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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Erfolgreich international verkaufen
Die vier wichtigsten Tipps für die
Internationalisierung Ihres B2C-Shops
ecommerce conference Frankfurt, 23.11.2015
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Zuerst die gute Nachricht:
2
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Die Umsätze im internationalen
Onlinehandel steigen!
Verbraucherrechterichtlinie
(VRRLi) seit 13.06.2015
macht innerhalb der EU
vieles einfacher:
z.B. einheitliche
Widerrufsbelehrung
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Jetzt die schlechte Nachricht:
Mit der Nutzung von
Standard-AGB, der
Übersetzung der Texte
und der Angabe der
Versandkosten in andere
Länder ist es nicht getan!
Es kommt Arbeit auf Sie zu!
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Die Firma Beispiel GmbH möchte mit ihrem
Onlineshop ins Ausland verkaufen….
4
4Tipps, was aus rechtlicher Sicht besonders beachtet werden muss!
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
B2C-Geschäft international
5
Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
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Fachanwältin für Informationstechnologierecht
Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
6
„Wir liefern in die Staaten der
EU und in die Schweiz.“
„Verbraucher haben ein
14-tägiges Widerrufsrecht…“
„Es gilt deutsches Recht.“
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/ Die Rechtsordnung darf in AGB auch mit Verbrauchern (B2C) vereinbart werden.
„Es gilt deutsches Recht.“
/ Aber: Verbrauchern darf das Schutzniveau ihres Heimatlandes nicht entzogen
werden (ROM I).
/ FRAGE: Kennen Sie das Schutzniveau im Schuldrecht, Gewährleistungsrecht und
Datenschutzrecht usw. in den einzelnen Lieferländern?
?
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
7
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
8
Lösung - Beispiel Schweiz:
Schließen Sie das Schutzniveau des
deutschen Verbraucherrechts für
Kunden außerhalb der EU (hier:
Schweiz) soweit wie möglich aus
(Bsp.: Widerrufsrecht)
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/ Übersicht: Wie kann der Onlineshop technisch gestaltet werden, um die
unterschiedlichen rechtlichen Regelungen der Lieferländer abzubilden?
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
9
Separate Shops Einheitlicher Shop
Rechtstexte für jedes
einzelnes Land
Deutsche AGB mit
einigen Anpassungen für
einzelne Lieferländer
z. B. Verkauf in die EU
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z. B. bei Verkauf in
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Zukunft
10
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
/ EU arbeitet an Harmonierung des Zivilrechts/Verbraucherrechts im
Bereich
/ Verkauf von Waren
/ Verkauf digitaler Produkte
/ Das dürfte noch Jahre dauern….
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Checkliste
11
TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre
jeweiligen Lieferländer an!
/ Entscheiden Sie, in welche Länder Sie liefern möchten.
/ Prüfen Sie, welche rechtlichen Besonderheiten in den Ländern des
Liefergebietes gelten.
/ Bei der Lieferung in einzelne, weinige Länder können Ihre
bestehende AGB ggf. an den Auslandsverkauf angepasst werden.
/ Bei der Lieferung ins weitere Ausland nutzen Sie speziell
angepasste, separate AGB für jedes einzelne Lieferland.
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B2C-Geschäft international
12
Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das
jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an!
13
©jpgon-Fotolia.comEinkaufswagen,©somartin–Fotolia.comFlagge
©Sashkin–Fotolia.comWaschmaschine,©DanielErnst–Fotolia.comPreis
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TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das
jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an!
14
Beispiel aus Frankreich:
Warenangebote in Webshops sind als
Angebot im rechtlichen Sinne zu
verstehen, das durch den Kunden
lediglich angenommen werden muss
(vgl. Art. 1369-4 C. Civil)
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TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das
jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an!
15
Beispiel aus den Niederlanden:
Verbot der 100 %-Vorauszahlung,
Beschränkung auf höchstens
50 %, vgl. Art. 7:26 Abs. 2 Satz 2
nBGB;
Haben Sie das bei den angebotenen
Zahlungsarten bedacht?
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Checkliste
16
TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das
jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an!
