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Das neue Ausfuhrverfahren
Handbuch mit zahlreichen Tipps für die Praxis
von
Carsten Weerth
1. Auflage
Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth
schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
Bundesanzeiger 2005
Verlag C.H. Beck im Internet:
www.beck.de
ISBN 978 3 89817 470 1
Inhaltsverzeichnis: Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth
3
Vorwort
Deutschland gilt als „Exportweltmeister“. Die deutschen Ausfuhren stiegen im Jahr 2004
erneut an und lagen am Ende des Jahres mit 730,9 Milliarden Euro um 10 % über dem
Vorjahreswert. Dagegen wurden Waren im Wert von 574,2 Milliarden Euro nach Deutsch-
land eingeführt. Der Außenhandelsüberschuss lag damit für 2004 bei 156,7 Milliarden
Euro – ein Rekordergebnis.
Alle in der Europäischen Gemeinschaft produzierten Waren müssen zollrechtlich in das
Ausfuhrverfahren angemeldet werden, um das Zollgebiet regelgerecht zu verlassen.
Daher sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhrabwicklung von
Gemeinschaftswaren für die Exportnation Deutschland von großer Bedeutung.
Die Rahmenbedingungen im Welthandel haben sich seit den Terror-Anschlägen des
11. September 2001 der Al-Qaida auf das World Trade Center in New York und das Pen-
tagon in Washington dramatisch verändert. Neue Sicherheitsaspekte und die Terrorismus-
bekämpfung haben große Auswirkungen auf die Handelsabwicklung mit den USA.
Amerikanische Zollbeamte sitzen bereits heute in Europäischen Häfen und überwachen
im Rahmen der Container-Sicherheits-Initiative (CSI) alle Ausfuhren in die USA. Eine 24-
Stunden-Regel wurde eingeführt, damit die amerikanische Zollverwaltung rechtzeitig
Informationen über jede Ausfuhrsendung bekommt.
Auch die Europäische Kommission hat die Zeichen der Zeit erkannt und den europäischen
Zollverwaltungen eine neue Rolle zugedacht – Schutz der Grenzen und der Sicherheit der
Bürger. Diese neuen, restriktiveren Vorschriften gehen mit den beiden Schlagworten der
Welthandelsorganisation WTO und der Weltzollorganisation WCO einher, mit denen man
die aktuellen Trends des Zollrechts kennzeichnen kann: „Trade fascilation“ durch eCustoms
und „Compliance“. Diese englischen Begriffe stehen für „Vereinfachung des (Welt-)Han-
dels“ durch elektronische und einheitliche IT-Systeme sowie Vereinfachung der Vorschriften
(trade fascilation) und für „Einhaltung der Rechtsvorschriften“ (Compliance).
Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und Rates zur Ände-
rung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 13. April 2005 (ABl. EU 2005 Nr. L 117/13)
wurde die so genannte kleine Zollkodex-Reform 2005 veröffentlicht. Diese neuen Rechts-
vorschriften verändern das Ausfuhrverfahren durch die Einführung einer summarischen
Vorab-Anmeldung erheblich.
Das Praxishandbuch „Das neue Ausfuhrverfahren“ enthält eine systematische Darstel-
lung des aktuellen Ausfuhrverfahrens mit zahlreichen Abbildungen, Beispielfällen, Dia-
grammen und Praxishinweisen. Ein vergleichbares Werk gibt es auf dem deutschen Markt
nicht.
Das Praxishandbuch stellt einerseits die Rechtsvorschriften und Abläufe detailliert dar, ver-
sucht jedoch gleichzeitig so leserlich und praxisgerecht zu sein, dass es jederzeit bei
schwierigen Fragen helfen kann.
Der Inhalt des Praxishandbuchs „Das neue Ausfuhrverfahren“ gliedert sich wie folgt:
Einführung
Kapitel 1: Das Ausfuhrverfahren
Kapitel 2: Die Wiederausfuhr
Vorwort
4
Kapitel 3: Die Ausfuhranmeldung
Kapitel 4: Rechtsänderungen
Kapitel 5: Die elektronische Ausfuhranmeldung
Anhänge
Materialiensammlung auf CD-ROM
Im umfangreichen Kapitel 1 wird das derzeitige Ausfuhrverfahren für Gemeinschaftswa-
ren ausführlich und vollständig dargestellt und mit zahlreichen Abbildungen, Beispielen,
Diagrammen sowie Praxishinweisen erläutert.
In Kapitel 2 wird die zollrechtliche Bestimmung „Wiederausfuhr“ für Nichtgemeinschafts-
waren vorgestellt.
In Kapitel 3 werden Ausfuhranmeldungen erläutert: die Neuerungen für das praktische
Ausfüllen einer Ausfuhranmeldung auf Grund der neuen Ausfüllanleitung (endgültig
anzuwenden ab dem 1. Januar 2006) werden dargestellt. Darüber hinaus wird die Aus-
fuhranmeldung auf der Rechnung (oder jedem anderen Handelspapier) erklärt.
In Kapitel 4 werden die Rechtsänderungen durch die VO (EG) 648/2005, die so genannte
„kleine ZK-Reform“ (auch der „Zollkodex 2005“), und deren Auswirkungen auf das Aus-
fuhrverfahren und deren Hintergründe dargestellt und erläutert. In einem Ausblick wird
die große Zollkodex-Reform vorgestellt, die für die Jahre 2007/2008 geplant ist.
In Kapitel 5 wird die derzeitige elektronische Ausfuhranmeldung in anderen EG-Mitglied-
staaten (Dänemark, Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich) und die zukünf-
tige europaweit einheitliche elektronische Ausfuhranmeldung mit dem Verfahren ATLAS-
Ausfuhr/AES (Automated Export System) in Deutschland dargestellt.
Verschiedene Anhänge (Textsammlung Rechtsvorschriften, Wortlaut der kleinen ZK-
Reform, Merkblätter Postverkehr, Erläuterungen der ZK-Änderung und des ZK-DVO-Ent-
wurfes) und eine CD-ROM mit verschiedenen Materialien (Vordrucke, Entwurf der ZK-
DVO, Entwurf des Zollkodex 2007/2008, etc.) runden das Praxishandbuch ab.
Mein Dank gilt der zentralen Zoll-Abteilung der Deutschen Post AG um Herrn Reinhard
Fischer für die Bereitstellung und Überarbeitung der Merkblätter zum Ausfuhrverfahren
im Postverkehr.
Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei den Teilnehmern der Zollrechts-Grundlagensemi-
nare der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen e.V. (DAV) für zahlrei-
che Fragen und Anregungen während des Unterrichtes, die dieses Lehrmaterial erst
anschaulich und verständlich gemacht haben.
Das Copyright für die Europa-Karte, die als Hintergrund für zwei Diagramme gedient hat,
liegt beim Bundesministerium der Finanzen. Für die Genehmigung der Nutzung der Gra-
fik bedanke ich mich beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung – Sachgebiet
Medien – in Münster.
Abschließend möchte ich mich bedanken bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft
mbH für das Vertrauen und die Unterstützung, insbesondere bei meiner immer gut
gelaunten Lektorin Carina Brachter für die reibungslose Zusammenarbeit.
Vorwort
5
Das europäische Zollrecht ist in seinem größten Umbruch seit seiner Entstehung in den
1960er Jahren. Der Umbruch ist noch lange nicht vollzogen, und alle praktischen Auswir-
kungen sind noch nicht absehbar.
Für alle Beteiligten – Wirtschaft und Zollverwaltung – bleibt es in den nächsten Jahren
spannend.
Bremen, im Sommer 2005 Carsten Weerth
Carsten Weerth
Geboren 1971, Studium der Biologie von 1991 bis 1996 an den Universitäten Bremen,
Glasgow, Konstanz und wiederum Bremen; Vordiplom 1993 in Bremen, Bachelor-of-
Science-Examen (B.Sc. Cell and molecular Biology) 1994 in Glasgow; 1995 und 1996 wei-
tere Diplom-Prüfungsleistungen in Ökologie/Exkursion, Biochemie, Wissenschaftsjournalis-
mus sowie einem Forschungsprojekt.
