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ZDF: 37° Jung und pleite (siehe Mediathek)
    10.06.2009
    http://wiso.zdf.de/ZDFde/inhalt/25/0,1872,7594105,00.html

    WISO:Raus aus der Schuldenfalle:Neuanfang mit Verbraucherinsolvenz

    von Birgit Franke

    In Deutschland sind mehrere Millionen Menschen überschuldet. Neben einem leichtfertigen Umgang
    mit Geld führen Schicksalsschläge in den finanziellen Ruin. Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann
    helfen, die Schulden wieder los zu werden.
    Die Wirtschaftskrise führt zu einer steigenden Arbeitslosigkeit. Das Geld wird ohne Job immer knapper
    - laufende Kredite und offene Rechnungen können Sie plötzlich nicht mehr zahlen. Schnell flattern
    Mahnungen und Mahnbescheide ins Haus. Die Schulden wachsen und wachsen, der Druck der
    Gläubiger wird immer stärker.
    Einen Weg aus der Schuldenspirale bietet das Verbraucherinsolvenzverfahren. Damit können Sie
    nach mehreren Jahren Ihre Schulden los werden.

    Wenn das Geld nicht mehr reicht, ist es wichtig, Prioritäten zu setzen. Sie müssen das Wichtige vom
    Unwichtigen trennen. Zuerst kommt das Essen und die Familie (auch die Unterhaltszahlungen). Dazu
    gehören auch die Wohnung und deren Energieversorgung. Sie müssen also dringend Miete und
    Strom weiter zahlen - auch wenn die Bank wegen eines laufenden Kredites stresst. Eine Stromsperre
    oder die Kündigung der Mietwohnung wären verheerend. Sie sollten sich bei Ihren
    Lebenshaltungskosten einschränken und auf Luxus verzichten.

    Wer merkt, dass Ihm die Schulden über den Kopf wachsen, muss handeln. Wer sich beispielsweise
    praktischen Rat bei einer Schuldnerberatung holt, kommt vielleicht mit einem blauen Auge davon.
    Versuchen Sie, Ihre Papiere zu ordnen und nehmen Sie alle Unterlagen zum Schuldnerberater mit.
    Sie müssen sich manchmal auf längere Wartezeiten einstellen. Es kann schon mal einige Monate
    dauern, bis Sie einen Termin bekommen. In dringenden Fällen ist häufig vorab ein Termin für die erste
    Hilfe möglich. Sie sollten auf die Dringlichkeit am Telefon hinweisen

    Es gibt überall in Deutschland Schuldnerberatungsstellen, bei denen Sie nichts oder nur wenig für
    eine Beratung zahlen müssen. Die Stellen finden Sie vor allem bei den Verbraucherzentralen, bei
    Wohlfahrtsverbänden und bei kommunalen Einrichtungen.
    Träger von Beratungsstellen sind unter anderem: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutscher Paritätischer
    Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonie und Sozialämter.

    Einen Überblick über Schuldnerberatungsstellen finden Sie zum Beispiel auf den Seiten der
    Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung: www.bag-schuldnerberatung.de

    Ausweg Verbraucherinsolvenz

    Die Verbraucherinsolvenz ist der Ausweg aus der Überschuldung. Sie ist sozusagen der private
    Konkurs. Das klingt schlimm, ist es aber nicht. Im Gegenteil, die Verbraucherinsolvenz ist die Chance
    zum Neuanfang. Das Insolvenzverfahren bietet Ihnen einen Schutzraum, Schutz vor den Gläubigern.
    Wenn Sie sich an die Regeln halten, können Sie nach sechs Jahren neu anfangen. Das Verfahren
    läuft in folgenden Schritten ab:

•   außergerichtlicher Einigungsversuch (Schulden-Bereinigungsplan)
•   Antrag auf gerichtliches Insolvenzverfahren (wenn außergerichtlicher Einigungsversuch
           gescheitert ist)


•   gegebenenfalls gerichtlicher Einigungsversuch (Schulden-Bereinigungsplan)
•   Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Gericht
•   Treuhandphase (sechs Jahre ab Verfahrenseröffnung)
•   Restschuldbefreiung nach erfolgreicher Treuhandphase
•   Widerrufsphase (ein Jahr nach Restschuldbefreiung)
•   gegebenenfalls Rückzahlung der gestundeten Gerichtskosten (vier Jahre nach
    Restschuldbefreiung)

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Sie müssen zunächst versuchen, sich ohne Gericht mit den Gläubigern zu einigen. Dabei kann Ihnen
der Schuldnerberater helfen. Er kann die Gläubiger anschreiben, auf ein mögliches
Insolvenzverfahren hinweisen und einen Sanierungsplan vorlegen. In dem Plan wird aufgelistet,
welchen Teil Ihrer Schulden Sie begleichen können.

