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Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Domain versus Marke - der zeitliche Kampf um die besseren Rechte
Am Anfang einer eigenen Webseite steht die Frage, unter welcher Domain man sich künftig darstellen möchte. Eine
Möglichkeit ist, den eigenen Namen oder eine allgemeine Bezeichnung, z. B. die Berufsbezeichnung, als Domain zu
registrieren. Eine kreativere Alternative dazu ist, sich eine Phantasiebezeichnung auszudenken und diese als Domain zu
registrieren. Rund um Domainnamen gibt es eine Menge an rechtlichem Konfliktpotential. Aus dieser Fülle wollen wir
Ihnen heute eine spezielle Situation vorstellen, die in einem kürzlich vom OLG Hamburg entschiedenen Fall eine Rolle
gespielt hat.

Nehmen wir einmal an, dass Sie sich als Designer einen Fantasiebegriff als Domain gesichert haben. Später meldet sich
eine Werbeagentur, die genau diesen Phantasiebegriff als Marke geschützt hat, und verlangt von Ihnen, dass Sie die
Nutzung des Domainnamens aufgeben. Wer hat Recht? Könnten Sie z. B. umgekehrt versuchen, von der Werbeagentur die
Aufgabe der Marke verlangen?

Um eines vorwegzunehmen:
Auch an einem Domainnamen können Rechte entstehen. Domainnamen können nämlich ein sog.
Unternehmenskennzeichen darstellen, wenn sie wie ein Name oder eine Firmenbezeichnung für ein Unternehmen oder
einen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Wenn die Domain so verwendet wird, dass sie wie eine Firmenbezeichnung für
das auf der Website präsentierte Unternehmen wirkt, entsteht an dem Domainnamen ein eigenständiger
markenrechtlicher Schutz, und man kann sich damit grundsätzlich gegen andere Zeichen - auch Marken - wehren. Sofern
der Inhalt der Website nicht nur regional begrenzt ist (z. B. eine lokale Bäckerei oder ein Café), wirkt der Schutz des in der
Domain verkörperten Unternehmenskennzeichnens sogar bundesweit, genau wie es bei einer registrierten Marke der Fall
ist.


         Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19            e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
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Für die Frage, welches Recht "gewinnt", Domainname oder Marke, kommt es dann nur noch darauf an, welches Recht
älter ist. In unserem Beispielfall würde man sich also als zunächst fragen, wer schneller war: Haben Sie sich als erster die
Domain gesichert oder hat die andere Agentur bereits früher die Marke registriert?
Aber Vorsicht: Es genügt nicht, eine Domain nur zu registrieren! Der Schutz an der Domain als Kennzeichen für ein
Unternehmen entsteht erst, wenn das Unternehmen unter dieser Domain auch entsprechend präsentiert wird. In dem vom
OLG Hamburg entschiedenen Fall, der der obigen Ausgangsfrage entspricht, hatte der Domaininhaber die Domain nicht
wie ein Unternehmenskennzeichen genutzt. Er hatte deswegen in dem Rechtsstreit das Nachsehen.

Der Fall des OLG Hamburg: Domain als bloße Adresse.
Der Kläger war seit 2006 Markeninhaber und verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung des
gleichlautenden Domainnamens. Die Beklagte hatte das Zeichen schon in den 80er Jahren als Telex-Adresse, seit 1997
als E-Mail-Adresse sowie ab dem Jahr 2001 als Domainnamen genutzt. Unter der Domain waren jedoch keine Inhalte
abrufbar, sondern der Internutzer wurde direkt auf eine andere Webseite, die eigentliche Unternehmenspräsentation, die
ganz anders hieß, umgeleitet. Die Domain war also älter und hatte daher die bessere Priorität, aber sie wurde lediglich als
Internetadresse genutzt, nicht wie ein Firmenname.

Zwar konnte die Beklagte nachweisen, dass die Telexkennung und die E-Mail-Adresse schon sehr früh, aber nur ziemlich
klein und versteckt auf Geschäftspapieren angegeben waren. Dies half ihr nicht weiter, da weder die Telexkennung noch
die E-Mail-Adresse so wirkten, als seien sie die Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes. Sie wirkten als rein technische
Adressangaben und erreichten daher keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen.

Genauso verhielt es sich mit dem Domainnamen als solchem; auch die Nutzung als Domainname half der Beklagten nicht
weiter. Die Verwendung der Domainadresse könne nach Ansicht des OLG Hamburg schon deswegen nicht als
Unternehmenskennzeichen für den Betrieb der Beklagten verstanden werden, weil die Domain von der Beklagten nur im
Sinne einer Briefkastenaufschrift benutzt werde.