Freie Mitarbeit als Wissenschaftsjournalist in den Jahren 1995 bis 2001 u.a. für Frankfur-
ter Rundschau, Süddeutsche Zeitung, GEO und Biologie in der Schule.
Eintritt in die Bundeszollverwaltung 1996. Von 1996 bis 1999 Studium des Außenwirt-
schaftsrechts, Zolltarifrechts und Allgemeinen Zollrechts (einschließlich der Verbote und
Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs) an der Fachhochschule des
Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen in Münster. 1999 Studienab-
schluss Diplom-Finanzwirt (FH). Von September 1999 bis Juni 2002 als Abfertigungsbeam-
ter beim Hauptzollamt Bremen, Zollamt Neustädter Hafen (z.T. Leiter der Ausgangsabferti-
gungsstelle). Seit Juli 2002 im Sachgebiet B (Zoll-Grundsatz) beim Hauptzollamt Bremen
tätig. Arbeitsschwerpunkt beim Hauptzollamt Bremen ist das zollrechtliche Ausfuhrverfah-
ren, das gesamte Außenwirtschaftsrecht, die Verbote und Beschränkungen beim grenz-
überschreitenden Warenverkehr und die elektronische Zollabwicklung (ATLAS-Ansprech-
partner des HZA Bremen).
Seit 2002 Ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis –
AW-Prax. Mitautor des Kommentars für das gesamte Außenwirtschaftsrecht Wolffgang/
Simonsen (Hrsg.). Zahlreiche Fachbeiträge für die AW-Prax, den ddZ-Fachteil (der deut-
sche Zollbeamte) und die Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) zum zollrechtli-
chen Ausfuhrverfahren, der elektronischen Zollabwicklung, den Verboten und
Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, dem Zolltarifrecht sowie
dem Allgemeinen Zollrecht.
23
Einführung
A. Grundsätzliches
Deutschland gilt als „Exportweltmeister“. Deutschland und seine Volkswirtschaft sind auf
Grund der Rohstoffarmut von den Außenhandelsgeschäften abhängig. Im Rahmen der
internationalen Arbeitsteilung werden arbeitsintensive Produktionsprozesse in Billiglohn-
ländern durchgeführt, während technisch hochwertige Waren in hochtechnologischen
Prozessen in Deutschland mit Rohstoffen aus Drittländern hergestellt werden. Für die
Exportnation Deutschland sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhr-
abwicklung von Gemeinschaftswaren von großer Bedeutung.
Jede Gemeinschaftsware muss zur endgültigen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemein-
schaft in das so genannte Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Im Normalverfahren ist
dazu derzeit eine schriftliche Zollanmeldung auf dem Einheitspapier bei der örtlich
zuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben, welche die Zulässigkeit der Ausfuhr prüft, und
die Ware ist vorzuführen (zu gestellen). Die Ware ist darüber hinaus beim Verlassen des
Gemeinschaftsgebiets der Ausgangszollstelle vorzuführen. Im europäischen Zollrecht sind
zahlreiche Vereinfachungen vorgesehen, die es unter bestimmten Voraussetzungen
ermöglichen, zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten, die zahlreiche Ausfuhrsendungen
abwickeln müssen, die Formalitäten beim Ausfuhrverfahren sehr zu erleichtern. Das der-
zeitige Ausfuhrverfahren wird in Kapitel 1 ausführlich erläutert.
Das Gleiche gilt sinngemäß für jede Nichtgemeinschaftsware, die wieder aus dem Zollge-
biet der Gemeinschaft ausgeführt wird. In diesem Fall ist die zollrechtliche Bestimmung
der Wiederausfuhr zu wählen. Die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr wird in
Kapitel 2 erläutert.
Die Änderungen beim Ausfüllen des Einheitspapiers auf Grund von neuen Ausfüllanleitun-
gen (endgültig anwendbar ab 1. Januar 2006) sowie die Ausfuhranmeldung auf der Rech-
nung (oder jedem anderen Handels- oder Verwaltungsdokument) werden in Kapitel 3
vorgestellt.
B. Rechtsgrundlagen
Ein Praxishandbuch über das Ausfuhrverfahren ist nicht ohne die Erläuterung von Rechts-
vorschriften möglich. Die Wortlaute selber und die Arbeit damit sind dringend erforder-
lich, jedoch wird diese Arbeit vom Praktiker als trocken und schwierig empfunden. Soweit
es möglich war, wurde im vorliegenden Buch versucht, die Wortlaute der Rechtsvorschrif-
ten gesammmelt im Anhang1 abzubilden (und ggf. in der Materialiensammlung2
auf der CD-ROM), und im Text nur die Rechtsvorschriften zu benennen, damit diese bei
Interesse und Bedarf im Anhang und in der Materialiensammlung nachgeschlagen wer-
den können.
1 Im Anhang enthalten sind die Textsammlung der bestehenden Rechtsvorschriften, der Wortlaut der Änderung des Zollkodex
mit der VO [EG] Nr. 648/2005 sowie Erläuterungen der wesentlichen Neuerungen für das Ausfuhrverfahren im ZK und dem
Entwurf der ZK-DVO.
2 In der Materialiensammlung enthalten sind der gesamte Wortlaut des ZK-DVO-Entwurfes (z.T. mit kleinen Fehlern, da es sich
um einen Rohentwurf handelt), der Entwurf des neuen Zollkodex (4. Fassung) sowie Texte zur neuen Rolle der europäischen
Zollverwaltungen.
Einführung
24
C. Historische Entwicklung
Die Europäische Gemeinschaft hat in den Anfangsjahren seit Ende der 1950er Jahre
zunächst mit Hilfe von Empfehlungen und später mit Hilfe von Richtlinien versucht, eine
Rechtsangleichung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu erreichen. Die rechtli-
chen Vorgaben mussten von den nationalen Gesetzgebern in Gesetze und Rechtsverord-
nungen umgesetzt werden. Die Vorschriften für das Ausfuhrverfahren wurden in den
1980er Jahren durch die Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Har-
monisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bestimmt. Diese
Richtlinie wurde durch die Vorschriften der §§ 8 bis 21 der Außenwirtschaftsverordnung
(AWV) in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Durch diese rechtlichen Vorgaben der
EG und deren unterschiedliche Umsetzung in den verschiedenen EG-Mitgliedstaaten
konnte jedoch keine zufrieden stellende Vereinheitlichung des europäischen Zollrechts
erreicht werden, weswegen die EG nach und nach dazu übergegangen ist, EG-Verord-
nungen zu erlassen, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbares Recht sind.
Im Jahre 1989 ist die deutsche Öffentlichkeit durch den Rabta-Chemiewaffenskandal auf-
geschreckt worden, bei dem verdeutlicht wurde, dass deutsche Firmen aktiv an der Her-
stellung von Chemiewaffen in Libyen beteiligt gewesen sind – die Anlagenteile und damit
die Voraussetzungen für die Produktion von Chemiewaffen sind von verschiedenen Fir-
men aus Deutschland geliefert worden. In der Folge sind von der Bundesregierung starke
Bestrebungen unternommen worden, die Exportkontrolle zu stärken, so ist beispiels-
weise das IT-Verfahren KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) entwickelt worden, um Daten
über Ausfuhren und Exporte zu erhalten und diese besser durch die Ermittlungsbehörden
kontrollieren zu können, und das Zollkriminalamt (ZKA) ist personell und von der Auf-
gabenstellung deutlich gestärkt worden. In Nachrichtenmagazinen und Hintergrundbe-
richten sind in der Vergangenheit immer wieder Berichte über das Anhalten von
Frachtschiffen in Italien oder im Suez-Kanal zu lesen gewesen, die mit waffenfähigem
Material auf dem Weg in den nahen oder fernen Osten noch gestoppt werden konnten.
