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Digital Marketing
Recht – Teil III
Mag. Michael Lanzinger
Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz
LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
8. Verbraucherrechte
8. Verbraucherrechte
Zum Verbraucherschutz
• Informationspflichten sollen Mangel an Transparenz
reduzieren
• Minimierung des Informationsgefälles (Unternehmer idR
besser informiert als Verbraucher)
• Bindung des Verbrauchers wird durch Rücktrittsrechte
abgeschwächt
• Verbraucher soll seine Entscheidung noch einmal
überdenken können
8. Verbraucherrechte
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Dient va dem Rücktritt von Verträgen, die unter Zeitdruck
uÄ geschlossen wurden
• Abs 1:
• Wenn nicht in vom Unternehmer dauernd benutzen Räumen
abgeschlossen
• Nicht auf Messeständen oder Marktständen abgeschlossen
• Lokal bei zB Werbefahrt gilt nicht als ‚dauernd benutzter
Geschäftsraum‘
• Frist: 14 Tage ab Info über Rücktrittsrecht
3. Vertragsrecht
Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG
• Rücktrittsrecht steht jedoch nach Abs 3 nicht zu, wenn:
• Verbraucher Geschäftsabschluss aktiv anbahnt
• Keine Besprechung vor Vertragsschluss stattgefunden hat
(betrifft va Versandhandel)
• Wenn beiderseitige Leistungen sofort erbracht werden,
üblicherweise nicht in Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen
werden und bloß geringer Kaufpreis (€ 25,- bis € 50,-)
• Verträge nach dem FAGG
• Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, außer
Unternehmer stimmt Mündlichkeit zu
8. Verbraucherrechte
Sonderbestimmungen des Fernabsatzes nach KSchG
• § 6b KSchG: keine Kosten bei telefonischer
Kontaktaufnahme mit Unternehmer
• § 6c KSchG: keine Kosten für Nebenleistungen, wenn
Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt
• § 7a KSchG: Vertragserfüllung durch Unternehmer
binnen 30 Tagen
• § 7b KSchG: Bei Versendung Gefahrenübergang erst
bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429
ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur
Versendung an den Verbraucher)
8. Verbraucherrechte
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen
Unternehmer & Verbraucher (B2C)
• §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten
• § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem
Vertragsschluss; va ‚Button-Lösung‘ in Abs 2
• § 9 FAGG: Erfordernisse bei telefonischem
Vertragsschluss
• § 10 FAGG: Ausschluss des Rücktritts; muss aktiv
erfolgen
8. Verbraucherrechte
Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG)
• §§ 11 ff FAGG: Rücktrittsrecht
– §§11f FAGG: Rücktrittsfrist (14 Tage) & Beginn der Frist
– § 13 FAGG: Ausübung via Formular möglich
– § 14 FAGG: Verkäufer muss alle Zahlungen rückerstatten; kann
jedoch auf Eingang der Ware warten
– § 15 FAGG: Käufer muss Ware rücksenden, dies auf eigene
Kosten
• § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (zB bei
Downloads oder versiegelten Waren)
8. Verbraucherrechte
Rücktrittsrecht im Fernabsatz
• Rücktritt formlos möglich
• Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage
• Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist)
ausreichend
• Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft
• Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 10 ff FAGG
• Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte
Waren wie va Daten- & Tonträger)
8. Verbraucherrechte
KSchG vs FAGG vs ECG
• Teilweise Überschneidung der Bestimmungen, va bei
Informationspflichten
• Im Internet gilt KSchG, FAGG & ECG; ECG jedoch auf
Internet beschränkt, dh zB nicht bei Versandkauf
• Im KSchG/FAGG zusätzlich Pflicht über Informationen
zum Rücktritt (va Fristen) vom Kauf verankert
8. Verbraucherrechte
IN A NUTSHELL
• Verbraucherschutz in KSchG, FAGG & ECG
• Einheitliche Rücktrittsfrist: 14 Tage
• Va im FAGG teilweise Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
9. Urheberrecht
9. Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
9. Urheberrecht
Werk & Urheber
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch (uU) ein
neues Werk des Bearbeiters entsteht
• Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
9. Urheberrecht
Werk & Urheber
• Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden (zB Vertrag über Roman)
9. Urheberrecht
