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Checkliste für
Startup-Unternehmen (Recht)
von Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG
Stand: August 2013, ältere Fassungen vom November 2011 und Februar 2012
1. Gesellschaft
O Optimale Gesellschaftsform
Die Wahl der optimalen Gesellschaftsform ist für diverse Aspekte bedeut-
sam, unter anderem für die Haftbarkeit der Gesellschafter, den Umfang und
Inhalt der Rechte der Gesellschafter, die Höhe der Steuern und die Kosten
für den Unterhalt des Startup-Unternehmens.
O Standard-Dokumente für Organbeschlüsse
Das Startup-Unternehmen sollte über Standard-Dokumente betreffend die
Beschlüsse seiner Organe verfügen (bei einer Aktiengesellschaft beispiels-
weise das Standard-Protokoll der ordentlichen Generalversammlungen so-
wie der Verwaltungsratssitzungen).
O Evtl. Vereinbarung über Beteiligungen, insb. Aktionärbindungsvertrag
(ABV)
Ein ABV dient insbesondere der Fixierung oder Neuregelung der Beteili-
gungsverhältnisse, der Erweiterung der Aktionärsrechte oder -pflichten, dem
Ausschluss von Konkurrenz und der Einführung von Erwerbsberechtigun-
gen. Der ABV betrifft ausschliesslich die Aktiengesellschaft, ähnliche Ver-
träge sind aber auch bei anderen Gesellschaftsformen möglich.
O Evtl. Employee Stock Option Plan (ESOP) oder Phantom Stock Option
Plan (PSOP)
Der ESOP oder PSOP soll einen Anreiz für eine langfristige und nachhaltige
Wertschöpfung der Mitglieder des Managements des Startup-Unterneh-
mens schaffen. Die betroffenen Mitglieder des Managements erhalten das
Recht, zu einem bestimmten Preis und nach Ablauf einer Wartezeit eine
bestimmte Anzahl von Beteiligungspapieren (z.B. Aktien) am Startup-
Unternehmen zu erwerben. Im Falle des PSOP erhalten die Mitglieder des
Managements nicht reale, sondern lediglich fiktive Beteiligungspapiere.
2
2. Investoren
O Term Sheets bzw. Verträge mit Investoren
Term Sheets und Verträge mit Investoren zur Beschaffung von neuem
Eigenkapital und/oder Fremdkapital können dazu führen, dass die Gründer
des Startup-Unternehmens ihre Rechte - ohne sich dessen bewusst zu sein
- viel zu weitgehend beschränken. Es ist also Vorsicht geboten.
3. Geistiges Eigentum
O Namen in Social Media Plattformen und Domainnamen
Sofern es realistisch ist, dass das Startup-Unternehmen künftig in Social
Media Plattformen auftritt, sollte es sich die entsprechenden Namen auf den
möglichen Social Media Plattformen frühzeitig sichern (z.B. auf Facebook,
Twitter oder LinkedIn). Weiter sollten unter Berücksichtigung der konkreten
Verhältnisse ein oder mehrere Domainnamen registriert werden (insb. .com
und .ch).
O Firma (Name des Startup-Unternehmens)
Es sollte sichergestellt werden, dass keine firmenrechtliche Verwechselbar-
keit mit anderen Firmen besteht. Denn diese könnte dazu führen, dass die
Firma des Startup-Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt
werden muss.
O Marken
Die Marke des Startup-Unternehmens ist insbesondere für den Aufbau des
Bekanntheitsgrads der Produkte und/oder Dienstleistungen desselben wich-
tig. Neben markenrechtlichem Schutz in der Schweiz kann auch marken-
rechtlicher Schutz im Ausland sinnvoll sein. Es sollte sichergestellt werden,
dass keine markenrechtliche Verwechselbarkeit mit Marken von anderen
Unternehmen besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Rebranding
erfolgen muss und damit der aufwendige Aufbau einer Marke nutzlos war.
O Patente
Bei Erfindungen kann sich die Anmeldung von Patenten aufdrängen. Dies
ist in der Regel aber kostspielig. Patente für Software sind in der Schweiz
und Europa nur sehr beschränkt möglich.