/ Prüfen Sie, welche zwingenden, rechtlichen Besonderheiten
in den Ländern des Liefergebietes gelten:
/ Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
/ Vertragsschluss
/ Versandkosten, Zahlungsabwicklung
/ Datenschutz
/ […]
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17
Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
18
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Frage:
19
TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
/ Ein deutscher Händler liefert in alle Staaten der EU. In den
AGB hat er folgende Klausel aufgenommen:
„Gerichtsstand ist Hamburg.“
Zulässig oder unzulässig?
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Art. 16 EuGVVO: Beim „gezielten Vertrieb“ in andere Länder ist der
Gerichtsstand des Verbrauchers immer an seinem Heimatort:
/ Angabe von Versandkosten für das Ausland
/ Angabe “Wir liefern weltweit!” oder ähnlich
/ Unterschiedliche Sprachen (Vorsicht: Englisch ist Weltsprache!)
/ Betreiben des Shops unter einer ausländischen TLD (de, at, ch…)
/ Angabe unterschiedlicher Währungen in der Preisauszeichnung
/ Umfassende Länderauswahl im Bestellformular bei der
Adresseingabe
/ Angabe einer ausländischen Bankverbindung
/ Angabe einer +49-Telefonnummer
/ Angabe von ausländischen Zweigstellen/Standorten
Tipp 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
20
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Checkliste
21
TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
/ Prüfen Sie, ob Sie ggf. das Risiko einer gerichtlichen
Auseinandersetzung im Ausland eingehen wollen – das ist
meist Entscheidung des Verbrauchers, der klagt.
/ Verkaufen Sie Waren im niedrigen Preissegment ? Dann
ist „Nachgeben“ meist billiger.
/ Verkaufen Sie Waren im höheren Preissegment?
Kalkulieren Sie das Risiko von gerichtlichen Streitigkeiten
ein.
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B2C-Geschäft international
22
Tipp 2:
Passen Sie Ihren Onlineshop technisch
an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer
Lieferländer an!
Tipp 4:
Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern
und den Auslandshandelskammern der
jeweiligen Lieferländer zusammen!
Tipp 1:
Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen
Lieferländer an!
Tipp 3:
Überlegen Sie, ob und was Sie an
Verbraucher in anderen EU-Staaten
verkaufen wollen!
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TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
23
Kriegen Sie das mit der Umsatzsteuer hin?
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
24
So geht das mit der
Umsatzsteuer beim
Warenverkauf u. a.
an Verbraucher
innerhalb der EU:
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
/ Lieferschwellen: die Lieferungen von Deutschland in den betreffenden
anderen EU-Mitgliedstaat dürfen im vorangegangenen oder im laufenden
Kalenderjahr einen bestimmten Umfang nicht überschreiten.
/ In allen europäischen Ländern gilt ein jährlicher Grenzwert für den
Fernabsatz. Dieser Grenzwert liegt je nach Land bei entweder 35.000
Euro oder 100.000 Euro bzw. dem jeweils entsprechenden Wert in der
lokalen Währung.
/ Beispiele für Abweichungen:
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
25
Polen 40.923 EUR
Rumänien 28.012 EUR
Schweden 36.232 EUR
Tschechien 46.570 EUR
Ungarn 32.257 EUR
Vereinigtes Königreich 81.843 EUR
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/ Wie hoch sind die Lieferschwellen in den EU-Staaten?
Informationen der Europäischen Kommission zu den
Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten (Stand: April 2015):
http://ow.ly/RJCcD
/ Wie hoch sind die Mehrwertsteuersätze in den EU-Staaten?
Informationen dazu (Stand: 01.01.2015):
http://ow.ly/RE5EL
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
26
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Lieferschwellen
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
27
BIS Erreichen BEI Überschreiten
Umsatzsteuer in
Deutschland
nach dem deutschen Umsatz-
steuersatz, Abrechnung und
Abführen in Deutschland
-> Preisauszeichnung wie im
deutschen Shop
Umsatzsteuer in dem jeweiligen
EU-Land
umsatzsteuerliche Registrierung in dem
jeweiligen EU-Empfängerland, dort
Abrechnung und Abführen der
Umsatzsteuer
-> Preisauszeichnung mit den Mwst.-
Sätzen des jeweiligen Landes.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Überschreiten der Lieferschwellen – was ist noch zu beachten?
