Am 096.11.2017 - und damit fast ein Jahr nach meinem ersten Workshop bei der FHK - durfte ich für die Fachhochschule-Konferenz am Campus02 in Graz wieder einen Vortrag zum Thema Recht & Lehre halten, wobei schwerpunktmäßig das Urheber- und Datenschutzrecht behandelt wurde.
Ich darf hier nun meine Slides zur Verfügung stellen und bedanke mich bei den TeilnehmerInnen für Diskussionen und spannenden Fragestellungen.
2. Magister Who?
RA Magister Michael Lanzinger
office@kanzlei-lanzinger.at
www.rechtsanwalt-lanzinger.at
Seit 01.10.2011 externer Lektor im Bereich Zivil- & Internetrecht
Seit 01.02.2014 WiFi-Trainer
Seit 01.07.2016 selbständiger Rechtsanwalt in Wels (OÖ) mit
Schwerpunkt im IT- und Urheberrecht
Seit 01.05.2017 Senior Berater bei O.P.P.-Beratungsgruppe
(Datenschutzrecht)
3. Quellen
• Riedler, Zivilrecht I (LexisNexis)
• Haybäck, Marken- und Immaterialgüterrecht
(LexisNexis)
• www.ris.bka.gv.at
• www.internet4jurists.at
7. Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
‚Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte‘
• ergangen durch BGBl 111/1936
• zB geändert durch BGBl I 11/2015: Definition von
‚verwaisten Werken‘ in § 56e UrhG
• letzte Neuerung durch Urheberrechtsnovelle 2015
• weiters Entwurf für EU-Richtlinie zum Urheberrecht
8. Das Urheberrechtsgesetz
Urheberrechtsgesetz im Überblick
• §§ 1-9 UrhG: Definition des Werkes
• §§ 10-13 UrhG: Definition der/des Urheberin/Urhebers
• §§ 14-25 UrhG: Umfang des Urheberrechtes & dessen
Übertragung
• §§ 26-32 UrhG: Werknutzungsrechte
• §§ 30-40h UrhG: Sondervorschriften ua für
HerstellerInnen kommerzieller Filme
• §§ 41-59c UrhG: Beschränkung der
Werknutzungsrechte/freie Werknutzung
10. Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• In Österreich ist geistiges Eigentum/Recht an einer Idee
bzw Erfindung im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt
• Jede Schöpfung stellt ein Werk iSd UrhG dar, zB Bild,
Tonkunst, Filmkunst, Literatur, Skulptur
• Ein Werk kann bearbeitet werden, wodurch uU ein
neues Werk der/des Bearbeiterin/Bearbeiters entsteht
• UrheberIn hat das alleinige Recht der Verwertung,
Vervielfältigung, Verarbeitung, Vermietung/Verleihung
sowie Senderecht, Vorführungsrecht usw.
11. Das Urheberrechtsgesetz
Werk & UrheberIn
• UrheberIn kann anderen Personen die Nutzungen am
Werk gestatten oder die Rechte an Dritte übertragen
• Urheberrecht selbst kann nur durch Vererbung
übertragen werden, Verwertungsrecht auch durch
Vertrag bzw Rechtsgeschäft
• Selbst über erst in Zukunft geschaffene Werke kann
verfügt werden bzw dessen Verwertungsrechte
abgetreten werden
12. Das Urheberrechtsgesetz
Freie Werknutzung
• Von der Notwendigkeit der Erlaubnis des Urhebers
ausgenommen ist die sog. ‚freie Werknutzung‘
• Grundsätzlich ist Verwendung fremder Medien nicht
zulässig, selbst wenn diese frei im TV, Radio oder Web
zur Verfügung stehen
• Jedoch Recht zur Privatkopie (§ 42 UrhG)
• Umfasst sind va auch Berichterstattung über
Tagesereignisse, Zeitungsartikel, Verwendung im
Unterricht
13. Das Urheberrechtsgesetz
IN A NUTSHELL
• Jedes Werk ist geschützt und grundsätzlich nur von
der/vom UrheberIn zu verwenden
• Verwertungsrechte am Werk können übertragen werden
• Teilweise Möglichkeit der freien Werknutzung
15. Die UrhG-Novelle
Novellierung des Urheberrecht
• Notwendigkeit der Novellierung des Urheberrechtes, da
insbesondere ‚Festplatten-Streit‘ zeigt, dass die
technische Entwicklung das Urheberrecht teilweise
‚überfordert‘
• Urheberrechts-Novelle 2015 wurde am 13.08.2015 mit
dem BGBl I 99/2015 veröffentlicht
• Änderungen im Urheberrechtsgesetz traten mit 1.
