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Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht 
Vergabeverfahren gemäß SektVO 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de
Thomas Ferber 
Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 
1989 mit Diplom abgeschlossen. 
Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als 
langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und 
Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, 
Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. 
Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher 
und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der 
Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und 
Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht 
aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und 
realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen 
gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. 
Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für 
Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim 
Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. 
Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und 
Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. 
Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag 
in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. 
Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des 
Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein 
Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des 
Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. 
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Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
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Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
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Vergaberechtsübersicht 
Government Procurement Agreement 
(GPA) Internationales Recht 
EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht 
GWB Teil 4 
Nationales Recht 
Haushaltsrecht 
BHO, LHO, GemHVO 
VgV Verw.-Vorschriften 
VOL/A (2. Abschnitt), 
VOB/A (2. Abschnitt), 
VOF 
VOL/A (1. Abschnitt), 
VOB/A (1. Abschnitt) 
SektVO VSVgV 
VOB/A 
3. Abschn. 
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Vergabeordnungen 
VOL/A 
1. Abschnitt 
VOB/A 
1. Abschnitt 
VOL/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOB/A 
EG 
2. Abschnitt 
VOF SektVO VSVgV VSVgV 
+ 
VOB/A 
VS 
3. Abschnitt 
EU-Schwellenwerte 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
Sektorenverordnung - SektVO 
● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, 
Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich 
(Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als 
Sektorenbereich bezeichnet. 
● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu 
geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den 
früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A 
enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den 
Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen. 
● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die 
SektVO relevant. 
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Sektorenbereich 
§ 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte 
Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 
16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 
vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch 
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung 
sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die 
Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen 
Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) 
geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils 
angepasst sind und gelten.“ 
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Regeln für die Auftragswertberechnung 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) 
Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der 
voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung 
auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind 
etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ 
Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der 
Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der 
Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) 
Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen 
über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen 
1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes ent-sprechender 
aufeinander folgender Aufträge aus dem vorange-gangenen 
Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei 
Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der 
zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag 
folgen, oder 
2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander 
folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden 
zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden 
Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben 
werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) 
Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein 
Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den 
geschätzten Auftragswert 
1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 
Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge; 
2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von 
mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) 
Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist 
neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller 
Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung 
der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur 
Verfügung gestellt werden.“ 
Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen 
elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten 
Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der 
gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen 
elektronischen Verfahrens geplant sind.“ 
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§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) 
Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus 
mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, 
ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose 
zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in 
§ 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die 
Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, 
deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 
80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die 
Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose 
nicht übersteigt.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) 
Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag 
führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen 
zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen 
übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder 
und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des 
Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
§ 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) 
Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch 
gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren 
Leistungen zu berücksichtigen.“ 
Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist 
der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe 
abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
Grundprinzipien im Vergaberecht 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
Grundprinzipien des Vergaberechts 
● Wettbewerbsgrundsatz 
● Tranzparenzgebot 
● Diskriminierungsverbot 
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§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze 
(1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach 
Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter 
Vergabeverfahren. 
(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, 
eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder 
gestattet. 
(3)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu 
berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach 
Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen 
zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies 
erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der 
Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet 
der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach 
den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
§ 97 GWB Allgemeine Grundsätze 
(4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und 
zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche 
Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, 
umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen 
Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der 
Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen 
an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz 
vorgesehen ist. 
(5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. 
(6) .. 
(7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen 
über das Vergabeverfahren einhält. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich 
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Bauleistungen im Sektorenbereich 
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Vergabearten 
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Vergabearten 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 24
Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
Offenes Verfahren 
§ 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, 
in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen 
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert 
wird.“ 
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Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist 
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Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB 
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren 
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, 
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot 
angenommen werden soll, 
● über die Gründe der vorgesehenen 
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den 
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
unverzüglich in Textform zu informieren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
SektVO – Offenes Verfahren - Angebotsfrist 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
§ 17 Abs. 2 SektVO 
Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 
52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der 
Bekanntmachung. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
Angebotsfrist beim offenen Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
§ 18 Abs. 1 SektVO 
Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die Eingangsfrist für 
Angebote bis auf 22 Kalendertage verkürzen, wenn eine regelmäßige 
nicht verbindliche Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil 
veröffentlicht wurde. [..] 
spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf Monate vor dem 
Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten 
Auftragsvergabe veröffentlicht worden sein. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
§ 18 Abs. 2, Nr. 1 SektVO 
Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen 
können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage 
verkürzen: im offenen Verfahren die Angebotsfrist, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
§ 18 Abs. 3 SektVO 
Die Frist für den Eingang der Angebote kann um weitere fünf 
Kalendertage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab der 
Veröffentlichung der Bekanntmachung sämtliche 
Vergabeunterlagen elektronisch vollständig verfügbar macht und die 
Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden ist. In der 
Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse 
anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
§ 18 Abs. 4, Nr. 1 SektVO 
Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 
verbinden. Dabei dürfen folgende Mindestdauern nicht 
unterschritten werden: 15 Kalendertage im offenen Verfahren und 
zehn Kalendertage im nicht offenen Verfahren für den Eingang der 
Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der 
Bekanntmachung, wenn es sich nicht um eine einvernehmlich 
festgelegte Frist handelt, 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
Nicht offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
Nicht Offenes Verfahren 
§ 101 Abs. 3 GWB: „Bei nicht offenen Verfahren wird 
öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis 
sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur 
Angebotsabgabe aufgefordert.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
Nicht Offenes Verfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
Fristen beim Teilnahmewettbewerb 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 42
§ 17 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz SektVO 
Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit 
Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang von 
Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalendertage, gerechnet ab dem 
Tag der Absendung der Bekanntmachung; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
§ 17 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz SektVO 
sie darf nicht kürzer sein als 15 Kalendertage, wenn die 
Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zur 
Veröffentlichung übermittelt wurde. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
§ 18 Abs. 2, Nr. 2 SektVO 
Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen 
können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage 
verkürzen: im nicht offenen Verfahren und im 
Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Frist für den 
Eingang der Teilnahmeanträge. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 46
Verhandlungsverfahren 
§ 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind 
Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder 
ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme 
an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem 
oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu 
verhandeln.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
Verhandlungsverfahren 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 48
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger 
Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine 
Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen 
Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, 
Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit 
dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und 
Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen 
Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht 
vorgreift; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen 
oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von 
einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im 
Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht 
vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den 
nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit 
Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im 
Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen 
Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur 
teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder 
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder 
bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des 
Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material 
unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine 
technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische 
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei 
zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der 
Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich 
vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines 
unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags 
erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben 
wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt, 
a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und 
wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber 
vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder 
b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des 
ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung 
unbedingt erforderlich sind; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei 
neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger 
Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den 
Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, 
sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und 
dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der 
nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der 
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung 
muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt 
angegeben werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen 
notiert und gekauft werden; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) 
vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den 
Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die 
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis 
beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen 
Preisen liegt; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem 
Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei 
Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, 
Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen; 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb 
§6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO: 
Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, 
wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der 
Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten 
Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des 
Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall 
müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an 
den Verhandlungen aufgefordert werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
Rahmenvereinbarungen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 61
Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen 
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren. 
1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags 
2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit des 
Rahmenvertrags 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen 
Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen 
müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und 
Prinzipien des Vergaberechts halten. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen 
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren. 
Ausschreibung des Rahmenvertrages 
z.B. durch ein offenes Verfahren 
1. Stufe 2. Stufe 
Abschluss des Rahmenvertrages 
mit einem Unternehmen 
Einzelauftrag 
Einzelauftrag 
Einzelauftrag 
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Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen 
● Eine Rahmenvereinbarungen darf auch mit mehreren 
Unternehmen geschlossen werden. 
● Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter 
diesen Unternehmen statt. 
● Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren 
notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den 
Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen 
wurde, ausreichen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen 
Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren. 
Ausschreibung des Rahmenvertrages 
z.B. durch ein offenes Verfahren 
1. Stufe 2. Stufe 
Unternehmen 1 
Einzelauftrag Einzelauftrag 
Unternehmen 3 Einzelauftrag 
Einzelauftrag Einzelauftrag 
Unternehmen 2 
Abschluss des Rahmenvertrages 
mit mehreren Unternehmen 
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§ 9 SektVO Rahmenvereinbarungen 
(1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder 
mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer 
Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, 
die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. 
Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und 
gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. 
