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Präsentation
Erben & Vererben
21.01.2017
AK Kunstfehler in der Geburt e.V.
Rechtsanwalt Matthias Weber
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Das Deutsche Erbrecht
Spannungsverhältnis von
Mathematik ./. Emotionen
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Polnisches Sprichwort
Das Testament des Verstorbenen
ist der Spiegel des Lebenden
Spruch aus Indochina
Geht die Dschunke unter,
ist der Hai zur Stelle
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Gesetzliche Grundlagen
Fünfte Buch des BGB
§§ 1922 – 2385 BGB
Einschlägige „Nebengesetze“, z.B. § 10 LPartG,
§§ 9,11 VerschollenheitsG
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Grundprinzip des Erbrechts
Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB)
- Sämtliche Rechte & Pflichten des Erblassers gehen
einheitlich auf den oder die Erben über.
- Der Erbe oder die Erben treten an die Stelle des
Verstorbenen in alle Rechte und Pflichten ein.
- Grundsätzlich erben Verwandte, sog. Abstammungsprinzip,
nicht erbberechtigt Schwiegereltern, Schwiegersohn, etc.
• Ehepartner mit „eigenem“ Erbrecht
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbschaft entweder
durch gesetzliche Regelung
oder
durch gewillkürte Erbfolge
Vorrang der gewillkürten Erbfolge !!!
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Gesetzliche Erbfolge wie folgt … (§§ 1924 – 1928 BGB)
Ehefrau Ehemann
1. Grad
Kinder & Enkelkinder
2. Grad
Eltern, Geschwister,
Nichten & Neffen
3. Grad
Großeltern,
Tanten Onkel
Cousinen & Cousins
Vorgehende Ordnung schließt nachfolgende Ordnung aus (§ 1930 BGB)
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Gesetzliche Erbfolge Ehefrau …
Grundsätzlich gesetzlich erbberechtigt …
→ neben Verwandten 1. Ordnung 25 % (§ 1931 I Satz 1 BGB)
→ neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern 50 % (§ 1931 I Satz 1 BGB)
→ keine Verwandten 1. & 2. Ordnung vorhanden 100% (§ 1931 II BGB)
Grundsätzlich weiter zu beachten Güterstand der Eheleute
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Gesetzliche Erbfolge Ehegatte …
Weiterhin zu beachten Güterstand der Ehe
→ Zugewinngemeinschaft pauschaliert 25% mehr, § 1371 I BGB
→ Gütertrennung, abhängig von Anzahl Kinder, Mindestquote jedoch 25%
(§§ 1931 IV, 1931 I, 1924 BGB)
→ Erbquoten 1/ 2/ drei und mehr Kinder
Wichtig Ehegatten haben Anspruch auf Voraus (§ 1932 BGB)
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Wahlrecht überlebender Ehegatte . . .
• Erbrechtliche Lösung
= gesetzlicher Erbanteil gem. § 1931 BGB i.V.m. pauschaliertem
Zugewinn gem. § 1371 I BGB
• Familienrechtliche Lösung
= Ausschlagung zugefallener Erbschaft, Geltendmachung des
Pflichtteils und des Zugewinnausgleiches (§§ 1372, 1371 III BGB)
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Fallbeispiel
Erblasser E stirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und einen Sohn. In der Ehe
galt die Zugewinngemeinschaft, ein Testament hat er nicht hinterlassen.
Der reine Nachlasswert beträgt 800.000,00 €. E hat kein Anfangsvermögen
gehabt, F hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
Berechnung erbrechtliche Lösung:
F hat gem. § 1931 I BGB Anspruch auf 25% = 200.000,00 €
F hat gem. § 1371 I BGB Anspruch auf 25% = 200.000,00 €
Gesamtwert = 400.000,00 €
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erblasser E stirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und einen Sohn. In der Ehe
galt die Zugewinngemeinschaft, ein Testament hat er nicht hinterlassen.
der reine Nachlasswert beträgt 800.000,00 €. E hat kein Anfangsvermögen
gehabt, F hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt.