Akzeptieren die Gläubiger das Angebot, sind Sie schuldenfrei, wenn Sie alles gezahlt haben. Meist
sind aber nicht alle Gläubiger mit Ihrem Vorschlag einverstanden. Lehnt nur ein Gläubiger den
Vorschlag ab, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Deswegen führen die meisten
außergerichtlichen Einigungsversuche nicht zum Erfolg.

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, muss dies von einer geeigneten Stelle
bestätigt werden. Das sind meist Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte. Diese
Bescheinigung ist eine der Unterlagen, die mit dem Antrag zur Verbraucherinsolvenz eingereicht
werden müssen.

Scheitert der Einigungsversuch, müssen Sie vor Gericht ziehen. Sie beantragen dort das
Insolvenzverfahren. Der Antrag umfasst viele Seiten - auch hier kann Ihr Berater Ihnen helfen. Der
Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Sind Eheleute überschuldet, müssen sie
gesonderte Anträge stellen.

Die Kosten des Gerichtsverfahrens und für den Treuhänder, den Sie benötigen, müssen Sie selbst
zahlen. Aber keine Sorge, die Zahlungen sind nicht sofort fällig. Sie können eine Stundung der Kosten
beantragen.

Gerichtlicher Einigungsversuch

Das Gericht kann noch einmal einen Einigungsversuch mit den Gläubigern und dem Schuldner
unternehmen. Jetzt muss nur noch die Mehrheit der Gläubiger zustimmen.

Sieht das Insolvenzgericht realistische Chancen für einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
wird es diesen Verfahrensabschnitt anordnen: In den allermeisten Fällen haben die Richter bis heute
auf diesen Schritt verzichtet.

Gerichtliches Insolvenzverfahren

Wird Ihrem Antrag auf Verbraucherinsolvenz stattgegeben, haben Sie einen wichtigen Schritt
geschafft. Die Gläubiger dürfen ab sofort nicht mehr pfänden - es besteht Vollstreckungsschutz.
Vollstreckungsverfahren müssen eingestellt werden. Sie sind vor Ihren Gläubigern sicher.

Auch wegen offener Mietforderungen kann Ihr Vermieter Ihnen nicht mehr kündigen.

Der Treuhänder bekommt das Geld

Mit Eröffnung beginnt zugleich die sechsjährige Treuhandphase. Es wird ein Treuhänder eingesetzt,
der Ihr Geld an die Gläubiger verteilt. Ihr Chef überweist ihm Ihr Gehalt. Allerdings nicht alles - nur
was über der Pfändungsfreigrenze liegt, darf er an den Treuhänder abführen. Sind Sie zum Beispiel
allein stehend, bleiben Ihnen derzeit knapp eintausend Euro monatlich zum Leben. Müssen Sie für
zwei Kinder Unterhalt zahlen, bleiben von Ihrem Einkommen bis zu 1570 Euro pfändungsfrei

Der Treuhänder prüft auch, was Sie an Hausrat, Schmuck und anderem Vermögen haben und was
davon verwertet werden kann. Sie verlieren nicht alles. Alltägliche Dinge wie zum Beispiel einen
normalen Fernseher, Küchengeräte oder ein günstiges Handy dürfen Sie behalten. Ein kleines Auto
steht Ihnen dagegen nur zu, wenn Sie triftige Gründe dafür haben - wenn Sie den Wagen zum
Beispiel für die Arbeit brauchen oder Sie schwer behindert sind.
Null-Pläne und Arbeitspflicht

    Haben Sie nur das unpfändbare Einkommen oder weniger, bleibt also nichts, was der Treuhänder
    verteilen könnte, gehen die Gläubiger leer aus. Solche Null-Pläne sind sehr häufig. Sie machen je
    nach Region 50 bis 75 Prozent der Verbraucherinsolvenzen aus.