Als Folge aus dem Rabta-Skandal wurde das Ausfuhrverfahren zu einem Zollverfahren
aufgewertet. Hauptaufgabe des Ausfuhrverfahrens ist die Sicherstellung der Exportkon-
trolle, daneben dienen die Daten, die mit Hilfe der Zollanmeldungen erfasst werden, der
Erstellung der Außenhandelsstatistik, die zur Erstellung der Außenhandelsbilanz dient,
welche Teil der Leistungsbilanz und damit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist.
Seit In-Kraft-Treten der Ausfuhrvorschriften der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992, ABl. EG 1992
Nr. L 302/1 (ZK) am 1. 1. 1993 sind die Vorschriften über die Warenausfuhr europaweit
harmonisiert. Der Zollkodex stellt die einheitliche Rechtsgrundlage für alle Warenein- und
-ausfuhren dar. Die zollrechtlichen Verfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von
Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft sind vor allem in den Artikeln
161, 162, 182 und 183 ZK geregelt. Nur im Jahre 1993 galt die Übergangsregelung der
AusfuhrVO (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchfüh-
rungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) 2913/92 des
Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung,
der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden. Seit dem 1. Januar 1994 gelten die Durchführungsvorschriften der Verordnung
(EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
D. Neue Entwicklungen
25
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom
2. Juli 1993, ABl. EG 1993 Nr. L 253/1 (ZK-DVO). Die Vorschriften für die Warenausfuhr
sind hauptsächlich in den Artikeln 225 bis 237, 253 bis 267, 279 bis 289, 788 bis 798,
841 und 843 geregelt. Diese Verordnungen (ZK und ZK-DVO) sind nach Artikel 249 UA 2
des EG-Vertrages unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften.
Das nationale Verfahrensrecht ist seitdem vom Gemeinschaftsrecht überlagert. Die AWV
enthält in den §§ 9 bis 16b AWV seit der neuen Bekanntmachung vom 22. November
1993 lediglich ergänzende Verfahrens- und Meldevorschriften zum europäischen
Zollrecht für Abläufe, die im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt sind. Die Vorschriften ver-
weisen auf die Normen des ZK und der ZK-DVO und stellen so eine Verknüpfung zum
Gemeinschaftsrecht her.
D. Neue Entwicklungen
I. Weltpolitische Lage
Die Anschläge der Terrorgruppe Al-Qaida am 11. September 2001 auf das Word-Trade-
Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. haben die weltpolitische Lage
verändert. Damit haben sich auch die Vorzeichen für den freien Welthandel stark gewan-
delt. Die Zollverwaltungen weltweit haben neben der reinen Schutzfunktionen der Wirt-
schaft neue Schutzfunktionen an den Grenzen übernommen – den Schutz der
Bevölkerung vor Terrorismus und anderen schädlichen Einflüssen. Dieses wird u.a. ver-
deutlicht durch die Aufnahme der amerikanischen Zollbehörde in das neue Ministry of
Homeland and Border Protection. Die amerikanische Container-Sicherheitsinitiative
CSI ist ein weiteres Stichwort: Alle Waren, die auf Schiffen amerikanische Häfen anlaufen,
müssen 24 Stunden vor Abfahrt in den Abgangshäfen der amerikanischen Zollverwaltung
vorab angemeldet werden. Als Konsequenz sitzen seit dem Jahr 2003 amerikanische Zoll-
beamte auf europäischem Hoheitsgebiet und untersuchen mit Computerunterstützung
aus Amerika die Datensätze der zur Ausfuhr in die USA bestimmten Warensendungen
nach US-Recht. Im Fall von Verdachtsmomenten wird die deutsche Zollverwaltung um
Amtshilfe bei der Untersuchung der Ware gebeten.
Auch die Europäische Kommission hat die neuen Aufgaben für die Zollverwaltungen
erkannt und strebt mit mehreren Rechtänderungen eine Verbesserung der Kontrollfunk-
tion des Warenverkehrs durch die Zollverwaltungen an den Außengrenzen an.
II. Terrorismus
Direkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden zwei EG-Verordnungen
zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus beschlossen
(die VO EG Nr. 2580/2001 und die VO EG Nr. 881/2002), welche bestimmte natürliche
und juristische Personen in Anhängen auflisten, mit denen jeder Waren-, Dienstleistungs-
und Zahlungsverkehr verboten ist; diese Personenlisten sind häufig geändert und ange-
passt worden. Für Wirtschaftsunternehmen stellen diese vom Sicherheitsrat der Vereinten
Einführung
26
Nationen in Resolutionen aufgestellten Listen, die auch in amerikanisches Recht umge-
setzt werden, eine erhebliche Gefahr dar, da nach amerikanischem Recht der Verstoß
gegen diese Vorschriften mit einer Listung der Firma auf einer „schwarzen Liste“ und
damit mit Handelsverboten bestraft werden. In Deutschland handelt es sich um Straftaten
nach § 34 Abs. 4, 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die mit einer Freiheitsstrafe
von mindestens zwei Jahren bestraft werden.
III. Zollkodex-Reform
Der Zollkodex soll in zwei Schritten reformiert und an die neuen Entwicklungen ange-
passt werden.
• In einer „kleinen Reform“ (auch „Zollkodex 2005“ genannt) wird zunächst der
bestehende Zollkodex um mehrere Artikel ergänzt, so wird beispielsweise ein Artikel
5a „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ eingefügt, die Artikel 36a bis 36c führen
eine „summarische Vorab-Anmeldung“ vor Einfuhr in die EG ein (vergleichbar mit der
24-Stunden-Regel der USA), die Artikel 182a bis 182d führen spiegelbildlich eine
„summarische Vorab-Anmeldung“ vor Ausfuhr aus der EG ein (vergleichbar mit der
24-Stunden-Regel der USA, jedoch mit anderen Fristen).
Diese kleine Reform ist Mitte des Jahres 2005 veröffentlicht worden. Sie tritt jedoch
erst nach Inkrafttreten der erforderlichen Zollkodex-Durchführungsvorschriften in
Kraft, was für Mitte 2006 erwartet wird; sie wird ausführlich erläutert in Kapitel 4. Im
Anhang C ist der gesamte Wortlaut der in den ZK eingefügten Artikel abgedruckt;
• In einer „großen Reform“ wird der gesamte Zollkodex neu gefasst. Alle Artikel
werden neu nummeriert und das Recht wird deutlich vereinfacht, beispielsweise soll
es nur noch drei Zollverfahren (Einfuhr, Ausfuhr, Zollverfahren mit wirtschaftlicher
Bedeutung; in verschiedenen Ausprägungen) geben und die elektronische Zollan-
meldung wird verpflichtend eingeführt. Diese große Reform ist derzeit in der Diskus-
sion. Eine vorläufige Fassung (die vierte überarbeitete Fassung) ist in der
Materialiensammlung auf der CD-ROM enthalten. Der neue ZK wird voraussichtlich
im Jahr 2008 in Kraft treten.
IV. Elektronische Zollanmeldung (ATLAS-Ausfuhr/AES)
Die elektronische Ausfuhranmeldung ist seit geraumer Zeit in einigen EG-Mitgliedstaaten
Realität: beispielsweise in den Niederlanden (SAGITTA), in Großbritannien (CHIEF-New
Export System), in Dänemark (EDB On-line Eksport), in Schweden (TDS Tulldatasysternet)
und in Österreich (Zoll online). Die Zollanmeldung wird mit Hilfe von IT-Verfahren elektro-
nisch abgegeben und die Ware wird elektronisch zur Ausfuhr überlassen. Es handelt sich
um so genannte „Insellösungen“, die nur in dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat funktionie-
ren. An die Stelle des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung tritt ein so genanntes Äqui-
valenzpapier, auf dem die Überlassung zur Ausfuhr bestätigt wird.
In Deutschland ist die elektronische Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Auto-
matisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) möglich für die Überführung in
den zollrechtlich freien Verkehr, das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die aktive
und passive Veredelung sowie das Umwandlungsverfahren, kurz gesagt für die Einfuhr
E. Arbeitshilfen
27
und den gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versand. Mit dem europäischen Projekt AES
(Automated Export System) soll auf Grundlage des europaweit funktionsfähigen Versand-
verfahrens NCTS (New Computerised Transit System) ein europaweit funktionsfähiges
Ausfuhrsystem geschaffen werden. In Deutschland wird das AES umgesetzt mit dem
Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr; es soll im August 2006 einsatzfähig sein.
