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IMEX 2011: Vortrag von Volker Löhr: Haftungsrisken bei Veranstaltungen
- 1. (kanzleiLoehr
Haftungsrisiken
bei Veranstaltungen
Mai 2011
Volker Löhr
Rechtsanwalt
© V.Löhr -1-
- 3. (kanzleiLoehr
Betreiberpflichten
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von
ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,
Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem
Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit
der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen
beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen
vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
© V.Löhr -3-
- 4. (kanzleiLoehr
BGH, Urteil vom 13. November 2008
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder
unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz
anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1
Verkehrssicherungspflicht 18).
Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische
Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren
und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht
auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die
Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den
Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für
notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren.
Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann,
wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit
ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können
(ständige Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31).
© V.Löhr -4-
- 5. (kanzleiLoehr
BGH, Urteil vom 13. November 2008
Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der
strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene
Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der
Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso
höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer
Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und
Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß
der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224,
230 f
© V.Löhr -5-
- 6. (kanzleiLoehr
BGH, Urteil vom 13. November 2008
… Dabei waren die Sorgfaltspflichten nicht etwa auf die jeweils
vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt, wovon das
Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn für die
Begründung von Sorgfaltspflichten genügt regelmäßig bereits die
tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises
(vgl. BGHSt 47, 224, 229; Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897,
1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. 12). …
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- 7. (kanzleiLoehr
Strafbarkeit bei Nicht-Handeln
Strafbare Handlung
Handeln Nicht-Handeln
Garantenstellung bei
unechten Echte
Positives Tun Unterlassungsdelikte
Unterlassungsdelikten
§ 13 StGB
z.B. Unterlassene Hilfeleistung
z.B. § 223 StGB
• Gesetz • (Verkehrs-)Sicherungspflicht
• Vertrag • Rechtswidriges Handeln, Verstoß gegen Gesetze,
• Lebensgemeinschaft Regeln
• Ingerenz: • Nichtbeachten der Genehmigung, Verstoß gegen
vorangegangenes gefährdendes Tun Auflagen etc.
• Eröffnen einer Gefahrenquelle
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- 8. (kanzleiLoehr
Betreiberpflichten
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
(1) Der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der
Vorschriften verantwortlich.
(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss der Betreiber oder ein von
ihm beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.
(3) Der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst,
Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem
Rettungsdienst gewährleisten.
(4) Der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit
der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht
betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.
(5) Der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch
schriftliche Vereinbarung auf den Veranstalter übertragen, wenn dieser oder dessen
beauftragter Veranstaltungsleiter mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen
vertraut ist. Die Verantwortung des Betreibers bleibt unberührt.
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- 9. (kanzleiLoehr
OLG Koblenz Urteil vom 13. September 2001(5 U 1324/00)
Verantwortung des Betreibers…
„…wenn sie aufgrund der Vereinbarungen, die sie mit der Beklagten
getroffen hatte, nicht in der Lage gewesen sein sollte, aus der Situation
heraus geeignete Maßnahmen - wie etwa eine sachgerechte
Positionierung der Sicherheitsbarrieren oder die Begrenzung des
Lärmpegels auf einen tolerablen Wert - in die Wege zu leiten, müsste sie
sich entgegenhalten lassen, dass sie durch den Vertragsschluss mit der
Beklagten zu 2 eine Gefahrenlage geschaffen hatte, von der sie wusste,
dass sie sich später nicht mehr kontrollieren ließ „
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- 10. (kanzleiLoehr
Übertragung von Betreiberpflichten
„Betreiber “ überträgt auf „Veranstalter“
- Bewertung der Zuverlässigkeit des Veranstalters
- Übertragung von Bertreiberpflichten schriftlich per Vertrag
z.B. - Überwachung/ Kontrolle z.B.
Lautstärke bei Freihaltung
Musikveranstaltungen Rettungswege
z.B.
