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Fristen im Vergabeverfahren
Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist

Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
http://www.fachverlag-ferber.de
Thomas Ferber
Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre
bei Sun Microsystems.
Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen
IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem
Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien
für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber
biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare
zum Vergaberecht an.
Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell
Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in
einem Master-Fernstudiengang.

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Seite 2
Was ist eine Frist?
Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter
oder bestimmbarer Zeitraum.
Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste
Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B.
Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen
Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen

Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn.
5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.)

Frist
Frist
Zeitraum

Fristbeginn
Fristbeginn

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Fristende
Fristende

Fachverlag Thomas Ferber

Seite 3
Was ist ein Termin?
Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem
etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe

hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit
Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 )

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Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote.

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Seite 5
Beginn der Angebotsfrist
Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der
Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es
für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder
einen Feiertag fällt.
Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste
Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn.

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Seite 6
Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist

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Seite 7
Vergabebekanntmachung

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Seite 8
§ 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A

Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche
Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

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Seite 9
§ 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/A

Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden
spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht.

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Seite 10
§ 12 EG Abs. 2, Nr. 4 VOB/A

Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der
Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der
Originalsprache veröffentlicht.

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Seite 11
§ 12 EG Abs. 2, Nr. 5 VOB/A

Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für
Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg
erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4
spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht.

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Seite 12
§ 15 EG Abs. 4 VOL/A

Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor
dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf keine anderen Angaben enthalten als die an das Amt für
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften
abgesandten Bekanntmachung oder als in einem Beschafferprofil
veröffentlicht wurden. Auf das Datum der Absendung der europaweiten
Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der
Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung
hinzuweisen.

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Seite 13
§ 12 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A

Die Bekanntmachungen können zusätzlich im Inland veröffentlicht
werden, beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen
Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen, sie können auch auf
www.bund.de veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Angaben
enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union
übermittelt wurden, und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt
veröffentlicht werden.

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Seite 14
Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage?

Auch wenn in der Vergabeordnung VOL/A nicht ausdrücklich
Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage
gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71
umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn
die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind. In der VOB/A
und SektVO werden ausdrücklich Kalendertage genannt.
Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71

Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese
nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind.

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Seite 15
Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen

Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im
aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist
beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als
Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag,
der voll als Angebotstag zählt.
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Seite 16
Ende der Angebotsfrist
Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so
dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom
Verfahren auszuschließen sind.

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Seite 17
VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08
Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und
des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim
Auftraggeber zu tragen.
Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem
Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der
Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten
haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz
aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar.

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Seite 18
Pünktlich abgegeben?
●

●

Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat
zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers
erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung
genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht.
(→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20.
Februar 2009, 1 Verg 1/09)
Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in
der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig
vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein
Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und
bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren.
(→ Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04
26. 01. 2005)

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Seite 19
Milliardenauftrag für Tankflugzeuge
Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen
der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli
2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein.

Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg

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Seite 20
Angebotsfrist beim offenen Verfahren
§ 12 EG Abs. 2 VOL/A
Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage,
gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an.

Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist
eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene
Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist.

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Seite 21
Angebotsfrist beim offenen Verfahren

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Seite 22
Offenes Verfahren

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Seite 23
Angebotsfrist – offenes Verfahren

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Seite 24
VOB/A – Offenes Verfahren

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Seite 25
ISBN 978-3-942766-03-6

Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013

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Seite 26
Fristen im Vergabeverfahren

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Seite 27
Seminare Praxisratgeber Vergaberecht

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Seite 28
Seminar - Einführung

11.03.2014 in Darmstadt
18.03.2014 in Dortmund
25.03.2014 in München
08.04.2014 in Darmstadt
06.05.2014 in Darmstadt
13.05.2014 in Leipzig
01.07.2014 in München
08.07.2014 in Darmstadt

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html

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Seminar - Bieterstrategien

12.03.2014 Darmstadt
20.03.2014 Dortmund

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html

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Seite 30
Seminar - IT-Vergabe

19.03.2014 in Dortmund
26.03.2014 in München
07.05.2013 in Darmstadt
14. 05.2014 in Leipzig
02.05.2014 in München

http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html

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Seite 31
Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe

18. - 19.03.2014 in Dortmund
25. - 26.03.2014 in München
06. - 07.05.2014 in Darmstadt
13. - 14.05.2014 in Leipzig
01. - 02.07.2014 in München
Sonderpreis für zwei Tage Seminar
1.050,- Euro (zzgl. Ust.)
1. Tag Einführung in das Vergaberecht
2. Tag IT-Vergabe

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Seite 32
Web-Seminare zum Vergaberecht

21.02.2014: Bieterfragen
28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen
07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes

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Seite 33
Vielen Dank!

