Die Frage, für welche Inhalte auf einer Website der Anbieter nach welchen Regeln haftet, hat die Gerichte bereits seit den ersten Tagen des Internets beschäftigt. Die Rechtslage ist insofern klar und eindeutig, als dass der Anbieter einer Website uneingeschränkt für Inhalte haftet, die er selbst in seine Website eingestellt hat, und die deshalb als eigene Inhalte gelten. Werden die Inhalte hingegen von Dritten in die Website eingegeben, kommt es darauf an, ob der Anbieter der Website sich diese Inhalte zu eigen macht, z.B. indem er sich umfangreiche Rechte an diesen Inhalten ausbedingt, indem er die Inhalte mit einem eigenen Label versieht, oder indem er die Inhalte vor ihrerFreischaltung überprüft und redaktionell kontrolliert, um sie seiner Seite anzupassen.
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
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Die Frage, für welche Inhalte auf einer Website der Anbieter nach welchen Regeln haftet, hat die Gerichte bereits seit den
ersten Tagen des Internets beschäftigt. Die Rechtslage ist insofern klar und eindeutig, als dass der Anbieter einer Website
uneingeschränkt für Inhalte haftet, die er selbst in seine Website eingestellt hat, und die deshalb als eigene Inhalte
gelten. Werden die Inhalte hingegen von Dritten in die Website eingegeben, kommt es darauf an, ob der Anbieter der
Website sich diese Inhalte zu eigen macht, z.B. indem er sich umfangreiche Rechte an diesen Inhalten ausbedingt, indem
er die Inhalte mit einem eigenen Label versieht, oder indem er die Inhalte vor ihrer Freischaltung überprüft und
redaktionell kontrolliert, um sie seiner Seite anzupassen. Auch in diesen Fällen haftet der Anbieter für die Inhalte
vollumfänglich, z.B. für beleidigende Äußerungen oder für Urheberrechtsverletzungen an Fotos.
Lediglich dann, wenn der Anbieter einer Website sich auf das reine Bereitstellen einer technischen Plattform beschränkt,
die Dritte für die Präsentation ihrer eigenen Inhalte nutzen können, z.B. Internetauktionshäuser, Foto-Communities,
Meinungsforen u.ä. kommt er in den Genuss einer Haftungsprivilegierung und ist erst dann vollumfänglich für
rechtsverletzende Inhalte verantwortlich, wenn er diese nach Kenntnisnahme der Rechtsverletzung nicht unverzüglich
entfernt.
Wie stellt sich aber die Situation dar, wenn der Anbieter einer Website eigenhändig ein Tool einbindet, über das Inhalte
auf der Website präsentiert werden, die letztendlich von Dritten eingestellt werden? Sind diese Inhalte eigene Inhalte, weil
das Tool eigenhändig eingebunden worden ist? Oder sind es fremde Inhalte, weil das Tool Inhalte, die von Dritten
stammen, wiedergibt?
Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de