Berechnung familienrechtliche Lösung:
F hat gem. § 1371 III BGB Anspruch auf 50 % = 400.000,00 €
F hat gem. § 1931 I, 2303 II BGB Anspruch auf = 100.000,00 €
Gesamtwert = 500.000,00 €
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Gewillkürte Erbfolge – Was heißt das?
Als gewillkürte Erbfolge bezeichnet man eine schriftliche Festlegung
des letzten Willens einer Person – unabhängig davon, ob dies in einem
• Privat erstellten Testament oder in einem
• Notariell verfassten Testament oder in eine einem
• Erbvertrag
erfolgt ist.
Merke: Gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor !!!
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Voraussetzungen letztwillige Verfügung
• Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)
- 16. Lebensjahr muss vollendet sein
- keine geistige Behinderung oder dauerhafte Bewusstseinsstörung
• Einhaltung Formvorschrift bei privatrechtlichen Testamenten (§ 2247 BGB)
- selbst handschriftliche verfasst
- Angabe Ort und Datum (ist Sollvorschrift)
- Unterschrift Erblasser
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Unterschied Erbvertrag / Testament
Erbvertrag (§ 1941 BGB)
Vertragscharakter zwischen dem Verfügenden und dem oder den Leistungs-
empfänger(n).
Vertragliche Festlegungen nicht mehr einseitig durch den Erblasser zu
verändern.
Notarielle Errichtungsform vorgeschrieben gem. § 2276 BGB
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Unterschied Erbvertrag / Testament
Testament
Einseitige Willenserklärung des Erblassers, die jederzeit abänderbar ist
Keine Verpflichtung zur notariellen Errichtung
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Annahme der Erbschaft
Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder
stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung.
Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in
welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis
erlangt (§ 1944 BGB).
Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, die eine Erbeinsetzung enthält,
beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das
Nachlassgericht.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Aufbewahrung Testament
Wer verhindern will das Testament verschwindet, sollte es in amtliche Verwahrung
Geben, entweder beim Nachlassgericht oder einem Notariat. Hierdurch ist sicherge-
stellt, dass die Verfügung beim Tode des Erblassers eröffnet wird. Hierbei fällt eine
sog. Verwahrgebühr an.
Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung vor einem Notar gelangt diese
automatisch in die amtliche Verwahrung.
Bei einer amtlichen Verwahrung erfolgt eine Verwahrungsmeldung seit dem
1. Januar 2012 an das zentrale Testamentsregister in Berlin. Das Nachlassgericht
wird im Erbfall dort nach registrierten Testamenten fragen und diese bei positiver
Auskunft anfordern.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Auflage
Im Erbrecht (§ 1940 BGB) kann der Erblasser mittels einer Auflage in einem
Testament oder Erbvertrag einen Erben oder einen durch ein Vermächtnis
Begünstigten anhalten, eine gewünschte Handlung vorzunehmen oder aber zu
unterlassen.
Typische Auflagen sind z. B. Grabpflegeauflagen oder aber die Auflage, dass sich der
Erbe um ein Haustier des Erblassers kümmert.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Berliner Testament/ Jastrowsche Klausel
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem eine
gegenseitige Einsetzung der Eheleute zum jeweiligen Alleinerben und eines
Dritten als Nacherbe stattfindet.
Nach dem Tod eines der beiden Ehegatten fällt der beiderseitige Nachlass dem
überlebenden Ehegatten zu, nach dessen Tod geht der Nachlass an einen Dritten
(Nacherben bzw. Schlusserben) über.
Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das Berliner Testament nicht
ausgeschlossen werden.
