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DSGVO und Beschäftigtendatenschutz
Stephan Schmidt
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht / CIPP/E
@stephanschmidt
Betriebsrat und Datenschutz (1)
Betriebsrat als eigene verantwortliche Stelle
im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO?
• in Art. 4 Nr. 7 Hs. 2 DSGVO nicht geregelt - die genannten
Organisationsformen werden aber grundsätzlich einheitlich als
Verantwortliche aufgefasst
• Wortlaut des§26 I (1) BDSG spricht dafür, dass Betriebsrat
und Arbeitgeber nicht zwei Verantwortliche sind
• Landesdatenschutzbeauftragte beurteilen die Frage bisher
uneinheitlich (Tendenz: Betriebsrat idR Verantwortlicher,
Personalrat idR nicht)
Betriebsrat und Datenschutz (2)
• BAG hat bisher nicht über die Frage entschieden, ob ein
Betriebsrat Verantwortlicher ist
• BAG (1 ABR 53/17) weist darauf hin, dass der Betriebsrat,
unabhängig von seiner formalen Einordnung, seinerseits die
materiellen Datenschutzbestimmungen einzuhalten hat
• BAG (1 ABR 51/17) bezeichnet Erfüllung des
betriebsverfassungsrechtlichen Auskunftsanspruches (§80
II 1 BetrVG) als „betriebsinterne Datenverarbeitung“
• BAG (1 ABR 53/17) räumt dem § 26 I BDSG den Vorrang
vor betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechten ein
Betriebsrat und Datenschutz (3)
• auch wenn Betriebsrat nicht selbst Verantwortlicher iSd Art. 4
Nr. 7 DSGVO ist, müssen datenschutzrechtliche Vorgaben
eingehalten werden und die Datenverarbeitung durch den
Betriebsrat bedarf einer Erlaubnisnorm
• Lösung (Gesamt-)Betriebsvereinbarung (BV) als
datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand, z.B. mit folgenden
Regelungen:
• Betriebsrat ist nicht Verantwortlicher
• Betriebsrat unterstützt Arbeitgeber bei Erfüllung der DSGVO-
Verpflichtungen bei vom Betriebsrat durchgeführten Verarbeitungen
• Betriebsrat hat das Recht Daten vom Arbeitgeber zu verlangen
• BV als Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen
Videokonferenzsysteme und Datenschutz beim BR (1)
• „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ (BT-Drs. 19/18753) erklärt mit
Einführung des § 129 BetrVG Beschlussfassungen des
Betriebsrats mittels Videokonferenz und virtuelle
Betriebsversammlungen bis zum 31.12.2020 für zulässig
• für Datenverarbeitung bei digitaler Betriebsratssitzung ist
Rechtsgrundlage erforderlich (z.B. Art. 6 I (1) lit. c) oder f)
DSGVO, § 26 I (1) BDSG
• bei mittels Videokonferenz durchgeführter Betriebsratssitzung
muss sichergestellt werden, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
keine Kenntnis nehmen können (§ 129 I 1 BetrVG )
Videokonferenzsysteme und Datenschutz beim BR (2)
• Verbindung muss verschlüsselt sein und die
Betriebsratsmitglieder müssen für Sitzung einen
nichtöffentlichen Raum nutzen (BT-Drs. 19/18753, S. 28)
• Aufzeichnungen sind ausdrücklich untersagt (§ 129 I 2 BetrVG)
• Schutz der Daten ist also durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sicherzustellen
• Art. 32 I DSGVO fordert angemessenes Schutzniveau, jedoch
