1. RECHTSFRAGEN
SOCIAL MEDIA
13. September 2012
Düsseldorf
Referent:
Jan A. Strunk
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
2. REFERENT
Jan A. Strunk
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
• Rechtsanwalt seit 1999, Partner der Rechtsanwaltsgesellschaft
SDP STRUNK DIRKS + PARTNER
• Beratungs-“Tags“:
IT- & Internet, Arbeit & IKT-Nutzung, Datenschutz, Compliance,
Gewerbliche Schutzrechte, Medien & Social Media
• Fachautor (Schwerpunkt: Themen der betrieblichen IKT-Nutzung)
• Weblog zum Recht der Informationstechnologien:
www.legalit.de
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3. KANZLEI
Kleine & spezialisierte „Rechtsboutique“
(Partnerschaftsgesellschaft) von
Fachanwälten mit derzeit drei Berufsträgern in
der schleswig-holsteinischen
Landeshauptstadt Kiel
Beratung & Interessenvertretung
ausschließlich im Wirtschaftsrecht i.w.S.:
Informationstechnologierecht (insbes. IT-
Vertragsrecht, Onlinerecht)
Arbeitsrecht (insbes. kollektivrechtl.)
Medienrecht, Urheber- und Lizenzrecht
Kanzlei-Sitz Werbe- und Äußerungsrecht
Kieler Wirtschafts-Tower ::: Nordhafen Gewerblicher Rechtschutz (insbes. Marken- &
Titelschutz)
Datenschutzrecht / Compliance
www.sdplegal.de
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4. TEIL I
Einführung in die
neue Welt des
„Social Web“
• Definition
• Auswirkungen und Standortbestimmung
• Geschäftsmodelle und deren rechtliche Implikationen
• Rechtliche Problemkomplexe
• Internationale Bezüge (Gerichtsstand und anwendbares Recht)
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5. [I] A. EINFÜHRUNG
Die – vergebliche –
Warnung eines
Unbekannten aus
dem Jahr 1984…
Und es kam alles noch
viel schlimmer:
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6. [I] A. EINFÜHRUNG
Die schöne neue Welt
des „Social Web“!
„The thing about quotes on the internet
is you can not confirm their validity“
Abraham Lincoln
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9. [I] A. EINFÜHRUNG
Charakteristik des „Web 2.0“:
Durch die Benutzer generierter Inhalt (content), selbstpubliziert
Möglichkeit, die kollektive Intelligenz der User zu nutzen: Je mehr User dazu
beitragen, um so wichtiger und wertvoller kann die Web-2.0-Seite werden
=> [P] „Schwarmblödheit“?
Neue Umgebung zur Kommunikation und Zusammenarbeit
Zurverfügungstellung von Daten in neuen oder nicht beabsichtigten Formen: Web-
2.0-Daten können neu zusammengestellt werden (“mash up” oft durch Web-Service
Oberflächen)
Einfache Programmiertechniken und Werkzeuge: Nicht-Experten können als
Entwickler & Publizierer agieren (z.B. Wikis, Blogs, RSS und Podcasts)
Wegfall von Software Upgrade Cycles: Alles ist im ewigen „Beta-Stadium“
Neue Möglichkeiten des Austausches von Content und Medien
Netzwerke fungieren als Plattformen, die den Usern die Nutzung von Anwendungen
durch Browser ermöglichen
[Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Web_2.0]
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10. [I] A. EINFÜHRUNG
Social Media:
Nur ein
„Hype“?
Nicht relevant?
Bald wieder vorbei?
„Spielkram“?
Zeit- und
Geldvernichtung?
Für Unternehmen
nutzlos und riskant?
Social Media Revolution [Quelle: http://www.youtube.com/watch?v=2_Ig0ClYlmM]
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11. [I] A. Einführung ERSCHEINUNGSFORME
N
• Soziale Netzwerke
• Foren / Frage-
&Bewertungsportale
• Blogs
• Microblogs
• Podcasts / Videocasts
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12. [I] A. EINFÜHRUNG
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16. [I] A. EINFÜHRUNG Wird eine Werbemaßnahme in Deutschland
durchgeführt (Handlungsort) oder entfaltet sie hier ihre
Wirkung (Erfolgsort), etwa weil deutsche Verbraucher
Welches Recht ist anzuwenden? angesprochen werden, ist regelmäßig die
Anwendbarkeit deutschen Rechts gegeben!
• Im Verhältnis des deutschen Nutzers zum Plattformbetreiber gilt nationales Recht des Betreibers,
soweit Anwendbarkeit in Nutzungsbedingungen vorgesehen und kein zwingendes nationales
Recht (z.B. Verbraucherschutzrechte) dem entgegen steht
• [P] Wirksamkeit der Einbeziehung :
Unübersichtliche / widersprüchliche Regelungen
• Regelung von Facebook für Nutzungsverhältnis mit deutschen Usern?
