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Anmerkungen zu den Pflichten des
Anbieters
(sog. „Anbieterkennzeichnung“)
im Internet

Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt in Hamburg, Gründungspartner der Anwalts-Kanzlei von Have Hamburg/Berlin
und unter anderem Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi-
tät Hamburg, Herausgeber der Loseblattsammlung „Kultur und Recht“ sowie der Buchreihe
„Kultur, Medien und Recht“ und Autor zahlreicher rechtlicher Beiträge sowie Referent zu
Themen aus dem Bereich „Medien und Kulturrecht“, unverzagt@medialaw.net


Inhalt                                                                            Seite


1.    Zweck der Regelung                                                              2
1.1   Was heißt das für die Praxis ?                                                  2
1.2   Ergänzende Hinweise                                                             3




Zum 01. Januar 2002 ist die Neufassung des Teledienstesgesetz (TDG) für Angebote im
Bereich der Individualkommunikation in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Pflich-
ten zur Anbieterkennzeichnung gem. § 6 verschärft. Eine vergleichbare Vorschrift ent-
hält per 01.07.2002 § 10 des Mediendienstesstaatsvertrages (MDStV), der für redaktio-
nell gestaltete Inhalte gilt, die an die Allgemeinheit gerichtet und analog zu Presse und
Rundfunk darauf ausgerichtet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Da ein Verstoß
gegen diese Gesetze u. a. eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ferner Mitbewerber
und/oder berechtigte Verbände zu einer kostenpflichtigen Abmahnung veranlassen
könnten (die Zulässigkeit von letzterem ist aber rechtlich mit einigen Fragezeichen zu
versehen!), sollte den gesetzlichen Vorschriften sehr schnell entsprochen werden.




                                                                                            M
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                                               16 Kultur & Recht September 2002
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       1. Zweck der Regelung
       Zweck der Regelung ist es, dem Nutzer ein hinreichendes Maß an Transparenz zu ge-
       währleisten. Der Nutzer muss erkennen können, mit welchen Personen oder Firmen er
       es zu tun hat, wenn er Angebote in Anspruch nimmt.


       1.1 Was heißt das für die Praxis ?

       Nach den genannten Vorschriften ist der Dienstbetreiber von sog. „geschäftsmäßigen
       Telediensten“ – mithin nahezu jeder, der im Internet präsent ist, mit Ausnahme derjeni-
       gen, die „lediglich private Gelegenheitsgeschäfte betreiben“ – verpflichtet, folgende
       Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten,
       z. B. im Rahmen eines „Impressum“, „Kontakt“ oder Ähnlichem:
       1. den kompletten Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung und die genaue
          Anschrift des Anbieters (Angabe des Postfaches reicht nicht aus!), unter der die Fir-
          ma niedergelassen ist,
       2. bei juristischen Personen, Personengesellschaften und vergleichbaren Zusammen-
          schlüssen deren Sitz und zusätzlich die Angabe des Vertretungsberechtigten sowie
          dessen (Büro)-Anschrift,
       3. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kom-
          munikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektroni-
          schen Post (Tel.- und Fax-Nr. und E-Mail Adresse),
       4. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die
          der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nebst
          deren Kontaktdaten,
       5. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregi-
          ster, in das diese eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
       6. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d
          der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine
          Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Be-
          rufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1
          Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zwei-
          te allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er-
          gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die
          Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31)
          geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
            a) die Kammer, welcher die Dienstanbieter angehören,
            b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung
M              verliehen worden ist,
8           c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugäng-
S. 2           lich sind,


       16 Kultur & Recht September 2002
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7. in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Um-
   satzsteuergesetzes vorliegen muss, die Angabe dieser Nummer,
8. im Falle von redaktionellen Beiträgen muss auch gemäss § 10 Abs. 3 MDStV ein
   Verantwortlicher genannt werden.


1.2 Ergänzende Hinweise

Rechtlich unklar ist aber beispielsweise, ob eine Kennzeichnung oder ein Link auf der
Eingangsseite (Homepage) nach Art eines Impressums bzw. eine Verlinkung über eine
oder mehrere Stationen von der Startseite aus genügen, oder ob jede einzelne Webseite
(ggf. mit einem Link zu einem Impressum) mit einer entsprechenden Kennung versehen
sein muss. Soweit der Inhaltsanbieter direkte Links (deep links) zu einzelnen Webseiten
nicht durch spezielle Befehle im Quellcode ausgeschlossen hat, wird man eine Kenn-
zeichnung auf jeder Seite zumindest im Sinne eines Querverweises auf das „Impressum“
etc. und von dort aus auf die weiterführenden Angaben verlangen müssen.

Neben den hier dargestellten Erfordernissen gelten natürlich auch noch die weiterge-
henden Vorschriften nach dem Fernabsatzgesetz, dem GmbH Gesetz, dem Aktiengesetz
oder dem Handelsgesetzbuch oder gar den Landes-Pressegesetzen wegen der Angaben
auf Briefköpfen oder einem Impressum oder auch des Steuerrechtes, wonach seit dem
01. Juli 2002 jeder Unternehmer auf seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte
Steuernummer angeben muss.

Auch bietet sich zusätzlich ein „Haftungshinweis“ oder „Haftungsausschluss“ an, z. B.
wegen des Verweises auf externe Links mit rechtswidrigen Inhalten.




