SlideShare une entreprise Scribd logo
1  sur  4
Télécharger pour lire hors ligne
H Versicherungsrecht


H3 Künstlersozialversicherung




Künstlersozialversicherung – was ist das
eigentlich?
Teil I: Entwicklung, Aufgabe und Bedeutung der
Künstlersozialversicherung


Willy Nordhausen
Sachbereichsleiter für Grundsatzangelegenheiten bei der Künstlersozialkasse,
Wilhelmshaven


Inhalt                                                                  Seite


1.    Künstlersozialversicherung                                            2
1.1   Künstlersozialversicherungsgesetz – was ist das eigentlich?           2
1.2   Künstlersozialkasse – ein neuer Leistungsträger?                      3
1.3   Welche Aufgaben hat die Künstlersozialkasse?                          4
2.    Entwicklung der Künstlersozialversicherung                            5
2.1   Aktuelle Entwicklungen im Künstlersozialversicherungsrecht            6
3.    Bedeutung der Künstlersozialversicherung                              9
4.    Soziale Absicherung der Künstler/ Publizisten durch
      das KSVG                                                             10




                                                                                 H
                                                                                 3.1
                                                                                 S. 1




Seit Beginn der 80er Jahre sind Künstler der verschiedensten Sparten durch das
Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Lage, zu ihrer Kranken-, Pfle-
ge- und Rentenversicherung einen Quasi-Arbeitgeberanteil zu erhalten. Frei-
beruflern und Selbstständigen bietet sich so eine kostengünstige, gesetzliche
Absicherung. Der Beitrag berücksichtigt die derzeit bekannten Änderungen, die
am 1. Januar 2006 in Kraft treten.



                                                  32 Kultur & Recht März 2006
H Versicherungsrecht


       H3 Künstlersozialversicherung




       1.     Künstlersozialversicherung
       1.1    Künstlersozialversicherungsgesetz – was ist das
              eigentlich?

       Was haben Schriftsteller und Verleger, Musiker und Konzertveranstalter, Maler
       und Galeristen sowie Regisseure und Filmproduzenten gemeinsam? Sie alle sind
       betroffen vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27. 7. 1981, das
       am 1. 1. 1983 in Kraft getreten ist. Der Deutsche Bundestag hat mit diesem Ge-
       setz die Konsequenzen aus dem sogenannten Künstlerbericht der Bundesregie-
       rung vom 13. 1. 1975 gezogen, der die desolate wirtschaftliche und soziale Situa-
       tion der selbstständigen Künstler und Publizisten aufzeigte.

       Durch das KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in die gesetzli-
       che Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen und müssen dafür
       selbst – ebenso wie Arbeitnehmer – nur den halben Beitrag zahlen.

       Die zweite Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine pauschale
       Umlage der Unternehmer, die künstlerische/publizistische Werke oder Leistungen
       verwerten, aufgebracht. Diese Umlage wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet.
       Unternehmer der Verlags- und Filmbranche, des Musik- und Theaterbetriebs, des
       Kunsthandels und der Werbewirtschaft müssen durch die Künstlersozialabgabe
       einen „fremdnützigen“ Beitrag zugunsten der sozialen Absicherung der selbst-
       ständigen Künstler und Publizisten leisten.

       Neben den abgabepflichtigen Unternehmern werden die Steuerzahler durch einen
       Bundeszuschuss an den Kosten der Künstlersozialversicherung beteiligt. Der
       Grund dafür ist, dass die Künstler und Publizisten in einem erheblichen Umfang
H      ihre Leistungen direkt an Endabnehmer verkaufen und nicht alle abgabepflichti-
3.1    gen Unternehmer erfasst sind. In diesen Fällen fehlt ein abgabepflichtiger Mittler,
S. 2   der zur Zahlung herangezogen werden könnte. Es wäre deshalb nicht gerechtfer-
       tigt, die erfassten Unternehmer auch für den Bereich zur Abgabe zu veranlagen,
       in dem die Künstler ihre Leistungen selbst vermarkten bzw. wegen nicht voll-
       ständiger Erfassung der zur Abgabe Verpflichteten Künstlersozialabgabe nicht
       erhoben wird.