    Während des verfahrens müssen Sie sich sechs Jahre lang an strenge Regeln halten. Sie müssen
    jede zumutbare Arbeit annehmen. Sie müssen jeden Wohnungswechsel angeben, genauso wie jeden
    Wechsel des Arbeitsplatzes. Wenn Sie in der Zeit etwas erben, müssen Sie die Hälfte an den
    Treuhänder zahlen.

    Kontrolle durch Treuhänder

    Der Treuhänder leitet das Verfahren, überwacht und kontrolliert es. Er prüft auch, ob Gründe
    bestehen, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das können sein:

•   falsche Angaben zur wirtschaftlichen Lage in den vergangenen drei Jahren
•   neue Schulden im vergangenen Jahr
•   Verurteilungen wegen Konkursbetrugs oder Gläubigerbegünstigung

    Wichtig für alle Schuldner, die Unterhaltszahlungen zu leisten haben: Laufender Unterhalt muss auch
    während des Insolvenzverfahrens gezahlt werden. Das Gericht kann in bestimmten Fällen sogar
    bestimmen, dass Sie selbst dann zahlen müssen, wenn Sie dadurch unterhalb der
    Pfändungsfreigrenze liegen.

    Ziel: Neuanfang

    Wenn Sie die sechs Jahre durchhalten, winkt Ihnen am Ende die so genannte Restschuldbefreiung.
    Das heißt, der Rest Ihrer Schulden wird Ihnen erlassen. Sie sind wieder schuldenfrei. Das wird per
    Gerichtsbeschluss festgestellt, den Sie per Brief zugestellt bekommen und der auch veröffentlicht
    wird.

    Wenn Sie sich dagegen nicht an die Regeln halten und beispielsweise eine Arbeitsaufnahme
    verheimlichen, wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Nehmen Sie während der sechs Jahre neue
    Schulden auf, fallen diese nicht unter die Restschuldbefreiung - die neuen Verbindlichkeiten müssen
    Sie in voller Höhe abzahlen.

    Achtung: Den Gläubigern bleibt nach der Restschuldbefreiung ein Jahr Zeit, der Befreiung zu
    widersprechen. Für den Fall einer erneuten Überschuldung besteht eine Sperre von zehn Jahren für
    ein weiteres Verbraucherinsolvenzverfahren.

