Prof. Dr. Oliver Scheytt: Der öffentliche Kulturauftrag

B 1.9
Der öffentliche Kulturauftrag
Pflichtaufgabe, Grundversorgung und kulturelle Infrastruktur als
kulturpolitische Begründungsmuster




                                                        Prof. Dr. Oliver Scheytt



In diesem Beitrag wird der kulturpolitische Diskurs über die Rolle des Staates und der Kommunen
in der Kulturförderung anhand von drei Grundmustern kulturpolitischer Argumentation beleuchtet.
Bei allen drei Begründungslinien geht es darum herauszuarbeiten, welche „Pflichten“ die öffentli-
che Hand aufgrund und aber auch jenseits von Rechtsnormen hat. Gerade mit Blick auf die Ausein-
andersetzungen um eine gesicherte Finanzierung von Kulturaufgaben ist es hilfreich, die Argumen-
tationslinien im Detail und in ihrer nun schon über drei Jahrzehnte reichenden Entwicklungsge-
schichte zu kennen. Der Schlussbericht der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“ des
Deutschen Bundestages hat mit der Begrifflichkeit der „kulturellen Infrastruktur“ und der Heraus-
arbeitung ihrer Elemente die früheren Begründungslinien „Pflichtaufgabe Kultur“ sowie „kulturelle
Grundversorgung“ in einem Modell integriert, das eine neue Gesamtperspektive ermöglicht.


Gliederung                                                                                 Seite

1.     Kulturpolitische Grundbegriffe und die Rolle der öffentlichen Hand                      2
2.     Juristische Begründungslinie: Pflichtaufgabe und Staatszielbestimmungen 3
2.1    Spezifische verfassungsrechtliche Bindungen                                             4
2.2    Kommunalrechtlicher Aufgabencharakter                                                   5
2.3    Spezialgesetzliche Verpflichtungen                                                      7
2.4    Ermessensbindungen                                                                      9
2.5    Folgerung                                                                              10
3.     Die kulturpolitische Begründungslinie: Kulturelle Grundversorgung und
       Daseinsvorsorge                                                                        11
3.1    Kulturelle Daseinsvorsorge                                                             11
3.2    Kulturelle Grundversorgung und der aktivierende Kulturstaat                            12
4.     Ganzheitliche Begründung: Kulturelle Infrastruktur                                     15




                                                                                               1
B 1.9                                                                               Kultur und Politik

Strukturen und Prozesse in der Kulturpolitik




                                1.     Kulturpolitische Grundbegriffe und die
                                       Rolle der öffentlichen Hand
Künste,                         Kulturpolitische Diskussionen machen sich immer wieder an „Leitvo-
kulturelle Bildung,             kabeln“ fest. Solche Grundbegriffe helfen zum einen, kulturpolitische
Geschichtskultur                Auftragslagen zu bestimmen sowie Argumentationsketten zu analysie-
                                ren. Zum anderen helfen solche allgemeingültigen Begrifflichkeiten in
                                politischen Auseinandersetzungen, klar Position zu beziehen im Sinne
                                eines Politmarketing. Beispielsweise beschreiben „kulturelle Vielfalt“
                                sowie „kulturelle Teilhabe“ zwei wesentliche Auftragslagen im kul-
                                turpolitischen Pflichtenheft, die als „Kultur für alle und von allen“ seit
                                den siebziger Jahren zu den Leitmotiven kulturpolitischer Reden und
                                Diskurse gehören und zentrale Begründungselemente für die öffentli-
                                che Kulturförderung schlechthin darstellen.

Ein „weites Feld“ und           Alle Versuche, allgemeingültige kulturpolitische Begründungsmodelle
„der eine Begriff“              zu entwickeln und zu formulieren, sind mit der Problematik eines
                                „weiten Felds“ konfrontiert: Wie gelingt es, die sehr unterschiedlichen
                                Handlungsfelder „auf den (einen) Begriff“ zu bringen? Denn die in-
                                haltlichen Bezugsfelder Künste, kulturelle Bildung und Geschichts-
                                kultur haben sehr unterschiedliche Ausprägungen: Die Künste leben
                                vom Wagnis, entfalten Visionen, geben dem Experiment Raum und
                                stärken den Eigen-Sinn der Individuen. Kulturelle Bildung entfaltet
                                künstlerische und schöpferische Impulse, sie fördert gesellschaftliche
                                Handlungskompetenz, soziale und politische Mündigkeit. Ge-
                                schichtskultur tradiert, reflektiert und inszeniert Historie im Spektrum
                                von Aufklärung und Bildung, Wissenschaft und politischer Verantwor-
                                tung, Ästhetik und spielerischer Aneignung.

