Die in Goldfolie eingewickelten Schokoladen-Bären aus dem Hause Lindt verletzen nicht die für die Firma Haribo eingetragenen Marken „Goldbär“ bzw. „Goldbären“ – so hat der Bundesgerichtshof im September, und somit pünktlich zum Anlauf des Weihnachtsgeschäfts, einen mehr als drei Jahre dauernden Rechtsstreit der beiden Süßwarenhersteller entschieden (BGH, Urteil v. 23.09.2015, Az. I ZR 105/14).
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Die in Goldfolie eingewickelten Schokoladen-Bären aus dem Hause Lindt verletzen nicht die für die
Firma Haribo eingetragenen Marken „Goldbär“ bzw. „Goldbären“ – so hat der Bundesgerichtshof im
September, und somit pünktlich zum Anlauf des Weihnachtsgeschäfts, einen mehr als drei Jahre
dauernden Rechtsstreit der beiden Süßwarenhersteller entschieden (BGH, Urteil v. 23.09.2015, Az.
I ZR 105/14).
Haribo sah durch die Gestaltung der goldenen Schoko-Figuren die Gefahr gegeben, dass
potentielle Kunden sie mit den eigenen Produkten verwechselten oder jedenfalls mit dem
Unternehmen Haribo in Verbindung brächten. Das Landgericht Köln hatte der Klage in erster
Instanz auch entsprechend stattgegeben, das Oberlandesgericht dieses Urteil dann jedoch
abgeändert und sie abgewiesen.
Und auch der BGH sah trotz der hohen Bekanntheit und Kennzeichnungskraft der klägerischen
Marken und trotz der großen Ähnlichkeit und Nähe der von den Parteien angebotenen Waren
letztlich eine zur Annahme einer Verwechselungsgefahr oder gedanklichen Verknüpfung der
Schokoladen-Bären mit den Goldbären-Marken erforderliche Zeichenähnlichkeit nicht als gegeben
an.
Da sich nämlich in diesem Fall nicht zwei gleichartige Marken oder Zeichen gegenüberstanden,
deren Ähnlichkeit sich nach bestehenden Ähnlichkeiten etwa im Schriftbild oder im Wortklang
beurteilen liesse, sondern die Wortmarken „Goldbär“ und „Goldbären“ der dreidimensionalen
Gestaltung der Schokoladenfiguren, könnte sich eine Zeichenähnlichkeit einzig aus einer
Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt ergeben.
Goldbären vs. Goldene Bären - Markenstreit im Zuckerwarensegment
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Und dies, so der BGH, ist nur dann der Fall, „wenn die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der
dreidimensionalen Gestaltung ist. Hierfür ist erforderlich, dass sich die Benennung der
beanstandeten Gestaltung mit dem Markenwort für den Verkehr aufdrängt, ohne dass hierfür
mehrere gedankliche Zwischenschritte notwendig sind und ohne dass es andere Bezeichnungen
für die dreidimensionale Gestaltung gibt, die gleich naheliegend sind.“
Die in Gold gehüllte Bärenfigur aus Schokolade stellte demnach nur dann eine Verletzung der
Haribo-Wortmarke dar, wenn Verbraucher bei ihrem Anblick sofort und ohne Umschweife zu der
Überzeugung kämen, dass sie es hier mit einem „Goldbären“ und nichts anderem als einem
„Goldbären“ zu tun haben.
Dies sei aber keineswegs der Fall, hat der BGH geurteilt. Zur Benennung der beanstandeten
Schokoladen-Produkte seien alternative Bezeichnungen wie „Schokoladen-Bär“ oder
„Schokoladen-Teddy“ gleichermaßen naheliegend – zumal die von der Herstellerin selbst genutzte
Bezeichnung „Lindt-Teddy“ gut sichtbar über dem Bauch der Figur auf die Goldfolie aufgedruckt ist.
Auch wenn „Goldbär“ somit sicherlich eine naheliegende Bezeichnung für das goldfarbene und
bärenförmige Produkt der Beklagten ist – die gemäß eines hierzu eingeholten Gutachtens auch
immerhin 8,5 % der Befragten so oder ähnlich (z. B. „Goldbärchen“) gewählt haben – ist es also
jedenfalls keine erschöpfende Bezeichnung.