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B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




Schule und Schulbibliothek im
Urheberrecht


Dr. Achim Gmilkowsky
Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Medienrecht, Lehrbeauftragter    B
an der Fresenius Hochschule für Wirtschaft und Medien, Hamburg                 1.20
                                                                               S. 1

Inhalt                                                                Seite


1.    Einführung                                                          2
2.    Wann ist eine Institution „Schule“ im Sinne des UrhG?               3
2.1   Privatschulen                                                       3
2.2   Kindertagesstätten                                                  6
3.    Schule und Öffentlichkeit                                           7
3.1   Öffentlichkeit im Unterricht                                        8
3.2   Öffentlichkeit bei Schulveranstaltungen                             9
4.    Schulbibliothek und Lernmedien-Ausleihe                            10
4.1   Bibliotheken öffentlicher Schulen                                  11
4.2   Bibliotheken in Privat-Schulen                                     12
4.3   Gesamtvertrag Bibliothekstantieme                                  14
5.    Zusammenfassung der Ergebnisse                                     14




                                                53 Kultur & Recht April 2011
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       1.      Einführung
       Schule heißt Wissensvermittlung. Mit dem Erwerb von Bildung, Fähigkeiten,
       Wertvorstellungen und Sozialkompetenz1 ist in einem modernen Bildungswesen
       zwangsläufig der Zugriff auf geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) und Infor-
       mation aller Art verbunden. In einzigartiger Eigentümlichkeit stehen sich dabei
       die schulischen Interessen an der Erfüllung des Bildungsauftrages einerseits und
B      die privaten Interessen der Urheber am Schutz ihrer Werke vor unbefugter Nut-
1.20   zung andererseits diametral einander gegenüber.2
S. 2
       Klar ist: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, benötigt dafür
       die Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers.3 Das gilt grund-
       sätzlich auch für jede Werknutzung im schulischen Bereich. Ein allgemeines
       Bildungs- oder „Schul-Gebrauchs-Privileg“, wonach die Nutzung zu Ausbil-
       dungszwecken prinzipiell erlaubt wäre, gibt es nicht. Dafür sieht das Urheber-
       rechtsgesetz eine Fülle von speziellen Einzelregelungen vor, die – unter bestimm-
       ten Voraussetzungen – die Werknutzung in der Schule ausnahmsweise privilegie-
       ren und von der Zustimmungsbedürftigkeit und der in der Regel damit verbunde-
       nen Vergütungspflicht befreien.


                So ist es beispielsweise gem. § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UrhG genehmigungs-
               und vergütungsfrei zulässig, dass der Sozialkundelehrer eine Passage aus
       einem aktuellen Sachbuch4 in Klassensatzstärke fotokopiert und in seinem Unter-
       richt als Diskussionsgrundlage verwendet. Unzulässig wären demgegenüber gem.
       § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG entsprechende Kopien etwa aus einem Schulbuch.5

       Derartig widersprüchlich erscheinende Regelungen sind für die betroffenen Lehr-
       kräfte und Schulverwaltungen nicht immer nachvollziehbar. In der täglichen
       Praxis des Schulbetriebes und der Verwaltung herrscht vielmehr erhebliche Ver-
       unsicherung über Inhalt und Grenzen des Urheberrechts, z. B über die Frage, ob
       und in welchem Umfang Lehrkräfte die jeweiligen Landesmedienzentren in An-
       spruch nehmen müssen oder stattdessen privat erworbene CDs, DVDs und Videos
       im Unterricht einsetzten dürfen.6 Oder: Muss der Schulträger möglicherweise
       Nutzungsgebühren für die Lernmedienausleihe in seiner Schulbibliothek entrichten?

       Unglücklicherweise hat der Gesetzgeber mit den Urheberrechtsnovellen vom
       10.09.20037 und 31.10.20078 die Verunsicherung eher verstärkt. Umso notwendi-
       ger erscheint ein genauerer Blick auf drei grundsätzliche Fragestellungen:

       -    Wann ist eine Institution „Schule“ im Sinne des UrhG?
       -    Wann ist Schule „öffentlich“?
       -    Darf die Schulbibliothek Lernmedien ausleihen?