                                Eine alle Handlungsfelder durchziehende kulturpolitische Fragestel-
                                lung lautet: Wie lässt sich die Rolle des Staates und der Kommunen im
                                kulturellen Leben bestimmen? Drei wesentliche Begründungslinien,
                                die auf eine Funktionsbeschreibung der öffentlichen Hand abzielen und
                                in den kulturpolitischen Reflexionen der letzten drei Jahrzehnte immer
                                wieder anzutreffen waren, sollen hier im Einzelnen erörtert werden:

Pflichtaufgabe                  • Die juristische Begründungslinie tritt mit der Frage an, ob Kultur-
                                  arbeit eine freiwillige Leistung oder eine Pflichtaufgabe sei. Die ju-
                                  ristische Diskussion der „Pflichtaufgabe Kultur“ hat Teilerfolge in-
                                  soweit erzielt, als die kulturelle Bildung heute in der Regel nicht
                                  mehr als freiwillige Leistung eingestuft wird. Hier hat die Diffe-
                                  renzierung zwischen den Künsten einerseits und der kulturellen
                                  Bildung andererseits Wirkung gezeigt. Eine offene Aufgabe bleibt
                                  die Hereinnahme einer kulturellen Staatszielbestimmung in das
                                  Grundgesetz. Doch zeigt sich, dass die Vorschriften der Landesver-
                                  fassungen und der Gemeindeordnungen hinreichende Anknüp-
                                  fungspunkte bieten, Kultur aus dem Bereich der „freiwilligen Leis-
                                  tung“ herauszuführen, zumal es weitere verpflichtende gesetzliche
                                  Regelungen gibt, wie etwa das Sächsische Kulturraumgesetz.




2
Kultur und Politik                                                                               B 1.9

                                                            Strukturen und Prozesse in der Kulturpolitik




• Die kulturpolitische Begründungslinie ist mit den Vokabeln „kultu-               Grundversorgung
  relle Grundversorgung“ und „kulturelle Daseinsvorsorge“ verbun-
  den. Diese Begrifflichkeiten haben vor allem mit Blick auf die Be-
  gründung der kulturellen Bildung als (politische) Pflichtaufgabe ih-
  re Wirkung nicht verfehlt. Der Begriff der kulturellen Grundver-
  sorgung hat Eingang in zahlreiche kulturpolitische Texte, in die
  kulturjuristische Literatur und in Parteiprogramme und Koalitions-
  vereinbarungen gefunden.

• In den letzten Jahren gibt es eine integrale Begründungslinie, die         Kulturelle Infrastruktur
  an der Begrifflichkeit der „kulturellen Infrastruktur“ festgemacht
  wird und insbesondere im Zuge der Diskussion der Enquête-
  Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages
  (2003-2007) entwickelt wurde. Der Begriff der kulturellen Infra-
  struktur ermöglicht eine Gesamtbetrachtung und eine Integration
  der juristischen und der kulturpolitischen Argumentationslinie. Er
  ist neutraler und kann gleichzeitig für die verschiedenen Hand-
  lungs- und Anwendungsfelder „politisch aufgeladen“ werden.



2.    Juristische Begründungslinie: Pflicht-
      aufgabe und Staatszielbestimmungen
Im Mittelpunkt kulturrechtlicher Erörterungen stand in den letzten drei
Jahrzehnten vor allem ein zentrales Thema: Die Diskussion darüber,
ob Kulturarbeit als „freiwillige Leistung“ oder „Pflichtaufgabe“ ein-
zuordnen sei.1 In der juristischen Literatur gab es zum einen Autoren,
die die Pflichtigkeit des Charakters der „Aufgabe Kultur“ herausgear-
beitet haben.2 Demgegenüber haben andere Autoren den Charakter der
„Freiwilligkeit“ betont und Beiträge mit einem gegenläufigen Akzent
als „kulturrechtliche Wohltätigkeitsliteratur“ bezeichnet.3

