2. 2
Das neue Reiserecht - Inkrafttreten
Das neue Reiserecht
➢
ist zum 1. Juli in Kraft getreten
➢
gilt für alle ab diesem Tag geschlossenen
Reiseverträge.
➢
Für alle vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen
Verträge gilt weiter das alte Recht.
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3. 3
Reiseleistungen
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𝟙
Beförderung
von Personen
(z.B. Flug,Bahn,Bus,Taxi)
𝟚
Beherbergung
(nicht zu Wohnzwecken)
(Hotel,Ferienwohnung,Camping,
Privatzimmer)
𝟛
Vermietung von
Kraftfahrzeugen und
Krafträdern
𝟜
Sonstige touristische
Leistungen
(Tickets, Führungen,
Ausrüstungsverleih,
nicht: Reiseversicherungen)
4. 4
Angebotsformen für Reiseleistungen
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𝟙
Vermitteln/Anbieten einer
Einzelreiseleistung
( ⇒ kein Reisevertrag!)
𝟚
Vermitteln/Anbieten
verbundener
Reiseleistungen
𝟛
Veranstalten einer
Pauschalreise
𝟜
Vermitteln einer
fremden Pauschalreise
5. 5
Reisevertrag
Reisevertrag
= Kombination von
mindestens 2 verschiedenartigen Reiseleistungen
Kein Reisevertrag
≠ nur 1 Reiseleistung oder
≠ Kombination von Reiseleistungen der gleichen Art
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6. 6
Kombination von Reiseleistungen
Trotz mehrerer Reiseleistungen liegt keine Kombination
vor bei:
➢ bei wesensmäßigen Bestandteilen einer anderen
Reiseleistung
➢ Gepäckbeförderung durch Bahn oder Flugzeug
➢ Transfer vom/zum Bahnhof oder Flughafen durch das Hotel
➢ wenn kein erheblicher Anteil oder kein wesentliches
Merkmal der Zusammenstellung
➢ Kombination einer Reiseleistung der Nr. 1-3 mit einer oder mehrerer
sonstiger touristischer Leistungen (Nr. 4), wobei die sonstige Leistungen
➢ weniger als 25% des Gesamtwertes (kein erheblicher Anteil) ausmachen und
➢ weder ein wesentliches Merkmal sind oder als solches beworben werden
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7. 7
Sonderfälle: Tagesreisen und Geschäftsreisen
Tagesreisen
✔ Dauer unter 24 Stunden
✔ keine Übernachtung
✔ Preis bis zu 500 €
➔ unterfallen nicht dem Reiserecht
Geschäftsreisen
➔ unterfallen dem Reiserecht
➔ Ausnahme: Buchung aufgrund einer Rahmenvereinbarung,
✔ die für eine Vielzahl von Reisen oder
✔ für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurde.
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8. 8
Vermittlung verbundener Reiseleistungen
✔
mind. 2 verschiedenartige Reiseleistungen
✔
in getrennten Verträgen
✔
für Zwecke derselben Reise
➢
separat geschlossene und bezahlte Verträge
mit dem gleichen Unternehmen oder
➢
Verträge mit verschiedenen Unternehmern
➢
mit dem selben Vermittler und
➢
bei Abschluss des zweiten Vertrages innerhalb von 24 Stunden
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9. 9
Pflichten bei verbundenen Reiseleistungen
✔
Informationspflichten des Vermittlers
✔
darüber, dass keine Pauschalreise vorliegt
✔
durch Musterformblätter
✔
Sicherungsschein
✔
ebenfalls nach Muster.
✔
Insolvenzversicherung des Vermittlers
✔
nur bei Annahme von Zahlungen für die vermittelten Reiseleistungen
(Eigeninkasso)
➔
bei Verletzung dieser Pflichten haftet der Vermittler
wie ein Reiseveranstalter!
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10. 10
Pauschalreise
✔
Kombination von mindestens 2 verschiedenartigen
Reiseleistungen durch einen Anbieter
oder
✔
Bezeichnung des Angebots:
✔
als Pauschalreise oder
✔
durch ähnliche Begriffe (“Reisepaket”, “Arrangement”)
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11. 11
Pauschalreise - Pflichten des Reiseveranstalters
✔
Vorvertragliche Informationspflichten
✔
durch Musterformblatt
(besonderes Muster bei Online-Buchung)
✔
vor Reisebuchung
(d.h. vor der Vertragserklärung des Reisenden)
✔
Ausführliche Reisebestätigung
✔
zusätzliche Informationen gem. Musterliste
✔
Insolvenzsicherung
✔
bei Zahlungen des Reisenden vor Reiseende
✔
Sicherungsschein (vor der ersten Zahlung)
✔
Verantwortlichkeit (Haftung) für sämtliche Reiseleistungen
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12. 12
Pauschalreise - Fristen
✔
Es besteht keine Ausschlussfrist mehr:
✔
bisher: Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
auf Minderung oder Schadensersatz mussten nicht
mehr innerhalb von 1 Monat nach Reiseende
geltend gemacht werden.
✔
neu: Verjährungsfrist von 2 Jahren nach
Reiseende.
✔
aber: Pflicht zur unverzüglichen Mängelrüge
bleibt bestehen.
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13. 13
Pauschalreise - Beistandspflicht
✔
Beistandspflicht des Reiseveranstalters
✔
in Notsituationen
➔
Informationspflicht des Reiseveranstalters
➔
zu Polizei und Behörden,
➔
zur medizinischen Versorgung
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14. 14
Pauschalreise - “höhere Gewalt”
✔
Unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
✔
Ereignisse, die
✔
die Erbringung der Reiseleistung erheblich
beeinträchtigen oder erschweren und die
✔
der Reiseveranstalter nicht vermeiden konnte.
✔
z.B. Bahnstreik, Pilotenstreik, Sturmschäden
➔
Recht zum Rücktritt vom Reisevertrag
➔
Reiseveranstalter: nur bis Reisebeginn
➔
Reisender: vor oder nach Reisebeginn
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15. 15
Pauschalreise - Onlinebuchung
Der Homepagebetreiber ist Reiseveranstalter, wenn er
1. neben dem eigenen Angebot einer ersten
Reiseleistungsart
2. die Vertragsschluss über eine andere Reiseleistung bei einem
anderen Leistungserbringer in gezielter Weise über ein
Online-Buchungsverfahren ermöglicht,
3. dabei Name, Emailadresse und Zahlungsdaten des Reisenden
an den zweiten Leistungserbringer übermittelt und
4. der zweite Vertragsschluss innerhalb von 24 Stunden
erfolgt.
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16. 16
Reisevermittler (einer fremden Pauschalreise)
Der Vermittler einer fremden Pauschalreise hat
➔
gleiche Informationspflichten wie Reiseveranstalter
➔ Pflicht zur vorvertraglichen Information (Musterformulare)
➔ Information zur Insolvenzsicherung des Reiseveranstalters
➔
Information entweder durch den Reisevermittler
oder durch den Reiseveranstalter ist ausreichend.
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