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Newsletter – März 2016
DOING BUSINESS IN THE UK
RISIKOINVENTUR BREXIT
Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Ernstfall vor
In der Februar-Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen
einen grundlegenden Einblick in das Thema Brexit vermittelt.
Seither ist viel passiert: Die Verhandlungen zwischen dem
britischen Premier David Cameron und der Europäischen
Union sind abgeschlossen und als Termin für den ange-
kündigten Volksentscheid der Briten zum Verbleib ihres
Landes in der EU wurde der 23. Juni 2016 festgelegt. Der
Londoner Finanzdistrikt bezieht Stellung gegen den Brexit.
Boris Johnson, Oberbürgermeister von London, führt seine
Pro-Brexit-Debatte hingegen mit aller Entschlossenheit und
fordert US-Präsident Barack Obama öffentlich in scharfem
Ton dazu auf, das UK bei seinem kommenden Besuch mit
einem Pro-EU-Statement zu verschonen. Wolfgang Schäuble
antwortet auf der Londoner Brexit-Konferenz am 3. März 2016
auf die Frage, wie Deutschland auf einen Brexit reagieren
würde, mit der Antwort: „Wir würden weinen (...) und ich
hoffe, dass wir es nicht tun (müssen).“ Es wird bereits hart
um Wählerstimmen gekämpft. Die Marketing-Strategen
hinter den Wahlkampagnen beider Lager bedienen sich der
Zukunftsängste ihrer Wähler. Eine Vielfalt an Studien über-
schwemmt Großbritannien und warnt vor den erheblichen
volkswirtschaftlichen Konsequenzen – sei es hinsichtlich
eines Verbleibs in der EU, sei es hinsichtlich eines Brexits.
Wir haben in der Flut der Studien und Publikationen eine
Analyse zu den ganz konkreten operativen Auswirkungen
des möglichen Brexits auf deutsche Unternehmen mit
Business im UK vermisst und für Sie Antworten gefun-
den. Machen Sie nachfolgend gemeinsam mit unseren
Brexit-Experten eine Risikoinventur. Erkennen Sie, ob und
inwieweit Ihr Unternehmen im Brexit-Fall betroffen wäre
und wie Sie Ihr Unternehmen bereits heute vorbereiten
und schützen können.
SONDERAUSGABE
Risikoinventur Brexit
2DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT
Zoll und Umsatzsteuer
Birgit Jürgensmann, Partnerin am Standort Düsseldorf und
Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie über
Zoll und Umsatzsteuer im Brexit-Fall:
Birgit Jürgensmann
Partnerin, Brexit-Expertin
Rechtsanwältin, Steuerberaterin,
Fachanwältin für Steuerrecht
Beratungsfelder
•	 Umsatzsteuerberatung, insb. im internationalen Kontext
•	 Business Model Optimization
•	 (Umsatz-)Steuerliche Risikomanagement-Konzepte
Kontakt
Tel: +49 211 83 99-300
birgit.juergensmann@mazars.de
UKs Austritt aus der EU – was bedeutet dies für die Unter-
nehmen aus zollrechtlicher und umsatzsteuerlicher Sicht?
Mit dem Zeitpunkt des Austritts (dies ist nicht der Tag des
Referendums!) Großbritanniens aus der EU gehört das Land
nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union.
Dies macht grundlegende Änderungen für Unternehmen mit
Warenlieferungen und Dienstleistungsverkehr aus und nach
Großbritannien erforderlich, da die Mehrwertsteuer-Sys-
temrichtlinie und weitere EU-Richtlinien keine Geltung mehr
entfalten. Zu beachten ist, dass die Rechtsvorschriften für
Drittstaaten grundsätzlich ab dem Tag des Austritts gelten. Aus
den Erfahrungen der EU-Beitritte in den letzten Jahren dürfte
es auch bei einem Austritt keine Übergangsregelungen geben.
Der Austritt Großbritanniens aus der EU hätte aus umsatz-
steuerlicher Sicht im Wesentlichen folgende Auswirkungen:
1.	 Warenlieferungen nach Großbritannien
Grundsätzlich handelt es sich bei Warenlieferungen ab
dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr um innergemein-
schaftliche Lieferungen, sondern um Ausfuhrlieferungen
in das Drittlandsgebiet. Maßgebend ist hierbei der Zeit-
punkt des Beginns der Beförderung bzw. Versendung. Der
Zeitpunkt der (späteren) Rechnungsstellung ist irrelevant.
Dies bedeutet, dass Warenlieferungen, die beispielsweise
noch vor dem Zeitpunkt des Austritts beginnen und bei
denen die Gegenstände der Lieferungen erst nach dem
Austritt an den Empfänger gelangen, noch als innerge-
meinschaftliche Lieferungen klassifiziert werden.
2.	 Wareneinkäufe in Großbritannien
Bei Warenbewegungen aus Großbritannien nach
Deutschland nach dem Zeitpunkt des Austritts handelt
es sich nicht länger um innergemeinschaftliche Erwerbe,
sondern um Importe, für die – vorbehaltlich etwaiger
Befreiungen und Vereinfachungen – grundsätzlich Zoll
und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Warenlieferungen, die
vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU beginnen,
gelten im Bestimmungsland noch als innergemeinschaft-
liche Erwerbe (vgl. Punkt 1).
3.	 Unternehmensinterne Warenbewegungen von und nach
Großbritannien
Warentransporte von einem Unternehmensteil derselben
rechtlichen Einheit aus Großbritannien zu einem anderen
Unternehmensteil in Deutschland bzw. vice versa sind
nicht länger als innergemeinschaftliches Verbringen zu
qualifizieren und künftig unter Beachtung der zugrunde
liegenden zollrechtlichen Vorschriften zu behandeln bzw.
zu deklarieren.
4.	 Dienstleistungen
Für Dienstleistungen an in Großbritannien ansässige
Unternehmen muss der Nachweis der Unternehmer-
eigenschaft künftig mittels „anderer“ Nachweise und
nicht mehr auf Basis der Umsatzsteuer-Identifikations-
nummer erbracht werden.