O Geheimhaltungsvereinbarung
Die Geheimhaltungsvereinbarung dient dem Schutz des Know-hows des
Startup-Unternehmens. Mit potentiellen Vertragspartnern, welchen Know-
how offenbart wird, sollten standardmässig Geheimhaltungsvereinbarungen
abgeschlossen werden.
O Softwareentwicklung
Vorsicht bei der Verwendung von Open Source Software. Vor allem bei sog.
Copyleft Lizenzen wie beispielsweise der GNU General Public License kann
deren Verwendung zu diversen Pflichten führen (so z.B. zur Offenlegungs-
pflicht des Source Codes des vertriebenen Programms). Für künftige Inves-
toren oder Käufer kann dies ein Deal Breaker sein.
3
O Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von Arbeitnehmern ge-
schaffen wurden
Die von Arbeitnehmern geschaffenen Arbeitsresultate sind regelmässig
zentral für den Wert des Startup-Unternehmens. Oft ist jedoch unklar, wel-
che von Arbeitnehmern geschaffenen Rechte auf das Startup-Unternehmen
übergehen, sofern dies nicht vertraglich geregelt wird. Gute Standard-
Arbeitsverträge schaffen Klarheit.
O Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von beigezogenen Drit-
ten (z.B. Freelancer) geschaffen wurden
Die Situation ist ähnlich wie bei den Arbeitnehmern. Über Verträge mit bei-
gezogenen Dritten sollte sichergestellt werden, dass die Rechte an geschaf-
fenen Arbeitsresultaten vollumfänglich auf das Startup-Unternehmen über-
gehen.
4. Arbeitnehmer
O Arbeitsvertrag
Ein sauber abgefasster Standard-Arbeitsvertrag, der konform mit der beste-
henden Gesetzgebung und einem allenfalls bestehenden Gesamtarbeitver-
trag ist, minimiert das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Ar-
beitnehmern massiv.
5. Kunden
O Evtl. Absichtserklärung oder Term Sheet
Als Vorstufe zu einem Vertragsabschluss werden teilweise Absichtserklä-
rungen oder Term Sheets vereinbart (insb. bei komplexen Verträgen oder
Verträgen mit grossen Volumen). Durch unverbindliche Absichtserklärungen
oder verbindliche Term Sheets kann das Risiko minimiert werden, dass ein
Vertrag nach langen Verhandlungen nicht zustande kommt, weil sich die
Parteien nicht einigen können.
O Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten sauber abgefasst sein, mit
dem Business-Modell des Startup-Unternehmens übereinstimmen und
durch den Vertragspartner rechtsgültig akzeptiert werden.
6. Vertrieb
O Evtl. Standard-Verträge mit Distributoren oder Agenten
Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung auf den Markt gebracht, so kann
es sich aufdrängen, den Vertrieb durch Agenten oder Distributoren unter-
stützen zu lassen. In solchen Fällen können entsprechende Standard-
Verträge die Vertragsverhandlungsprozesse beschleunigen und helfen,
dass vom Distributoren oder Agenten Vertragsbedingungen akzeptiert wer-
den, die für das Startup-Unternehmen vorteilhaft sind.
4
7. Bezug von Leistungen
O Evtl. Standard-Verträge mit Lieferanten
Werden mehrere Produkte oder Dienstleistungen von Lieferanten bezogen,
können entsprechende Standard-Verträge wertvoll sein, weil damit in der
Regel bessere Bedingungen für das Startup-Unternehmen verhandelt wer-
den können.
8. Website
O Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung
Betreibt das Startup-Unternehmen eine Website, so sollte es Allgemeine
Geschäftsbedingungen und eine Datenschutzerklärung haben.
O Impressum
Nach dem 1. April 2012 müssen Anbieter im elektronischen Geschäftsver-
kehr ihre Firma, die Kontaktadresse sowie die E-Mail-Adresse angeben.
Die rechtlichen Herausforderungen von Startup-Unternehmen sind zu vielschichtig, als
dass anhand einer einzigen Checkliste alle relevanten Fragen erkannt werden könnten.
Die oben abgedruckte Checkliste ist daher nur als Einstiegshilfe gedacht.

