Poser: Rechtsprechungsübersicht zu Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten...
Unverzagt, Starke: Der Musikverlagsvertrag
1. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Der Musikverlagsvertrag
Alexander Unverzagt
Rechtsanwalt und Gründer der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin
mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Kultur- und Medienrecht, Autor, Herausgeber
sowie Referent diverser rechtlicher Beiträge und Werke zu diesen Themen,
Lehrbeauftragter u. a. an der Universität Hamburg (Rechtswissenschaften),
E-Mail: unverzagt@unverzagtvonhave.com
Simon Starke
Musiker und Rechtsanwalt in der Kanzlei Unverzagt*von Have, Hamburg/Berlin,
starke@unverzagtvonhave.com
Inhalt Seite
1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages 2
2. Rechteübertragung und Vergütung 2
3. Verlagspflichten und Laufzeit 3
4. Mustervertrag mit Anmerkungen 4
Musikverlagsvertrag 4
Der Musikverlagsvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen den Musikverla-
gen und den Komponisten oder Textern eines Musikwerkes. Während der Tätig-
keitsschwerpunkt eines Musikverlages früher in der Veröffentlichung von Noten-
ausgaben von Musikwerken lag, konzentriert sich das heutige Tätigkeitsfeld eines
Verlages insbesondere auch auf die Vertretung der Interessen der Komponisten
und Texter und die weitere Auswertung des Musikwerkes.
L
1.5
S. 1
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2. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
1. Gegenstand des Musikverlagsvertrages
Der Musikverlagsvertrag wird zwischen Komponisten und Textern, also den
Urhebern eines Musikwerkes, und einem Musikverlag geschlossen. Inhalt dieses
Vertrages ist zumeist vorrangig die Übertragung von Nutzungsrechten an dem
Werk auf den Verlag. Der Verlag ist damit in der Lage, an Tonträgerunternehmen,
Produzenten oder Künstler heranzutreten, und mit diesen Verträge über die Aus-
wertung des Werkes abzuschließen. Der Urheber wird sich vom Abschluss eines
Musikverlagsvertrages zumeist versprechen, dass der Musikverlag bessere Ver-
bindungen im Musikbereich als er selbst hat und daher die Wahrnehmung seiner
Rechte durch den Verlag für ihn wirtschaftlich attraktiv ist. Daher regelt ein Mu-
sikverlagsvertrag auch stets, wie der Verlag und der Urheber an der wirtschaftli-
chen Verwertung des Werkes beteiligt sein sollen.
2. Rechteübertragung und Vergütung
Der Urheber überträgt im Rahmen eines Musikverlagsvertrages zunächst das grafi-
sche Vervielfältigungsrecht auf den Musikverlag. Dieses ist das Recht, Notenausga-
ben des Musikwerkes zu veröffentlichen. Des weiteren räumt der Urheber dem Verlag
das Recht ein, die gesetzlichen Vergütungsansprüche des Urhebers für die nach dem
Urhebergesetz erlaubnisfrei gestatteten, aber vergütungspflichtigen Nutzungen des
Werkes geltend zu machen. Hierbei handelt es sich etwa um Vergütungen für die
Nutzung in Schulbüchern oder in Schulrundfunksendungen.
Die wichtigste Rechteübertragung betrifft bestimmte Nutzungsrechte, die dem Verlag
stets zur Einbringung in die Verwertungsgesellschaft GEMA übertragen werden. Die
einzelnen Rechte sind in dem Berechtigungsvertrag geregelt, den ein GEMA-Mitglied
mit der GEMA abschließen muss. Der Musikverlag meldet grundsätzlich für den
Urheber das Musikwerk bei der GEMA an und setzt die GEMA davon in Kenntnis,
dass das Musikwerk bei dem entsprechenden Verlag verlegt wird.
Hierbei handelt es sich um solche Rechte, die die Urheber nach dem GEMA-
Berechtigungsvertrag durch die GEMA wahrnehmen lassen. Bekanntestes Bei-
spiel hierfür sind die Rechte der öffentlichen Wiedergabe im Rundfunk. Wird ein
Musikstück im Rundfunk gespielt, so stellt dies eine urheberrechtliche Nutzungs-
handlung an dem Werk dar, die grundsätzlich gegenüber dem Urheber des Wer-
kes zu vergüten ist. Da eine Vergütung der einzelnen Urheber durch die Rund-
L funksendeanstalt jedoch nicht praktikabel ist, nimmt die GEMA diese Rechte
1.5 wahr und rechnet mit den Sendern entsprechend ab. Sodann schüttet sie die Ver-
S. 2 gütungen, abzüglich einer Verwaltungspauschale, an die jeweiligen Urheber aus.
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Urheber und der Verlag auch tat-
sächlich Mitglied der GEMA sind.