Solch allgemeine Charakterisierungen werden der Ausdifferenzierung               Ausdifferenzierung
der Kultur in Deutschland in unterschiedliche Sparten allerdings nicht         der „Pflichtenlage“ je
gerecht. Eine auf die Spezifika der Handlungsfelder und Sparten wie              nach Kulturbereich
Künste (mit Theater, Musik, bildende Kunst etc.), kulturelle Bildung
(an Kindergärten, Schulen und außerschulischen Einrichtungen, Bib-
liotheken etc.) und Geschichtskultur (Museen, Archive etc.) nicht ein-
gehende allgemeine rechtliche Bewertung als „freiwillig“ ist in Folge
ihrer Undifferenziertheit nicht tragfähig. Bei der kulturjuristischen
Analyse einer etwaigen Pflichtigkeit ist vielmehr genauer zu analysie-
ren, mit welchen spezifischen rechtlichen Bindungen die jeweilige
Kulturaufgabe einhergeht. So haben die verschiedenen Kultureinrich-
tungen jeweils eigene verfassungsrechtliche Bezüge und mitunter
auch spezielle einfachgesetzliche Grundlagen, man denke nur an so
unterschiedliche Bereiche wie Theater (Kunstfreiheit) und Bibliothe-
ken (Informationsfreiheit). Zudem gibt es mitunter Spezialgesetze,
wie zum Beispiel zu den Musikschulen oder den Volkshochschulen.




                                                                                                      3
B 1.9                                                                             Kultur und Politik

Strukturen und Prozesse in der Kulturpolitik




                                Die Ausdifferenzierung wird hier in folgenden Schritten vorgenommen:

                                1. Spezifische verfassungsrechtliche Bindungen wirken auf den Cha-
                                   rakter der „Aufgabe Kultur“ ein.

                                2. Die Charakterisierung einer Aufgabe als „freiwillig“ oder „pflich-
                                   tig“ hat als vorrangigen Bezugspunkt das Kommunalrecht, das da-
                                   her näher zu analysieren ist.

                                3. Sodann geht es um spezialgesetzliche Bindungen.

                                4. Schließlich können sich Ermessungsbindungen sowohl aus den
                                   kommunal-rechtlichen Vorschriften zu den öffentlichen Einrich-
                                   tungen als auch aus kommunaler Selbstbindung ergeben.


                                2.1 Spezifische verfassungsrechtliche Bindungen

Landesverfassungen              In nahezu allen Bundesländern sind der Schutz, die Pflege bzw. die
enthalten                       Förderung von Kunst und Kultur eine staatliche Aufgabe von Verfas-
„Staatsziel Kultur“             sungsrang. Die Formulierungen in den Landesverfassungen variieren
                                indes: In manchen Verfassungen ist die Aufgabe der Kulturförderung
                                knapp und allgemein beschrieben. So heißt es in Artikel 20 Abs. 2
                                Verfassung von Berlin etwa: „Das Land schützt und fördert das kultu-
                                relle Leben.“ oder in Artikel 18 Abs.1 der Landesverfassung Nord-
                                rhein-Westfalen „Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und
                                Gemeinden zu pflegen und zu fördern.“ In Artikel 16 Abs. 1 der Ver-
                                fassung Mecklenburg-Vorpommern heißt es ähnlich: „Land, Gemein-
                                den und Kreise schützen und fördern Kultur, Sport, Kunst und Wis-
                                senschaft.“ Andere Landesverfassungen gehen in der Umschreibung
                                der Schutzpflicht weiter, so benennen etwa die Verfassungen des Frei-
                                staats Sachsen (Artikel 11 Abs. 2) und des Landes Sachsen-Anhalt
                                (Artikel 36 Abs. 3) konkret die Unterhaltung von Theatern als staatli-
                                che Aufgabe. Artikel 36 Abs. 3 der Verfassung Sachsen-Anhalt lautet
                                wörtlich: „Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer
                                finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger ins-
                                besondere dadurch, dass sie öffentlich zugänglich Museen, Bücherei-
                                en, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere Einrichtungen
                                unterhalten.“ Ähnlich heißt es in Art. 11 Abs. 2 S. 2 Verf. Sachsen zur
                                „Teilnahme des gesamten Volkes an der Kultur“: „Zu diesem Zweck
                                werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Ge-
                                denkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle
                                Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Schulen
                                und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.“ Als Adressaten der
                                Kulturpflege- und Kulturförderpflicht benennen die Landesverfassun-
                                gen der meisten Flächenstaaten neben dem Staat auch ausdrücklich die
                                Kommunen.4 Demgegenüber richten sich die Kulturförderklauseln in
                                den übrigen Landesverfassungen allgemein an den „Staat“5 und damit
                                implizit auch an die Gemeinden und die Gemeindeverbände.




