Prof. Dr. Oliver Scheytt: Systematik des Kulturrechts
1. Kultur und Recht C 1.1
Praxis des Kulturrechts
Systematik des Kulturrechts
Dr. Oliver Scheytt
Der Beitrag gibt einen ersten Überblick über die Rechtsquellen und Rechtsgebiete, die für das Kul-
turmanagement relevant sind. Er zeigt auf, dass nicht nur die Kenntnis der rechtlichen Rahmen-
bedingungen von Bedeutung ist, sondern dass die Ausgestaltung des Rechts in Form von Satzun-
gen, Verträgen etc. auch als Instrument des Kulturmanagements eingesetzt werden kann.
Gliederung Seite
1. Was ist Kulturrecht? 2
1.1 Ordnung nach Rechtsgebieten 3
1.2 Ordnung nach Tätigkeitsformen 5
1.3 Ordnung nach Sparten 5
2. Kulturverfassungsrecht 6
3. Kulturverwaltungsrecht 7
4. Steuerrecht 10
5. Stiftungsrecht 11
6. Gesellschafts- und Vereinsrecht 11
7. Vertragsrecht 12
8. Arbeits- und Dienstrecht, Künstlersozialversicherungsrecht 12
9. Versicherungsrecht 13
10. Urheberrecht 14
11. Gestaltung des Rechts 15
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2. C 1.1 Kultur und Recht
Praxis des Kulturrechts
1. Was ist Kulturrecht?
Das Kulturrecht ist der Inbegriff aller Rechtsnormen, die die Aufgabe
„Kultur“ definieren, regeln oder betreffen. Rechtsquellen sind im We-
sentlichen das Verfassungsrecht, das Gesetzesrecht, das Satzungsrecht
sowie Innenrechtssätze.
Abb. C 1.1-1 Rechtsquellen des Kulturrechts
Diese Rechtsquellen stehen in einem Hierarchieverhältnis: Das höher-
rangige Recht geht vor: So muss etwa Satzungsrecht gesetzes- und
verfassungskonform sein.
Kunstrecht In der juristischen Fachliteratur hat sich neben dem Begriff „Kultur-
recht“ auch der Begriff „Kunstrecht“ etabliert, womit alle einschlägigen
Rechtsvorschriften und -gebiete zusammengefasst werden sollen, die
den rechtlichen Rahmen für Kunst und Künstler bilden. Das Kulturma-
nagement erfasst jedoch nicht nur Kunstproduktion, -vermittlung und
-präsentation, Kunsthandel und -markt, sondern auch solche Sachgebie-
te der Kultur, die nicht zur Kunst im engeren Sinne gehören, wie etwa
das Bibliotheksrecht oder die kulturelle Bildung. Daher ist das Kunst-
recht letztlich nur ein wenn auch sehr bedeutsamer Ausschnitt des ge-
samten Kulturrechts.
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3. Kultur und Recht C 1.1
Praxis des Kulturrechts
Die Unterscheidung nach Rechtsquellen gibt dem Recht lediglich eine
Ordnung nach der Form der jeweiligen Bestimmungen und nach Hie-
rarchien, also vertikal. Horizontal angelegt ist dagegen die Systemati-
sierung nach Rechtsgebieten (Kulturverwaltungsrecht, Steuerrecht,
Stiftungsrecht, Gesellschaftsrecht, Urheberrecht etc.), nach Tätigkei-
ten (Kultureinrichtungen, Kulturförderung, Kulturveranstaltungen)
oder auch nach Sparten (Museumsrecht, Theaterrecht etc.).
1.1 Ordnung nach Rechtsgebieten
Da die Differenzierung nach Rechtsquellen (Verfassungsrecht, Geset-
zesrecht, Satzungsrecht etc.) von sehr allgemeiner Natur ist, bietet es
sich an, das Kulturrecht im Einzelnen nach Rechtsgebieten zu sortie-
ren, wie im folgenden Beitrag geschehen. Damit soll ein direkter Zu-
gang zu den verschiedenen spezifischen Rechtsquellen des Kultur-
rechts eröffnet werden, die sich in der Praxis durch die jeweiligen
Fachaufgaben des Kulturmanagements hindurchziehen.