(2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit 
Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund 
dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
Frist zur Versendung der 
Vergabeunterlagen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
§ 19 Abs. 1 SektVO 
Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle 
zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg 
vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unver-züglich, 
jedoch spätestens am sechsten Kalendertag 
nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die 
Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag recht-zeitig 
innerhalb der Eingangsfrist für Angebote einge-gangen 
war. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
Fristen bei Bieterfragen 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
§ 19 Abs. 2 SektVO 
Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der 
Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf 
der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die 
zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden 
sind. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
Frist zur Bekanntmachung der 
Auftragserteilung 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
§ 12 Abs. 1 SektVO 
Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die 
Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei 
Monate nach Zuschlagserteilung oder 
abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich 
bekannt geben. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
Informations- und Wartepflicht 
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§ 101a Abs. 1 Satz 1 GWB 
Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren 
Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, 
● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot 
angenommen werden soll, 
● über die Gründe der vorgesehenen 
Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den 
● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses 
unverzüglich in Textform zu informieren. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
§ 101a Abs. 1 Satz 2 GWB 
Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information 
über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung 
gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die 
Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter 
ergangen ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
§ 101a Abs. 1 Satz 3 GWB 
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung 
der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen 
werden. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
Informations- und Wartepflicht – per Post 
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§ 101a Abs. 1 Satz 4 GWB 
Wird die Information per Fax oder auf elektronischem 
Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn 
Kalendertage. 
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Informations- und Wartepflicht - elektronisch 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
§ 101a Abs. 1 Satz 5 GWB 
Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der 
Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des 
Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt 
es nicht an. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
§ 101a Abs. 2 GWB 
Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das 
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung 
wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt 
ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
§ 101b Abs. 1 GWB 
Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der 
Auftraggeber 
1. gegen § 101a verstoßen hat oder 
2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein 
Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen 
am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass 
dies aufgrund Gesetzes gestattet ist 
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren 
nach Absatz 2 festgestellt worden ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
§ 101b Abs. 2 Satz 1 GWB 
Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt 
werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb 
von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, 
jedoch nicht später als sechs Monate nach 
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
§ 101b Abs. 2 Satz 2 GWB 
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt 
der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die 
Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung 
der Auftragsvergabe im Amtsblatt der 
Europäischen Union. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
Aufhebung von Vergabeverfahren 
§ 30 SektVO 
Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose 
aufgehoben werden oder im Fall der Verhandlungsverfahren eingestellt 
werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren 
beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des 
Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues 
Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen. 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
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sind.“ 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
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Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html 
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Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher 
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Praxisratgeber Vergaberecht 
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742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen 
Hardcover 
69,- Euro (inkl. MwSt.) 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
Fristen im Vergabeverfahren 
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http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
ISBN 978-3-8462-0471-9 
http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
Vielen Dank! 
http://www.fachverlag-ferber.de 
http://vergaberecht-schulung.de 
Thomas Ferber 
thomas@fachverlag-ferber.de 
http://www.fachverlag-ferber.de 
https://twitter.com/t_ferber
Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen 
werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder 
drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung 
zu prüfen. 
Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu 
der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene 
Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.