Dem kann zu Lebzeiten der Eltern durch Pflichtteilsverzicht in Form
entsprechender Verträge mit den Berechtigten/ Kindern vorgebeugt werden.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Berliner Testament/ Jastrowsche Klausel
Die Jastrowsche Klausel ist eine Verschärfung der sog. Pflichtteilsstrafklausel im
Ehegattentestament. Die Pflichtteilsstrafklausel lautet im Regelfall wie folgt:
Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche
geltend machen, so soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen
Pflichtteil erhalten.
Die sog. Jastrowsche Klausel verschärft die Situation des den Pflichtteil geltend
machenden Abkömmlings nochmals, in dem hier angeordnet wird, dass diejengen
Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend machen, aus dem Nachlass
des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten,
das allerdings erst mit dem Tod des Überlebenden fällig wird.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
- oder auch nichteheliche Lebensgemeinschaft:
Mann und Frau leben wie Eheleute zusammen. Es gibt kein irgendwie geartetes
gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners. Er hat auch keinen Anspruch
auf Hausrat oder ähnliches. Hier ist dringend eine testamentarische oder
erbvertragliche Regelung hinsichtlich des Nachlasses angeraten.
Es gilt allerdings die ungünstigste Steuerklasse und den geringsten Freibetrag bei
der Erbschaftsteuer – derzeit 20.000 Euro
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Erbfähigkeit
• Natürliche Person; § 1923 I BGB
• Nasciturus; § 1923 II BGB
• Juristische Person; §§ 83, 84 BGB
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Erbengemeinschaft
Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben (= Miterben), so wird der Nachlass
gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft.
Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte "Gesamthandsgemeinschaft". Für eine
Gesamthandsgemeinschaft ist charakteristisch, dass ihr Vermögen als Ganzes den
Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet wird ("Allen gehört alles").
Der Nachlass gehört der Erbengemeinschaft, es gehört aber keinem Miterben ein
einzelner Nachlassgegenstand allein oder ein Teil daran.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Erbschein
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis,
welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist
und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese
unterliegen.
Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein Erbe vorhanden ist),
der gemeinschaftliche Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein
für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das
Nachlassgericht gestellt werden.
Antragsberechtigt sind der oder die Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden
Titeln.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Ersatzerbe
Ersatzerbe ist die Person, die die Erbschaft antreten soll, wenn der
eingesetzte Erbe weggefallen ist, zum Beispiel vor dem Erblasser oder
durch Ausschlagung der Erbschaft.
§ 2069 BGB regelt einen Spezialfall der Ersatzerbschaft. Wenn der
Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach
Errichtung des Testamentes wegfällt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass
dessen Abkömmlinge, aus der Sicht des Erblassers also dessen Enkelkinder,
Ersatzerben werden.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Lebenspartnerschaft
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen
gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird. Das Lebenspartnerschafts-
gesetz trat als erster Teil der umfassenden Reform der Rechtsstellung schwuler und
lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft.
Erbrechtlich sind Lebenspartner nach § 10 LPartG Ehegatten weitestgehend
gleichgestellt.
Ist kein Testament vorhanden, erbt der Lebenspartner zu einem Viertel, wenn der
verstorbenen Lebenspartner Kinder hinterlassen hat, und zur Hälfte, wenn keine Kinder
vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch
leben.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Nichteheliches Kind
Nichteheliche Kinder sind vom Erblasser abstammende Kinder, die nicht
während einer Ehe des Erblassers geboren wurden.
Sie sind den ehelichen Kindern rechtlich inzwischen vollkommen
gleichgestellt.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Pflichtteil
Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern
haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst
keine Kinder hatte.
Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt.
Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist die notarielle Beurkundung
notwendig.
Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden,
anderenfalls verjährt er in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen
Verfügung, mit welcher der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, können sich
hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten ergeben (§§
2325 ff. BGB). Allerdings dürfen die Zuwendungen nicht länger als zehn Jahre
zurückliegen.
Schenkungen an Ehegatten werden jedoch ohne zeitliche Grenze für die
Pflichtteilsergänzung berücksichtigt.