Die elektronische Ausfuhranmeldung wird erläutert in Kapitel 5.
E. Arbeitshilfen
Mehrere elektronische Arbeitshilfen erleichtern die tägliche Arbeit bei der Erstellung von
Ausfuhranmeldungen.
I. BMF: Informations- und Wissensportal Zoll online,
www.zoll.de
Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihrem Internet-Auftritt das umfangreiche „Informati-
ons- und Wissensportal“ Zoll online geschaffen, das Wirtschaftsbeteiligten und interes-
sierten Bürgern jederzeit aktuelle Informationen und Hintergrundwissen zum
Themenkreis und Rechtsgebiet „Zoll & grenzüberschreitender Warenverkehr“, so auch
zum Ausfuhrverfahren liefert.
Abbildung E-1: www.zoll.de
Das Informations- und Wissensportal Zoll online der deutschen Zollverwaltung enthält kos-
tenlos zahlreiche Informationen, Gesetzestexte und Vordrucke rund um das Thema Zollrecht.
Einführung
28
Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist besonders interessant wegen der zahl-
reichen aktuellen Informationen (z.B. Umrechnungskurse, Ausgleichszinsen, Dienststel-
lenverzeichnis, Merkblatt zum Einheitspapier, Zolltarif/TARIC u.v.m.).
Das Informations- und Wissensportal Zoll online eröffnet über das Internet die Möglich-
keit, vom PC-Arbeitsplatz aus direkt und kostenlos auf die aktuellsten Informationen
zuzugreifen. Besonders interessant ist für Wirtschaftsbeteiligte das große Hintergrundwis-
sen unter der Überschrift „Zoll und Steuern“.
Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist wegen der zahlreichen zum Download
eingestellten Gesetzestexte (u.a. Zollkodex, Verbrauchsteuergesetze und Außenwirt-
schaftsverordnung) und Vordrucke (PDF-Dateien) für die tägliche Praxis der Zollabwick-
lung von großer Bedeutung.
Das Informations- und Wissensportal Zoll online ermöglicht die Kontaktaufnahme mit
den örtlich zuständigen Zollstellen und/oder mit dem Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main
(oder regionalen Zoll-Infocentern) sowie die gezielte Fragestellung (z.B. per E-Mail, Fax
oder Telefon).
II. BAFA: Öffentlichkeitsarbeit unter
www.ausfuhrkontrolle.info
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit seinem Internet-Auf-
tritt unter der Adresse www.ausfuhrkontrolle.info ein Informationsportal geschaffen, das
Wirtschaftsbeteiligten jederzeit Informationen zum Themenkreis und Rechtsgebiet „Aus-
fuhrkontrolle & außenwirtschaftliche Ausfuhrbeschränkungen“ bietet. Das BAFA ist als
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit unter anderem zuständig für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und die
Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waren, die in den gemeinschaftlichen Güterlis-
ten nach der Dual-use-VO (EG) Nr. 1334/2000 bzw. in der nationalen Güterliste (Anlage
AL zur AWV) erfasst sind. Darüber hinaus wirkt das BAFA bei der Durchführung des Che-
miewaffen-Übereinkommens (CWÜ) und des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) mit.
Für eine erfolgreiche Exportkontrolle arbeitet das BAFA eng mit allen Dienststellen der
Zollverwaltung zusammen.
Das Informationsportal www.ausfuhrkontrolle.info ist für Wirtschaftsbeteiligte besonders
interessant durch die zahlreichen aktuellen Informationen (z.B. aktuelle Rechtsänderun-
gen der Terrorismusverordnung [EG Nr. 881/2002], neue Embargo-Vorschriften der EG,
neue Merkblätter des BAFA uvm.). Darüber hinaus sind insbesondere die zahlreichen zum
Download eingestellten Gesetzestexte (z.B. Dual-use-VO [EG] Nr. 1334/2000, AWG, AWV,
CWÜ-AG, KWKG) und Vordrucke (z.B. Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung) für die täg-
liche Arbeit von Bedeutung. Durch Kontaktaufnahme mit dem BAFA können gezielt Fra-
gen allgemeiner Natur gestellt werden (z.B. per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon). Schließlich
erläutern die Seiten des Informationsportals www.ausfuhrkontrolle.info die Hintergründe
und gesetzlichen Grundlagen mit Hilfe von Merkblättern verständlich, so dass Wirt-
schaftsbeteiligte ihr Fachpersonal besser schulen können.
E. Arbeitshilfen
29
Abbildung E-2: www.ausfuhrkontrolle.info
Das Informationsportal www.ausfuhrkontrolle.info des BAFA enthält kostenlos zahlreiche
Bekanntmachungen, Merkblätter und Vordrucke rund um das Thema Ausfuhrkontrolle.
III. Software und Datenbanken zur Terrorismusbekämp-
fung
Mehrere Softwarehäuser bieten Software an, die im Hintergrund alle betrieblichen Vor-
gänge (z.B. die Rechnungserstellung, die Kundendaten, den Postversand, die Auftragser-
teilung, etc.) fortlaufend elektronisch auf die in den Terrorverordnungen genannten
Personenkreis überprüft. Derartige Software ist empfehlenswert, um die Einhaltung der
Vorschriften im Vorwege sicherzustellen und Straftaten und deren Konsequenzen zu ver-
meiden.
Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank eingestellt, mit
deren Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen werden kön-
nen.
Einführung
30
Abbildung E-3: Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank ein-
gestellt, mit deren Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen wer-
den können.
http://www.europa.eu.int/comm/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm
Die Terrorismus-Listen werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen und
geändert. Auf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlos
Informationen über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich.
E. Arbeitshilfen
31
Abbildung E-4: www.un.org
Auf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlos Informationen
über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich (auf Englisch): www.un.org/Docs/sc/
committees/1267/1267ListEng.htm
IV. Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik
Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik (WA) beruht auf der Kombinierten
Nomenklatur (VO EG Nr. 2658/87 des Rates über die Kombinierte Nomenklatur [KN] zu
zolltariflichen und statistischen Zwecken), deren Warenverzeichnis (Anhang 1 KN) jährlich
bis spätestens 31. Oktober neu im Amtsblatt der EU, Reihe L, veröffentlicht werden muss.
Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) wird vom Statistischen Bundes-
amt herausgegeben und dient der statistischen Klassifizierung von Waren für den grenz-
überschreitenden Warenverkehr. Es ist in den Kapiteln 01 bis 97 inhaltsgleich mit der KN.
Diese achtstelligen Warennummern der KN sind für Ausfuhranmeldungen ausreichend.
Das WA ist kein Zolltarif, sondern es gleicht dem Zolltarifschema der KN. Die Kapitel 98
und 99 dienen nur statistischen Zwecken (zur vereinfachten Einreihung von Warenzusam-
menstellungen).
Die richtige Einreihung von Waren ist mit dem WA möglich, da die entscheidenden Einrei-
hungshilfen (Anmerkungen, Positionswortlaut und Allgemeine Vorschriften) enthalten
sind. Das WA wird auch scherzhaft als „Spediteurstarif“ bezeichnet – die Vorteile des WA
liegen jedoch auf der Hand: die Papierversion ist übersichtlich, preisgünstig und handlich.
Das WA ist beim Bundesanzeiger Verlag als CD-ROM zu erhalten.
Einführung
32
Abbildung E-5: www.destatis.de
Einzelne Kapitel des WA sowie die gesamte Textausgabe der KN sind kostenlos aus dem
Internet herunterzuladen beim Statistischen Bundesamt (DESTATIS) unter www.destatis.de
→ Außenhandel → Klassifikationen / WA → Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatis-
tik.