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Vergabeverfahren gemäß SektVO

  • 1. Web-Seminar Praxisratgeber Vergaberecht Vergabeverfahren gemäß SektVO Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de
  • 2. Thomas Ferber Ich habe an der Technischen Universität Darmstadt Mathematik studiert und 1989 mit Diplom abgeschlossen. Seit 2004 beschäftige ich mich intensiv mit dem Thema Vergaberecht. Als langjähriger Key-Account-Manager für den Geschäftsbereich Forschung und Lehre bei Sun Microsystems war ich mit den Sonderaufgaben Vergaberecht, Wettbewerbsrecht und Korruptionsprävention betraut. Mit dem 2010 gegründeten Fachverlag Thomas Ferber biete ich Fachbücher und Fachseminare zum Thema Vergaberecht sowie Beratungsleistungen in der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren an. Die Seminar- und Buchreihe "Praxisratgeber Vergaberecht" versteht es, das Thema Vergaberecht aus dem Paragrafendschungel zu befreien und anschaulich und realitätsbezogen darzustellen. Zu den Teilnehmern meiner Schulungen gehören sowohl öffentliche Auftraggeber als auch Bieter. Neben meinen offenen Schulungen bin ich als Dozent für Vergaberechtsschulungen bei der Kyocera Academy in Meerbusch, beim Behördenspiegel in Bonn und beim Kommunalen Bildungswerk in Berlin tätig. Mit In-House-Seminaren biete ich öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen individuell zugeschnittene Seminare und Workshops an. Außerdem arbeite ich als Kooperationspartner mit dem Bundesanzeiger Verlag in Köln und Singer Preisprüfung in Hamburg zusammen. Ich besitze langjährige Erfahrungen mit den zahlreichen Facetten des Vergaberechts sowohl aus Auftraggeber- als auch aus Bietersicht. Um mein Profil abzurunden, studiere ich aktuell Wirtschaftsrecht an der Universität des Saarlandes in einem Master-Fernstudiengang. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 2
  • 3. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 3
  • 4. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 4
  • 5. Vergaberechtsübersicht Government Procurement Agreement (GPA) Internationales Recht EG-Vertrag, EG-Vergaberichtlinien EU-Recht GWB Teil 4 Nationales Recht Haushaltsrecht BHO, LHO, GemHVO VgV Verw.-Vorschriften VOL/A (2. Abschnitt), VOB/A (2. Abschnitt), VOF VOL/A (1. Abschnitt), VOB/A (1. Abschnitt) SektVO VSVgV VOB/A 3. Abschn. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 5
  • 6. Vergabeordnungen VOL/A 1. Abschnitt VOB/A 1. Abschnitt VOL/A EG 2. Abschnitt VOB/A EG 2. Abschnitt VOF SektVO VSVgV VSVgV + VOB/A VS 3. Abschnitt EU-Schwellenwerte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 6
  • 7. Sektorenverordnung - SektVO ● Die Bereiche Trinkwasserversorgung, Elektrizitätsversorgung, Gasversorgung, Wärmeversorgung sowie der Verkehrsbereich (Flughäfen, Schienenverkehr, Häfen, ...) werden als Sektorenbereich bezeichnet. ● Für Auftragsvergaben im Sektorenbereich gilt die 2009 neu geschaffene Sektorenverordnung (SektVO). Die in den früheren Vergabeverordnungen VOB/A und VOL/A enthaltenen Abschnitte für den Sektorenbereich sind mit den Neufassungen dieser Vergabeordnungen entfallen. ● Im Sektorenbereich sind aktuell nur noch das GWB sowie die SektVO relevant. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 7
  • 8. Sektorenbereich § 1 Abs. 2 SektVO: „Die Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen oder übersteigen, die in Artikel 16 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 64) geändert worden ist, festgelegt und nach Artikel 69 der Richtlinie jeweils angepasst sind und gelten.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 8
  • 9. Regeln für die Auftragswertberechnung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 9
  • 10. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 1 : „Bei der Schätzung der Auftragswerte ist von der voraussichtlichen Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung auszugehen ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer. Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.“ Abs. 2 : „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, um den Auftrag der Anwendbarkeit dieser Verordnung zu entziehen.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 10
  • 11. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 3: „Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen 1.entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes ent-sprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorange-gangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder 2.auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 11
  • 12. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 4: „Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert 1.bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge; 2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 12
  • 13. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 5 : „Bei der Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.“ Abs. 6 : „Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Verfahrens geplant sind.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 13
  • 14. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 7 : „Besteht das beabsichtigte Beschaffungsvorhaben aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist bei der Schätzung des Auftragswertes der Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den in § 1 Absatz 2 genannten Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Wert bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen unter 80.000 Euro und bei Bauaufträgen unter 1 Million Euro liegt, wenn die Summe der Werte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 14