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
9. Urheberrecht
Urheberrecht im Vergleich: USA
• Copyright Law
• Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen
die Verwertungsrecht idR nicht beim Urheber sondern
beim wirtschaftlichen Verwerter (zB Verlags-Inhaber) und
Urheber hat Veto-Recht gegen Entscheidungen
• Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet
werden (vgl. Markenschutzrecht)
• Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht
hingewiesen
9. Urheberrecht
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur Urheber/Verwerter zur Ausübung
der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie (siehe oben bei ‚Neuerungen‘)
– § 42f UrhG: Zitate
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
9. Urheberrecht
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
9. Urheberrecht
Sonstige freie Werknutzung
• In der Regel nur für die nichtkommerzielle Nutzung
erlaubt
• Vervielfältigung zB bei:
– Sprachwerken zur Berichterstattung oder in Verbindung mit
einem daraus geschaffenen Werk der Tonkunst
– Werke der Tonkunst etwa zur Erläuterung des Inhaltes oder bei
Feierlichkeiten
– Werke der bildenden Kunst für den Schulgebrauch
9. Urheberrecht
Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• Fotograf des Lichtbildes gilt als dessen Hersteller und
verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt der Unternehmensinhaber als
Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden, jedoch steht
dem Urheber eine Vergütung zu
9. Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom
Urheber zu verwenden
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Freie Werknutzung als Einschränkung des
Urheberrechtes unter bestimmten Voraussetzungen
10. Spam & Co
10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Werbung für Unternehmen grundsätzlich zulässig
• Jedoch können bestimmten Formen von Werbung, va
wenn diese aggressiv sind oder zB auf Kinder
ausgerichtet sind, unzulässig sein
• Generell sind auch ‚marktschreierische‘ Übertreibungen
in der Werbung wenig Problem, solange sie auch als
diese erkennbar bleiben; werden hingen Eigenschaften
‚garantiert‘ kann diese eine Haftung nach sich ziehen
10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Telefonanrufe
– Nur zulässig mit vorheriger Zustimmung (sonst ‚Cold Calling‘)
– Bei geschäftlichen Anrufen gegenüber Verbrauchern ist auch
deutlich anzugeben, dass Telefonat geschäftlichen Zweck hat
(vgl. FAGG)
– Bei Werbeanrufen darf Rufnummer auch nicht unterdrückt bzw
verfälscht werden
– Sinnvollerweise vorab schriftliche Zustimmung einholen, zB
mittels Kontaktformular auf Website (muss für Kunden deutlich
erkennbar sein)
10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Briefe/Postwurfsendungen
– Keine Beschränkungen, jedoch zu beachten, wenn ‚keine
Werbung‘ erwünscht
– Name/Bezeichnung muss angegeben werden
• Inserate
– Keine falschen und/oder irreführenden Angaben
(‚marktschreierische Übertreibungen‘ jedoch in Grenzen zulässig
– Angabe von Kontaktdaten des Unternehmens sinnvoll, weiters
muss Name/Bezeichnung angegeben werden
10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Flyer/Plakate
– Keine Aufmachung, die wettbewerbswidrig ist (zB Logo einer
Dritt-Firma)
– Name/Bezeichnung muss angegeben werden
– Flyer auf PKW zu geben ist an sich nicht zulässig
– Ansonsten Verteilung, zB auf Veranstaltungen, möglich, jedoch
ist Zustimmung des Veranstalters vorab einzuholen
10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• Website
– Rechte an sämtlichem Content müssen vorhanden sein (va
Verwertungsrechte)
– Website selbst muss gesetzlichen Vorgaben entsprechen (va
Impressum, Datenschutzerklärung)
– Website darf nicht wettbewerbswidrig sein (zB fremdes Logo
verwendet, Aufmachung gleicht einer Konkurrenz-Website)
10. Spam & Co
(Un)zulässige Werbung
• E-Mail
– An sich Werbung via E-Mail lediglich erlaubt, wenn Kunde vorher
zugestimmt hat; bloße ‚Veröffentlichung‘ der Mail-Adresse (zB
Visitenkarte) ist keine Zustimmung
– Jedoch zulässig, wenn Kunde Mail-Adresse im Zusammenhang
mit Verkauf/Dienstleistung angibt und ähnliche Produkte
beworben werden, überdies muss Möglichkeit der Abbestellung
bestehen
10. Spam & Co
Unlauterer Wettbewerb
• Geregelt im Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG)