keinen absoluten Schutz der Daten
Videokonferenzsysteme und Datenschutz (1)
• Bei der Auswahl eines Dienstes sollte der Datenschutzbeauftragte
involviert werden
• Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss der Betriebs- oder
Personalrat beteiligt werden, da sich Konferenzdienste zur
Überwachung der Mitarbeiter objektiv eignen
• Betriebsvereinbarungen zur Onlinekonferenznutzung, Home-Office,
Datenschutz, IT-Nutzung (Hardware und Software)
Videokonferenzsysteme und Datenschutz (2)
• Wenn möglich Lösungen mit Verschlüsselung nutzen
(auch wg. Geschäftsgeheimnisgesetz)
• Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und Datenschutzniveau
bei Anbietern aus Drittländern sicherstellen
• Voreinstellungen datenschutzfreundlich gestalten
• Dienst in Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen
• Beschäftigte und Teilnehmer*innen informieren (Art. 12 ff DSGVO)
• Problem: Teilweise Intransparenz der Anbieter hinsichtlich Trackings
Home-Office und Datenschutz (1)
• spezielle gesetzliche Vorschriften zu Home-Office oder mobilem
Arbeiten gibt es nicht
• Unternehmen ist als verantwortliche Stelle für die Einhaltung
des geltenden Datenschutzrechts verantwortlich und haftet
• vertragliche Regelung über die Tätigkeit im Home-Office ist zu
empfehlen
• es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen
zu treffen (Art. 24 DSGVO)
Home-Office und Datenschutz (2)
• für die Arbeit im Homeoffice muss eine
Datenschutzvereinbarung getroffen oder Betriebsvereinbarung
geschlossen werden (mit Kontrollrecht des Arbeitgebers bzw.
des Datenschutzbeauftragten)
• nachträgliche Zuweisung des Arbeitsorts „Home-Office“ stellt
eine Versetzung dar – unterliegt Mitbestimmung § 99 I BetrVG
• Musterrichtlinie bei RA Stephan Hansen-Oest
(https://www.datenschutz-guru.de/corona-virus-richtlinie-zur-heimarbeit-home-office-zum-download/ )
• Beschäftigte sollten geschult und sensibilisiert werden (z.B. mit
Awareness-Kampagnen)
Home-Office (mobiles Arbeiten) und Datenschutz
• Für technische Hinweise hilfreich „OPS.1.2.4 Telearbeit“ des IT-
Grundschutz-Kompendium des BSI
(https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKompendium/bausteine/OPS/OPS_1_2_4_Telearbeit.html)
• Checkliste
• Arbeitsplatz sollte sich in einem separaten, abschließbaren Zimmer befinden
• betriebliche Unterlagen sollten abgeschlossen aufbewahrt werden.
• keine private Nutzung von betrieblicher IT-Ausstattung
• Festplatten, USB-Sticks und sonstige externe Datenträger (sowie E-Mails)
sollten verschlüsselt werden
• Zugang zu Unternehmens-Systemen nur mit Zwei-Faktor-Authentifizierung
• keine Weiterleitung beruflicher E-Mails an private Mailadressen
• keine Entsorgung betrieblicher Unterlagen über den Hausmüll
Entscheidungen des BAG „zur" DSGVO
• Videoüberwachung (noch zu BDSG), Urteil v. 23.8.2018 – 2 AZR 133/18
• Einsichtnahme in den Dienstrechner des Arbeitnehmers (noch zu BDSG),
Urteil v. 31.1.2019 – 2 AZR 426/18
• Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 II 1 BetrVG, Urteil v.
