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L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




Sampling
Wissenswertes, Tipps und Vertragsmuster zum Sampling


Bettina Gerber
Rechtsanwältin in Köln mit Fachanwaltskenntnissen in den Bereichen Urheber-,
Medien- und Arbeitsrecht (www.koelner-anwaltskanzlei.de); Mitglied im Ge-
schäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum &
Medien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)


Inhalt                                                                 Seite


1.  Einleitung                                                             2
2.  Schutzfähigkeit                                                        2
3.  Rechte des Tonträgerherstellers                                        3
3.1 Entscheidungen des hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG
    Hamburg)                                                               4
3.2 Entscheidung des BGH                                                   4
4. Folgen für die Praxis/Vorgehen im Einzelfall                            5
5. Sampling-Vertrag                                                        7




      Checkliste Sampling                                                  6

      Vertragsmuster für einen Sampling-Vertrag                            8




                                                                                L
                                                                                1.6
                                                                                S. 1




                                                  46 Kultur & Recht Juli 2009
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       1.     Einleitung
       Definition
       „Sampling“ bezeichnet in der Musikbranche die Verwendung einer elektroni-
       schen Kopie einer fremden Tonaufnahme. „Sample“ ist dabei ein Teil einer be-
       reits bestehenden Ton- oder Musikaufnahme. Dabei werden oft auch nur kleinste
       Ausschnitte einer Aufnahme „gesampelt“, wobei es sich sowohl um Musik, Ge-
       sang, Geräusche, Laute oder um Gesprochenes handeln kann.

       Im Zusammenhang mit dem Sampling entstehen viele rechtliche Probleme, die
       einer Lösung bedürfen.

       Zunächst ist zu fragen, wann ein Sample überhaupt geschützt ist. Dafür muss es
       selbst als ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG eingestuft werden können,
       wofür wiederum eine gewisse Kreativität und Originalität nachweisbar sein müs-
       sen. Bei erkennbaren Melodien liegen diese Voraussetzungen zumeist vor. Frag-
       lich ist aber, ob auch einzelne kurze Musikteile, Töne und Klänge den Kriterien
       Kreativität und Originalität entsprechen.

       Des Weiteren ist zu klären, welche Rechte betroffen sind, denn unter Umständen
       kann eine Vielzahl von Rechteinhabern in Bezug auf die Verwendung eines Sam-
       ples involviert sein. Dazu gehören z. B. die Tonträgerfirmen und die Interpreten
       als Rechtsinhaber der Aufnahme, der Verlag und der Urheber als Berechtigter am
       Werk selbst. Eine Rechtsverletzung gemäß § 75 UrhG liegt unzweifelhaft dann
       vor, wenn längere Tonsequenzen digital übernommen werden. Lange Zeit um-
       stritten war jedoch, ob das auch für die Übernahme von kleinsten Musikfetzen
       zutrifft.

       Bei einer Rechtsverletzung der Tonträgerhersteller gemäß § 85 UrhG muss ein
       anderer Maßstab angesetzt werden, als bei der Verletzung von Rechten des
       Künstlers selbst, da ein Tonträger, anders als die Schöpfung des Musikurhebers,
       keinerlei eigenschöpferische Prägung besitzen muss (vgl. Wandtke/Bullinger
       2009: § 85 UrhG, Rn. 25). Zur Problematik des Eingriffs in die Rechte der Ton-
       trägerhersteller hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst kürzlich eine Entscheidung
       erlassen 1 .