       Statistische Untersuchungen haben gezeigt, dass der sog. „Selbstvermarktungs-
       anteil“ der Versicherten deutlich unter 40 % lag. Deshalb wurde der Bundeszu-
       schuss, der zuletzt 25 % der Beitragsausgaben der Künstlersozialkasse ausmach-
       te, zum Jahr 2000 auf 20 % herabgesetzt. Die Verwaltungskosten der Künstlerso-
       zialkasse werden weder den Versicherten noch den abgabepflichtigen Unterneh-
       mern aufgebürdet, sondern ausschließlich aus Steuermitteln bestritten.




       32 Kultur & Recht März 2006
H Versicherungsrecht


H3 Künstlersozialversicherung




Das Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung veranschaulicht die
nachstehende Grafik:


                           Beiträge der Versicherten


                                        50 %


                                 20 %       30 %
              Zuschuss des                         Abgabe der
              Bundes                               Verwerter

Abb. 1:     Finanzierung der Künstlersozialversicherung


1.2       Künstlersozialkasse – ein neuer Leistungsträger?

Für die Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde kein neuer Lei-
stungsträger geschaffen, sondern nur eine Art Klärungs- und Einzugsstelle, die
Künstlersozialkasse (KSK).

Die KSK, ursprünglich als eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts gegrün-
det, wurde zum 31. 12. 1987 wegen personeller und organisatorischer Schwierig-
keiten aufgelöst. In der Zeit vom 1. 1. 1988 bis zum 30.06.2001 wurde das KSVG
von der LVA Oldenburg-Bremen durchgeführt. Zum 01. Juli 2001 wurde die KSK
wieder in die Bundesverwaltung überführt und der Bundesausführungsbehörde         H
für Unfallversicherung angegliedert. Diese Bundesoberbehörde wurde zum
                                                                                  3.1
01. Juli 2002 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überführt und in Un-
fallkasse des Bundes umbenannt. Die Adresse der KSK lautet nunmehr:               S. 3


Künstlersozialkasse
bei der Unfallkasse des Bundes
26380 Wilhelmshaven
Tel. 0 44 21/7543-9
Fax 0 44 21/7543-586
E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de
http://www.kuenstlersozialkasse.de




                                                    32 Kultur & Recht März 2006
H Versicherungsrecht


       H3 Künstlersozialversicherung




       1.3    Welche Aufgaben hat die Künstlersozialkasse?

       Für die Künstlersozialversicherung wurde eine neue Klärungs- und Einzugsstelle
       geschaffen, weil das Gesetz bundesweit einheitlich durchzuführen ist, und die
       dabei zu lösenden Probleme nicht ohne Brisanz sind. Die KSK hat nämlich u. a.
       die Aufgabe zu prüfen,

       -   wer als selbstständiger Künstler oder Publizist in den Genuss der Künstlerso-
           zialversicherung kommt und
       -   wer als abgabepflichtiger Vermarkter oder Verwerter künstlerischer oder
           publizistischer Werke oder Leistungen einen „Quasi-Arbeitgeberbeitrag“, die
           Künstlersozialabgabe, entrichten muss.

       Weitere Aufgaben sind:

       -   Aufklärung und Beratung der Versicherten und der Abgabepflichtigen,
       -   Einzug der Versichertenbeiträge,
       -   der Künstlersozialabgabe und
       -   des Bundeszuschusses,
       -   Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für jeden einzelnen Ver-
           sicherten an die zuständigen Leistungsträger und
       -   Durchführung des Meldeverfahrens.

       Die KSK selbst ist kein Leistungsträger!

       Die Leistungen werden erbracht:

       -   für die Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung,
H      -   für die Kranken- und Pflegeversicherung von den gesetzlichen Krankenkas-
3.1        sen (AOK, Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und
S. 4       ihren Pflegekassen).

       Die KSK selbst zahlt lediglich Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversi-
       cherung an jene Versicherte, die von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi-
       cherungspflicht befreit sind.

       Anträge auf Krankengeld, Reha-Maßnahmen oder Erwerbsunfähigkeitsrenten
       sind deshalb nicht an die KSK, sondern an die gewählte Krankenkasse bzw. an
       die Deutsche Rentenversicherung als Rentenversicherungsträger zu richten.

       Die nachstehende Grafik verdeutlicht die Beitrags- und Leistungsströme nach
       dem System der Künstlersozialversicherung.