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Weerth: Das neue Ausfuhrverfahren, 1. Auflage 2005, Leseprobe

  • 1. Das neue Ausfuhrverfahren Handbuch mit zahlreichen Tipps für die Praxis von Carsten Weerth 1. Auflage Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Bundesanzeiger 2005 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 89817 470 1 Inhaltsverzeichnis: Das neue Ausfuhrverfahren – Weerth
  • 2. 3 Vorwort Deutschland gilt als „Exportweltmeister“. Die deutschen Ausfuhren stiegen im Jahr 2004 erneut an und lagen am Ende des Jahres mit 730,9 Milliarden Euro um 10 % über dem Vorjahreswert. Dagegen wurden Waren im Wert von 574,2 Milliarden Euro nach Deutsch- land eingeführt. Der Außenhandelsüberschuss lag damit für 2004 bei 156,7 Milliarden Euro – ein Rekordergebnis. Alle in der Europäischen Gemeinschaft produzierten Waren müssen zollrechtlich in das Ausfuhrverfahren angemeldet werden, um das Zollgebiet regelgerecht zu verlassen. Daher sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhrabwicklung von Gemeinschaftswaren für die Exportnation Deutschland von großer Bedeutung. Die Rahmenbedingungen im Welthandel haben sich seit den Terror-Anschlägen des 11. September 2001 der Al-Qaida auf das World Trade Center in New York und das Pen- tagon in Washington dramatisch verändert. Neue Sicherheitsaspekte und die Terrorismus- bekämpfung haben große Auswirkungen auf die Handelsabwicklung mit den USA. Amerikanische Zollbeamte sitzen bereits heute in Europäischen Häfen und überwachen im Rahmen der Container-Sicherheits-Initiative (CSI) alle Ausfuhren in die USA. Eine 24- Stunden-Regel wurde eingeführt, damit die amerikanische Zollverwaltung rechtzeitig Informationen über jede Ausfuhrsendung bekommt. Auch die Europäische Kommission hat die Zeichen der Zeit erkannt und den europäischen Zollverwaltungen eine neue Rolle zugedacht – Schutz der Grenzen und der Sicherheit der Bürger. Diese neuen, restriktiveren Vorschriften gehen mit den beiden Schlagworten der Welthandelsorganisation WTO und der Weltzollorganisation WCO einher, mit denen man die aktuellen Trends des Zollrechts kennzeichnen kann: „Trade fascilation“ durch eCustoms und „Compliance“. Diese englischen Begriffe stehen für „Vereinfachung des (Welt-)Han- dels“ durch elektronische und einheitliche IT-Systeme sowie Vereinfachung der Vorschriften (trade fascilation) und für „Einhaltung der Rechtsvorschriften“ (Compliance). Mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und Rates zur Ände- rung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 13. April 2005 (ABl. EU 2005 Nr. L 117/13) wurde die so genannte kleine Zollkodex-Reform 2005 veröffentlicht. Diese neuen Rechts- vorschriften verändern das Ausfuhrverfahren durch die Einführung einer summarischen Vorab-Anmeldung erheblich. Das Praxishandbuch „Das neue Ausfuhrverfahren“ enthält eine systematische Darstel- lung des aktuellen Ausfuhrverfahrens mit zahlreichen Abbildungen, Beispielfällen, Dia- grammen und Praxishinweisen. Ein vergleichbares Werk gibt es auf dem deutschen Markt nicht. Das Praxishandbuch stellt einerseits die Rechtsvorschriften und Abläufe detailliert dar, ver- sucht jedoch gleichzeitig so leserlich und praxisgerecht zu sein, dass es jederzeit bei schwierigen Fragen helfen kann. Der Inhalt des Praxishandbuchs „Das neue Ausfuhrverfahren“ gliedert sich wie folgt: Einführung Kapitel 1: Das Ausfuhrverfahren Kapitel 2: Die Wiederausfuhr
  • 3. Vorwort 4 Kapitel 3: Die Ausfuhranmeldung Kapitel 4: Rechtsänderungen Kapitel 5: Die elektronische Ausfuhranmeldung Anhänge Materialiensammlung auf CD-ROM Im umfangreichen Kapitel 1 wird das derzeitige Ausfuhrverfahren für Gemeinschaftswa- ren ausführlich und vollständig dargestellt und mit zahlreichen Abbildungen, Beispielen, Diagrammen sowie Praxishinweisen erläutert. In Kapitel 2 wird die zollrechtliche Bestimmung „Wiederausfuhr“ für Nichtgemeinschafts- waren vorgestellt. In Kapitel 3 werden Ausfuhranmeldungen erläutert: die Neuerungen für das praktische Ausfüllen einer Ausfuhranmeldung auf Grund der neuen Ausfüllanleitung (endgültig anzuwenden ab dem 1. Januar 2006) werden dargestellt. Darüber hinaus wird die Aus- fuhranmeldung auf der Rechnung (oder jedem anderen Handelspapier) erklärt. In Kapitel 4 werden die Rechtsänderungen durch die VO (EG) 648/2005, die so genannte „kleine ZK-Reform“ (auch der „Zollkodex 2005“), und deren Auswirkungen auf das Aus- fuhrverfahren und deren Hintergründe dargestellt und erläutert. In einem Ausblick wird die große Zollkodex-Reform vorgestellt, die für die Jahre 2007/2008 geplant ist. In Kapitel 5 wird die derzeitige elektronische Ausfuhranmeldung in anderen EG-Mitglied- staaten (Dänemark, Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich) und die zukünf- tige europaweit einheitliche elektronische Ausfuhranmeldung mit dem Verfahren ATLAS- Ausfuhr/AES (Automated Export System) in Deutschland dargestellt. Verschiedene Anhänge (Textsammlung Rechtsvorschriften, Wortlaut der kleinen ZK- Reform, Merkblätter Postverkehr, Erläuterungen der ZK-Änderung und des ZK-DVO-Ent- wurfes) und eine CD-ROM mit verschiedenen Materialien (Vordrucke, Entwurf der ZK- DVO, Entwurf des Zollkodex 2007/2008, etc.) runden das Praxishandbuch ab. Mein Dank gilt der zentralen Zoll-Abteilung der Deutschen Post AG um Herrn Reinhard Fischer für die Bereitstellung und Überarbeitung der Merkblätter zum Ausfuhrverfahren im Postverkehr. Ebenfalls bedanken möchte ich mich bei den Teilnehmern der Zollrechts-Grundlagensemi- nare der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie Bremen e.V. (DAV) für zahlrei- che Fragen und Anregungen während des Unterrichtes, die dieses Lehrmaterial erst anschaulich und verständlich gemacht haben. Das Copyright für die Europa-Karte, die als Hintergrund für zwei Diagramme gedient hat, liegt beim Bundesministerium der Finanzen. Für die Genehmigung der Nutzung der Gra- fik bedanke ich mich beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung – Sachgebiet Medien – in Münster. Abschließend möchte ich mich bedanken bei der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH für das Vertrauen und die Unterstützung, insbesondere bei meiner immer gut gelaunten Lektorin Carina Brachter für die reibungslose Zusammenarbeit.