Während in der Vergangenheit Schenkungen immer mit ihrem vollen Wert in
Ansatz gebracht wurden, sieht die Pflichtteilsreform, die zum 01.01.2010 in Kraft
getreten ist, nunmehr eine gleitende „Pro-Rata-Lösung“ vor.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Pflichtteilsverzicht
Man kann schon zu Lebzeiten eines späteren Erblassers einen Pflichtteilsverzicht
vereinbaren. Der Verzicht muss aber notariell beurkundet werden. So können Eltern
beispielsweise mit Ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall
vereinbaren, um dem überlebenden Ehegatten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit
zu erhalten.
Trotz Pflichtteilsverzicht kann ein Erblasser ein verzichtendes Kind dennoch im
Testament als Erbe oder Miterbe einsetzen.
Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich, anders als ein kompletter Erbverzicht, nicht auf die
Erbquoten oder die Pflichtteilsquoten der anderen Erben aus.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Testamentsvollstreckung
Diese Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung
für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen
wird.
Wenn die Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig
vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen also
einige gute Gründe:
Arbeitsentlastung für die Erben; Friedensstiftung; Durchsetzung des Erblasser-
willens; Minderjährigenschutz; Schutz Behinderter; Schutz des Erben vor seinen
eigenen Gläubigern.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Testamentseröffnung
Die Testamentseröffnung erfolgt durch ein Nachlassgericht. Erlangt dies von dem Tod
des Erblassers Kenntnis, bestimmt es zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung
befindlichen Testaments einen Termin.
Dazu können die Erbberechtigten und ggf. weitere Beteiligte geladen werden.
In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen
auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang
gesetzt, wie z.B. für Ausschlagung und Anfechtung. Näheres ist in § 2260 BGB
geregelt.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Erbrecht von A – Z
Vermächtnis
Gemäß § 1939 BGB kann der Erblasser in Form eines Vermächtnisses einer anderen
Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen.
Ein Unterschied zur Einsetzung als Erbe ist, z.B. dass der Vermächtnisnehmer nicht
für die Schulden des Verstorbenen aufkommen muss.
Der Vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB)
auf Erfüllung der im Testament oder im Erbvertrag bezeichneten Zuwendung.
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Fragen ???
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
§§ Erben & Vererben
Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber
Referent
Rechtsanwalt
Matthias Weber
Neusser Landstr. 80
50769 Köln
Tel. 0221/ 708 97 30
Mobil 0172/ 261 73 77
Email weber@mw-recht.de

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  • 1. Präsentation Erben & Vererben 21.01.2017 AK Kunstfehler in der Geburt e.V. Rechtsanwalt Matthias Weber
  • 2. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Das Deutsche Erbrecht Spannungsverhältnis von Mathematik ./. Emotionen
  • 3. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Polnisches Sprichwort Das Testament des Verstorbenen ist der Spiegel des Lebenden Spruch aus Indochina Geht die Dschunke unter, ist der Hai zur Stelle
  • 4. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Gesetzliche Grundlagen Fünfte Buch des BGB §§ 1922 – 2385 BGB Einschlägige „Nebengesetze“, z.B. § 10 LPartG, §§ 9,11 VerschollenheitsG
  • 5. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Grundprinzip des Erbrechts Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) - Sämtliche Rechte & Pflichten des Erblassers gehen einheitlich auf den oder die Erben über. - Der Erbe oder die Erben treten an die Stelle des Verstorbenen in alle Rechte und Pflichten ein. - Grundsätzlich erben Verwandte, sog. Abstammungsprinzip, nicht erbberechtigt Schwiegereltern, Schwiegersohn, etc. • Ehepartner mit „eigenem“ Erbrecht
  • 6. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbschaft entweder durch gesetzliche Regelung oder durch gewillkürte Erbfolge Vorrang der gewillkürten Erbfolge !!!