• Betrifft jene Problematik, dass sich Unternehmer durch
rechtswidriges Verhalten einen Vorteil verschafft, wobei
UWG va für unzulässige Werbung relevant ist
• Unzulässige Werbung nach UWG:
– Aggressive Geschäftspraktiken
– Irreführende Geschäftspraktiken
10. Spam & Co
Unlauterer Wettbewerb
• Aggressive Geschäftspraktik = Einschränkung der
Entscheidungsfreiheit des Konsumenten (auf ein
bestimmtes Produkt)
• Beispiele:
– Cold Calling
– Zusendung von nicht bestellten Waren
– Va auch Werbemaßnahmen gegenüber Kindern (zB Einkaufs-
Zugaben wie Stickerhefte)
10. Spam & Co
Unlauterer Wettbewerb
• Irreführende Geschäftspraktik = Werbung enthält
unrichtige Angaben und/oder täuscht Kunden über
Prdoukte
• Beispiele:
– Mogelpackungen
– Unrichtige Angaben über (mangelnde) Verfügbarkeit
– Nebenkosten bei ‚Gratis-Angeboten‘
– ‚Listenpreis‘ entspricht nicht dem tatsächlich marktüblichen Preis
10. Spam & Co
Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG)
Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG)
Relevante Inhalte:
• § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie
• § 107 TKG: Unerbetene Nachrichten
• § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
10. Spam & Co
§ 107 TKG
• = Unerbetene Nachrichten
• Ergänzend zum UWG, welches primär zwischen
Unternehmen wirkt
• Anrufe & Fax zu Werbezwecken ohne vorherige
Einwilligung unzulässig (erteilte Einwilligung kann
widerrufen werden); auch Nummer darf nicht unterdrück
oder verfälscht werden
10. Spam & Co
§ 107 TKG
• Zusendung von SMS, eMails an mehr als 50 Empfänger
unzulässig; Ausnahme davon jedoch nach Abs 3 möglich
(mehrere Voraussetzungen)
• Zusendung jedenfalls unzulässig wenn
– Verschleierung/Verheimlichung des Absenders
– Bestimmungen von § 6 Abs 1 ECG verletzt (= Erkennbarkeit der
kommerziellen Kommunikation)
– Keine für Widerruf vorhanden Adresse
10. Spam & Co
IN A NUTSHELL
• Zulässigkeit von Werbung richtet sich nach Medium, mit
dem/in welchem geworben wird
• Werbung/Geschäftspraktik kann nach UWG unzulässig
sein, wenn aggressiv oder irreführend
• Weitere Bestimmungen in § 107 TKG hinsichtlich
Werbung
11. Strafrecht
11. Strafrecht
Strafrecht im Web
• Offline-Delikte können auch im Web begangen werden
 Betrug (va bei Verträgen im Web)
 Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen
Netzwerken)
 Wiederbetägigung
 § 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)
 Illegale Pornographie
• Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web
ausgerichtet sind
11. Strafrecht
Strafrechtsreform
• Delikte großteils eingeführt durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2015
• In Kraft seit 1.1.2016
• Ziele der Änderung:
 Modernisierung und Schaffung zeitgemäßer Normen (zB § 106a
StGB: Zwangsheirat)
 Konformität im EU-Recht
 Eiffizienzsteigerung im Ermittlungsverfahren
11. Strafrecht
Web-Delikte
• § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung
 Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)
 Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu
 Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
• § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems
(‚Cybermobbing‘)
 Verletzung in der Ehre
 Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
 Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
11. Strafrecht
Computer-Delikte
• Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung
• § 118a StGB: Hacking
• § 126a StGB: Datenbeschädigung
• § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines
Computersystems
• § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen
oder Zugangsdaten
11. Strafrecht
Web-Delikte
• § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung
 Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)
 Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu
• § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer
Telekommunikation oder eines Computersystems
(‚Cybermobbing‘)
 Verletzung in der Ehre
 Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
11. Strafrecht
IN A NUTSHELL
• Strafrecht nimmt (ebenfalls) auf Computer & Web Bezug
• Betrug, Beleidigung, Wiederbetätigung auch online
begehbar
• Cyber-Mobbing, Hacking und Cyber-Stalking auch als
eigene Delikte (neu) im StGB verankert
Credits
Vielen Dank!