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Unter der Adresse waren keine Inhalte des Unternehmens eingestellt, sondern sie wurde nur benutzt, um automatisch
und unmittelbar auf die Unternehmensseite unter einem anderen Domainnamen weiterzuleiten. Eine besondere
Bedeutung des Domainnamens für das Unternehmen war also nicht erkennbar, sondern die Domain war vielmehr mit
einer Hausanschrift des Unternehmens vergleichbar. Die Beklagte konnte daher für die Domain genauso wenig Schutz
beanspruchen, wie z. B. für den Straßennamen ihrer Hausadresse.

Übrigens: Schon eine einfache Web-Visitenkarte kann Wunder bewirken
Der Beklagten in dem obigen OLG-Hamburg-Fall wäre es wesentlich besser ergangen, wenn sie wenigstens eine virtuelle
Visitenkarte unter der Domain bereit gestellt und damit deutlich gezeigt hätte, dass sie nicht nur unter der Domain zu
finden ist, sondern auch so heißen oder einen Geschäftszweig entsprechend benennen will. Die Website der Beklagten
befand sich jedoch unter dem bekannten "under construction" und war mit keinem weiteren Inhalt gefüllt als den
Kontaktdaten sowie Namen und Berufsbezeichnungen. Eine der Domain entsprechende Unternehmensbezeichnung war
nicht ersichtlich.

Fazit
Wer die Registrierung einer Marke scheut, sollte dafür sorgen, schnellstmöglich für seine Domain den Schutz als
Unternehmenskennzeichen zu erlangen. Nur wenn die unter der Domain abrufbare Website mit Inhalten unterfüttert und
der Domainname zusätzlich in der Website als Unternehmensname benutzt wird, kann man dem naheliegenden Risiko
entgegenwirken, dass Mitbewerber sich später eine Marke sichern und gegen die Domain vorgehen.

Hier noch die Angaben zur besprochenen Entscheidung: OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 U 206/08. Weitere
Informationen zum Internet- und Domainrecht finden Sie auf unserer Webseite unter Publikationen:
Internetrecht,www.karstenundschubert.de/publikationen/internetrecht.html.



© 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Schubert,
Rechtsanwälte Karsten + Schubert



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DESIGNERDOCK Rechttipp: Domain versus Marke - der zeitliche Kampf um die besseren Rechte