Oktober 2015 in Kraft
16. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 37a UrhG (NEU): Verwertungsrecht von UrheberIn
eines wissenschaftlichen Artikels, selbst wenn der/dem
HerausgeberIn des Werkes grundsätzlich die
Verwertungsrechte zustehen
Der/Die Autorin wird damit in die Lage versetzt, sein/ihr Werk im
Rahmen des Open Access/OER zu veröffentlichen, ohne vorab
die Erlaubnis des Verlages einholen zu müssen
Interessant va im Zusammenhang mit Creative Commons
17. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42 Abs 6 UrhG: Ausweitung von Schulen und
Universitäten auch auf ‚andere Bildungseinrichtungen‘
FHs als Hochschulen jedenfalls umfasst
Dadurch wesentliche Ausweitung der Möglichkeit zur
Vervielfältigung für den Unterrichtsgebrauch auf Papier und
ähnlichen Datenträgern (zB Karton oder Folien)
Jedoch beschränkt auf jeweilige LVA
Andere Datenträger möglich, jedoch dann nur nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
(siehe Artikel in Raunig/Lackner/Geier, Interaktive E-Books2)
18. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42a Abs 2 UrhG (NEU): Vervielfältigung durch
öffentliche Einrichtungen für (Hoch)Schulgebrauch und
Forschung auf allen Datenträgern
Gilt auch für Gebrauch nach § 42 Abs 6 UrhG (‚Schulkopien‘)
• § 42g UrhG (NEU): Öffentliche Zurverfügungstellung von
Werken für Unterricht und Lehre
Einem eingeschränkten Nutzerkreis (= Lernplattform)
Lediglich nicht-kommerziell
Freie Werknutzung dieser Art nicht für Schul- und Lehrbücher
19. Die UrhG-Novelle
Interessante Neuerungen in der Novelle
• § 42f UrhG: Zusammenfassung der Regeln für Zitate
• § 57 Abs 2 UrhG: Bei Vervielfältigung ist Quelle stets
deutlich anzugeben
• §§ 60 Abs 1 und 61 UrhG: zeitliche Dauer des
Urheberrechtes, dh 70 Jahre nach dem Tod der/des
UrheberIn/s oder nach der Veröffentlichung bei
anonymen Werken
20. Die UrhG-Novelle
IN A NUTSHELL
• Teilweise umfassenden Neuerungen durch Novelle
• Änderungen va bei
Möglichkeit der Verbreitung von OER
Positive Änderungen hinsichtlich der Lehre
Neuregelung von Zitaten
22. Urheberrecht International
§§ 94-100 UrhG: Anwendungsbereich
• § 94 UrhG: Werk unterliegt, ungeachtet des
Erscheinungsortes dem österreichischen UrhG, wenn
UrheberIn StaatsbürgerIn ist
• § 95 UrhG: Gilt erst recht für im Inland erschienene
Werke oder Werke die im Inland Zugehör (zB zu einer
Liegenschaft) bilden
• § 96 UrhG: Werke ausländischer UrheberInnen, die nicht
im Inland erschienen sind, genießen ebenfalls Schutz,
wenn in diesem Ausland Schutz gleichwertig
23. Urheberrecht International
Internationales Urheberrecht?