=> siehe aktuelle "Erklärung der Rechte und Pflichten"
• Andere Situation bei Beurteilung der wettbewerbs-, marken- oder urheberrechtlichen Zulässigkeit
einer Werbemaßnahme auf einer Web-Plattform:
• Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts in Art 40–42 EGBGB
• Wahlrecht des Verletzten zwischen Handlungs- und Erfolgsort, somit häufig deutsches Recht anwendbar
• Deutscher Rechtsrahmen daher bei Social Media Marketing deutscher Unternehmen auch auf
"ausländischen" Plattformen stets zu beachten!
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17. [I] B. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Rechtliche Themen bei der Nutzung
von Social Media in und von Unternehmen:
• Datenschutz & Datensicherheit
• Persönlichkeitsrechte
• Arbeitsrecht (einschl.
Betriebsverfassungsrecht)
• Recht am eigenen Bild
• Urheberrecht & sonst. gewerbliche
Schutzrechte
• Wettbewerbsrecht
• Formalia durch Bereichsgesetze (z.B. TMG)
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18. [I] B. RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Allgemeine Anforderungen an Angebote im Social
Web:
Nutzungsbedingungen des Plattformanbieters
Beabsichtigte Nutzung nach Art & Umfang erlaubt? Umfang der Rechteeinräumung?
Namensgebung
Geplanter Account-Name darf nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen!
Transparenzgebot
Kommerzielle Kommunikation muss erkennbar sein!
Anbieterkennzeichnung & Pflichtangaben
Vollständiges, leicht aufzufindendes(!) Impressum! [§ 5 TMG]
Datenschutzerklärung?
Erforderlich, wenn eigenständiges Telemedium i.S.d. § 13 TMG (Blogs) oder
zusätzliche eigene Auswertungen von Social-Media-Nutzerprofilen!
[P]: Unzureichende DS-Erklärung des Portalanbieters für Standardnutzung (z.B. facebook)
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19. TEIL II
Rechtliche Rahmenbedingungen
von (Corporate) Blogs
• Formale und inhaltliche Anforderungen
• Äußerungsrechte (Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerungen)
• Urheberrechtliche Grundlagen
• Vorstellung der „Creative Commons”
• Bildrechte
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20. [II] RECHTSRAHMEN (COPORATE) BLOGS
A. Grundlagen
B. Formelle Anforderungen
C. Materielle Anforderungen
D. Wettbewerbsrecht
E. Urheberrecht
F. Bildrechte
G.Haftung für fremde Inhalte
H. Linkhaftung
I. Datenschutz
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27. [II] B. FORMELLE ANFORDERUNGEN
§ 5 TMG, Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien
folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen
zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten (…)
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, (…)
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29. [II] B. FORMELLE ANFORDERUNGEN
§ 16 Bußgeldvorschriften
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
(…)
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 3 UWG, Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von
Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
Jedenfalls die Mitbewerber bzw. Verbraucherschutzverbände:
• OLG Köln, 6 U 109/03 Fehlende Nennung von Telefonnummer und E-Mail-Adresse
• OLG Hamm 4 U 21/08 Fehlende Nennung von USt-ID und Handelsregisternummer
• BGH, I ZR 37/07 Fehlende Nennung von Aufsichtsbehörde inkl. Anschrift
• OLG Hamm 4 U 148/09 Fehlende Nennung der Geschäftsführer
• BGH, I ZR 228/03 Frage nach Platzierung des Impressums, 2-Klick-Regel
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30. [II] C. INHALTLICHE ANFORDERUNGEN
Äußerungen
Tatsachen+
Werbe- Meinungen
aussagen
„Web
2.0“
Wettbewerbs- Persönlichkeits-
Arbeitsrechtliche
rechtliche rechtliche
Relevanz Relevanz
Relevanz
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36. [II] C. INHALTLICHE ANFORDERUNGEN
Beispiel Thomas Hoeren vs. GEMA in brand eins
„Mafiöse Strukturen“:
Meinungsäußerungsfreiheit überschritten?
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk
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49. [II] E. URHEBERRECHT
Creative Commons (CC):
• Non-Profit-Organisation
• vorgefertigte Lizenzverträge
• für die Veröffentlichung und Verbreitung digitaler Medieninhalte
durch jedermann
• Z. Zt. sechs verschiedene Standard-Lizenzverträge (deutscher
Raum aktuell: Version 3.0)
• Festlegung der rechtlichen Bedingungen bei der Verbreitung
kreativer Inhalte
Infografik:
https://netzpolitik.org/wp-upload/creative-commons-infografik1.jpg
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 49
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54. [II] I. DATENSCHUTZ
Funktionelle Einteilung von Datenschutznormen (DS-Behörden)
„Schichtenmodell“: Technik der Informationsübermittlung
• Bereitstellung von Leitungen und Netzknoten
Transportebene • e-Mail, Internetzugang
• Voice over IP
=Telekommunikationsgesetz TKG
Telemediendienste
• Anbieten elektronischer Informations- und
Kommunikationsdienstleistungen (soweit nicht ausschließlich
Anwendungsebene dem TKG zuzuordnen)
=Telemediengesetz TMG, ggf.