5.	 Vorsteuervergütungsverfahren
Mit dem Tag des Austritts Großbritanniens aus der
EU sind auch für die Anwendung des Vorsteuervergü-
tungsverfahrens die Rechtsvorschriften für Drittstaaten
einschlägig. Dies führt unter anderem dazu, dass sich
die Antragsfrist auf 6 Monate (30. Juni des Folgejahres)
verkürzen würde und nicht mehr die 9-Monats-Frist für
in der EU ansässige Unternehmen maßgebend wäre.
Tobias Mackenrodt
Leiter Global Mobility, Brexit-Experte
Steuerberater, Rechtsanwalt,
Master of Law (LL.M.)
3DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT
Beratungsfelder
•	 Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze
•	 Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht
im Kontext der Entsendungsplanung
•	 Betreuung von Arbeitnehmern bei Einkommen-
steuererklärungen und Steuerausgleichsberechnungen
Kontakt
Tel: +49 69 967 65-1215
tobias.mackenrodt@mazars.de
6.	 Zollrechtliche Auswirkungen
Grundsätzlich gilt, dass die direkte Geltung des euro-
päischen Zollkodexes (bzw. ab dem 1. Mai 2016 des
Unionszollkodexes) ab dem Tag des Austritts entfällt.
Sofern für die gelieferten Waren Zoll anfällt, ist zu prü-
fen, ob sich dieser Aufwand durch entsprechende Be-
willigungen, Nutzung von Zolllagern und/oder geänder-
te Tarifierungen reduzieren lässt. Da der Zollaufwand
nicht (wie beispielsweise die Vorsteuer) abzugsfähig
ist, besteht für betroffene Unternehmen dringender
Handlungsbedarf. Anderenfalls müsste der zusätzliche
Aufwand in der Preisgestaltung berücksichtigt werden,
was sich ggf. nur schwer operativ durchsetzen ließe.
7.	 Sonstige Deklarationspflichten
Warenlieferungen nach Großbritannien und Dienstleis-
tungen an in Großbritannien ansässige Unternehmen
sind nicht länger in der Zusammenfassenden Meldung
zu erklären. Ebenso sind für Warenlieferungen bei
Überschreiten der jeweiligen Meldeschwellen keine
Intrastat-Meldungen abzugeben, sondern Extrastat-
Meldungen erforderlich.
Der Anpassungsbedarf für die Unternehmen betrifft unter
anderem folgende Bereiche:
•	 Prozesse (ggf. Änderung der Lieferkette: wer
importiert die Ware in die EU, Lagerhaltung, Anpassung
Buchnachweis)
•	 IT-Einstellungen (z. B. Steuerschlüssel, „Wording“
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•	 Rechnungsstellung (u. a. Texte, Preis)
•	 Preisgestaltung
(z. B. wenn künftig Zoll auf die Ware anfallen sollte)
•	 Zollrechtliche Bewilligungen/Vereinfachungen
(z. B. Zolllager)
Sollte Schottland dagegen in der EU verbleiben, müssten
betroffene Unternehmen dies gesondert bei ihren Planungen
und Anpassungen berücksichtigen.
Mitarbeiterentsendung
Tobias Mackenrodt, Leiter Global Mobility am Standort Frank-
furt und Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie
über Mitarbeiterentsendung im Brexit-Fall:
Brexit, Auswirkungen auf den Bereich internationale
Mitarbeiterentsendung
Mazars betreut im Bereich internationale Mitarbeiterent-
sendung entsandte Mitarbeiter deutscher bzw. britischer
Unternehmen sowie Mitarbeiter mit lokalen Arbeitsverträgen
und Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten. Angesichts
von jeweils ca. 100.000 britischen und deutschen Expatri-
ates in den jeweiligen Gastländern nehmen mit dem näher
rückenden Referendum in Großbritannien Fragestellungen
zur Freizügigkeit und den aufenthalts-, sozialversicherungs-
und steuerrechtlichen Auswirkungen größeren Raum ein.
Ein möglicher Ausstieg Großbritanniens aus der Europäischen
Union löst zunächst gem. Art. 50 des Lissaboner EU-Vertrages
(im folgenden EU-Vertrag) Verhandlungen zwischen Groß-
britannien und der Europäischen Union über die Einzelheiten
eines Austritts und den anschließenden Abschluss eines
Abkommens hierzu aus. Mögliche Auswirkungen lassen sich
wie folgt zusammenfassen:
4DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT
1.	 Ein Austritt Großbritanniens aus der EU wird sich ggf.
auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit auswirken. Inner-
halb der EU genießen Unionsbürger, d. h. Staatsbürger
eines Mitgliedstaates der EU, weitreichende Privilegien
bei der Einreise, dem Aufenthalt sowie der Erwerbs-
tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 45
AEUV). Ergänzende Regelungen finden sich in der sog.
Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Rats
vom 29.04.2004). Die Auswirkungen auf die Arbeitneh-
merfreizügigkeit werden zuletzt auch davon abhängen,
ob Großbritannien mit der Europäischen Union ent-
sprechend den Regeln der Welthandelsorganisation
Freihandelsabkommen schließt, der Europäischen
Freihandelsassoziation (im Folgenden EFTA) beitritt
bzw. auf der Basis jeweils geschlossener Abkommen
ähnlich der Schweiz seine Beziehungen zur EU regelt.
2.	 Bürger aus EU-Staaten, die in Deutschland einer
Beschäftigung nachgehen, sind bisher vom Erforder-
nis eines Aufenthaltstitels befreit. Staatsangehörige
von EFTA-Mitgliedstaaten kommen ebenfalls in den
Vorzug der Arbeitnehmerfreizügigkeit und bedürfen
keines Aufenthaltstitels. Für Staatsangehörige der
Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt das sog.
„Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz“. Bei einem über
3 Monate hinausgehenden Aufenthalt ist der Aufenthalt
in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde
anzuzeigen und eine Aufenthaltserlaubnis Schweiz
zu beantragen. Die Auswirkungen eines Austritts im
Bereich des Aufenthaltsrechts werden letztlich davon
abhängen, welches Modell im Rahmen des oben ange-
sprochenen Austrittsabkommens gewählt wird. Dies
gilt letztlich auch für deutsche Staatsbürger, die einer
Beschäftigung in Großbritannien nachgehen. Auch für
sie wird die weitere Behandlung vom Inhalt des Aus-
trittsabkommens abhängen.
3.	 Bei der Prüfung des anwendbaren Sozialversiche-
rungsrechts während einer Entsendung ist zu prü-
fen, ob ein Wechsel in das ausländische System der
sozialen Sicherheit erfolgen muss bzw. ein Verbleiben
im Heimatsystem möglich ist. Dies regeln unmittelbar
geltende EU-Verordnungen und bilaterale Sozialver-
sicherungsabkommen. Innerhalb der EU bzw. des EWR
bildet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004)
sowie die entsprechende Durchführungsverordnung
(EG) Nr. 987/2009 den wesentlichen Grundstein der
Sozialversicherungszugehörigkeit. Im Übrigen gelten
bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit bestimm-
ten Staaten. Die Anwendbarkeit des jeweils geltenden
Sozialversicherungsrechts nach einem Brexit wird von
den Verhandlungen des Austrittsabkommens abhän-
gen. Als Optionen kommen in Betracht, dass Großbri-
tannien – wie Norwegen, Island, Liechtenstein und die
Schweiz (seit 01.06. bzw. 01.04.2012) – in den Geltungs-
bereich der VO 883/2004 einbezogen bleibt oder über
bilaterale Abkommen die Sozialversicherung deutscher
und britischer Expats regelt.
4.	 Folgewirkungen bei der individuellen Besteuerung
der Mitarbeiter auf der Ebene des abgeschlossenen
Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien
bestehen nicht. Als Auswirkungen auf der Ebene des
nationalen Steuerrechts ergeben sich familienbezogene
Vergünstigungen für unbeschränkt steuerpflichtige EU-/
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und/oder Kinder nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind
(z. B. für die Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1
Nr. 2 EStG oder den Abzug von Unterhaltsleistungen als
Sonderausgaben). Die Berücksichtigung negativer Ein-
künfte in Bezug zu Drittstaaten ist in § 2a EStG geregelt.
Als Drittstaaten werden insofern Staaten angesehen, die
nicht Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR sind.
5.	 Änderungen mit Blick auf Fragen der Betriebsstätten-
begründung deutscher bzw. britischer Unternehmen im
jeweils anderen Land sowie der Einkunftsabgrenzung
ergeben sich nicht.
5DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT
Internationale Steuergestaltung
Marcus von Goldacker, Partner am Standort München und
Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie über
internationale Steuergestaltung im Brexit-Fall:
Mögliche steuerliche Konsequenzen eines Austritts
Großbritanniens aus der EU auf internationale Konzerne
Obwohl die direkten Steuern eine Angelegenheit der einzelnen
Mitgliedstaaten sind, existiert eine einschlägige EU-Gesetzge-
bung in Form von EU-Richtlinien und staatlichen Beihilferege-
lungen, die Großbritannien als EU-Staat zu erfüllen hat. Diese
EU-Richtlinien wirken sich derzeit positiv auf die steuerliche
Position von internationalen Konzernen aus. Bei einem Austritt
Großbritanniens aus der EU wären die nachfolgend genannten
EU-Richtlinien nicht mehr anwendbar:
1.	 Fusionsrichtlinie (UmwStG)
Im Falle von Fusionen, bei denen ein Unternehmen
Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu einem oder
mehreren Unternehmen in einem anderen EU-Mitglied-
staat überträgt, gewährt die Richtlinie unter bestimmten
Voraussetzungen eine Stundung der Steuern, die auf die
stillen Reserven entfallen.
2.	 Mutter-Tochter-Richtlinie
Die Mutter-Tochter-Richtlinie gewährt eine Befreiung
von der Kapitalertrag- und Quellensteuer auf Dividen-
denzahlungen, die zwischen verbundenen Unternehmen
verschiedener EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden. Damit
soll grundsätzlich eine Mehrfachbesteuerung grenzüber-
schreitend gezahlter Dividenden zwischen Tochter- und
Muttergesellschaften vermieden werden. Der nationale
Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben mit § 43b EStG i. V. m.
§ 50d EStG umgesetzt.
3.	 Zins- und Lizenzrichtlinie
Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die
EU-Richtlinie eine Befreiung vom Quellensteuerabzug
auf Zinszahlungen und Lizenzgebühren, die innerhalb
eines europäischen Konzerns grenzüberschreitend
geleistet werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass im Her-
kunftsland der Zahlung keinerlei Steuern, insbesondere
keine Quellensteuern erhoben werden dürfen. Folglich
dürfen Zinszahlungen und Lizenzgebühren nur im An-
sässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Die
Umsetzung in deutsches Recht erfolgte in § 50g EStG.
4.	 Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit
im Bereich der Besteuerung
Diese Richtlinie ermöglicht den automatischen Aus-
tausch über (Steuer-)Informationen zwischen den Steu-
erbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des von der
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) entwickelten Common Reporting
Standard (CRS). Im Vereinigten Königreich ist der CRS
am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.
Im Falle einer Entscheidung der Briten am 23. Juni 2016 für
den EU-Austritt wäre Großbritannien formal nicht mehr an
diese EU-Richtlinien gebunden. Inwieweit Großbritannien
allerdings daran ein Interesse haben wird oder ob doch
einige EU-Harmonisierungen beibehalten werden, bleibt ab-
zuwarten. Es wäre jedoch denkbar, dass Großbritannien die
höhere Flexibilität zum Anlass für verschiedene steuerliche
Änderungen nutzt (z. B. Wegzugsbesteuerung – Entstrickungs-
tatbestand Sitzverlegung bei Kapitalgesellschaften). Bei
einem Austritt Großbritanniens aus der EU würden innerhalb
von Europa wieder verstärkt die Regelungen des jeweiligen
Doppelbesteuerungsabkommens, insbesondere hinsichtlich
der Quellensteuer, Anwendung finden. Allerdings wäre der
abkommensrechtliche Schutz der Doppelbesteuerungsab-
kommen weniger umfangreich als nach den EU-Richtlinien.
