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Kleine rechtskunde cybermobbing im fokus
1. Polizeipräsidium
www.polizei.brandenburg.de
Kleine Rechtskunde
Cybermobbing im Fokus
2. Kleine Rechtskunde
Polizeipräsidium www.polizei.brandenburg.de
Rechtsfähigkeit
Jede natürliche Person ist mit Vollendung der Geburt bis zum Tod
rechtsfähig und damit Träger von Rechten und Pflichten.
3. Kleine Rechtskunde
Polizeipräsidium www.polizei.brandenburg.de
Geschäftsfähigkeit
… ist die Fähigkeit einer Person, mit einer Willenserklärung
rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen.
4. Kleine Rechtskunde
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Deliktsfähigkeit
… ist die Fähigkeit von Personen, für unerlaubte Handlungen im Sinne
des BGB verantwortlich gemacht werden zu können, d.h.
schadensersatzpflichtig zu werden.
5. Kleine Rechtskunde
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Straffähigkeit
… ist die Fähigkeit, für strafbare Handlungen verantwortlich gemacht
werden zu können.
6. Möglichkeiten im Jugendstrafverfahren
Polizeipräsidium www.polizei.brandenburg.de
Sanktionen im Jugendstrafrecht
Erziehungsmaßregeln Zuchtmittel Jugendstrafe
Weisungen Verwarnung
Hilfen zur Erziehung Auflagen
Jugendarrest
7. Strafrechtliche Normen
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Gewaltdarstellung (§131 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Beleidigungen (§185 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Üble Nachrede (§186 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahr
Verleumdung (§167 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Körperverletzung (§223 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Nachstellung (§ 238 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Nötigung (§ 240 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
Bedrohung (§ 241 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
Erpressung (§ 253 StGB) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
Recht am eigenen Bild (§22 KuG) Geldstrafe / Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
8. Strafrechtliche Normen
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§ 131 StGB - Gewaltdarstellung
(1) Wer Schriften …, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen
Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorganges in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt,
1.verbreitet,
2.öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder
4.herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder
auszuführen unternimmt,
…,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
9. Strafrechtliche Normen
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§ 185 StGB – Beleidigung
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die
Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 186 StGB - Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche
denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet
ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (…) begangen ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 187 StGB - Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache
behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen
Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer
Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (…) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
10. Strafrechtliche Normen
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§ 223 StGB - Körperverletzung
(1)Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)Der Versuch ist strafbar.
§ 238 StGB – Nachstellung
(1)Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1.seine räumliche Nähe aufsucht,
2.unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der
Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3.unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen
von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt
aufzunehmen,
4.ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit
seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht oder
5.eine andere vergleichbare Handlung vornimmt
und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
11. Strafrechtliche Normen
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§ 240 StGB - Nötigung
(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)…
§ 241 StGB - Bedrohung
(1)Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende
Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(2) …
§ 253 StGB - Erpressung
(1)Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem
empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem
Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu
Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) …
12. Rechtliche Normen
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§ 22 KunstUrhG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau
gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass
er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis
zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. …
§ 33 KunstUrhG ist eine Strafvorschrift
(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§
22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.
(6) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
13. Zivilrechtliche Mittel
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1. Informelle Aufforderung durch das Opfer
Persönlich, per Email oder Brief mit Fristsetzung
2. Abmahnung
Formeller Brief mit konkreter Aufforderung zur Unterlassung und Fristsetzung
3. Unterlassungsklage
zivilrechtliche Klage beim zuständigen Gericht möglich
oder
4. Einstweilige Verfügung
Frist beachten: 4 Wochen – 3 Monate!
14. … den Cybermobbern keine Chance!
Polizeipräsidium www.polizei.brandenburg.de
Tipps für die Kids:
☺ Pssst – sei vorsichtig mit deinen Daten!
Erzähle nicht zu viel von dir und gebe niemals Passwörter oder PIN´s weiter!
☺ Erst denken – dann Klicken!
Überlege genau, was du im Internet veröffentlichst das Internet vergisst NIE!
☺ Bleib misstrauisch bei Freundschafts-/Kontaktanfragen!
☺ Recherchiere mal nach dir selbst!
☺ Beteilige dich nicht an beleidigenden Behauptungen im Netz!
15. … den Cybermobbern keine Chance!
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☺ Beleidigungen musst du nicht hinnehmen!
Reagiere besonnen und überlegt – aber nicht übereilt darauf!
☺ Du wirst gemobbt? Sammle und sichere die Beweise!
☺ Gib Cyber-Mobbing keine Chance!
☺ Du weißt nicht weiter - dann hol dir Unterstützung!
☺ Hilf auch anderen, die beleidigt werden!
☺ Verpflichtet euch zu einem fairen Umgang in der Schule!
Behandle andere so, wie auch du behandelt werden möchtest!!!