„Leiter der Veranstaltung“
„Verantwortliche für
Veranstaltungstechnik“
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- 11. (kanzleiLoehr
LG Nürnberg-Fürth vom 1. Dezember 2004 (6 O 4537/03)
Im Falle der wirksamen Übertragung der
Verkehrssicherungspflicht hätten sich die
Sorgfaltspflichten der Beklagten auf die Auswahl und
Überwachung des Dritten verengt. Bei der Auswahl
des Dritten hat sich der Geschäftsherr - hier die
Beklagten - zu überzeugen, dass der Dritte die
Fähigkeiten, Eignung und Zuverlässigkeit besitzt,
die zur Erfüllung der übernommenen
Verpflichtung erforderlich ist.
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- 12. (kanzleiLoehr
BGH NJW 1996, 2646).
„Die Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf einen
Dritten ist zwar grundsätzlich zulässig. Sie bedarf jedoch klarer
Absprachen, die die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig
garantieren. Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungs-
pflicht des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll-
und Überwachungspflicht“
BB-Kommentar Löhr/Gröger zu § 38 (5) MVStättV
Die Übertragung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 muss durch
schriftliche Vereinbarung, also per Vertrag geregelt werden. Der Vertrag bzw. die in
Bezug genommen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können sich nicht darauf
beschränken, die in Absatz 1 bis 4 enthaltenen allgemeinen Pflichten lediglich zu
wiederholen. Vielmehr sind diejenigen Einzelpflichten exakt zu bezeichnen, die
auf den Veranstalter übertragen werden sollen.
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- 13. Die Revisionsbegründung des BGH (kanzleiLoehr
Übertragung von Pflichten auf Dritte …
…so muss der ursprüngliche Garant die übernommene
Gefahrenbeseitigung nicht mehr notwendig eigenhändig durchführen, sondern
kann sie ganz oder arbeitsteilig dem zur Übernahme bereiten Dritten überlassen.
Welche Sorgfaltspflichten ihn im letztgenannten Fall treffen, richtet sich nach
den Umständen des Einzelfalles. Von Bedeutung sind insbesondere das Ausmaß der
Gefahr, für deren Beseitigung der (ursprüngliche) Garant einzustehen hat, und die
Zuverlässigkeit der an der Beseitigung der Gefahrenquelle beteiligten übrigen
Garanten.
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- 14. Pflichten der Betreiber, (kanzleiLoehr
Veranstalter und Beauftragten
Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen
(§ 130 OWiG)
(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder
fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in
dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu
verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit
Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche
Zuwiderhandlung begonnen wird, die durch gehörige Aufsicht hätte verhindert
werden können. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören
auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von
Aufsichtspersonen.
Bußgeldbewährt bis € 500.000
© V.Löhr - 14 -
- 15. (kanzleiLoehr
§§
MVStättV Betreiberpflichten Übertragbar auf
Veranstalter
31 (1) Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten, Aufstell- und
Satz 1 Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten. +
31 (1) Auf die Freihaltung der Rettungswege auf dem Grundstück sowie der Zufahrten und Flächen
Satz 2 gemäß § 31 (1) Satz 1 ist dauerhaft + gut sichtbar hinzuweisen (-)
31 (2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig freigehalten werden +
Öffnen (Aufschließen) der Türen im Zuge von Rettungswegen, soweit sich Personen in diesen
31 (3)
Bereichen der Versammlungsstätte aufhalten. +
Sicherstellen, dass die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten
32 (1) Besucherplätze nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze nicht +
geändert werden.
Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des
32 (2)
Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. (-)
Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem
33 (1)
Material bestehen. +
Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Bei Bühnen
oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus +
33 (3) normalentflammbarem Material. Anmerkung: Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder
Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände,
Treppen und sonstige Bühnenbildteile.
© V.Löhr - 15 -
- 16. (kanzleiLoehr
§§
MVStättV Betreiberpflichten Übertragbar auf
Veranstalter
Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.