Rundfunkstaatsvertrag RStV (für redaktionell
bearbeitete Inhalte sowie Rundfunk/Fernsehen)
Übertragene Informationen
Inhaltsebene • Nachrichten, Gesprächsinhalte
• Inhalte von aufgerufenen Seiten
• Voice over IP
= Datenschutzgesetze, insbes. BDSG
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 54
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56. [II] I. DATENSCHUTZ - § 3 BDSG
Personenbezogene Daten gem. § 3 Abs. 1:
• Bestandsdaten = Daten, die in einem Kommunikationsdienst oder –
netz dauerhaft gespeichert sind, z.B. e-Mail-Adresse, Benutzerkennung,
Paßwort oder (statische) IP-Adresse
• Verbindungsdaten / „Verkehrsdaten“ (§ 3 Nr. 30 TKG) =
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
Angaben über die Kommunikationspartner des jeweiligen Dienstes, z.B.
(1) Personenbezogene Daten sind Telefonnummern, e-Mail-Adressen sowohl des Anrufers / Angerufenen als
Einzelangaben über persönliche oder auch des Absenders / Empfängers. Angaben über Zeitpunkt und Dauer
sachliche Verhältnisse einer bestimmten einer Verbindung, in Anspruch genommene Systemleitungen, benutzte
oder bestimmbaren natürlichen Person
Anschlüsse etc.
(Betroffener).
(3) Erheben ist das Beschaffen von • Entgelt-/Abrechungsdaten = Daten, die (nur) zu
Daten über den Betroffenen.
Abrechnungszwecken verarbeitet werden
(4) Verarbeiten ist das Speichern,
Verändern, Übermitteln, Sperren und • Inhaltsdaten = übertragene Informationen und Nachrichten (z.B. per
Löschen personenbezogener Daten.
e-Mail oder Telefon), die einem bestimmten Empfänger oder Absender
[...].
zugeordnet werden können. Auch: Inhalte aufgerufener Webseiten.
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 56
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58. [II] I. DATENSCHUTZ - § 4 BDSG
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -
nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene
eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben.
Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn
Verbot mit 1.eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt
„Erlaubnisvorbehalt“: oder
2. a) die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der
Für Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder
Datenverarbeitung Stellen erforderlich macht oder
daher stets b) die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde
erforderlich:
und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
Gesetzliche Erlaubnis schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt
werden.
oder Einwilligung
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 58
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59. [II] I. DATENSCHUTZ - § 3A BDSG
§ 3a Datenvermeidung und
Datensparsamkeit
Gestaltung und Auswahl von
Datenverarbeitungssystemen haben sich an
dem Ziel auszurichten, keine oder so wenig
personenbezogene Daten wie möglich zu
erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
Grundsatz der
Datensparsamkeit: Insbesondere ist von den Möglichkeiten der
Anonymisierung und Pseudonymisierung
So wenig Daten wie Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist
möglich! und der Aufwand in einem angemessenen
-> Technischer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck
Ansatz! steht.
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 59
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60. [II] I. DATENSCHUTZ - § 4A BDSG
Grundsatz der „informierten Einwilligung“:
§ 4a Einwilligung
(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien
Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen
Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach
Betroffener muß den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, auf
die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die
• vor Beginn der DV Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer
• schriftlich (Textform ausreichend) Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung
• über die Tragweite seiner zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie
Einwilligung (=Zweck und Ausmaß besonders hervorzuheben.
der Datennutzung) hinreichend …
informiert worden sein
• die tatsächliche Möglichkeit haben,
seine Einwilligung ohne Angst vor
Nachteilen abzulehnen oder später Einwilligung sollte regelmäßig nur dann eingeholt
zu widerrufen werden, wenn die beabsichtigte Verarbeitung
• Auch hierüber aufgeklärt sein personenbezogener Daten nicht durch Gesetz
bereits erlaubt ist.
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 60
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61. [II] I. DATENSCHUTZ
Aktuelle Umfrage*
• Jedes fünfte Unternehmen sagt Bewerbern aufgrund
ihres Social-Media-Profils ab
• 40% der Befragten geben an, dass sie die Social-Media-
Profile der Bewerber überprüfen
• Meistgenutzte soziale Netzwerke:
LinkedIn (74%), Twitter (67%), Facebook (64%),
YouTube (56%)
• Inhalte vorwiegend aus internen Quellen (78%) und am
zweithäufigsten aus Agenturen (12%)
*Für die jährliche Technologie-Umfrage von Schwartz Public Relations zusammen mit dem weltweiten
PR Netzwerk Eurocom Worldwide wurden über 300 europäische Führungskräfte von
Technologieunternehmen im Januar und Februar 2012 befragt.
