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Zulage - Lösung



Behauptung einer Diskriminierung
Frau C. arbeitet in einem Unternehmen unter sehr belastenden Arbeitsbedingungen.
Unter anderem ist sie, genauso wie auch ihre weiblichen Kolleginnen, extremen
Geruchsbelästigungen sowie Nässe und Feuchtigkeit ausgesetzt. Auch die
männlichen Kollegen von Frau C., die vorwiegend in anderen Tätigkeitsbereichen im
Unternehmen arbeiten, arbeiten unter sehr belastenden Arbeitsbedingungen wie z.B.
Kälte. Der für das Unternehmen geltende Kollektivvertrag sieht vor, dass für
Arbeitnehmer    und   Arbeitnehmerinnen,    die   ihre   Arbeit   unter   besonderen
Erschwernissen verrichten müssen, eine Zulage gewährt werden kann. Die im
Kollektivvertrag beispielhaft erwähnten Arbeitsbedingungen, für die eine Zulage
gewährt werden kann, beziehen sich jedoch nur auf Tätigkeiten, die nach wie vor
häufiger von Männern verrichtet werden. Frau C. und ihre Kolleginnen erhalten
demnach vom Unternehmen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen keine
Zulage. Frau C. empfindet das als ungerecht und fühlt sich aufgrund ihres
Geschlechts diskriminiert.


Argumente des Unternehmens
Der Arbeitgeber rechtfertigt diese Vorgangsweise damit, dass der Kollektivvertrag
eine „kann“- Bestimmung enthält und Zulagen nur für die im Kollektivvertrag
erwähnten Tätigkeiten gewährt werden. Er halte sich genau an die Vorgaben des
Kollektivvertrages. Die darin erwähnten Tätigkeiten würden im Unternehmen eben
nur von den Männern ausgeübt werden.




                                                                                    1
Lösung:


  1. Liegt Ihrer Meinung nach eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des
     Geschlechts vor? Begründen Sie bitte Ihre Ansicht.


     Antwort: Wahrscheinlich wird diese verneint werden müssen, da die Motivation
     des Unternehmens für die Zulagengewährung die Bestimmungen im
     Kollektivvertrag darstellen und nicht das Geschlecht der die Tätigkeiten
     ausübenden MitarbeiterInnen. Wenn das Unternehmen Frauen, die die
     gleichen Tätigkeiten wie die Männer ausüben, keine Zulagen gewähren
     würde, würde jedenfalls eine unmittelbare Diskriminierung vorliegen. Diese
     könnte jedoch auch möglicherweise damit argumentiert werden, dass die
     Zulagen für „typische Frauenarbeitsplätze“ nicht gewährt werden.


  2. Welche Möglichkeit besteht bei Verneinen einer unmittelbaren Diskriminierung
     für Frau C., sich gegen diese betriebliche Übung zu wehren?


     Antwort: Frau C. kann mit dem Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung
     argumentieren. Die betriebliche Übung, die im Kollektivvertrag enthaltene
     „kann“-Bestimmung für die Zulagengewährung anzuwenden, benachteiligt im
     Ergebnis im Unternehmen mehr Frauen als Männer. Sie wäre jedoch auch
     abgesehen von dieser statistischen vorliegenden Benachteiligung auch
     geeignet, mehr Frauen als Männer zu benachteiligen.


  3. Für den Fall, dass Ihrer Meinung nach eine Diskriminierung behauptet werden
     kann, wer haftet für diese? Besteht eine Haftung des Unternehmens nur für
     die Zukunft oder auch für die Vergangenheit?


     Antwort: Für die betriebliche Übung haftet das Unternehmen. Das
     Unternehmen wäre aber auch für die Anwendung einer im Kollektivvertrag
     enthaltenen diskriminierenden Bestimmung sowohl für die Zukunft als auch
     die Vergangenheit haftbar.




                                                                                  2
4. Wie würde die Frage der Haftung für die Vergangenheit zu beurteilen sein,
   wenn der Kollektivvertrag z.B. eine Zulagengewährung in Form einer „soll“-
   Bestimmung ausschließlich nur für Arbeitsbedingungen vorsieht, die bei
   Tätigkeiten zu finden sind, die in der Branche mehr Männer ausüben und das
   Unternehmen selber überhaupt keine Männer beschäftigt und aus diesem
   Grund auch keine Vergleichspersonen für die keine Zulagen erhaltenden
   Frauen im Unternehmen vorhanden sind?


   Antwort: Für den Vergleich ist die gesamte Branche, auf die der
   Kollektivvertrag anwendbar ist, heranzuziehen. Das bedeutet, das
   Unternehmen haftet auch dann, wenn es selbst gar nicht diskriminiert hat.


5. Ist Ihrer Meinung nach ein Unterschied zu machen, wenn für das
   Unternehmen keine Möglichkeit bestanden hat, eine Diskriminierung zu
   erkennen, da sich diese aus einer statistischen Benachteiligung in der
   Branche, auf die der Kollektivvertrag anzuwenden ist, ergibt?