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at

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  • 2. Magister Who? RA Magister Michael Lanzinger office@kanzlei-lanzinger.at www.rechtsanwalt-lanzinger.at Seit 01.10.2011 externer Lektor an der UNI Linz & Uni Graz LVAs im Bereich Zivil- & Internetrecht Seit 01.02.2014 WiFi- & BFI-Trainer Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels
  • 4. 8. Verbraucherrechte Zum Verbraucherschutz • Informationspflichten sollen Mangel an Transparenz reduzieren • Minimierung des Informationsgefälles (Unternehmer idR besser informiert als Verbraucher) • Bindung des Verbrauchers wird durch Rücktrittsrechte abgeschwächt • Verbraucher soll seine Entscheidung noch einmal überdenken können
  • 5. 8. Verbraucherrechte Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG • Dient va dem Rücktritt von Verträgen, die unter Zeitdruck uÄ geschlossen wurden • Abs 1: • Wenn nicht in vom Unternehmer dauernd benutzen Räumen abgeschlossen • Nicht auf Messeständen oder Marktständen abgeschlossen • Lokal bei zB Werbefahrt gilt nicht als ‚dauernd benutzter Geschäftsraum‘ • Frist: 14 Tage ab Info über Rücktrittsrecht
  • 6. 3. Vertragsrecht Gesetzliches Rücktrittsrecht nach § 3 KSchG • Rücktrittsrecht steht jedoch nach Abs 3 nicht zu, wenn: • Verbraucher Geschäftsabschluss aktiv anbahnt • Keine Besprechung vor Vertragsschluss stattgefunden hat (betrifft va Versandhandel) • Wenn beiderseitige Leistungen sofort erbracht werden, üblicherweise nicht in Geschäftsräumlichkeiten abgeschlossen werden und bloß geringer Kaufpreis (€ 25,- bis € 50,-) • Verträge nach dem FAGG • Rücktritt muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, außer Unternehmer stimmt Mündlichkeit zu
  • 7. 8. Verbraucherrechte Sonderbestimmungen des Fernabsatzes nach KSchG • § 6b KSchG: keine Kosten bei telefonischer Kontaktaufnahme mit Unternehmer • § 6c KSchG: keine Kosten für Nebenleistungen, wenn Verbraucher nicht ausdrücklich zustimmt • § 7a KSchG: Vertragserfüllung durch Unternehmer binnen 30 Tagen • § 7b KSchG: Bei Versendung Gefahrenübergang erst bei Lieferung an Verbraucher oder Dritten (vgl. § 429 ABGB: Übergang der Gefahr bereits mit Übergabe zur Versendung an den Verbraucher)
  • 8. 8. Verbraucherrechte Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG) • § 1 Abs 1 FAGG: Gültig im Fernabsatz zwischen Unternehmer & Verbraucher (B2C) • §§ 4 bis 7 FAGG: Informationspflichten • § 8 FAGG: Erfordernisse bei elektronischem Vertragsschluss; va ‚Button-Lösung‘ in Abs 2 • § 9 FAGG: Erfordernisse bei telefonischem Vertragsschluss • § 10 FAGG: Ausschluss des Rücktritts; muss aktiv erfolgen
  • 9. 8. Verbraucherrechte Sonderbestimmungen des Fernabsatzgesetzes (FAGG) • §§ 11 ff FAGG: Rücktrittsrecht – §§11f FAGG: Rücktrittsfrist (14 Tage) & Beginn der Frist – § 13 FAGG: Ausübung via Formular möglich – § 14 FAGG: Verkäufer muss alle Zahlungen rückerstatten; kann jedoch auf Eingang der Ware warten – § 15 FAGG: Käufer muss Ware rücksenden, dies auf eigene Kosten • § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (zB bei Downloads oder versiegelten Waren)
  • 10. 8. Verbraucherrechte Rücktrittsrecht im Fernabsatz • Rücktritt formlos möglich • Rücktrittsfrist beträgt 14 Kalendertage • Rechtzeitige Absendung (am letzten Tag der Frist) ausreichend • Quasi als Ersatz für Begutachtung in Geschäft • Rücktrittsfolgen nach § 3 KSchG bzw §§ 10 ff FAGG • Ausnahmen in § 18 FAGG (zB Downloads, versiegelte Waren wie va Daten- & Tonträger)
