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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht 
Grundlagen 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de 
VergabebekanntmachunVergabebekanntmachungg 
AAnnggeebbootstsfrfirsist t 
AAbbggaabbeetetermrminin A Annggeebbootete 
Wertung 
AAuusswwaahhlelenntstscchheeididuunngg 
Wartefrist 
ZZuusscchhlalaggsseertreteiliulunngg
Thomas Ferber 
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 
1989 mit Diplom abgeschlossen. 
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als 
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und 
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, 
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. 
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher 
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der 
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und 
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht 
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und 
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen 
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. 
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für 
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim 
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. 
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und 
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. 
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag 
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. 
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des 
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein 
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des 
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens 
Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. 
In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert 
von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Die Gesamtzahl der Ausschreibungen 
schätzt man dabei auf mehr als 2,5 Millionen pro Jahr. Für die gesamte 
Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen 
Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus. 
Durch dieses hohe Marktvolumen und der Zahlungsfähigkeit der öffentlichen 
Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
Spielregeln verstehen – Formfehler vermeiden 
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und 
inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich 
am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Heraus-forderungen. 
Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen 
teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. 
Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, 
eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. 
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Zur Rechtsnatur des Vergaberechts 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
Zur Rechtsnatur des Vergaberechts 
Verwaltungsverfahren? 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
Zur Rechtsnatur des Vergaberechts 
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, 
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1 
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem 
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge 
geschlossen.1 
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande. 
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
Ausschreibungsverfahren 
Veröffentlichung einer Ausschreibung 
= 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung 
Veröffentlichung einer Ausschreibung 
= 
Einladung an die Bieter Angebote 
abzugeben 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter 
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-ungsverfahren 
sind Angebote im Sinne 
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 
BGB. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
Ausschreibungsverfahren - Zuschlag 
Der Zuschlag durch den Auftraggeber 
stellt die Annahme des Angebotes dar 
(§§ 150 ff. BGB). 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
Pacta sund servanda 
● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den 
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts. 
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige 
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen 
Vertrag lösen. 
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des 
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung 
der Parteien. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
Auch Fussball hat Regeln! 
Bildquelle: Wikipedia File = Abseits-aufgehoben.png; 
Urheber: Eike Sauer 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
Grundprinzipien im Vergaberecht 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
Grundprinzipien des Vergaberechts 
● Wettbewerbsgrundsatz 
● Tranzparenzgebot 
● Diskriminierungsverbot 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
Grundsätze 
● Gebot der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) 
● Gebot der Angemessenheit der Preise 
● Mittelstandsförderung - Grundsatz der Losaufteilung 
● Markterkundungsverbot 
● Preisvorschriften 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze 
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach 
Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter 
Vergabeverfahren. 
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, 
eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder 
gestattet. 
(3)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu 
berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach 
Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen 
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies 
erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der 
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet 
der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach 
den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze 
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und 
zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche 
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, 
umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen 
Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der 
Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen 
an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz 
vorgesehen ist. 
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. 
(6) .. 
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen 
über das Vergabeverfahren einhält. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
§ 2 VOL/A Grundsätze 
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter 
Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) 
Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein 
Unternehmen diskriminiert werden. 
(2) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder 
Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung 
oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische 
Gründen dies erfordern. 
(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und 
zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig. 
(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen 
zu beachten. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
§ 2 EG VOL/A Grundsätze 
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter 
Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) 
Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein 
Unternehmen diskriminiert werden. 
(2)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge 
vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt 
(Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. 
Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn 
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. 
(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und 
zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig. 
(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen 
zu beachten. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
§ 2 VOB/A Grundsätze 
(1) 
1. Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige 
Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren 
vergeben. 
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und 
unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. 
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert 
werden. 
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit 
gefördert wird. 
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist 
unzulässig. 
(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen 
fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der 
Ausführung begonnen werden kann. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
§ 2 EG VOB/A Grundsätze 
(1) 
1. Bauaufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue 
und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten 
Vergabeverfahren vergeben. 