   Antwort: Grundsätzlich nicht, entsprechend der Judikatur des EuGH und der
   Rechtslage haftet das Unternehmen auch dafür. In der Literatur wird aber in
   diesem Fall einem immateriellen Schadenersatz zusätzlich zum Ersatz eines
   Vermögensschadens sehr kritisch gegenübergestanden.




                                                                                 3

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Fall zulage loesung

  • 1. Zulage - Lösung Behauptung einer Diskriminierung Frau C. arbeitet in einem Unternehmen unter sehr belastenden Arbeitsbedingungen. Unter anderem ist sie, genauso wie auch ihre weiblichen Kolleginnen, extremen Geruchsbelästigungen sowie Nässe und Feuchtigkeit ausgesetzt. Auch die männlichen Kollegen von Frau C., die vorwiegend in anderen Tätigkeitsbereichen im Unternehmen arbeiten, arbeiten unter sehr belastenden Arbeitsbedingungen wie z.B. Kälte. Der für das Unternehmen geltende Kollektivvertrag sieht vor, dass für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihre Arbeit unter besonderen Erschwernissen verrichten müssen, eine Zulage gewährt werden kann. Die im Kollektivvertrag beispielhaft erwähnten Arbeitsbedingungen, für die eine Zulage gewährt werden kann, beziehen sich jedoch nur auf Tätigkeiten, die nach wie vor häufiger von Männern verrichtet werden. Frau C. und ihre Kolleginnen erhalten demnach vom Unternehmen im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen keine Zulage. Frau C. empfindet das als ungerecht und fühlt sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Argumente des Unternehmens Der Arbeitgeber rechtfertigt diese Vorgangsweise damit, dass der Kollektivvertrag eine „kann“- Bestimmung enthält und Zulagen nur für die im Kollektivvertrag erwähnten Tätigkeiten gewährt werden. Er halte sich genau an die Vorgaben des Kollektivvertrages. Die darin erwähnten Tätigkeiten würden im Unternehmen eben nur von den Männern ausgeübt werden. 1
  • 2. Lösung: 1. Liegt Ihrer Meinung nach eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor? Begründen Sie bitte Ihre Ansicht. Antwort: Wahrscheinlich wird diese verneint werden müssen, da die Motivation des Unternehmens für die Zulagengewährung die Bestimmungen im Kollektivvertrag darstellen und nicht das Geschlecht der die Tätigkeiten ausübenden MitarbeiterInnen. Wenn das Unternehmen Frauen, die die gleichen Tätigkeiten wie die Männer ausüben, keine Zulagen gewähren würde, würde jedenfalls eine unmittelbare Diskriminierung vorliegen. Diese könnte jedoch auch möglicherweise damit argumentiert werden, dass die Zulagen für „typische Frauenarbeitsplätze“ nicht gewährt werden. 2. Welche Möglichkeit besteht bei Verneinen einer unmittelbaren Diskriminierung für Frau C., sich gegen diese betriebliche Übung zu wehren? Antwort: Frau C. kann mit dem Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung argumentieren. Die betriebliche Übung, die im Kollektivvertrag enthaltene „kann“-Bestimmung für die Zulagengewährung anzuwenden, benachteiligt im Ergebnis im Unternehmen mehr Frauen als Männer. Sie wäre jedoch auch abgesehen von dieser statistischen vorliegenden Benachteiligung auch geeignet, mehr Frauen als Männer zu benachteiligen. 3. Für den Fall, dass Ihrer Meinung nach eine Diskriminierung behauptet werden kann, wer haftet für diese? Besteht eine Haftung des Unternehmens nur für die Zukunft oder auch für die Vergangenheit? Antwort: Für die betriebliche Übung haftet das Unternehmen. Das Unternehmen wäre aber auch für die Anwendung einer im Kollektivvertrag enthaltenen diskriminierenden Bestimmung sowohl für die Zukunft als auch die Vergangenheit haftbar. 2
  • 3. 4. Wie würde die Frage der Haftung für die Vergangenheit zu beurteilen sein, wenn der Kollektivvertrag z.B. eine Zulagengewährung in Form einer „soll“- Bestimmung ausschließlich nur für Arbeitsbedingungen vorsieht, die bei Tätigkeiten zu finden sind, die in der Branche mehr Männer ausüben und das Unternehmen selber überhaupt keine Männer beschäftigt und aus diesem Grund auch keine Vergleichspersonen für die keine Zulagen erhaltenden Frauen im Unternehmen vorhanden sind? Antwort: Für den Vergleich ist die gesamte Branche, auf die der Kollektivvertrag anwendbar ist, heranzuziehen. Das bedeutet, das Unternehmen haftet auch dann, wenn es selbst gar nicht diskriminiert hat. 5. Ist Ihrer Meinung nach ein Unterschied zu machen, wenn für das Unternehmen keine Möglichkeit bestanden hat, eine Diskriminierung zu erkennen, da sich diese aus einer statistischen Benachteiligung in der Branche, auf die der Kollektivvertrag anzuwenden ist, ergibt? Antwort: Grundsätzlich nicht, entsprechend der Judikatur des EuGH und der Rechtslage haftet das Unternehmen auch dafür. In der Literatur wird aber in diesem Fall einem immateriellen Schadenersatz zusätzlich zum Ersatz eines Vermögensschadens sehr kritisch gegenübergestanden. 3