33 (4) Anmerkung: Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder +
Szenenbildern. Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.
Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus
nichtbrennbarem Material bestehen.
33 (5)
Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. Zu den +
Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen. Girlanden, Fahnen und künstlicher
Pflanzenschmuck.
Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht
werden. Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von
33 (6)
mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck +
dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Aus-stattun-gen, Requisiten oder Ausschmückungen
33 (7)
so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhangs nicht beeinträchtigt wird. +
Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das
33 (8)
Material durch diese nicht entzündet werden kann. +
Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dür-fen nur außerhalb der Bühnen und der
34 (1)
Szenenflächen aufbe-wahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. +
(Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spiel-zeit bereitgestellt
34 (2)
© V.Löhr
werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren
Baustoffen gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.
(-)- 16 -
- 17. (kanzleiLoehr
§§
MVStättV Betreiberpflichten Übertragbar auf
Veranstalter
An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf
34 (3)
hängen. (-)
Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material,
34 (4)
insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden. +
Sicherstellen, dass auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen nicht geraucht
wird. Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und
35 (1)
Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der +
Veranstaltungen begründet ist.
Beachtung und Kontrolle folgender Brandschutzpflichten: „in Versammlungsräumen, auf Bühnen und
Szenenflächen ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen,
pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten“.
Ausnahme: Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer,
35 (2) +
(3)
brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der
Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im
+
Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen
Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen
Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.
35 (4) Soweit Rauch- und Feuerverbote bestehen ist dauerhaft und gut sichtbar auf sie hinzuweisen (-)
© V.Löhr - 17 -
- 18. (kanzleiLoehr
Übertragung der Betreiberpflichten
3.2 Ein- und Aufbauten für Veranstaltungen
„Sicherheitsbestimmungen für 3.2.1 Technische Einrichtungen der Versammlungsstätte
3.2.2 Technische Einrichtungen des Veranstalters
Veranstaltungen“(…als verbindliche Vorgabe 3.2.3 Abhängungen
per Mietvertrag an den Veranstalter weitergegeben) 3.2.4 Ein- und Aufbauten, Tribünen, Podien, Treppen,
Szenenflächen, Sonderbauten
3.2.5 Teppiche, Bodenbelag
3.2.6 Wellenbrecher
3.2.7 Glas
3.2.8 Bolzen, Löcher, Nägel
1. Anzeige- und Genehmigungspflichten
3.3 Ausschmückungen, Ausstattungen, Requisiten
1.1 Anzeigepflichten vor der Veranstaltung (siehe Beispiel)
3.3.1 Ausschmückungen
1.2 Technische Proben, Gastspielprüfbuch
3.3.2 Ausstattungen
1.3 Genehmigungen und Abnahmen durch Behörden
3.3.3 Requisiten
1.4 Kosten, Risiko anzeige- und genehmigungspflichtiger Vorhaben
3.4 Besondere Brandschutzbestimmungen
2. Verantwortliche Personen 3.4.1 Offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten, Gase,
2.1 Verantwortung des Veranstalters Pyrotechnik
2.2 Verantwortung des Veranstaltungsleiters 3.4.2 Kerzen, Küchen- und Warmhalteeinrichtungen
2.3 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik, Fachkräfte 3.4.3 Brennbare Verpackungsmaterialien
2.4 Verantwortung [des Betreibers] 3.4.4 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren
2.5 Sicherheits- und Ordnungsdienst 3.4.5 Feuer-, Schweiß-, Trennschleifarbeiten, Heißarbeiten
2.6 Feuerwehr/ Sanitätsdienst/ Polizei
2.7 Ausübung des Hausrechts 3.5 Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
3.5.1 Arbeitssicherheit
3. Sicherheitstechnische Betriebsvorschriften 3.5.2 Lautstärke, Gehörschutz
3.1 Verkehrsordnung, Rettungswege, Sicherheitseinrichtungen 3.5.3 Laseranlagen
3.1.1 Befahren des Geländes 3.5.4 Rauchverbot
3.1.2 Gabelstapler und Hubwagen 3.5.5 Umgang mit Abfällen
3.1.3 Feuerwehrbewegungszonen 3.5.6 Abwasser
3.1.4 Notausgänge, Notausstiege, Flure, Gänge 3.5.7 Umweltschäden
3.1.5 Sicherheitseinrichtungen 3.5.8 Lärmschutz für Anwohner
© V.Löhr - 18 -
- 19. (kanzleiLoehr
Was ist ein Sicherheitskonzept ?