• Nach Art 27 EMRK hat jeder Mensch Anspruch auf
Schutz seines geistigen Eigentums
• Kein weltweit gültiges Urheberrecht
• Urheberrecht gilt als Teil des Internationales
Privatrechtes (IPR)
• IPR als Verweisungsrecht bestimmt, vorbehaltlich der
Regelungen der §§ 96 ff UrhG, welches nationale
Urheberrecht anzuwenden ist
• Insbesondere im Internet Zuordnung oft schwierig
24. Urheberrecht International
Urheberrecht im Vergleich: Deutschland
• Rechtsquellen
– Urheberrechtsgesetz 1965 (UrhG)
– Wahrnehmungsgesetz (WahrnG)
– Verlagsgesetz (VerlG)
• Privatkopie
– Privatkopie nicht zulässig, wenn die Quelle offensichtlich
rechtswidrig hergestellt oder zugänglich gemacht worden ist
(dies wurde nunmehr durch die Urheberrechts-Novelle 2015 in
Österreich ebenfalls eingeführt)
26. Internationales Urheberrecht
IN A NUTSHELL
• Kein weltweit einheitliches Urheberrecht
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
28. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Filme auch Werk iSd Urheberrechts (§ 4 UrhG), idR (§ 11
UrhG) mehrere UrheberInnen, weswegen das
Urheberrecht und die Verwertungsrechte gemeinsam
zustehen (zB Regie, Beleuchtung, DarstellerInnen)
• Kommen jedoch mehrere verschiedenartige Werke
zusammen, bedingt dies keine Miturheberschaft (zB
Tonkunst und Filmkunst bei Filmmusik)
29. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Spezielle Vorschriften für kommerzielle Filmwerke in den
§§ 38 ff UrhG
• Verwertungsrechte stehen an sich dem Filmhersteller zu
und wird dies – gesetzlich – von allfälligen
MiturheberInnen eingeräumt
• Jedoch besteht Recht darauf/Möglichkeit, als
MiturheberIn genannt zu werden
30. Lichtbilder & Filme
Filme im UrhG
• Bei Aufnahmen in der Lehre ist daher darauf zu achten,
wem ein Urheberrecht zukommt/zukommen könnte und
sich die entsprechenden Verwertungsrechte zu sicher
• Dies können selbst Studierende sein, wenn ihre
Mitwirkung einer eigentümlichen geistigen Schöpfung
gleichkommt, bei bloßen passiven Verhalten jedoch eher
nicht anzunehmen
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘ einholen
31. Lichtbilder & Filme
Lichtbilder im UrhG
• Lichtbilder gelten nach § 3 UrhG als Werke der
bildenden Kunst (‚Lichtbildkunst‘)
• Bildnisschutz nach § 78 UrhG: Bilder dürfen nicht
veröffentlicht und/oder verbreitet werden, wenn dies den
Interessen des/der Abgebildeten zuwiderläuft
• Ungeachtet dessen Datenschutz zu beachten und
(am besten) vorab Einwilligung für ‚Mitwirkung‘
einholen, zB bei Anmeldung zu LVA
32. Lichtbilder & Filme
Lichtbilder nach §§ 73 f UrhG
• FotografIn des Lichtbildes gilt als dessen HerstellerIn
und verfügt über die Verwertungsrechte, bei
Gewerbsmäßigkeit gilt die/der UnternehmensinhaberIn
als Hersteller
• Auch Lichtbilder können im Rahmen der freien
Werknutzung privat kopiert, zitiert und zu
Unterrichtszwecken verwendet werden
33. Lichtbilder &Filme
IN A NUTSHELL
• Filme gelten als Werk sowie teilweile Sondervorschriften
• Anzuwendendes Recht bestimmt sich nach dem IPR und
diversen internationalen Abkommen
• Im anglo-amerikanischen Rechtsraum besteht Copyright
Law, welches vom Prinzip eher dem Markenschutz folgt
35. Freie Werknutzung
Freie Werknutzung nach §§ 41 ff UrhG
• Grundsätzlich ist nur UrheberIn/VerwerterIn zur