/ Check-Out + Rechnungsstellung: Deutsche Lieferanten müssen ihren
Kunden die Umsatzsteuer dieses jeweiligen EU-Staates in Rechnung
stellen; es ist also nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des
Empfangslandes auszuweisen.
/ Preise im Onlineshop: Ggf. Anpassung der (Brutto-) Preise, um so die
Unterschiede in den Umsatzsteuersätzen zu berücksichtigen, wenn
technisch möglich ODER: Ländershop einrichten!
/ Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat: Umsatzsteuer ist an
das zuständige Finanzamt des betreffenden EU-Staates zahlen. Dazu
Registrierungspflicht und Pflicht zur Abgabe entsprechender
Steuermeldungen-/Erklärungen abzugeben. Hilfe leisten die jeweiligen
deutschen Auslandshandelskammern vor Ort.
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
28
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Abgrenzung Waren und elektronische Dienstleistungen
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
29
Verkauf von Waren Verkauf von elektronischen
Dienstleistungen
Versteuerung mit deutscher
USt. am Ort des Versenders;
Ausn.: Überschreitung der
Schwellenwerte
Versteuerung mit ausl. USt. am
Ort des Empfängers ab dem
ersten EURO
Ausn.: MOSS
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TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
30
So geht das mit der
Umsatzsteuer
beim Warenverkauf
u. a. an Verbraucher
in Drittländer:
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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Voraussetzungen für die Steuerbefreiung beim Verkauf in Drittländer:
/ Versendet/befördert der Lieferant die Ware ins Drittland,
/ muss der Gegenstand ins Drittland gelangt sein
/ + Nachweis
/ Versendet/befördert (abholt) der Abnehmer die Ware,
/ muss der Gegenstand ins Drittland gelangt sein
/ + und der Abnehmer seinen Sitz im Ausland haben
(EU-Ausland oder Drittland-Ausland)
/ + Nachweis
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
31
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
Checkliste
32
TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und
den Auslandshandelskammern zusammen!
/ Prüfen Sie, ob Sie mit Ihren Umsätzen die Schwellenwerte in
EU-Lieferländern überschreiten.
/ Richten Sie die Prozesse und Abläufe auf die beleg- und
buchmäßigen Nachweispflichten ein.
/ Bei digitalen Leistungen nehmen Sie am MOSS teil.
Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M.
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33
Kostenloses Booklet zum Download
http://www.res-media.net/booklets
http://www.res-media.net/app
FAQ zur Umsatzsteuer im
internationalen Handel
Was Onlinehändler in Cross
Border Shops steuerrechtlich
beachten müssen
September 2015, Format 12 x 12 cm,
42 Seiten, pdf-Datei, 2,0 MB
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz
34
/ Das Fernabsatzrecht ist seit dem 13.06.2014 innerhalb der EU weitgehend
angeglichen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRLi): z.B. Belehrung
über das Widerrufsrecht!
/ Das Verbraucherschutzrecht ist aber auch innerhalb der EU noch nicht
gleich.
/ Es reicht nicht, einen Onlineshop nach deutschem Recht zu konzipieren und
die Texte zu übersetzen, da in anderen Ländern ggf. andere, zwingende
Regelungen bestehen.
/ Das Verbraucherschutzniveau ist in anderen Ländern oft niedriger, so dass
die Klausel „Es gilt deutsches Recht.“ nachteilig für deutsche Händler ist.
/ Empfehlung: Spezielle AGB für jedes Lieferland oder für Ländergruppen.
/ Technisch zukunftsfähiges Shopsystem, das unterschiedliche AGB,
unterschiedliche Preisausauszeichnung, Zahlungsarten etc. verwalten kann.