       2.     Schutzfähigkeit
L
       Allgemein sind Musikwerke urheberrechtlich geschützt, wenn eine individuelle
1.6
       Komposition vorliegt (vgl. Wandtke/Bullinger 2009: § 85 UrhG, Rn.70). Die schöp-
S. 2   ferische Leistung kann dabei aus der Gestaltung der Melodie, dem Aufbau der
       Tonfolgen, der Rhythmisierung, der Instrumentierung oder der Orchestrierung
       hergeleitet werden. Dabei kommt es nicht auf die schöpferische Bedeutung an.
       Denn grundsätzlich ist die Schutzgrenze bei Musikwerken niedrig, so dass die


       46 Kultur & Recht Juli 2009
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


L1 Musik




„kleine Münze“ einschränkungslos geschützt wird. (vgl. Fromm/Nordemann 2008:
Rn. 131). Dies gilt z. B für die einfache „Sechs-Ton-Folge-Melodie“ der Tages-
schau.

Definition
Mit dem Begriff „kleine Münze“ wird die unterste Grenze urheberrechtlich
geschützter Werke bezeichnet. Die Gestaltungshöhe des Werks muss dabei nur
ein Mindestmaß an Eigenständigkeit und Ausdruckskraft besitzen.

Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen dagegen einzelne Töne oder Akkor-
de. Auch ein bestimmter Sound kann mangels Werksqualität niemals ein Urheber-
recht und deshalb für den Interpreten auch keinen Leistungsschutz begründen
(vgl. Schack 2007: Rn. 190).

Die Verarbeitung eines Samples kann natürlich nur dann zu einer Rechtsverlet-
zung führen, wenn dieser Teil der Musik- oder Tonaufnahme für sich allein ge-
mäß § 2 UrhG schützenswert ist. Ob eine Sequenz eine Schöpfungshöhe auf-
weist, ist nicht immer leicht zu beantworten.

Das Sampling einer Melodie ist grundsätzlich zustimmungsbedürftig. Allerdings
setzt dies wiederum voraus, dass die Melodie beziehungsweise der Melodientakt,
welcher für das Sampling verwendet wird, urheberrechtlich geschützt ist. Auf-
grund der niedrigen Schutzgrenze ist der urheberrechtliche Schutz aber insbeson-
dere bei Melodien der „kleinen Münze“ gegeben.

Bei Melodienelementen (sogenannten Licks), Tönen und Klängen gestaltet sich
die Einordnung schwieriger. Problematisch wird es, wenn spezielle Merkmale der
Ursprungsmelodie übernommen werden, insbesondere wenn es sich dabei um
eine Melodie handelt, die für den Durchschnittsverkehr erkennbar ist. Bei einer
Verarbeitung solcher Musikwerke ist Vorsicht geboten und eine Zustimmung des
Urhebers oder sonstiger Rechteinhaber einzuholen.


3.     Rechte des Tonträgerherstellers
Durch die Regelung des Gesetzgebers im § 85 UrhG stehen dem Tonträgerher-
steller umfangreiche Rechte an dem Tonträger zu. Tonträgerhersteller ist dabei
derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbringt, um die
Darbietung oder das sonstige Tonmaterial aufzuzeichnen (vgl. Dreier/Schulze
2008: § 85 UrhG, Rn. 4).                                                            L
                                                                                    1.6
Umstritten ist, inwieweit auch bei der Übernahme kleinster Teile das Recht des      S. 3
Tonträgerherstellers verletzt wird, was insbesondere für das Sampling entschei-
dend ist.




                                                     46 Kultur & Recht Juli 2009
L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten


       L1 Musik




       Nur wenn das Sample einem vorbestehenden Tonträger entnommen wird, kann
       dessen Hersteller in seinem Vervielfältigungsrecht aus § 85 Abs.1 S. 1 UrhG
       verletzt sein (vgl. Schack 2007: Rn. 190).

       3.1     Entscheidungen des hanseatischen Oberlandesgerichts
               (OLG Hamburg)

       Das OLG Hamburg hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1991 2 eine Verlet-
       zung von Tonträgerherstellerrechten verneint, wenn im Wege des Samplings nur
       kleinste Tonpartikel einer fremden Tonaufnahme verwendet werden. Das Gericht
       hielt insofern das Sampling für „unbedenklich“ und nicht zustimmungsbedürftig.
       Denn § 85 UrhG verlangt nach seinem Wortlaut keine nachweisbare wirtschaftli-
       che Beeinträchtigung, so dass die Verwendung kleinster Musikfetzen die erfolgs-
       fördernden Unternehmensentscheidungen des Tonträgerherstellers nicht berührt.
       Anders liegt der Fall natürlich bei der massenhaften Kopie und der Entnahme
       ganzer Tonträger oder bedeutender Musikteile.