       53 Kultur & Recht April 2011
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


B1 Urheberrecht




2.     Wann ist eine Institution „Schule“ im
       Sinne des UrhG?
„Schulen“ im Sinne der §§ 46 ff UrhG sind nach allgemeiner Ansicht9 nicht nur
die allgemeinbildenden Schulen, wie Grund-, Haupt- und Realschulen sowie
Gymnasien, Gesamt- und Abendschulen, Waldorfschulen etc., sondern Berufs-
schulen, Fachschulen, Sonderschulen, Blindenschulen etc. Die Schule muss aber        B
öffentlich zugänglich sein.10
                                                                                     1.20
Abzugrenzen sind „Schulen“ einerseits von den Hochschulen, also den Universi-        S. 3
täten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Verwaltungsfachhochschulen etc.
Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt, „Schulen“ und Hochschulen gleich zu be-
handeln, nennt er sie in der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich
nebeneinander, wie so z.B. in §§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 und 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UrhG.
Soweit eine solche ausdrückliche Benennung fehlt, wie in §§ 46 Abs. 1 S. 1 und
53 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 UrhG,, findet die Vorschrift auf die Hochschule keine An-
wendung. Ein etwaiges Nutzungsrecht der „Schule“ kann dann im Wege weder
der Auslegung noch der Analogie auf die Hochschule ausgedehnt werden. Abzu-
grenzen sind Schulen außerdem von bloßen Lehrgängen, Kursen, Repetitorien
und sonstigen eher kurzfristigen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, z.B.
Volkshochschulen, Fahrschulen u. ä.11

Nach allgemeiner Rechtsauffassung12 macht es zudem keinen Unterschied, ob die
„Schule“ in öffentlicher oder privater Trägerschaft betrieben wird.

Aus diesen Vorgaben allerdings folgt ein spezifischer Klarstellungsbedarf für
Privatschulen und Kindertagesstätten.


2.1    Privatschulen

Schulen in privater Trägerschaft zu errichten, ist nach allen bundesdeutschen
Landesgesetzen nicht nur erlaubt, sondern durch Art. 7 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz
(GG) sogar verfassungsrechtlich ausdrücklich gewährleistet. Privatschulen müs-
sen aber – anders als öffentliche Schulen – hinreichende Einnahmen erwirtschaf-
ten (z.B. über „Schulgebühren“), um wirtschaftlich überlebensfähig zu sein.13
Hier besteht ein Zielkonflikt sowohl mit dem grundsätzlichen Urheberrechtschutz
im Allgemeinen als auch mit dem sog. urheberrechtlichen Unterrichtsprivileg, mit
dem „nichtgewerbliche Einrichtungen“ begünstigt werden sollen.

Zumeist werden in der Fachliteratur daher Privatschulen den öffentlichen Schulen
nur gleichgesetzt, wenn sie „staatlich anerkannt“ und überdies „nicht gewerblich“
tätig sind.14 Dies ist eine übermäßig verengte Sichtweise. Sie verkennt sowohl die
maßgeblichen Bestimmungen des Landesschulrechts als auch den Charakter der
Gewerblichkeit.


                                                     53 Kultur & Recht April 2011
B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften


       B1 Urheberrecht




       Staatliche Anerkennung

       „Staatliche Anerkennung“ einer Privatschule kann nicht das ausschlaggebende
       Kriterium für die Frage sein, ob diese als „Schule“ im urheberrechtlichen Sinne
       etwa das schulische Vervielfältigungsprivileg nach § 53 Abs. 3 UrhG beanspru-
       chen kann.

B      Alle sechzehn Landesschulgesetze der Bundesrepublik Deutschland unterschei-
1.20   den Privatschulen in
S. 4   1. Ersatzschulen, die nach ihrem Gesamtzweck staatlichen Schulen entsprechen,
          und
       2. Ergänzungsschulen, die an staatlichen Schulen nicht vorgesehene Abschlüsse
          anbieten.15
       Alle Bundesländer sehen für die Errichtung von Ersatzschulen eine Genehmi-
       gungspflicht vor und für die Errichtung von Ergänzungsschulen eine Anzeige-
       pflicht. Für jede dieser Schulen jedoch besteht auf Antrag die Möglichkeit einer
       staatlichen Anerkennung.16 Selbstverständliche Voraussetzung für diese Anerken-
       nung ist, dass die betreffende Privatschule in rechtlich zulässiger Weise betrieben
       wird, das heißt im Einklang mit den jeweils gültigen, landesrechtlichen Vorschrif-
       ten. Andernfalls würde eine Betriebsuntersagung drohen.