Sicherheit = die Freiheit vor Gefahren aller Art, oberhalb
eines bekannten und akzeptablen Restrisikos
Konzept (lat. concipere) = zusammenfassen, begreifen
erfassen
Sicherheits - Konzept
=
Eine strukturierte (nachweisbare/ dokumentierte)
Organisation derjenigen Maßnahmen, die geeignet sind
Sicherheit (im obigen Sinn) zu bieten
© V.Löhr - 19 -
- 21. (kanzleiLoehr
Die Versammlungsstätten-Verordnung (MVStättV 2005)
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
(2) Für Versammlungsstätten mit mehr als 5000 Besucherplätzen hat der Betreiber
im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein
Sicherheitskonzept aufzustellen.
Im Sicherheitskonzept sind die
ü Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach
Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie
ü die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und
ü die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.
© V.Löhr - 21 -
- 22. (kanzleiLoehr
Arbeitsschutzgesetz
ArbSchG § 10 Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte
und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die
Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe,
Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten
erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer
Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu
sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu
außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen
der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der
Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
© V.Löhr - 22 -
- 23. (kanzleiLoehr
Diese Vorschriften enthalten unmittelbare Vorgaben
Sicherheitskonzept
§ 38 MVStättV
+Betriebs- § 43 MVStättV
vorschriften
§ 10 ArbSchG
© V.Löhr - 23 -
- 24. (kanzleiLoehr
Die Betriebsvorschriften enthalten mittelbare Vorgaben
Teil 1 (Allgemeine Vorschriften)
Teil 2 (Allgemeine Bauvorschriften)
Teil 3 (Besondere Bauvorschriften) > 5000
Teil 4 (Betriebsvorschriften)
Teil 5 (Zusätzliche Bauvorlagen)
Teil 6 (Bestehende Versammlungsstätten)
Teil 7 (Schlussvorschriften)
© V.Löhr - 24 -
- 25. (kanzleiLoehr
Die Betriebsvorschriften
Diese Betriebsvorschriften enthalten Anforderungen für das Si-Konzept
§ 10 Abs. 1 Bestuhlung
§ 14 Abs. 3 Elektrische Schaltanlagen
§ 19 Abs. 8 Automatische Feuerlöscheinrichtungen
§ 31 Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
§ 32 Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
§ 33 Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen
§ 34 Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material
§ 35 Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen
§ 36 Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
§ 37 Laseranlagen
§ 38 Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten
§ 39 Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
§ 40 Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe
§ 41 Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst
§ 42 Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
§ 43 Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst
© V.Löhr - 25 -
- 26. (kanzleiLoehr
Was muss ein Sicherheitskonzept regeln
Aufbau von Sicherheitskonzepten nach der MVStättV
Ø Gefährdungsbeurteilungen
Ø Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
Ø Orderdienst
?