[Quelle: http://www.haufe.de/personal/news - 19.04.2012]
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 61
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65. [II] I. DATENSCHUTZ - § 28 BDSG
Befugnis zum Erheben, Speichern und Nutzen von Daten:
§ 28 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für
eigene Zwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener
Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener
Geschäftszwecke ist zulässig
1. wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder
vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient,
2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen
Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das
schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der
Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3. wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle
sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des
Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber
Im Rahmen der dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich
Zweckbestimmung dürfen überwiegt.
personenbezogene Daten
Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die
ohne Einwilligung des Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
Betroffenen erhoben
verarbeitet und genutzt
werden! Weitere spezifische Befugnisse ergeben sich bei
erlaubter Privatnutzung insbesondere aus § 95 Abs. 1
TKG, § 96 Abs. 1 TKG sowie § 100 Abs. 3 TKG
65
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
67. [II] I. DATENSCHUTZ - § 32 BDSG
Befugnis zum Erheben, Speichern und Nutzen von
Daten im Arbeitsverhältnis:
§ 32 BDSG: Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des
Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn
dies für die Entscheidung über die Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des
Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung
erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene
Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden,
wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht
begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat
begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung
erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem
“Lex Lidl“: Legislative Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt,
Reaktion auf Datenschutz- insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht
Skandale -> Erst mit der unverhältnismäßig sind.
Entwurfsfassung vom (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben,
01.07.2009 noch verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder
kurzfristig in die BDSG- in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die
Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
Novelle II eingefügt…
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben
unberührt.
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 67
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
69. [II] I. DATENSCHUTZ - § 29A BDSG?
§ 29 a BDSG: Veröffentlichung
(1) Das Veröffentlichen personenbezogener Daten in Telemedien ist zulässig, wenn dies dem Zweck dient, eine
Meinung frei zu äußern und zu verbreiten und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das überwiegende
schutzwürdige Interesse der Betroffene am Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt.
(2) Ein schutzwürdiges Interesse besteht bei besonderen Arten personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 9, wenn nicht
im Einzelfall das Interesse an der Veröffentlichung offensichtlich überwiegt.
(3) Ein schutzwürdiges Interesse besteht, wenn der Betroffene gegenüber der verantwortlichen Stelle widerspricht, es
sei denn, die verantwortliche Stelle legt dem Betroffenen gegenüber das überwiegende Interesse an einer
Veröffentlichung dar. Die Darlegung nach Satz 1 kann in der Form des vom Betroffenen erklärten Widerspruchs oder
schriftlich erfolgen.
Nur der
(4) Betroffene können ihre Datenschutzrechte gegenüber dem verantwortlichen Telemedien-Diensteanbieter
elektronisch an die nach § 5 Absatz 1 Nr. 2 Telemediengesetz zu nennende Stelle richten. Wird die Beschwerde nicht
Gesetzentwurf
Ungelegte Eier…
unverzüglich beantwortet, so verletzt die weitere Veröffentlichung schutzwürdige Betroffeneninteressen. Kann die
verantwortliche Stelle nicht die Richtigkeit der Daten nachweisen, so tritt neben die Löschungs- und Sperransprüche
einer
nach § 35 ein Anspruch auf Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang. § 57 Abs. 3
Rundfunkstaatsvertrag zu Gegendarstellungen ist sinngemäß anzuwenden.
Datenschutzbehörde!
(5) Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen hat zu unterbleiben, wenn
der entgegen stehende Wille des Betroffenen aus dieser Quelle oder auf andere Weise eindeutig erkennbar ist. Der
Empfänger von veröffentlichten Daten hat sicherzustellen, dass Kennzeichnungen bei der Übernahme übernommen
werden.
(6) Beabsichtigt ein Telemedien-Diensteanbieter die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten zu mehr als 1000
oder von einer unbestimmten Zahl von Personen, so hat er dies auf einer beim Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit eingerichteten Internetseite vorher unter Nennung der Datenart und der Quelle
bekanntzugeben.
(7) Verantwortliche Stellen, die personenbezogene Daten veröffentlichen, können diese mit einem Löschdatum
versehen. Werden diese Daten von einer anderen verantwortlichen Stelle übernommen, so ist bei der weiteren
Veröffentlichung und der sonstigen Verarbeitung das jeweilige Löschdatum zu berücksichtigen.
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 69
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
71. TEIL III
Dos & Dont‘s
bei Twitter
• Markenrechtliche Grundlagen
• Wahl des Account-Namens
• Impressumspflicht und Linkhaftung
• Wettbewerbsrechtliche Grundlagen
• Wettbewerbsrechtliche Grenzen bei Twitter
• Strategien bei Streitigkeiten
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
72. [III] DOS & DONT„S BEI TWITTER
Anschauungsbeispiele
[P] „Trending Topic“: Jackie Chan
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 72
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
74. [III] DOS & DONT„S BEI TWITTER
• Ist der gewünschte Account- BGB
Name zulässig?