9.4.2019 – 1 ABR 51/17
• Einsichtnahme in Bruttogehaltslisten mit Klarnamen durch den Betriebsrat,
Urteil v. 7.5.2019 – 1 ABR 53/17
• Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement,
Beschluss vom 19.11.2019 – 1 ABR 36/18
• Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz,
Urteil v. 5.12.2019 – 2 AZR 223/19
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Rechtsanwalt Stephan Schmidt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
CIPP/E
TCI Rechtsanwälte
Isaac-Fulda-Allee 5
D-55124 Mainz
Telefon: +49 - (0) 6131 - 302 90 460
E-Mail: sschmidt@tcilaw.de
Internet: www.tcilaw.de
Twitter: @stephanschmidt

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Deutscher Anwaltstag 2020 - DSGVO und Beschäftigtendatenschutz

  • 1. DSGVO und Beschäftigtendatenschutz Stephan Schmidt Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht / CIPP/E @stephanschmidt
  • 2. Betriebsrat und Datenschutz (1) Betriebsrat als eigene verantwortliche Stelle im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO? • in Art. 4 Nr. 7 Hs. 2 DSGVO nicht geregelt - die genannten Organisationsformen werden aber grundsätzlich einheitlich als Verantwortliche aufgefasst • Wortlaut des§26 I (1) BDSG spricht dafür, dass Betriebsrat und Arbeitgeber nicht zwei Verantwortliche sind • Landesdatenschutzbeauftragte beurteilen die Frage bisher uneinheitlich (Tendenz: Betriebsrat idR Verantwortlicher, Personalrat idR nicht)
  • 3. Betriebsrat und Datenschutz (2) • BAG hat bisher nicht über die Frage entschieden, ob ein Betriebsrat Verantwortlicher ist • BAG (1 ABR 53/17) weist darauf hin, dass der Betriebsrat, unabhängig von seiner formalen Einordnung, seinerseits die materiellen Datenschutzbestimmungen einzuhalten hat • BAG (1 ABR 51/17) bezeichnet Erfüllung des betriebsverfassungsrechtlichen Auskunftsanspruches (§80 II 1 BetrVG) als „betriebsinterne Datenverarbeitung“ • BAG (1 ABR 53/17) räumt dem § 26 I BDSG den Vorrang vor betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechten ein
  • 4. Betriebsrat und Datenschutz (3) • auch wenn Betriebsrat nicht selbst Verantwortlicher iSd Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, müssen datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden und die Datenverarbeitung durch den Betriebsrat bedarf einer Erlaubnisnorm • Lösung (Gesamt-)Betriebsvereinbarung (BV) als datenschutzrechtlicher Erlaubnistatbestand, z.B. mit folgenden Regelungen: • Betriebsrat ist nicht Verantwortlicher • Betriebsrat unterstützt Arbeitgeber bei Erfüllung der DSGVO- Verpflichtungen bei vom Betriebsrat durchgeführten Verarbeitungen • Betriebsrat hat das Recht Daten vom Arbeitgeber zu verlangen • BV als Rechtsgrundlage für Datenverarbeitungen
  • 5. Videokonferenzsysteme und Datenschutz beim BR (1) • „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ (BT-Drs. 19/18753) erklärt mit Einführung des § 129 BetrVG Beschlussfassungen des Betriebsrats mittels Videokonferenz und virtuelle Betriebsversammlungen bis zum 31.12.2020 für zulässig • für Datenverarbeitung bei digitaler Betriebsratssitzung ist Rechtsgrundlage erforderlich (z.B. Art. 6 I (1) lit. c) oder f) DSGVO, § 26 I (1) BDSG • bei mittels Videokonferenz durchgeführter Betriebsratssitzung muss sichergestellt werden, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können (§ 129 I 1 BetrVG )
  • 6. Videokonferenzsysteme und Datenschutz beim BR (2) • Verbindung muss verschlüsselt sein und die Betriebsratsmitglieder müssen für Sitzung einen nichtöffentlichen Raum nutzen (BT-Drs. 19/18753, S. 28) • Aufzeichnungen sind ausdrücklich untersagt (§ 129 I 2 BetrVG) • Schutz der Daten ist also durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen • Art. 32 I DSGVO fordert angemessenes Schutzniveau, jedoch keinen absoluten Schutz der Daten
