartmut H. Starke
  • 7. § 38 MVStättV Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wen dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
  • 8. Verantwortlichkeiten bei der Durchführung von Veranstaltungen nach Bauordnung und VStättV Bauherr als Betreiber eines bestellt einen beauftragt ein bescheidet Technischen Leiter, dieser Veranstaltungsunter Beantragt, überwacht das nehmen unterrichtet zeigt das Vorhaben an BAUAUFSICHT Dies führt die Veranstaltung durch Baugrundstückes mit einer Versammlungsstätte Der Bauherr als der Betreiber der VStätte, der die Verfügungsgewalt hat, bleibt endverantwortlich! © Hartmut H. Starke
  • 9. Rechtliche Herleitung von Regelungen für die Übertragung von Betreiberpflichten ( VStättV ) Landesbauordnung §3 VStättVO §§ 38 , 39, 40 – Betreiberpflichten und Pflichtenübertragung Auswahl von Leitungspersonal / befähigten Personen Auswahl von Verfahren und Prüfungen Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen anhand von: §40 VStättV – bis 50m2 Szenenfläche wird keine Typifizierungen qualifizierte Fachkraft gefordert. §40 VStättV –von 50m2 bis 200m2 Szenenfläche und >5000 Besuchern wird eine qualifizierte Fachkraft VT gefordert. §40 VStättV – 200m2 Szenenfläche wird mindestens ein Meister f. VT gefordert. Dies steht im Widerspruch zu den Arbeitsschutzgesetzen, da hier die Gefährdungslage als Grundlage für die Auswahl von Führungspersonal nicht berücksichtigt wird ! © Hartmut H. Starke
  • 10. Rechtliche Herleitung von Regelungen für die Betriebsvorschriften Rechtsvorschriften der EU Länderverfassungen Bundesgesetzgebung Arbeitsschutzgesetze Sozialgesetzbuch Landesbauordnung BaustellenVO Autonomes Satzungsrecht VStättVO Arbeitsschutzgesetz BG Vorschriften z.B. BGV C1 Fliegende Bauten BetriebssicherheitsVO BG Regeln BGR Industriebaurl. ArbeitsstättenVO BG Grundsätze BGG Kaufhausbaurl. GefahrstoffVO BG Informationen BGI Sprengstoffgst. Auswahl von Leitungspersonal / befähigten Personen Auswahl von Verfahren und Prüfungen Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen anhand von: Nationale Konsenspapiere z.B. Leitfaden AMS, sowie Standards der Fachverbände Gefährdungsanalysen Typifizierungen z.B. VPLT SR 1.0 / 2.0 / 3.0/4.0 im Arbeitsschutz im Baurecht © Hartmut H. Starke
  • 11. Unternehmerpflichten nach ArbSchG und BetrSichVO Schaffung einer geeigneten Übertragung von Arbeitsschutzorganisation und Unternehmerpflichten oder Bereitstellung geeigneter Arbeits- § 13 ArbSchG / §9 OWiG mittel §3 ArbSchG Auswahl und Bennung der verantwortlichen Person nach §7 und 13 ArbSchG Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß- nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO Auswahl des Personales ( §7ArbSchG) anhand der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse Bereitstellung von ausreichenden Mitteln zur Auftragserfüllung ( Personal, Geld)
  • 12. Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß- Schritt 1 nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO Anhand der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse Auswahl von Schritt 2 Schritt 3 Auswahl und Bennung der verantwortlichen Person § 7 / 13 ArbSchG Unterrichtung und Unterweisung Arbeitsverfahren Gerät und Material der Beschäftigten §9 BetrSichVO Befähigten Personen Prüfung der Arbeitsmittel nach §10 und Dokumentation nach §11 Betriebsicherheitsverordnung BetrSichVO
  • 13. Übertragung von Unternehmerpflichten nach ArbSchG und BetrSichVO Aufgabe des Geschäftsführers / Schaffung einer geeigneten Unternehmers Arbeitsschutzorganisation und Bereitstellung geeigneter Arbeits- mittel ist eine Pflichtaufgabe nach Pflichtenübertragung z.B. auf §3 ArbSchG den Technischen Leiter Ermitteln der Gefährdung als Grundlage für die weiteren Maß- FaSi nahmen. § 5 ArbSchG und §3 BetrSichVO Auswahl der befähigten Personen für die Prüfung der Arbeitsmittel anhand der Ergebnisse der Gefährdungsanalyse Beauftragung der Prüfung der Arbeitsmittel nach §10 und Dokumentation nach §11 BetrSichVO