  • 15. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 8 : „Bei einem Wettbewerb, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Wettbewerben entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 15
  • 16. § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes) Abs. 9 : „Wird von der Möglichkeit des § 6 Absatz 2 Nummer 7 Gebrauch gemacht, ist bei der Berechnung des Auftragswertes der Wert der späteren Leistungen zu berücksichtigen.“ Abs. 10 : „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet wird oder die sonstige Einleitung des Vergabeverfahrens.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 16
  • 17. Grundprinzipien im Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 17
  • 18. Grundprinzipien des Vergaberechts ● Wettbewerbsgrundsatz ● Tranzparenzgebot ● Diskriminierungsverbot http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 18
  • 19. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze (1) Öffentliche Auftraggeber beschaffen Waren, Bau- und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften im Wettbewerb und im Wege transparenter Vergabeverfahren. (2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Benachteiligung ist auf Grund dieses Gesetzes ausdrücklich geboten oder gestattet. (3)Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vornehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Wird ein Unternehmen, das nicht öffentlicher Auftraggeber ist, mit der Wahrnehmung oder Durchführung einer öffentlichen Aufgabe betraut, verpflichtet der Auftraggeber das Unternehmen, sofern es Unteraufträge an Dritte vergibt, nach den Sätzen 1 bis 3 zu verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 19
  • 20. § 97 GWB Allgemeine Grundsätze (4) Aufträge werden an fachkundige, leistungsfähige sowie gesetzestreue und zuverlässige Unternehmen vergeben. Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. Andere oder weitergehende Anforderungen dürfen an Auftragnehmer nur gestellt werden, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. (5) Der Zuschlag wird auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt. (6) .. (7) Die Unternehmen haben Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 20
  • 21. Liefer- und Dienstleistungen im Sektorenbereich http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 21
  • 22. Bauleistungen im Sektorenbereich http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 22
  • 25. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 25
  • 26. Offenes Verfahren § 101 Abs. 2 GWB: „Offene Verfahren sind Verfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 26
  • 27. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 27
  • 28. Vergabebekanntmachung und Angebotsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 28
  • 29. Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 29
  • 30. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ● über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den ● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 30
  • 31. SektVO – Offenes Verfahren - Angebotsfrist http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 31
  • 32. § 17 Abs. 2 SektVO Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote 52 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 32
  • 33. Angebotsfrist beim offenen Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 33
  • 34. § 18 Abs. 1 SektVO Der Auftraggeber kann im offenen Verfahren die Eingangsfrist für Angebote bis auf 22 Kalendertage verkürzen, wenn eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung oder ein Beschafferprofil veröffentlicht wurde. [..] spätestens 52 Kalendertage und frühestens zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe veröffentlicht worden sein. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 34
  • 35. § 18 Abs. 2, Nr. 1 SektVO Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage verkürzen: im offenen Verfahren die Angebotsfrist, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 35
  • 36. § 18 Abs. 3 SektVO Die Frist für den Eingang der Angebote kann um weitere fünf Kalendertage verkürzt werden, wenn der Auftraggeber ab der Veröffentlichung der Bekanntmachung sämtliche Vergabeunterlagen elektronisch vollständig verfügbar macht und die Frist nicht einvernehmlich festgelegt worden ist. In der Bekanntmachung hat der Auftraggeber die Internet-Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen abrufbar sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 36
  • 37. § 18 Abs. 4, Nr. 1 SektVO Auftraggeber dürfen Fristverkürzungen nach den Absätzen 1 bis 3 verbinden. Dabei dürfen folgende Mindestdauern nicht unterschritten werden: 15 Kalendertage im offenen Verfahren und zehn Kalendertage im nicht offenen Verfahren für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, wenn es sich nicht um eine einvernehmlich festgelegte Frist handelt, http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 37
  • 38. Nicht offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 38
  • 39. Nicht Offenes Verfahren § 101 Abs. 3 GWB: „Bei nicht offenen Verfahren wird öffentlich zur Teilnahme, aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 39
  • 40. Nicht Offenes Verfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 40
  • 41. Fristen beim Teilnahmewettbewerb http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 41