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und 
unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. 
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert 
werden. 
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit 
gefördert wird. 
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist 
unzulässig. 
(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen 
fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der 
Ausführung begonnen werden kann. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
Sektorenbereich 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
Vergaberechtsübersicht - Sektorenbereich 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
Sektorenverordnung - SektVO 
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, 
Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich 
(Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als 
Sektorenbereich bezeichnet. 
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu 
geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den 
früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A 
enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den 
Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen. 
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die 
SektVO relevant. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
Verteidigung und Sicherheit 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
Bereich Verteidigung und Sicherheit 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit 
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und 
Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie 
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe 
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den 
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der 
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. 
● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne 
Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet 
(-> § 1 Abs. 2 VSVgV). 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
Bauleistungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
VOB 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
VOB 
Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche 
Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für 
Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben. 
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen: 
● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von 
Bauleistungen 
● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung 
von Bauleistungen 
● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für 
Bauleistungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
Freiberufliche Dienstleistungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
Vergaberechtsübersicht - Freiberuflich 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
Lieferungen und Dienstleistungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Lieferungen und Dienstleistungen 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
SektVO VSVgV 
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt) 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
Lieferungen und Dienstleistungen 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
SektVO VSVgV 
VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
VOB/A 
3. Abschn. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
VOL 
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche 
Auftraggeber, die 
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder 
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt 
VOF) fallen oder 
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, 
Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die 
SektVO) oder 
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit 
betreffen (hier gilt die VSVgV), 
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen 
(VOL) beschrieben. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
VOL 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
VOL 
Die VOL besteht aus zwei Teilen: 
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von 
Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden 
Regeln und beschreibt das Verfahren. 
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung 
von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die 
Ausführung der Leistungen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
VOL 
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) 
gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte: 
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: 
Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes 
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im 
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG) 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
Vergabearten 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
Liefer- und Dienstleistungen Bereich Verteidigung und Sicherheit 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Liefer- und Dienstleistungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
Liefer- und Dienstleistungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
Bauleistungen im Sektorenbereich 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
Bauleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Bauleistungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
Direktkauf 
§ 3 Abs. 6 VOL/A: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen 
Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter 
Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit 
und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden 
(Direktkauf).“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
VOL/A - Wertgrenze für Direktkauf 
offenes Verfahren 
nicht offenes Verfahren 
Verhandlungsverfahren 
Wettbewerblicher Dialog 
EU-Schwellenwert 
für Liefer- und Dienstleistungen 
VOL/A Abschnitt 2 
VOL/A Abschnitt 1 
öffentliche Ausschreibung 
beschränkte Ausschreibung 
freihändige Vergabe 
Direktkauf 
500 Euro 
500 Euro 
§ 3 Abs. 6 VOL/A 
§ 3 Abs. 6 VOL/A 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
Öffentliche Ausschreibung 
Bei einer öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein 
Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte 
bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich 
zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. 
Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises 
nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein 
Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die öffentliche 
Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein 
vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben 
den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab. 
Die Einzelheiten für die öffentlichen Ausschreibungen werden in 
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A 
(VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für 
Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
Öffentliche Ausschreibung – VOL/A 
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, 
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur 
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
Öffentliche Ausschreibung – VOB/A 
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A: „Bei Öffentlicher Ausschreibung werden 
Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher 
Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur 
Einreichung von Angeboten vergeben.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
Öffentliche Ausschreibung 
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg 
AAnnggeebboottssffrriisstt 
AAbbggaabbeetteerrmmiinn AAnnggeebboottee 
Wertung 
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg 
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
Öffentliche Ausschreibung – VOL/A 
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung 
der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der 
Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A. 
§ 12 Abs. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte 
Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige 
Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amt-lichen 
Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internet-portalen 
bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internet-portalen 
müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals 
www.bund.de ermittelt werden können.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
Öffentliche Ausschreibung – VOB/A 
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung 
der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der 
Ausschreibungen finden sich in § 12 VOB/A. 