                                                                                          M
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Unverzagt: Anmerkungen zu den Pflichten des Anbieters im Internet (sog. Anbieterkennzeichnung)

  • 1. M Recht der neuen Medien M8 Anmerkungen zu den Pflichten des Anbieters (sog. „Anbieterkennzeichnung“) im Internet Alexander Unverzagt Rechtsanwalt in Hamburg, Gründungspartner der Anwalts-Kanzlei von Have Hamburg/Berlin und unter anderem Lehrbeauftragter an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi- tät Hamburg, Herausgeber der Loseblattsammlung „Kultur und Recht“ sowie der Buchreihe „Kultur, Medien und Recht“ und Autor zahlreicher rechtlicher Beiträge sowie Referent zu Themen aus dem Bereich „Medien und Kulturrecht“, unverzagt@medialaw.net Inhalt Seite 1. Zweck der Regelung 2 1.1 Was heißt das für die Praxis ? 2 1.2 Ergänzende Hinweise 3 Zum 01. Januar 2002 ist die Neufassung des Teledienstesgesetz (TDG) für Angebote im Bereich der Individualkommunikation in Kraft getreten. Dadurch haben sich die Pflich- ten zur Anbieterkennzeichnung gem. § 6 verschärft. Eine vergleichbare Vorschrift ent- hält per 01.07.2002 § 10 des Mediendienstesstaatsvertrages (MDStV), der für redaktio- nell gestaltete Inhalte gilt, die an die Allgemeinheit gerichtet und analog zu Presse und Rundfunk darauf ausgerichtet sind, zur Meinungsbildung beizutragen. Da ein Verstoß gegen diese Gesetze u. a. eine Ordnungswidrigkeit darstellt und ferner Mitbewerber und/oder berechtigte Verbände zu einer kostenpflichtigen Abmahnung veranlassen könnten (die Zulässigkeit von letzterem ist aber rechtlich mit einigen Fragezeichen zu versehen!), sollte den gesetzlichen Vorschriften sehr schnell entsprochen werden. M 8 S. 1 16 Kultur & Recht September 2002
  • 2. M Recht der neuen Medien M8 1. Zweck der Regelung Zweck der Regelung ist es, dem Nutzer ein hinreichendes Maß an Transparenz zu ge- währleisten. Der Nutzer muss erkennen können, mit welchen Personen oder Firmen er es zu tun hat, wenn er Angebote in Anspruch nimmt. 1.1 Was heißt das für die Praxis ? Nach den genannten Vorschriften ist der Dienstbetreiber von sog. „geschäftsmäßigen Telediensten“ – mithin nahezu jeder, der im Internet präsent ist, mit Ausnahme derjeni- gen, die „lediglich private Gelegenheitsgeschäfte betreiben“ – verpflichtet, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten, z. B. im Rahmen eines „Impressum“, „Kontakt“ oder Ähnlichem: 1. den kompletten Namen bzw. die vollständige Firmenbezeichnung und die genaue Anschrift des Anbieters (Angabe des Postfaches reicht nicht aus!), unter der die Fir- ma niedergelassen ist, 2. bei juristischen Personen, Personengesellschaften und vergleichbaren Zusammen- schlüssen deren Sitz und zusätzlich die Angabe des Vertretungsberechtigten sowie dessen (Büro)-Anschrift, 3. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kom- munikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektroni- schen Post (Tel.- und Fax-Nr. und E-Mail Adresse), 4. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde nebst deren Kontaktdaten, 5. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregi- ster, in das diese eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, 6. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Be- rufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zwei- te allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Er- gänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über a) die Kammer, welcher die Dienstanbieter angehören, b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung M verliehen worden ist, 8 c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugäng- S. 2 lich sind, 16 Kultur & Recht September 2002
  • 3. M Recht der neuen Medien M8 7. in Fällen, in denen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Um- satzsteuergesetzes vorliegen muss, die Angabe dieser Nummer, 8. im Falle von redaktionellen Beiträgen muss auch gemäss § 10 Abs. 3 MDStV ein Verantwortlicher genannt werden. 1.2 Ergänzende Hinweise Rechtlich unklar ist aber beispielsweise, ob eine Kennzeichnung oder ein Link auf der Eingangsseite (Homepage) nach Art eines Impressums bzw. eine Verlinkung über eine oder mehrere Stationen von der Startseite aus genügen, oder ob jede einzelne Webseite (ggf. mit einem Link zu einem Impressum) mit einer entsprechenden Kennung versehen sein muss. Soweit der Inhaltsanbieter direkte Links (deep links) zu einzelnen Webseiten nicht durch spezielle Befehle im Quellcode ausgeschlossen hat, wird man eine Kenn- zeichnung auf jeder Seite zumindest im Sinne eines Querverweises auf das „Impressum“ etc. und von dort aus auf die weiterführenden Angaben verlangen müssen. Neben den hier dargestellten Erfordernissen gelten natürlich auch noch die weiterge- henden Vorschriften nach dem Fernabsatzgesetz, dem GmbH Gesetz, dem Aktiengesetz oder dem Handelsgesetzbuch oder gar den Landes-Pressegesetzen wegen der Angaben auf Briefköpfen oder einem Impressum oder auch des Steuerrechtes, wonach seit dem 01. Juli 2002 jeder Unternehmer auf seiner Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer angeben muss. Auch bietet sich zusätzlich ein „Haftungshinweis“ oder „Haftungsausschluss“ an, z. B. wegen des Verweises auf externe Links mit rechtswidrigen Inhalten. M 8 S. 3 16 Kultur & Recht September 2002
  • 4. M Recht der neuen Medien M8 Für Ihre Notizen: M 8 S. 4 16 Kultur & Recht September 2002