  • 11. 8. Verbraucherrechte KSchG vs FAGG vs ECG • Teilweise Überschneidung der Bestimmungen, va bei Informationspflichten • Im Internet gilt KSchG, FAGG & ECG; ECG jedoch auf Internet beschränkt, dh zB nicht bei Versandkauf • Im KSchG/FAGG zusätzlich Pflicht über Informationen zum Rücktritt (va Fristen) vom Kauf verankert
  • 12. 8. Verbraucherrechte IN A NUTSHELL • Verbraucherschutz in KSchG, FAGG & ECG • Einheitliche Rücktrittsfrist: 14 Tage • Va im FAGG teilweise Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
  • 14. 9. Urheberrecht Urheberrechtsgesetz (UrhG) ‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘ • ergangen durch BGBl 111/1936 • letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
  • 15. 9. Urheberrecht Werk & Urheber • In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt • Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild, Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur • Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch (uU) ein neues Werk des Bearbeiters entsteht • Urheber hat das alleinige Recht der Verwertung, Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
  • 16. 9. Urheberrecht Werk & Urheber • Urheber kann anderen Personen die Nutzungen am Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen • Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch Vertrag bzw Rechtsgeschäft • Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte abgetreten werden (zB Vertrag über Roman)
  • 17. 9. Urheberrecht Internationales Urheberrecht? • Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf Schutz seines geistigen Eigentums • Kein weltweit gültiges Urheberrecht • Urheberrecht gilt als Teil des Internationales Privatrechtes (IPR) • IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale Urheberrecht anzuwenden ist • Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
  • 18. 9. Urheberrecht Urheberrecht im Vergleich: USA • Copyright Law • Im Gegensatz zu europäischen Urheberrechten liegen die Verwertungsrecht idR nicht beim Urheber sondern beim wirtschaftlichen Verwerter (zB Verlags-Inhaber) und Urheber hat Veto-Recht gegen Entscheidungen • Recht musste bis ins späte 20. Jh separat angemeldet werden (vgl. Markenschutzrecht) • Mit Copyright-Vermerk (©) wird auf bestehendes Recht hingewiesen
  • 19. 9. Urheberrecht Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG • Grundsätzlich ist nur Urheber/Verwerter zur Ausübung der Rechte befugt • Relevante freie Werknutzungen: – § 42 UrhG: Privatkopie (siehe oben bei ‚Neuerungen‘) – § 42f UrhG: Zitate – § 43 UrhG: Werke der Literatur – § 51 UrhG: Werke der Tonkunst – § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
  • 20. 9. Urheberrecht Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘ • Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel) • Gerechtfertigt insb. dann, wenn: – Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk – Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden Kunst zur Erläuterung bei Vortrag – Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in neuem Werk angeführt – Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
  • 21. 9. Urheberrecht Sonstige freie Werknutzung • In der Regel nur für die nichtkommerzielle Nutzung erlaubt • Vervielfältigung zB bei: – Sprachwerken zur Berichterstattung oder in Verbindung mit einem daraus geschaffenen Werk der Tonkunst – Werke der Tonkunst etwa zur Erläuterung des Inhaltes oder bei Feierlichkeiten – Werke der bildenden Kunst für den Schulgebrauch