Marcus von Goldacker
Partner, Brexit-Experte
Steuerberater, Diplom-Kaufmann,
MBA (International Taxation)
Beratungsfelder
•	 Internationale Steuerberatung
•	 Internationales Steuerrecht
•	 Steuerliche Umstrukturierung
Kontakt
Tel: +49 89 350 00-2324
marcus.von.goldacker@mazars.de
6DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT
Weiterhin wären deutsche Unternehmen mit Bezug zu Groß-
britannien nicht mehr in der Lage, bestimmte Erleichterungen
in Anspruch zu nehmen, und sollten daher zeitnah entspre-
chende Vorkehrungen treffen. Im Folgenden haben wir einige
Beispiele aufgeführt:
•	 Hinzurechnungsbesteuerung
Wegfall der Möglichkeit des Motivtests (§ 8 Abs. 2 AStG)
(Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit
für EU- und EWR-Gesellschaften)
•	 Umwandlungssteuerrecht
Einschränkung von steuerfreien internationalen Reorga-
nisationen (siehe insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG)
•	 Erstattung von Kapitalertragsteuer
Wegfall der Erstattungsmöglichkeit für Kapitalertragsteuer
auf Streubesitzdividenden unter bestimmten Voraussetzungen
(§ 32 Abs. 5 EStG)
Recht und Verträge
Dr. Martin F. Köhler, Salary Partner am Standort Berlin und
Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie über
Recht und Verträge im Brexit-Fall:
Rechtlicher Handlungsbedarf im Falle eines Brexits
Die genauen sonstigen Auswirkungen eines etwaigen Brexits
auf rechtliche Beziehungen sind zum derzeitigen Zeitpunkt
ungewiss. Von einem Brexit möglicherweise betroffene
Rechts- und Regelungsbereiche sind dabei etwa:
.	 Kapitalmarktregelungen
.	 Commercial/Handelsrecht
.	 Wettbewerbsrecht
.	 Geistiges Eigentum/IP
.	 Datenschutz
.	 Arbeitsrecht
.	 Umweltrecht
Insbesondere im Vertragsrecht können Fragen zur Rechts-
wahl, Verweise auf EU-Rechtsprechung und -Gesetzgebung
oder Bezugnahmen auf das EU-Territorium (etwa im Rahmen
von Vertriebsverträgen oder Wettbewerbsklauseln) von einem
Brexit betroffen sein und zu erheblichen Unsicherheiten
im Vertragsverhältnis der Parteien führen. Auch ist nicht
auszuschließen, dass Vertragspartner auf Grundlage von
Force-Majeure- oder Material-Adverse-Change-Klauseln
eine Loslösung oder Anpassung des Vertrages suchen.
Umso wichtiger erscheint vor diesem Hintergrund, eine
individuelle Prüfung Ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen
vorzunehmen und maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Un-
ternehmen zu finden.
Dr. Martin F. Köhler
Partner, Brexit-Experte
Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Handels- und Gesellschaftsrecht,
Certified Compliance Professional
(FSFM Frankfurt), Executive M.B.L.-
HSG (St. Gallen)
Beratungsfelder
•	 Gesellschaftsrecht/M&A
•	 Governance – Risk – Compliance (GRC)
•	 Handels-/Vertriebsrecht
•	 Internationales Privatrecht (IPR)
Kontakt
Tel: +49 30 208 88-1406
martin.f.koehler@mazars.de
7DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT
Mazars – Partner Ihres weltweiten Erfolgs
Mazars agiert mit 17.000 Experten aus den Bereichen Audit,
Tax und Advisory in 77 Nationen weltweit. In Deutschland
unterhält Roever Broenner Susat Mazars 12 Standorte mit
rund 1.000 Fachberatern. Im UK sind es 19 Standorte mit ca.
1.600 Experten. Mazars zählt sich zu den weltweit führenden
Beratungshäusern für den internationalen Mittelstand. Erster
Ansprechpartner für deutsche Unternehmen mit Beratungs-
bedarf im UK ist der UK // GER CROSS BORDER DESK. Hier
werden erstklassige Fachkompetenzen und Erfahrungen mit
Sprach- und interkulturellen Fähigkeiten spürbar nahtlos
koordiniert. Der Mandant profitiert darüber hinaus von der
Vielfalt langjähriger und exzellenter Kontakte zu öffentlichen
Institutionen, wie Botschaften, Kammern und Ämtern, sowie
zur Privatwirtschaft, zum Beispiel zu Banken, Spezialdienst-
leistern, potentiellen Geschäftspartnern und Kunden.
Wir begleiten:
.	 Unternehmensgründungen
.	 Unternehmenskäufe und -verkäufe
.	 Implementierung von Tochtergesellschaften
und Betriebsstätten
.	 Joint Ventures
.	 Wachstumsstrategien
.	 Steueroptimierungen
.	 Sanierungen und Restrukturierungen
.	 Finanzierungen
.	 Risikobewertungen und -minimierungen
.	 Mitarbeiterentsendungen
.	 Alltägliches Geschäft
Auch im Hinblick auf einen möglichen Brexit hat Ihr Unter-
nehmen mit Mazars einen erstklassigen Berater an seiner
Seite, der Sie zuverlässig durch die Wogen und sich hieraus
möglicherweise ergebenen Rechtsunsicherheiten und -risi-
ken navigiert.