  • 7. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Gesetzliche Erbfolge wie folgt … (§§ 1924 – 1928 BGB) Ehefrau Ehemann 1. Grad Kinder & Enkelkinder 2. Grad Eltern, Geschwister, Nichten & Neffen 3. Grad Großeltern, Tanten Onkel Cousinen & Cousins Vorgehende Ordnung schließt nachfolgende Ordnung aus (§ 1930 BGB)
  • 8. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Gesetzliche Erbfolge Ehefrau … Grundsätzlich gesetzlich erbberechtigt … → neben Verwandten 1. Ordnung 25 % (§ 1931 I Satz 1 BGB) → neben Verwandten 2. Ordnung oder Großeltern 50 % (§ 1931 I Satz 1 BGB) → keine Verwandten 1. & 2. Ordnung vorhanden 100% (§ 1931 II BGB) Grundsätzlich weiter zu beachten Güterstand der Eheleute
  • 9. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Gesetzliche Erbfolge Ehegatte … Weiterhin zu beachten Güterstand der Ehe → Zugewinngemeinschaft pauschaliert 25% mehr, § 1371 I BGB → Gütertrennung, abhängig von Anzahl Kinder, Mindestquote jedoch 25% (§§ 1931 IV, 1931 I, 1924 BGB) → Erbquoten 1/ 2/ drei und mehr Kinder Wichtig Ehegatten haben Anspruch auf Voraus (§ 1932 BGB)
  • 10. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Wahlrecht überlebender Ehegatte . . . • Erbrechtliche Lösung = gesetzlicher Erbanteil gem. § 1931 BGB i.V.m. pauschaliertem Zugewinn gem. § 1371 I BGB • Familienrechtliche Lösung = Ausschlagung zugefallener Erbschaft, Geltendmachung des Pflichtteils und des Zugewinnausgleiches (§§ 1372, 1371 III BGB)
  • 11. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Fallbeispiel Erblasser E stirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und einen Sohn. In der Ehe galt die Zugewinngemeinschaft, ein Testament hat er nicht hinterlassen. Der reine Nachlasswert beträgt 800.000,00 €. E hat kein Anfangsvermögen gehabt, F hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Berechnung erbrechtliche Lösung: F hat gem. § 1931 I BGB Anspruch auf 25% = 200.000,00 € F hat gem. § 1371 I BGB Anspruch auf 25% = 200.000,00 € Gesamtwert = 400.000,00 €
  • 12. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erblasser E stirbt. Er hinterlässt seine Ehefrau und einen Sohn. In der Ehe galt die Zugewinngemeinschaft, ein Testament hat er nicht hinterlassen. der reine Nachlasswert beträgt 800.000,00 €. E hat kein Anfangsvermögen gehabt, F hat während der Ehe keinen Zugewinn erzielt. Berechnung familienrechtliche Lösung: F hat gem. § 1371 III BGB Anspruch auf 50 % = 400.000,00 € F hat gem. § 1931 I, 2303 II BGB Anspruch auf = 100.000,00 € Gesamtwert = 500.000,00 €
  • 13. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Gewillkürte Erbfolge – Was heißt das? Als gewillkürte Erbfolge bezeichnet man eine schriftliche Festlegung des letzten Willens einer Person – unabhängig davon, ob dies in einem • Privat erstellten Testament oder in einem • Notariell verfassten Testament oder in eine einem • Erbvertrag erfolgt ist. Merke: Gewillkürte Erbfolge geht der gesetzlichen Erbfolge vor !!!