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Checkliste für Startups (Schweizer Recht)

  • 1. Checkliste für Startup-Unternehmen (Recht) von Oliver Staffelbach, Rechtsanwalt, Wenger & Vieli AG Stand: August 2013, ältere Fassungen vom November 2011 und Februar 2012 1. Gesellschaft O Optimale Gesellschaftsform Die Wahl der optimalen Gesellschaftsform ist für diverse Aspekte bedeut- sam, unter anderem für die Haftbarkeit der Gesellschafter, den Umfang und Inhalt der Rechte der Gesellschafter, die Höhe der Steuern und die Kosten für den Unterhalt des Startup-Unternehmens. O Standard-Dokumente für Organbeschlüsse Das Startup-Unternehmen sollte über Standard-Dokumente betreffend die Beschlüsse seiner Organe verfügen (bei einer Aktiengesellschaft beispiels- weise das Standard-Protokoll der ordentlichen Generalversammlungen so- wie der Verwaltungsratssitzungen). O Evtl. Vereinbarung über Beteiligungen, insb. Aktionärbindungsvertrag (ABV) Ein ABV dient insbesondere der Fixierung oder Neuregelung der Beteili- gungsverhältnisse, der Erweiterung der Aktionärsrechte oder -pflichten, dem Ausschluss von Konkurrenz und der Einführung von Erwerbsberechtigun- gen. Der ABV betrifft ausschliesslich die Aktiengesellschaft, ähnliche Ver- träge sind aber auch bei anderen Gesellschaftsformen möglich. O Evtl. Employee Stock Option Plan (ESOP) oder Phantom Stock Option Plan (PSOP) Der ESOP oder PSOP soll einen Anreiz für eine langfristige und nachhaltige Wertschöpfung der Mitglieder des Managements des Startup-Unterneh- mens schaffen. Die betroffenen Mitglieder des Managements erhalten das Recht, zu einem bestimmten Preis und nach Ablauf einer Wartezeit eine bestimmte Anzahl von Beteiligungspapieren (z.B. Aktien) am Startup- Unternehmen zu erwerben. Im Falle des PSOP erhalten die Mitglieder des Managements nicht reale, sondern lediglich fiktive Beteiligungspapiere.
  • 2. 2 2. Investoren O Term Sheets bzw. Verträge mit Investoren Term Sheets und Verträge mit Investoren zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und/oder Fremdkapital können dazu führen, dass die Gründer des Startup-Unternehmens ihre Rechte - ohne sich dessen bewusst zu sein - viel zu weitgehend beschränken. Es ist also Vorsicht geboten. 3. Geistiges Eigentum O Namen in Social Media Plattformen und Domainnamen Sofern es realistisch ist, dass das Startup-Unternehmen künftig in Social Media Plattformen auftritt, sollte es sich die entsprechenden Namen auf den möglichen Social Media Plattformen frühzeitig sichern (z.B. auf Facebook, Twitter oder LinkedIn). Weiter sollten unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse ein oder mehrere Domainnamen registriert werden (insb. .com und .ch). O Firma (Name des Startup-Unternehmens) Es sollte sichergestellt werden, dass keine firmenrechtliche Verwechselbar- keit mit anderen Firmen besteht. Denn diese könnte dazu führen, dass die Firma des Startup-Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt werden muss. O Marken Die Marke des Startup-Unternehmens ist insbesondere für den Aufbau des Bekanntheitsgrads der Produkte und/oder Dienstleistungen desselben wich- tig. Neben markenrechtlichem Schutz in der Schweiz kann auch marken- rechtlicher Schutz im Ausland sinnvoll sein. Es sollte sichergestellt werden, dass keine markenrechtliche Verwechselbarkeit mit Marken von anderen Unternehmen besteht. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Rebranding erfolgen muss und damit der aufwendige Aufbau einer Marke nutzlos war. O Patente Bei Erfindungen kann sich die Anmeldung von Patenten aufdrängen. Dies ist in der Regel aber kostspielig. Patente für Software sind in der Schweiz und Europa nur sehr beschränkt möglich. O Geheimhaltungsvereinbarung Die Geheimhaltungsvereinbarung dient dem Schutz des Know-hows des Startup-Unternehmens. Mit potentiellen Vertragspartnern, welchen Know- how offenbart wird, sollten standardmässig Geheimhaltungsvereinbarungen abgeschlossen werden. O Softwareentwicklung Vorsicht bei der Verwendung von Open Source Software. Vor allem bei sog. Copyleft Lizenzen wie beispielsweise der GNU General Public License kann deren Verwendung zu diversen Pflichten führen (so z.B. zur Offenlegungs- pflicht des Source Codes des vertriebenen Programms). Für künftige Inves- toren oder Käufer kann dies ein Deal Breaker sein.