§ 12 Abs. 1 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu 
machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern 
oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de 
veröffentlicht werden.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
Öffentliche Ausschreibung - Vorrang 
Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten 
Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in 
begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte 
Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig. 
§ 3 Abs. 2 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher 
Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte 
Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.“ 
§ 3 Abs. 2 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, 
soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine 
Abweichung rechtfertigen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Verhandlungsverbot 
Bei der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten 
Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise 
oder Änderung der Angebotsinhalte. 
§ 15 VOL/A: „Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den 
Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung 
verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.“ 
§ 15 Abs. 3 VOB/A: „Verhandlungen, besonders über Änderung der 
Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei 
Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines 
Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische 
Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende 
Änderungen der Preise zu vereinbaren.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
Beschränkte Ausschreibung 
Bei beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu 
öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von 
Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der beschränkten 
Auschreibung unterscheidet man zwischen 
● beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb 
● beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb 
Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb 
handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
Beschränkte Ausschreibung – VOL/A 
§ 3 Abs. 1 S. 2 VOL/A: „Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der 
Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem 
Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen 
zur Angebotsabgabe aufgefordert.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb 
Wertung 
TTeeiillnnaahhmmeewweettttbbeewweerrbb AAnnggeebboottssffrriisstt 
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg 
Abgabetermin 
Abgabetermin 
Teilnahmewettbewerb 
Teilnahmewettbewerb 
Abgabetermin 
Angebote 
Abgabetermin 
Angebote 
Angebotsaufforderung an 
ausgewählte Bieter 
Wertung 
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg 
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb 
AAnnggeebboottssffrriisstt 
Abgabetermin 
Angebote 
Abgabetermin 
Angebote 
Angebotsaufforderung an 
ausgewählte Bieter 
Wertung 
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg 
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
Freihändige Vergabe 
Bei der freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten 
eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahme-fällen 
angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die 
freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei 
der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die 
Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftrags-inhalt, 
die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu 
führen. 
Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend 
notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen 
Teilnahmewettbewerb durchzuführen. 
Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbe-handlung 
und der Transparenz müssen vom Auftraggeber 
eingehalten werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
Freihändige Vergabe 
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A: „Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei 
denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewett-bewerb 
grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen 
wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbe-dingungen 
zu verhandeln.“ 
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOB/A: „Bei Freihändiger Vergabe werden 
Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
Offenes Verfahren 
§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, 
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen 
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert 
wird.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
§ 101 Abs. 7 GWB 
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren 
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas 
anderes gestattet. 
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der 
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig 
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das 
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. 
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten 
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem 
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren 
wählen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB 
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren 
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, 
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot 
angenommen werden soll, 
● über die Gründe der vorgesehenen 
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den 
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
unverzüglich in Textform zu informieren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
Prüfung und Wertung der Angebote 
VOL/A 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
Prüfung und Wertung der Angebote 
1. Formale Prüfung 
2. Prüfung der Eignung 
3. Prüfung der Angemessenheit des Preises 
4. Prüfung der Zuschlagskriterien 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
1. Formale Prüfung 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 1 VOL/A bzw. § 16 VOL/A 
Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und 
fachliche Richtigkeit zu prüfen. 
Vollständigkeit der Angebote: 
● komplett ausgefüllt 
● geforderte Nachweise und Erklärungen sind vorhanden 
● Im Angebot aufgeführte Anlagen sind vorhanden 
Rechnerische Richtigkeit = mathematische Korrektheit 
Fachliche Richtigkeit = technische Angebotsinhalte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A 
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber 
bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis 
zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. 
Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um 
unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis 
nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb 
nicht beeinträchtigen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder 
nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. 
nicht elektronisch signiert sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters 
an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder 
Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden 
sind, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht 
eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A 
Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die 
Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede 
getroffen haben, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A 
Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie 
Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht 
erfüllen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 19 EG Abs. 4 VOL/A 
Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die 
auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten 
ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6). 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
Prüfung und Wertung der Angebote 
§ 6 EG Abs. 6 VOL/A 
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen 
werden, 
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares 
gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser 
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, 
b) die sich in Liquidation befinden, 
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre 
Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, 
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der 
Beiträge zur gesetz- lichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt 
haben, 
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug 
auf ihre Eignung abgegeben haben. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
Zusammenfassung 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 108
Zusammenfassung 
● Bei Vergabeverfahren werden am Ende bei der Zuschlagserteilung 
zivilrechtliche Verträge geschlossen 
● Grundprinzipien: Wettbewerbsgrundsatz, Tranzparenzgebot, 
Diskriminierungsverbot 
● Die Regeln zu den Vergabeverfahren finden sich in den 
Vergabeordnungen 
● Vergabeverfahren sind streng formal 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
Web-Seminare zum Vergaberecht 
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
Web-Seminare zum Vergaberecht 
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts 
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A 
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO 
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A 
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A 
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Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV 
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen 
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
Seminare 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 113
Seminare im September und Oktober 2014 
November: 
04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht 
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 
11.11.2014 München: Einführung 
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen 
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 114
Seminare im Dezember 2014 
Dezember: 
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht 
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht 
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe 
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html 
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 115
Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 116
ISBN 978-3-942766-03-6 
Praxisratgeber Vergaberecht 
Fristen im Vergabeverfahren 
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen 
Hardcover 
69,- Euro (inkl. MwSt.) 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 117
Fristen im Vergabeverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 118
ISBN 978-3-8462-0268-5 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 119
ISBN 978-3-8462-0471-9 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 120
Vielen Dank! 
http://www.fachverlag-ferber.de 
http://vergaberecht-schulung.de 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de 
https://twitter.com/t_ferber
Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen 
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder 
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung 
zu prüfen. 
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu 
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene 
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Grundlagen des Vergaberechts

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Grundlagen Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de VergabebekanntmachunVergabebekanntmachungg AAnnggeebbootstsfrfirsist t AAbbggaabbeetetermrminin A Annggeebbootete Wertung AAuusswwaahhlelenntstscchheeididuunngg Wartefrist ZZuusscchhlalaggsseertreteiliulunngg
  • 2. Thomas Ferber Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung. In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Die Gesamtzahl der Ausschreibungen schätzt man dabei auf mehr als 2,5 Millionen pro Jahr. Für die gesamte Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus. Durch dieses hohe Marktvolumen und der Zahlungsfähigkeit der öffentlichen Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Spielregeln verstehen – Formfehler vermeiden Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Heraus-forderungen. Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen. Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen, eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts Verwaltungsverfahren? http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 7. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts ● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind, handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1 ● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge geschlossen.1 ● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande. 1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 8. Ausschreibungsverfahren Veröffentlichung einer Ausschreibung = http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung Veröffentlichung einer Ausschreibung = Einladung an die Bieter Angebote abzugeben http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter Die Angebote der Bieters im Ausschreib-ungsverfahren sind Angebote im Sinne des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149 BGB. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
  • 11. Ausschreibungsverfahren - Zuschlag Der Zuschlag durch den Auftraggeber stellt die Annahme des Angebotes dar (§§ 150 ff. BGB). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. Pacta sund servanda ● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts. ● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen Vertrag lösen. ● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung der Parteien. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 14. Auch Fussball hat Regeln! Bildquelle: Wikipedia File = Abseits-aufgehoben.png; Urheber: Eike Sauer http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 15. Grundprinzipien im Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
  • 16. Grundprinzipien des Vergaberechts ● Wettbewerbsgrundsatz ● Tranzparenzgebot ● Diskriminierungsverbot http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