(insbes.
MarkenG
=> Vorher prüfen! § 12
BGB)
• Ist der eigene Name / gewünschte
Account-Name in den relevanten
Netzwerken bereits vorhanden?
o DPMA-Markenregister
=> (-): Sicherung, o NameChk.com
(+): Berechtigung des Dritten
o namecheck.com
prüfen!
o Meldeformular
TM & Markenverletzung Twitter
®?
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 74
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
75. [III] DOS & DONT„S BEI TWITTER
Account-Name bereits vergeben?
Abgestufte Vorgehensweise:
• Erkennbare Berechtigung des Dritten?
• Markenmäßig oder in irreführender Art und Weise verwendet?
• Wenn nicht offensichtlich mißbräuchliche Zwecke verfolgt werden: Kontaktaufnahme mit
dem Account-Inhaber
• Erkennbar bösgläubiges „Accountgrabbing“ oder Scheitern der Verhandlungen: Prüfung
namens- und markenrechtlicher Ansprüche und ggf. weitergehende Maßnahmen gegenüber
dem Account-Inhaber bzw. Veranlassung über die jeweilige Social-Media-Plattform
(Beschwerdeprozeß des Plattformanbieters ggf. parallel zur Korrespondenz mit dem Inhaber
betreiben!)
• Bei Scheitern außergerichtlicher Maßnahmen als letzte Eskalationsstufe gerichtliche
Maßnahmen
• Nicht nur Vorgehen gegen den Account-Inhaber, sondern auch gegen Plattformbetreiber
sinnvoll: Untätigkeit nach Kenntnisnahme einer Markenverletzung eröffnet auch insoweit
markenrechtliche Ansprüche. (Bei Verletzung einer deutschen Marke i.d.R. Geltendmachung
vor dt. Gerichten möglich)
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 75
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
83. TEIL IV
Werben bei Facebook,
Youtube & Co.
• Nutzungsbedingungen der einzelnen Plattformen
• Rechtsfolgen bei Verstößen
• Gewinnspiele auf Facebook & Co.
• Direktmarketing in Sozialen Netzwerken
• Zulässigkeit der Verwendung der Markenlogos
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
84. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 84
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
87. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
Anschauungsbeispiel Facebook-Account - „Vanity-URL“:
„Vanity“ = „Eitelkeit“,
„URL“ = „Uniform Ressource Locator“
Gemeint ist:
Eine „schicke Adresse“
auf Facebook…
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 87
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
88. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
„Nutzungsbedingungen für Facebook-Seiten“
Facebook-Vanity-URLs…
a) dürfen nicht nur aus allgemeinen oder beschreibenden Begriffen
bestehen (z. B. „Bier“ oder „Pizza“)
b) müssen richtige, grammatikalisch korrekt Großschreibung
verwenden und keine übermäßige Großschreibung oder
ausschließlich Großbuchstaben enthalten
c) dürfen keine Zeichen oder Symbole enthalten, einschließlich von
überflüssigen Satzzeichen und der Angabe von Handelsmarken
d) dürfen keine Slogans, überflüssige Beschreibungen oder unnötig
Vermerke enthalten. Namen von Kampagnen und/oder regionale
sowie demografische Vermerke sind zulässig
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 88
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
89. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
• Kollidiert meine URL mit Facebook-AGB?
Wer Facebook nutzt, ist den Facebook-AGB unterworfen - soweit diese
nicht rechtswidrig sind (siehe LG Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az. 16 O
551/10)
• Sonstige Rechtliche Hindernisse?
Dieselben rechtlichen Grundsätze, wie bei Domainnamen:
Bestehende Markenrechte, Werktitel, Firmen(-namen) sind zu
beachten
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 89
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
90. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
Kollidiert meine URL mit einer Marke?
• Markenrecherche über alle Markenregister (National,
CTM, IR) zwingend, wenn nicht bereits zuvor abgeklärt
• Zeichenidentität nicht notwendig, Verwechslungsgefahr
wegen Zeichenähnlichkeit reicht aus
• Geschäftliche Bezeichnungen sind auch ohne
Eintragung als Marke geschützt!
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 90
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
91. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
Kollidiert meine URL mit einem Titel?
