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Übertragung von Betreiberpflichten
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Übertragung von Betreiberpflichten
(kanzleiLoehr
Übertragung Übertragung von Betreiberpflichten von Betreiberpflichten Konfliktpotential zwischen Konfliktpotential zwischen Betreiber und Veranstalter Betreiber und Veranstalter März 2007 März 2007 Rechtsanwalt Volker Löhr Rechtsanwalt Volker Löhr -1- © V.Löhr
(kanzleiLoehr Wer ist der
Betreiber ? „Betreiber ist wer rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist bestimmenden Einfluss auf den Betrieb einer Anlage auszuüben.“ • Eigentümer Gibt es ggf. mehrere Betreiber? • Betreiber Gebäude- (technik) • Pächter • Betreiber Veranstaltungsbetrieb • Betriebsführer/ Betreibergesellschaft • Dauermieter …und wer überträgt was an wen ? -2- © V.Löhr
(kanzleiLoehr Wer ist Betreiber
der Versammlungsstätte? Diejenige(n) Organisation(en) ist (sind) als Betreiber einer Versammlungsstätte anzusehen, Diejenige(n) Organisation(en) ist (sind) als Betreiber einer Versammlungsstätte anzusehen, die als die als -- Eigentümer Eigentümer -- Pächter Pächter -- Dauermieter Dauermieter -- Betriebsführer / /Betreibergesellschaft Betriebsführer Betreibergesellschaft oder auf Grundlage eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses zur Durchführung von oder auf Grundlage eines vergleichbaren Rechtsverhältnisses zur Durchführung von Eigen- und Gastveranstaltungen berechtigt sind und oder zum Unterhalt der Eigen- und Gastveranstaltungen berechtigt sind und oder zum Unterhalt der Versammlungsstätte verpflichtet sind. Versammlungsstätte verpflichtet sind. Es ist möglich, dass es mehrere Betreiber gibt; z.B. einen Betreiber für den Es ist möglich, dass es mehrere Betreiber gibt; z.B. einen Betreiber für den Betrieb und Unterhalt der bau- und betriebstechnischen Anlagen, einen Betrieb und Unterhalt der bau- und betriebstechnischen Anlagen, einen Betreiber für den Veranstaltungsbetrieb, einen Betreiber für den Betreiber für den Veranstaltungsbetrieb, einen Betreiber für den gastronomischen Betrieb. gastronomischen Betrieb. -3- © V.Löhr
(kanzleiLoehr Übertragung von Betreiberpflichten §
38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten (1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich. (2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein. (3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten. (4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können. (5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und derenEinrichtungen vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt. -4- © V.Löhr
(kanzleiLoehr Übertragung von Betreiberpflichten
„Betreiber “ überträgt auf „Veranstalter“ - Bewertung der Zuverlässigkeit des Veranstalters - Übertragung von Bertreiberpflichten schriftlich per Vertrag z.B. z.B. - Überwachung/ Kontrolle Freihaltung Freihaltung Lautstärke bei Lautstärke bei Rettungswege Rettungswege Musikveranstaltungen Musikveranstaltungen z.B. „Leiter der Veranstaltung“ „Leiter der Veranstaltung“ „Verantwortliche für „Verantwortliche für Veranstaltungstechnik“ Veranstaltungstechnik“ -5- © V.Löhr
(kanzleiLoehr LG Nürnberg-Fürth vom
1. Dezember 2004 (6 O 4537/03) Im Falle der wirksamen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht hätten sich die Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die Auswahl und Überwachung des Dritten verengt. Bei der Auswahl des Dritten hat sich der Geschäftsherr - hier die Beklagten - zu überzeugen, dass der Dritte die Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, die zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtung erforderlich ist. -6- © V.Löhr
Pflichten der Betreiber,
(kanzleiLoehr Veranstalter und Beauftragten Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG) (§ 130 OWiG) (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begonnen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte Zuwiderhandlung begonnen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen verhindert werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. von Aufsichtspersonen. Bußgeldbewährt bis € 500.000 -7- © V.Löhr
(kanzleiLoehr LG Nürnberg-Fürth vom
1. Dezember 2004 (6 O 4537/03) Bon Jovi-Konzert Die Beklagten haben die ihnen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht obliegende Überwachung an die Musiker bzw. deren Tontechniker und damit auf die Gefahrenquelle selbst übertragen. Der ausgewählte Dritte war daher aufgrund seiner Stellung als „Lärmverursacher“ bzw. als in deren Lager Stehender schon objektiv nicht geeignet, die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Übertragung vom Veranstalter auf Tontechniker -8- © V.Löhr
(kanzleiLoehr OLG Koblenz Urteil
