Das Leistungsbündel von Internet-System-Verträgen
Bereits seit einiger Zeit beschäftigt sich die Rechtsprechung mit so genannten Internet-System-Verträgen. Derartige Verträge beinhalten die Erstellung einer Webseite einschließlich deren Hosting auf den Servern des Anbieters sowie weitere Leistungen, im vorliegenden Fall etwa die Recherche nach der Verfügbarkeit einer Wunschdomain und gegebenenfalls deren Registrierung, ferner weitere Beratungs- und Betreuungsleistungen.
DESIGNERDOCK Rechttipp: Leistungsbündel von Internet-System-Verträgen
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Kündigungsrecht und Vergütungspflicht des Kunden in Internet-System-Verträgen
Das Leistungsbündel von Internet-System-Verträgen
Bereits seit einiger Zeit beschäftigt sich die Rechtsprechung mit so genannten Internet-System-Verträgen. Derartige
Verträge beinhalten die Erstellung einer Webseite einschließlich deren Hosting auf den Servern des Anbieters sowie
weitere Leistungen, im vorliegenden Fall etwa die Recherche nach der Verfügbarkeit einer Wunschdomain und
gegebenenfalls deren Registrierung, ferner weitere Beratungs- und Betreuungsleistungen.
In einem vom BGH am 04.03.2010 entschiedenen Fall ging es um die Frage, wie ein solcher Vertrag rechtlich eingeordnet
wird. Insbesondere hat der BGH geklärt, inwieweit ein solcher Vertrag vorzeitig ordentlich während der vereinbarten
Mindestlaufzeit gekündigt werden kann und welches Entgelt vom Kunden dann zu entrichten ist. In dem entschiedenen
Fall betrug die vertraglich vorgesehene Mindestvertragslaufzeit 36 Monate. Nach den AGB konnte der Vertrag aus
wichtigem Grund vorzeitig gekündigt werden. Das ordentliche Kündigungsrecht (§ 649 BGB) war im Vertrag nicht
ausdrücklich abbedungen. Der beklagte Kunde war nach den AGB verpflichtet, bei Vertragsschluss eine fällige
Anschlussgebühr sowie eine bestimmte monatliche Gebühr, letztere jährlich im Voraus, zu entrichten (BGH, Urteil vom
27.01.2011, Az. VII ZR 133/10).Der klagende Anbieter erbrachte seine Leistungen, indem er die Webseite gestaltete und
für einen Zeitraum von sechs Monaten ins Internet stellte. Danach schaltete er die Webseite ab, da der Kunde weder die
Anschlussgebühr noch die monatlichen Gebühren gezahlt hatte. Weitere neun Monate später kündigte der Beklagte den
Vertrag mit einer ordentlichen Kündigung. Mit seiner Klage verlangte der Anbieter von dem Beklagten die
Anschlussgebühr sowie die Vergütung der ersten beiden Vertragsjahre.
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2. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Das Kündigungsrecht von Werkverträgen gemäß § 649 BGB
Der BGH bekräftigte zunächst erneut, dass es sich bei derartigen Verträgen um Werkverträge handelt. Das in
Werkverträgen vom Gesetz vorgesehene freie Kündigungsrecht des Bestellers steht daher auch Kunden von Internet-
System-Verträgen zu. Dieses werkvertragliche Kündigungsrecht beruht auf der Überlegung des Gesetzgebers, dass vor
allem der Besteller ein Interesse an der Erbringungen der Werkleistungen hat. Fällt dieses Interesse weg, soll er eine
Möglichkeit haben, sich von dem Vertrag zu lösen.
Das Gericht "vergisst" an dieser Stelle auch nicht den Auftragnehmer: Dessen auf die Vergütung gerichtete Interesse wird
durch die gesetzliche Vergütungsregelung in Kündigungsfällen ausreichend berücksichtigt. Nach dieser Regelung bleibt
ihm sein Vergütungsanspruch - abzüglich ersparter Aufwendungen - grundsätzlich auch für die diejenigen Leistungen
erhalten, die er infolge der Kündigung nicht mehr erbringen muss (§ 649 S. 2 BGB).
Der Kunde konnte den Systemvertrag also frei kündigen - die Frage war nur, welche Vergütung er an seinen
Auftragnehmer noch zahlen musste.
Vertragskalkulation als Berechnungsgrundlage des Vergütungsanspruchs
Hinsichtlich der Vergütungsansprüche bei einer ordentlichen Kündigung ist zu unterscheiden zwischen den bereits
erbrachten und den noch nicht erbrachten Leistungen des Anbieters. Für beides muss der Anbieter grundsätzlich seine
Vertragskalkulation offenlegen.
Die Offenlegung der Vertragskalkulation dient zunächst dazu, den Vergütungsanteil für die bereits erbrachten Leistungen
korrekt zu ermitteln, wenn sich dieser Anteil nicht ohne weiteres aus dem Vertrag ergibt. Der BGH führte aus, dass allein
der Unternehmer, und eben nicht sein Kunde, in der Lage ist, diesen Vergütungsanteil darzulegen. Nicht relevant in
diesem Zusammenhang sind die vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen.
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