Ausübung der Rechte befugt
• Relevante freie Werknutzungen:
– § 42 UrhG: Privatkopie
– § 42f UrhG: Zitate
– § 42g UrhG: Lernplattformen
– § 43 UrhG: Werke der Literatur
– § 51 UrhG: Werke der Tonkunst
– § 54 UrhG: Werke der bildenden Künste
36. Freie Werknutzung
§ 42f UrhG - Zitatrecht
• Früher eher verteilt geregelt, seit Urheberrechts-Novelle
jedoch einheitlicher in § 42f UrhG zusammengefasst
• Zu unterscheiden zwischen:
– Zitatrecht nach § 42f UrhG
– Freie Werknutzung nach § 43 bis § 55 UrhG
– Weiters noch Öffentliche Zurverfügungstellung für Unterricht und
Lehre nach § 42g UrhG = Möglichkeit Unterrichtsmaterial für
einen eingeschränkten Nutzerkreis zu vervielfältigen & der
Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen
• Zitat letztlich ebenfalls Form der freien Werknutzung
37. Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Abs 1: Vervielfältigung & Verbreitung eines
veröffentlichten Werkes zulässig, wenn diese Nutzung
durch den Zweck gerechtfertigt ist (Generalklausel)
• Gerechtfertigt insb. dann, wenn:
– Z 1: Aufnahme in ein Hauptsache bildendes Werk
– Z 2: Vorführung & Vervielfältigung eines Werkes der bildenden
Kunst zur Erläuterung bei Vortrag
– Z 3 & 4: einzelne Stellen von Sprachwerken & Tonkunst in
neuem Werk angeführt
– Z 5: einzelne Stellen eines Werkes in neuem Werk angeführt
38. Freie Werknutzung
Zitate nach § 42f UrhG als ‚Prototyp‘
• Zu beachten: Aufzählung in Abs 1 bloß beispielhaft
• Bei Zitaten daher im die Nutzung relevant sowie
Verhältnis Hauptwerk zu aufgenommenem Werk
• Primär dürfen nur einzelne Stellen angeführt werden
• Betrifft erschienene Werke oder solche, die mit dem
Einverständnis der/des UrheberIn/s allgemein
zugänglich sind (§ 42f Abs 2 UrhG)
• UrheberIn sollte bezeichnet werden (vgl. § 20 UrhG)
39. Freie Werknutzung
§ 42g UrhG – Unterricht & Lehre
• Zurverfügungstellung & Vervielfältigung von
veröffentlichten Werken zu Zwecken des Unterrichts und
der Lehre an einen eingeschränkten Benutzerkreis
• Hier va Möglichkeit von Lernplattformen angedacht,
jedoch noch unklar, wie eingeschränkter Benutzerkreis
definiert ist
• Ausgenommen sind Schul- und Lehrbücher und
Filmwerke, deren Erstaufführung noch nicht zwei Jahre
vergangen sind
40. Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Literatur
• § 43 UrhG: Öffentliche Reden dürfen per Rundfunk
gesendet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden
• § 44 UrhG: Aufsätze in einer Zeitung oder Zeitschrift
über aktuelle Themen
• § 45 UrhG: Vervielfältigung von Sprachwerken, jedoch
hinsichtlich Werken des Schulgebrauches nur zur
Erläuterung des Inhaltes
• § 47 ff UrhG: betrifft Teile von Werken der Tonkunst
41. Freie Werknutzung
§§ 43-55 UrhG – Freie Werknutzung von Tonkunst und
in der bildenden Kunst
• § 51 & 53 UrhG: Verwendung von Werken der Tonkunst
in Form von Notation für den Gesangsunterricht und zur
Verwendung zB bei kirchlichen Feierlichkeiten
• § 54 UrhG: va Aufnahme von Werken der bildenden
Kunst in ein Werk des Schulgebrauches zur Erläuterung
des Inhalts
42. Freie Werknutzung
§§ 59c UrhG – Wiedergabe im Unterricht
• Werke der Film- und Tonkunst dürfen zum Zweck des
Unterrichtes und der Lehre öffentlich aufgeführt werden