www.mazars.co.uk
www.mazars.de
IHRE ANSPRECHPARTNER
Maximiliane Guenther
(deutsch- und englischsprachig)
Leiterin UK // GER CROSS BORDER DESK
Großbritannien
Tel: +44 20 70 63 4341
maximiliane.guenther@mazars.co.uk
Marcus von Goldacker
(deutsch- und englischsprachig)
International Tax Partner
Deutschland
Tel: +49 89 350 00-2324
marcus.von.goldacker@mazars.de
Friedrich Graf von Kanitz
(deutsch- und englischsprachig)
Senior Partner
Deutschland
Tel: +49 221 28 20-2535
friedrich.von.kanitz@mazars.de

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Roever Broenner Susat Mazars - Newsletter Risikoinventur Brexit

  • 1. Newsletter – März 2016 DOING BUSINESS IN THE UK RISIKOINVENTUR BREXIT Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf den Ernstfall vor In der Februar-Ausgabe unseres Newsletters haben wir Ihnen einen grundlegenden Einblick in das Thema Brexit vermittelt. Seither ist viel passiert: Die Verhandlungen zwischen dem britischen Premier David Cameron und der Europäischen Union sind abgeschlossen und als Termin für den ange- kündigten Volksentscheid der Briten zum Verbleib ihres Landes in der EU wurde der 23. Juni 2016 festgelegt. Der Londoner Finanzdistrikt bezieht Stellung gegen den Brexit. Boris Johnson, Oberbürgermeister von London, führt seine Pro-Brexit-Debatte hingegen mit aller Entschlossenheit und fordert US-Präsident Barack Obama öffentlich in scharfem Ton dazu auf, das UK bei seinem kommenden Besuch mit einem Pro-EU-Statement zu verschonen. Wolfgang Schäuble antwortet auf der Londoner Brexit-Konferenz am 3. März 2016 auf die Frage, wie Deutschland auf einen Brexit reagieren würde, mit der Antwort: „Wir würden weinen (...) und ich hoffe, dass wir es nicht tun (müssen).“ Es wird bereits hart um Wählerstimmen gekämpft. Die Marketing-Strategen hinter den Wahlkampagnen beider Lager bedienen sich der Zukunftsängste ihrer Wähler. Eine Vielfalt an Studien über- schwemmt Großbritannien und warnt vor den erheblichen volkswirtschaftlichen Konsequenzen – sei es hinsichtlich eines Verbleibs in der EU, sei es hinsichtlich eines Brexits. Wir haben in der Flut der Studien und Publikationen eine Analyse zu den ganz konkreten operativen Auswirkungen des möglichen Brexits auf deutsche Unternehmen mit Business im UK vermisst und für Sie Antworten gefun- den. Machen Sie nachfolgend gemeinsam mit unseren Brexit-Experten eine Risikoinventur. Erkennen Sie, ob und inwieweit Ihr Unternehmen im Brexit-Fall betroffen wäre und wie Sie Ihr Unternehmen bereits heute vorbereiten und schützen können. SONDERAUSGABE Risikoinventur Brexit
  • 2. 2DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT Zoll und Umsatzsteuer Birgit Jürgensmann, Partnerin am Standort Düsseldorf und Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie über Zoll und Umsatzsteuer im Brexit-Fall: Birgit Jürgensmann Partnerin, Brexit-Expertin Rechtsanwältin, Steuerberaterin, Fachanwältin für Steuerrecht Beratungsfelder • Umsatzsteuerberatung, insb. im internationalen Kontext • Business Model Optimization • (Umsatz-)Steuerliche Risikomanagement-Konzepte Kontakt Tel: +49 211 83 99-300 birgit.juergensmann@mazars.de UKs Austritt aus der EU – was bedeutet dies für die Unter- nehmen aus zollrechtlicher und umsatzsteuerlicher Sicht? Mit dem Zeitpunkt des Austritts (dies ist nicht der Tag des Referendums!) Großbritanniens aus der EU gehört das Land nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union. Dies macht grundlegende Änderungen für Unternehmen mit Warenlieferungen und Dienstleistungsverkehr aus und nach Großbritannien erforderlich, da die Mehrwertsteuer-Sys- temrichtlinie und weitere EU-Richtlinien keine Geltung mehr entfalten. Zu beachten ist, dass die Rechtsvorschriften für Drittstaaten grundsätzlich ab dem Tag des Austritts gelten. Aus den Erfahrungen der EU-Beitritte in den letzten Jahren dürfte es auch bei einem Austritt keine Übergangsregelungen geben. Der Austritt Großbritanniens aus der EU hätte aus umsatz- steuerlicher Sicht im Wesentlichen folgende Auswirkungen: 1. Warenlieferungen nach Großbritannien Grundsätzlich handelt es sich bei Warenlieferungen ab dem Zeitpunkt des Austritts nicht mehr um innergemein- schaftliche Lieferungen, sondern um Ausfuhrlieferungen in das Drittlandsgebiet. Maßgebend ist hierbei der Zeit- punkt des Beginns der Beförderung bzw. Versendung. Der Zeitpunkt der (späteren) Rechnungsstellung ist irrelevant. Dies bedeutet, dass Warenlieferungen, die beispielsweise noch vor dem Zeitpunkt des Austritts beginnen und bei denen die Gegenstände der Lieferungen erst nach dem Austritt an den Empfänger gelangen, noch als innerge- meinschaftliche Lieferungen klassifiziert werden. 2. Wareneinkäufe in Großbritannien Bei Warenbewegungen aus Großbritannien nach Deutschland nach dem Zeitpunkt des Austritts handelt es sich nicht länger um innergemeinschaftliche Erwerbe, sondern um Importe, für die – vorbehaltlich etwaiger Befreiungen und Vereinfachungen – grundsätzlich Zoll und Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Warenlieferungen, die vor dem Austritt Großbritanniens aus der EU beginnen, gelten im Bestimmungsland noch als innergemeinschaft- liche Erwerbe (vgl. Punkt 1). 3. Unternehmensinterne Warenbewegungen von und nach Großbritannien Warentransporte von einem Unternehmensteil derselben rechtlichen Einheit aus Großbritannien zu einem anderen Unternehmensteil in Deutschland bzw. vice versa sind nicht länger als innergemeinschaftliches Verbringen zu qualifizieren und künftig unter Beachtung der zugrunde liegenden zollrechtlichen Vorschriften zu behandeln bzw. zu deklarieren. 4. Dienstleistungen Für Dienstleistungen an in Großbritannien ansässige Unternehmen muss der Nachweis der Unternehmer- eigenschaft künftig mittels „anderer“ Nachweise und nicht mehr auf Basis der Umsatzsteuer-Identifikations- nummer erbracht werden. 5. Vorsteuervergütungsverfahren Mit dem Tag des Austritts Großbritanniens aus der EU sind auch für die Anwendung des Vorsteuervergü- tungsverfahrens die Rechtsvorschriften für Drittstaaten einschlägig. Dies führt unter anderem dazu, dass sich die Antragsfrist auf 6 Monate (30. Juni des Folgejahres) verkürzen würde und nicht mehr die 9-Monats-Frist für in der EU ansässige Unternehmen maßgebend wäre.