       Warum aber sollte das urheberrechtliche Unterrichtsprivileg etwa einer staatlich
       anerkannten Schule zugebilligt werden, während es einer staatlich zwar geneh-
       migten, aber nur noch nicht anerkannten Schule verwehrt wird? Jedenfalls dann,
       wenn im konkreten Einzelfall die Anerkennungsvoraussetzungen der Sache nach
       erfüllt sind, ist keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Verhältnis
       zur anerkannten Schule ersichtlich. Im Übrigen macht auch der Gesetzgeber an
       keiner Stelle deutlich, dass der formale Anerkennungsakt Voraussetzung dafür
       sein sollte, dass die Privatschule vom Unterrichtsprivileg ausgeschlossen bleiben
       müsse. Maßgebliches Kriterium des Gesetzgebers ist die „öffentliche Zugäng-
       lichkeit“ der Schule.17 Dieses Kriterium ist auch bei solchen Privatschulen erfüllt,
       deren staatliche Anerkennung noch aussteht.

       Tatsächlich auch gehen die Bundesländer, die Zentralstelle Fotokopieren an Schu-
       len (ZFS) und der VdS Bildungsmedien e.V. in ihrem „Gesamtvertrag Schule“
       vom 30. Oktober 200818 davon aus, dass unter „Schule“ i.S.d. § 53 UrhG neben
       „allen öffentlichen (staatlichen und kommunalen) auch die „privaten Schulen im
       Sinne der Schulgesetze der Länder“ zu verstehen sind.19 Eine Differenzierung
       nach Schulen mit und ohne Anerkennung findet dort nicht statt. Dies mit gutem
       Grund: Nur Ergänzungs- und Ersatzschulen sind „Private Schulen im Sinne der
       Schulgesetze der Länder.“ Ihre etwaige staatliche Anerkennung ist für diesen
       Status nicht konstitutiv. Die Beantragung der Anerkennung steht im alleinigen
       unternehmerischen Ermessen des Trägers. Er kann, wenn er es für sinnvoll hält,
       seine Ergänzungs- oder Ersatzschule auch ohne staatliche Anerkennung weiter
       betreiben. Maßgeblich bleibt daher das jeweilige Landesschulrecht.

       53 Kultur & Recht April 2011

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Gmilkowsky: Schule und Schulbibliothek im Urheberrecht