  • 14. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Voraussetzungen letztwillige Verfügung • Testierfähigkeit (§ 2229 BGB) - 16. Lebensjahr muss vollendet sein - keine geistige Behinderung oder dauerhafte Bewusstseinsstörung • Einhaltung Formvorschrift bei privatrechtlichen Testamenten (§ 2247 BGB) - selbst handschriftliche verfasst - Angabe Ort und Datum (ist Sollvorschrift) - Unterschrift Erblasser
  • 15. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Unterschied Erbvertrag / Testament Erbvertrag (§ 1941 BGB) Vertragscharakter zwischen dem Verfügenden und dem oder den Leistungs- empfänger(n). Vertragliche Festlegungen nicht mehr einseitig durch den Erblasser zu verändern. Notarielle Errichtungsform vorgeschrieben gem. § 2276 BGB
  • 16. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Unterschied Erbvertrag / Testament Testament Einseitige Willenserklärung des Erblassers, die jederzeit abänderbar ist Keine Verpflichtung zur notariellen Errichtung
  • 17. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Annahme der Erbschaft Die Annahme der Erbschaft geschieht durch ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung oder durch Ablauf der Frist zur Ausschlagung. Die Frist beträgt regelmäßig sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt (§ 1944 BGB). Ist eine letztwillige Verfügung vorhanden, die eine Erbeinsetzung enthält, beginnt die Frist nicht vor Eröffnung der letztwilligen Verfügung durch das Nachlassgericht.
  • 18. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Aufbewahrung Testament Wer verhindern will das Testament verschwindet, sollte es in amtliche Verwahrung Geben, entweder beim Nachlassgericht oder einem Notariat. Hierdurch ist sicherge- stellt, dass die Verfügung beim Tode des Erblassers eröffnet wird. Hierbei fällt eine sog. Verwahrgebühr an. Bei der Errichtung einer letztwilligen Verfügung vor einem Notar gelangt diese automatisch in die amtliche Verwahrung. Bei einer amtlichen Verwahrung erfolgt eine Verwahrungsmeldung seit dem 1. Januar 2012 an das zentrale Testamentsregister in Berlin. Das Nachlassgericht wird im Erbfall dort nach registrierten Testamenten fragen und diese bei positiver Auskunft anfordern.
  • 19. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Auflage Im Erbrecht (§ 1940 BGB) kann der Erblasser mittels einer Auflage in einem Testament oder Erbvertrag einen Erben oder einen durch ein Vermächtnis Begünstigten anhalten, eine gewünschte Handlung vorzunehmen oder aber zu unterlassen. Typische Auflagen sind z. B. Grabpflegeauflagen oder aber die Auflage, dass sich der Erbe um ein Haustier des Erblassers kümmert.
  • 20. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Berliner Testament/ Jastrowsche Klausel Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem eine gegenseitige Einsetzung der Eheleute zum jeweiligen Alleinerben und eines Dritten als Nacherbe stattfindet. Nach dem Tod eines der beiden Ehegatten fällt der beiderseitige Nachlass dem überlebenden Ehegatten zu, nach dessen Tod geht der Nachlass an einen Dritten (Nacherben bzw. Schlusserben) über. Das Pflichtteilsrecht der Kinder kann durch das Berliner Testament nicht ausgeschlossen werden. Dem kann zu Lebzeiten der Eltern durch Pflichtteilsverzicht in Form entsprechender Verträge mit den Berechtigten/ Kindern vorgebeugt werden.
  • 21. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Berliner Testament/ Jastrowsche Klausel Die Jastrowsche Klausel ist eine Verschärfung der sog. Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament. Die Pflichtteilsstrafklausel lautet im Regelfall wie folgt: Sollte eines unserer Kinder beim Tod des Erstversterbenden Pflichtteilsansprüche geltend machen, so soll es auch nach dem Tode des Letztversterbenden nur seinen Pflichtteil erhalten. Die sog. Jastrowsche Klausel verschärft die Situation des den Pflichtteil geltend machenden Abkömmlings nochmals, in dem hier angeordnet wird, dass diejengen Kinder, die ihren Pflichtteil nach dem ersten Erbfall geltend machen, aus dem Nachlass des Erstversterbenden ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten, das allerdings erst mit dem Tod des Überlebenden fällig wird.