  • 3. Tobias Mackenrodt Leiter Global Mobility, Brexit-Experte Steuerberater, Rechtsanwalt, Master of Law (LL.M.) 3DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT Beratungsfelder • Grenzüberschreitende Mitarbeitereinsätze • Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht im Kontext der Entsendungsplanung • Betreuung von Arbeitnehmern bei Einkommen- steuererklärungen und Steuerausgleichsberechnungen Kontakt Tel: +49 69 967 65-1215 tobias.mackenrodt@mazars.de 6. Zollrechtliche Auswirkungen Grundsätzlich gilt, dass die direkte Geltung des euro- päischen Zollkodexes (bzw. ab dem 1. Mai 2016 des Unionszollkodexes) ab dem Tag des Austritts entfällt. Sofern für die gelieferten Waren Zoll anfällt, ist zu prü- fen, ob sich dieser Aufwand durch entsprechende Be- willigungen, Nutzung von Zolllagern und/oder geänder- te Tarifierungen reduzieren lässt. Da der Zollaufwand nicht (wie beispielsweise die Vorsteuer) abzugsfähig ist, besteht für betroffene Unternehmen dringender Handlungsbedarf. Anderenfalls müsste der zusätzliche Aufwand in der Preisgestaltung berücksichtigt werden, was sich ggf. nur schwer operativ durchsetzen ließe. 7. Sonstige Deklarationspflichten Warenlieferungen nach Großbritannien und Dienstleis- tungen an in Großbritannien ansässige Unternehmen sind nicht länger in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären. Ebenso sind für Warenlieferungen bei Überschreiten der jeweiligen Meldeschwellen keine Intrastat-Meldungen abzugeben, sondern Extrastat- Meldungen erforderlich. Der Anpassungsbedarf für die Unternehmen betrifft unter anderem folgende Bereiche: • Prozesse (ggf. Änderung der Lieferkette: wer importiert die Ware in die EU, Lagerhaltung, Anpassung Buchnachweis) • IT-Einstellungen (z. B. Steuerschlüssel, „Wording“ auf Rechnungen) • Rechnungsstellung (u. a. Texte, Preis) • Preisgestaltung (z. B. wenn künftig Zoll auf die Ware anfallen sollte) • Zollrechtliche Bewilligungen/Vereinfachungen (z. B. Zolllager) Sollte Schottland dagegen in der EU verbleiben, müssten betroffene Unternehmen dies gesondert bei ihren Planungen und Anpassungen berücksichtigen. Mitarbeiterentsendung Tobias Mackenrodt, Leiter Global Mobility am Standort Frank- furt und Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie über Mitarbeiterentsendung im Brexit-Fall: Brexit, Auswirkungen auf den Bereich internationale Mitarbeiterentsendung Mazars betreut im Bereich internationale Mitarbeiterent- sendung entsandte Mitarbeiter deutscher bzw. britischer Unternehmen sowie Mitarbeiter mit lokalen Arbeitsverträgen und Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten. Angesichts von jeweils ca. 100.000 britischen und deutschen Expatri- ates in den jeweiligen Gastländern nehmen mit dem näher rückenden Referendum in Großbritannien Fragestellungen zur Freizügigkeit und den aufenthalts-, sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Auswirkungen größeren Raum ein. Ein möglicher Ausstieg Großbritanniens aus der Europäischen Union löst zunächst gem. Art. 50 des Lissaboner EU-Vertrages (im folgenden EU-Vertrag) Verhandlungen zwischen Groß- britannien und der Europäischen Union über die Einzelheiten eines Austritts und den anschließenden Abschluss eines Abkommens hierzu aus. Mögliche Auswirkungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • 4. 4DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT 1. Ein Austritt Großbritanniens aus der EU wird sich ggf. auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit auswirken. Inner- halb der EU genießen Unionsbürger, d. h. Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU, weitreichende Privilegien bei der Einreise, dem Aufenthalt sowie der Erwerbs- tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. Art. 45 AEUV). Ergänzende Regelungen finden sich in der sog. Freizügigkeitsrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Rats vom 29.04.2004). Die Auswirkungen auf die Arbeitneh- merfreizügigkeit werden zuletzt auch davon abhängen, ob Großbritannien mit der Europäischen Union ent- sprechend den Regeln der Welthandelsorganisation Freihandelsabkommen schließt, der Europäischen Freihandelsassoziation (im Folgenden EFTA) beitritt bzw. auf der Basis jeweils geschlossener Abkommen ähnlich der Schweiz seine Beziehungen zur EU regelt. 2. Bürger aus EU-Staaten, die in Deutschland einer Beschäftigung nachgehen, sind bisher vom Erforder- nis eines Aufenthaltstitels befreit. Staatsangehörige von EFTA-Mitgliedstaaten kommen ebenfalls in den Vorzug der Arbeitnehmerfreizügigkeit und bedürfen keines Aufenthaltstitels. Für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt das sog. „Freizügigkeitsabkommen EU-Schweiz“. Bei einem über 3 Monate hinausgehenden Aufenthalt ist der Aufenthalt in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen und eine Aufenthaltserlaubnis Schweiz zu beantragen. Die Auswirkungen eines Austritts im Bereich des Aufenthaltsrechts werden letztlich davon abhängen, welches Modell im Rahmen des oben ange- sprochenen Austrittsabkommens gewählt wird. Dies gilt letztlich auch für deutsche Staatsbürger, die einer Beschäftigung in Großbritannien nachgehen. Auch für sie wird die weitere Behandlung vom Inhalt des Aus- trittsabkommens abhängen. 