  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Domain versus Marke - der zeitliche Kampf um die besseren Rechte Am Anfang einer eigenen Webseite steht die Frage, unter welcher Domain man sich künftig darstellen möchte. Eine Möglichkeit ist, den eigenen Namen oder eine allgemeine Bezeichnung, z. B. die Berufsbezeichnung, als Domain zu registrieren. Eine kreativere Alternative dazu ist, sich eine Phantasiebezeichnung auszudenken und diese als Domain zu registrieren. Rund um Domainnamen gibt es eine Menge an rechtlichem Konfliktpotential. Aus dieser Fülle wollen wir Ihnen heute eine spezielle Situation vorstellen, die in einem kürzlich vom OLG Hamburg entschiedenen Fall eine Rolle gespielt hat. Nehmen wir einmal an, dass Sie sich als Designer einen Fantasiebegriff als Domain gesichert haben. Später meldet sich eine Werbeagentur, die genau diesen Phantasiebegriff als Marke geschützt hat, und verlangt von Ihnen, dass Sie die Nutzung des Domainnamens aufgeben. Wer hat Recht? Könnten Sie z. B. umgekehrt versuchen, von der Werbeagentur die Aufgabe der Marke verlangen? Um eines vorwegzunehmen: Auch an einem Domainnamen können Rechte entstehen. Domainnamen können nämlich ein sog. Unternehmenskennzeichen darstellen, wenn sie wie ein Name oder eine Firmenbezeichnung für ein Unternehmen oder einen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Wenn die Domain so verwendet wird, dass sie wie eine Firmenbezeichnung für das auf der Website präsentierte Unternehmen wirkt, entsteht an dem Domainnamen ein eigenständiger markenrechtlicher Schutz, und man kann sich damit grundsätzlich gegen andere Zeichen - auch Marken - wehren. Sofern der Inhalt der Website nicht nur regional begrenzt ist (z. B. eine lokale Bäckerei oder ein Café), wirkt der Schutz des in der Domain verkörperten Unternehmenskennzeichnens sogar bundesweit, genau wie es bei einer registrierten Marke der Fall ist. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Für die Frage, welches Recht "gewinnt", Domainname oder Marke, kommt es dann nur noch darauf an, welches Recht älter ist. In unserem Beispielfall würde man sich also als zunächst fragen, wer schneller war: Haben Sie sich als erster die Domain gesichert oder hat die andere Agentur bereits früher die Marke registriert? Aber Vorsicht: Es genügt nicht, eine Domain nur zu registrieren! Der Schutz an der Domain als Kennzeichen für ein Unternehmen entsteht erst, wenn das Unternehmen unter dieser Domain auch entsprechend präsentiert wird. In dem vom OLG Hamburg entschiedenen Fall, der der obigen Ausgangsfrage entspricht, hatte der Domaininhaber die Domain nicht wie ein Unternehmenskennzeichen genutzt. Er hatte deswegen in dem Rechtsstreit das Nachsehen. Der Fall des OLG Hamburg: Domain als bloße Adresse. Der Kläger war seit 2006 Markeninhaber und verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung des gleichlautenden Domainnamens. Die Beklagte hatte das Zeichen schon in den 80er Jahren als Telex-Adresse, seit 1997 als E-Mail-Adresse sowie ab dem Jahr 2001 als Domainnamen genutzt. Unter der Domain waren jedoch keine Inhalte abrufbar, sondern der Internutzer wurde direkt auf eine andere Webseite, die eigentliche Unternehmenspräsentation, die ganz anders hieß, umgeleitet. Die Domain war also älter und hatte daher die bessere Priorität, aber sie wurde lediglich als Internetadresse genutzt, nicht wie ein Firmenname. Zwar konnte die Beklagte nachweisen, dass die Telexkennung und die E-Mail-Adresse schon sehr früh, aber nur ziemlich klein und versteckt auf Geschäftspapieren angegeben waren. Dies half ihr nicht weiter, da weder die Telexkennung noch die E-Mail-Adresse so wirkten, als seien sie die Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes. Sie wirkten als rein technische Adressangaben und erreichten daher keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen. Genauso verhielt es sich mit dem Domainnamen als solchem; auch die Nutzung als Domainname half der Beklagten nicht weiter. Die Verwendung der Domainadresse könne nach Ansicht des OLG Hamburg schon deswegen nicht als Unternehmenskennzeichen für den Betrieb der Beklagten verstanden werden, weil die Domain von der Beklagten nur im Sinne einer Briefkastenaufschrift benutzt werde. Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 3. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Unter der Adresse waren keine Inhalte des Unternehmens eingestellt, sondern sie wurde nur benutzt, um automatisch und unmittelbar auf die Unternehmensseite unter einem anderen Domainnamen weiterzuleiten. Eine besondere Bedeutung des Domainnamens für das Unternehmen war also nicht erkennbar, sondern die Domain war vielmehr mit einer Hausanschrift des Unternehmens vergleichbar. Die Beklagte konnte daher für die Domain genauso wenig Schutz beanspruchen, wie z. B. für den Straßennamen ihrer Hausadresse. Übrigens: Schon eine einfache Web-Visitenkarte kann Wunder bewirken Der Beklagten in dem obigen OLG-Hamburg-Fall wäre es wesentlich besser ergangen, wenn sie wenigstens eine virtuelle Visitenkarte unter der Domain bereit gestellt und damit deutlich gezeigt hätte, dass sie nicht nur unter der Domain zu finden ist, sondern auch so heißen oder einen Geschäftszweig entsprechend benennen will. Die Website der Beklagten befand sich jedoch unter dem bekannten "under construction" und war mit keinem weiteren Inhalt gefüllt als den Kontaktdaten sowie Namen und Berufsbezeichnungen. Eine der Domain entsprechende Unternehmensbezeichnung war nicht ersichtlich. Fazit Wer die Registrierung einer Marke scheut, sollte dafür sorgen, schnellstmöglich für seine Domain den Schutz als Unternehmenskennzeichen zu erlangen. Nur wenn die unter der Domain abrufbare Website mit Inhalten unterfüttert und der Domainname zusätzlich in der Website als Unternehmensname benutzt wird, kann man dem naheliegenden Risiko entgegenwirken, dass Mitbewerber sich später eine Marke sichern und gegen die Domain vorgehen. Hier noch die Angaben zur besprochenen Entscheidung: OLG Hamburg, Urteil vom 28.10.2010, Az. 3 U 206/08. Weitere Informationen zum Internet- und Domainrecht finden Sie auf unserer Webseite unter Publikationen: Internetrecht,www.karstenundschubert.de/publikationen/internetrecht.html. © 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Schubert, Rechtsanwälte Karsten + Schubert Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de