  • 22. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Eheähnliche Lebensgemeinschaft - oder auch nichteheliche Lebensgemeinschaft: Mann und Frau leben wie Eheleute zusammen. Es gibt kein irgendwie geartetes gesetzliches Erbrecht des überlebenden Partners. Er hat auch keinen Anspruch auf Hausrat oder ähnliches. Hier ist dringend eine testamentarische oder erbvertragliche Regelung hinsichtlich des Nachlasses angeraten. Es gilt allerdings die ungünstigste Steuerklasse und den geringsten Freibetrag bei der Erbschaftsteuer – derzeit 20.000 Euro
  • 23. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Erbfähigkeit • Natürliche Person; § 1923 I BGB • Nasciturus; § 1923 II BGB • Juristische Person; §§ 83, 84 BGB
  • 24. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Erbengemeinschaft Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben (= Miterben), so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen dieser Erben. Sie bilden eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist eine sogenannte "Gesamthandsgemeinschaft". Für eine Gesamthandsgemeinschaft ist charakteristisch, dass ihr Vermögen als Ganzes den Mitgliedern gemeinschaftlich zugeordnet wird ("Allen gehört alles"). Der Nachlass gehört der Erbengemeinschaft, es gehört aber keinem Miterben ein einzelner Nachlassgegenstand allein oder ein Teil daran.
  • 25. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Erbschein Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht auf Antrag ausgestelltes amtliches Zeugnis, welches eine oder mehrere Personen oder eine Erbengemeinschaft als Erben ausweist und für den Rechtsverkehr feststellt, welchen Verfügungsbeschränkungen diese unterliegen. Formen des Erbscheins sind der Alleinerbschein (wenn nur ein Erbe vorhanden ist), der gemeinschaftliche Erbschein (für eine Erbengemeinschaft) und der Teilerbschein für den spezifischen Erbteil eines von mehreren Erben. Dazu muss ein Antrag an das Nachlassgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind der oder die Erben und Erbengläubiger mit entsprechenden Titeln.
  • 26. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Ersatzerbe Ersatzerbe ist die Person, die die Erbschaft antreten soll, wenn der eingesetzte Erbe weggefallen ist, zum Beispiel vor dem Erblasser oder durch Ausschlagung der Erbschaft. § 2069 BGB regelt einen Spezialfall der Ersatzerbschaft. Wenn der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testamentes wegfällt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge, aus der Sicht des Erblassers also dessen Enkelkinder, Ersatzerben werden.
  • 27. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Lebenspartnerschaft Eine eingetragene Lebenspartnerschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Personen gleichen Geschlechts, die auf Lebzeiten geschlossen wird. Das Lebenspartnerschafts- gesetz trat als erster Teil der umfassenden Reform der Rechtsstellung schwuler und lesbischer Paare am 01.08.2001 in Kraft. Erbrechtlich sind Lebenspartner nach § 10 LPartG Ehegatten weitestgehend gleichgestellt. Ist kein Testament vorhanden, erbt der Lebenspartner zu einem Viertel, wenn der verstorbenen Lebenspartner Kinder hinterlassen hat, und zur Hälfte, wenn keine Kinder vorhanden sind, aber die Eltern, Geschwister, deren Kinder oder die Großeltern noch leben.
  • 28. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Nichteheliches Kind Nichteheliche Kinder sind vom Erblasser abstammende Kinder, die nicht während einer Ehe des Erblassers geboren wurden. Sie sind den ehelichen Kindern rechtlich inzwischen vollkommen gleichgestellt.