  • 4. Vorwort 5 Das europäische Zollrecht ist in seinem größten Umbruch seit seiner Entstehung in den 1960er Jahren. Der Umbruch ist noch lange nicht vollzogen, und alle praktischen Auswir- kungen sind noch nicht absehbar. Für alle Beteiligten – Wirtschaft und Zollverwaltung – bleibt es in den nächsten Jahren spannend. Bremen, im Sommer 2005 Carsten Weerth Carsten Weerth Geboren 1971, Studium der Biologie von 1991 bis 1996 an den Universitäten Bremen, Glasgow, Konstanz und wiederum Bremen; Vordiplom 1993 in Bremen, Bachelor-of- Science-Examen (B.Sc. Cell and molecular Biology) 1994 in Glasgow; 1995 und 1996 wei- tere Diplom-Prüfungsleistungen in Ökologie/Exkursion, Biochemie, Wissenschaftsjournalis- mus sowie einem Forschungsprojekt. Freie Mitarbeit als Wissenschaftsjournalist in den Jahren 1995 bis 2001 u.a. für Frankfur- ter Rundschau, Süddeutsche Zeitung, GEO und Biologie in der Schule. Eintritt in die Bundeszollverwaltung 1996. Von 1996 bis 1999 Studium des Außenwirt- schaftsrechts, Zolltarifrechts und Allgemeinen Zollrechts (einschließlich der Verbote und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs) an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Finanzen in Münster. 1999 Studienab- schluss Diplom-Finanzwirt (FH). Von September 1999 bis Juni 2002 als Abfertigungsbeam- ter beim Hauptzollamt Bremen, Zollamt Neustädter Hafen (z.T. Leiter der Ausgangsabferti- gungsstelle). Seit Juli 2002 im Sachgebiet B (Zoll-Grundsatz) beim Hauptzollamt Bremen tätig. Arbeitsschwerpunkt beim Hauptzollamt Bremen ist das zollrechtliche Ausfuhrverfah- ren, das gesamte Außenwirtschaftsrecht, die Verbote und Beschränkungen beim grenz- überschreitenden Warenverkehr und die elektronische Zollabwicklung (ATLAS-Ansprech- partner des HZA Bremen). Seit 2002 Ständiger Mitarbeiter der Zeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis – AW-Prax. Mitautor des Kommentars für das gesamte Außenwirtschaftsrecht Wolffgang/ Simonsen (Hrsg.). Zahlreiche Fachbeiträge für die AW-Prax, den ddZ-Fachteil (der deut- sche Zollbeamte) und die Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) zum zollrechtli- chen Ausfuhrverfahren, der elektronischen Zollabwicklung, den Verboten und Beschränkungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, dem Zolltarifrecht sowie dem Allgemeinen Zollrecht.
  • 5. 23 Einführung A. Grundsätzliches Deutschland gilt als „Exportweltmeister“. Deutschland und seine Volkswirtschaft sind auf Grund der Rohstoffarmut von den Außenhandelsgeschäften abhängig. Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung werden arbeitsintensive Produktionsprozesse in Billiglohn- ländern durchgeführt, während technisch hochwertige Waren in hochtechnologischen Prozessen in Deutschland mit Rohstoffen aus Drittländern hergestellt werden. Für die Exportnation Deutschland sind die Vorschriften über die praktische zollrechtliche Ausfuhr- abwicklung von Gemeinschaftswaren von großer Bedeutung. Jede Gemeinschaftsware muss zur endgültigen Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemein- schaft in das so genannte Ausfuhrverfahren übergeführt werden. Im Normalverfahren ist dazu derzeit eine schriftliche Zollanmeldung auf dem Einheitspapier bei der örtlich zuständigen Ausfuhrzollstelle abzugeben, welche die Zulässigkeit der Ausfuhr prüft, und die Ware ist vorzuführen (zu gestellen). Die Ware ist darüber hinaus beim Verlassen des Gemeinschaftsgebiets der Ausgangszollstelle vorzuführen. Im europäischen Zollrecht sind zahlreiche Vereinfachungen vorgesehen, die es unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen, zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten, die zahlreiche Ausfuhrsendungen abwickeln müssen, die Formalitäten beim Ausfuhrverfahren sehr zu erleichtern. Das der- zeitige Ausfuhrverfahren wird in Kapitel 1 ausführlich erläutert. Das Gleiche gilt sinngemäß für jede Nichtgemeinschaftsware, die wieder aus dem Zollge- biet der Gemeinschaft ausgeführt wird. In diesem Fall ist die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr zu wählen. Die zollrechtliche Bestimmung der Wiederausfuhr wird in Kapitel 2 erläutert. Die Änderungen beim Ausfüllen des Einheitspapiers auf Grund von neuen Ausfüllanleitun- gen (endgültig anwendbar ab 1. Januar 2006) sowie die Ausfuhranmeldung auf der Rech- nung (oder jedem anderen Handels- oder Verwaltungsdokument) werden in Kapitel 3 vorgestellt. B. Rechtsgrundlagen Ein Praxishandbuch über das Ausfuhrverfahren ist nicht ohne die Erläuterung von Rechts- vorschriften möglich. Die Wortlaute selber und die Arbeit damit sind dringend erforder- lich, jedoch wird diese Arbeit vom Praktiker als trocken und schwierig empfunden. Soweit es möglich war, wurde im vorliegenden Buch versucht, die Wortlaute der Rechtsvorschrif- ten gesammmelt im Anhang1 abzubilden (und ggf. in der Materialiensammlung2 auf der CD-ROM), und im Text nur die Rechtsvorschriften zu benennen, damit diese bei Interesse und Bedarf im Anhang und in der Materialiensammlung nachgeschlagen wer- den können. 1 Im Anhang enthalten sind die Textsammlung der bestehenden Rechtsvorschriften, der Wortlaut der Änderung des Zollkodex mit der VO [EG] Nr. 648/2005 sowie Erläuterungen der wesentlichen Neuerungen für das Ausfuhrverfahren im ZK und dem Entwurf der ZK-DVO. 2 In der Materialiensammlung enthalten sind der gesamte Wortlaut des ZK-DVO-Entwurfes (z.T. mit kleinen Fehlern, da es sich um einen Rohentwurf handelt), der Entwurf des neuen Zollkodex (4. Fassung) sowie Texte zur neuen Rolle der europäischen Zollverwaltungen.
  • 6. Einführung 24 C. Historische Entwicklung Die Europäische Gemeinschaft hat in den Anfangsjahren seit Ende der 1950er Jahre zunächst mit Hilfe von Empfehlungen und später mit Hilfe von Richtlinien versucht, eine Rechtsangleichung und Harmonisierung der Rechtsvorschriften zu erreichen. Die rechtli- chen Vorgaben mussten von den nationalen Gesetzgebern in Gesetze und Rechtsverord- nungen umgesetzt werden. Die Vorschriften für das Ausfuhrverfahren wurden in den 1980er Jahren durch die Richtlinie 81/177/EWG des Rates vom 24. Februar 1981 zur Har- monisierung der Verfahren für die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren bestimmt. Diese Richtlinie wurde durch die Vorschriften der §§ 8 bis 21 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in nationale Rechtsvorschriften umgesetzt. Durch diese rechtlichen Vorgaben der EG und deren unterschiedliche Umsetzung in den verschiedenen EG-Mitgliedstaaten konnte jedoch keine zufrieden stellende Vereinheitlichung des europäischen Zollrechts erreicht werden, weswegen die EG nach und nach dazu übergegangen ist, EG-Verord- nungen zu erlassen, die in jedem Mitgliedstaat unmittelbar anwendbares Recht sind. Im Jahre 1989 ist die deutsche Öffentlichkeit durch den Rabta-Chemiewaffenskandal auf- geschreckt worden, bei dem verdeutlicht wurde, dass deutsche Firmen aktiv an der Her- stellung von Chemiewaffen in Libyen beteiligt gewesen sind – die Anlagenteile und damit die Voraussetzungen für die Produktion von Chemiewaffen sind von verschiedenen Fir- men aus Deutschland geliefert worden. In der Folge sind von der Bundesregierung starke Bestrebungen unternommen worden, die Exportkontrolle zu stärken, so ist beispiels- weise das IT-Verfahren KOBRA (Kontrolle bei der Ausfuhr) entwickelt worden, um Daten über Ausfuhren und Exporte zu erhalten und diese besser durch die Ermittlungsbehörden kontrollieren zu können, und das Zollkriminalamt (ZKA) ist personell und von der Auf- gabenstellung deutlich gestärkt worden. In Nachrichtenmagazinen und Hintergrundbe- richten sind in der Vergangenheit immer wieder Berichte über das Anhalten von Frachtschiffen in Italien oder im Suez-Kanal zu lesen gewesen, die mit waffenfähigem Material auf dem Weg in den nahen oder fernen Osten noch gestoppt werden konnten. Als Folge aus dem Rabta-Skandal wurde das Ausfuhrverfahren zu einem Zollverfahren aufgewertet. Hauptaufgabe des Ausfuhrverfahrens ist die Sicherstellung der Exportkon- trolle, daneben dienen die Daten, die mit Hilfe der Zollanmeldungen erfasst werden, der Erstellung der Außenhandelsstatistik, die zur Erstellung der Außenhandelsbilanz dient, welche Teil der Leistungsbilanz und damit der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung ist. Seit In-Kraft-Treten der Ausfuhrvorschriften der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992, ABl. EG 1992 Nr. L 302/1 (ZK) am 1. 1. 1993 sind die Vorschriften über die Warenausfuhr europaweit harmonisiert. Der Zollkodex stellt die einheitliche Rechtsgrundlage für alle Warenein- und -ausfuhren dar. Die zollrechtlichen Verfahren für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft sind vor allem in den Artikeln 161, 162, 182 und 183 ZK geregelt. Nur im Jahre 1993 galt die Übergangsregelung der AusfuhrVO (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchfüh- rungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Seit dem 1. Januar 1994 gelten die Durchführungsvorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