Ø Sanitätsdienst
Ø Brandsicherheitsdienst
Ø Sicherheitsdurchsagen
Ø Alarm- und Räumungskonzepte
Ø Interne und externe Beteiligte
Ø Sicherheitsprüfungen
Ø …
© V.Löhr - 26 -
- 27. (kanzleiLoehr
Musterstruktur eines Sicherheits-Konzepts
Muster - Sicherheitskonzept
Teil A Sicherheitsmanagement Teil B Notfallmanagement
bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen Alarm- und Gefahrenabwehrplan
A1 Betreiberpflichten bei der Planung und Plan 1: Personenschaden
Durchführung von Veranstaltungen Plan 2: Feuer/ Explosion/ Rauch
Plan 3: Bombendrohung, Bedrohung
A2 Sicherheitsbestimmungen Plan 4: Technische Störung
für Veranstaltungen Plan 5: Eis, Schnee, Sturmschaden
A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilung
Plan 6: Checkliste Räumung
A3.1 Einsatz von „Verantwortlichen für VA-Technik
A3.2 Einsatz von Brandsicherheitswachen Ergänzende Alarmierungslisten
A3.3 Einsatz von Sanitätsdienst und Ordnungsdienst
Informationsblätter für Veranstalter
A4 Dokumentation/ Si-Projektmappe Informationsblätter für Mitarbeiter
A5 Unterweisungen, Schulungen Bestätigung des Einvernehmens durch
A6 Brandschutzordnung
Rettungs-
Polizei Feuerwehr
dienst
© V.Löhr - 27 -
- 28. (kanzleiLoehr
Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung
Beispiel: Sicherheitsrelevante
Anzeigepflichten vor der Veranstaltung
2. Angaben zum Veranstaltungsablauf Ja nein
2.1 künstlerische Tätigkeiten im oder über dem Zuschauerraum
2.2 Einsatz von Nebelmaschinen
2.3 feuergefährliche Handlungen
Datum/Titel der Veranstaltung _______________________ 2.4 Einsatz pyrotechnischer Effekte
2.5 Einsatz von Lasereinrichtungen
2.6 Umbauten auf Bühnen oder im Zuschauerraum
Erwartete Besucherzahl: ______________________ 2.7 Aufbau von Wellenbrechern nach § 32 VStättV vorgesehen ?