  • 43. § 17 Abs. 3 Nr. 1 1. Halbsatz SektVO Bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beträgt die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen mindestens 37 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 43
  • 44. § 17 Abs. 3 Nr. 1, 2. Halbsatz SektVO sie darf nicht kürzer sein als 15 Kalendertage, wenn die Bekanntmachung auf elektronischem Weg oder mittels Telefax zur Veröffentlichung übermittelt wurde. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 44
  • 45. § 18 Abs. 2, Nr. 2 SektVO Bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen können die Auftraggeber folgende Fristen um sieben Kalendertage verkürzen: im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 45
  • 47. Verhandlungsverfahren § 101 Abs. 3 GWB: „Verhandlungsverfahren sind Verfahren, bei denen sich der Auftraggeber mit oder ohne vorherige öffentliche Aufforderung zur Teilnahme an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 47
  • 49. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 1 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung kein oder kein geeignetes Angebot oder keine Bewerbung abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 49
  • 50. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 2 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn ein Auftrag nur vergeben wird zum Zweck von Forschung, Versuchen, Untersuchungen oder der Entwicklung und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung der Forschungs-und Entwicklungskosten und diese Vergabe einer wettbewerblichen Vergabe von Folgeaufträgen, die diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 50
  • 51. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 3 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn der Auftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 51
  • 52. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 4 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, soweit zwingend erforderlich, weil es bei äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit Ereignissen, die die Auftraggeber nicht vorhersehen konnten, nicht möglich ist, die in den offenen, den nicht offenen oder den Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 52
  • 53. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 5 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, im Fall von Lieferaufträgen für zusätzliche, vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführende Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gängigen Lieferungen oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten den Auftraggeber zum Kauf von Material unterschiedlicher technischer Merkmale zwänge und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich brächte; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 53
  • 54. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 6 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich vergebenen Auftrag vorgesehen waren, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, sofern der Auftrag an das Unternehmen vergeben wird, das den ursprünglichen Auftrag ausführt, a) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder b) wenn diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 54
  • 55. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 7 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, die vom selben Auftraggeber an den Auftragnehmer des ursprünglichen Auftrags vergeben werden, sofern diese Bauleistungen einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der nach einer Bekanntmachung vergeben wurde; die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung muss bereits bei der Bekanntmachung für den ersten Bauabschnitt angegeben werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 55
  • 56. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 8 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 56
  • 57. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 9 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Aufträge auf Grund einer Rahmenvereinbarung (§ 9) vergeben werden sollen, sofern die Rahmenvereinbarung nach den Bestimmungen dieser Verordnung geschlossen wurde; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 57
  • 58. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 10 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 58
  • 59. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 11 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen von einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig aufgibt oder bei Insolvenzverwaltern oder Liquidatoren im Rahmen eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens gekauft werden sollen; http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 59
  • 60. Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb §6 Abs. 2 Nr. 12 SektVO: Ein Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung ist zulässig, wenn im Anschluss an ein Auslobungsverfahren der Dienstleistungsauftrag nach den in § 11 festgelegten Bestimmungen an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Auslobungsverfahrens vergeben werden muss; im letzteren Fall müssen alle Gewinner des Auslobungsverfahrens zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 60
  • 62. Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren. 1. Stufe: Ausschreibung des Rahmenvertrags 2. Stufe: Formlose Einzelaufträge innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 62
  • 63. Ausschreibung von Rahmenvereinbarungen Bei der Ausschreibungen von Rahmenvereinbarungen müssen sich die Auftraggeber an die Grundlagen und Prinzipien des Vergaberechts halten. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 63