• Werktitel sind Bezeichnungen von literarischen Werken
oder Werken der bildenden Kunst
=> grds. ohne Eintragung geschützt
• Online-Recherche, Recherche über Titelschutzanzeige
notwendig, wenn nicht zuvor abgeklärt
• Eventuell: Titelschutzanzeige schalten
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 91
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
92. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
Wenn die URL gefunden ist…
… und nicht der eigenen Firmierung entspricht:
• Markenschutz (Eintragung) oder
• Titelschutzanzeige erwägen
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 92
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
93. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
Wenn die URL bereits vergeben ist:
• First come, first served gilt auch hier:
Im Recht ist, wer das stärkere, bei gleichstarken
Rechten: das ältere Recht hat (Prioritätsprinzip)
• Vorgehen auf Unterlassung aus der Marke, Werktitel
oder Unternehmensbezeichnung gegen Verletzer oder
gegen Facebook möglich
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 93
Seminar MMC, 13.09.2012 Düsseldorf
94. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
Aber: Kein „Herausgabeanspruch“
• Kein Anspruch gegen Facebook auf eine bestimmte Vanity-URL aus
dem Markenrecht
• Kein Anspruch gegen Facebook auf eine bestimmte Vanity-URL aus
den Nutzungsbedingungen
• Bei Entziehung der Vanity-URL auf Grund eines „Non-Copyright-
Claims“, werden ggf. sogar Fans mit „übertragen“ (z.B. bei den
Fanpages von „Eclipse“, „Innsbruck“, „Wien“)
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95. [IV] WERBEN BEI FACEBOOK, YOUTUBE & CO.
• Ungefragtes Senden von Nachrichten werblichen
Inhalts?
=> „Cold Calls“ auch auf Facebook unzulässig (Facebook-
AGB, § 1004 BGB, § 7 Nr. 3 UWG) – Wettbewerbsverstoß
kann durch Wettbewerber verfolgt werden!
• Einträge auf Pinnwänden des Mitbewerbers?
=> Ebenfalls nicht zulässig (§ 4 Nr. 10 UWG)
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99. TEIL V
Haftung für
User Generated
Content
• Einführung und Bedeutung
• Grundsätze der Mitstörerhaftung
• „Notice-and-takedown”-Grundsatz
• Diskussion von Einzelfällen
• Maßnahmen zur Risikovermeidung
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100. [V] B. HAFTUNG FÜR USER GENERATED
CONTENT
Dritte
„Zueigen
Eigene (Agenturen, gemachte“ Inhalte
Mitarbeiter
Veröffentlichungen Dienstleister,
(Links / Sharing)
Freelancer etc.)
Haftungsspektrum / Verantwortlichkeiten: §§ 7, 10 TMG
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107. [V] B. HAFTUNG FÜR UGC
Praxisbeispiel Media-Saturn: Was wären die Rechtsfolgen bei Veröffentlichung gewesen?
• Der Seitenbetreiber haftet nicht nur für eigenen, sondern auch für User
Generated Content und zwar neben dem Verletzer
Mögliche Folgen bei Verletzung Rechte Dritter durch UGC:
Seitenbetreiber (= Dienstanbieter“ i.S.d.Betroffenen, Verbraucherschutz
• Abmahnung durch Mitbewerber,
TMG) ist auch, derjenige der:
o ein Blog,
• Bei Datenschutzverletzung: Beschwerde, Bußgeldbescheid o. Abmahnung
o eine Facebook-Page,
wg. Persönlichkeitsrechtsverletzung
o einen Twitter-Account,
• Unterlassung, ggf. Erstattungsanspruch, ggf. Schadensersatzanspruch
o einen Google-Plus-Account … usw. betreibt!
• ggf. kostenlose negative PR-Kampagne
• chefkoch.de ./. Marions-kochbuch.de (BGH, I ZR 166/07):
o Vollumfängliche Haftung, wenn Anbieter sich fremde Handlungen zu
eigen macht!
• Ausübung des „virtuellen Hausrechts“!
• Nutzungsbedingungen schaffen, Rechteübertragung und Freistellung!
• Einbindung per Double-Opt-in! (Nachweis)
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111. TEIL VI
Verwendung von
User Generated
Content
• Lizenzrechtliche Grundlagen
• Gestaltung von Nutzungsbedingungen
• Diskussion zu Negativbeispielen
• Besonderheiten bei Crowdsourcing-Aktionen
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113. [VI] VERWERTUNG VON UGC
Anschauungsbeispiele:
• Wissen: z.B. Wikipedia
• Produktgestaltung:
o „Mein Pril – mein Stil“
o HandballCamp
• Slogan: yourphone.de
• Sonstiges:
o Tchibo
o Telekom/T-Online
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114. [VI] VERWERTUNG VON UGC
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115. [VI] VERWERTUNG VON UGC
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124. TEIL VII
Datenschutzrecht
& Social Media
• Zunehmende Relevanz des Themas Datenschutz
• Definition personenbezogene Daten
• Zulässige Nutzung personenbezogener Daten
• Datenschutzrechtliche Problemfälle (Google Analytics &
Co, Facebook Like-Button u.a.)
• Best Practices
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126. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Häufige Problemstellungen:
• Social Plugins („Like-Button“, fb „Insights“)
• „Double Opt-in“ bei Kommentar-/Beitrags-
/News-Abo
• Monitoring/Tracking und Analyse des
Userverhaltens
• Recruiting / Beobachten von Arbeitnehmern [§ 32
BDSG, § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG!]