       3.2     Entscheidung des BGH

       Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2008 3 nun entschieden, dass
       bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem frem-
       den Tonträger kleinste Fetzen entnimmt. Die Musikgruppe Kraftwerk veröffent-
       lichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück „Me-
       tall auf Metall“ befindet, aus dem die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange
       Rhythmussequenz gesampelt und ihrem selbst komponierten Titel „Nur mir“,
       den sie 1997 zusammen mit Sabrina Setlur eingespielt hatten, als Endlosschleife
       unterlegt hatten.

       Der BGH stellte allerdings auch klar, dass nach § 24 Abs. 1 UrhG eine Nutzung
       des Tonträgers ohne die Zustimmung des Berechtigten erlaubt ist, wenn das neue
       Werk einen so großen Abstand zur entnommenen Tonfolge aus dem Original hat,
       dass es als selbstständiges Werk anzusehen ist.

       Diese freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen ausgeschlossen, nämlich
       1.    wenn der Sampler (der Komponist des neuen Stücks) befähigt und befugt ist,
             die Klänge und Töne selbst einzuspielen oder
       2.    wenn es sich bei der erkennbar einem benutzten Tonträger entnommenen
             und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt
L            (§ 24 Abs. 2 UrhG).
1.6
       Ist der Sampler musikalisch in der Lage die Töne und Klänge selbst einzuspielen,
S. 4   gibt es für die Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstel-
       lers keine Rechtfertigung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Sampler
       durch die Übernahme privilegiert werden sollte, obwohl er die musikalische



       46 Kultur & Recht Juli 2009

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Gerber: Sampling. Wissenswertes, Tipps und Vertragsmuster zum Sampling

