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Die Rundfunkfreiheit im Verständnis der deutschen und der europäischen Rechtsprechung
1. Rundfunkfreiheit - Verständnis   2. Ausgewählte Urteile – Deutschland   	2.1 	Fernsehurteil von 1961 (1. Rundfunkurteil) 	2.2	FRAG-Urteil von 1981 (3. Rundfunkurteil) 	2.3	Gebührenurteil von 1994 (8. Rundfunkurteil)   3. Rundfunkfreiheit in Europa   	3.1	EG-Fernsehrichtlinie 	3.2 	Vertrag von Lissabon   4. Diskussion
1. Rundfunkfreiheit - Verständnis
Objektive Freiheit Rundfunk unentbehrlich für Demokratie Rundfunk als Prozess der Meinungsbildung  Gesetzgeber muss positive Ordnung herstellen Subjektive Freiheit ,[object Object]
Gesetzgeber beschränkt Freiheit und gestaltet sie nicht aus
Keine staatlichen Eingriffe,[object Object]
	Artikel 5, GG 	(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. 	Diese verfassungsrechtlich gesicherte Kommunikationsfreiheit umfasst drei Freiheitsgarantien: ,[object Object]
Informationsfreiheit, also das Recht, sich aus allen zugänglichen Quellen zu unterrichten, und schließlich;
die Freiheit der Medien (Presse, Radio, Fernsehen und Film).,[object Object]
…zum Ergebnis  BVerfGE entscheidet gegen das „Adenauer-Fernsehen“ Länder setzen dank Kulturhoheit  Rahmen für Veranstaltung von Rundfunk „Bundesfernsehen“ verletzt Länderkompetenzen und Rundfunkfreiheit (GG Art. 5) Der Rundfunk ist mehr als nur „Medium“ der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter „Faktor“ der öffentlichen Meinungsbildung Aber: Privater Rundfunk wird nicht ausgeschlossen
2.2 FRAG-Urteil (1981) Vorgeschichte: Kabel- und Satellitentechnik ermöglicht Vielzahl von Programmen Frequenzknappheit  als Grund für öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr  gegeben Länder ändern Landesrundfunkgesetze  "Freie Rundfunk AG" (FRAG) beantragt Hörfunkkonzession
Privat-Rundfunk zulässig BVerfGE beschließt gesetzl. Normen zur Sicherung der Meinungsvielfalt Länder werden aufgefordert Lizenzen pluralistisch zu vergeben …zum Ergebnis
und so ging es weiter…
2.3 Gebühren-Urteil (1994) Gebührenfestsetzung darf nicht zu Instrument der Medienpolitik oder Programmlenkung werden KEF muss Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten akzeptieren und auf ihnen basierend den Finanzbedarf ermitteln  Bestärkung der Staatsferne der Öffentlich-Rechtlichen
und so ging es weiter…
4. Rundfunkfreiheit und EU
Art. 10 EMRK (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
Art. 10 EMRK (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
3.1 Die EG-Fernsehrichtlinie Die europaweite Verbreitung von Programmen soll ermöglicht werden. Eine Harmonisierung der nationalen Vorschriften zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping soll erreicht werden. Produktion und Vertrieb europäischer Film- und Fernsehproduktionen sollen gefördert werden Modifizierung von 1997: jedes EU-Land kann "Liste" von Ereignissen aufstellen, denen es eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zumisst. Diese Ereignisse müssen "Free TV" ausgestrahlt werden
3.2 Vertrag von Lissabon
Vertrag von Lissabon
Abschlussbetrachtung BVerfGE leitete in 13 Rundfunkurteilen Entwicklung der Rundfunkfreiheit an  Rundfunkfreiheit von EU und Deutschland folgen unterschiedlichen Konzepten Rückwirkung der EU-Rundfunkfreiheit auf Deutschland nicht gegeben
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Pressefreiheit
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Die Rundfunkfreiheit im Verständnis der deutschen und der europäischen Rechtsprechung

  • 1. Die Rundfunkfreiheit im Verständnis der deutschen und der europäischen Rechtsprechung
  • 2. 1. Rundfunkfreiheit - Verständnis   2. Ausgewählte Urteile – Deutschland   2.1 Fernsehurteil von 1961 (1. Rundfunkurteil) 2.2 FRAG-Urteil von 1981 (3. Rundfunkurteil) 2.3 Gebührenurteil von 1994 (8. Rundfunkurteil)   3. Rundfunkfreiheit in Europa   3.1 EG-Fernsehrichtlinie 3.2 Vertrag von Lissabon   4. Diskussion
  • 3. 1. Rundfunkfreiheit - Verständnis
  • 4.