• Dies gilt nicht, wenn
– Wenn es sich bei den Werken der Film- und Tonkunst um Werke
handelt, die für den Schulgebrauch vorgesehen sind (Lehrfilme)
– Wenn für die Wiedergabe ein widerrechtlich vervielfältigtes Werk
herangezogen wird
43. Freie Werknutzung
IN A NUTSHELL
• Zitat als ‚Prototyp‘ der freien Werknutzung
• Teilweise enge Grenzen für die freie Werknutzung, zB
Wissenschaft & Lehre
• Freie Werknutzung muss nicht-kommerziell erfolgen
45. Creative Commons
Die (gute) Idee hinter CC
• Probleme im UrhG
– Verwertungsrechte liegen bei der/beim UrheberIn, allgemeine
Nutzung setzt aktives Verhalten voraus
– kein international gültiges Urheberrecht und teilweise sehr
unterschiedliche Rechtstraditionen
• Creative Commons (CC) bieten Möglichkeit auf einfache
Art und Weise der Öffentlichkeit Nutzungsrechte an
Werken zu ermöglichen
• Wird erreicht durch standardisierte Lizenzen, die auf
User optimiert sind
46. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Angeboten werden sechs verschiedene Lizenzen:
– CC BY: Namensnennung der/des LizenzgeberIn/s
– CC BY-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung
– CC BY-NC-SA: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe zu gleichen Bedingungen
– CC BY-SA: Namensnennung & Weitergabe zu gleichen
Bedingungen
– CC BY-NC: Namensnennung & nur nicht-kommerzielle
Weitergabe
– CC BY-NC-ND: Namensnennung & keine Bearbeitung & nur
nicht-kommerzielle Weitergabe
47. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Gelten als Lizenzen iSd UrhG
• Jede Lizenz verfügt über ‚drei Schichten‘:
– Ausgestaltung als vollwertige Lizenz
– Common Deeds = ‚menschenlesbare‘ Lizenz für Nicht-Juristen
– Maschinenlesbare Version, va um von Suchmaschienen
auffindbar zu sein (CC REL)
• Zu beachten:
– Bereits verschiedene CC-Versionen, die sich primär in den
Lizenz-Details unterscheiden
– Derzeit aktuell: Version 4.0
48. Creative Commons
CC-Lizenzen
• Zusätzlich CC0 = Open Content bzw Public Domain
– Problem, da in Österreich derartige ‚Aufgabe des Rechtes‘
(Open Access) eigentlich nicht vorgesehen
• Kritik an CC:
– Nach dem UrhG eigentlich ‚bloße‘ Lizenzverträge
– Nicht immer geeignet, zB bei der Lizensierung von Software
• Ad internationales Recht:
– Teilweise nationale Anpassungen (Portierungen)
– De facto keine Portierungen mehr bei der Version 4.0
49. Creative Commons
CC BY
• Lizenzvertrag:
https://creativecommons.org/licenses/by/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adpatierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
50. Creative Commons
CC BY-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Wenn Adaptierung, darf diese nicht weitergegeben werden
51. Creative Commons
CC BY-NC-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
52. Creative Commons
CC BY-SA
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
sa/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Adaptierung nur unter gleicher Lizenz
53. Creative Commons
CC BY-NC
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe & Adaptierung in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
54. Creative Commons
CC BY-NC-ND
• Lizenzvertrag: https://creativecommons.org/licenses/by-
nc-nd/4.0/legalcode
• Kann von LizenzgeberIn nicht wiederrufen werden,