  • 1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Sampling Wissenswertes, Tipps und Vertragsmuster zum Sampling Bettina Gerber Rechtsanwältin in Köln mit Fachanwaltskenntnissen in den Bereichen Urheber-, Medien- und Arbeitsrecht (www.koelner-anwaltskanzlei.de); Mitglied im Ge- schäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum & Medien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) Inhalt Seite 1. Einleitung 2 2. Schutzfähigkeit 2 3. Rechte des Tonträgerherstellers 3 3.1 Entscheidungen des hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg) 4 3.2 Entscheidung des BGH 4 4. Folgen für die Praxis/Vorgehen im Einzelfall 5 5. Sampling-Vertrag 7 Checkliste Sampling 6 Vertragsmuster für einen Sampling-Vertrag 8 L 1.6 S. 1 46 Kultur & Recht Juli 2009
  • 2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik 1. Einleitung Definition „Sampling“ bezeichnet in der Musikbranche die Verwendung einer elektroni- schen Kopie einer fremden Tonaufnahme. „Sample“ ist dabei ein Teil einer be- reits bestehenden Ton- oder Musikaufnahme. Dabei werden oft auch nur kleinste Ausschnitte einer Aufnahme „gesampelt“, wobei es sich sowohl um Musik, Ge- sang, Geräusche, Laute oder um Gesprochenes handeln kann. Im Zusammenhang mit dem Sampling entstehen viele rechtliche Probleme, die einer Lösung bedürfen. Zunächst ist zu fragen, wann ein Sample überhaupt geschützt ist. Dafür muss es selbst als ein geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG eingestuft werden können, wofür wiederum eine gewisse Kreativität und Originalität nachweisbar sein müs- sen. Bei erkennbaren Melodien liegen diese Voraussetzungen zumeist vor. Frag- lich ist aber, ob auch einzelne kurze Musikteile, Töne und Klänge den Kriterien Kreativität und Originalität entsprechen. Des Weiteren ist zu klären, welche Rechte betroffen sind, denn unter Umständen kann eine Vielzahl von Rechteinhabern in Bezug auf die Verwendung eines Sam- ples involviert sein. Dazu gehören z. B. die Tonträgerfirmen und die Interpreten als Rechtsinhaber der Aufnahme, der Verlag und der Urheber als Berechtigter am Werk selbst. Eine Rechtsverletzung gemäß § 75 UrhG liegt unzweifelhaft dann vor, wenn längere Tonsequenzen digital übernommen werden. Lange Zeit um- stritten war jedoch, ob das auch für die Übernahme von kleinsten Musikfetzen zutrifft. Bei einer Rechtsverletzung der Tonträgerhersteller gemäß § 85 UrhG muss ein anderer Maßstab angesetzt werden, als bei der Verletzung von Rechten des Künstlers selbst, da ein Tonträger, anders als die Schöpfung des Musikurhebers, keinerlei eigenschöpferische Prägung besitzen muss (vgl. Wandtke/Bullinger 2009: § 85 UrhG, Rn. 25). Zur Problematik des Eingriffs in die Rechte der Ton- trägerhersteller hat der Bundesgerichtshof (BGH) erst kürzlich eine Entscheidung erlassen 1 . 2. Schutzfähigkeit L Allgemein sind Musikwerke urheberrechtlich geschützt, wenn eine individuelle 1.6 Komposition vorliegt (vgl. Wandtke/Bullinger 2009: § 85 UrhG, Rn.70). Die schöp- S. 2 ferische Leistung kann dabei aus der Gestaltung der Melodie, dem Aufbau der Tonfolgen, der Rhythmisierung, der Instrumentierung oder der Orchestrierung hergeleitet werden. Dabei kommt es nicht auf die schöpferische Bedeutung an. Denn grundsätzlich ist die Schutzgrenze bei Musikwerken niedrig, so dass die 46 Kultur & Recht Juli 2009
  • 3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik „kleine Münze“ einschränkungslos geschützt wird. (vgl. Fromm/Nordemann 2008: Rn. 131). Dies gilt z. B für die einfache „Sechs-Ton-Folge-Melodie“ der Tages- schau. Definition Mit dem Begriff „kleine Münze“ wird die unterste Grenze urheberrechtlich geschützter Werke bezeichnet. Die Gestaltungshöhe des Werks muss dabei nur ein Mindestmaß an Eigenständigkeit und Ausdruckskraft besitzen. Keinen urheberrechtlichen Schutz genießen dagegen einzelne Töne oder Akkor- de. Auch ein bestimmter Sound kann mangels Werksqualität niemals ein Urheber- recht und deshalb für den Interpreten auch keinen Leistungsschutz begründen (vgl. Schack 2007: Rn. 190). Die Verarbeitung eines Samples kann natürlich nur dann zu einer Rechtsverlet- zung