  • 29. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Pflichtteil Der Pflichtteilsanspruch steht einem Kind nach dem Tod eines Elternteiles zu. Die Eltern haben Pflichtteile nach dem Tod ihres Kindes nur dann, wenn der Verstorbene selbst keine Kinder hatte. Darüber hinaus ist der Ehegatte des Verstorbenen pflichtteilsberechtigt. Auf den Pflichtteil kann verzichtet werden. Hierfür ist die notarielle Beurkundung notwendig. Der Pflichtteil muss vom Berechtigten gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, anderenfalls verjährt er in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der letztwilligen Verfügung, mit welcher der Pflichtteilsberechtigte enterbt worden ist.
  • 30. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Pflichtteilsergänzungsanspruch Wenn der Erblasser vor seinem Tod Vermögen verschenkt hat, können sich hieraus Pflichtteilsergänzungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten ergeben (§§ 2325 ff. BGB). Allerdings dürfen die Zuwendungen nicht länger als zehn Jahre zurückliegen. Schenkungen an Ehegatten werden jedoch ohne zeitliche Grenze für die Pflichtteilsergänzung berücksichtigt. Während in der Vergangenheit Schenkungen immer mit ihrem vollen Wert in Ansatz gebracht wurden, sieht die Pflichtteilsreform, die zum 01.01.2010 in Kraft getreten ist, nunmehr eine gleitende „Pro-Rata-Lösung“ vor.
  • 31. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Pflichtteilsverzicht Man kann schon zu Lebzeiten eines späteren Erblassers einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Der Verzicht muss aber notariell beurkundet werden. So können Eltern beispielsweise mit Ihren Kindern einen Pflichtteilsverzicht für den ersten Erbfall vereinbaren, um dem überlebenden Ehegatten die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit zu erhalten. Trotz Pflichtteilsverzicht kann ein Erblasser ein verzichtendes Kind dennoch im Testament als Erbe oder Miterbe einsetzen. Ein Pflichtteilsverzicht wirkt sich, anders als ein kompletter Erbverzicht, nicht auf die Erbquoten oder die Pflichtteilsquoten der anderen Erben aus.
  • 32. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Testamentsvollstreckung Diese Ziele des Erblassers lassen sich oft besser verwirklichen, wenn die Verantwortung für die Nachlassabwicklung oder -verwaltung einem Testamentsvollstrecker übertragen wird. Wenn die Erben versuchen alles selbst zu regeln, ist Streit und Ärger häufig vorprogrammiert. Für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sprechen also einige gute Gründe: Arbeitsentlastung für die Erben; Friedensstiftung; Durchsetzung des Erblasser- willens; Minderjährigenschutz; Schutz Behinderter; Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern.
  • 33. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Testamentseröffnung Die Testamentseröffnung erfolgt durch ein Nachlassgericht. Erlangt dies von dem Tod des Erblassers Kenntnis, bestimmt es zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments einen Termin. Dazu können die Erbberechtigten und ggf. weitere Beteiligte geladen werden. In dem Termin ist das Testament zu öffnen, den Beteiligten zu verkünden und ihnen auf Verlangen vorzulegen. Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Mit Benachrichtigung und Testamentseröffnung werden wichtige Fristen in Gang gesetzt, wie z.B. für Ausschlagung und Anfechtung. Näheres ist in § 2260 BGB geregelt.
  • 34. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Erbrecht von A – Z Vermächtnis Gemäß § 1939 BGB kann der Erblasser in Form eines Vermächtnisses einer anderen Person einen Vermögensvorteil einräumen, ohne ihn als Erben einzusetzen. Ein Unterschied zur Einsetzung als Erbe ist, z.B. dass der Vermächtnisnehmer nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen muss. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen schuldrechtlichen Anspruch (§ 2174 BGB) auf Erfüllung der im Testament oder im Erbvertrag bezeichneten Zuwendung.
  • 35. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Fragen ??? Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
  • 36. §§ Erben & Vererben Vortrag Rechtsanwalt Matthias Weber Referent Rechtsanwalt Matthias Weber Neusser Landstr. 80 50769 Köln Tel. 0221/ 708 97 30 Mobil 0172/ 261 73 77 Email weber@mw-recht.de