2. +
Bundesverband Onlinehandel e.V.
seit 2006
Sprecher und
Interessenvertreter des
mittelständigen
Onlinehandels (KMU)
gegenüber deutscher
und europäischer Politik
zur Verwirklichung
eines fairen, sicheren
und erfolgreichen
Onlinehandels für alle
daran Beteiligten.
n Rechtssicherheit im Onlinehandel
n Abschaffung jeglicher
Beschränkungen und Verbote
n Integration des Onlinehandels in
Ausbildungsberufe
n Förderung Internationaler Handel
n Flächendeckender Zugang zu
schnellem Internet
3. +
Das neue Elektro- und
Elektronikaltgerätegesetz
ElektroG2
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die
umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
4. +
Ziele von ElektroG2
n Umsetzung der EU-Richtlinie WEEE2
n Erhöhung der Rücknahmequote
n In 2015 mindestens 4kg pro
Einwohner pro Jahr
n Ab 2016 45% Mindesterfassungs-
quote gemessen am Gesamtgewicht
n Ab 2019 mindestens 65%
n Mehr Transparenz
n Mehr EU-weite Vergleichbarkeit
5. +
Umsetzung WEEE2 in Europa
Quelle: Ausländische Handelskammer, AHK Schweden, Norman Karsch
6. +
Neuerungen im ElektroG2
• Handel (stationär und online) wird als
Rückgabestelle aufgenommen
• Vertreiber wird bei internationalem
Handel zum Hersteller und muss sich in
jedem Land selber oder über
Bevollmächtigten registrieren
• Jeder Hersteller muss im jeweiligen
Land durch Niederlassung oder
Bevollmächtigten registriert sein
!
7. +
Definition Hersteller
(und wie Sie mal eben zum Hersteller werden)
a) Geräte unter seinem Namen oder Marke
(selbst) herstellt und innerhalb
Deutschlands anbietet oder Geräte
konzipieren/herstellen lässt und seinem
Namen oder seiner Marke innerhalb DE
anbietet
b) Geräte anderer Hersteller unter seinem
Namen oder Marke innerhalb DE
anbietet/gewerbsmäßig weiterverkauft,
sofern nicht der Name oder die Marke
des Herstellers nach a) auf dem Gerät
erscheint
c) Erstmals „ausländische“ Geräte in DE
anbietet (Importeur)
d) Außerhalb DE niedergelassen ist und
mithilfe der Fernkommunikations-
technik Geräte direkt Endnutzern
anbietet
n Jeder Hersteller muss in DE
niedergelassen sein oder andernfalls
einen Bevollmächtigten in DE
beauftragen
n „Ausländische“ Fernabsatzhersteller
(ohne Niederlassung in DE) sind
verpflichtet einen Bevollmächtigten in
DE zu beauftragen
n Bereits heute registrierte Hersteller
(ohne Niederlassung in DE) müssen
zukünftig in DE niedergelassen sein
oder in DE einen Bevollmächtigten
beauftragen (Übergangsfrist 6 Monate)
HERSTELLER (§3.9) BEVOLLMÄCHTIGTE (§8)
8. +
Definition Vertreiber (=Händler)
n Jede natürliche oder
juristische Person oder
Personengesellschaft, die
Elektro- oder Elektronikgeräte
anbietet oder auf dem Markt
bereitstellt
n Jeder Vertreiber gilt zugleich als
Hersteller wenn er vorsätzlich
oder fahrlässig Geräte ohne
ordnungsgemäße
Registrierung zum Verkauf
anbietet (§3.9)
n In DE niedergelassene
Onlinehändler sind
verpflichtet in anderen EU
Mitgliedsstaaten
Bevollmächtigte zu
beauftragen, wenn sie
unmittelbar an Endnutzer
vertreiben
VERTREIBER (§3.11) BESONDERHEITEN
9. +
Rücknahmepflicht der Vertreiber
(§17)
(1) Vertreiber mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und
Elektronikgeräte von mindestens 400qm sind
verpflichtet,
1. bei der Abgabe eines neuen Elektro- oder Elektronikgerätes an
einen Endnutzer ein Altgerät des Endnutzers der gleichen
Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie
das neue Gerät erfüllt, am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer
Nähe hierzu unentgeltlich zurückzunehmen (1:1), und
2. Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25cm
sind, in haushaltsüblichen Mengen entweder im
Einzelhandelsgeschäft oder in unmittelbarer Nähe hierzu
unentgeltlich zurückzunehmen; die Rücknahme darf nicht an
den Kauf eines Elektro- oder Elektronikgerätes geknüpft
werden (0:1).
0:1
1:1
10. +
Rücknahmepflicht der Vertreiber II
(§17)
(2) Bei einem Vertrieb unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln (=Onlinehändler) gelten
als Verkaufsfläche im Sinne von Absatz 1 alle Lager- und
Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte. Die
Rücknahme im Fall eines solchen Vertriebs ist durch
geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer
Entfernung zum jeweiligen Endnutzer zu gewährleisten.
(4) Rücknahme nicht an den Sammelstellen der örE! Verweis
auf örE ist ausdrücklich nicht erlaubt, es muss eine
stationäre Rücknahmestelle (Filiale, Privater Entsorger)
angeboten werden. Bieten Vertreiber zusätzlich eine
Abholleistung an, darf Entgelt verlangt werden.
13. +
Ungereimtheiten
im ElektroG
§ Alle Behörden und Experten sagen voraus,
dass durch die Einbindung des Handels keine
Rücknahmequoten-Steigerung erzielt wird.
§ örE darf Annahme verweigern, wenn Gerät
verunreinigt und dadurch Gefahr für
Gesundheit oder Sicherheit darstellt.
Praxisgerechte Umsetzung für Onlinehandel
fraglich, da Paket geschlossen etc. (§13.5)
§ Vertreiber muss sich bei Verkauf ins Ausland
als Hersteller im Ausland registrieren,
stationäre Händler in DE die an Touristen
verkaufen, die die Geräte ins Ausland
nehmen, nicht.
§ Wieso wird beim stationären Handel nur die
Verkaufsfläche und nicht auch die Lagerfläche
eingerechnet?
§ Wie soll die Lager- und Versandfläche von
400qm kontrolliert werden?
§ ...
klärt hoffentlich der ElektroG-Gipfel
morgen hier am selben Ort
15. +ElektroG – die Lösungen fehlen,
weil die Antworten auf die
vielen offenen Fragen fehlen!
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Oliver Prothmann (Präsident)
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