  • 5.
  • 6.
  • 7. Gesetzgeber beschränkt Freiheit und gestaltet sie nicht aus
  • 8.
  • 9.
  • 10. Informationsfreiheit, also das Recht, sich aus allen zugänglichen Quellen zu unterrichten, und schließlich;
  • 11.
  • 12. …zum Ergebnis BVerfGE entscheidet gegen das „Adenauer-Fernsehen“ Länder setzen dank Kulturhoheit Rahmen für Veranstaltung von Rundfunk „Bundesfernsehen“ verletzt Länderkompetenzen und Rundfunkfreiheit (GG Art. 5) Der Rundfunk ist mehr als nur „Medium“ der öffentlichen Meinungsbildung; er ist ein eminenter „Faktor“ der öffentlichen Meinungsbildung Aber: Privater Rundfunk wird nicht ausgeschlossen
  • 13. 2.2 FRAG-Urteil (1981) Vorgeschichte: Kabel- und Satellitentechnik ermöglicht Vielzahl von Programmen Frequenzknappheit als Grund für öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht mehr gegeben Länder ändern Landesrundfunkgesetze  "Freie Rundfunk AG" (FRAG) beantragt Hörfunkkonzession
  • 14. Privat-Rundfunk zulässig BVerfGE beschließt gesetzl. Normen zur Sicherung der Meinungsvielfalt Länder werden aufgefordert Lizenzen pluralistisch zu vergeben …zum Ergebnis
  • 15. und so ging es weiter…
  • 16. 2.3 Gebühren-Urteil (1994) Gebührenfestsetzung darf nicht zu Instrument der Medienpolitik oder Programmlenkung werden KEF muss Programmentscheidungen der Rundfunkanstalten akzeptieren und auf ihnen basierend den Finanzbedarf ermitteln  Bestärkung der Staatsferne der Öffentlich-Rechtlichen
  • 17. und so ging es weiter…
  • 19. Art. 10 EMRK (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
  • 20. Art. 10 EMRK (2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
  • 21.
  • 22. 3.1 Die EG-Fernsehrichtlinie Die europaweite Verbreitung von Programmen soll ermöglicht werden. Eine Harmonisierung der nationalen Vorschriften zu Werbung, Sponsoring und Teleshopping soll erreicht werden. Produktion und Vertrieb europäischer Film- und Fernsehproduktionen sollen gefördert werden Modifizierung von 1997: jedes EU-Land kann "Liste" von Ereignissen aufstellen, denen es eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung zumisst. Diese Ereignisse müssen "Free TV" ausgestrahlt werden
  • 23. 3.2 Vertrag von Lissabon
  • 25. Abschlussbetrachtung BVerfGE leitete in 13 Rundfunkurteilen Entwicklung der Rundfunkfreiheit an Rundfunkfreiheit von EU und Deutschland folgen unterschiedlichen Konzepten Rückwirkung der EU-Rundfunkfreiheit auf Deutschland nicht gegeben
  • 27. Literatur (Auswahl): Albrecht Hesse: Rundfunkrecht. Die Organisation des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland. 3. Aufl., München 2003. Christoph Degenhart: Der Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der digitalen Welt. Heidelberg 2001. Frauke Blechschmidt, Das Instrumentarium audiovisueller Politik der Europäischen Gemeinschaft aus kompetenzrechtlicher Sicht, Verlag Peter Lang, 1. Auflage, 2003 Günter Herrmann, Matthias Lausen: Grundzüge des Rundfunkrechts. Fernsehen mit Hörfunk und Neuen Medien. 2. Aufl., München 2004. Heinz Pürer: Publizistik- und Kommunikationswissenschaft. Ein Handbuch. UVK, Konstanz 2003 Kai Thum, Das Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach deutschem und europäischem Recht. Eine Bestandsaufnahme, in: DÖV 2008, S. 653-661 Klaus Beck: Kommunikationswissenschaft. UVK, Konstanz 2007 Udo Branahl: Medienrecht, eine Einführung. 6. Auflage. VS Verlag, Wiesbaden 2009 Udo Fink/Marc D. Cole/Tobias Keber, Europäisches und internationales Medienrecht, Verlag C. H. Beck, München, 1. Auflage 2008
  • 28. Viele Dank für die Aufmerksamkeit! Fragen? m.hoefelmann@gmx.de