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Benclowitz: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht
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Benclowitz: AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht

  1. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht Zur Inhaltskontrolle von standardisierten Arbeitsverträgen Joachim Benclowitz Seit 1996 Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht; seit 1991 Geschäfts- führer und Syndicus des Landesverbandes Nord im Deutschen Bühnenverein mit Sitz in Hamburg; Dozent an der Hochschule für darstellende Kunst und Musik, Hamburg Inhalt Seite D 1. Einleitung 3 1.3 1.1 Gegenstand der Kontrolle 3 S. 1 1.2 Das Problem der Einbeziehung in den Arbeitsvertrag 3 1.3 Maßstäbe für die Inhaltskontrolle 4 2. Gefährdete Klauseln – Änderungsvorbehalte 8 2.1 Verschiedene Beispiele von Änderungsvorbehalten 8 2.2 Gefährdete Klauseln – Widerrufsvorbehalte 11 2.3 Gefährdete Klauseln – Freiwilligkeitsvorbehalt 12 2.4 Gefährdete Klauseln – Ausschlussfristen 13 2.5 Gefährdete Klauseln – Form von Anzeigen und Erklärungen 15 2.6 Gefährdete Klauseln – Salvatorische Klausel 15 2.7 Gefährdete Klauseln – Schadenspauschalierung 16 2.8 Gefährdete Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB) – Vertragsstrafenklauseln 16 2.9 Gefährdete Klausel – Verweisungsklauseln 18 2.10 Gefährdete Klauseln – Auflösungsvertrag 19 3. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Widerrufsklausel 20 32 Kultur & Recht März 2006
  2. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Viele Arbeitsverträge enthalten entweder eigene Klauseln in Formulararbeitsver- trägen oder verweisen auf entsprechende Klauseln in Tarifverträgen. Seit dem In- Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1.1.2002 unterliegen solche Vertragsklauseln in Formulararbeitsverträgen nunmehr einer sog. AGB- Kontrolle. Da der Gesetzgeber die Vorschriften des AGB-Gesetzes insbesondere in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert und gleichzeitig die Anwendung der AGB-Kontrolle ferner ausdrücklich auf Arbeitsverträge erstreckt, ergeben sich in der täglichen betrieblichen Praxis erhebliche Rechtsanwendungsprobleme und Unsicherheiten. Bei der Vertragsgestaltung und Formulierung von Formular- arbeitsverträgen ist also höchste Vorsicht geboten. Der nachfolgende Beitrag soll daher unter Berücksichtigung der jüngsten Recht- sprechung die neue Rechtslage zur Inhaltskontrolle standardisierter Arbeitsver- träge darstellen und die praktischen Konsequenzen bei der zukünftigen Gestal- D tung von standardisierten Arbeitsverträgen aufzeigen. 1.3 S. 2 32 Kultur & Recht März 2006
  3. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen 1. Einleitung Die für die arbeitsrechtliche Praxis wohl wichtigste Änderung aufgrund des Ge- setzes zur Modernisierung des Schuldrechts1 ist die Erstreckung der AGB- Kontrolle auf standardisierte Arbeitsverträge gem. § 310 Abs. 4 BGB. Der in dieser Vorschrift zitierte "Abschnitt" meint die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht. Die darin befindlichen §§ 305 - 310 BGB entsprechen im Kern den früheren Rege- lungen in §§ 1 - 11 AGB-Gesetzes, das mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtmo- dernisierungsgesetzes gleichzeitig aufgehoben wurde. 1.1 Gegenstand der Kontrolle § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB stellt zunächst klar, dass Tarifverträge, Betriebs- und D Dienstvereinbarungen auch in Zukunft nicht der AGB-Kontrolle unterliegen. Dies 1.3 bedeutet, dass sich insoweit keine Änderungen ergeben. Tarifverträge (z. B. NV S. 3 Bühne / TVK) unterliegen also weiterhin nur einer Rechtskontrolle, während in Bezug auf Betriebs- und Dienstvereinbarungen die bisherige Billigkeitskontrolle, die in ihrer Intensität hinter der AGB-Kontrolle deutlich zurückbleibt, weiterhin praktiziert werden kann2. Einbezogen sind damit ausschließlich Arbeitsverträge, soweit ihr Inhalt vom Arbeitgeber "gestellt" ist (vgl. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es muss sich also je- weils um in den Formulararbeitsvertrag einbezogene AGB-Klauseln handeln. 1.2 Das Problem der Einbeziehung in den Arbeitsvertrag Nach § 305 Abs. 2 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender, also Sie als Arbeitgeber, bei Vertrags- schluss die andere Partei, also die Arbeitnehmerseite, auf sie hinweist und diese in zumutbarer Weise hiervon Kenntnis nehmen kann. Nach § 305 Abs. 3 BGB ist es möglich, für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften im voraus die Geltung bestimmter AGB zu vereinbaren. Beide Bestimmungen finden im Arbeitsrecht keine Anwendung, da sie in § 310 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ausdrücklich ausge- nommen sind. Hintergrund ist die Erwägung, dass insoweit das Nachweisgesetz eingreift.3 Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitgeber darauf achten sollten, dass eine Einbezie- hungsvereinbarung stets unverzichtbar ist. 32 Kultur & Recht März 2006
  4. D Arbeits- und Personalrecht D1 Allgemeine arbeitsrechtliche Grundlagen Im Rahmen der Einbeziehung allgemeiner standardisierter Klauseln in den Ar- beitsvertrag ist wichtig, dass überraschende Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden (§ 305 c Abs. 1 BGB). Hierbei handelt es sich um "Überraschungssituati- onen" bei solchen Vertragsklauseln, die entweder inhaltlich überraschend sind Beispiel: Ausgleichsquittung mit Verzicht auf Erhebung/Fortführung einer Kündigungsschutzklage, Verweis auf branchen- oder ortsfremden Tarif- vertrag oder aber um Klauseln, die vom äußeren Erscheinungsbild überraschend sind Beispiel: formale Überraschung bei versteckten Klauseln ("Kleingedruck- tes"), z. B. bei Ausschlussfrist (vgl. BAG, Urteil vom 27.2.2002 - 9 AZR 543/00). D 1.3 1.3 Maßstäbe für die Inhaltskontrolle S. 4 Besonderheiten des Arbeitsrechts Bei der Einbeziehungskontrolle ist zu beachten, dass nach dem Wortlaut von § 310 Abs. 4 Satz 2 iVm Satz 1 BGB die "im Arbeitsrecht geltenden Besonder- heiten" im Rahmen des gesamten Abschnittes, also den §§ 305 - 310 BGB zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere auch für die noch im Rahmen dieses Beitrags anzusprechenden besonderen Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB. Hierbei ist gerade im Hinblick auf Arbeitsverhältnisse in Kultur- bzw. Medienbe- trieben (z. B. Theaterunternehmen / Presseunternehmen) zu beachten, dass die §§ 305 - 310 BGB auch ausdrücklich für befristete Verträge bzw. Arbeitsverträge in Tendenzunternehmen gelten.4 Beispiel: Spielzeitbezogene Verträge an Theatern/Gast- oder produktions- bezogene Verträge 32 Kultur & Recht März 2006
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