  • 64. Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren. Ausschreibung des Rahmenvertrages z.B. durch ein offenes Verfahren 1. Stufe 2. Stufe Abschluss des Rahmenvertrages mit einem Unternehmen Einzelauftrag Einzelauftrag Einzelauftrag http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 64
  • 65. Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen ● Eine Rahmenvereinbarungen darf auch mit mehreren Unternehmen geschlossen werden. ● Die Einzelbeauftragung findet dann im Wettbewerb unter diesen Unternehmen statt. ● Für die Einzelbeauftragung ist kein förmliches Verfahren notwendig. In der Regel sollte hier eine Preisabfrage bei den Unternehmen mit denen der Rahmenvertrag abgeschlossen wurde, ausreichen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 65
  • 66. Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen Rahmenvereinbarungen sind zweistufige Verfahren. Ausschreibung des Rahmenvertrages z.B. durch ein offenes Verfahren 1. Stufe 2. Stufe Unternehmen 1 Einzelauftrag Einzelauftrag Unternehmen 3 Einzelauftrag Einzelauftrag Einzelauftrag Unternehmen 2 Abschluss des Rahmenvertrages mit mehreren Unternehmen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 66
  • 67. § 9 SektVO Rahmenvereinbarungen (1) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern mit einem oder mehreren Unternehmen. In einer Rahmenvereinbarung werden die Bedingungen für Einzelaufträge festgelegt, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abgeschlossen werden sollen. Festgelegt werden insbesondere die Bedingungen über den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. (2) Wurde eine Rahmenvereinbarung nicht in einem Verfahren mit Bekanntmachung vergeben, so muss der Vergabe des Einzelauftrages auf Grund dieser Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung vorausgehen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 67
  • 68. Frist zur Versendung der Vergabeunterlagen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 68
  • 69. § 19 Abs. 1 SektVO Macht der Auftraggeber die Vergabeunterlagen und alle zusätzlichen Unterlagen nicht auf elektronischem Weg vollständig verfügbar, hat er diese Unterlagen unver-züglich, jedoch spätestens am sechsten Kalendertag nach Eingang eines entsprechenden Antrags an die Unternehmen zu senden, sofern dieser Antrag recht-zeitig innerhalb der Eingangsfrist für Angebote einge-gangen war. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 69
  • 70. Frist zum Versenden der Vergabeunterlagen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 70
  • 71. Fristen bei Bieterfragen http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 71
  • 72. § 19 Abs. 2 SektVO Zusätzliche Auskünfte zu den Unterlagen hat der Auftraggeber spätestens sechs Kalendertage vor Ablauf der Eingangsfrist für Angebote zu erteilen, sofern die zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert worden sind. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 72
  • 73. Frist zur Bekanntmachung der Auftragserteilung http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 73
  • 74. § 12 Abs. 1 SektVO Auftraggeber müssen vergebene Aufträge oder die Ergebnisse eines Wettbewerbs spätestens zwei Monate nach Zuschlagserteilung oder abgeschlossenem Auslobungsverfahren öffentlich bekannt geben. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 74
  • 75. Informations- und Wartepflicht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 75
  • 76. § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB Der Auftraggeber hat die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, ● über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, ● über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den ● frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 76
  • 77. § 101a Abs. 1 Satz 2 GWB Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 77
  • 78. § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 78
  • 79. Informations- und Wartepflicht – per Post http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 79
  • 80. § 101a Abs. 1 Satz 4 GWB Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 80
  • 81. Informations- und Wartepflicht - elektronisch http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 81
  • 82. § 101a Abs. 1 Satz 5 GWB Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 82
  • 83. § 101a Abs. 2 GWB Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekannt-machung wegen besonderer Dringlichkeit gerecht-fertigt ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 83
  • 84. § 101b Abs. 1 GWB Ein Vertrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der Auftraggeber 1. gegen § 101a verstoßen hat oder 2. einen öffentlichen Auftrag unmittelbar an ein Unternehmen erteilt, ohne andere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen und ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren nach Absatz 2 festgestellt worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 84
  • 85. § 101b Abs. 2 Satz 1 GWB Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 85
  • 86. § 101b Abs. 2 Satz 2 GWB Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 86
  • 87. Aufhebung von Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 87