  • 7. D. Neue Entwicklungen 25 (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 2. Juli 1993, ABl. EG 1993 Nr. L 253/1 (ZK-DVO). Die Vorschriften für die Warenausfuhr sind hauptsächlich in den Artikeln 225 bis 237, 253 bis 267, 279 bis 289, 788 bis 798, 841 und 843 geregelt. Diese Verordnungen (ZK und ZK-DVO) sind nach Artikel 249 UA 2 des EG-Vertrages unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften. Das nationale Verfahrensrecht ist seitdem vom Gemeinschaftsrecht überlagert. Die AWV enthält in den §§ 9 bis 16b AWV seit der neuen Bekanntmachung vom 22. November 1993 lediglich ergänzende Verfahrens- und Meldevorschriften zum europäischen Zollrecht für Abläufe, die im Gemeinschaftsrecht nicht geregelt sind. Die Vorschriften ver- weisen auf die Normen des ZK und der ZK-DVO und stellen so eine Verknüpfung zum Gemeinschaftsrecht her. D. Neue Entwicklungen I. Weltpolitische Lage Die Anschläge der Terrorgruppe Al-Qaida am 11. September 2001 auf das Word-Trade- Center in New York und das Pentagon in Washington D.C. haben die weltpolitische Lage verändert. Damit haben sich auch die Vorzeichen für den freien Welthandel stark gewan- delt. Die Zollverwaltungen weltweit haben neben der reinen Schutzfunktionen der Wirt- schaft neue Schutzfunktionen an den Grenzen übernommen – den Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus und anderen schädlichen Einflüssen. Dieses wird u.a. ver- deutlicht durch die Aufnahme der amerikanischen Zollbehörde in das neue Ministry of Homeland and Border Protection. Die amerikanische Container-Sicherheitsinitiative CSI ist ein weiteres Stichwort: Alle Waren, die auf Schiffen amerikanische Häfen anlaufen, müssen 24 Stunden vor Abfahrt in den Abgangshäfen der amerikanischen Zollverwaltung vorab angemeldet werden. Als Konsequenz sitzen seit dem Jahr 2003 amerikanische Zoll- beamte auf europäischem Hoheitsgebiet und untersuchen mit Computerunterstützung aus Amerika die Datensätze der zur Ausfuhr in die USA bestimmten Warensendungen nach US-Recht. Im Fall von Verdachtsmomenten wird die deutsche Zollverwaltung um Amtshilfe bei der Untersuchung der Ware gebeten. Auch die Europäische Kommission hat die neuen Aufgaben für die Zollverwaltungen erkannt und strebt mit mehreren Rechtänderungen eine Verbesserung der Kontrollfunk- tion des Warenverkehrs durch die Zollverwaltungen an den Außengrenzen an. II. Terrorismus Direkt nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden zwei EG-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des internationalen Terrorismus beschlossen (die VO EG Nr. 2580/2001 und die VO EG Nr. 881/2002), welche bestimmte natürliche und juristische Personen in Anhängen auflisten, mit denen jeder Waren-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehr verboten ist; diese Personenlisten sind häufig geändert und ange- passt worden. Für Wirtschaftsunternehmen stellen diese vom Sicherheitsrat der Vereinten
  • 8. Einführung 26 Nationen in Resolutionen aufgestellten Listen, die auch in amerikanisches Recht umge- setzt werden, eine erhebliche Gefahr dar, da nach amerikanischem Recht der Verstoß gegen diese Vorschriften mit einer Listung der Firma auf einer „schwarzen Liste“ und damit mit Handelsverboten bestraft werden. In Deutschland handelt es sich um Straftaten nach § 34 Abs. 4, 7 und 8 Außenwirtschaftsgesetz (AWG), die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bestraft werden. III. Zollkodex-Reform Der Zollkodex soll in zwei Schritten reformiert und an die neuen Entwicklungen ange- passt werden. • In einer „kleinen Reform“ (auch „Zollkodex 2005“ genannt) wird zunächst der bestehende Zollkodex um mehrere Artikel ergänzt, so wird beispielsweise ein Artikel 5a „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ eingefügt, die Artikel 36a bis 36c führen eine „summarische Vorab-Anmeldung“ vor Einfuhr in die EG ein (vergleichbar mit der 24-Stunden-Regel der USA), die Artikel 182a bis 182d führen spiegelbildlich eine „summarische Vorab-Anmeldung“ vor Ausfuhr aus der EG ein (vergleichbar mit der 24-Stunden-Regel der USA, jedoch mit anderen Fristen). Diese kleine Reform ist Mitte des Jahres 2005 veröffentlicht worden. Sie tritt jedoch erst nach Inkrafttreten der erforderlichen Zollkodex-Durchführungsvorschriften in Kraft, was für Mitte 2006 erwartet wird; sie wird ausführlich erläutert in Kapitel 4. Im Anhang C ist der gesamte Wortlaut der in den ZK eingefügten Artikel abgedruckt; • In einer „großen Reform“ wird der gesamte Zollkodex neu gefasst. Alle Artikel werden neu nummeriert und das Recht wird deutlich vereinfacht, beispielsweise soll es nur noch drei Zollverfahren (Einfuhr, Ausfuhr, Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung; in verschiedenen Ausprägungen) geben und die elektronische Zollan- meldung wird verpflichtend eingeführt. Diese große Reform ist derzeit in der Diskus- sion. Eine vorläufige Fassung (die vierte überarbeitete Fassung) ist in der Materialiensammlung auf der CD-ROM enthalten. Der neue ZK wird voraussichtlich im Jahr 2008 in Kraft treten. IV. Elektronische Zollanmeldung (ATLAS-Ausfuhr/AES) Die elektronische Ausfuhranmeldung ist seit geraumer Zeit in einigen EG-Mitgliedstaaten Realität: beispielsweise in den Niederlanden (SAGITTA), in Großbritannien (CHIEF-New Export System), in Dänemark (EDB On-line Eksport), in Schweden (TDS Tulldatasysternet) und in Österreich (Zoll online). Die Zollanmeldung wird mit Hilfe von IT-Verfahren elektro- nisch abgegeben und die Ware wird elektronisch zur Ausfuhr überlassen. Es handelt sich um so genannte „Insellösungen“, die nur in dem jeweiligen EG-Mitgliedstaat funktionie- ren. An die Stelle des Exemplars Nr. 3 der Ausfuhranmeldung tritt ein so genanntes Äqui- valenzpapier, auf dem die Überlassung zur Ausfuhr bestätigt wird. In Deutschland ist die elektronische Zollanmeldung über das IT-Verfahren ATLAS (Auto- matisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) möglich für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Versandverfahren, das Zolllagerverfahren, die aktive und passive Veredelung sowie das Umwandlungsverfahren, kurz gesagt für die Einfuhr
  • 9. E. Arbeitshilfen 27 und den gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versand. Mit dem europäischen Projekt AES (Automated Export System) soll auf Grundlage des europaweit funktionsfähigen Versand- verfahrens NCTS (New Computerised Transit System) ein europaweit funktionsfähiges Ausfuhrsystem geschaffen werden. In Deutschland wird das AES umgesetzt mit dem Fachverfahren ATLAS-Ausfuhr; es soll im August 2006 einsatzfähig sein. Die elektronische Ausfuhranmeldung wird erläutert in Kapitel 5. E. Arbeitshilfen Mehrere elektronische Arbeitshilfen erleichtern die tägliche Arbeit bei der Erstellung von Ausfuhranmeldungen. I. BMF: Informations- und Wissensportal Zoll online, www.zoll.de Die deutsche Zollverwaltung hat mit ihrem Internet-Auftritt das umfangreiche „Informati- ons- und Wissensportal“ Zoll online geschaffen, das Wirtschaftsbeteiligten und interes- sierten Bürgern jederzeit aktuelle Informationen und Hintergrundwissen zum Themenkreis und Rechtsgebiet „Zoll & grenzüberschreitender Warenverkehr“, so auch zum Ausfuhrverfahren liefert. Abbildung E-1: www.zoll.de Das Informations- und Wissensportal Zoll online der deutschen Zollverwaltung enthält kos- tenlos zahlreiche Informationen, Gesetzestexte und Vordrucke rund um das Thema Zollrecht.