3. Bei der Prüfung des anwendbaren Sozialversiche- rungsrechts während einer Entsendung ist zu prü- fen, ob ein Wechsel in das ausländische System der sozialen Sicherheit erfolgen muss bzw. ein Verbleiben im Heimatsystem möglich ist. Dies regeln unmittelbar geltende EU-Verordnungen und bilaterale Sozialver- sicherungsabkommen. Innerhalb der EU bzw. des EWR bildet die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (VO 883/2004) sowie die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 den wesentlichen Grundstein der Sozialversicherungszugehörigkeit. Im Übrigen gelten bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit bestimm- ten Staaten. Die Anwendbarkeit des jeweils geltenden Sozialversicherungsrechts nach einem Brexit wird von den Verhandlungen des Austrittsabkommens abhän- gen. Als Optionen kommen in Betracht, dass Großbri- tannien – wie Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz (seit 01.06. bzw. 01.04.2012) – in den Geltungs- bereich der VO 883/2004 einbezogen bleibt oder über bilaterale Abkommen die Sozialversicherung deutscher und britischer Expats regelt. 4. Folgewirkungen bei der individuellen Besteuerung der Mitarbeiter auf der Ebene des abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens mit Großbritannien bestehen nicht. Als Auswirkungen auf der Ebene des nationalen Steuerrechts ergeben sich familienbezogene Vergünstigungen für unbeschränkt steuerpflichtige EU-/ EWR-Staatsangehörige, deren Ehegatte/Lebenspartner und/oder Kinder nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind (z. B. für die Zusammenveranlagung nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG oder den Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben). Die Berücksichtigung negativer Ein- künfte in Bezug zu Drittstaaten ist in § 2a EStG geregelt. Als Drittstaaten werden insofern Staaten angesehen, die nicht Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR sind. 5. Änderungen mit Blick auf Fragen der Betriebsstätten- begründung deutscher bzw. britischer Unternehmen im jeweils anderen Land sowie der Einkunftsabgrenzung ergeben sich nicht.
  • 5. 5DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT Internationale Steuergestaltung Marcus von Goldacker, Partner am Standort München und Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie über internationale Steuergestaltung im Brexit-Fall: Mögliche steuerliche Konsequenzen eines Austritts Großbritanniens aus der EU auf internationale Konzerne Obwohl die direkten Steuern eine Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten sind, existiert eine einschlägige EU-Gesetzge- bung in Form von EU-Richtlinien und staatlichen Beihilferege- lungen, die Großbritannien als EU-Staat zu erfüllen hat. Diese EU-Richtlinien wirken sich derzeit positiv auf die steuerliche Position von internationalen Konzernen aus. Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU wären die nachfolgend genannten EU-Richtlinien nicht mehr anwendbar: 1. Fusionsrichtlinie (UmwStG) Im Falle von Fusionen, bei denen ein Unternehmen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zu einem oder mehreren Unternehmen in einem anderen EU-Mitglied- staat überträgt, gewährt die Richtlinie unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung der Steuern, die auf die stillen Reserven entfallen. 2. Mutter-Tochter-Richtlinie Die Mutter-Tochter-Richtlinie gewährt eine Befreiung von der Kapitalertrag- und Quellensteuer auf Dividen- denzahlungen, die zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener EU-Mitgliedstaaten gezahlt werden. Damit soll grundsätzlich eine Mehrfachbesteuerung grenzüber- schreitend gezahlter Dividenden zwischen Tochter- und Muttergesellschaften vermieden werden. Der nationale Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben mit § 43b EStG i. V. m. § 50d EStG umgesetzt. 3. Zins- und Lizenzrichtlinie Unter bestimmten Voraussetzungen gewährt die EU-Richtlinie eine Befreiung vom Quellensteuerabzug auf Zinszahlungen und Lizenzgebühren, die innerhalb eines europäischen Konzerns grenzüberschreitend geleistet werden. Die Richtlinie schreibt vor, dass im Her- kunftsland der Zahlung keinerlei Steuern, insbesondere keine Quellensteuern erhoben werden dürfen. Folglich dürfen Zinszahlungen und Lizenzgebühren nur im An- sässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden. Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgte in § 50g EStG. 4. Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Besteuerung Diese Richtlinie ermöglicht den automatischen Aus- tausch über (Steuer-)Informationen zwischen den Steu- erbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen des von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Common Reporting Standard (CRS). Im Vereinigten Königreich ist der CRS am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Im Falle einer Entscheidung der Briten am 23. Juni 2016 für den EU-Austritt wäre Großbritannien formal nicht mehr an diese EU-Richtlinien gebunden. Inwieweit Großbritannien allerdings daran ein Interesse haben wird oder ob doch einige EU-Harmonisierungen beibehalten werden, bleibt ab- zuwarten. Es wäre jedoch denkbar, dass Großbritannien die höhere Flexibilität zum Anlass für verschiedene steuerliche Änderungen nutzt (z. B. Wegzugsbesteuerung – Entstrickungs- tatbestand Sitzverlegung bei Kapitalgesellschaften). Bei einem Austritt Großbritanniens aus der EU würden innerhalb von Europa wieder verstärkt die Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens, insbesondere hinsichtlich der Quellensteuer, Anwendung finden. Allerdings wäre der abkommensrechtliche Schutz der Doppelbesteuerungsab- kommen weniger umfangreich als nach den EU-Richtlinien. Marcus von Goldacker Partner, Brexit-Experte Steuerberater, Diplom-Kaufmann, MBA (International Taxation) Beratungsfelder • Internationale Steuerberatung • Internationales Steuerrecht • Steuerliche Umstrukturierung Kontakt Tel: +49 89 350 00-2324 marcus.von.goldacker@mazars.de