  • 17. Grundsätze ● Gebot der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit) ● Gebot der Angemessenheit der Preise ● Mittelstandsförderung - Grundsatz der Losaufteilung ● Markterkundungsverbot ● Preisvorschriften http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (3)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
  • 19. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze (4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (6) .. (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
  • 20. § 2 VOL/A Grundsätze (1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden. (2) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründen dies erfordern. (3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig. (4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. § 2 EG VOL/A Grundsätze (1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein Unternehmen diskriminiert werden. (2)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. (3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig. (4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen zu beachten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. § 2 VOB/A Grundsätze (1) 1. Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. 2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. (3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. (4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig. (5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 23. § 2 EG VOB/A Grundsätze (1) 1. Bauaufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren vergeben. 2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen. (2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert werden. (3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. (4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig. (5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
  • 24. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 28. Vergaberechtsübersicht - Sektorenbereich Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Sektorenverordnung - SektVO ● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als Sektorenbereich bezeichnet. ● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen. ● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die SektVO relevant. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. Verteidigung und Sicherheit http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. Bereich Verteidigung und Sicherheit Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit ● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. ● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet (-> § 1 Abs. 2 VSVgV). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 37. Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOB/A (2. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Vergaberechtsübersicht - Bauleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOB/A (2. Abschnitt), VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 42. VOB Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben. Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen: ● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen ● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen ● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
  • 44. Vergaberechtsübersicht - Freiberuflich Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 46. Lieferungen und Dienstleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
  • 47. Lieferungen und Dienstleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften SektVO VSVgV VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt) VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 48. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
  • 49. Lieferungen und Dienstleistungen Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften SektVO VSVgV VOL/A (2. Abschnitt) VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. VOL Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber, die ● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder ● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt VOF) fallen oder ● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-, Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die SektVO) oder ● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit betreffen (hier gilt die VSVgV), werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) beschrieben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 53. VOL Die VOL besteht aus zwei Teilen: ● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden Regeln und beschreibt das Verfahren. ● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die Ausführung der Leistungen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. VOL Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A) gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte: 1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen: Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes 2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 56. Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 57. Liefer- und Dienstleistungen Bereich Verteidigung und Sicherheit http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
  • 58. Liefer- und Dienstleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 59. Liefer- und Dienstleistungen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
  • 60. Bauleistungen im Sektorenbereich http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
  • 61. Bauleistungen im Bereich Verteidigung und Sicherheit http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
  • 65. Direktkauf § 3 Abs. 6 VOL/A: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktkauf).“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 66. VOL/A - Wertgrenze für Direktkauf offenes Verfahren nicht offenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen VOL/A Abschnitt 2 VOL/A Abschnitt 1 öffentliche Ausschreibung beschränkte Ausschreibung freihändige Vergabe Direktkauf 500 Euro 500 Euro § 3 Abs. 6 VOL/A § 3 Abs. 6 VOL/A http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
  • 68. Öffentliche Ausschreibung Bei einer öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Angebotsabgabe aufgefordert wird. Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die öffentliche Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab. Die Einzelheiten für die öffentlichen Ausschreibungen werden in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A (VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
  • 69. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A § 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
  • 70. Öffentliche Ausschreibung – VOB/A § 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A: „Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
  • 71. Öffentliche Ausschreibung VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg AAnnggeebboottssffrriisstt AAbbggaabbeetteerrmmiinn AAnnggeebboottee Wertung AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
  • 72. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A. § 12 Abs. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amt-lichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internet-portalen bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internet-portalen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelt werden können.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
  • 73. Öffentliche Ausschreibung – VOB/A Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der Ausschreibungen finden sich in § 12 VOB/A. § 12 Abs. 1 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