2.8 Sonstiges:
Erwartetes Publikumsprofil: _______________________
Ja nein
1. Angaben zum Veranstaltungsaufbau Geht von der Veranstaltung nach Einschätzung
1.1 Aufbau von Szenenflächen/ Bühnen des Veranstalters eine erhöhte Gefahr aus ?
1.2 Aufbau von bühnentechnischen Einrichtungen
1.3 Aufbau von beleuchtungstechnischen Einrichtungen 3. Technische Probe gemäß § 40 Abs. 6 VStättVO erforderlich bei:
1.4 Aufbau von studio-, tontechnischen Einrichtungen
1.5 Einbringen von Ausschmückungen/ Dekorationen (B1) 3.1 Darbietungen auf Großbühnen + Szenenflächen > 200m²
1.6 Einbringen von Aufbauten (prüfpflichtige Statik) 3.2 Gastspielveranstaltung mit eigenem Szenenaufbau
1.7 Einbringen von Requisiten auf der Bühne (B1/ B2) 3.3 Ist die Durchführung einer Technischen Probe vorgesehen
1.8 Einbringen von Ausstattungen auf der Bühne (B1/ B2) Anmerkung: Befreiung möglich im Einzelfall auf Antrag bei der
1.9 Sonstiges Bauaufsichtsbehörde.
© V.Löhr - 28 -
- 29. (kanzleiLoehr
Risiko-/ Gefährdungsbeurteilung
Sicherheitskonzept
Teil A Sicherheitsmanagement Auswerten der
bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen „Pflichtmitteilungen“ zur Veranstaltung“
A3 Risiko-, Gefährdungsbeurteilung
A3.1 Einsatz von „Verantwortlichen für VA-Technik“
A3.2 Einsatz von Brandsicherheitswachen Risiko-/
Gefährdungs-
A3.3 Einsatz von Sanitätsdienst und Ordnungsdienst beurteilung
Bewertung der
Veranstaltung anhand
Als veranstaltungsbezogenes Element des festgelegter Kriterien und
Sicherheitskonzeptes ist eine möglichst konkrete Risiko- bzw. Risikostufen
Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Aufbau und Inhalt
Festlegen der notwendigen
der Risiko-, Gefährdungsbeurteilung ist mit den
Qualifikation + Anzahl von
Sicherheitsbehörden abzustimmen. Die
Personen/ Einsatzkräften
Gefährdungsbeurteilung kann anschließend ohne besonderen
Aufwand in Eigenverantwortung des Betreibers für die Abstimmen spezieller
jeweilige Veranstaltung durchgeführt und dokumentiert veranstaltungsspezifischer
werden. Sicherheitsmaßnahmen
© V.Löhr - 29 -
- 30. (kanzleiLoehr
Bestimmung des Einsatzes der VA-Technik
Verantwortliche VA- Technik und Fachkräfte
5. Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- und beleuchtungs- nein
technischer Einrichtungen auf Szenenflächen mit mehr als
200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als ja
1. Auf- oder Abbau -bühnen-, studio- oder beleuchtungstechnischer 5 000 Besucherplätzen
Einrichtungen auf Szenenflächen zwischen 50m² und 200 m² Ende
ja nein
Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit weniger als 5 000
Besucherplätzen 6. Von Auf- und Abbau der -bühnen-, studio- und beleuch- nein
tungstechnischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus ja
ja nein
2. Von Auf- und Abbau sowie vom Betrieb der -bühnen-, studio- und
beleuchtungstechnischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus nein
7. Vom Betrieb der -bühnen-, studio- und beleuchtungs-
technischen Einrichtungen gehen keine Gefahren aus ja
ja nein
3. Von Art oder Ablauf der Veranstaltung gehen keine Gefahren aus
nein
8. Die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio-
ja nein und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen
4. Eine “Aufsichtführende Person” ist mit den technischen ja
Einrichtungen vertraut Einrichtungen werden vor der Veranstaltung von einem
Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft
Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung für
(mindestens) eine „Aufsicht führende Person“, die mit den Anwesenheitspflicht vor Ort während der
technischen Einrichtungen vertraut ist Veranstaltung für (mindestens) eine Fachkraft für
Veranstaltungstechnik
Leitung und Aufsicht bei Auf- und Abbau sowie Anwesenheitspflicht vor
Leitung und Aufsicht bei Auf- und Abbau sowie
Ort während der Veranstaltung durch (mindestens) eine Fachkraft für
Anwesenheitspflicht vor Ort während der Veranstaltung durch
Veranstaltungstechnik
zwei Verantwortliche für Veranstaltungstechnik
© V.Löhr - 30 -
- 31. (kanzleiLoehr
Einsatz der Brandsicherheitswache
Der erforderliche Einsatz der Brandsicherheitswache in Versammlungsstätten richtet sich in
erster Linie nach den Bestimmungen des § 41 der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO).