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Prof. Dr. Oliver Scheytt: Der öffentliche Kulturauftrag

  • 1. B 1.9 Der öffentliche Kulturauftrag Pflichtaufgabe, Grundversorgung und kulturelle Infrastruktur als kulturpolitische Begründungsmuster Prof. Dr. Oliver Scheytt In diesem Beitrag wird der kulturpolitische Diskurs über die Rolle des Staates und der Kommunen in der Kulturförderung anhand von drei Grundmustern kulturpolitischer Argumentation beleuchtet. Bei allen drei Begründungslinien geht es darum herauszuarbeiten, welche „Pflichten“ die öffentli- che Hand aufgrund und aber auch jenseits von Rechtsnormen hat. Gerade mit Blick auf die Ausein- andersetzungen um eine gesicherte Finanzierung von Kulturaufgaben ist es hilfreich, die Argumen- tationslinien im Detail und in ihrer nun schon über drei Jahrzehnte reichenden Entwicklungsge- schichte zu kennen. Der Schlussbericht der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages hat mit der Begrifflichkeit der „kulturellen Infrastruktur“ und der Heraus- arbeitung ihrer Elemente die früheren Begründungslinien „Pflichtaufgabe Kultur“ sowie „kulturelle Grundversorgung“ in einem Modell integriert, das eine neue Gesamtperspektive ermöglicht. Gliederung Seite 1. Kulturpolitische Grundbegriffe und die Rolle der öffentlichen Hand 2 2. Juristische Begründungslinie: Pflichtaufgabe und Staatszielbestimmungen 3 2.1 Spezifische verfassungsrechtliche Bindungen 4 2.2 Kommunalrechtlicher Aufgabencharakter 5 2.3 Spezialgesetzliche Verpflichtungen 7 2.4 Ermessensbindungen 9 2.5 Folgerung 10 3. Die kulturpolitische Begründungslinie: Kulturelle Grundversorgung und Daseinsvorsorge 11 3.1 Kulturelle Daseinsvorsorge 11 3.2 Kulturelle Grundversorgung und der aktivierende Kulturstaat 12 4. Ganzheitliche Begründung: Kulturelle Infrastruktur 15 1
  • 2. B 1.9 Kultur und Politik Strukturen und Prozesse in der Kulturpolitik 1. Kulturpolitische Grundbegriffe und die Rolle der öffentlichen Hand Künste, Kulturpolitische Diskussionen machen sich immer wieder an „Leitvo- kulturelle Bildung, kabeln“ fest. Solche Grundbegriffe helfen zum einen, kulturpolitische Geschichtskultur Auftragslagen zu bestimmen sowie Argumentationsketten zu analysie- ren. Zum anderen helfen solche allgemeingültigen Begrifflichkeiten in politischen Auseinandersetzungen, klar Position zu beziehen im Sinne eines Politmarketing. Beispielsweise beschreiben „kulturelle Vielfalt“ sowie „kulturelle Teilhabe“ zwei wesentliche Auftragslagen im kul- turpolitischen Pflichtenheft, die als „Kultur für alle und von allen“ seit den siebziger Jahren zu den Leitmotiven kulturpolitischer Reden und Diskurse gehören und zentrale Begründungselemente für die öffentli- che Kulturförderung schlechthin darstellen. Ein „weites Feld“ und Alle Versuche, allgemeingültige kulturpolitische Begründungsmodelle „der eine Begriff“ zu entwickeln und zu formulieren, sind mit der Problematik eines „weiten Felds“ konfrontiert: Wie gelingt es, die sehr unterschiedlichen Handlungsfelder „auf den (einen) Begriff“ zu bringen? Denn die in- haltlichen Bezugsfelder Künste, kulturelle Bildung und Geschichts- kultur haben sehr unterschiedliche Ausprägungen: Die Künste leben vom Wagnis, entfalten Visionen, geben dem Experiment Raum und stärken den Eigen-Sinn der Individuen. Kulturelle Bildung entfaltet künstlerische und schöpferische Impulse, sie fördert gesellschaftliche Handlungskompetenz, soziale und politische Mündigkeit. Ge- schichtskultur tradiert, reflektiert und inszeniert Historie im Spektrum von Aufklärung und