  • 22. 9. Urheberrecht Exkurs: Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG • Fotograf des Lichtbildes gilt als dessen Hersteller und verfügt über die Verwertungsrechte, bei Gewerbsmäßigkeit gilt der Unternehmensinhaber als Hersteller • Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu Unterrichtszwecken verwendet werden, jedoch steht dem Urheber eine Vergütung zu
  • 23. 9. Urheberrecht IN A NUTSHELL • Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur vom Urheber zu verwenden • Kein weltweit einheitliches Urheberrecht • Freie Werknutzung als Einschränkung des Urheberrechtes unter bestimmten Voraussetzungen
  • 25. 10. Spam & Co (Un)zulässige Werbung • Werbung für Unternehmen grundsätzlich zulässig • Jedoch können bestimmten Formen von Werbung, va wenn diese aggressiv sind oder zB auf Kinder ausgerichtet sind, unzulässig sein • Generell sind auch ‚marktschreierische‘ Übertreibungen in der Werbung wenig Problem, solange sie auch als diese erkennbar bleiben; werden hingen Eigenschaften ‚garantiert‘ kann diese eine Haftung nach sich ziehen
  • 26. 10. Spam & Co (Un)zulässige Werbung • Telefonanrufe – Nur zulässig mit vorheriger Zustimmung (sonst ‚Cold Calling‘) – Bei geschäftlichen Anrufen gegenüber Verbrauchern ist auch deutlich anzugeben, dass Telefonat geschäftlichen Zweck hat (vgl. FAGG) – Bei Werbeanrufen darf Rufnummer auch nicht unterdrückt bzw verfälscht werden – Sinnvollerweise vorab schriftliche Zustimmung einholen, zB mittels Kontaktformular auf Website (muss für Kunden deutlich erkennbar sein)
  • 27. 10. Spam & Co (Un)zulässige Werbung • Briefe/Postwurfsendungen – Keine Beschränkungen, jedoch zu beachten, wenn ‚keine Werbung‘ erwünscht – Name/Bezeichnung muss angegeben werden • Inserate – Keine falschen und/oder irreführenden Angaben (‚marktschreierische Übertreibungen‘ jedoch in Grenzen zulässig – Angabe von Kontaktdaten des Unternehmens sinnvoll, weiters muss Name/Bezeichnung angegeben werden
  • 28. 10. Spam & Co (Un)zulässige Werbung • Flyer/Plakate – Keine Aufmachung, die wettbewerbswidrig ist (zB Logo einer Dritt-Firma) – Name/Bezeichnung muss angegeben werden – Flyer auf PKW zu geben ist an sich nicht zulässig – Ansonsten Verteilung, zB auf Veranstaltungen, möglich, jedoch ist Zustimmung des Veranstalters vorab einzuholen
  • 29. 10. Spam & Co (Un)zulässige Werbung • Website – Rechte an sämtlichem Content müssen vorhanden sein (va Verwertungsrechte) – Website selbst muss gesetzlichen Vorgaben entsprechen (va Impressum, Datenschutzerklärung) – Website darf nicht wettbewerbswidrig sein (zB fremdes Logo verwendet, Aufmachung gleicht einer Konkurrenz-Website)
  • 30. 10. Spam & Co (Un)zulässige Werbung • E-Mail – An sich Werbung via E-Mail lediglich erlaubt, wenn Kunde vorher zugestimmt hat; bloße ‚Veröffentlichung‘ der Mail-Adresse (zB Visitenkarte) ist keine Zustimmung – Jedoch zulässig, wenn Kunde Mail-Adresse im Zusammenhang mit Verkauf/Dienstleistung angibt und ähnliche Produkte beworben werden, überdies muss Möglichkeit der Abbestellung bestehen
  • 31. 10. Spam & Co Unlauterer Wettbewerb • Geregelt im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) • Betrifft jene Problematik, dass sich Unternehmer durch rechtswidriges Verhalten einen Vorteil verschafft, wobei UWG va für unzulässige Werbung relevant ist • Unzulässige Werbung nach UWG: – Aggressive Geschäftspraktiken – Irreführende Geschäftspraktiken
  • 32. 10. Spam & Co Unlauterer Wettbewerb • Aggressive Geschäftspraktik = Einschränkung der Entscheidungsfreiheit des Konsumenten (auf ein bestimmtes Produkt) • Beispiele: – Cold Calling – Zusendung von nicht bestellten Waren – Va auch Werbemaßnahmen gegenüber Kindern (zB Einkaufs- Zugaben wie Stickerhefte)