führen, wenn dieser Teil der Musik- oder Tonaufnahme für sich allein ge- mäß § 2 UrhG schützenswert ist. Ob eine Sequenz eine Schöpfungshöhe auf- weist, ist nicht immer leicht zu beantworten. Das Sampling einer Melodie ist grundsätzlich zustimmungsbedürftig. Allerdings setzt dies wiederum voraus, dass die Melodie beziehungsweise der Melodientakt, welcher für das Sampling verwendet wird, urheberrechtlich geschützt ist. Auf- grund der niedrigen Schutzgrenze ist der urheberrechtliche Schutz aber insbeson- dere bei Melodien der „kleinen Münze“ gegeben. Bei Melodienelementen (sogenannten Licks), Tönen und Klängen gestaltet sich die Einordnung schwieriger. Problematisch wird es, wenn spezielle Merkmale der Ursprungsmelodie übernommen werden, insbesondere wenn es sich dabei um eine Melodie handelt, die für den Durchschnittsverkehr erkennbar ist. Bei einer Verarbeitung solcher Musikwerke ist Vorsicht geboten und eine Zustimmung des Urhebers oder sonstiger Rechteinhaber einzuholen. 3. Rechte des Tonträgerherstellers Durch die Regelung des Gesetzgebers im § 85 UrhG stehen dem Tonträgerher- steller umfangreiche Rechte an dem Tonträger zu. Tonträgerhersteller ist dabei derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbringt, um die Darbietung oder das sonstige Tonmaterial aufzuzeichnen (vgl. Dreier/Schulze 2008: § 85 UrhG, Rn. 4). L 1.6 Umstritten ist, inwieweit auch bei der Übernahme kleinster Teile das Recht des S. 3 Tonträgerherstellers verletzt wird, was insbesondere für das Sampling entschei- dend ist. 46 Kultur & Recht Juli 2009
  • 4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten L1 Musik Nur wenn das Sample einem vorbestehenden Tonträger entnommen wird, kann dessen Hersteller in seinem Vervielfältigungsrecht aus § 85 Abs.1 S. 1 UrhG verletzt sein (vgl. Schack 2007: Rn. 190). 3.1 Entscheidungen des hanseatischen Oberlandesgerichts (OLG Hamburg) Das OLG Hamburg hat in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1991 2 eine Verlet- zung von Tonträgerherstellerrechten verneint, wenn im Wege des Samplings nur kleinste Tonpartikel einer fremden Tonaufnahme verwendet werden. Das Gericht hielt insofern das Sampling für „unbedenklich“ und nicht zustimmungsbedürftig. Denn § 85 UrhG verlangt nach seinem Wortlaut keine nachweisbare wirtschaftli- che Beeinträchtigung, so dass die Verwendung kleinster Musikfetzen die erfolgs- fördernden Unternehmensentscheidungen des Tonträgerherstellers nicht berührt. Anders liegt der Fall natürlich bei der massenhaften Kopie und der Entnahme ganzer Tonträger oder bedeutender Musikteile. 3.2 Entscheidung des BGH Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 20.11.2008 3 nun entschieden, dass bereits derjenige in die Rechte des Tonträgerherstellers eingreift, der einem frem- den Tonträger kleinste Fetzen entnimmt. Die Musikgruppe Kraftwerk veröffent- lichte im Jahr 1977 einen Tonträger, auf dem sich unter anderem das Stück „Me- tall auf Metall“ befindet, aus dem die Beklagten eine etwa zwei Sekunden lange Rhythmussequenz gesampelt und ihrem selbst komponierten Titel „Nur mir“, den sie 1997 zusammen mit Sabrina Setlur eingespielt hatten, als Endlosschleife unterlegt hatten. Der BGH stellte allerdings auch klar, dass nach § 24 Abs. 1 UrhG eine Nutzung des Tonträgers ohne die Zustimmung des Berechtigten erlaubt ist, wenn das neue Werk einen so großen Abstand zur entnommenen Tonfolge aus dem Original hat, dass es als selbstständiges Werk anzusehen ist. Diese freie Benutzung ist allerdings in zwei Fällen ausgeschlossen, nämlich 1. wenn der Sampler (der Komponist des neuen Stücks) befähigt und befugt ist, die Klänge und Töne selbst einzuspielen oder 2. wenn es sich bei der erkennbar einem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt L (§ 24 Abs. 2 UrhG). 1.6 Ist der Sampler musikalisch in der Lage die Töne und Klänge selbst einzuspielen, S. 4 gibt es für die Übernahme der unternehmerischen Leistung des Tonträgerherstel- lers keine Rechtfertigung. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Sampler durch die Übernahme privilegiert werden sollte, obwohl er die musikalische 46 Kultur & Recht Juli 2009