  • 3. 3 O Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von Arbeitnehmern ge- schaffen wurden Die von Arbeitnehmern geschaffenen Arbeitsresultate sind regelmässig zentral für den Wert des Startup-Unternehmens. Oft ist jedoch unklar, wel- che von Arbeitnehmern geschaffenen Rechte auf das Startup-Unternehmen übergehen, sofern dies nicht vertraglich geregelt wird. Gute Standard- Arbeitsverträge schaffen Klarheit. O Sicherung der Rechte an Arbeitsresultaten, die von beigezogenen Drit- ten (z.B. Freelancer) geschaffen wurden Die Situation ist ähnlich wie bei den Arbeitnehmern. Über Verträge mit bei- gezogenen Dritten sollte sichergestellt werden, dass die Rechte an geschaf- fenen Arbeitsresultaten vollumfänglich auf das Startup-Unternehmen über- gehen. 4. Arbeitnehmer O Arbeitsvertrag Ein sauber abgefasster Standard-Arbeitsvertrag, der konform mit der beste- henden Gesetzgebung und einem allenfalls bestehenden Gesamtarbeitver- trag ist, minimiert das Risiko von rechtlichen Auseinandersetzungen mit Ar- beitnehmern massiv. 5. Kunden O Evtl. Absichtserklärung oder Term Sheet Als Vorstufe zu einem Vertragsabschluss werden teilweise Absichtserklä- rungen oder Term Sheets vereinbart (insb. bei komplexen Verträgen oder Verträgen mit grossen Volumen). Durch unverbindliche Absichtserklärungen oder verbindliche Term Sheets kann das Risiko minimiert werden, dass ein Vertrag nach langen Verhandlungen nicht zustande kommt, weil sich die Parteien nicht einigen können. O Allgemeine Geschäftsbedingungen Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten sauber abgefasst sein, mit dem Business-Modell des Startup-Unternehmens übereinstimmen und durch den Vertragspartner rechtsgültig akzeptiert werden. 6. Vertrieb O Evtl. Standard-Verträge mit Distributoren oder Agenten Wird ein Produkt oder eine Dienstleistung auf den Markt gebracht, so kann es sich aufdrängen, den Vertrieb durch Agenten oder Distributoren unter- stützen zu lassen. In solchen Fällen können entsprechende Standard- Verträge die Vertragsverhandlungsprozesse beschleunigen und helfen, dass vom Distributoren oder Agenten Vertragsbedingungen akzeptiert wer- den, die für das Startup-Unternehmen vorteilhaft sind.
  • 4. 4 7. Bezug von Leistungen O Evtl. Standard-Verträge mit Lieferanten Werden mehrere Produkte oder Dienstleistungen von Lieferanten bezogen, können entsprechende Standard-Verträge wertvoll sein, weil damit in der Regel bessere Bedingungen für das Startup-Unternehmen verhandelt wer- den können. 8. Website O Allgemeine Geschäftsbedingungen und Datenschutzerklärung Betreibt das Startup-Unternehmen eine Website, so sollte es Allgemeine Geschäftsbedingungen und eine Datenschutzerklärung haben. O Impressum Nach dem 1. April 2012 müssen Anbieter im elektronischen Geschäftsver- kehr ihre Firma, die Kontaktadresse sowie die E-Mail-Adresse angeben. Die rechtlichen Herausforderungen von Startup-Unternehmen sind zu vielschichtig, als dass anhand einer einzigen Checkliste alle relevanten Fragen erkannt werden könnten. Die oben abgedruckte Checkliste ist daher nur als Einstiegshilfe gedacht.