16. Wer kann mir helfen?
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Sprich mit deinen: Eltern/Familie Ältere Geschwister
Freunde Vertrauenslehrer
Nachbarn Trainer
Hilfe findest du auch unter folgenden Internetseiten:
http://www.klicksafe.de
http://www.mobbing-zentrale.de
http://www.mobbing.seitenstark.de
http://www.polizei-beratung.de
http://www.surfen-ohne-risiko.net
Das Kinder- und Jugendtelefon ist ein Beratungsangebot, an das sich Kinder und
Jugendliche kostenlos und anonym unter der Tel.-Nr. 0800 1110333 wenden können.
Notes de l'éditeur
Geschäftsunfähig sind Kinder bis zur Voll. des 7. LJ und Menschen die die Folgen ihrer Willenserklärungen nicht absehen und daher dafür einstehen können. Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren. Alle Willenserklärungen von beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung (also vorheriger Zustimmung) des gesetzlichen Vertreters sind grundsätzlich „schwebend unwirksam“ (bis zur nachträglichen „Genehmigung“).
Zivilrechtliche Haftung!!! „Schadensersatzpflicht“ (§823 Abs. 1 BGB) Deliktsunfähig sind Kinder unter 7 Jahren, und alle Personen, die sich im Zustand der Bewusstlosigkeit oder im Zustand der Willensunfähigkeit befinden. (Ausnahme: Drogen) Beschränkt deliktsfähig sind alle Personen zwischen 7 und 18 Jashren. Diese Personen haften für ihre Handlungen, wenn sie diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben und die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten. Haftungsansprüche können bis zu 30 Jahren aufrecht erhalten werden d.h. Betroffener kann bereits Schulden haben , bevor er in das Berufsleben eintritt
Kinder (bis voll. 14. LJ) : strafunfähig (§19 StGB) unter 7 Jahren Möglichkeiten bei gravierenden Verhaltensauffälligkeiten mittels Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG): Erziehungsberatung, soziale Gruppenberatung, Bestellung Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer, Familienhilfe, Unterbringung in Pflegefamilie, Heimerziehung, etc. Jugendlicher (14. bis voll. 18. LJ) : straffähig nach Jugendstrafrecht (Ein Jugendlicher ist strafrechtlich nur dann zur Verantwortung zu ziehen, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung reif genug war, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.) Heranwachsender (18. bis voll. 21. LJ) : straffähig n. Jugendstrafrecht oder allg. Strafrecht Erwachsener (ab voll. 21. LJ) : voll straffähig nach allgemeinem Strafrecht
Im Strafrecht nur Geldstrafe oder Freiheitsstrafe gelten nicht im Jugendstrafrecht! Im Jugendstrafrecht dreigliedriges Rechtsfolgesystem! Erziehungsmaßregeln: vom Jugendrichter aus Anlass der Straftat bezwecken keine Ahndung der Tat, sondern Erziehung des Täters (Erlernung Verhaltensweisen für ein künftig normkonformes Verhalten) Zuchtmittel: ahndender Charakter, zielen auf nicht sozialisationsgeschädigte Jugendliche Jugendstrafe (Haftstrafe im Jugendrecht): letztes/schärfstes Mittel nur, wenn Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nicht mehr ausreichen. mind. 6 Monate Alle Verurteilungen zur Jugendstrafe: Eintrag in BZR Löschung nach 5-10 Jahren, im Führungszeugnis nur Strafen ohne Bewährung aufgeführt (Auskunft nur auf 3-5 Jahre begrenzt) kein Eintrag im Führungszeugnis = nicht vorbestraft! Andere jugendrichterliche Entscheidungen: Eintrag ins Erziehungsregister Löschung mit Vollendung 24. LJ, wenn im Strafregister keine Eintragungen mehr vermerkt sind gilt noch nicht als vorbestraft!
Ausnahmen: § 23 KunstUrhG (1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) …
1. -- 2. Aufforderung auf Abgabe einer rechtsverbindliche Erklärung (Unterlassungserklärung), das Verhalten zu unterlassen. 3. Klage gerichtet auf Erfüllung der in der Abmahnung aufgestellten Forderungen bei Nichtbefolgen empfindliche Strafen 4. „Schnellverfahren“ für eilige Notfälle, Abmahnung sollte dem vorausgegangen werden, Vorteil: Zeitfenster wesentlich geringer als bei Klageverfahren Grundsätzlich zivilrechtl. Maßn. alleine möglich; aber: Formulierung bzw. formelle Abmahnung sinnvoll einen Anwalt einzuschalten. Außerdem: bei Klagen vor dem Landgericht (Gegenstandswert ab 5.000 Euro) „Anwaltszwang“