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127. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Social Plugins auf Webseiten
• Problem:
Schon beim Seitenaufruf wird das Plugin geladen und
übermittelt personenbezogene Daten an die Facebook-
Server
• Da dies auch ohne Einwilligung des Besuchers und
unabhängig von seiner Facebook-Mitgliedschaft
geschieht, ist dieser Grundzustand nach Meinung der
Landesdatenschutzbeauftragten rechtswidrig
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128. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
• Fanpages nach Auffassung des ULD (und weiterer Landes-
DBA) derzeit komplett rechtswidrig, da über die
Reichweitenanalyse „Insights“ Übermittlung und Verarbeitung
personenbezogener Daten in unsicherem Drittland ohne
ausreichende Einwilligung und ohne
Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung (ADV)
• Auch bei Facebook-Mitgliedern: Facebook-AGB jedenfalls
teilweise rechtswidrig (LG Berlin, 06.03.2012)
• Social Plugins (Like-It-Button auf externer Homepage) nur
unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
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129. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
§ 13 Abs. 1 TMG
„Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten […] in
allgemein verständlicher Form zu unterrichten.“ =>
• Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung
Mögliche Folgen bei Verstoß gg. Datenschutzerklärung-Pflicht:
• Information über anonyme oder pseudonyme Nutzungsmöglichkeit
• Abmahnung durch Mitbewerber (bei Fehlern in DSE allerdings str., KG Berlin (5
• Widerspruchs- und Widerrufsrechte
W 88/11 (-))
• Auskunfts-, Berichtigungs-, Sperrungs- und Löschungsrechte
• Schreiben von der Datenschutzaufsichtsbehörde: Ordnungswidrigkeit (Bußgeld
bis • Adresse zum Ausüben der genannten Rechte (auch: E-Mail! Arg.e. § 5 TMG)
zu EUR 50.000), Untersagungsverfügung
• ggf. kostenlose negative PR-Kampagne
• Informationen über Cookies
• Informationen über Tools wie Google Analytics und Facebook-Like-Buttons (später mehr)
• Informationen bei Nutzung fremder Plattformen wie wordpress.com o. mixxt.de
• Hinweis auf besondere Datenschutzregelungen bei Nutzungen von bestimmten Angeboten der
Website (Dienstleistungen Dritter, Weitergabe der Daten?)
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130. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
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131. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Auswege in eine datenschutzkonforme Nutzung von Social Plugins?
• Nicht benutzen („Weichertsches Postulat“ oder auch „Küstenlösung“)
• „Zwei-Klick-Button“-Lösungen?
Aber [P] u.a.: (Nicht) ausreichende Aufklärung!
Beschluss vom 08.12.2011 des „Düsseldorfer Kreises“:
„Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Datenverarbeitungsvorgänge haben
können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für
eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen
Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer
Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung
nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.“
• DSB derzeit mit Vorgehen zurückhaltend bzw. akzeptieren
(übergangsweise) Ersatzlösungen, vgl. 30. Tätigkeitsbericht des LfD Ba-Wü
(S. 73) oder selbst ULD Schleswig-Holstein für den Einsatz von Social
Plugins auf Webseiten: https://www.datenschutzzentrum.de/facebook/faq_de.html#5
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132. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
„ZWEI-KLICK-LÖSUNG“
• Die Einwilligungsproblematik soll dadurch gelöst werden,
dass das Plugin erst auf ausdrücklichen „Klick“ des
Website-Besuchers, mit welchem er seine Einwilligung
erklärt, geladen wird (erster Klick)
• Die eigentliche Nutzung des Plugins („Gefällt mir!) erfolgt
dann in einem zweiten Klick
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133. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Einbindung der „2-Klick-Lösung“ am Beispiel legalit.de
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134. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Einbindung der „2-Klick-Lösung“ am Beispiel legalit.de
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135. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Einbindung der „2-Klick-Lösung“ am Beispiel legalit.de
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136. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Einbindung der „2-Klick-Lösung“ am Beispiel legalit.de
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137. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Praxisvariante:
Deutsche Bank
(https://www.deutsche-
bank.de/de/content/company/social_
media.htm)
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138. [VII] DATENSCHUTZ + SOCIAL MEDIA
Praxisbeispiel DSE:
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scuddy.de
139. TEIL VIII
Social Media
Guidelines
• Warum Mitarbeiter und Unternehmen klare
Richtlinien brauchen
• Arbeitsrechtliche Implikationen
• Einbeziehung des Betriebsrates
• Inhaltliche Gestaltung & Einführungsstrategien
• Umgang mit kritischen und schädigenden
Äußerungen im Social Web
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149. [VIII] SOCIAL MEDIA GUIDELINES
Praxis-
Beispiel:
SMG-Video
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Tchibo: „Herr Bohne geht ins Netz“
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151. [VIII] SOCIAL MEDIA GUIDELINES
SMG können
• Sicherheit für Mitarbeiter und
Unternehmensführung bieten
• einen rechtsverbindlichen
Interessenausgleich schaffen
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152. [VIII] SOCIAL MEDIA GUIDELINES
Sicherheit für Mitarbeiter und Unternehmensführung durch SMG:
• Mitarbeiter (insb. die internen SocMed-Verantwortlichen) erhalten (neben den
entsprechenden Schulungen!) verlässliche Leitlinien zur Bewältigung ihrer täglichen
Aufgaben:
o Was darf ich? Was darf ich nicht? (interne und externe Kommunikation)
o Welche Tonalität ist geboten/erwünscht/unerwünscht?
