2. Thomas Ferber
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und
1989 mit Diplom abgeschlossen.
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht,
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut.
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter.
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig.
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an.
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen.
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang.
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7. Sektorenverordnung - SektVO
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung,
Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich
(Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als
Sektorenbereich bezeichnet.
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu
geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den
früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A
enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den
Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen.
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die
SektVO relevant.
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8. Sektorenbereich
§ 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte
Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel
16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64)
geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils
angepasst sind und gelten.“
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9. Regeln für die Auftragswertberechnung
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10. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der
voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung
auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind
etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der
Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der
Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“
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11. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes ent-sprechender
aufeinander folgender Aufträge aus dem vorange-gangenen
Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei
Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der
zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag
folgen, oder
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
12. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den
geschätzten Auftragswert
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
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13. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist
neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller
Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung
der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellt werden.“
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der
gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen
elektronischen Verfahrens geplant sind.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
14. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus
mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird,
ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose
zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in
§ 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die
Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt,
deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter
80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die
Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose
nicht übersteigt.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
15. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag
führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen
zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen
übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder
und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“
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16. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch
gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren
Leistungen zu berücksichtigen.“
Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe
abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
18. Grundprinzipien des Vergaberechts
● Wettbewerbsgrundsatz
● Tranzparenzgebot
● Diskriminierungsverbot
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19. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach
Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter
Vergabeverfahren.
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn,
eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder
gestattet.
(3)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu
berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach
Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies
erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet
der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach
den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
20. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und
zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale,
umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen
Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der
Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen
an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz
vorgesehen ist.
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt.
(6) ..
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen
über das Vergabeverfahren einhält.
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21. Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
26. Offenes Verfahren
§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren,
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert
wird.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
30. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
31. SektVO – Offenes Verfahren - Angebotsfrist
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
32. § 17 Abs. 2 SektVO
Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote
52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
34. § 18 Abs. 1 SektVO
Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die Eingangsfrist für
Angebote bis auf 22 Kalendertage verkürzen, wenn eine regelmäßige
nicht verbindliche Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil
veröffentlicht wurde. [..]
spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf Monate vor dem
Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten
Auftragsvergabe veröffentlicht worden sein.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
35. § 18 Abs. 2, Nr. 1 SektVO
Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen
können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage
verkürzen: im offenen Verfahren die Angebotsfrist,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
36. § 18 Abs. 3 SektVO
Die Frist für den Eingang der Angebote kann um weitere fünf
Kalendertage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab der
Veröffentlichung der Bekanntmachung sämtliche
Vergabeunterlagen elektronisch vollständig verfügbar macht und die
Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden ist. In der
Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse
anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
37. § 18 Abs. 4, Nr. 1 SektVO
Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den Absätzen 1 bis 3
verbinden. Dabei dürfen folgende Mindestdauern nicht
unterschritten werden: 15 Kalendertage im offenen Verfahren und
zehn Kalendertage im nicht offenen Verfahren für den Eingang der
Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der
Bekanntmachung, wenn es sich nicht um eine einvernehmlich
festgelegte Frist handelt,
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
39. Nicht Offenes Verfahren
§ 101 Abs. 3 GWB: „Bei nicht offenen Verfahren wird
öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis
sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur
Angebotsabgabe aufgefordert.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
43. § 17 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz SektVO
Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit
Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang von
Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalendertage, gerechnet ab dem
Tag der Absendung der Bekanntmachung;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
44. § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz SektVO
sie darf nicht kürzer sein als 15 Kalendertage, wenn die
Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zur
Veröffentlichung übermittelt wurde.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
45. § 18 Abs. 2, Nr. 2 SektVO
Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen
können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage
verkürzen: im nicht offenen Verfahren und im
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Frist für den
Eingang der Teilnahmeanträge.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
47. Verhandlungsverfahren
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme
an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem
oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu
verhandeln.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
49. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger
Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine
Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen
Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
50. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung,
Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit
dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und
Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen
Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht
vorgreift;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
51. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen
oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von
einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
52. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht
vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den
nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit
Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
53. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im
Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen
Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur
teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des
Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material
unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine
technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
54. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei
zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der
Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich
vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags
erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben
wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt,
a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber
vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder
b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des
ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung
unbedingt erforderlich sind;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
55. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei
neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger
Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den
Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden,
sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und
dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der
nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung
muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt
angegeben werden;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
56. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen
notiert und gekauft werden;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
57. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9)
vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den
Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
58. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis
beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen
Preisen liegt;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
59. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem
Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei
Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-,
Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen;
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
60. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO:
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig,
wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der
Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten
Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des
Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall
müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an
den Verhandlungen aufgefordert werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
62. Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.
