2. Bestandteile des Baukörpers einer Versammlungsstätte
Verkehrs- / Feuerwehrflächen
Sozialräume d.
Foyer § 2(3) Flur 1 § 2(3) Hauses ArbstättVo
Toiletten Werk- Räume
stätten,
Szenen
§ 12(3) für:
Versammlungsraum § 2(3) Künstler,
Lager-
Fläche Tour-
räume Crew
§ 2(4)
Tour-
Toiletten §21 Catering
§ 12(3)
Technik Flur 2 § 2(3)
§14 -21
Verkehrs- / Feuerwehrflächen
Bei mehrgeschossigen Versammlungsstätten kommen noch die
notwendigen Treppenräume als Rettungswege hinzu.
3. 1. Bauliche Anlagen in ihrer
Versammlungsstätten sind : Gesamtheit die mehr als 200
Besucher in einem Raum fassen.
Foyer
Flur 1 Umkleider.
Versammlungsraum
Toiletten Back
Bühne
mit z. B: maximal stage
Garde-
1200 Besuchern area
roben
Technik Flur 2
4. Bauliche Anlagen mit mehreren
Versammlungsräumen, die
Versammlungsstätten sind : insgesamt mehr als 200 Besucher
fassen, wenn sie gemeinsame
Rettungswege haben. § 1 (1) Nr.1
Foyer
Flur 1
Garde-
roben
Back
Toiletten Raum 1 Raum 2 Raum 3
stage
35m2 35m2 90m2
area
Büros
Technik Flur 2
5. Versammlungsstätten sind :
§1 (1) Örtlichkeiten im Freien mit Szenenflächen, wenn:
der Besucherbereich mehr als 1.000 Besucher faßt, und
ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;
Gemäß §2 (4) werden Flächen unter 20m2 nicht als Szenenfläche angesehen
Zur Szenenfläche gehören: Die Darstellungsfläche
Die technischen Flächen
Die Bereitstellungsflächen für Darsteller
Die Steuer / Regiestände
Als bauliche Anlage gilt z.B. schon eine Einzäunung
Versammlungsstätten sind : Ausstellungs- und Messehallen
§1 (1) Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucher fassen.
6. Rettungsweg Führung (§6)
30m maximaler Weg vom Ausgang des Versammlungsraumes ins Freie
Rettungsweg im Freien max. 60m bis zur öffentlichen Verkehrsfläche
Foyer
Flur 1
Garde-
roben
Versammlungsraum
Toiletten Bühne
Büros
Technik
Flur 2
30 maximaler Weg von jeder Stelle der Bühne zum nächsten Ausgang
7. Die Festlegung der zulässigen Personenzahl in einer
Versammlungsstätte ist abhängig von:
1. der genehmigten Art und Nutzung der Versammlungsstätte
Zulässig sind : In Versammlungsstätten allgemeiner Art mit fester
Bestuhlung oder mit Stehplätzen
2 Personen pro m2
In Versammlungsstätten mit Tischen:
1 Person pro m2
In Messe- und Ausstellungshallen:
1 Person pro m2
für Stehplätze auf Stufenreihen
2 Besucher je laufendem Meter Stufenreihe
Bei der Berechnung der auf die Rettungswege angewiesenen Personenzahl,
sind auch die Anzahl der Beschäftigten zu berücksichtigen !
8. Die Festlegung der zulässigen Personenzahl in einer
Versammlungsstätte ist abhängig von:
3. der zur Verfügung stehenden Rettungswegbreite
Rettungswegbreiten §7 (4)
Die Mindestbreite von Rettungswegen beträgt 1,20m
1,2m
Staffelungen von Rettungsweg-
breiten sind nur in Schritten
von 0,60m zulässig.
0,6m
Zulässige Personenzahl pro Rettungsweg:
in Versammlungsstätten in Gebäuden : 1,20m je 200 Personen
in Versammlungsstätten im Freien sowie in Sportstadien : 1,20m je 600 Personen
9. Rettungsweglängen aus dem
Versammlungsraum heraus
Bedingung: Versammlungsstätten müssen über eine Entrauchungseinrichtung verfügen, die
über allen begehbaren Flächen eine rauchfreie Schichte von 2,5m gewährleistet.
Folgerung:
• wird die obige Bedingung eingehalten, lassen sich die Rettungsweglängen verlängern
• Steigt dann noch die Raumhöhe über das Grundmaß von 5m, so sind dementsprechend
längere Rettungswege vertretbar.
Höhe des
Versammlungs-
raumes
Die Steigerung der
20,0m
Rettungsweglängen
17,5m
erfolgt stufenweise,
15,0m nicht in Dezimalen.
12,5m
10,0m
60m
7,5m
Rettungsweglänge
5,0m
stellen die Obergrenze
dar.
30 35 40 45 50 55 60 m
Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.
