Nachdem die deutsche Rechtsprechung jahrzehntelang an der Praxis festgehalten hat, Designleistungen nur in absoluten Ausnahmefällen einen Urheberrechtsschutz zuzusprechen, hat der Bundesgerichtshof nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 - Geburtstagszug) eine Kehrtwende eingeleitet und somit eine erhebliche Verbesserung des Schutzes gestalterischer Leistungen geschaffen.
Neue Rechtsprechung zum Urheberschutz im Designbereich
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Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Neue Rechtsprechung zum Urheberschutz im Designbereich
Nachdem die deutsche Rechtsprechung jahrzehntelang an der Praxis festgehalten hat,
Designleistungen nur in absoluten Ausnahmefällen einen Urheberrechtsschutz zuzusprechen, hat
der Bundesgerichtshof nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR
143/12 - Geburtstagszug) eine Kehrtwende eingeleitet und somit eine erhebliche Verbesserung des
Schutzes gestalterischer Leistungen geschaffen.
In der Geburtstagszug-Entscheidung des BGH ging es um die Frage des urheberrechtlichen
Schutzes eines Spielzeugzuges aus Holz, auf dessen Waggons sich Kerzen und Ziffern aufstecken
lassen, so dass der Zug als Spielzeug oder Dekoration zu Kindergeburtstagen genutzt werden
kann. Die Spielwarendesignerin, die diesen Zug entworfen hat, erhielt für ihre Entwürfe seinerzeit
eine Vergütung in Höhe von 400,00 DM. Angesichts des hohen Verkaufserfolgs des
Geburtstageszuges war die Designerin der Ansicht, ihr stünde eine weitere angemessene
Vergütung zu. Ein derartiger Anspruch auf nachträgliche Anpassung des ursprünglichen Honorars
findet sich im Urheberrechtsgesetz (UrhG). Grundvoraussetzung für den Anpassungsanspruch war
somit, dass die Entwürfe der Designerin für den Geburtstagszug auch als sog. "Werk der
angewandten Kunst" dem Schutz des UrhG unterstehen - denn außerhalb des
Anwendungsbereichs des UrhG gibt es einen derartigen Anspruch auf nachträgliche
Honorarerhöhung nicht.
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Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH wäre der Anspruch der Designerin bereits an der
Hürde der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der Entwürfe gescheitert. Nach der gefestigten
Rechtsprechung des BGH durfte ein sog. Werk der angewandten Kunst, in dessen Kategorie
Design aller Art einzuordnen ist, nicht lediglich einen durchschnittlich künstlerischen Gehalt
aufweisen, um Urheberrechtsschutz zu genießen. Ausreichend für den Urheberschutz war nicht
einmal eine überdurchschnittlich künstlerische Gestaltung, sondern Designleistungen mussten die
Durchschnittsgestaltung deutlich überragen - ein Kriterium, das in der Praxis dazu führte, dass weit
über 90% der Designleistungen urheberrechtlich schutzlos gestellt worden sind.
Diese unvergleichbar hohen Schutzanforderungen hat der BGH stets mit der parallelen Existenz
des Geschmacksmusterrechts begründet, denn mit der Möglichkeit der Anmeldung eines
Geschmacksmuster hat der Gesetzgeber Designern bereits die Möglichkeit eingeräumt, ein einfach
ausgestaltetes Schutzrecht zu erlangen. Voraussetzung für den Geschmacksmusterschutz war
eine gewisse Eigentümlichkeit des geschaffenen Designs, also eine individuelle schöpferische
Note, die dem Design innewohnte. Diese Voraussetzung entsprach der des
Urheberrechtsschutzes, so dass zwischen dem Urheberschutz und dem Geschmacksmusterschutz
kein wesentlicher, sondern nur ein gradueller Unterschied bestand. Da sich aber, so der damalige
BGH, bereits eine geschmacksmusterfähige Gestaltung von der nicht geschützten
Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen, abheben müsse, sei für
die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand zu fordern.
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Kurz gefasst lautete das Argument so: Wenn schon ein Geschmacksmuster eine
überdurchschnittliche Leistung erfordert, dann muss das weitaus stärker ausgestaltete
Urheberrechtsschutz noch mehr erfordern, nämlich das besagte "deutliche Überragen der
Durchschnittsgestaltung". Im Übrigen gehe es bei Werken der angewandten Kunst auch darum, zu
verhindern, dass nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert würden.
Diese Rechtsprechungspraxis wurde übrigens in der Vergangenheit auch vom
Bundesverfassungsgericht überprüft und als verfassungsmäßig bewertet (BVerfG, Beschluss vom
26.01.2005, Az. 1 BvR 1571/02 - das laufende Auge).
Was ist zwischenzeitig passiert?
Im Jahr 2004 wurde das Geschmacksmusterrecht grundlegend reformiert und verlor damit
weitestgehend seinen urheberrechtlichen Charakter. Anstelle einer "eigentümlichen", d.h.
individuellen und schöpferischen Leistung, musste ein Design ab sofort nur noch "Neuheit" und
"Eigenart" aufweisen, d.h., es musste sich seitdem in seinem Gesamteindruck von bisher
vorbekannten Mustern unterscheiden, also einfach anders aussehen, als das, was es schon gibt.
Damit war dem jahrelang geltenden Argument, dass der Urheberrechtsschutz für angewandte
Kunst eine Art Upgrade des Geschmacksmusterschutzes sei, der Boden entzogen. Die
Konsequenz zog der BGH jetzt in der Geburtstagszug-Entscheidung und stellte fest, dass die
Existenz des Geschmacksmusterschutzes es nicht rechtfertige, Werken der angewandten Kunst
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