       32 Kultur & Recht März 2006

Contenu connexe

En vedette

Elke Sieber: Professionalisierung im Kulturmanagement
Elke Sieber: Professionalisierung im KulturmanagementElke Sieber: Professionalisierung im Kulturmanagement
Elke Sieber: Professionalisierung im KulturmanagementRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des Kulturrechts
Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des KulturrechtsProf. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des Kulturrechts
Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des KulturrechtsRaabe Verlag
 
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==Arya Ningrat
 
Auf tuchfühlung mit smarten geräten
Auf tuchfühlung mit smarten gerätenAuf tuchfühlung mit smarten geräten
Auf tuchfühlung mit smarten gerätenMasanori Fujita
 
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...Raabe Verlag
 
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungHendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungRaabe Verlag
 
STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03
STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03
STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03Michael Wünsch
 

En vedette (10)

Elke Sieber: Professionalisierung im Kulturmanagement
Elke Sieber: Professionalisierung im KulturmanagementElke Sieber: Professionalisierung im Kulturmanagement
Elke Sieber: Professionalisierung im Kulturmanagement
 
Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des Kulturrechts
Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des KulturrechtsProf. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des Kulturrechts
Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des Kulturrechts
 
Linus saringan 1
Linus saringan 1Linus saringan 1
Linus saringan 1
 
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
Mei5 mhftt3fcw xdumvnrutfwwghjttfwsfztcw==
 
Auf tuchfühlung mit smarten geräten
Auf tuchfühlung mit smarten gerätenAuf tuchfühlung mit smarten geräten
Auf tuchfühlung mit smarten geräten
 
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
Benclowitz: Die Kunst ist frei!? Teil I: Tendenzschutz im Betriebs- und Perso...
 
Set paper 2
Set paper 2Set paper 2
Set paper 2
 
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der ZwangsvollstreckungHendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
Hendricks: Die Rechte des Urhebers in der Zwangsvollstreckung
 
Melendi
MelendiMelendi
Melendi
 
STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03
STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03
STE-PS - Science Teacher Education - Principles and Standards - v03
 

Plus de Raabe Verlag

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Raabe Verlag
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebRaabe Verlag
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebRaabe Verlag
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungRaabe Verlag
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragRaabe Verlag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstRaabe Verlag
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRaabe Verlag
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingRaabe Verlag
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortRaabe Verlag
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenRaabe Verlag
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneRaabe Verlag
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitRaabe Verlag
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftRaabe Verlag
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Raabe Verlag
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Raabe Verlag
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerRaabe Verlag
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Raabe Verlag
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Raabe Verlag
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Raabe Verlag
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Raabe Verlag
 

Plus de Raabe Verlag (20)

Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
Martina Herring: Besucherorientierung im Museum. Qualifizierung von Mitarbeit...
 
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im KulturbetriebDr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
Dr. Annett Baumast: Nachhaltigkeit im Kulturbetrieb
 
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social WebDavid Scherer: Crowdfunding im Social Web
David Scherer: Crowdfunding im Social Web
 
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher KulturförderungBirgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
Birgit Walter: Ökonomische Rechtfertigung öffentlicher Kulturförderung
 
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der IntendantenvertragDr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
Dr. Burkhard Bastuck: Der Intendantenvertrag
 
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-KunstProf. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
Prof. Dr. Gerhard Pfennig: Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst
 
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und StaatsgarantienRobert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
Robert Kirchmaier: Kulturgüteraustausch und Staatsgarantien
 
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-FundraisingStephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
Stephanie Koopmann: Großspenden-Fundraising
 
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als LernortAntonella Tanca:  „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
Antonella Tanca: „Lebenslanges Lernen“ - Das Museum als Lernort
 
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-GüteverfahrenPeter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
Peter Loock: Beispiele für Mediations-Güteverfahren
 
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien KulturszeneGordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
Gordon K. Strahl: Marketing in der Freien Kulturszene
 
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in EchtzeitOliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
Oliver Daniel Sopalla: Werben in Echtzeit
 
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der ZivilgesellschaftMarkus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
Markus Edlefsen: Was machen die eigentlich? Transparenz in der Zivilgesellschaft
 
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
Mandy Risch, Andreas Kerst: Die steuerbegünstigte Vermögensverwaltung gemeinn...
 
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
Gereon Röckrath: Leistungsstörungen bei der Abwicklung von Verträgen im Kultu...
 