vom 13. September 2001(5 U 1324/00) Verantwortung des Betreibers… Die Beklagte zu 1 hat jedenfalls deshalb für den Schaden der Klägerin einzustehen, weil sie durch die Bereitstellung eigener Räume bewusst ermöglichte, dass das erkennbar auf große Lautstärken angelegte Konzert stattfinden konnte, ohne gleichzeitig ausreichende Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Wenn sie aufgrund der Vereinbarungen, die sie mit der Beklagten zu 2 getroffen hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus der Situation heraus geeignete Maßnahmen - wie etwa eine sachgerechte Positionierung der Sicherheitsbarrieren oder die Begrenzung des Lärmpegels auf einen tolerablen Wert - in die Wege zu leiten, müsste sie sich entgegenhalten lassen, dass sie durch den Vertragsschluss mit der Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage geschaffen hatte, von der sie wusste, dass sie sich später nicht mehr kontrollieren ließ -9- © V.Löhr
(kanzleiLoehr BGH NJW 1996,
2646). „Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer Absprachen, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantieren. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht“ BB-Kommentar Löhr/Gröger zu § 38 (5) MVStättV Die Übertragung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 muss durch schriftliche Vereinbarung, also per Vertrag geregelt werden. Der Vertrag bzw. die in Bezug genommen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich nicht darauf beschränken, die in Absatz 1 bis 4 enthaltenen allgemeinen Pflichten lediglich zu wiederholen. Vielmehr sind diejenigen Einzelpflichten exakt zu bezeichnen, die auf den Veranstalter übertragen werden sollen. - 10 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Übertragbare Betriebsvorschriften ?
Diese Betriebsvorschriften gelten für alle bestehenden Versammlungsstätten unmittelbar § 10 Abs. 1 Bestuhlung § 10 Abs. 1 Bestuhlung § 14 Abs. 3 elektrische Schaltanlagen § 14 Abs. 3 elektrische Schaltanlagen § 19 Abs. 8 automatische Feuerlöscheinrichtungen § 19 Abs. 8 automatische Feuerlöscheinrichtungen § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen § 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen § 37 Laseranlagen § 37 Laseranlagen § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst § 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst § 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst Der Betreiber bzw. der Veranstalter zur Einstellung des Betriebs verpflichtet Der Betreiber bzw. der Veranstalter zur Einstellung des Betriebs verpflichtet ist, wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können ist, wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können - 11 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Ordnungswidrigkeiten § 47 Ordnungswidrigkeiten §
47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO∗) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO∗) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, 1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält, 2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält, 3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt, 3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt, 4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder 4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert, 5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet, 6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet 6. entgegen § 33 Abs. 1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt, oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt, 7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von 7. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt, der Bühne entfernt, ∗) nach Landesrecht ∗) nach Landesrecht - 12 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Ordnungswidrigkeiten § 47 Ordnungswidrigkeiten §
47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder 8. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außer-halb der dafür vorgesehenen Magazine anderes brennbares Material außer-halb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt, aufbewahrt, 9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten 9. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet, verwendet, 10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 10. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt, 11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 11. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt, 12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 12. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist, 13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 13. als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt, 14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, 14. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 als Betreiber, Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen- oder Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen- oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik, die erfahrenen Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind ,, Beleuchter oder die aufsichtführenden Personen anwesend sind - 13 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Ordnungswidrigkeiten § 47 Ordnungswidrigkeiten §