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  • 2. gegebenenfalls Rückzahlung der gestundeten Gerichtskosten (vier Jahre nach Restschuldbefreiung) Außergerichtlicher Einigungsversuch Sie müssen zunächst versuchen, sich ohne Gericht mit den Gläubigern zu einigen. Dabei kann Ihnen der Schuldnerberater helfen. Er kann die Gläubiger anschreiben, auf ein mögliches Insolvenzverfahren hinweisen und einen Sanierungsplan vorlegen. In dem Plan wird aufgelistet, welchen Teil Ihrer Schulden Sie begleichen können. Akzeptieren die Gläubiger das Angebot, sind Sie schuldenfrei, wenn Sie alles gezahlt haben. Meist sind aber nicht alle Gläubiger mit Ihrem Vorschlag einverstanden. Lehnt nur ein Gläubiger den Vorschlag ab, ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert. Deswegen führen die meisten außergerichtlichen Einigungsversuche nicht zum Erfolg. Ist der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert, muss dies von einer geeigneten Stelle bestätigt werden. Das sind meist Schuldnerberatungsstellen oder Rechtsanwälte. Diese Bescheinigung ist eine der Unterlagen, die mit dem Antrag zur Verbraucherinsolvenz eingereicht werden müssen. Scheitert der Einigungsversuch, müssen Sie vor Gericht ziehen. Sie beantragen dort das Insolvenzverfahren. Der Antrag umfasst viele Seiten - auch hier kann Ihr Berater Ihnen helfen. Der Antrag ist beim zuständigen Insolvenzgericht einzureichen. Sind Eheleute überschuldet, müssen sie gesonderte Anträge stellen. Die Kosten des Gerichtsverfahrens und für den Treuhänder, den Sie benötigen, müssen Sie selbst zahlen. Aber keine Sorge, die Zahlungen sind nicht sofort fällig. Sie können eine Stundung der Kosten beantragen. Gerichtlicher Einigungsversuch Das Gericht kann noch einmal einen Einigungsversuch mit den Gläubigern und dem Schuldner unternehmen. Jetzt muss nur noch die Mehrheit der Gläubiger zustimmen. Sieht das Insolvenzgericht realistische Chancen für einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, wird es diesen Verfahrensabschnitt anordnen: In den allermeisten Fällen haben die Richter bis heute auf diesen Schritt verzichtet. Gerichtliches Insolvenzverfahren Wird Ihrem Antrag auf Verbraucherinsolvenz stattgegeben, haben Sie einen wichtigen Schritt geschafft. Die Gläubiger dürfen ab sofort nicht mehr pfänden - es besteht Vollstreckungsschutz. Vollstreckungsverfahren müssen eingestellt werden. Sie sind vor Ihren Gläubigern sicher. Auch wegen offener Mietforderungen kann Ihr Vermieter Ihnen nicht mehr kündigen. Der Treuhänder bekommt das Geld Mit Eröffnung beginnt zugleich die sechsjährige Treuhandphase. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der Ihr Geld an die Gläubiger verteilt. Ihr Chef überweist ihm Ihr Gehalt. Allerdings nicht alles - nur was über der Pfändungsfreigrenze liegt, darf er an den Treuhänder abführen. Sind Sie zum Beispiel allein stehend, bleiben Ihnen derzeit knapp eintausend Euro monatlich zum Leben. Müssen Sie für zwei Kinder Unterhalt zahlen, bleiben von Ihrem Einkommen bis zu 1570 Euro pfändungsfrei Der Treuhänder prüft auch, was Sie an Hausrat, Schmuck und anderem Vermögen haben und was davon verwertet werden kann. Sie verlieren nicht alles. Alltägliche Dinge wie zum Beispiel einen normalen Fernseher, Küchengeräte oder ein günstiges Handy dürfen Sie behalten. Ein kleines Auto steht Ihnen dagegen nur zu, wenn Sie triftige Gründe dafür haben - wenn Sie den Wagen zum Beispiel für die Arbeit brauchen oder Sie schwer behindert sind.
  • 3. Null-Pläne und Arbeitspflicht Haben Sie nur das unpfändbare Einkommen oder weniger, bleibt also nichts, was der Treuhänder verteilen könnte, gehen die Gläubiger leer aus. Solche Null-Pläne sind sehr häufig. Sie machen je nach Region 50 bis 75 Prozent der Verbraucherinsolvenzen aus. Während des verfahrens müssen Sie sich sechs Jahre lang an strenge Regeln halten. Sie müssen jede zumutbare Arbeit annehmen. Sie müssen jeden Wohnungswechsel angeben, genauso wie jeden Wechsel des Arbeitsplatzes. Wenn Sie in der Zeit etwas erben, müssen Sie die Hälfte an den Treuhänder zahlen. Kontrolle durch Treuhänder Der Treuhänder leitet das Verfahren, überwacht und kontrolliert es. Er prüft auch, ob Gründe bestehen, die Restschuldbefreiung zu versagen. Das können sein: • falsche Angaben zur wirtschaftlichen Lage in den vergangenen drei Jahren • neue Schulden im vergangenen Jahr • Verurteilungen wegen Konkursbetrugs oder Gläubigerbegünstigung Wichtig für alle Schuldner, die Unterhaltszahlungen zu leisten haben: Laufender Unterhalt muss auch während des Insolvenzverfahrens gezahlt werden. Das Gericht kann in bestimmten Fällen sogar bestimmen, dass Sie selbst dann zahlen müssen, wenn Sie dadurch unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen. Ziel: Neuanfang Wenn Sie die sechs Jahre durchhalten, winkt Ihnen am Ende die so genannte Restschuldbefreiung. Das heißt, der Rest Ihrer Schulden wird Ihnen erlassen. Sie sind wieder schuldenfrei. Das wird per Gerichtsbeschluss festgestellt, den Sie per Brief zugestellt bekommen und der auch veröffentlicht wird. Wenn Sie sich dagegen nicht an die Regeln halten und beispielsweise eine Arbeitsaufnahme verheimlichen, wird die Restschuldbefreiung nicht erteilt. Nehmen Sie während der sechs Jahre neue Schulden auf, fallen diese nicht unter die Restschuldbefreiung - die neuen Verbindlichkeiten müssen Sie in voller Höhe abzahlen. Achtung: Den Gläubigern bleibt nach der Restschuldbefreiung ein Jahr Zeit, der Befreiung zu widersprechen. Für den Fall einer erneuten Überschuldung besteht eine Sperre von zehn Jahren für ein weiteres Verbraucherinsolvenzverfahren.