  • 6. 6DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT Weiterhin wären deutsche Unternehmen mit Bezug zu Groß- britannien nicht mehr in der Lage, bestimmte Erleichterungen in Anspruch zu nehmen, und sollten daher zeitnah entspre- chende Vorkehrungen treffen. Im Folgenden haben wir einige Beispiele aufgeführt: • Hinzurechnungsbesteuerung Wegfall der Möglichkeit des Motivtests (§ 8 Abs. 2 AStG) (Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit für EU- und EWR-Gesellschaften) • Umwandlungssteuerrecht Einschränkung von steuerfreien internationalen Reorga- nisationen (siehe insbesondere § 1 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG) • Erstattung von Kapitalertragsteuer Wegfall der Erstattungsmöglichkeit für Kapitalertragsteuer auf Streubesitzdividenden unter bestimmten Voraussetzungen (§ 32 Abs. 5 EStG) Recht und Verträge Dr. Martin F. Köhler, Salary Partner am Standort Berlin und Mitglied des Brexit-Experten-Teams, informiert Sie über Recht und Verträge im Brexit-Fall: Rechtlicher Handlungsbedarf im Falle eines Brexits Die genauen sonstigen Auswirkungen eines etwaigen Brexits auf rechtliche Beziehungen sind zum derzeitigen Zeitpunkt ungewiss. Von einem Brexit möglicherweise betroffene Rechts- und Regelungsbereiche sind dabei etwa: . Kapitalmarktregelungen . Commercial/Handelsrecht . Wettbewerbsrecht . Geistiges Eigentum/IP . Datenschutz . Arbeitsrecht . Umweltrecht Insbesondere im Vertragsrecht können Fragen zur Rechts- wahl, Verweise auf EU-Rechtsprechung und -Gesetzgebung oder Bezugnahmen auf das EU-Territorium (etwa im Rahmen von Vertriebsverträgen oder Wettbewerbsklauseln) von einem Brexit betroffen sein und zu erheblichen Unsicherheiten im Vertragsverhältnis der Parteien führen. Auch ist nicht auszuschließen, dass Vertragspartner auf Grundlage von Force-Majeure- oder Material-Adverse-Change-Klauseln eine Loslösung oder Anpassung des Vertrages suchen. Umso wichtiger erscheint vor diesem Hintergrund, eine individuelle Prüfung Ihrer rechtlichen Rahmenbedingungen vorzunehmen und maßgeschneiderte Lösungen für Ihr Un- ternehmen zu finden. Dr. Martin F. Köhler Partner, Brexit-Experte Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Certified Compliance Professional (FSFM Frankfurt), Executive M.B.L.- HSG (St. Gallen) Beratungsfelder • Gesellschaftsrecht/M&A • Governance – Risk – Compliance (GRC) • Handels-/Vertriebsrecht • Internationales Privatrecht (IPR) Kontakt Tel: +49 30 208 88-1406 martin.f.koehler@mazars.de
  • 7. 7DOING BUSINESS IN THE UK | NEWSLETTER – MÄRZ 2016 | SONDERAUSGABE BREXIT Mazars – Partner Ihres weltweiten Erfolgs Mazars agiert mit 17.000 Experten aus den Bereichen Audit, Tax und Advisory in 77 Nationen weltweit. In Deutschland unterhält Roever Broenner Susat Mazars 12 Standorte mit rund 1.000 Fachberatern. Im UK sind es 19 Standorte mit ca. 1.600 Experten. Mazars zählt sich zu den weltweit führenden Beratungshäusern für den internationalen Mittelstand. Erster Ansprechpartner für deutsche Unternehmen mit Beratungs- bedarf im UK ist der UK // GER CROSS BORDER DESK. Hier werden erstklassige Fachkompetenzen und Erfahrungen mit Sprach- und interkulturellen Fähigkeiten spürbar nahtlos koordiniert. Der Mandant profitiert darüber hinaus von der Vielfalt langjähriger und exzellenter Kontakte zu öffentlichen Institutionen, wie Botschaften, Kammern und Ämtern, sowie zur Privatwirtschaft, zum Beispiel zu Banken, Spezialdienst- leistern, potentiellen Geschäftspartnern und Kunden. Wir begleiten: . Unternehmensgründungen . Unternehmenskäufe und -verkäufe . Implementierung von Tochtergesellschaften und Betriebsstätten . Joint Ventures . Wachstumsstrategien . Steueroptimierungen . Sanierungen und Restrukturierungen . Finanzierungen . Risikobewertungen und -minimierungen . Mitarbeiterentsendungen . Alltägliches Geschäft Auch im Hinblick auf einen möglichen Brexit hat Ihr Unter- nehmen mit Mazars einen erstklassigen Berater an seiner Seite, der Sie zuverlässig durch die Wogen und sich hieraus möglicherweise ergebenen Rechtsunsicherheiten und -risi- ken navigiert.
  • 8. www.mazars.co.uk www.mazars.de IHRE ANSPRECHPARTNER Maximiliane Guenther (deutsch- und englischsprachig) Leiterin UK // GER CROSS BORDER DESK Großbritannien Tel: +44 20 70 63 4341 maximiliane.guenther@mazars.co.uk Marcus von Goldacker (deutsch- und englischsprachig) International Tax Partner Deutschland Tel: +49 89 350 00-2324 marcus.von.goldacker@mazars.de Friedrich Graf von Kanitz (deutsch- und englischsprachig) Senior Partner Deutschland Tel: +49 221 28 20-2535 friedrich.von.kanitz@mazars.de