47 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 MBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für 15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder Veranstaltungstechnik, als erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter oder als aufsichtführende Person die Versamm-lungsstätte während des Betriebes als aufsichtführende Person die Versamm-lungsstätte während des Betriebes verlässt, verlässt, 16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der 16. als Betreiber entgegen § 41 Abs. 1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt, anzeigt, 17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen 17. als Betreiber oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt, Unterweisungen unterlässt, 18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen 18. als Betreiber oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiter bestellt, 19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 19. als Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt, seinen Aufgaben nicht nachkommt, 20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht 20. als Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 46 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. fristgerecht nachkommt. - 14 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Anspruchsgrundlage/ Haftung § 823
BGB Abs. 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Abs. 2 Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. - 15 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Verkehrssicherungspflichten Die sog. (allgemeinen)
Verkehrssicherungspflichten sind ein durch die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut. Ausgangspunkt für die Rechtsprechung ist der aus §§ 823 hergeleitete Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine besondere Gefahrenquelle eröffnet oder andauern lässt, diejenigen ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen treffen muss, die zur Abwendung der daraus Dritten drohenden Gefahren notwendig sind. …ständige Rechtsprechung des BGH - 16 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Anspruchsgrundlage/ Haftung
§ 831Haftung für den Verrichtungsgehilfen für den Verrichtungsgehilfen (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz (1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt. - 17 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Strafrechtliche Sicherungspflichten
Wegen Verletzung der ihm obliegenden (Verkehrs-) Sicherungspflicht haftet, wer einen Dritten schuldhaft dadurch schädigt,dass er Gefahrenquellen geschaffen hat oder für sie aus sonstigem Grund verantwortlich ist, ohne notwendige Schutzvorkehrungen gegen die daraus drohenden Risiken getroffen zu haben. (vgl. OLG Düsseldorf BADK Info 1995 S.25). - 18 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Strafbarkeit bei Nicht-Handeln
Strafbare Handlung Handeln Nicht-Handeln Garantenstellung bei Echte unechten Positives Tun Unterlassungsdelikte Unterlassungsdelikten § 13 StGB z.B. Unterlassene Hilfeleistung z.B. § 223 StGB • Gesetz • (Verkehrs-)Sicherungspflicht • Vertrag • Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze, • Lebensgemeinschaft Regeln • Ingerenz: • Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen vorangegangenes gefährdendes Tun Auflagen etc. • Eröffnen einer Gefahrenquelle - 19 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr Die Revisionsbegründung des
BGH Übertragung von Pflichten auf Dritte … Wuppertaler Schwebebahn …so muss der ursprüngliche Garant die übernommene Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlassen. Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaß der Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzustehen hat, und die Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten übrigen Garanten. Schon mit Blick auf die außerordentlich hohe Gefährlichkeit der Kralle im Schon mit Blick auf die außerordentlich hohe Gefährlichkeit der Kralle im Schienenbereich der Schwebebahn traf die Angeklagten Schienenbereich der Schwebebahn traf die Angeklagten W. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maßnahmen W. und Wi. jedenfalls die Verpflichtung, sich durch geeignete Maßnahmen zu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach den bisher getroffenen zu vergewissern, ob auch L. und S. die ihnen nach den bisher getroffenen Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilung überlassene Entfernung der Feststellungen im Wege interner Arbeitsteilung überlassene Entfernung der vierten Kralle ordnungsgemäß vorgenommen hatten. vierten Kralle ordnungsgemäß vorgenommen hatten. - 20 - © V.Löhr
(kanzleiLoehr ...vielen Dank
für Ihre Aufmerksamkeit (kanzleiLoehr Technik – Organisation – Recht Waldburgstr. 12 D-53177 Bonn Tel. +49 (0)228 931 991-46 Fax +49 (0)228 931 991-47 Mobil+49 (0)171 633 2562 v.loehr@kanzleiLoehr.de anwaltliche Beratung Betreiberpflichten Vertragsmanagement Sicherheitskonzepte… (kanzleiLoehr Workshops in Ihrem Unternehmen vor Ort Bonn rechtssicher wirtschaftlich Literaturhinweis: kundenorientiert BB-Kommentar Versammlungsstätten – Veranstaltungen Löhr/ Gröger Bau und Betrieb Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP von Versammlungsstätten Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung – Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement 2. Auflage Sicherheits- und Notfallmanagement Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz ISBN – 13: 978 -3-8005-1442- 7 ISBN – 10: -3-8005-1442-7 - 21 - © V.Löhr
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