Am Anfang einer eigenen Webseite steht die Frage, unter welcher Domain man sich künftig darstellen möchte. Eine Möglichkeit ist, den eigenen Namen oder eine allgemeine Bezeichnung, z. B. die Berufsbezeichnung, als Domain zu registrieren. Eine kreativere Alternative dazu ist, sich eine Phantasiebezeichnung auszudenken und diese als Domain zu registrieren. Rund um Domainnamen gibt es eine Menge an rechtlichem Konfliktpotential.
DESIGNERDOCK Rechttipp: Domain versus Marke - der zeitliche Kampf um die besseren Rechte
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Domain versus Marke - der zeitliche Kampf um die besseren Rechte
Am Anfang einer eigenen Webseite steht die Frage, unter welcher Domain man sich künftig darstellen möchte. Eine
Möglichkeit ist, den eigenen Namen oder eine allgemeine Bezeichnung, z. B. die Berufsbezeichnung, als Domain zu
registrieren. Eine kreativere Alternative dazu ist, sich eine Phantasiebezeichnung auszudenken und diese als Domain zu
registrieren. Rund um Domainnamen gibt es eine Menge an rechtlichem Konfliktpotential. Aus dieser Fülle wollen wir
Ihnen heute eine spezielle Situation vorstellen, die in einem kürzlich vom OLG Hamburg entschiedenen Fall eine Rolle
gespielt hat.
Nehmen wir einmal an, dass Sie sich als Designer einen Fantasiebegriff als Domain gesichert haben. Später meldet sich
eine Werbeagentur, die genau diesen Phantasiebegriff als Marke geschützt hat, und verlangt von Ihnen, dass Sie die
Nutzung des Domainnamens aufgeben. Wer hat Recht? Könnten Sie z. B. umgekehrt versuchen, von der Werbeagentur die
Aufgabe der Marke verlangen?
Um eines vorwegzunehmen:
Auch an einem Domainnamen können Rechte entstehen. Domainnamen können nämlich ein sog.
Unternehmenskennzeichen darstellen, wenn sie wie ein Name oder eine Firmenbezeichnung für ein Unternehmen oder
einen Geschäftsbetrieb genutzt werden. Wenn die Domain so verwendet wird, dass sie wie eine Firmenbezeichnung für
das auf der Website präsentierte Unternehmen wirkt, entsteht an dem Domainnamen ein eigenständiger
markenrechtlicher Schutz, und man kann sich damit grundsätzlich gegen andere Zeichen - auch Marken - wehren. Sofern
der Inhalt der Website nicht nur regional begrenzt ist (z. B. eine lokale Bäckerei oder ein Café), wirkt der Schutz des in der
Domain verkörperten Unternehmenskennzeichnens sogar bundesweit, genau wie es bei einer registrierten Marke der Fall
ist.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
2. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Für die Frage, welches Recht "gewinnt", Domainname oder Marke, kommt es dann nur noch darauf an, welches Recht
älter ist. In unserem Beispielfall würde man sich also als zunächst fragen, wer schneller war: Haben Sie sich als erster die
Domain gesichert oder hat die andere Agentur bereits früher die Marke registriert?
Aber Vorsicht: Es genügt nicht, eine Domain nur zu registrieren! Der Schutz an der Domain als Kennzeichen für ein
Unternehmen entsteht erst, wenn das Unternehmen unter dieser Domain auch entsprechend präsentiert wird. In dem vom
OLG Hamburg entschiedenen Fall, der der obigen Ausgangsfrage entspricht, hatte der Domaininhaber die Domain nicht
wie ein Unternehmenskennzeichen genutzt. Er hatte deswegen in dem Rechtsstreit das Nachsehen.
Der Fall des OLG Hamburg: Domain als bloße Adresse.
Der Kläger war seit 2006 Markeninhaber und verlangte von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung des
gleichlautenden Domainnamens. Die Beklagte hatte das Zeichen schon in den 80er Jahren als Telex-Adresse, seit 1997
als E-Mail-Adresse sowie ab dem Jahr 2001 als Domainnamen genutzt. Unter der Domain waren jedoch keine Inhalte
abrufbar, sondern der Internutzer wurde direkt auf eine andere Webseite, die eigentliche Unternehmenspräsentation, die
ganz anders hieß, umgeleitet. Die Domain war also älter und hatte daher die bessere Priorität, aber sie wurde lediglich als
Internetadresse genutzt, nicht wie ein Firmenname.
Zwar konnte die Beklagte nachweisen, dass die Telexkennung und die E-Mail-Adresse schon sehr früh, aber nur ziemlich
klein und versteckt auf Geschäftspapieren angegeben waren. Dies half ihr nicht weiter, da weder die Telexkennung noch
die E-Mail-Adresse so wirkten, als seien sie die Kennzeichnung des Geschäftsbetriebes. Sie wirkten als rein technische
Adressangaben und erreichten daher keinen Schutz als Unternehmenskennzeichen.
Genauso verhielt es sich mit dem Domainnamen als solchem; auch die Nutzung als Domainname half der Beklagten nicht
weiter. Die Verwendung der Domainadresse könne nach Ansicht des OLG Hamburg schon deswegen nicht als
Unternehmenskennzeichen für den Betrieb der Beklagten verstanden werden, weil die Domain von der Beklagten nur im
Sinne einer Briefkastenaufschrift benutzt werde.
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de