  • 74. Öffentliche Ausschreibung - Vorrang Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig. § 3 Abs. 2 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.“ § 3 Abs. 2 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine Abweichung rechtfertigen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
  • 75. Verhandlungsverbot Bei der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise oder Änderung der Angebotsinhalte. § 15 VOL/A: „Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.“ § 15 Abs. 3 VOB/A: „Verhandlungen, besonders über Änderung der Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende Änderungen der Preise zu vereinbaren.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
  • 77. Beschränkte Ausschreibung Bei beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der beschränkten Auschreibung unterscheidet man zwischen ● beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb ● beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
  • 78. Beschränkte Ausschreibung – VOL/A § 3 Abs. 1 S. 2 VOL/A: „Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
  • 79. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb Wertung TTeeiillnnaahhmmeewweettttbbeewweerrbb AAnnggeebboottssffrriisstt VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg Abgabetermin Abgabetermin Teilnahmewettbewerb Teilnahmewettbewerb Abgabetermin Angebote Abgabetermin Angebote Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Wertung AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
  • 80. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb AAnnggeebboottssffrriisstt Abgabetermin Angebote Abgabetermin Angebote Angebotsaufforderung an ausgewählte Bieter Wertung AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
  • 82. Freihändige Vergabe Bei der freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahme-fällen angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftrags-inhalt, die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu führen. Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen Teilnahmewettbewerb durchzuführen. Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbe-handlung und der Transparenz müssen vom Auftraggeber eingehalten werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
  • 83. Freihändige Vergabe § 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A: „Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewett-bewerb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbe-dingungen zu verhandeln.“ § 3 Abs. 1 S. 3 VOB/A: „Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
  • 84. Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
  • 85. Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
  • 86. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
  • 87. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
  • 88. Offenes Verfahren § 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
  • 89. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
  • 90. § 101 Abs. 7 GWB ● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas anderes gestattet. ● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung. ● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren wählen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
  • 91. Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
  • 92. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
  • 93. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ● über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den ● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
  • 94. Prüfung und Wertung der Angebote VOL/A http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
  • 95. Prüfung und Wertung der Angebote 1. Formale Prüfung 2. Prüfung der Eignung 3. Prüfung der Angemessenheit des Preises 4. Prüfung der Zuschlagskriterien http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
  • 96. 1. Formale Prüfung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
  • 97. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 1 VOL/A bzw. § 16 VOL/A Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und fachliche Richtigkeit zu prüfen. Vollständigkeit der Angebote: ● komplett ausgefüllt ● geforderte Nachweise und Erklärungen sind vorhanden ● Im Angebot aufgeführte Anlagen sind vorhanden Rechnerische Richtigkeit = mathematische Korrektheit Fachliche Richtigkeit = technische Angebotsinhalte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
  • 98. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden. Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
  • 99. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
  • 100. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw. nicht elektronisch signiert sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
  • 101. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
  • 102. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
  • 103. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
  • 104. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
  • 105. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht erfüllen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
  • 106. Prüfung und Wertung der Angebote § 19 EG Abs. 4 VOL/A Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
  • 107. Prüfung und Wertung der Angebote § 6 EG Abs. 6 VOL/A Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen werden, a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist, b) die sich in Liquidation befinden, c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt, d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetz- lichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt haben, e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug auf ihre Eignung abgegeben haben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
  • 109. Zusammenfassung ● Bei Vergabeverfahren werden am Ende bei der Zuschlagserteilung zivilrechtliche Verträge geschlossen ● Grundprinzipien: Wettbewerbsgrundsatz, Tranzparenzgebot, Diskriminierungsverbot ● Die Regeln zu den Vergabeverfahren finden sich in den Vergabeordnungen ● Vergabeverfahren sind streng formal http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 109
  • 110. Seminare Praxisratgeber Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 110
  • 111. Web-Seminare zum Vergaberecht www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
  • 112. Web-Seminare zum Vergaberecht Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 112
  • 114. Seminare im September und Oktober 2014 November: 04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht 05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 11.11.2014 München: Einführung 12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 114
  • 115. Seminare im Dezember 2014 Dezember: 09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht 10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht 17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 115
  • 116. Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 116
  • 117. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 117
  • 118. Fristen im Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 118
  • 119. ISBN 978-3-8462-0268-5 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 119
  • 120. ISBN 978-3-8462-0471-9 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 120
  • 121. Vielen Dank! http://www.fachverlag-ferber.de http://vergaberecht-schulung.de Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de https://twitter.com/t_ferber
  • 122. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.