11. Ausstellungs- und Messehallen §7
Rettungsweglängen
Ausstellungsfläche 2
Maximale Entfernung Max. Tiefe der
Stand von jeder Stelle des Ausstellungsfläche
Standes zum Gang 30m
20m
Gang und Tür mit einer Mindestbreite von 3,0m -
maximale Entfernung zur Tür 30 -60m in beiden Richtungen
Ausstellungsfläche 3 Ausstellungsfläche 4
Die gesamt mögliche Rettungsweglänge in einer Messehalle errechnet sich demnach mit
1. - 20m Strecke zum Gang (Maximale Entfernung im Bereich des Standes), zuzüglich
2. - 30m – 60m maximale Entfernung zum Ausgang (Weg auf dem Gang ) ( Hallenhöhen abhängig)
Insgesamt ist also eine Rettungsweglänge von 80m möglich
12. Ausstellungs- und Messehallen §7
Rettungsweglängen
Die Hallenhöhe 22m ergibt eine Rettungsweglänge von 60m
Max. Tiefe der
Ausstellungsfläche
Ausstellungsfläche 30m
Situation 2
Situation 1
Hoch-
Stand
Maximale Entfernung
Maximale Entfernung
ebene
von jeder Stelle des
von der Hochebene
Standes zum Gang
des Standes zum
+ 3,0m
20m
Gang 25m
Gang und Türen mit einer Mindestbreite von 3,0m
1. –-zulässige maximale Entfernung zum Ausgang im Bereich des dem
20m Strecke zum Gang (Maximale Entfernung 60m (Weg auf
Gang) abzüglich Standes), zuzüglich
2. - - 60m maximale Entfernung zum zum Gang(Weg auf dem Gang)
25m Strecke von der Hochebene Ausgang
3. - insgesamt sind also in diesem Fall 80m maximale Entfernung zum
60m
Ausgang zulässig davon 35m auf dem Gang
zulässig,
13. + Armbreite
Sitzplatz
nach DIN EN
Sitzplätze und Reihen §10 (2) 13200 ?
0,5m 0,1m
Die Breite eines Sitzplatzes beträgt: 0,6m
Die Tiefe eines Sitzes beträgt mindestens 0,45m
Die freie Durchgangsbreite zwischen den
Reihen muß mindestens 0,4m betragen.
Die Breite einer Reihe
0,5m
Anzahl der Sitze mal 0,6m
errechnet sich daher aus
Die Tiefe der Reihen Anzahl der Reihen mal (0,45m+0,4m)
errechnet sich daher aus:
14. Tischplätze §10 (6)
1,50 m 1,50 m
Der Abstand von Tisch zu
Tisch soll 1,50 m nicht
unterschreiten.
Von jedem Tischplatz darf
der Weg zu einem Gang
nicht länger als 10 m sein
Szenenfläche
Gangmindestbreite = 1,2m
Die Gangbreite ist auch hier abhängig von der Personenzahl !
Die Rettungsweglänge ist abhängig von der Raumhöhe
und den Bedingungen des §16
15. Parlamentarische Bestuhlung
Pult
Der Abstand von Tisch zu
Gang
max. 1,5m
Tisch soll 1,50 m nicht
mindestens
unterschreiten.
1,2m breit
Von jedem Tischplatz darf
der Weg zu einem Gang
nicht länger als 10 m sein
Der Weg vom Tischplatz zum Gang
gehört mit zur
Rettungsweglänge
max. 10m
Die Rettungsweglänge ist abhängig
von der Raumhöhe
16. Geländer /Abschrankungen/Wellenbrecher §11
b) konstruktive Anforderungen
in Höhe und Bauform aus der VStättV,
Geländerkonstruktionen ergeben sich :
der amtlichen Begründung dazu,der BGVC1,
der BGV A1, DIN 1055 und DIN EN 13 200-1
Die Pflicht Abschrankungen einzubauen gilt auch für veränderbare Einbauten.
Daraus ergeben sich Standartbauformen für Geländer:
1,10m
0,35m - 0,5m
min. 0,05m
Daraus ergibt sich im Weiteren eine Mindestbelastbarkeit für Geländer von:
Mindestens 2kn /m
Die notwendige Belastbarkeit ist im Einzelfall
durch eine qualifizierte Begutachtung zu ermitteln
17. Absturzsicherungen vor Sitzreihen
Vorraussetzung ist immer eine Absturzhöhe unter 1m
0,2m
0,2-0,4m
0,5m
0,9m 0,8m
0,7m
über 1,0m über 1,0m über 1,0m
Absturzsicherungen in
Stufenreihen von Tribünen 0,65m
0,65m
0,65m
0,65m
kleiner 1m
0,65m
Rückenlehnen als Umwehrungen für die nächst
kleiner 1m
höhere Reihe sind zulässig, wenn sie die Stufenebene
um mindestens 0,65m überragen und stabil
genug ausgeführt werden.
18. Versammlungsstätten für mehr als 5000 Besucher mit
Stehplätzen vor der Szenenfläche
§29 (1) Die Szenenfläche ist durch einen min. 2m breiten Gang abzuschranken
§29 (2) Durch mindestens zwei weitere Abschrankungen sind vor der Szenenfläche nur von den Seiten
zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden.
Die Abschrankungen müssen an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und
über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben.
Min. 5,0m
Min. 10m
Die Ausführung von Wellenbrechern bezogen
auf Höhe und Belastbarkeit - siehe §11 (2)
Szenen-
fläche
2,0m
Min.10m
19. § 38
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung
und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber
oder ein von ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wen
dieser oder dessen beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte
und deren Einrichtungen vertraut ist.
Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
21. § 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik,
technische Probe
(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio-
und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der
Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit,
insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.
(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen
von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in
Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben
müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet
und beaufsichtigt werden.
(4) 1Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder
in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben
nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik
mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.
22. Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und
beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist,
genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigentechnischen Betriebes
eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener
Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.
(5) 1. Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn
2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht
bewegt oder sonst verändert werden,
3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den
technischen Einrichtungen vertraut ist.
Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer
Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn
1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungs-
technischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,
2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und
3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.