  • 33. 10. Spam & Co Unlauterer Wettbewerb • Irreführende Geschäftspraktik = Werbung enthält unrichtige Angaben und/oder täuscht Kunden über Prdoukte • Beispiele: – Mogelpackungen – Unrichtige Angaben über (mangelnde) Verfügbarkeit – Nebenkosten bei ‚Gratis-Angeboten‘ – ‚Listenpreis‘ entspricht nicht dem tatsächlich marktüblichen Preis
  • 34. 10. Spam & Co Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) Ua Umsetzung der Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) Relevante Inhalte: • § 96 TKG: Umsetzung der Cookie-Richtlinie • § 107 TKG: Unerbetene Nachrichten • § 109 TKG: Verwaltungsstrafbestimmungen
  • 35. 10. Spam & Co § 107 TKG • = Unerbetene Nachrichten • Ergänzend zum UWG, welches primär zwischen Unternehmen wirkt • Anrufe & Fax zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung unzulässig (erteilte Einwilligung kann widerrufen werden); auch Nummer darf nicht unterdrück oder verfälscht werden
  • 36. 10. Spam & Co § 107 TKG • Zusendung von SMS, eMails an mehr als 50 Empfänger unzulässig; Ausnahme davon jedoch nach Abs 3 möglich (mehrere Voraussetzungen) • Zusendung jedenfalls unzulässig wenn – Verschleierung/Verheimlichung des Absenders – Bestimmungen von § 6 Abs 1 ECG verletzt (= Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation) – Keine für Widerruf vorhanden Adresse
  • 37. 10. Spam & Co IN A NUTSHELL • Zulässigkeit von Werbung richtet sich nach Medium, mit dem/in welchem geworben wird • Werbung/Geschäftspraktik kann nach UWG unzulässig sein, wenn aggressiv oder irreführend • Weitere Bestimmungen in § 107 TKG hinsichtlich Werbung
  • 39. 11. Strafrecht Strafrecht im Web • Offline-Delikte können auch im Web begangen werden  Betrug (va bei Verträgen im Web)  Beleidigung, Verleumdung & üble Nachrechte (zB auf sozialen Netzwerken)  Wiederbetägigung  § 91 UrhG: Eingriff in fremdes Recht (Privatanklage)  Illegale Pornographie • Nunmehr auch eigene Delikte, welche auf das Web ausgerichtet sind
  • 40. 11. Strafrecht Strafrechtsreform • Delikte großteils eingeführt durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 • In Kraft seit 1.1.2016 • Ziele der Änderung:  Modernisierung und Schaffung zeitgemäßer Normen (zB § 106a StGB: Zwangsheirat)  Konformität im EU-Recht  Eiffizienzsteigerung im Ermittlungsverfahren
  • 41. 11. Strafrecht Web-Delikte • § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung  Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)  Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu  Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3) • § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (‚Cybermobbing‘)  Verletzung in der Ehre  Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen  Strafe: bis zu einem Jahr (Abs 1)/bis zu drei Jahren (Abs 3)
  • 42. 11. Strafrecht Computer-Delikte • Betrifft den Bereich der Sachbeschädigung • § 118a StGB: Hacking • § 126a StGB: Datenbeschädigung • § 126b StGB: Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems • § 126c StGB: Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
  • 43. 11. Strafrecht Web-Delikte • § 107a StGB: Beharrliche Verfolgung  Betrifft auch ‚Cyberstalking‘ (vgl. Abs 2 Z 2)  Bereits vor 2015 im Gesetz verankert, Abs 3 kam neu hinzu • § 107c StGB: Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (‚Cybermobbing‘)  Verletzung in der Ehre  Veröffentlichung von Bildern oder Tatsachen
  • 44. 11. Strafrecht IN A NUTSHELL • Strafrecht nimmt (ebenfalls) auf Computer & Web Bezug • Betrug, Beleidigung, Wiederbetätigung auch online begehbar • Cyber-Mobbing, Hacking und Cyber-Stalking auch als eigene Delikte (neu) im StGB verankert