  • 14. Übertragung von Unternehmerpflichten § 13 ArbSchG / §9 OWiG Auswahl und Bennung der verantwortlichen Person §13 ArbSchG Trotz der ordnungsgemäßen Schaffung einer geeigneten Delegation ist die betriebliche Arbeitsschutzorganisation und Aufsicht immer ausreichend Bereitstellung geeigneter Arbeits- wahrzunehmen! §130 OWiG mittel §3 ArbSchG Bereitstellung von ausreichenden Mitteln zur Auftragserfüllung ( Personal, Geld)
  • 15. § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe (1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten. (2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden. (4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
  • 16. Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigentechnischen Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist. (5) 1. Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn 2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden, 3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und 4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist. Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn 1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungs- technischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind, 2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und 3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.
  • 17. Delegationskriterien nach Arbeitsschutzregeln Legt man die Auswahlkriterien der BGI 810 als den derzeitigen Stand der Technik zugrunde, so wird sofort klar, dass es kaum eine Veranstaltung gibt, die nicht der Leitung durch eine befähigte / qualifizierte Person bedarf. Die Auswahlkriterien der VStättV klein – mittel – groß tragen der realen Situation niemals wirklich Rechnung, da sie die Gefährdungen die sich durch die Technik, die Szenerie oder die Inszenierung ergeben nicht berücksichtigen. Die eingesetzte Technik muss nach dem anteiligen Umfang der verwendeten maschinentechnischen Einrichtungen beziehungsweise beleuchtungstechnischen Einrichtungen bewertet werden.
  • 18. T = Eingesetzte Technik B = Bühnen beziehungsweise Szenenbau Auswahlkriterien sind: P = Mitwirkende Personen und Zuschauer T = Eingesetzte Technik T1 geringfügig - zum Beispiel vorhandene stationäre Technik/Stativleuchten T2 umfangreich - zum Beispiel Beleuchtungsgitter/Punktzüge/Kamerakran B = Bühnen beziehungsweise Szenenbau B1 geringfügig - zum Beispiel Standtafeln/abgehängte Transparente B2 umfangreich - zum Beispiel Wechseldekoration/bewegte Teile/Tribünen P = Mitwirkende Personen und Zuschauer P1 - getrennter Bereich von Aktion und Technik P2 - Personen in Aktionen mit einbezogen/ Technik im Zuschauerbereich Nur die Berücksichtigung aller drei Kriterien ergibt die richtige Personalauswahl
  • 19. Erfahrene Fachkraft Befähigungszeugnis Ingenieur für Bühnen- für oder Meister für Veranstaltungstechnik Veranstaltungstechnik Veranstaltungs- arbeiter technik Bühne/Studio Beleuchtung A1 BGV C1 kleine oder Veranstaltung P oder 1 B 1 oder P 2 T 1 P 1 B 2 P 2 P 1 B 1 P 2 T 2 P und 1 B 2 und P 2 Aufgaben und Pflichten nach §40 MVSTättV A2 BGV C1 In Verbindung mit VStättV
  • 20. Bei umfangreichem Einsatz maschinentechnischer Einrichtungen ist ein Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne einzusetzen und bei umfangreichem Einsatz an Beleuchtungstechnik ist zweiter ein Meister für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung einzusetzen. Treffen beide Kriterien für das Projekt zu, so sind zwei Meister unabhängig von der Größe der Szenenfläche einzusetzen. Dabei ist die Größe der Szenenfläche für die Gesamtbeurteilung je nach der Gesamtsituation unwesentlich !