Für unser gesamtes Rechtssystem und die verschiedenen Rechtsgebie- Unterscheidung
te hat die Unterscheidung zwischen privatem und öffentlichem Recht zwischen öffentlichem
erhebliche praktische Bedeutung, bereitet aber mitunter Schwierigkei- und privatem Recht
ten. Diese Unterscheidung ist insbesondere deshalb wichtig, weil da-
von die Art der anzuwendenden Rechtsnormen und die Zuständigkeit
der Gerichte (Verwaltungsgericht oder Zivilgericht) abhängen. Wenn
die Tätigkeit privatrechtlicher Art ist, gelten das Bürgerliche Gesetz-
buch (BGB) oder die einschlägigen privatrechtlichen Sondergesetze
(z. B. GmbH-Gesetz). Handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Tätigkeit, sind das Verwaltungs-Verfahrens-Gesetz (VwVfG) oder die
sonstigen einschlägigen Normen des öffentlichen Rechts anzuwenden.
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten gehören grundsätzlich gem. § 13
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) vor die ordentlichen Gerichte
(Amts- und Landgerichte), öffentlich-rechtliche gem. § 40 Abs. 1 Ver-
waltungsgerichtsordnung (VwGO) generell vor die Verwaltungsge-
richte.
Das Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen der verschiedenen
Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung, während zum öf-
fentlichen Recht die Rechtsvorschriften gehören, die die Unterord-
nung des Einzelnen und die hoheitliche Gewalt des Staates oder ande-
rer öffentlich-rechtlicher Rechtssubjekte betreffen oder die zwar auf
der Ebene der Gleichordnung stehen (öffentlich-rechtlicher Vertrag),
aber ihrem Wesen nach Gegenstände des öffentlichen Rechts regeln.
Als „Faustregel“ kann folgende Unterscheidung helfen: Zum privaten
Recht zählen die Rechtsnormen, die beliebige Personen betreffen,
während zum öffentlichen Recht solche Rechtsnormen gehören, die
ausschließlich den Staat oder einen anderen Hoheitsträger berechtigen
oder verpflichten. Während die Rechtsnormen des Privatrechts die
Beziehungen untereinander regeln, besteht beim öffentlichen Recht
die Möglichkeit einseitig-obrigkeitlicher Durchsetzung.
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4. C 1.1 Kultur und Recht
Praxis des Kulturrechts
Beispiel Beispiel: Wenn eine städtische Bibliothek von einer Buchhandlung
Bücher erwirbt, liegt diesem Vorgang ein Kaufvertrag – also ein pri-
vatrechtliches Geschäft – zugrunde. Zwar ist ein Hoheitsträger an dem
Rechtsverhältnis beteiligt, doch diese Rechtsstellung hat auf die Rech-
te und Pflichten aus dem Kaufvertrag keinerlei Auswirkungen. Erhebt
die Stadt aufgrund einer kommunalen Satzung für die verspätete
Rückgabe eines Buches an die Bibliothek eine Gebühr, so beruht die-
ses auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis.
Das nachfolgende Schaubild enthält eine schematische Zuordnung von
wichtigen Rechtsgebieten zum öffentlichen und zum privaten Recht.
Abb. C 1.1-2 Zuordnung der Rechtsgebiete
Die für das Kulturmanagement einschlägigen Rechtsgebiete des öf-
fentlichen Rechts sind das Kulturverfassungsrecht, das Kulturverwal-
tungsrecht sowie das Steuerrecht.
Zu den einschlägigen Rechtsgebieten des Privatrechts gehören insbe-
sondere das Vertragsrecht, das Gesellschaftsrecht, das Urheberrecht,
das Verlagsrecht sowie das (Privat-)Versicherungsrecht. Bei einigen
Rechtsgebieten kommen sowohl Rechtsnormen des privaten als auch
des öffentlichen Rechts zur Anwendung: Dies gilt insbesondere für
das Arbeitsrecht, aber auch für das Stiftungsrecht.
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