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer KünstlerUlrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
Ulrich Poser: Die beschränkte Steuerpflicht ausländischer Künstler
 
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
Dr. Tobias Holzmüller: Die öffentliche Hand im Wettbewerb mit privaten Kultur...
 
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
Prof. Dr. Gernot Wolfram: Die Bedeutung der Creative Industries für internati...
 
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
Lansnicker, Schwirtzek: Private Arbeitsvermittlung durch Künstleragenturen – ...
 
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1 Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
Dr. Achim Gmilkowsky: Vertragsgestaltung für Fotografen, Teil 1
 

Nordhausen: Künstlersozialversicherung – was ist das eigentlich? Teil I: Entwicklung, Aufgabe und Bedeutung der Künstlersozialversicherung

  • 1. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Künstlersozialversicherung – was ist das eigentlich? Teil I: Entwicklung, Aufgabe und Bedeutung der Künstlersozialversicherung Willy Nordhausen Sachbereichsleiter für Grundsatzangelegenheiten bei der Künstlersozialkasse, Wilhelmshaven Inhalt Seite 1. Künstlersozialversicherung 2 1.1 Künstlersozialversicherungsgesetz – was ist das eigentlich? 2 1.2 Künstlersozialkasse – ein neuer Leistungsträger? 3 1.3 Welche Aufgaben hat die Künstlersozialkasse? 4 2. Entwicklung der Künstlersozialversicherung 5 2.1 Aktuelle Entwicklungen im Künstlersozialversicherungsrecht 6 3. Bedeutung der Künstlersozialversicherung 9 4. Soziale Absicherung der Künstler/ Publizisten durch das KSVG 10 H 3.1 S. 1 Seit Beginn der 80er Jahre sind Künstler der verschiedensten Sparten durch das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) in der Lage, zu ihrer Kranken-, Pfle- ge- und Rentenversicherung einen Quasi-Arbeitgeberanteil zu erhalten. Frei- beruflern und Selbstständigen bietet sich so eine kostengünstige, gesetzliche Absicherung. Der Beitrag berücksichtigt die derzeit bekannten Änderungen, die am 1. Januar 2006 in Kraft treten. 32 Kultur & Recht März 2006
  • 2. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung 1. Künstlersozialversicherung 1.1 Künstlersozialversicherungsgesetz – was ist das eigentlich? Was haben Schriftsteller und Verleger, Musiker und Konzertveranstalter, Maler und Galeristen sowie Regisseure und Filmproduzenten gemeinsam? Sie alle sind betroffen vom Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) vom 27. 7. 1981, das am 1. 1. 1983 in Kraft getreten ist. Der Deutsche Bundestag hat mit diesem Ge- setz die Konsequenzen aus dem sogenannten Künstlerbericht der Bundesregie- rung vom 13. 1. 1975 gezogen, der die desolate wirtschaftliche und soziale Situa- tion der selbstständigen Künstler und Publizisten aufzeigte. Durch das KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in die gesetzli- che Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen und müssen dafür selbst – ebenso wie Arbeitnehmer – nur den halben Beitrag zahlen. Die zweite Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine pauschale Umlage der Unternehmer, die künstlerische/publizistische Werke oder Leistungen verwerten, aufgebracht. Diese Umlage wird als Künstlersozialabgabe bezeichnet. Unternehmer der Verlags- und Filmbranche, des Musik- und Theaterbetriebs, des Kunsthandels und der Werbewirtschaft müssen durch die Künstlersozialabgabe einen „fremdnützigen“ Beitrag zugunsten der sozialen Absicherung der selbst- ständigen Künstler und Publizisten leisten. Neben den abgabepflichtigen Unternehmern werden die Steuerzahler durch einen Bundeszuschuss an den Kosten der Künstlersozialversicherung beteiligt. Der Grund dafür ist, dass die Künstler und Publizisten in einem erheblichen Umfang H ihre Leistungen direkt an Endabnehmer verkaufen und nicht alle abgabepflichti- 3.1 gen Unternehmer erfasst sind. In diesen Fällen fehlt ein abgabepflichtiger Mittler, S. 2 der zur Zahlung herangezogen werden könnte. Es wäre deshalb nicht