  • 88. Aufhebung von Vergabeverfahren § 30 SektVO Ein Vergabeverfahren kann ganz oder bei Losvergabe für einzelne Lose aufgehoben werden oder im Fall der Verhandlungsverfahren eingestellt werden. In diesen Fällen hat der Auftraggeber den am Vergabeverfahren beteiligten Unternehmen unverzüglich die Aufhebung oder Einstellung des Verfahrens und die Gründe hierfür sowie seine etwaige Absicht, ein neues Vergabeverfahren durchzuführen, in Textform mitzuteilen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 88
  • 89. Dokumentation / Vergabeakte http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 89
  • 90. § 32 SektVO a)Auftraggeber sind verpflichtet, sachdienliche Unterlagen über jede Auftragsvergabe zeitnah zu erstellen und die Entscheidungen über die Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe, die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung und die Nichtanwendung der Vergabevorschriften nachvollziehbar zu dokumentieren. b)Die sachdienlichen Unterlagen sind für mindestens vier Jahre ab Auftragsvergabe aufzubewahren. Der Kommission sind auf deren Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 90
  • 91. Verstoß gegen das Transparenzgebot VK Südbayern, 19.01.2009, Z 3 - 3 - 3194 - 1 - 39 - 11 / 08: „Zunächst ist das vorliegende Vergabeverfahren wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot fehlerhaft, weil sämtliche vorgetragene Feststellungen nicht hinreichend nachvollziehbar begründet und ausreichend dokumentiert sind.“ http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 91
  • 92. Dokumentationsmängel OLG Celle, Beschluss vom 11.02.2010, 13 Verg 16 / 09: Dokumentationsmängel führen im Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation unzureichend ist, fehlerbehaftet und in diesem Umfang zu wiederholen ist (OLG Düsseldorf, VergabeR 2004, 513, 514 m. w. N.. Portz in: Ingenstau/Korbion, VOB 16. Aufl. § 30 VOB/A Rdn. 4 f.). http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 92
  • 93. Seminare Praxisratgeber Vergaberecht http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 93
  • 94. Web-Seminare zum Vergaberecht www.fachverlag-ferber.de/webseminare-praxisratgeber-vergaberecht.html Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 94
  • 95. Web-Seminare zum Vergaberecht Fr. 24.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Sektorenbereich - SektVO Fr. 31.10.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOL/A Fr. 07.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOB/A Fr. 14.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren gemäß VOF Fr. 21.11.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit, VSVgV Fr. 05.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Angebotsfrist und Fristverkürzungen bei VOL/A-Ausschreibungen Fr. 12.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Bindefristen bei Vergabeverfahren Fr. 19.12.2014, 10:00 - 11:00 Uhr Besondere Dringlichkeit bei Vergabeverfahren Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Vergabedokumentation und Vergabeakte Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOL/A Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Freihändige Vergaben gemäß VOB/A Fr. 09.01.2015, 10:00 - 11:00 Uhr Bieterfragen und Rügen Alle Termine unter www.fachverlag-ferber.de/webseminare-termine.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 95
  • 97. Seminare im September und Oktober 2014 November: 04.11.2014 Dortmund: Einführung in das Vergaberecht 05.11.2014 Dortmund: IT-Vergabe 06.11.2014 Dortmund: Bieterstrategien 11.11.2014 München: Einführung 12.11.2014 München: Wertungskriterien und Bewertungsmatrizen Alle Seminartermine unter http://fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 97
  • 98. Seminare im Dezember 2014 Dezember: 09.12.2014 in Stuttgart, Einführung in das Vergaberecht 10.12.2014 in Stuttgart, Bieterstrategien 16.12.2014 in Darmstadt, Einführung in das Vergaberecht 17.12.2014 in Darmstadt, IT-Vergabe www.fachverlag-ferber.de/seminar-bewertungsmatrizen.html Alle Seminartermine unter www.fachverlag-ferber.de/terminübersicht.html http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 98
  • 99. Praxisratgeber Vergaberecht - Bücher http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 99
  • 100. ISBN 978-3-942766-03-6 Praxisratgeber Vergaberecht Fristen im Vergabeverfahren 3. erweiterte und aktualisierte Auflage, Sept. 2013 742 + xii Seiten, 215 Abbildungen, 50 Tabellen Hardcover 69,- Euro (inkl. MwSt.) http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 100
  • 101. Fristen im Vergabeverfahren http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 101
  • 102. ISBN 978-3-8462-0268-5 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 102
  • 103. ISBN 978-3-8462-0471-9 http://www.fachverlag-ferber.de Fachverlag Thomas Ferber Seite 103
  • 104. Vielen Dank! http://www.fachverlag-ferber.de http://vergaberecht-schulung.de Thomas Ferber thomas@fachverlag-ferber.de http://www.fachverlag-ferber.de https://twitter.com/t_ferber
  • 105. Dieses Vortrag wurde mit großer Sorgfalt erarbeitet. Trotzdem können Fehler und Irrtümer nicht vollständig ausgeschlossen werden. Verlag und Autor übernehmen keine juristische Verantwortung und keine Haftung für inhaltliche oder drucktechnische Fehler sowie deren Folgen. Jeder Anwender ist daher aufgefordert, alle Angaben in eigener Verantwortung zu prüfen. Die Wiedergabe von Warenbezeichnungen, Handelsnamen oder sonstigen Kennzeichen in diesem Vortrag berechtigt nicht zu der Annahme, dass diese von jedermann frei benutzt werden dürfen. Vielmehr kann es sich auch dann um eingetragene Warenzeichen oder sonstige geschützte Kennzeichen handeln, wenn sie nicht eigens als solche gekennzeichnet sind.