1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags
2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit des
Rahmenvertrags
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
63. Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen
Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen
müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und
Prinzipien des Vergaberechts halten.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
64. Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.
Ausschreibung des Rahmenvertrages
z.B. durch ein offenes Verfahren
1. Stufe 2. Stufe
Abschluss des Rahmenvertrages
mit einem Unternehmen
Einzelauftrag
Einzelauftrag
Einzelauftrag
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
65. Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
● Eine Rahmenvereinbarungen darf auch mit mehreren
Unternehmen geschlossen werden.
● Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter
diesen Unternehmen statt.
● Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren
notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den
Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen
wurde, ausreichen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
66. Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren.
Ausschreibung des Rahmenvertrages
z.B. durch ein offenes Verfahren
1. Stufe 2. Stufe
Unternehmen 1
Einzelauftrag Einzelauftrag
Unternehmen 3 Einzelauftrag
Einzelauftrag Einzelauftrag
Unternehmen 2
Abschluss des Rahmenvertrages
mit mehreren Unternehmen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
67. § 9 SektVO Rahmenvereinbarungen
(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder
mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer
Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt,
die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen.
Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und
gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen.
(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit
Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund
dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
68. Frist zur Versendung der
Vergabeunterlagen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
69. § 19 Abs. 1 SektVO
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle
zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg
vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unver-züglich,
jedoch spätestens am sechsten Kalendertag
nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die
Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag recht-zeitig
innerhalb der Eingangsfrist für Angebote einge-gangen
war.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
70. Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
72. § 19 Abs. 2 SektVO
Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der
Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf
der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die
zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden
sind.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
73. Frist zur Bekanntmachung der
Auftragserteilung
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
74. § 12 Abs. 1 SektVO
Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die
Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei
Monate nach Zuschlagserteilung oder
abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich
bekannt geben.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
76. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen,
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot
angenommen werden soll,
● über die Gründe der vorgesehenen
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses
unverzüglich in Textform zu informieren.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
77. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter
ergangen ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
78. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen
werden.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
80. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem
Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn
Kalendertage.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
82. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt
es nicht an.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
83. § 101a Abs. 2 GWB
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt
ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
84. § 101b Abs. 1 GWB
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
Auftraggeber
1. gegen § 101a verstoßen hat oder
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren
nach Absatz 2 festgestellt worden ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
85. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes,
jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
86. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
88. Aufhebung von Vergabeverfahren
§ 30 SektVO
Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose
aufgehoben werden oder im Fall der Verhandlungsverfahren eingestellt
werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren
beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des
Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues
Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
90. § 32 SektVO
a)Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über
jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die
Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und die
Auftragsvergabe, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne
vorherige Bekanntmachung und die Nichtanwendung der
Vergabevorschriften nachvollziehbar zu dokumentieren.
b)Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindestens vier Jahre ab
Auftragsvergabe aufzubewahren. Der Kommission sind auf
deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
91. Verstoß gegen das Transparenzgebot
VK Südbayern, 19.01.2009, Z 3 - 3 - 3194 - 1 - 39 - 11 / 08:
„Zunächst ist das vorliegende Vergabeverfahren wegen des
Verstoßes gegen das Transparenzgebot fehlerhaft, weil
sämtliche vorgetragene Feststellungen nicht hinreichend
nachvollziehbar begründet und ausreichend dokumentiert
sind.“
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
92. Dokumentationsmängel
OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010, 13 Verg 16 / 09:
Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das
Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation
unzureichend ist, fehlerbehaftet und in diesem Umfang zu wiederholen
ist (OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 513, 514 m. w. N.. Portz in:
Ingenstau/Korbion, VOB 16. Aufl. § 30 VOB/A Rdn. 4 f.).
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
94. Web-Seminare zum Vergaberecht
www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
95. Web-Seminare zum Vergaberecht
Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO
Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A
Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A
Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF
Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV
Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen
Fr. 12.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Bindefristen bei Vergabeverfahren
Fr. 19.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren
Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte
Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOL/A
Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOB/A
Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bieterfragen und Rügen
Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html
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97. Seminare im September und Oktober 2014
November:
04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht
05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe
06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien
11.11.2014 München: Einführung
12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen
Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
98. Seminare im Dezember 2014
Dezember:
09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht
10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien
16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht
17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe
www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html
Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html
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100. ISBN 978-3-942766-03-6
Praxisratgeber Vergaberecht
Fristen im Vergabeverfahren
3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013
742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen
Hardcover
69,- Euro (inkl. MwSt.)
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
104. Vielen Dank!
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http://vergaberecht-schulung.de
Thomas Ferber
thomas@fachverlag-ferber.de
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Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.