gerechtfer- tigt, die erfassten Unternehmer auch für den Bereich zur Abgabe zu veranlagen, in dem die Künstler ihre Leistungen selbst vermarkten bzw. wegen nicht voll- ständiger Erfassung der zur Abgabe Verpflichteten Künstlersozialabgabe nicht erhoben wird. Statistische Untersuchungen haben gezeigt, dass der sog. „Selbstvermarktungs- anteil“ der Versicherten deutlich unter 40 % lag. Deshalb wurde der Bundeszu- schuss, der zuletzt 25 % der Beitragsausgaben der Künstlersozialkasse ausmach- te, zum Jahr 2000 auf 20 % herabgesetzt. Die Verwaltungskosten der Künstlerso- zialkasse werden weder den Versicherten noch den abgabepflichtigen Unterneh- mern aufgebürdet, sondern ausschließlich aus Steuermitteln bestritten. 32 Kultur & Recht März 2006
  • 3. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung Das Finanzierungssystem der Künstlersozialversicherung veranschaulicht die nachstehende Grafik: Beiträge der Versicherten 50 % 20 % 30 % Zuschuss des Abgabe der Bundes Verwerter Abb. 1: Finanzierung der Künstlersozialversicherung 1.2 Künstlersozialkasse – ein neuer Leistungsträger? Für die Durchführung der Künstlersozialversicherung wurde kein neuer Lei- stungsträger geschaffen, sondern nur eine Art Klärungs- und Einzugsstelle, die Künstlersozialkasse (KSK). Die KSK, ursprünglich als eigenständige Anstalt des öffentlichen Rechts gegrün- det, wurde zum 31. 12. 1987 wegen personeller und organisatorischer Schwierig- keiten aufgelöst. In der Zeit vom 1. 1. 1988 bis zum 30.06.2001 wurde das KSVG von der LVA Oldenburg-Bremen durchgeführt. Zum 01. Juli 2001 wurde die KSK wieder in die Bundesverwaltung überführt und der Bundesausführungsbehörde H für Unfallversicherung angegliedert. Diese Bundesoberbehörde wurde zum 3.1 01. Juli 2002 in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts überführt und in Un- fallkasse des Bundes umbenannt. Die Adresse der KSK lautet nunmehr: S. 3 Künstlersozialkasse bei der Unfallkasse des Bundes 26380 Wilhelmshaven Tel. 0 44 21/7543-9 Fax 0 44 21/7543-586 E-Mail: auskunft@kuenstlersozialkasse.de http://www.kuenstlersozialkasse.de 32 Kultur & Recht März 2006
  • 4. H Versicherungsrecht H3 Künstlersozialversicherung 1.3 Welche Aufgaben hat die Künstlersozialkasse? Für die Künstlersozialversicherung wurde eine neue Klärungs- und Einzugsstelle geschaffen, weil das Gesetz bundesweit einheitlich durchzuführen ist, und die dabei zu lösenden Probleme nicht ohne Brisanz sind. Die KSK hat nämlich u. a. die Aufgabe zu prüfen, - wer als selbstständiger Künstler oder Publizist in den Genuss der Künstlerso- zialversicherung kommt und - wer als abgabepflichtiger Vermarkter oder Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen einen „Quasi-Arbeitgeberbeitrag“, die Künstlersozialabgabe, entrichten muss. Weitere Aufgaben sind: - Aufklärung und Beratung der Versicherten und der Abgabepflichtigen, - Einzug der Versichertenbeiträge, - der Künstlersozialabgabe und - des Bundeszuschusses, - Abführung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages für jeden einzelnen Ver- sicherten an die zuständigen Leistungsträger und - Durchführung des Meldeverfahrens. Die KSK selbst ist kein Leistungsträger! Die Leistungen werden erbracht: - für die Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung, H - für die Kranken- und Pflegeversicherung von den gesetzlichen Krankenkas- 3.1 sen (AOK, Ersatzkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und S. 4 ihren Pflegekassen). Die KSK selbst zahlt lediglich Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversi- cherung an jene Versicherte, die von der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversi- cherungspflicht befreit sind. Anträge auf Krankengeld, Reha-Maßnahmen oder Erwerbsunfähigkeitsrenten sind deshalb nicht an die KSK, sondern an die gewählte Krankenkasse bzw. an die Deutsche Rentenversicherung als Rentenversicherungsträger zu richten. Die nachstehende Grafik verdeutlicht die Beitrags- und Leistungsströme nach dem System der Künstlersozialversicherung. 32 Kultur & Recht März 2006