solange die Voraussetzungen befolgt werden
• Common Deeds:
– Weitergabe in jedem Medium oder Format
– Nennung der/des LizenzgeberIn/s
– Nur nicht-kommerzielle Verwendung
– Adaptierung/Bearbeitung nicht zulässig
55. Creative Commons
CC vs freie Werknutzung
• CC keine exklusiven Lizenzen, dh Werk kann auch
(zusätzlich) anders lizensiert werden, jedoch für selbes
Werk nicht zwei verschiedene CC-Lizenzen
• CC im Gegensatz zu freier Werknutzung auch
kommerziell nutzbar
• CC nicht an die engen Voraussetzungen der freien
Werknutzung gebunden
• CC beinhaltet ausdrücklich Weitergabe & Bearbeitung,
was nach UrhG eher problematisch ist
56. Creative Commons
Exkurs: GNU
• Quelle/Betriebssystem: http://www.gnu.org/
• Da CC für Software nicht optimal ist, muss hier eine
andere Form der Lizensierung gewählt werden
• Derzeit aktuell ist die dritte Version: GNU GPLv3
• Benutzt das ‚Copyleft‘-Prinzip, dh nur Weitergabe von
Bearbeitungen & Ableitungen unter gleichen
Bedingungen (vgl. dazu auch SA bei CC)
• Nutzung unter GNU GPL auch kommerziell möglich
57. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (1)
• CC muss jedenfalls richtig zitiert werden
• Angabe des Namens des/der UrheberIn
– Bei mehreren UrheberInnen sind alle Personen zu nennen
– Wurde Verwertungsrecht übertragen, dann auch Nennung des
Berechtigten (zB Institut)
• Angabe der Bezeichnung des Werkes
– Link auf das Werk
– Hinweis, ob es sich um eine Bearbeitung handelt
58. Creative Commons
Richtige Quellenangabe bei CC (2)
• Verlinkung auf die Lizenz
– Auch möglich, auf die Lizenz des zitierten Werkes zu verweisen
• Wenn Angaben sehr lange, dann möglich mittels Kurz-
Link auf eigene Subsite zu verweisen und dort die
Informationen zu erteilen (oder in Fußnoten)
• Bei Bildern wird bloßes Mouse-over als richtige
Quellenangabe idR nicht zugelassen
• Gute Übersicht/Vorlage auf futurezone.de
60. Open Educational Ressources
Die (gute) Idee hinter OER
• Probleme
– In der Praxis werden Bildungsinhalte getauscht, weitergegeben
und bearbeitet
– Freie Werknutzung im UrhG für Wissenschaft & Lehre deckt(e)
dies nur unzureichend ab
– Va Schul- und Lehrbücher oft von der Verwendung
ausgenommen bzw Rechte bei den Verlagen
• Open Educational Ressources (OER) bieten Möglichkeit
Bildungsinhalte so zu gestalten, dass eine Weitergabe &
Bearbeitung unproblematisch(er) möglich ist
61. Open Educational Ressources
OER?
• OER keine eigene Lizenz, sondern Begriff für Lehr- und
Lernmaterialien, die unter freien Lizenzen wie CC oder
GNU GPL erscheinen
• Betrifft lediglich die Inhalte selbst und nicht die
Möglichkeit hierüber einen akademischen Grad zu
erwerben, dh Inhalte nur zur Verwendung zB im Studium
gedacht
• OER va im Bereich von Social Media &
eLearning/MOOC interessant
62. Open Educational Ressources
OER?
• OER daher als Bezeichnung für freie (Lern-) Software,
Materialien generell oder auch als Bezeichnung
(unrichtig) für Lizenz verwendet
• Definitionen unterschiedlich jedoch grundsätzlich:
– Freier Zugang für Bildungseinrichtungen, Lehrende & Lernende
– Freie Lizenzen, die auch Bearbeitung ermöglichen
– Decken uU sogar vollständige Kurse, Lehrbücher etc. ab
– IdR digital vorhanden
63. Open Educational Ressources
OER?