o In welchen Fällen muss ich mich mit meinem Vorgesetzten abstimmen?
o Aufklärungs- und Klarstellungsfunktion:
Nur wer sich sicher fühlt, wird befreit aufspielen!
• Unternehmen hält Kommunikationsrichtlinien vor, die
o zwischen Unternehmensführung, Personalmanagement, Marketing, PR in
Zusammenarbeit mit Abt. Recht abgestimmt sind und damit die gesamten
Kommunikationsinteressen des Unternehmens im Vorwege rechtssicher
berücksichtigen
o ggf. unterschiedliche SocMed-Kompetenzen zusprechen können
o auch im Falle der Nichtbefolgung mögliche Sanktionen gegenüber Mitarbeitern
vorsehen, welche arbeitsrechtlich auch umgesetzt werden können
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153. [VIII] SOCIAL MEDIA GUIDELINES
Ausgleich der beiderseitigen betrieblichen Interessen durch SMG:
1. Klärung von zulässigen und unzulässigen Inhalten
a. Verrat von Betriebs-/Geschäftsgeheimnissen
b. Verbreitung geschäftsschädigender Äußerungen
c. Aufklärung hinsichtlich rechtlicher Fallstricke (Äußerungs-
/Wettbewerbs-/Urheberrecht)
2. Klärung von sonstigem Verhalten und Äußerungen im Social Web
3. Klärung der Vorgehensweise bei Angriffen von außen
4. Klärung des Zwecks von Social Media Nutzung (privat/geschäftlich)
5. Klärung des zeitlichen Umfangs der Social Media Nutzung
(privat/geschäftlich)
6. Klärung rechtlicher Folgen bei Verstoß gegen SMG
(Sanktionierung, insb. Abmahnung/Kündigung)
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154. [VIII] SOCIAL MEDIA GUIDELINES
Implementierungsmöglichkeiten
Regelungen zur SocMed-Nutzung können geschaffen werden durch:
• Ausdrückliche Regelung in Arbeitsverträgen
• Betriebsvereinbarungen
• Denkbar auch: Öffentlich bekanntgemachte Erklärungen des AG (via Intranet oder
Betriebszeitung) o.ä., siehe z.B. „Herr Bohne“
[P]: Wahrnehmung, tatsächliche Wirksamkeit sowie Beweisbarkeit der Wahrnehmung durch AN
im Prozess
Möglich: Hinweis in AV, dass derartige „öffentliche Erklärungen und Richtlinien“ wirksamer
Bestandteil werden können, aber: nicht vollkommen rechtssicher (Weiterhin Problem der
Beweisbarkeit der Wahrnehmung, ggf. keine wirksame Einbeziehung).
• [P]: Kann private Nutzung auch durch „betriebliche Übung“ zulässig sein? (str.)
Voraussetzung jedenfalls: Entsprechende Praxis für den Arbeitgeber erkennbar und AN durfte
darauf vertrauen, dass diese betriebliche Übung beibehalten wird
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155. [VIII] SOCIAL MEDIA GUIDELINES
Praxis-
Beispiel:
Keep it
simple…!
Social Media Policy: Departement of Justice, Victoria (Australien)
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156. [VIII] SOCIAL MEDIA GUIDELINES
Fazit & to do:
• „Social Media is here to stay“
• Medienkompetenz schaffen
• „Leitplanken“ für die Kommunikation errichten
• SMG schaffen & schulen
• Kontrolle der Nutzung von Social Media
Wichtig dabei:
• Sachkompetentes Team (PR, Marketing, Recht, HR)
• Einbindung aller „stakeholder“
• Harmonisierung der SMG mit anderen einschlägigen
Regeln
• Lesbarkeit und klare „Ansagen“
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk 156
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157. DAS ENDE NAHT…
Jan A. Strunk
e-mail: strunk@sdplegal.de
fon: 0431 - 530 13 203
mobil: 0173 – 530 80 62
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158. …JETZT IST ABER WIRKLICH SCHLUß :-)
RA, FA ITR, FA ArbR Jan A. Strunk
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