Brandsicherheitswache erforderlich? Ja nein
Veranstaltung auf Großbühne oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche
Verwendung von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und
anderen explosionsgefährlichen Stoffen
Freischaltung von Schleifen der Brandmeldeanlage erforderlich
Erhöhte Brandgefahren durch: Fahrzeuge, Exponate mit besonderen Brandgefahren, Catering
Anzeige der Veranstaltung bei der Feuerwehr und Abstimmung der erforderlichen Einsatzstärke und
Brandschutzmaßnahmen (soweit keine grundsätzliche tabellarische Festlegung zur Einsatzstärke erfolgt ist)
Keine Brandsicherheitswache nach VStättVO erforderlich
Hinweis: Auswerten möglicher Verfügungen der Branddirektion, Auflagen in Baugenehmigung und kommunale Satzungen
© V.Löhr - 31 -
- 32. (kanzleiLoehr
Bemessung des Sanitätsdienstes
Beispiel
Der Einsatz und die Einsatzstärke des Sanitätsdienstes richten sich regelmäßig nach folgenden
Faktoren:
• dem für die Veranstaltung zu erwartenden maximalen Besucheraufkommen,
• der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises (Publikumsprofil)
• dem Veranstaltungsthema (kritisch / unkritisch)
• dem Ausschank von Alkohol
• Witterungsbedingungen (hohe Außentemperaturen)
• der Aufplanung der Veranstaltung (Rettungswegeführung / Wellenbrecher)
:Sanitätsdienst moderat/ruhig normal schwierig
Besucher zeitgleich anwesend Helfer Arzt KTW Helfer Arzt KTW Helfer Arzt KTW
RTW RTW RTW
< 500
ke
500 - 1500 stär
satz
1500 - 3000 e r Ein
ng d
tlegu
3000 - 5000 Fes
> 5000
© V.Löhr - 32 -
- 33. (kanzleiLoehr
Sanitäts- und Ordnungsdienst
Bestimmung der „Gefährdung“
Veranstaltungsklasse A: Veranstaltungsklasse B: Veranstaltungsklasse C
Kein Alkoholausschank Mäßiger Alkoholausschank Erhöhter hochprozentiger Alkoholausschank
Unkritisches Veranstaltungsthema Gemischtes/ Normales Publikumsprofil Kritisches Veranstaltungsthema
Unkritisches Publikumsprofil Normale Publikumsbewegungen beim Kritisches Publikumsprofil
Einlass oder während der Veranstaltung Erhöhte Anzahl Rollstuhlfahrer
Aufbau von Wellenbrechern
Erwartete Störungen
Erhöhte Publikumsbewegungen bei Einlass
oder während der Veranstaltung
unkritisch normal kritisch
© V.Löhr - 33 -
- 34. (kanzleiLoehr
Alarm und Gefahrenabwehrplan
Beispiel „Technische Störung“ Plan 4 Technische Störung
Veranlasst /
Sie entscheiden, welche der folgenden Maßnahmen
Eingang einer Störmeldung in Uhrzeit
notwendig und in der vorliegenden Situation sinnvoll sind!
der TECHNIK
1 Exakte Auswirkung des Störfalls bestimmen (lassen)
.
TECHNIKveranlasst
2 Sind sicherheitstechnisch wichtige Anlagen betroffen?
Sofortmaßnahmen und .
Alarmierungen
3 Sind Kompensationen möglich? Wenn ja Abstimmung mit
. Feuerwehr über Kompensationsmaßnahmen durchführen.
Technik
bewertet das Ereignis è Ausfall Rauchmelder: Inbetriebnahme v. Mobilmelder oder
Brandwachen durch Sicherheitspersonal und oder
Feuerwehr
Stufe 2 è Ausfall Notstromgenerator: Mobilen Notstromgenerator
? stellen, anschließen und das SV- Netz einspeisen
Veranstaltungsleiter /CvD Entscheidung: Einschränkung oder Abbruch der
Veranstaltung erforderlich
bewertet und entscheidet
In einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan müssen die betriebsintern einzuleitenden Maßnahmen, sowie die internen und externen
Alarmierungen festgelegt werden. Im Einzelnen geht es darum, dass in Abhängigkeit von der Gefahrenlage bestimmte
Funktionsträger benachrichtigt, notwendige Maßnahmen ergriffen und bestimmte Entscheidungen getroffen werden müssen.
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- 35. Alarm- und Gefahrenabwehrplan (kanzleiLoehr
Beispiel Checkliste Räumung
Stellen Sie sich vor „es regnet, ein Maßnahmen bei Räumung P
Großteil der Besucher in Ihrer
è Einteilen von Personen zur Unterstützung der Räumung und zum Öffnen
Versammlungsstätte hat seine
von Türen
Garderobe abgegeben, Ihre
Tiefgarage und die Außenparkplätze è Entscheidung: Parkplätze werden gesperrt ? Garderobe wird
sind gut belegt und wegen starker ausgegeben?
