1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht
Grundlagen
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
VergabebekanntmachunVergabebekanntmachungg
AAnnggeebbootstsfrfirsist t
AAbbggaabbeetetermrminin A Annggeebbootete
Wertung
AAuusswwaahhlelenntstscchheeididuunngg
Wartefrist
ZZuusscchhlalaggsseertreteiliulunngg
2. Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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3. Bedeutung des öffentlichen Auftragswesens
Das öffentliche Auftragswesen besitzt eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung.
In der Bundesrepublik Deutschland werden pro Jahr öffentliche Aufträge im Wert
von ca. 360 Milliarden Euro vergeben. Die Gesamtzahl der Ausschreibungen
schätzt man dabei auf mehr als 2,5 Millionen pro Jahr. Für die gesamte
Europäische Union geht man von einem Marktvolumen bei öffentlichen
Beschaffungen von mehr als 2 Billionen Euro aus.
Durch dieses hohe Marktvolumen und der Zahlungsfähigkeit der öffentlichen
Hand sind öffentliche Aufträge für Wirtschaftsunternehmen sehr interessant.
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4. Spielregeln verstehen – Formfehler vermeiden
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist allerdings streng formalisiert und
inhaltlich komplex und stellt damit sowohl die Vergabestellen als auch die sich
am Verfahren beteiligten Wirtschaftsunternehmen vor erhebliche Heraus-forderungen.
Um als Bieter erfolgreich an öffentlichen Ausschreibungen
teilzunehmen, muss man die Spielregeln kennen.
Bereits geringe Formfehler können zu einem zwingenden Ausschluss führen,
eine falsche Bieterstrategie den Erfolg verhindern.
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5. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
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6. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
Verwaltungsverfahren?
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7. Zur Rechtsnatur des Vergaberechts
● Obwohl Ausschreibungsverfahren streng formalisiert sind,
handelt es sich nicht um Verwaltungsverfahren.1
● Der Einkauf von Leistungen vollzieht sich nicht nach dem
öffentlichen Recht. Stattdessen werden zivilrechtliche Verträge
geschlossen.1
● Der Vertrag kommt durch Zuschlag zustande.
1) Heiermann/Zeiss/Kullack/Blaufuß. Praxiskommentar Vergaberecht, S. 19, 2. Auflage 2008
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9. Ausschreibungsverfahren - Bekanntmachung
Veröffentlichung einer Ausschreibung
=
Einladung an die Bieter Angebote
abzugeben
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10. Ausschreibungsverfahren – Angebote der Bieter
Die Angebote der Bieters im Ausschreib-ungsverfahren
sind Angebote im Sinne
des Zivilrechts und es gelten §§ 145-149
BGB.
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11. Ausschreibungsverfahren - Zuschlag
Der Zuschlag durch den Auftraggeber
stellt die Annahme des Angebotes dar
(§§ 150 ff. BGB).
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12. Pacta sund servanda
● Der Grundsatz pacta sunt servanda gehört zu den
unverzichtbaren Grundstrukturen des Vertragsrechts.
● Die Vertragsparteien können sich nicht durch einseitige
Erklärung von der Bindung an den abgeschlossenen
Vertrag lösen.
● Zur Aufhebung bedarf es wie beim Abschluss des
Vertrages grundsätzlich einer Willensübereinstimmung
der Parteien.
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14. Auch Fussball hat Regeln!
Bildquelle: Wikipedia File = Abseits-aufgehoben.png;
Urheber: Eike Sauer
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16. Grundprinzipien des Vergaberechts
● Wettbewerbsgrundsatz
● Tranzparenzgebot
● Diskriminierungsverbot
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17. Grundsätze
● Gebot der Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit)
● Gebot der Angemessenheit der Preise
● Mittelstandsförderung - Grundsatz der Losaufteilung
● Markterkundungsverbot
● Preisvorschriften
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18. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter
Vergabeverfahren.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn,
eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder
gestattet.
(3)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach
Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies
erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet
der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach
den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren
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19. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und
zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale,
umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen
Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der
Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen
an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz
vorgesehen ist.
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
(6) ..
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen
über das Vergabeverfahren einhält.
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20. § 2 VOL/A Grundsätze
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter
Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete)
Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein
Unternehmen diskriminiert werden.
(2) Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder
Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Bei der Vergabe kann auf eine Aufteilung
oder Trennung verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder technische
Gründen dies erfordern.
(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und
zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig.
(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
zu beachten.
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21. § 2 EG VOL/A Grundsätze
(1) Aufträge werden in der Regel im Wettbewerb und im Wege transparenter
Vergabeverfahren an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete)
Unternehmen zu angemessenen Preisen vergeben. Dabei darf kein
Unternehmen diskriminiert werden.
(2)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt
(Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben.
Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn
wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.
(3) Die Durchführung von Vergabeverfahren lediglich zur Markterkundung und
zum Zwecke von Ertragsberechnungen ist unzulässig.
(4) Bei der Vergabe sind die Vorschriften über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
zu beachten.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
22. § 2 VOB/A Grundsätze
(1)
1. Bauleistungen werden an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige
Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten Vergabeverfahren
vergeben.
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und
unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert
werden.
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit
gefördert wird.
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist
unzulässig.
(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen
fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der
Ausführung begonnen werden kann.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
23. § 2 EG VOB/A Grundsätze
(1)
1. Bauaufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue
und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen in transparenten
Vergabeverfahren vergeben.
2. Der Wettbewerb soll die Regel sein. Wettbewerbsbeschränkende und
unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.
(2) Bei der Vergabe von Bauleistungen darf kein Unternehmen diskriminiert
werden.
(3) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit
gefördert wird.
(4) Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist
unzulässig.
(5) Der Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen
fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der
Ausführung begonnen werden kann.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 23
30. Sektorenverordnung - SektVO
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung,
Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich
(Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als
Sektorenbereich bezeichnet.
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu
geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den
früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A
enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den
Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die
SektVO relevant.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
35. Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit
● Die Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und
Sicherheit (VSVgV) dient der Umsetzung der Richtlinie
2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den
Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der
Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG.
● Erfasst sind Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne
Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet
(-> § 1 Abs. 2 VSVgV).
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
42. VOB
Die Regeln für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche
Auftraggeber wird durch die Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (abgekürzt VOB) beschrieben.
Die VOB in der aktuellen Fassung 2012 besteht aus drei Teilen:
● VOB/A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Bauleistungen
● VOB/B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Bauleistungen
● VOB/C: Allgemeine technische Vertragsbedingungen für
Bauleistungen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
51. VOL
Die Regeln für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber, die
● nicht unter Bauleistungen (hier gilt die VOB) fallen oder
● nicht unter beschreibbare freiberufliche Leistungen (hier gilt
VOF) fallen oder
● keine Aufträge im Sektorenbereich (Trinkwasser-,
Energieversorgung oder des Verkehrs) betreffen (hier gilt die
SektVO) oder
● keine Aufträge, die den Bereich Verteidigung und Sicherheit
betreffen (hier gilt die VSVgV),
werden durch die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
(VOL) beschrieben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
53. VOL
Die VOL besteht aus zwei Teilen:
● Teil A: Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von
Leistungen - enthält die bei der Vergabe einzuhaltenden
Regeln und beschreibt das Verfahren.
● Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung
von Leistungen - enthält die Vertragsbestimmungen für die
Ausführung der Leistungen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
54. VOL
Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
gliedert sich wiederum in zwei Abschnitte:
1. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen:
Vergaberegeln unterhalb des Schwellenwertes
2. Abschnitt: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im
Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG4 (VOL/A-EG)
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
65. Direktkauf
§ 3 Abs. 6 VOL/A: „Leistungen bis zu einem voraussichtlichen
Auftragswert von 500,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) können unter
Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden
(Direktkauf).“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
66. VOL/A - Wertgrenze für Direktkauf
offenes Verfahren
nicht offenes Verfahren
Verhandlungsverfahren
Wettbewerblicher Dialog
EU-Schwellenwert
für Liefer- und Dienstleistungen
VOL/A Abschnitt 2
VOL/A Abschnitt 1
öffentliche Ausschreibung
beschränkte Ausschreibung
freihändige Vergabe
Direktkauf
500 Euro
500 Euro
§ 3 Abs. 6 VOL/A
§ 3 Abs. 6 VOL/A
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
68. Öffentliche Ausschreibung
Bei einer öffentliche Ausschreibung handelt es sich um ein
Verfahren für die Auftragsvergabe unterhalb der Schwellenwerte
bei dem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich
zur Angebotsabgabe aufgefordert wird.
Bei der öffentlichen Ausschreibung wird somit der Bewerberkreises
nicht vorab eingeengt. Jeder Bewerber, der sich in der Lage sieht ein
Angebot zu erstellen, darf ein Angebot abgeben. Die öffentliche
Ausschreibung ist somit ein einstufiges Verfahren, bei dem kein
vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb existiert. Die Bieter geben
den Teilnahmeantrag und das Angebot gleichzeitig ab.
Die Einzelheiten für die öffentlichen Ausschreibungen werden in
der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A
(VOB/A), Abschnitt 1 sowie der Vergabe- und Vertragsordnung für
Leistungen, Teil A (VOL/A), Abschnitt 1 beschrieben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
69. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind Verfahren,
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur
Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
70. Öffentliche Ausschreibung – VOB/A
§ 3 Abs. 1 S. 1 VOB/A: „Bei Öffentlicher Ausschreibung werden
Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher
Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von Unternehmen zur
Einreichung von Angeboten vergeben.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
71. Öffentliche Ausschreibung
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg
AAnnggeebboottssffrriisstt
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Wertung
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
72. Öffentliche Ausschreibung – VOL/A
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung
der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der
Ausschreibungen finden sich in § 12 VOL/A.
