An unserem Informationsanlass haben Sie erfahren, wie Sie die Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb dauerhaft umsetzen und einhalten können. Wir haben hier nochmal für Sie zusammengefasst, wie Sie Ihr Kader und Ihre Mitarbeitenden motivieren, ihren Beitrag dazu zu leisten, und wie
dadurch die Unfallhäufigkeit reduziert werden kann.
2. Seite 2
Agenda
1. Kennzahlen im Bauhauptgewerbe
2. Vision 250 Leben – Sicher Arbeiten auf dem Bau
Ausblick 2016 / 2017
3. Ausbildung der Baumaschinenführer in der Schweiz
4. Krane
5. Fragen
6. Seite 6
2. Vision 250 Leben / Sicher Arbeiten
auf dem Bau
Ausblick 2016 / 2017
7. Seite 7
Vision 250 Leben
Schwerpunkte 2016-2017
• Instruktion der lebenswichtigen Regeln
• Jeder Vorgesetzte und jeder Arbeitnehmende kennt die
lebenswichtigen Regeln seiner Branche
• Jeder Vorgesetzte und jeder Arbeitnehmende weiss wie er
handeln muss, wenn eine der lebenswichtigen Regeln nicht
eingehalten wird
• Sicherheits-Charta als Legitimation für das STOPP bei
Gefahr / Gefahr beheben / weiterarbeiten sowie als
Instrument für den Einbezug der Planer wird weiter
propagiert.
10. Baumaschinenführen in der
Schweiz
In der Schweiz sind die Baumaschinen in der
Kategorie "Maschinen mit besonderen
Gefahren" eingeteilt.
Für das Führen von Baumaschinen ist ein
Instruktionsnachweis VUV Art. 6. und ein
Ausbildungsnachweis (z.B. in Form eines
Ausweises) VUV Art. 8 erforderlich.
In der Dokumentation 66109.d finden Sie
mögliche Hinweise zum Thema Instruktion und
Ausbildung.
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11. Prüfungsreglement für
Baumaschinenführer
Der Verein K-BMF hat ein neues
Prüfungsreglement für Baumaschinenführer
erstellt.
Die Sozialpartner haben dieses Reglement
akzeptiert, die Unterschriften fehlen zum
jetzigen Zeitpunkt!
Dieses Reglement wird dann als Stand der
Technik definieren!
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12. Ausnahmen!
In den Kantonen, GE; VD; VS und NE gelten
kantonale Regelungen und Gesetze.
In diesen Kantonen werden die jeweiligen
Ausbildungen angeboten.
Die M1 bis M7 Baumaschinenführerausweise
werden in den vier Kantonen nicht akzeptiert!
In diesen Kantonen sind kantonale Ausweise
erforderlich!
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13. Ausweis Kategorien des
Prüfungsreglement
M 1: Kleimaschinen ab 2 t bis max. 5 t
Gesamtgewicht
M 2: Hydraulische Pneu- und Rauppenbagger
ab 5 t Gesamtgewicht
M 3: Pneulader ab 5 t Gesamtgewicht
M 4: Schreitbagger
M 5: Schwarzdeckenfertiger
M 6: Walzen ab 5 t Gesamtgewicht
M 7: Spezialgeräte (Spezifizierung ist auf dem
Ausweis definiert)
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14. Ausbildungsangebote
Zur Zeit bietet der Campus Sursee
entsprechende Ausbildungen an.
Weitere Ausbildungsstätten sind in der
Vorbereitung von Ausbildungen.
Der Grundkurs für die Kategorie M 1 dauert fünf
Tage.
Jede weitere Kategorie M 2 bis M 7 dauert
jeweils zwei Tage.
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16. Kranstandort
Planung von Bauarbeiten BauAV Art. 3.
Krane dürfen nur im sicheren Zustand betrieben
werden KranV Art. 4.
Bestehende Anlagen sowie Werkleitungen sind
in der Planungsphase zu berücksichtigen
BauAV Art. 20.
Turmdrehkrane- und Installation, Montage,
Demontage Suva Bestellnummer 66061.d.
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18. Krane im Betrieb
(Kollisionsgefahr)
Für folgende Situation müssen geeignete
Massnahmen getroffen werden: Die
Arbeitsbereiche der Krane überlappen sich so,
dass der Gegenausleger vom tieferen
montierten Kran in das Hubseil des höheren
Krans fahren kann. Geeignete Massnahmen
sind z.B. Sektorenbegrenzungen; elektrische
Arbeitsbereichsbegrenzungen oder
Antikollisionssysteme (Suva Bestellnummer
66061.d Ausnahmefall 1 und KranV Art. 4).
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20. Kranmontage
Montage und Instandhaltungsarbeiten an
Kranen dürfen nur von Personen ausgeführt
werden, die dafür ausgebildet sind.
Vorgeschrieben ist eine Ausbildung als
Kranfachmann oder eine gleichwertige
Ausbildung. (Kranfachleute gemäss EKAS
Richtlinie 6511 Ziffer 1.4.7).
Der Montageleiter trägt die Verantwortung für
den Ablauf der Montage- oder
Demontagearbeiten des Krans vor Ort (Suva
Bestellnummer 66061.d Ziffer 6).
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21. Standsicherheit
Die max. Eckdrücke des Krans sind für die
Kranfundation zu berücksichtigen.
Die Windkarte weist auf geltende Normen und
Windzonen für die Standsicherheit hin.
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