  • 1. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Schule und Schulbibliothek im Urheberrecht Dr. Achim Gmilkowsky Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Medienrecht, Lehrbeauftragter B an der Fresenius Hochschule für Wirtschaft und Medien, Hamburg 1.20 S. 1 Inhalt Seite 1. Einführung 2 2. Wann ist eine Institution „Schule“ im Sinne des UrhG? 3 2.1 Privatschulen 3 2.2 Kindertagesstätten 6 3. Schule und Öffentlichkeit 7 3.1 Öffentlichkeit im Unterricht 8 3.2 Öffentlichkeit bei Schulveranstaltungen 9 4. Schulbibliothek und Lernmedien-Ausleihe 10 4.1 Bibliotheken öffentlicher Schulen 11 4.2 Bibliotheken in Privat-Schulen 12 4.3 Gesamtvertrag Bibliothekstantieme 14 5. Zusammenfassung der Ergebnisse 14 53 Kultur & Recht April 2011
  • 2. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 1. Einführung Schule heißt Wissensvermittlung. Mit dem Erwerb von Bildung, Fähigkeiten, Wertvorstellungen und Sozialkompetenz1 ist in einem modernen Bildungswesen zwangsläufig der Zugriff auf geistige Schöpfungen (§ 2 Abs. 2 UrhG) und Infor- mation aller Art verbunden. In einzigartiger Eigentümlichkeit stehen sich dabei die schulischen Interessen an der Erfüllung des Bildungsauftrages einerseits und B die privaten Interessen der Urheber am Schutz ihrer Werke vor unbefugter Nut- 1.20 zung andererseits diametral einander gegenüber.2 S. 2 Klar ist: Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, benötigt dafür die Einwilligung des Urhebers oder seines Rechtsnachfolgers.3 Das gilt grund- sätzlich auch für jede Werknutzung im schulischen Bereich. Ein allgemeines Bildungs- oder „Schul-Gebrauchs-Privileg“, wonach die Nutzung zu Ausbil- dungszwecken prinzipiell erlaubt wäre, gibt es nicht. Dafür sieht das Urheber- rechtsgesetz eine Fülle von speziellen Einzelregelungen vor, die – unter bestimm- ten Voraussetzungen – die Werknutzung in der Schule ausnahmsweise privilegie- ren und von der Zustimmungsbedürftigkeit und der in der Regel damit verbunde- nen Vergütungspflicht befreien. So ist es beispielsweise gem. § 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 UrhG genehmigungs- und vergütungsfrei zulässig, dass der Sozialkundelehrer eine Passage aus einem aktuellen Sachbuch4 in Klassensatzstärke fotokopiert und in seinem Unter- richt als Diskussionsgrundlage verwendet. Unzulässig wären demgegenüber gem. § 53 Abs. 3 S. 2 UrhG entsprechende Kopien etwa aus einem Schulbuch.5 Derartig widersprüchlich erscheinende Regelungen sind für die betroffenen Lehr- kräfte und Schulverwaltungen nicht immer nachvollziehbar. In der täglichen Praxis des Schulbetriebes und der Verwaltung herrscht vielmehr erhebliche Ver- unsicherung über Inhalt und Grenzen des Urheberrechts, z. B über die Frage, ob und in welchem Umfang Lehrkräfte die jeweiligen Landesmedienzentren in An- spruch nehmen müssen oder stattdessen privat erworbene CDs, DVDs und Videos im Unterricht einsetzten dürfen.6 Oder: Muss der Schulträger möglicherweise Nutzungsgebühren für die Lernmedienausleihe in seiner Schulbibliothek entrichten? Unglücklicherweise hat der Gesetzgeber mit den Urheberrechtsnovellen vom 10.09.20037 und 31.10.20078 die Verunsicherung eher verstärkt. Umso notwendi- ger erscheint ein genauerer Blick auf drei grundsätzliche Fragestellungen: - Wann ist eine Institution „Schule“ im Sinne des UrhG? - Wann ist Schule „öffentlich“? - Darf die Schulbibliothek Lernmedien ausleihen? 53 Kultur & Recht April 2011
  • 3. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht 2. Wann ist eine Institution „Schule“ im Sinne des UrhG? „Schulen“ im Sinne der §§ 46 ff UrhG sind nach allgemeiner Ansicht9 nicht nur die allgemeinbildenden Schulen, wie Grund-, Haupt- und Realschulen sowie Gymnasien, Gesamt- und Abendschulen, Waldorfschulen etc., sondern Berufs- schulen, Fachschulen, Sonderschulen, Blindenschulen etc. Die Schule muss aber B öffentlich zugänglich sein.10 1.20 Abzugrenzen sind „Schulen“ einerseits von den Hochschulen, also den Universi- S. 3 täten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen, Verwaltungsfachhochschulen etc. Sofern der Gesetzgeber beabsichtigt, „Schulen“ und Hochschulen gleich zu be- handeln, nennt er sie in der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich nebeneinander, wie so z.B. in §§ 52 a Abs. 1 Nr. 1 und 53 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UrhG. Soweit eine solche ausdrückliche Benennung fehlt, wie in §§ 46 Abs. 1 S. 1 und 53 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 UrhG,, findet die Vorschrift auf die Hochschule keine An- wendung. Ein etwaiges Nutzungsrecht der „Schule“ kann dann im Wege weder der Auslegung noch der Analogie auf die Hochschule ausgedehnt werden. Abzu- grenzen sind Schulen außerdem von bloßen Lehrgängen, Kursen, Repetitorien und sonstigen eher kurzfristigen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung, z.B. Volkshochschulen, Fahrschulen u. ä.11 Nach allgemeiner Rechtsauffassung12 macht es zudem keinen Unterschied, ob die „Schule“ in öffentlicher oder privater Trägerschaft betrieben wird. Aus diesen Vorgaben allerdings folgt ein spezifischer Klarstellungsbedarf für Privatschulen und Kindertagesstätten. 