§ 12 Abs. 1 VOL/A: „Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte
Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb und Freihändige
Vergaben mit Teilnahmewettbewerb sind in Tageszeitungen, amt-lichen
Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internet-portalen
bekannt zu machen. Bekanntmachungen in Internet-portalen
müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals
www.bund.de ermittelt werden können.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
73. Öffentliche Ausschreibung – VOB/A
Die öffentliche Ausschreibung startet mit der Bekanntmachung
der Ausschreibung. Die Einzelheiten zur Bekanntmachung der
Ausschreibungen finden sich in § 12 VOB/A.
§ 12 Abs. 1 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu
machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern
oder auf Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de
veröffentlicht werden.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
74. Öffentliche Ausschreibung - Vorrang
Die öffentliche Ausschreibung hat Vorrang vor der beschränkten
Ausschreibung und der freihändigen Vergabe. Nur in
begründeten Ausnahmefällen ist eine beschränkte
Ausschreibung bzw. eine freihändige Vergabe zulässig.
§ 3 Abs. 2 VOL/A: „Die Vergabe von Aufträgen erfolgt in Öffentlicher
Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte
Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig.“
§ 3 Abs. 2 VOB/A: „Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden,
soweit nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine
Abweichung rechtfertigen.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
75. Verhandlungsverbot
Bei der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten
Ausschreibung gibt es ein Verbot von Verhandlungen über Preise
oder Änderung der Angebotsinhalte.
§ 15 VOL/A: „Bei Ausschreibungen dürfen die Auftraggeber von den
Bietern nur Aufklärungen über das Angebot oder deren Eignung
verlangen. Verhandlungen sind unzulässig.“
§ 15 Abs. 3 VOB/A: „Verhandlungen, besonders über Änderung der
Angebote oder Preise, sind unstatthaft, außer wenn sie bei
Nebenangeboten oder Angeboten aufgrund eines
Leistungsprogramms nötig sind, um unumgängliche technische
Änderungen geringen Umfangs und daraus sich ergebende
Änderungen der Preise zu vereinbaren.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
77. Beschränkte Ausschreibung
Bei beschränkten Ausschreibungen werden im Gegensatz zu
öffentlichen Ausschreibungen nur eine begrenzte Anzahl von
Bietern zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei der beschränkten
Auschreibung unterscheidet man zwischen
● beschränkter Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb
● beschränkter Ausschreibung ohne öffentlichem Teilnahmewettbwerb
Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
handelt es sich um ein zweistufiges Verfahren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
78. Beschränkte Ausschreibung – VOL/A
§ 3 Abs. 1 S. 2 VOL/A: „Bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der
Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem
Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen
zur Angebotsabgabe aufgefordert.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
79. Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb
Wertung
TTeeiillnnaahhmmeewweettttbbeewweerrbb AAnnggeebboottssffrriisstt
VVeerrggaabbeebbeekkaannnnttmmaacchhuunngg
Abgabetermin
Abgabetermin
Teilnahmewettbewerb
Teilnahmewettbewerb
Abgabetermin
Angebote
Abgabetermin
Angebote
Angebotsaufforderung an
ausgewählte Bieter
Wertung
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
80. Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
AAnnggeebboottssffrriisstt
Abgabetermin
Angebote
Abgabetermin
Angebote
Angebotsaufforderung an
ausgewählte Bieter
Wertung
AAuusswwaahhlleennttsscchheeiidduunngg
ZZuusscchhllaaggsseerrtteeiilluunngg
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
82. Freihändige Vergabe
Bei der freihändigen Vergabe ist der Wettbewerb am stärksten
eingeschränkt und soll deshalb nur in besonderen Ausnahme-fällen
angewendet werden. Auf der anderen Seite bietet die
freihändige Vergabe dem Auftraggeber eine große Flexibilität bei
der Gestaltung des Vergabeverfahrens und bietet außerdem die
Möglichkeit Verhandlungen mit den Bietern über den Auftrags-inhalt,
die Anforderungen, die Ausführung und den Preis zu
führen.
Ein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb ist nicht zwingend
notwendig. Dem Auftraggeber ist es aber freigestellt einen
Teilnahmewettbewerb durchzuführen.