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3. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
L1 Musik
Ein sehr wichtiges Recht in diesem Zusammenhag ist das Recht zur Aufnahme
des Werkes auf Tonträger und die Vervielfältigung und Verbreitung derselben.
Der Urheber überträgt dem Verlag dieses Recht zur Einbringung in die GEMA
und der Verlag hat danach die Möglichkeit an Tonträgerunternehmen oder auch
Künstler heranzutreten und diesen das Werk anzubieten.
Sofern für ein bestimmtes Werk nun ein Verlagsvertrag besteht, rechnet die GEMA
nicht gegenüber dem einzelnen Urheber ab, sondern gegenüber dem entsprechenden
Verlag. Daher befindet sich in dem Verlagsvertrag eine Vereinbarung darüber, wie der
Verlag an solchen Ausschüttungen zu beteiligen ist. Üblich ist eine Beteiligung des
Verlages zwischen 20 und 40 Prozent an den Ausschüttungen. Diese Beteiligung stellt
also den Gegenwert für die Bemühungen des Verlages dar, das Werk zu verwerten. Je
erfolgreicher sich der Verlag also für eine Verwertung des Werkes einsetzt, desto mehr
erhält er auch über die Ausschüttungen der GEMA.
Eine darüber hinaus gehende Vergütung für die Tätigkeiten des Verlages ist meist
nicht in Verlagsverträgen geregelt. Ebenso erhält der Urheber nicht unbedingt eine
gesonderte Vergütung für die Rechteeinräumung an den Verlag. Sofern es dem Verlag
jedoch wahrscheinlich erscheint, dass das Werk erfolgreich sein wird, kann vereinbart
werden, dass eine verrechenbare Abschlagszahlung bezüglich der zu erwartenden
GEMA-Ausschüttungen an den Urheber geleistet wird. In besonderen Fällen werden
dem Urheber auch sogenannte Signing Fees vom Verlag gezahlt, welches ein beson-
deres Honorar alleine für den Abschluss des Verlagsvertrages darstellt. Ein solches
Honorar wird in der Regel nicht verrechenbar oder rückzahlbar sein und unterstreicht
den Wunsch des Verlages gerade diesen Urheber an sich zu binden.
3. Verlagspflichten und Laufzeit
Der Verlag verpflichtet sich in einem Verlagsvertrag, sich für die Nutzung der
ihm eingeräumten Rechte einzusetzen. Zudem sollte er verpflichtet werden, alles
Erforderliche zum Schutz des Werkes zu tun. Hierzu zählt insbesondere die ord-
nungsgemäße Anmeldung des Werkes gegenüber der GEMA. Um sicherzustel-
len, dass der Verlag sich tatsächlich auch für den Urheber einsetzt, muss in einem
Verlagsvertrag unbedingt geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen der
Urheber den Vertrag beenden kann.
Schließlich ist es durchaus denkbar, dass der Verlag sich nur ungenügend für die
Auswertung einsetzt und der Urheber daher einen anderen Verlag vorziehen L
möchte. Dem Urheber sollte daher ein besonderes Rücktrittsrecht eingeräumt 1.5
werden, welches an bestimmte Mindestumsätze des Werkes anknüpft. Meist
werden Verlagsverträge jedoch für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist ge- S. 3
schlossen. Diese beträgt grundsätzlich 70 Jahre ab dem Tode des Urhebers.
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4. L Vertragsgestaltungen in den einzelnen Kultursparten
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4. Mustervertrag mit Anmerkungen
Der nachstehende Entwurf eines Musikverlagsvertrags beinhaltet die wichtigsten
Punkte, welche in einem solchen Vertrag geregelt sein sollten und es werden die
einzelnen Vertragsklauseln erläutert. Ein solcher Mustervertrag ersetzt jedoch
nicht die Rechtsberatung im Einzelfall und kann nicht für alle Sachverhalte zu-
treffen. Daher ist es im Einzelfall anzuraten, sich vor Abschluss eines solchen
Vertrages in jedem Fall rechtlichen Rat einzuholen.
Musikverlagsvertrag
Zwischen __________________________________
(nachstehend "Urheber" genannt, auch wenn es sich um mehrere Personen handelt)
und dem Verlag __________________________________
(nachstehend "Verlag" genannt)
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Der Urheber ist der Komponist/Textdichter des Werkes
_____________________, welches dem Verlag in druckfähiger Form vorge-
legt wird.
2. Die Parteien schließen diese Vereinbarung vor dem Hintergrund, dass alle
L bisher geschaffenen und/oder in Zukunft noch zu erstellenden Werke ab so-
1.5 fort ausschließlich von dem Verlag publiziert werden sollen.
S. 4 3. Der Urheber steht dafür ein, dass sein Werk Rechte Dritter nicht verletzt, und
dass er über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte noch nicht
anderweitig verfügt hat.
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