Bildung, Wissenschaft und politischer Verantwor- tung, Ästhetik und spielerischer Aneignung. Eine alle Handlungsfelder durchziehende kulturpolitische Fragestel- lung lautet: Wie lässt sich die Rolle des Staates und der Kommunen im kulturellen Leben bestimmen? Drei wesentliche Begründungslinien, die auf eine Funktionsbeschreibung der öffentlichen Hand abzielen und in den kulturpolitischen Reflexionen der letzten drei Jahrzehnte immer wieder anzutreffen waren, sollen hier im Einzelnen erörtert werden: Pflichtaufgabe • Die juristische Begründungslinie tritt mit der Frage an, ob Kultur- arbeit eine freiwillige Leistung oder eine Pflichtaufgabe sei. Die ju- ristische Diskussion der „Pflichtaufgabe Kultur“ hat Teilerfolge in- soweit erzielt, als die kulturelle Bildung heute in der Regel nicht mehr als freiwillige Leistung eingestuft wird. Hier hat die Diffe- renzierung zwischen den Künsten einerseits und der kulturellen Bildung andererseits Wirkung gezeigt. Eine offene Aufgabe bleibt die Hereinnahme einer kulturellen Staatszielbestimmung in das Grundgesetz. Doch zeigt sich, dass die Vorschriften der Landesver- fassungen und der Gemeindeordnungen hinreichende Anknüp- fungspunkte bieten, Kultur aus dem Bereich der „freiwilligen Leis- tung“ herauszuführen, zumal es weitere verpflichtende gesetzliche Regelungen gibt, wie etwa das Sächsische Kulturraumgesetz. 2
  • 3. Kultur und Politik B 1.9 Strukturen und Prozesse in der Kulturpolitik • Die kulturpolitische Begründungslinie ist mit den Vokabeln „kultu- Grundversorgung relle Grundversorgung“ und „kulturelle Daseinsvorsorge“ verbun- den. Diese Begrifflichkeiten haben vor allem mit Blick auf die Be- gründung der kulturellen Bildung als (politische) Pflichtaufgabe ih- re Wirkung nicht verfehlt. Der Begriff der kulturellen Grundver- sorgung hat Eingang in zahlreiche kulturpolitische Texte, in die kulturjuristische Literatur und in Parteiprogramme und Koalitions- vereinbarungen gefunden. • In den letzten Jahren gibt es eine integrale Begründungslinie, die Kulturelle Infrastruktur an der Begrifflichkeit der „kulturellen Infrastruktur“ festgemacht wird und insbesondere im Zuge der Diskussion der Enquête- Kommission „Kultur in Deutschland“ des Deutschen Bundestages (2003-2007) entwickelt wurde. Der Begriff der kulturellen Infra- struktur ermöglicht eine Gesamtbetrachtung und eine Integration der juristischen und der kulturpolitischen Argumentationslinie. Er ist neutraler und kann gleichzeitig für die verschiedenen Hand- lungs- und Anwendungsfelder „politisch aufgeladen“ werden. 2. Juristische Begründungslinie: Pflicht- aufgabe und Staatszielbestimmungen Im Mittelpunkt kulturrechtlicher Erörterungen stand in den letzten drei Jahrzehnten vor allem ein zentrales Thema: Die Diskussion darüber, ob Kulturarbeit als „freiwillige Leistung“ oder „Pflichtaufgabe“ ein- zuordnen sei.1 In der juristischen Literatur gab es zum einen Autoren, die die Pflichtigkeit des Charakters der „Aufgabe Kultur“ herausgear- beitet haben.2 Demgegenüber haben andere Autoren den Charakter der „Freiwilligkeit“ betont und Beiträge mit einem gegenläufigen Akzent als „kulturrechtliche Wohltätigkeitsliteratur“ bezeichnet.3 Solch allgemeine Charakterisierungen werden der Ausdifferenzierung Ausdifferenzierung der Kultur in Deutschland in unterschiedliche Sparten allerdings nicht der „Pflichtenlage“ je gerecht. Eine auf die Spezifika der Handlungsfelder und Sparten wie nach Kulturbereich Künste (mit Theater, Musik, bildende Kunst etc.), kulturelle Bildung (an Kindergärten, Schulen und außerschulischen