FAZIT
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35
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Erfolgreich international verkaufen - Die vier wichtigsten Punkte für die Internationalisierung Ihres B2C-Shops

  • 1. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Erfolgreich international verkaufen Die vier wichtigsten Tipps für die Internationalisierung Ihres B2C-Shops ecommerce conference Frankfurt, 23.11.2015 chrupka-Fotolia
  • 2. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Zuerst die gute Nachricht: 2 vadymvdrobot-Fotolia Die Umsätze im internationalen Onlinehandel steigen! Verbraucherrechterichtlinie (VRRLi) seit 13.06.2015 macht innerhalb der EU vieles einfacher: z.B. einheitliche Widerrufsbelehrung
  • 3. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Jetzt die schlechte Nachricht: Mit der Nutzung von Standard-AGB, der Übersetzung der Texte und der Angabe der Versandkosten in andere Länder ist es nicht getan! Es kommt Arbeit auf Sie zu! 3 DDRockstar-Fotolia
  • 4. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Die Firma Beispiel GmbH möchte mit ihrem Onlineshop ins Ausland verkaufen…. 4 4Tipps, was aus rechtlicher Sicht besonders beachtet werden muss! ©levdolgachov@fotolia
  • 5. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz B2C-Geschäft international 5 Tipp 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! Tipp 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern der jeweiligen Lieferländer zusammen! Tipp 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! Tipp 3: Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
  • 6. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! 6 „Wir liefern in die Staaten der EU und in die Schweiz.“ „Verbraucher haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht…“ „Es gilt deutsches Recht.“ ©nickolya-Fotolia.com
  • 7. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz / Die Rechtsordnung darf in AGB auch mit Verbrauchern (B2C) vereinbart werden. „Es gilt deutsches Recht.“ / Aber: Verbrauchern darf das Schutzniveau ihres Heimatlandes nicht entzogen werden (ROM I). / FRAGE: Kennen Sie das Schutzniveau im Schuldrecht, Gewährleistungsrecht und Datenschutzrecht usw. in den einzelnen Lieferländern? ? TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! 7
  • 8. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! 8 Lösung - Beispiel Schweiz: Schließen Sie das Schutzniveau des deutschen Verbraucherrechts für Kunden außerhalb der EU (hier: Schweiz) soweit wie möglich aus (Bsp.: Widerrufsrecht) ©somartin–Fotolia.com
  • 9. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz / Übersicht: Wie kann der Onlineshop technisch gestaltet werden, um die unterschiedlichen rechtlichen Regelungen der Lieferländer abzubilden? TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! 9 Separate Shops Einheitlicher Shop Rechtstexte für jedes einzelnes Land Deutsche AGB mit einigen Anpassungen für einzelne Lieferländer z. B. Verkauf in die EU und/oder weltweit z. B. bei Verkauf in D – A - CH
  • 10. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Zukunft 10 TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! / EU arbeitet an Harmonierung des Zivilrechts/Verbraucherrechts im Bereich / Verkauf von Waren / Verkauf digitaler Produkte / Das dürfte noch Jahre dauern….
  • 11. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Checkliste 11 TIPP 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! / Entscheiden Sie, in welche Länder Sie liefern möchten. / Prüfen Sie, welche rechtlichen Besonderheiten in den Ländern des Liefergebietes gelten. / Bei der Lieferung in einzelne, weinige Länder können Ihre bestehende AGB ggf. an den Auslandsverkauf angepasst werden. / Bei der Lieferung ins weitere Ausland nutzen Sie speziell angepasste, separate AGB für jedes einzelne Lieferland.
  • 12. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz B2C-Geschäft international 12 Tipp 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! Tipp 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern der jeweiligen Lieferländer zusammen! Tipp 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! Tipp 3: Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
  • 13. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! 13 ©jpgon-Fotolia.comEinkaufswagen,©somartin–Fotolia.comFlagge ©Sashkin–Fotolia.comWaschmaschine,©DanielErnst–Fotolia.comPreis
  • 14. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! 14 Beispiel aus Frankreich: Warenangebote in Webshops sind als Angebot im rechtlichen Sinne zu verstehen, das durch den Kunden lediglich angenommen werden muss (vgl. Art. 1369-4 C. Civil) ©somartin–Fotolia.com
  • 15. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! 15 Beispiel aus den Niederlanden: Verbot der 100 %-Vorauszahlung, Beschränkung auf höchstens 50 %, vgl. Art. 7:26 Abs. 2 Satz 2 nBGB; Haben Sie das bei den angebotenen Zahlungsarten bedacht? ©somartin–Fotolia.com
  • 16. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Checkliste 16 TIPP 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! / Prüfen Sie, welche zwingenden, rechtlichen Besonderheiten in den Ländern des Liefergebietes gelten: / Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr / Vertragsschluss / Versandkosten, Zahlungsabwicklung / Datenschutz / […]
  • 17. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz B2C-Geschäft international 17 Tipp 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! Tipp 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern der jeweiligen Lieferländer zusammen! Tipp 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! Tipp 3: Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
  • 18. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen! 18 ©bazzier-Fotolia.com
  • 19. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Frage: 19 TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen! / Ein deutscher Händler liefert in alle Staaten der EU. In den AGB hat er folgende Klausel aufgenommen: „Gerichtsstand ist Hamburg.“ Zulässig oder unzulässig?