2.1 Privatschulen Schulen in privater Trägerschaft zu errichten, ist nach allen bundesdeutschen Landesgesetzen nicht nur erlaubt, sondern durch Art. 7 Abs. 4 S. 1 Grundgesetz (GG) sogar verfassungsrechtlich ausdrücklich gewährleistet. Privatschulen müs- sen aber – anders als öffentliche Schulen – hinreichende Einnahmen erwirtschaf- ten (z.B. über „Schulgebühren“), um wirtschaftlich überlebensfähig zu sein.13 Hier besteht ein Zielkonflikt sowohl mit dem grundsätzlichen Urheberrechtschutz im Allgemeinen als auch mit dem sog. urheberrechtlichen Unterrichtsprivileg, mit dem „nichtgewerbliche Einrichtungen“ begünstigt werden sollen. Zumeist werden in der Fachliteratur daher Privatschulen den öffentlichen Schulen nur gleichgesetzt, wenn sie „staatlich anerkannt“ und überdies „nicht gewerblich“ tätig sind.14 Dies ist eine übermäßig verengte Sichtweise. Sie verkennt sowohl die maßgeblichen Bestimmungen des Landesschulrechts als auch den Charakter der Gewerblichkeit. 53 Kultur & Recht April 2011
  • 4. B Urheber- und Leistungsschutzrechte sowie Verwertungsgesellschaften B1 Urheberrecht Staatliche Anerkennung „Staatliche Anerkennung“ einer Privatschule kann nicht das ausschlaggebende Kriterium für die Frage sein, ob diese als „Schule“ im urheberrechtlichen Sinne etwa das schulische Vervielfältigungsprivileg nach § 53 Abs. 3 UrhG beanspru- chen kann. B Alle sechzehn Landesschulgesetze der Bundesrepublik Deutschland unterschei- 1.20 den Privatschulen in S. 4 1. Ersatzschulen, die nach ihrem Gesamtzweck staatlichen Schulen entsprechen, und 2. Ergänzungsschulen, die an staatlichen Schulen nicht vorgesehene Abschlüsse anbieten.15 Alle Bundesländer sehen für die Errichtung von Ersatzschulen eine Genehmi- gungspflicht vor und für die Errichtung von Ergänzungsschulen eine Anzeige- pflicht. Für jede dieser Schulen jedoch besteht auf Antrag die Möglichkeit einer staatlichen Anerkennung.16 Selbstverständliche Voraussetzung für diese Anerken- nung ist, dass die betreffende Privatschule in rechtlich zulässiger Weise betrieben wird, das heißt im Einklang mit den jeweils gültigen, landesrechtlichen Vorschrif- ten. Andernfalls würde eine Betriebsuntersagung drohen. Warum aber sollte das urheberrechtliche Unterrichtsprivileg etwa einer staatlich anerkannten Schule zugebilligt werden, während es einer staatlich zwar geneh- migten, aber nur noch nicht anerkannten Schule verwehrt wird? Jedenfalls dann, wenn im konkreten Einzelfall die Anerkennungsvoraussetzungen der Sache nach erfüllt sind, ist keine Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur anerkannten Schule ersichtlich. Im Übrigen macht auch der Gesetzgeber an keiner Stelle deutlich, dass der formale Anerkennungsakt Voraussetzung dafür sein sollte, dass die Privatschule vom Unterrichtsprivileg ausgeschlossen bleiben müsse. Maßgebliches Kriterium des Gesetzgebers ist die „öffentliche Zugäng- lichkeit“ der Schule.17 Dieses Kriterium ist auch bei solchen Privatschulen erfüllt, deren staatliche Anerkennung noch aussteht. Tatsächlich auch gehen die Bundesländer, die Zentralstelle Fotokopieren an Schu- len (ZFS) und der VdS Bildungsmedien e.V. in ihrem „Gesamtvertrag Schule“ vom 30. Oktober 200818 davon aus, dass unter „Schule“ i.S.d. § 53 UrhG neben „allen öffentlichen (staatlichen und kommunalen) auch die „privaten Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder“ zu verstehen sind.19 Eine Differenzierung nach Schulen mit und ohne Anerkennung findet dort nicht statt. Dies mit gutem Grund: Nur Ergänzungs- und Ersatzschulen sind „Private Schulen im Sinne der Schulgesetze der Länder.“ Ihre etwaige staatliche Anerkennung ist für diesen Status nicht konstitutiv. Die Beantragung der Anerkennung steht im alleinigen unternehmerischen Ermessen des Trägers. Er kann, wenn er es für sinnvoll hält, seine Ergänzungs- oder Ersatzschule auch ohne staatliche Anerkennung weiter betreiben. Maßgeblich bleibt daher das jeweilige Landesschulrecht. 53 Kultur & Recht April 2011