Rauchentwicklung oder wegen einer
è Einteilen von Personen zur Steuerung der Besucherströme in gesicherte
Bombendrohung muss die Halle
Bereiche/ Sammelplätze
sofort geräumt werden.
è Einteilen von Personen zur Unterstützung der Garderobenausgabe
Was machen Sie als
Veranstaltungsleiter und wie lautet è Persönliche „Räumungs-Ansprache“ gegenüber den Besuchern der
der Räumungstext … Veranstaltung veranlassen
Automatische Räumungsdurchsage über ELA durchführen
è Räumungskontrolle in Toilettenanlagen und Nebenräumen veranlassen
è Kontrollgang (Nachschau) in den geräumten Bereichen veranlassen
è Nachströmen von Personen in geräumte Bereiche verhindern durch
Schließen der Türen
è Information der Besucher über weiteres Vorgehen
…
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- 36. Ausschluss der Haftung per Vertrag? (kanzleiLoehr
Was halten Sie von dieser Klausel ?
„Soweit in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich
etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen uns
und unsere Erfüllung-, und Verrichtungsgehilfen wegen
Schäden jeglicher Art, insbesondere wegen
Folgeschäden oder entgangenem Gewinn gleich aus
welchem Rechtsgrund ausgeschlossen.
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- 37. (kanzleiLoehr
Unwirksamer Haftungsausschluss
Auch im kaufmännischen Verkehr ist eine Klausel, wonach sich der
Verwender von Ansprüchen „wegen irgendwelcher Schäden, insbesondere
Folgeschäden , gleich aus welchem Rechtsgrund" frei zeichnet, unwirksam.
BGH, Urtl. v, 24. 11. 2000-X ZR 212198 (Karlsruhe)
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- 38. (kanzleiLoehr
Empfehlung zur Vertragsstruktur
- Laufzeit der Veranstaltung
- Aufbau – Abbauzeiten,
(Miet-) Vertrag - Preise, Kosten
- Zahlungsbedingungen
- Zahlungsbedingungen
- Anzeigepflichten
- Garderobe
Allgemeine - GEMA
- Haftung
Geschäftsbedingungen - Stornierung/ Rücktritt
- ggf. Hausordnung (Adressat Besucher)
Sicherheitsbestimmungen - Übertragung von Pflichten auf den Veranstalter
- Umsetzung §§ 31-43 VStättV
für Veranstaltungen - Festlegen der Eingriffsrechte des Betreibers
Pflichtmitteilungen zur Veranstaltung - Abfrage zur Bewertung und Dokumentation der
Pflichten aus §§ 38 (5), 40 (5) § 41 (1) (43) VStättV
(Formular) - Basis zur Planung (Personal+ externe Dienste)
- Adressat Aussteller
Sicherheitsbestimmungen - Standbaubestimmungen
- Abhängungen
für Ausstellungen/ Messen - Brandschutzbestimmungen
- etc.
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- 39. (kanzleiLoehr
...vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
(kanzleiLoehr
Waldburgstr. 12
Technik – Organisation – Recht
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anwaltliche Beratung
Betreiberpflichten
Vertragsmanagement
Sicherheitskonzepte…
(kanzleiLoehr Workshops in Ihrem
Bonn Unternehmen vor Ort
Literaturhinweis:
BB-Kommentar rechtssicher wirtschaftlich
kundenorientiert
Löhr/ Gröger Bau und Betrieb
von Versammlungsstätten Versammlungsstätten – Veranstaltungen
Bau – Betrieb – Technischer Service – Instandhaltung/ WKP
3. Auflage Organisation der Betreiberpflichten – Veranstaltungsleitung –
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik – Vertragsmanagement
Sicherheits- und Notfallmanagement
Umgang mit Besucherdaten-Daten – CRM Datenschutz
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