Verrate nicht zu viel über dich! Wohnort, Schule, Handynummer und Passwort sollten auf jeden Fall dein Geheimnis bleiben und nicht im Internet einsehbar sein. Beachte beim Anlegen deines Profils die Sicherheitseinstellungen für den privaten Bereich. Das Recht auf Schutz der persönlichen Daten ist ein hohes Gut und braucht sorgfältige Pflege – auch von dir selbst. Die Weitergabe von Passwörtern ist kein Freundschaftsbeweis. Deine Daten und Zugänge zu Internetportalen sollen geschützt bleiben, damit niemand in deinem Namen damit Unsinn macht oder sogar eine Straftat begehen kann. Denk nach, bevor du etwas mit deinem Rechner oder deinem Handy im Internet veröffentlichst! Was einmal im Internet steht, ist nicht mehr so leicht zu entfernen und begleitet dich möglicherweise ein Leben lang. Das Netz vergisst nichts. Wenn du ein Foto von dir einstellst, wähle eins aus, auf dem du nicht eindeutig zu erkennen bist oder sehr positiv dargestellt wirst. Willst du ein Foto von Freunden einstellen, musst du sie erst fragen und um eine Erlaubnis bitten. Bleib misstrauisch! Nimm nicht gleich jeden in den Communities in deine Freundesliste auf. Freundschaft ist nicht beliebig, sondern ein hohes Gut des Vertrauens in deinem Leben. Andere Community-Mitglieder erzählen nicht immer die Wahrheit über sich und sind im richtigen Leben nicht immer die Personen, für die sie sich ausgeben. Recherchiere mal nach dir selbst! Um herauszufinden, wie viele Informationen über dich im Internet bereits hinterlegt sind, gib einfach deinen vollen Namen, E-Mail-Adresse und Telefonnummer in die Suchmaske einer Suchmaschine ein und suche auch nach Texten und Bildern, die im Zusammenhang mit deinem Namen stehen. Taucht dabei irgendwo etwas auf, womit du nicht einverstanden bist, hole dir Unterstützung bei deinen Eltern oder einer Person deines Vertrauens, um dein Recht auf Löschung bei den Webseitenbetreibern einzufordern, diese Inhalte unverzüglich zu löschen. Gib Cyber-Mobbing keine Chance! Lass dich nicht auf Streitigkeiten im Internet ein und mach nicht mit, wenn andere jemanden übers Internet mobben. Cyber-Mobbing ist für die Opfer kein Spaß. Wenn du eine Mobbing-Attacke beobachtest, dann unterstütze das Opfer, indem du z. B. einen Erwachsenen deines Vertrauens über diese Attacke informierst oder einen eindeutigen Kommentar schreibst.
Beleidigungen in Foren musst du nicht hinnehmen! Die höchsten Richter für Zivilfragen (das nennt man einen höchstrichterlichen Beschluss) am Bundesgerichtshof haben entschieden, dass die Betreiber eines Internet-Forums beleidigende Äußerungen auf Wunsch der oder des Beleidigten löschen müssen. Reagiere besonnen und nicht sofort auf Beleidigungen im Internet! Auch wenn es schwer fällt, sende nicht sofort Antworten auf beleidigende SMS oder E-Mails, damit Cyber-Bullys sich nicht weiter angestachelt fühlen. Wenn du laufend solche Mails bekommst, kannst du dir notfalls einen neuen Account zulegen. Wichtiger ist es jedoch, mit Freunden, Freundinnen und Erwachsenen (Eltern, Verwandten, Lehrkräften) deines Vertrauens über den Vorfall zu sprechen und gemeinsam Lösungswege zu entwickeln. Unbedingt Beweismaterial sichern! Da Beleidigungen im Netz in Deutschland natürlich strafbar sind, kannst du bei der Polizei Anzeige erstatten. Dafür braucht die Polizei als Beweis allerdings die Aufnahmen, SMS oder Mails. Deshalb solltest du erst mal nichts löschen, sondern unbedingt z. B. einen Screenshot (Taste STRG und Druck) machen und diesen speichern. Außerdem kannst du den entsprechenden Link an den Betreiber der Seite senden mit der Aufforderung, den entsprechenden Kommentar oder das Bild unverzüglich zu löschen. Das kann in Deutschland zur Zeit aber bis zu einer Woche dauern. Hol dir Unterstützung! Wenn dir selbst mehrmals Online etwas Unangenehmes passiert, dann suche dir umgehend einen erwachsenen Ansprechpartner deines Vertrauens und sprich mit deinen Eltern darüber, damit du richtig unterstützt werden kannst, dich zu wehren. Cyber-Mobbing musst und darfst du dir nicht gefallen lassen. Hilf auch anderen, die beleidigt werden! Wenn du Zeuge bist, dass andere Menschen in Foren oder per SMS beleidigt werden, schreite ein und hilf der Person. Oft sind die Betroffenen mit der Situation überfordert, sich dagegen zu wehren und brauchen deine Hilfe! Wenn Cyber-Bullys mitbekommen, das ihr Opfer nicht allein ist, hören sie meist sehr schnell mit diesen unverschämten Beleidigungen auf und ziehen sich zurück. Verpflichtet euch zu einem fairen Umgang in der Schule! Unabhängig von aktuellen Anlässen von Cyber-Mobbing kannst du dich mit deinen Mitschülern und Mitschülerinnen zu einem fairen, respektvollen und offenen Miteinander im realen Leben des Klassenzimmers und der Schule wie auch im Internet verpflichten. Diese Selbstverpflichtungserklärung solltet ihr gemeinsam mit eurem/eurer Klassenlehrer/in oder Vertrauenslehrer/in besprechen und in die Klassen- und Schulordnung aufnehmen lassen.