  • 20. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Art. 16 EuGVVO: Beim „gezielten Vertrieb“ in andere Länder ist der Gerichtsstand des Verbrauchers immer an seinem Heimatort: / Angabe von Versandkosten für das Ausland / Angabe “Wir liefern weltweit!” oder ähnlich / Unterschiedliche Sprachen (Vorsicht: Englisch ist Weltsprache!) / Betreiben des Shops unter einer ausländischen TLD (de, at, ch…) / Angabe unterschiedlicher Währungen in der Preisauszeichnung / Umfassende Länderauswahl im Bestellformular bei der Adresseingabe / Angabe einer ausländischen Bankverbindung / Angabe einer +49-Telefonnummer / Angabe von ausländischen Zweigstellen/Standorten Tipp 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen! 20
  • 21. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Checkliste 21 TIPP 3: Risiko Kunde - Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen! / Prüfen Sie, ob Sie ggf. das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung im Ausland eingehen wollen – das ist meist Entscheidung des Verbrauchers, der klagt. / Verkaufen Sie Waren im niedrigen Preissegment ? Dann ist „Nachgeben“ meist billiger. / Verkaufen Sie Waren im höheren Preissegment? Kalkulieren Sie das Risiko von gerichtlichen Streitigkeiten ein.
  • 22. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz B2C-Geschäft international 22 Tipp 2: Passen Sie Ihren Onlineshop technisch an das jeweilige Verbraucherrecht Ihrer Lieferländer an! Tipp 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern der jeweiligen Lieferländer zusammen! Tipp 1: Passen Sie die AGB auf Ihre jeweiligen Lieferländer an! Tipp 3: Überlegen Sie, ob und was Sie an Verbraucher in anderen EU-Staaten verkaufen wollen!
  • 23. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 23 Kriegen Sie das mit der Umsatzsteuer hin?
  • 24. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 24 So geht das mit der Umsatzsteuer beim Warenverkauf u. a. an Verbraucher innerhalb der EU:
  • 25. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz / Lieferschwellen: die Lieferungen von Deutschland in den betreffenden anderen EU-Mitgliedstaat dürfen im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr einen bestimmten Umfang nicht überschreiten. / In allen europäischen Ländern gilt ein jährlicher Grenzwert für den Fernabsatz. Dieser Grenzwert liegt je nach Land bei entweder 35.000 Euro oder 100.000 Euro bzw. dem jeweils entsprechenden Wert in der lokalen Währung. / Beispiele für Abweichungen: TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 25 Polen 40.923 EUR Rumänien 28.012 EUR Schweden 36.232 EUR Tschechien 46.570 EUR Ungarn 32.257 EUR Vereinigtes Königreich 81.843 EUR
  • 26. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz / Wie hoch sind die Lieferschwellen in den EU-Staaten? Informationen der Europäischen Kommission zu den Lieferschwellen der EU-Mitgliedstaaten (Stand: April 2015): http://ow.ly/RJCcD / Wie hoch sind die Mehrwertsteuersätze in den EU-Staaten? Informationen dazu (Stand: 01.01.2015): http://ow.ly/RE5EL TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 26
  • 27. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Lieferschwellen TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 27 BIS Erreichen BEI Überschreiten Umsatzsteuer in Deutschland nach dem deutschen Umsatz- steuersatz, Abrechnung und Abführen in Deutschland -> Preisauszeichnung wie im deutschen Shop Umsatzsteuer in dem jeweiligen EU-Land umsatzsteuerliche Registrierung in dem jeweiligen EU-Empfängerland, dort Abrechnung und Abführen der Umsatzsteuer -> Preisauszeichnung mit den Mwst.- Sätzen des jeweiligen Landes.