Einrichtungen, Bib- liotheken etc.) und Geschichtskultur (Museen, Archive etc.) nicht ein- gehende allgemeine rechtliche Bewertung als „freiwillig“ ist in Folge ihrer Undifferenziertheit nicht tragfähig. Bei der kulturjuristischen Analyse einer etwaigen Pflichtigkeit ist vielmehr genauer zu analysie- ren, mit welchen spezifischen rechtlichen Bindungen die jeweilige Kulturaufgabe einhergeht. So haben die verschiedenen Kultureinrich- tungen jeweils eigene verfassungsrechtliche Bezüge und mitunter auch spezielle einfachgesetzliche Grundlagen, man denke nur an so unterschiedliche Bereiche wie Theater (Kunstfreiheit) und Bibliothe- ken (Informationsfreiheit). Zudem gibt es mitunter Spezialgesetze, wie zum Beispiel zu den Musikschulen oder den Volkshochschulen. 3
  • 4. B 1.9 Kultur und Politik Strukturen und Prozesse in der Kulturpolitik Die Ausdifferenzierung wird hier in folgenden Schritten vorgenommen: 1. Spezifische verfassungsrechtliche Bindungen wirken auf den Cha- rakter der „Aufgabe Kultur“ ein. 2. Die Charakterisierung einer Aufgabe als „freiwillig“ oder „pflich- tig“ hat als vorrangigen Bezugspunkt das Kommunalrecht, das da- her näher zu analysieren ist. 3. Sodann geht es um spezialgesetzliche Bindungen. 4. Schließlich können sich Ermessungsbindungen sowohl aus den kommunal-rechtlichen Vorschriften zu den öffentlichen Einrich- tungen als auch aus kommunaler Selbstbindung ergeben. 2.1 Spezifische verfassungsrechtliche Bindungen Landesverfassungen In nahezu allen Bundesländern sind der Schutz, die Pflege bzw. die enthalten Förderung von Kunst und Kultur eine staatliche Aufgabe von Verfas- „Staatsziel Kultur“ sungsrang. Die Formulierungen in den Landesverfassungen variieren indes: In manchen Verfassungen ist die Aufgabe der Kulturförderung knapp und allgemein beschrieben. So heißt es in Artikel 20 Abs. 2 Verfassung von Berlin etwa: „Das Land schützt und fördert das kultu- relle Leben.“ oder in Artikel 18 Abs.1 der Landesverfassung Nord- rhein-Westfalen „Kultur, Kunst und Wissenschaft sind durch Land und Gemeinden zu pflegen und zu fördern.“ In Artikel 16 Abs. 1 der Ver- fassung Mecklenburg-Vorpommern heißt es ähnlich: „Land, Gemein- den und Kreise schützen und fördern Kultur, Sport, Kunst und Wis- senschaft.“ Andere Landesverfassungen gehen in der Umschreibung der Schutzpflicht weiter, so benennen etwa die Verfassungen des Frei- staats Sachsen (Artikel 11 Abs. 2) und des Landes Sachsen-Anhalt (Artikel 36 Abs. 3) konkret die Unterhaltung von Theatern als staatli- che Aufgabe. Artikel 36 Abs. 3 der Verfassung Sachsen-Anhalt lautet wörtlich: „Das Land und die Kommunen fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger ins- besondere dadurch, dass sie öffentlich zugänglich Museen, Bücherei- en, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere Einrichtungen unterhalten.“ Ähnlich heißt es in Art. 11 Abs. 2 S. 2 Verf. Sachsen zur „Teilnahme des gesamten Volkes an der Kultur“: „Zu diesem Zweck werden öffentlich zugängliche Museen, Bibliotheken, Archive, Ge- denkstätten, Theater, Sportstätten, musikalische und weitere kulturelle Einrichtungen sowie allgemein zugängliche Universitäten, Schulen und andere Bildungseinrichtungen unterhalten.“ Als Adressaten der Kulturpflege- und Kulturförderpflicht benennen die Landesverfassun- gen der meisten Flächenstaaten neben dem Staat auch ausdrücklich die Kommunen.4 Demgegenüber richten sich die Kulturförderklauseln in den übrigen Landesverfassungen allgemein an den „Staat“5 und damit implizit auch an die Gemeinden und die Gemeindeverbände. 4