• Derzeit noch keine definierten (Qualitäts-) Standards für
OER
• Allerdings trotzdem gewisse Sicherung der Qualität
durch:
– Offene Diskussion über Inhalte bzw Bewertung durch die
NutzerInnen
– Peer-Review
– Qualitätssicherung durch Erstellung seitens bekannter
Bildungseinrichtungen
64. Open Educational Ressources
Warum OER anbieten?
• OER funktioniert letztlich als Geben & Nehmen, dh
UserInnen müssen bereit sein selbst Content als OER
anzubieten
• Erhöht die eigene Präsenz im Web
• Gemeinsam Schaffung von einem großen Pool an
Ressourcen, die dann wiederum genutzt und verarbeitet
werden können
• Möglichkeit der offeneren Diskussion um Inhalte, va
auch in Social Media
65. Open Educational Ressources
OER-Quellen & Plattformen
• http://austria-
forum.org/af/Wissenschaft_und_Wirtschaft/Open_Ed
ucational_Resources
• http://open-educational-resources.de/ (Deutschland)
• http://l3t.eu/oer/ (PDF unter CC-Lizenz zum Thema)
• http://www.virtuelle-ph.at/oer/ bzw
http://www.virtuelle-ph.at/oer/schummelzettel/
• https://www.oercommons.org/
66. Open Educational Ressources
IN A NUTSHELL
• OER eigentlich keine eigene Lizenz
• Inhalte frei zugänglich & bearbeitbar, zumeist unter CC-
Lizenzen
• Versuch Bildungsinhalte möglichst breit zu
veröffentlichen und den Einschränkungen des UrhG zu
entgehen
68. Q&A
Diensterfindungen im Urheberrecht
• ErfinderIn auch als DienstnehmerIn jedenfalls UrheberIn,
uU gemeinsames Werk, wenn Ressourcen des
Arbeitgebers verwendet werden
• Verwertungsrechte liegen daher nicht automatisch beim
Arbeitgeber; sollte vorab vertraglich oder zumindest
nachträglich geregelt sein; anders zB § 40b UrhG
• Rechte für Erfindungen/Werke außerhalb der Arbeitszeit
jedoch ‚für Arbeit‘ liegen ebenfalls bei DienstnehmerIn
• Geistiges Eigentum wirkt nach Dienstende weiter
69. Q&A
Bearbeitung & Satire
• Durch Bearbeitung iSv § 5 UrhG, zB Übersetzung, kann
ein (neues) eigenständiges Werk entstehen, va wenn
anderes Werk im Vergleich ‚untergeht‘
• Bearbeitung und Werk daher uU unterschiedlich
hinsichtlich Urheberschaft und Verwertungsrecht zu
beurteilen
• Satire in Österreich ebenfalls eine Bearbeitung, kann
jedoch eine ‚freie Nachschöpfung‘ (Abs 2) darstellen, dh
in das Recht des anderen Werkes nicht eingreifen
70. Q&A
Verwertungsrecht & Social Media
• Zumeist durch Anlegen eines Account auch
Verwertungs-Nutzungsrechte (AGB) akzeptiert
• Mitunter sehr weitere Verwertungsbefugnisse der
Plattformen bei gleichzeitiger Haftung der/des UserIn für
Urheberrechtsverletzungen
• Bloße Verlinkung (inkl. Framing, va wenn nicht
beeinflussbar) stellt keine Urheberrechtsverletzung dar
• Jedoch Copy & Paste im Web 2.0 jedenfalls vermeiden
71. Q&A
Wo findet man CC-Content?
• Über Creative Commons eigene Suchfunktion/Plattform:
https://search.creativecommons.org/
• Wikimedia:
https://commons.wikimedia.org/wiki/Main_Page
• Bilder:
– http://bilder.tibs.at
– http://www.photosforclass.com
– https://pixabay.com/de/