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Thomas Ferber
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Checkliste
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Fristen im Vergabeverfahren - Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist

  • 1. Fristen im Vergabeverfahren Angebotsfrist und Veröffentlichungsfrist Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Seit 2004 Beschäftigung mit dem Vergaberecht als KeyAccount-Manager für den Bereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems. Langjährige Erfahrungen unter anderem mit komplexen IT-Ausschreibungen, HPC-Ausschreibungen, wettbewerblichem Dialog und Verhandlungsverfahren, dem Aufbau von effizienten Angebotsprozessen, Strategien für Bieter , e-Vergabe, elektronischer Signatur, EVB-IT. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher, Fachberatung und Fachseminare zum Vergaberecht an. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Was ist eine Frist? Eine Frist ist ein abgegrenzter, d. h. ein bestimmt bezeichneter oder bestimmbarer Zeitraum. Die Dauer kann dabei durch ein Datum (zeitlich feste Begrenzung) oder einen unbestimmten Begriff (z. B. Unverzüglich) bestehen. Eine Frist hat einen Anfangs- und einen Endtermin. (→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 5, Berlin 2004 ; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage 2006, § 186 RN 4.) Frist Frist Zeitraum Fristbeginn Fristbeginn http://www.fachverlag-ferber.de Fristende Fristende Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Was ist ein Termin? Ein Termin ist im Unterschied zur Frist ein Zeitpunkt, an dem etwas geschehen soll oder Rechtswirkungen eintreten.(→ siehe hierzu J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen Buch 1 - Allgemeiner Teil § 186 Rn. 6, Berlin 2004 ) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. Angebotsfrist Die Angebotsfrist ist der Zeitraum vom Absenden der Bekanntmachung bis zum Abgabetermin für die Angebote. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. Beginn der Angebotsfrist Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Im Gegensatz zum Fristende ist es für den Fristbeginn unerheblich, ob er auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Unabhängig vom Wochentag ergibt sich immer der nächste Kalendertag mit Startuhrzeit 0:00 Uhr als Angebotsfristbeginn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 9. § 15 EG Abs. 3, Satz 1 VOL/A Elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens fünf Tage nach ihrer Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. § 15 EG Abs. 3, Satz 2 VOL/A Nicht elektronisch erstellte und übersandte Bekanntmachungen werden spätestens zwölf Tage nach der Absendung veröffentlicht. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
  • 11. § 12 EG Abs. 2, Nr. 4 VOB/A Die Bekanntmachung wird unentgeltlich, spätestens zwölf Tage nach der Absendung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union in der Originalsprache veröffentlicht. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. § 12 EG Abs. 2, Nr. 5 VOB/A Bekanntmachungen, die über das Internetportal des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf elektronischem Weg erstellt und übermittelt wurden, werden abweichend von Nummer 4 spätestens fünf Kalendertage nach ihrer Absendung veröffentlicht. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 13. § 15 EG Abs. 4 VOL/A Die Bekanntmachung darf in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung darf keine anderen Angaben enthalten als die an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften abgesandten Bekanntmachung oder als in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. Auf das Datum der Absendung der europaweiten Bekanntmachung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften ist in der nationalen Bekanntmachung hinzuweisen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. § 12 EG Abs. 2 Nr. 4 VOB/A Die Bekanntmachungen können zusätzlich im Inland veröffentlicht werden, beispielsweise in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder Internetportalen, sie können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden. Sie dürfen nur die Angaben enthalten, die dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurden, und dürfen nicht vor Absendung an dieses Amt veröffentlicht werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 15. Angebotsfrist: Kalendertage oder Arbeitstage? Auch wenn in der Vergabeordnung VOL/A nicht ausdrücklich Kalendertage genannt sind, sind mit dem Begriff Tage Kalendertage gemeint. Denn gemäß Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 umfassen die Fristen auch Feiertage, Sonntage und Samstage, wenn die Fristen nicht nach Arbeitstagen bemessen sind. In der VOB/A und SektVO werden ausdrücklich Kalendertage genannt. Artikel 3 Abs. 3 EWG/EURATOM Nr. 1182/71 Die Fristen umfassen die Feiertage, die Sonntage und die Sonnabende, soweit diese nicht ausdrücklich ausgenommen oder die Fristen nach Arbeitstagen bemessen sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
