Die Fristen in Vergabeverfahren sind ein zentrales Thema bei öffentlichen Ausschreibungen.
Der Vortrag geht im Besonderen auf die Angebotsfrist und die Veröffentlichungsfrist ein:
Wie sind die Fristen definiert, wann beginnt und wann endet die Frist? Beispiele und Grafiken verdeutlichen das Ganze.
2. Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.
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3. Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter
oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste
Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn.
5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)
Frist
Frist
Zeitraum
Fristbeginn
Fristbeginn
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Fristende
Fristende
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4. Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem
etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe
hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 )
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5. Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.
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6. Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der
Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es
für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder
einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste
Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.
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9. § 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A
Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
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10. § 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/A
Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht.
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11. § 12 EG Abs. 2, Nr. 4 VOB/A
Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der
Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der
Originalsprache veröffentlicht.
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12. § 12 EG Abs. 2, Nr. 5 VOB/A
Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für
Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg
erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4
spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht.
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13. § 15 EG Abs. 4 VOL/A
Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor
dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf keine anderen Angaben enthalten als die an das Amt für
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
abgesandten Bekanntmachung oder als in einem Beschafferprofil
veröffentlicht wurden. Auf das Datum der Absendung der europaweiten
Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung
hinzuweisen.
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14. § 12 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A
Die Bekanntmachungen können zusätzlich im Inland veröffentlicht
werden, beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen
Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen, sie können auch auf
www.bund.de veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Angaben
enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
übermittelt wurden, und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt
veröffentlicht werden.
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15. Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage?
Auch wenn in der Vergabeordnung VOL/A nicht ausdrücklich
Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage
gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn
die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind. In der VOB/A
und SektVO werden ausdrücklich Kalendertage genannt.
Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese
nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.
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16. Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen
Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im
aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist
beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als
Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag,
der voll als Angebotstag zählt.
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17. Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so
dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom
Verfahren auszuschließen sind.
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18. VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08
Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und
des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim
Auftraggeber zu tragen.
Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem
Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der
Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten
haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz
aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.
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19. Pünktlich abgegeben?
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Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat
zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers
erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung
genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht.
(→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20.
Februar 2009, 1 Verg 1/09)
Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in
der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig
vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein
Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und
bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.
(→ Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04
26. 01. 2005)
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Seite 19
20. Milliardenauftrag für Tankflugzeuge
Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen
der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli
2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein.
Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg
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Seite 20
21. Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.
Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist
eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene
Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.
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Seite 21
24. Angebotsfrist – offenes Verfahren
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Seite 24
25. VOB/A – Offenes Verfahren
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Fachverlag Thomas Ferber
Seite 25
26. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013
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Seite 26
29. Seminar - Einführung
11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html
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Seite 29
30. Seminar - Bieterstrategien
12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html
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Seite 30
31. Seminar - IT-Vergabe
19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München
http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html
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Seite 31
32. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe
18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe
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Seite 32
33. Web-Seminare zum Vergaberecht
21.02.2014: Bieterfragen
28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen
07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes
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Seite 33