  • 7. Videokonferenzsysteme und Datenschutz (1) • Bei der Auswahl eines Dienstes sollte der Datenschutzbeauftragte involviert werden • Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG muss der Betriebs- oder Personalrat beteiligt werden, da sich Konferenzdienste zur Überwachung der Mitarbeiter objektiv eignen • Betriebsvereinbarungen zur Onlinekonferenznutzung, Home-Office, Datenschutz, IT-Nutzung (Hardware und Software)
  • 8. Videokonferenzsysteme und Datenschutz (2) • Wenn möglich Lösungen mit Verschlüsselung nutzen (auch wg. Geschäftsgeheimnisgesetz) • Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen und Datenschutzniveau bei Anbietern aus Drittländern sicherstellen • Voreinstellungen datenschutzfreundlich gestalten • Dienst in Verarbeitungsverzeichnis aufnehmen • Beschäftigte und Teilnehmer*innen informieren (Art. 12 ff DSGVO) • Problem: Teilweise Intransparenz der Anbieter hinsichtlich Trackings
  • 9. Home-Office und Datenschutz (1) • spezielle gesetzliche Vorschriften zu Home-Office oder mobilem Arbeiten gibt es nicht • Unternehmen ist als verantwortliche Stelle für die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts verantwortlich und haftet • vertragliche Regelung über die Tätigkeit im Home-Office ist zu empfehlen • es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen (Art. 24 DSGVO)
  • 10. Home-Office und Datenschutz (2) • für die Arbeit im Homeoffice muss eine Datenschutzvereinbarung getroffen oder Betriebsvereinbarung geschlossen werden (mit Kontrollrecht des Arbeitgebers bzw. des Datenschutzbeauftragten) • nachträgliche Zuweisung des Arbeitsorts „Home-Office“ stellt eine Versetzung dar – unterliegt Mitbestimmung § 99 I BetrVG • Musterrichtlinie bei RA Stephan Hansen-Oest (https://www.datenschutz-guru.de/corona-virus-richtlinie-zur-heimarbeit-home-office-zum-download/ ) • Beschäftigte sollten geschult und sensibilisiert werden (z.B. mit Awareness-Kampagnen)
  • 11. Home-Office (mobiles Arbeiten) und Datenschutz • Für technische Hinweise hilfreich „OPS.1.2.4 Telearbeit“ des IT- Grundschutz-Kompendium des BSI (https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/ITGrundschutz/ITGrundschutzKompendium/bausteine/OPS/OPS_1_2_4_Telearbeit.html) • Checkliste • Arbeitsplatz sollte sich in einem separaten, abschließbaren Zimmer befinden • betriebliche Unterlagen sollten abgeschlossen aufbewahrt werden. • keine private Nutzung von betrieblicher IT-Ausstattung • Festplatten, USB-Sticks und sonstige externe Datenträger (sowie E-Mails) sollten verschlüsselt werden • Zugang zu Unternehmens-Systemen nur mit Zwei-Faktor-Authentifizierung • keine Weiterleitung beruflicher E-Mails an private Mailadressen • keine Entsorgung betrieblicher Unterlagen über den Hausmüll
  • 12. Entscheidungen des BAG „zur" DSGVO • Videoüberwachung (noch zu BDSG), Urteil v. 23.8.2018 – 2 AZR 133/18 • Einsichtnahme in den Dienstrechner des Arbeitnehmers (noch zu BDSG), Urteil v. 31.1.2019 – 2 AZR 426/18 • Auskunftsanspruch des Betriebsrats nach § 80 II 1 BetrVG, Urteil v. 9.4.2019 – 1 ABR 51/17 • Einsichtnahme in Bruttogehaltslisten mit Klarnamen durch den Betriebsrat, Urteil v. 7.5.2019 – 1 ABR 53/17 • Einigungsstellenspruch zum betrieblichen Eingliederungsmanagement, Beschluss vom 19.11.2019 – 1 ABR 36/18 • Datenschutzbeauftragter – Sonderkündigungsschutz, Urteil v. 5.12.2019 – 2 AZR 223/19
  • 13. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Stephan Schmidt Fachanwalt für Informationstechnologierecht CIPP/E TCI Rechtsanwälte Isaac-Fulda-Allee 5 D-55124 Mainz Telefon: +49 - (0) 6131 - 302 90 460 E-Mail: sschmidt@tcilaw.de Internet: www.tcilaw.de Twitter: @stephanschmidt

Notes de l'éditeur

  1. BR ist Interessenvertretung mit Oppositionsfunktion, PR ist Mitverwaltung in Kooperation