Die Vergabegrundsätze des Wettbewerbs und der Gleichbe-handlung
und der Transparenz müssen vom Auftraggeber
eingehalten werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
83. Freihändige Vergabe
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOL/A: „Freihändige Vergaben sind Verfahren, bei
denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewett-bewerb
grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen
wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbe-dingungen
zu verhandeln.“
§ 3 Abs. 1 S. 3 VOB/A: „Bei Freihändiger Vergabe werden
Bauleistungen ohne ein förmliches Verfahren vergeben.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
84. Freihändige Vergabe mit Teilnahmewettbewerb
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
85. Freihändige Vergabe ohne Teilnahmewettbewerb
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
86. Vergabearten ab Erreichen der EU-Schwellenwerte
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
88. Offenes Verfahren
§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren,
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
wird.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
90. § 101 Abs. 7 GWB
● Öffentliche Auftraggeber haben das offene Verfahren
anzuwenden, es sei denn, auf Grund dieses Gesetzes ist etwas
anderes gestattet.
● Auftraggebern stehen, soweit sie auf dem Gebiet der
Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs tätig
sind, das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren und das
Verhandlungsverfahren nach ihrer Wahl zur Verfügung.
● Bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsrelevanten
Aufträgen können öffentliche Auftraggeber zwischen dem
nicht offenen Verfahren und dem Verhandlungsverfahren
wählen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
93. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
94. Prüfung und Wertung der Angebote
VOL/A
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
95. Prüfung und Wertung der Angebote
1. Formale Prüfung
2. Prüfung der Eignung
3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
4. Prüfung der Zuschlagskriterien
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
96. 1. Formale Prüfung
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 96
97. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 1 VOL/A bzw. § 16 VOL/A
Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie auf rechnerische und
fachliche Richtigkeit zu prüfen.
Vollständigkeit der Angebote:
● komplett ausgefüllt
● geforderte Nachweise und Erklärungen sind vorhanden
● Im Angebot aufgeführte Anlagen sind vorhanden
Rechnerische Richtigkeit = mathematische Korrektheit
Fachliche Richtigkeit = technische Angebotsinhalte
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
98. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 2 VOL/A bzw. § 16 VOL/A
Erklärungen und Nachweise, die auf Anforderung der Auftraggeber
bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht vorgelegt wurden, können bis
zum Ablauf einer zu bestimmenden Nachfrist nachgefordert werden.
Dies gilt nicht für Preisangaben, es sei denn, es handelt sich um
unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis
nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb
nicht beeinträchtigen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
99. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. a VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht die geforderten oder
nachgeforderten Erklärungen und Nachweise enthalten,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
100. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. b VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht unterschrieben bzw.
nicht elektronisch signiert sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
101. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. c VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, in denen Änderungen des Bieters
an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
102. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. d VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, bei denen Änderungen oder
Ergänzungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen worden
sind,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
103. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. e VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote, die nicht form- oder fristgerecht
eingegangen sind sofern der Bieter dies zu vertreten hat,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
104. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. f VOL/A
Ausgeschlossen werden Angebote von Bietern, die in Bezug auf die
Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede
getroffen haben,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 104
105. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 3, lit. g VOL/A
Ausgeschlossen werden nicht zugelassene Nebenangebote sowie
Nebenangebote, die die verlangten Mindestanforderungen nicht
erfüllen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 105
106. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 19 EG Abs. 4 VOL/A
Außerdem können Angebote von Bietern ausgeschlossen werden, die
auch als Bewerber von der Teilnahme am Wettbewerb hätten
ausgeschlossen werden können (§ 6 EG Absatz 6).
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 106
107. Prüfung und Wertung der Angebote
§ 6 EG Abs. 6 VOL/A
Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bewerber ausgeschlossen
werden,
a) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares
gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oder dieser
Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
b) die sich in Liquidation befinden,
c) die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre
Zuverlässigkeit als Bewerber in Frage stellt,
d) die ihre Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der
Beiträge zur gesetz- lichen Sozialversicherung nicht ordnungsgemäß erfüllt
haben,
e) die im Vergabeverfahren vorsätzlich unzutreffende Erklärungen in Bezug
auf ihre Eignung abgegeben haben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 107
109. Zusammenfassung
● Bei Vergabeverfahren werden am Ende bei der Zuschlagserteilung
zivilrechtliche Verträge geschlossen
● Grundprinzipien: Wettbewerbsgrundsatz, Tranzparenzgebot,
Diskriminierungsverbot
● Die Regeln zu den Vergabeverfahren finden sich in den
Vergabeordnungen
● Vergabeverfahren sind streng formal
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111. Web-Seminare zum Vergaberecht
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 111
112. Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 17.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Grundlagen des Vergaberechts
Fr. 17.10.2014, 14:00 – 15:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
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114. Seminare im September und Oktober 2014
November:
04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 München: Einführung
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 114
115. Seminare im Dezember 2014
Dezember:
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 115
117. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
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121. Vielen Dank!
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http://vergaberecht-schulung.de
Thomas Ferber
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