  • 16. Angebotsfrist wird in Kalendertagen bemessen Für die Fristberechnung werden also grundsätzlich Kalendertage zugrunde gelegt. Im aufgeführten Beispiel hat die Angebotsfrist eine Länge von 16 Tagen. Die Angebotsfrist beginnt am Tag nach der Absendung der Bekanntmachung um 0:00 Uhr. Ist als Abgabetermin Fr., 8. Januar, 16:00 Uhr festgesetzt, so ist Do., der 7. Januar der letzte Tag, der voll als Angebotstag zählt. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
  • 17. Ende der Angebotsfrist Bei der Angebotsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die nicht bis zum Fristende vorliegen, vom Verfahren auszuschließen sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. VK Nordbayern, Az.: 21.VK - 3194 – 09/08 Der Bieter hat grundsätzlich das Risiko der Übermittlung und des rechtzeitigen Eingangs seines Angebots beim Auftraggeber zu tragen. Ein verspäteter Eingang des Angebots ist nur dann nicht dem Bieter zuzurechnen, wenn die Verspätung entweder der Auftraggeber oder niemand, z.B. Naturereignisse, zu vertreten haben. Eine andere Auslegung ist mit dem Gleichheitsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB nicht vereinbar. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
  • 19. Pünktlich abgegeben? ● ● Pünktlich im Gebäude, aber dennoch zu spät: Der Bieter hat zwar gerade noch rechtzeitig das Gebäude des Auftraggebers erreicht; zur rechtzeitigen Abgabe im in der Ausschreibung genannten Zimmer hat es leider nicht mehr gereicht. (→ VK Bund, Beschluss vom 23.1.2007 - VK 1-166/06 und OLG Koblenz Beschluss vom 20. Februar 2009, 1 Verg 1/09) Abgabe an der Pforte: Da nicht mehr genug Zeit ist, das in der Ausschreibung benannte Zimmer im 5. Stock rechtzeitig vor Abgabetermin zu erreichen, übergibt der Bieter sein Angebot im verschlossenen Umschlag an den Pförtner und bittet diesen den Übergabezeitpunkt zu dokumentieren. (→ Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft VK 81 / 04 26. 01. 2005) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
  • 20. Milliardenauftrag für Tankflugzeuge Bei der Ausschreibung für die Beschaffung von Tankflugzeugen der US-Luftwaffe reichte der Konzern U.S. Aerospace am 9. Juli 2010 sein Angebot 5 Minuten zu spät ein. Bildquelle: Wikipedia; File = Refueling, 1923.jpg http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. Angebotsfrist beim offenen Verfahren § 12 EG Abs. 2 VOL/A Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung an. Die in § 12 EG Abs. 2 VOL/A genannte Angebotsfrist von 52 Tagen ist eine Mindestfrist. Um einen vernünftigen Wettbewerb zu gewährleisten, hat der Auftraggeber aber die Pflicht eine angemessene Angebotsfrist festzusetzen, die für die Komplexität und die Ausarbeitungszeit der Angebote erforderlich ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. Angebotsfrist beim offenen Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 24. Angebotsfrist – offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
  • 25. VOB/A – Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) 59,90 Euro (inkl. MwSt.) Subskriptionspreis bis 31.10.2013 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 29. Seminar - Einführung 11.03.2014 in Darmstadt 18.03.2014 in Dortmund 25.03.2014 in München 08.04.2014 in Darmstadt 06.05.2014 in Darmstadt 13.05.2014 in Leipzig 01.07.2014 in München 08.07.2014 in Darmstadt http://vergaberecht-schulung.de/seminar-einf%C3%BChrung-vergaberecht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. Seminar - Bieterstrategien 12.03.2014 Darmstadt 20.03.2014 Dortmund http://vergaberecht-schulung.de/seminar-vergaberecht-bieterstrategien.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. Seminar - IT-Vergabe 19.03.2014 in Dortmund 26.03.2014 in München 07.05.2013 in Darmstadt 14. 05.2014 in Leipzig 02.05.2014 in München http://vergaberecht-schulung.de/seminar-it-vergabe.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. Intensivseminar = Einführung + IT-Vergabe 18. - 19.03.2014 in Dortmund 25. - 26.03.2014 in München 06. - 07.05.2014 in Darmstadt 13. - 14.05.2014 in Leipzig 01. - 02.07.2014 in München Sonderpreis für zwei Tage Seminar 1.050,- Euro (zzgl. Ust.) 1. Tag Einführung in das Vergaberecht 2. Tag IT-Vergabe http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Web-Seminare zum Vergaberecht 21.02.2014: Bieterfragen 28.02.2014: VOB/A, Angebotsfrist und Fristverkürzungen 07.03.2014: Schwellenwerte und Schätzung des Auftragswertes http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33