  • 28. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Überschreiten der Lieferschwellen – was ist noch zu beachten? / Check-Out + Rechnungsstellung: Deutsche Lieferanten müssen ihren Kunden die Umsatzsteuer dieses jeweiligen EU-Staates in Rechnung stellen; es ist also nicht die deutsche Umsatzsteuer, sondern die des Empfangslandes auszuweisen. / Preise im Onlineshop: Ggf. Anpassung der (Brutto-) Preise, um so die Unterschiede in den Umsatzsteuersätzen zu berücksichtigen, wenn technisch möglich ODER: Ländershop einrichten! / Umsatzsteuerpflicht in einem anderen Mitgliedstaat: Umsatzsteuer ist an das zuständige Finanzamt des betreffenden EU-Staates zahlen. Dazu Registrierungspflicht und Pflicht zur Abgabe entsprechender Steuermeldungen-/Erklärungen abzugeben. Hilfe leisten die jeweiligen deutschen Auslandshandelskammern vor Ort. TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 28
  • 29. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Abgrenzung Waren und elektronische Dienstleistungen TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 29 Verkauf von Waren Verkauf von elektronischen Dienstleistungen Versteuerung mit deutscher USt. am Ort des Versenders; Ausn.: Überschreitung der Schwellenwerte Versteuerung mit ausl. USt. am Ort des Empfängers ab dem ersten EURO Ausn.: MOSS
  • 30. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 30 So geht das mit der Umsatzsteuer beim Warenverkauf u. a. an Verbraucher in Drittländer:
  • 31. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Voraussetzungen für die Steuerbefreiung beim Verkauf in Drittländer: / Versendet/befördert der Lieferant die Ware ins Drittland, / muss der Gegenstand ins Drittland gelangt sein / + Nachweis / Versendet/befördert (abholt) der Abnehmer die Ware, / muss der Gegenstand ins Drittland gelangt sein / + und der Abnehmer seinen Sitz im Ausland haben (EU-Ausland oder Drittland-Ausland) / + Nachweis TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! 31
  • 32. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz Checkliste 32 TIPP 4: Arbeiten Sie mit guten Steuerberatern und den Auslandshandelskammern zusammen! / Prüfen Sie, ob Sie mit Ihren Umsätzen die Schwellenwerte in EU-Lieferländern überschreiten. / Richten Sie die Prozesse und Abläufe auf die beleg- und buchmäßigen Nachweispflichten ein. / Bei digitalen Leistungen nehmen Sie am MOSS teil.
  • 33. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz 33 Kostenloses Booklet zum Download http://www.res-media.net/booklets http://www.res-media.net/app FAQ zur Umsatzsteuer im internationalen Handel Was Onlinehändler in Cross Border Shops steuerrechtlich beachten müssen September 2015, Format 12 x 12 cm, 42 Seiten, pdf-Datei, 2,0 MB
  • 34. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz 34 / Das Fernabsatzrecht ist seit dem 13.06.2014 innerhalb der EU weitgehend angeglichen durch die Verbraucherrechterichtlinie (VRRLi): z.B. Belehrung über das Widerrufsrecht! / Das Verbraucherschutzrecht ist aber auch innerhalb der EU noch nicht gleich. / Es reicht nicht, einen Onlineshop nach deutschem Recht zu konzipieren und die Texte zu übersetzen, da in anderen Ländern ggf. andere, zwingende Regelungen bestehen. / Das Verbraucherschutzniveau ist in anderen Ländern oft niedriger, so dass die Klausel „Es gilt deutsches Recht.“ nachteilig für deutsche Händler ist. / Empfehlung: Spezielle AGB für jedes Lieferland oder für Ländergruppen. / Technisch zukunftsfähiges Shopsystem, das unterschiedliche AGB, unterschiedliche Preisausauszeichnung, Zahlungsarten etc. verwalten kann. FAZIT
  • 35. Sabine Heukrodt-Bauer, LL.M. Fachanwältin für Informationstechnologierecht Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz 35 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! http://de.slideshare.net/RESMEDIA