  • 10. Einführung 28 Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist besonders interessant wegen der zahl- reichen aktuellen Informationen (z.B. Umrechnungskurse, Ausgleichszinsen, Dienststel- lenverzeichnis, Merkblatt zum Einheitspapier, Zolltarif/TARIC u.v.m.). Das Informations- und Wissensportal Zoll online eröffnet über das Internet die Möglich- keit, vom PC-Arbeitsplatz aus direkt und kostenlos auf die aktuellsten Informationen zuzugreifen. Besonders interessant ist für Wirtschaftsbeteiligte das große Hintergrundwis- sen unter der Überschrift „Zoll und Steuern“. Das Informations- und Wissensportal Zoll online ist wegen der zahlreichen zum Download eingestellten Gesetzestexte (u.a. Zollkodex, Verbrauchsteuergesetze und Außenwirt- schaftsverordnung) und Vordrucke (PDF-Dateien) für die tägliche Praxis der Zollabwick- lung von großer Bedeutung. Das Informations- und Wissensportal Zoll online ermöglicht die Kontaktaufnahme mit den örtlich zuständigen Zollstellen und/oder mit dem Zoll-Infocenter in Frankfurt am Main (oder regionalen Zoll-Infocentern) sowie die gezielte Fragestellung (z.B. per E-Mail, Fax oder Telefon). II. BAFA: Öffentlichkeitsarbeit unter www.ausfuhrkontrolle.info Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit seinem Internet-Auf- tritt unter der Adresse www.ausfuhrkontrolle.info ein Informationsportal geschaffen, das Wirtschaftsbeteiligten jederzeit Informationen zum Themenkreis und Rechtsgebiet „Aus- fuhrkontrolle & außenwirtschaftliche Ausfuhrbeschränkungen“ bietet. Das BAFA ist als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit unter anderem zuständig für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit und die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Waren, die in den gemeinschaftlichen Güterlis- ten nach der Dual-use-VO (EG) Nr. 1334/2000 bzw. in der nationalen Güterliste (Anlage AL zur AWV) erfasst sind. Darüber hinaus wirkt das BAFA bei der Durchführung des Che- miewaffen-Übereinkommens (CWÜ) und des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) mit. Für eine erfolgreiche Exportkontrolle arbeitet das BAFA eng mit allen Dienststellen der Zollverwaltung zusammen. Das Informationsportal www.ausfuhrkontrolle.info ist für Wirtschaftsbeteiligte besonders interessant durch die zahlreichen aktuellen Informationen (z.B. aktuelle Rechtsänderun- gen der Terrorismusverordnung [EG Nr. 881/2002], neue Embargo-Vorschriften der EG, neue Merkblätter des BAFA uvm.). Darüber hinaus sind insbesondere die zahlreichen zum Download eingestellten Gesetzestexte (z.B. Dual-use-VO [EG] Nr. 1334/2000, AWG, AWV, CWÜ-AG, KWKG) und Vordrucke (z.B. Antrag für eine Ausfuhrgenehmigung) für die täg- liche Arbeit von Bedeutung. Durch Kontaktaufnahme mit dem BAFA können gezielt Fra- gen allgemeiner Natur gestellt werden (z.B. per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon). Schließlich erläutern die Seiten des Informationsportals www.ausfuhrkontrolle.info die Hintergründe und gesetzlichen Grundlagen mit Hilfe von Merkblättern verständlich, so dass Wirt- schaftsbeteiligte ihr Fachpersonal besser schulen können.
  • 11. E. Arbeitshilfen 29 Abbildung E-2: www.ausfuhrkontrolle.info Das Informationsportal www.ausfuhrkontrolle.info des BAFA enthält kostenlos zahlreiche Bekanntmachungen, Merkblätter und Vordrucke rund um das Thema Ausfuhrkontrolle. III. Software und Datenbanken zur Terrorismusbekämp- fung Mehrere Softwarehäuser bieten Software an, die im Hintergrund alle betrieblichen Vor- gänge (z.B. die Rechnungserstellung, die Kundendaten, den Postversand, die Auftragser- teilung, etc.) fortlaufend elektronisch auf die in den Terrorverordnungen genannten Personenkreis überprüft. Derartige Software ist empfehlenswert, um die Einhaltung der Vorschriften im Vorwege sicherzustellen und Straftaten und deren Konsequenzen zu ver- meiden. Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank eingestellt, mit deren Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen werden kön- nen.
  • 12. Einführung 30 Abbildung E-3: Die Europäische Kommission hat im Internet kostenlos eine Datenbank ein- gestellt, mit deren Hilfe die zahlreichen Änderungen der Personenlisten nachvollzogen wer- den können. http://www.europa.eu.int/comm/external_relations/cfsp/sanctions/list/consol-list.htm Die Terrorismus-Listen werden vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen beschlossen und geändert. Auf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlos Informationen über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich.
  • 13. E. Arbeitshilfen 31 Abbildung E-4: www.un.org Auf den Internetseiten der Vereinten Nationen sind ebenfalls kostenlos Informationen über die aktuellen Terrorismus-Listen erhältlich (auf Englisch): www.un.org/Docs/sc/ committees/1267/1267ListEng.htm IV. Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik Das Warenverzeichnis zur Außenhandelsstatistik (WA) beruht auf der Kombinierten Nomenklatur (VO EG Nr. 2658/87 des Rates über die Kombinierte Nomenklatur [KN] zu zolltariflichen und statistischen Zwecken), deren Warenverzeichnis (Anhang 1 KN) jährlich bis spätestens 31. Oktober neu im Amtsblatt der EU, Reihe L, veröffentlicht werden muss. Das Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik (WA) wird vom Statistischen Bundes- amt herausgegeben und dient der statistischen Klassifizierung von Waren für den grenz- überschreitenden Warenverkehr. Es ist in den Kapiteln 01 bis 97 inhaltsgleich mit der KN. Diese achtstelligen Warennummern der KN sind für Ausfuhranmeldungen ausreichend. Das WA ist kein Zolltarif, sondern es gleicht dem Zolltarifschema der KN. Die Kapitel 98 und 99 dienen nur statistischen Zwecken (zur vereinfachten Einreihung von Warenzusam- menstellungen). Die richtige Einreihung von Waren ist mit dem WA möglich, da die entscheidenden Einrei- hungshilfen (Anmerkungen, Positionswortlaut und Allgemeine Vorschriften) enthalten sind. Das WA wird auch scherzhaft als „Spediteurstarif“ bezeichnet – die Vorteile des WA liegen jedoch auf der Hand: die Papierversion ist übersichtlich, preisgünstig und handlich. Das WA ist beim Bundesanzeiger Verlag als CD-ROM zu erhalten.
  • 14. Einführung 32 Abbildung E-5: www.destatis.de Einzelne Kapitel des WA sowie die gesamte Textausgabe der KN sind kostenlos aus dem Internet herunterzuladen beim Statistischen Bundesamt (DESTATIS) unter www.destatis.de → Außenhandel → Klassifikationen / WA → Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatis- tik.